Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, mit letztem Wohnsitz vor seiner Ausreise in C._______ - seine Heimat am 1. Februar 2004 und stellte in der Folge in D._______ ein Asylgesuch. Nachdem dieses abgelehnt wurde, versuchte er erfolglos, in E._______ ein Asylgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Folge nach D._______ zurückgekehrt. Im April 2007 habe er D._______ erneut verlassen, habe in F._______ an einem Hungerstreik teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz eingereist, wo er am 27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt hat. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2007 im Transitzentrum (...) und der Anhörung vom 12. Februar 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, er sei Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und habe sich für diese eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Man werfe ihm aber vor, im Jahr 1999 in einem PKK-Lager in G._______ als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen Städten der Türkei Streiks organisiert sowie an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Am 9. November 2003 habe sich eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Brüdern, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe, ereignet. Der Beschwerdeführer habe dabei einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat verlassen. In der Schweiz habe er als Ordner an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, die heimatlichen Behörden würden ihn verdächtigen, 1999 in einem PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und mehrere Attentate in der Türkei ausgeübt zu haben. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um nicht belegte pauschale Behauptungen des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen darzulegen, warum gerade er, der politisch nicht gross in Erscheinung getreten und kein Mitglied irgendwelcher Partei oder Organisation gewesen sei, mit derart schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein solle, zumal er bis zum Tötungsdelikt vom November 2003 nie irgendwelche Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden gehabt habe. Insbesondere müsse vor dem Hintergrund der realen Gegebenheiten in der Türkei aus der Tatsache, dass die heimatlichen Behörden die Familie des Beschwerdeführers bereits vor der Tat im November 2003 mit diesen Vorwürfen konfrontiert hätten und es abgesehen von Belästigungen und Nachfragen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bis zum heutigen Tag zu keinen weiteren Ermittlungshandlungen gekommen sei, geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen realitätsfremd seien. Unplausibel sei auch, dass es offensichtlich zu keinem Festnahmeversuch gekommen sei und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er hätte selbst in Anbetracht der Tatsache, dass seine Familie über die behördlichen Verdächtigungen ins Bild gesetzt worden seien, irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch befremdend, da er sich offenbar bis zum heutigen Tag nicht um die Klärung der Sachlage bemühe und entsprechende Nachforschungen getätigt habe. Er habe sich überdies auch keine Gewissheit darüber verschafft, was genau ihm zur Last gelegt werde oder ob überhaupt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die in diesem Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, er habe sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden. Dieser Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei abgesehen von den angeblichen Belästigungen keine nennenswerten Probleme mit den Behörden hätten. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber offensichtlich im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Dies sei jedoch mit der vom Beschwerdeführer behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer könnten somit diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er werde unter anderem eines Tötungsdeliktes bezichtigt. Er streite die Tat nicht ab. Eine entsprechende Strafverfolgung sei indessen rechtsstaatlich legitim. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine politische oder ethnisch motivierte Anklageerhebung zu entnehmen. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, er habe in I._______ und in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK - unter anderem als Ordner - teilgenommen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft in einer in der Türkei verbotenen Partei oder auch allfällige gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten in der Schweiz für sich allein nicht zu genügen vermöchten, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinwiesen, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch vorliegend nichts Derartiges entnommen werden. Abgesehen von den Kundgebungsteilnahmen, anlässlich welcher es gemäss seinen eigenen Angaben zu keinen speziellen Vorfällen gekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht weiter politisch betätigt. Es sei angesichts der zahlreich in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organisationen gegen den türkischen Staat nicht davon auszugehen, dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende türkische Staatsangehörige identifiziert würden und mit Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Ordner mitgelaufen sei. Aus seinen Äusserungen gehe auch nicht hervor, er habe sich speziell exponiert. Dass der Beschwedeführer bei dieser Sachlage von den türkischen Behörden hätte identifiziert werden können, müsse als sehr unwahrscheinlich gelten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanten Benachteiligungen zu rechnen hätte. Beim Beschwerdeführer müsse somit eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Aus den Akten könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die derartige staatliche Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich machten. Insbesondere spreche die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung geltend zu machen, gegen eine mögliche Gefährdung. Deshalb hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, noch lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 26. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Verhandlungsprotokoll in Fax-Kopie, Kopien von Zeitungs- und Internetberichten, Kopien von Fotos sowie ein "Referenzschreiben" der Föderation des kurdischen Volkes in der Schweiz (FEKAR) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. April 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 fristgemäss einbezahlt. G. Zur Ergänzung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2009 türkische Gerichtsdokumente zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter spezieller Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2009 eingereichten Beweismittel (türkische Gerichtsdokumente) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 hielt das BFM im Wesentlichen fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Sie bestätigten seine Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei wegen eines Tötungsdeliktes angeklagt worden sei. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers reiche nicht aus zur Annahme, er habe deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal er in der Schweiz offenbar nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer kurdischen Separatistenorganisation tätig sei. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. K. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche das Gericht um Gutheissung seiner Anträge.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen betreffend die Verdächtigungen der Behörden, er habe sich in einem PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausbilden lassen und mehrere Attentate in der Türkei ausgeübt, zu wenig detailliert ausgefallen sind. Da der Beschwerdeführer überdies bis zum Tötungsdelikt im November 2003 nie irgendwelchen Problemen mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sein will, sind diese jedoch unglaubhaft. Seine Ausführungen betreffend die PKK-Aktivitäten sind zudem realitätsfremd und unplausibel, gab es doch weder ernsthafte Ermittlungshandlungen seitens der Behörden noch ein Festnahmeversuch. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen, um nicht gefasst zu werden. Auch die übrigen Familienangehörigen hatten keine asylrelevanten Probleme mit den Behörden. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei ist jedoch davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht geschehen, was gegen die vom Beschwerdeführer behauptete und befürchtete Gefährdungslage in der Türkei spricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Schilderungen betreffend die oben erwähnten Anschuldigungen eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen und insgesamt unglaubhaft, realitätsfremd und unplausibel sind.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wegen eines im Zusammenhang mit einer privaten Auseinandersetzung verübten Tötungsdelikts in der Türkei bezichtigt zu werden. Er streitet die Tat nicht ab. Eine entsprechende Strafverfolgung ist rechtsstaatlich legitim. Zudem ergeben sich aus den entsprechenden Akten keinerlei Hinweise, dass es sich vorliegend um eine politische oder ethnisch motivierte Anklageerhebung handelt. Da der Beschwerdeführer diese Tat in Notwehr ausgeführt haben will, hat er keine Bestrafung zu befürchten. Dieses Vorbringen ist deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.3 Überdies sprechen auch die beiden erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in D._______ und E._______ für die fehlende Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat.
E. 5.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welchen den Beschwerdeführer 2004 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung.
E. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann.
E. 5.6 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat zwar verschiedene Dokumente eingereicht, die ihn bei Kundgebungen zeigen, ansonsten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125).
E. 5.7 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, ist es unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich explizit für das sich an der Teilnahme an Kundgebungen erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers für die FEKAR und die PKK interessieren. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Kurden im Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessieren. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein, die ihn in einer Kaderposition oder einer sonstigen exponierten Stellung in der entsprechenden Partei zeigen würden. Wieweit er mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten in der Schweiz (oder in einem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat) in eine solche leitende Parteifunktion hineingewachsen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert vorzubringen. Sein politisches Engagement in der Schweiz (oder einem anderen Drittstaat) muss demnach als geringfügig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei bezeichnenderweise keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten, sondern abgesehen von Abklärungen im Zusammenhang mit dem von ihm seinerzeit in der Türkei verübten Tötungsdelikt (vgl. vorstehend E. 5.2) lediglich mit den üblichen Routinebefragungen zu rechnen hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten in der Schweiz in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
E. 7.6 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. In der Türkei leben sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und eine Schwester. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Arbeiter auf der Schiffswerft in J._______ bei C._______ gearbeitet. Er kann sich also beispielsweise nach seiner Rückkehr wiederum in diesem oder einem ähnlichen Metier betätigen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seinem Heimatland ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Die anlässlich der Befragung und der Anhörung vorgebrachten psychischen Probleme untermauert der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweisakten (beispielsweise einem Bericht eines Facharztes) und erwähnt diese in seinen Beschwerdevorbringen mit keinem Wort mehr. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer momentan keine psychischen Probleme plagen und er auch nicht in psychiatrischer Behandlung ist. Ausserdem ist eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden auch in der Türkei gewährleistet, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen. Überdies sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Handakten [Fotos]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1982/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, mit letztem Wohnsitz vor seiner Ausreise in C._______ - seine Heimat am 1. Februar 2004 und stellte in der Folge in D._______ ein Asylgesuch. Nachdem dieses abgelehnt wurde, versuchte er erfolglos, in E._______ ein Asylgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Folge nach D._______ zurückgekehrt. Im April 2007 habe er D._______ erneut verlassen, habe in F._______ an einem Hungerstreik teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz eingereist, wo er am 27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt hat. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2007 im Transitzentrum (...) und der Anhörung vom 12. Februar 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, er sei Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und habe sich für diese eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Man werfe ihm aber vor, im Jahr 1999 in einem PKK-Lager in G._______ als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen Städten der Türkei Streiks organisiert sowie an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Am 9. November 2003 habe sich eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Brüdern, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe, ereignet. Der Beschwerdeführer habe dabei einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat verlassen. In der Schweiz habe er als Ordner an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, die heimatlichen Behörden würden ihn verdächtigen, 1999 in einem PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und mehrere Attentate in der Türkei ausgeübt zu haben. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um nicht belegte pauschale Behauptungen des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen darzulegen, warum gerade er, der politisch nicht gross in Erscheinung getreten und kein Mitglied irgendwelcher Partei oder Organisation gewesen sei, mit derart schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein solle, zumal er bis zum Tötungsdelikt vom November 2003 nie irgendwelche Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden gehabt habe. Insbesondere müsse vor dem Hintergrund der realen Gegebenheiten in der Türkei aus der Tatsache, dass die heimatlichen Behörden die Familie des Beschwerdeführers bereits vor der Tat im November 2003 mit diesen Vorwürfen konfrontiert hätten und es abgesehen von Belästigungen und Nachfragen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bis zum heutigen Tag zu keinen weiteren Ermittlungshandlungen gekommen sei, geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen realitätsfremd seien. Unplausibel sei auch, dass es offensichtlich zu keinem Festnahmeversuch gekommen sei und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er hätte selbst in Anbetracht der Tatsache, dass seine Familie über die behördlichen Verdächtigungen ins Bild gesetzt worden seien, irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch befremdend, da er sich offenbar bis zum heutigen Tag nicht um die Klärung der Sachlage bemühe und entsprechende Nachforschungen getätigt habe. Er habe sich überdies auch keine Gewissheit darüber verschafft, was genau ihm zur Last gelegt werde oder ob überhaupt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die in diesem Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, er habe sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden. Dieser Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei abgesehen von den angeblichen Belästigungen keine nennenswerten Probleme mit den Behörden hätten. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber offensichtlich im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Dies sei jedoch mit der vom Beschwerdeführer behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer könnten somit diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er werde unter anderem eines Tötungsdeliktes bezichtigt. Er streite die Tat nicht ab. Eine entsprechende Strafverfolgung sei indessen rechtsstaatlich legitim. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine politische oder ethnisch motivierte Anklageerhebung zu entnehmen. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, er habe in I._______ und in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK - unter anderem als Ordner - teilgenommen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft in einer in der Türkei verbotenen Partei oder auch allfällige gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten in der Schweiz für sich allein nicht zu genügen vermöchten, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinwiesen, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch vorliegend nichts Derartiges entnommen werden. Abgesehen von den Kundgebungsteilnahmen, anlässlich welcher es gemäss seinen eigenen Angaben zu keinen speziellen Vorfällen gekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht weiter politisch betätigt. Es sei angesichts der zahlreich in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organisationen gegen den türkischen Staat nicht davon auszugehen, dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende türkische Staatsangehörige identifiziert würden und mit Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Ordner mitgelaufen sei. Aus seinen Äusserungen gehe auch nicht hervor, er habe sich speziell exponiert. Dass der Beschwedeführer bei dieser Sachlage von den türkischen Behörden hätte identifiziert werden können, müsse als sehr unwahrscheinlich gelten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanten Benachteiligungen zu rechnen hätte. Beim Beschwerdeführer müsse somit eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Aus den Akten könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die derartige staatliche Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich machten. Insbesondere spreche die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung geltend zu machen, gegen eine mögliche Gefährdung. Deshalb hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, noch lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 26. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Verhandlungsprotokoll in Fax-Kopie, Kopien von Zeitungs- und Internetberichten, Kopien von Fotos sowie ein "Referenzschreiben" der Föderation des kurdischen Volkes in der Schweiz (FEKAR) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. April 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 fristgemäss einbezahlt. G. Zur Ergänzung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2009 türkische Gerichtsdokumente zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter spezieller Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2009 eingereichten Beweismittel (türkische Gerichtsdokumente) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 hielt das BFM im Wesentlichen fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Sie bestätigten seine Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei wegen eines Tötungsdeliktes angeklagt worden sei. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers reiche nicht aus zur Annahme, er habe deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal er in der Schweiz offenbar nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer kurdischen Separatistenorganisation tätig sei. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. K. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche das Gericht um Gutheissung seiner Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen betreffend die Verdächtigungen der Behörden, er habe sich in einem PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausbilden lassen und mehrere Attentate in der Türkei ausgeübt, zu wenig detailliert ausgefallen sind. Da der Beschwerdeführer überdies bis zum Tötungsdelikt im November 2003 nie irgendwelchen Problemen mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sein will, sind diese jedoch unglaubhaft. Seine Ausführungen betreffend die PKK-Aktivitäten sind zudem realitätsfremd und unplausibel, gab es doch weder ernsthafte Ermittlungshandlungen seitens der Behörden noch ein Festnahmeversuch. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen, um nicht gefasst zu werden. Auch die übrigen Familienangehörigen hatten keine asylrelevanten Probleme mit den Behörden. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei ist jedoch davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht geschehen, was gegen die vom Beschwerdeführer behauptete und befürchtete Gefährdungslage in der Türkei spricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Schilderungen betreffend die oben erwähnten Anschuldigungen eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen und insgesamt unglaubhaft, realitätsfremd und unplausibel sind. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wegen eines im Zusammenhang mit einer privaten Auseinandersetzung verübten Tötungsdelikts in der Türkei bezichtigt zu werden. Er streitet die Tat nicht ab. Eine entsprechende Strafverfolgung ist rechtsstaatlich legitim. Zudem ergeben sich aus den entsprechenden Akten keinerlei Hinweise, dass es sich vorliegend um eine politische oder ethnisch motivierte Anklageerhebung handelt. Da der Beschwerdeführer diese Tat in Notwehr ausgeführt haben will, hat er keine Bestrafung zu befürchten. Dieses Vorbringen ist deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 Überdies sprechen auch die beiden erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in D._______ und E._______ für die fehlende Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. 5.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welchen den Beschwerdeführer 2004 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 5.6 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat zwar verschiedene Dokumente eingereicht, die ihn bei Kundgebungen zeigen, ansonsten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). 5.7 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, ist es unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich explizit für das sich an der Teilnahme an Kundgebungen erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers für die FEKAR und die PKK interessieren. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Kurden im Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessieren. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein, die ihn in einer Kaderposition oder einer sonstigen exponierten Stellung in der entsprechenden Partei zeigen würden. Wieweit er mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten in der Schweiz (oder in einem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat) in eine solche leitende Parteifunktion hineingewachsen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert vorzubringen. Sein politisches Engagement in der Schweiz (oder einem anderen Drittstaat) muss demnach als geringfügig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei bezeichnenderweise keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten, sondern abgesehen von Abklärungen im Zusammenhang mit dem von ihm seinerzeit in der Türkei verübten Tötungsdelikt (vgl. vorstehend E. 5.2) lediglich mit den üblichen Routinebefragungen zu rechnen hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten in der Schweiz in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 7.6 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. In der Türkei leben sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und eine Schwester. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Arbeiter auf der Schiffswerft in J._______ bei C._______ gearbeitet. Er kann sich also beispielsweise nach seiner Rückkehr wiederum in diesem oder einem ähnlichen Metier betätigen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seinem Heimatland ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Die anlässlich der Befragung und der Anhörung vorgebrachten psychischen Probleme untermauert der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweisakten (beispielsweise einem Bericht eines Facharztes) und erwähnt diese in seinen Beschwerdevorbringen mit keinem Wort mehr. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer momentan keine psychischen Probleme plagen und er auch nicht in psychiatrischer Behandlung ist. Ausserdem ist eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden auch in der Türkei gewährleistet, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen. Überdies sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Handakten [Fotos]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: