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A-5654/2011

A-5654/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-07 · Deutsch CH

Direkte Bundessteuer

Sachverhalt

A. A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) wurden für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 16'089.-- rechtskräftig veranlagt. Nach zwei Teilzahlungen von insgesamt Fr. 701.-- standen noch Fr. 15'388.-- zuzüglich Verzugszins aus. Am 3. November 2004 reichten die Gesuchstellenden für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 beim Steueramt des Kantons Y._______ zuhanden der Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) ein Gesuch um einen teilweisen Erlass der obgenannten Steuer ein, da sie sich in schwieriger finanzieller Lage befänden. B. Die EEK wies das Gesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab. Die Gesuchstellenden ersuchten die EEK im Laufe des Jahres 2006 zweimal, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die EEK wies beide Wiedererwägungsgesuche ab und bestätigte den Entscheid vom 31. Ja­nuar 2006 erstmals am 25. Oktober 2006 sowie erneut am 28. September 2010. In letzterem Entscheid trug sie jedoch der langen Verfahrensdauer Rechnung, indem sie auf den bis dahin angefallenen Verzugszins verzichtete. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 erhoben die Gesuchstellenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid der EEK vom 28. September 2010 aufzuheben und in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 einen vollständigen Erlass zu gewähren. Sie machten insbesondere geltend, die EEK habe ihr monatliches Einkommen zu hoch und die Ausgaben zu tief angesetzt. Am 7. November 2010 beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine persönliche Anhörung. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, bestellte den Gesuchstellenden aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Rechtsfragen keine erheblichen Schwierigkeiten aufweisen würden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 sowie vom 12. und 23. Januar 2011 liessen sich die Gesuchstellenden erneut vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein. D. Die EEK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde; diesen Antrag bekräftigte sie mit Eingabe vom 2. März 2011. E. Mit Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Antrag auf mündliche Anhörung der Gesuchstellenden ab. F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 (Eingang: 13. Oktober 2011) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Gleichzeitig ersuchten sie (erneut) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellten (wiederum) einen Antrag auf Anhörung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Entscheid von falschen Annahmen ausgegangen. Als Beilage legten sie u.a. diverse (Zahn-)Arztrechnungen ins Recht. Weiter äusserten sie sich dazu, welche Beträge an die gemeinsamen Haushaltskosten ihres Erachtens für ihre Kinder "angemessen" seien. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 nochmals um eine Anhörung und wies wiederum auf die Schulprobleme zweier ihrer Kinder hin, welche die Schule Z._______ nicht hätte lösen können. G. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte die EEK die Abweisung des Revisionsgesuchs. H. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingang: 11. Oktober 2012) zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung, machte eine chronologische Aufstellung, wann und weshalb die Steuerschulden entstanden seien und wiederholte ihre Standpunkte.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig in Besch­werde­verfahren gegen Entscheide der EEK (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32], Art. 32 VGG e contrario, Art. 33 Bst. f VGG sowie Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.1, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 1, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig.

E. 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG; Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts A-4068/2011 vom 3. November 2011 E. 1.2, A 4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.2, A 3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2). Die Gesuch­stellenden machen geltend, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert. Beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Damit berufen sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Die Gesuchstellenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Parteistellung und machen sinnge­mäss ein aktuelles Rechtschutzinteresse geltend (BGE 121 IV 317 E. 1a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 2.3; Elisabeth Escher, in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommentar BGG], Basel 2008, Art. 127 N 2). Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs aus "anderen Gründen", wozu derjenige des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gehört, beträgt 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Somit ist auf das frist- und formgemäss (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 1.3 Bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren beantragten die Gesuchstellenden eine mündliche Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Antrag geprüft und mit umfassender Begründung abgewiesen, worauf insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zu verweisen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 1.3). Explizit sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass im Erlassverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Wenn bereits im ordentlichen Verfahren kein solcher Anspruch besteht, ist dieser erst Recht nicht im ausserordentlichen Revisionsverfahren gegeben. Vielmehr könnte im Revisionsverfahren sogar auf den Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn das Gericht das Revisionsgesuch als unbegründet oder unzulässig befindet (vgl. Art. 127 BGG).

E. 1.3.1 Vorliegend ersuchen die Gesuchstellenden erneut um eine mündliche Anhörung. Diese sei für sie sehr wichtig, da die ganze Angelegenheit sehr komplex sei. Es sei von der Gegenpartei schon so viel geschrieben worden, was leider nicht immer ganz der Wahrheit entspreche. Sie könnten sich schriftlich nicht so gut ausdrücken, was für sie manchmal Nach­teile habe. Die Gesuchstellerin bekräftigte das Anliegen, eine mündliche Anhörung durchzuführen mehrfach schriftlich und telefonisch. Es sei sehr wichtig für sie, und sie wünsche sich ein Zeichen, dass ihre Probleme Ernst genommen würden.

E. 1.3.2 Wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Verständnis dafür, dass sich die Gesuchstellenden mündlich äussern möchten. Allerdings haben sie sowohl schriftlich als auch mündlich mehrfach und ausgiebig im vorlie­genden Verfahren Stellung genommen (Eingaben vom 5. Oktober 2011, vom 11. Dezember 2011, vom 15. Juli 2012 und vom 1. Oktober 2012; Telefongespräche vom 29. August 2012 und vom 1. Oktober 2012). Die Gesuchstellenden hatten ausreichend Gelegenheit, ihr Anliegen darzulegen. Das Gericht gewann ausserdem nicht den Eindruck, dass sie sich nicht genügend deutlich ausdrücken könnten. Zudem ist es der Auffassung, dass die hier zu beurteilende Sachlage nicht besonders komplex ist. Die Gesuchstellenden haben ihre Einschätzung des Falls und ihren Standpunkt sehr deutlich und konstant vertreten. Da sie auf schriftlichem Weg mit ihren Argumenten bisher nicht durchdringen konnten, erhoffen sie sich wohl mehr Erfolg von einer mündlichen Anhörung. Wie ebenfalls bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt, wurde der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder ein An­spruch noch erkennt das Gericht vorliegend eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Die Gesuchstellenden rügen weiter, die Instruktionsrichterin habe sich sogar geweigert, mit ihnen am Telefon zu sprechen. Eine solche Weigerung ist in erster Linie aufgrund des mangelnden Anspruchs auf Anhörung gerechtfertigt. Ausserdem sind in Bezug auf eine Anhörung verschiedene formelle Regeln zu befolgen, so müsste die Instruktionsrichterin u.a. einen zweiten Richter zum Parteiverhör beiziehen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG), was am Telefon nicht möglich ist. Wenn die Gesuchstellenden lediglich ein "normales" Telefongespräch, keine telefonische Anhörung, gewollt hätten, ist die Weigerung deshalb berechtigt, weil durch ein Telefongespräch mit nur einer der beiden Prozessparteien die Gefahr einer übermässigen Beeinflussung und damit verbunden die Befangenheit der Instruktionsrichterin droht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Der Antrag der Gesuchstellenden auf mündliche Anhörung ist da­her abzuweisen.

E. 2 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3; Mo­ser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen; Escher, Kommentar BGG, Art. 121 N 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsachen schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden sind. Solche Tatsachen werden unechte Noven genannt, weil sie nur neu ins Verfahren eingebracht werden, aber sich vor Urteilsfällung ereignet haben. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach Urteilsfällung eingetreten sind, können sowieso nicht vorgebracht werden. Die unechten Noven waren der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder - bei Beweismitteln - für sie nicht greifbar, weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen ist somit, Um­stände geltend zu machen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2, 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 5090/2009 vom 18. Novem­ber 2009 E. 2.1, C-3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4.1; Moser/Beusch/ Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 5.46-5.48, mit weiteren Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform entsprechend ihrer Beweis­pflicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurück­haltung anzunehmen ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2, E-808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2; Escher, Kommentar BGG, Art. 123 N 8).

E. 2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies er­heblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hin­gegen dient die Revision nie dazu, die rechtliche Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. So spielt bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist (BGE 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2, B 5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubüh­ler, a.a.O., Rz. 5.51; Escher, Kommentar BGG, Art. 123 N 7).

E. 3 Wie vorstehend (E. 2) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den die Gesuchstellenden darzulegen haben, zulässig.

E. 3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden geltend, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert. Das Bundesgericht (recte: Bundesverwaltungsgericht) sei bei seinem Entscheid von falschen Annahmen ausgegangen. Sinngemäss wollen sie damit neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings können neue Tatsachen und Beweismittel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben und damals für die Parteien nicht greifbar waren oder ihnen nicht bekannt waren. Einerseits reichen die Gesuchstellenden gewisse Rechnungen ein, die erst nach Urteilsdatum entstanden sind (z.B. die Zahnarztrechnung von Dr. med. A._______ vom 3. Oktober 2011). Diese erst nach dem Urteilsdatum entstandenen Rechnungen können nicht berücksichtigt werden, weil es sich um echte Noven handelt (vgl. E. 2.2). Andererseits machen die Gesuchstellenden keine Ausführungen dazu, weshalb sie die älteren Unterlagen nicht bereits im früheren Verfahren hätten einreichen können. Im Verfahren A-7668/2010 ist ein regulärer Schriftenwechsel durchgeführt worden; überdies haben sich die Gesuchstellenden, nachdem sie die Beschwerde eingereicht hatten, drei weitere Male geäussert und Akten eingereicht. Was Unterlagen anbelangt über Tatsachen, die sich vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden damals oder mit späteren Eingaben die nun ins Recht gelegten Unterlagen nicht hätten einreichen können. Auch in ihren zahlreichen Eingaben führen sie dazu keine Gründe an.

E. 3.2 Überdies ist als zweite, zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass die neuen Beweismittel erheblich sind. Wie dargelegt (E. 2.3), müssten die neuen Beweismittel und Tatsachen, damit das Revisionsgesuch gutgeheissen werden könnte, zu einer für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheidung führen. Da bereits die erste Voraussetzung fehlt, nämlich das die Tatsachen in dem Sinne "neu" sind, dass ein Einbringen im früheren Verfahren unmöglich war, muss die zweite Vorausset­zung nicht mehr detailliert geprüft werden (vgl. BGE 98 II 250 E. 2). Der Vollständigkeit halber ist auf die folgenden Punkte noch kurz einzugehen. Entscheidend für die Abweisung der Beschwerde im vorangegangenen Verfahren war u.a., dass die Gesuchstellenden ihre Arbeitspensen freiwillig reduziert haben (Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 3.3.1). Diesbezüglich haben die Gesuchstellenden keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorge­bracht. Während sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers gegenüber dem Urteil im Beschwerdeverfahren gemäss Lohnabrechnungen Juli bis September 2011 sogar leicht erhöhte, reichte die Gesuchstellerin die Lohnabrechnungen Juli und August 2011 des eigenen Geschäfts über einen tieferen Betrag als im Beschwerdeverfahren geltend gemacht ein. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, sie habe jahrelang gekämpft und zudem sechs Kinder grossgezogen. Dies habe ihr viel Energie geraubt. So bedauerlich dieser Umstand für die Gesuchstellerin sein mag, handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine Parteibehauptung, welche die Notwendigkeit und Unumgänglichkeit der Einkommensreduktion nicht belegt. Es muss deshalb weiterhin von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums ausgegangen werden. Ebenso stand die fehlende Bestimmbarkeit des Vermögens der Gesuchstellenden einem Steuererlass entgegen (genanntes Urteil A-7668/2010 E. 3.2.1, 2. Abschnitt). Diesbezüglich bringen die Gesuchstellenden nichts Neues vor; sie haben weder aktuellere Zahlen als diejenigen für das Jahr 2008 vorgelegt noch machen sie substantiierte Angaben zum Wert ihrer Beteiligungen. Im Urteil des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens A-7668/2010 wur­de ausführlich begründet, weshalb die Kosten für den Privatschulbesuch der Kinder der Gesuchstellenden rechtlich als freiwillige Abgaben zu qualifizieren sind (genanntes Urteil E. 3.3.3). Gleich verhält es sich bezüglich der Ausgaben für das Leasing eines Fahrzeugs (genanntes Urteil E. 3.3.4) sowie der Zuwendungen an gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen (genanntes Urteil E. 3.3.5). Aufgrund dieser freiwilligen Ausgaben war ein Erlass der Steuern ebenfalls nicht zulässig (genanntes Urteil E. 4).

E. 3.3 Zu all diesen Punkten bringen die Gesuchstellenden nichts vor, was sie nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren dargelegt hätten. Sie äussern wiederholt, sich nicht verstanden und ungerecht behandelt zu fühlen. Sie kritisieren das ursprüngliche Urteil materiell sowie das Verfahren und die Würdigung ganz allgemein und wollen um jeden Preis eine materielle Neubeurteilung erwirken. Wie gesagt (E. 2.3), dient das Revisionsverfahren jedoch gerade nicht dazu, die rechtliche Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Bereits bei der EEK versuchten die Gesuchstellenden erfolglos, durch zwei Wiedererwägungsgesuche eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen.

E. 3.4 Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist vorliegend nicht erfüllt.

E. 3.5 Weitere im Gesetz aufgeführte Revisionsgründe (Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG, Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention laut Art. 122 BGG, Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei im Sinn von Art. 123 Abs. 1 BGG) sind weder von den Gesuchstellenden geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist auch irrelevant, ob andere Gläubiger der Gesuchstellenden auf ihre Guthaben verzichtet haben. Für die Abweisung des Erlassgesuchs entscheidend war die unklare Vermögenslage (E. 3.2.1 des Urteils A-7668/2010) sowie, dass sich die Gesuchstellenden freiwillig gewisser Vermögenswerte entäussert hatten (E. 3.3.3-3.3.5 des genannten Urteils). Aus dem gleichen Grund spielt keine Rolle, dass nach Auffassung der Gesuchstellenden auf den wirklichen Grund der Steuerschulden nicht eingegangen worden sei.

E. 3.6 Das Gesuch vom 5. Oktober 2011 um revisionsweise Auf­hebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.7 Zuletzt ist noch auf die Behauptungen der Gesuchstellerin einzugehen, der Instruktionsrichter des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens A-7668/2010 habe ihr geraten, ein Revisionsgesuch und ein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichen (act. 10 S. 1, act. 16 S. 4). Sie verstehe nicht, weshalb der Instruktionsrichter, der mit ihrer Situation vertraut sei und Kenntnis der Fakten des Verfahrens habe, eine Möglichkeit aufzeige, die gemäss Gegenpartei gar nicht bestehe. Diesbezüglich ist nochmals auf die schriftliche Stellungnahme des Instruktionsrichters, welche den Parteien bereits zugestellt worden ist, hinzuweisen (act. 11). In dieser führt der Instruktionsrichter aus, dass er die Gesuchstellerin nur, aber immerhin, auf die bestehenden Rechtsinstitute hingewiesen habe. Ausserdem habe er die Gesuchstellerin betreffend das Revisionsgesuch auf die strengen gesetzlichen Anforderungen aufmerksam gemacht. Weitere Ratschläge oder Empfehlungen habe er keine abgegeben. Es ist den Mitgliedern des Gerichts untersagt, Parteien rechtlich zu beraten. Möglich und üblich ist es dagegen, auf entsprechende Fragen hin, den Parteien die Grundsätze des Verfahrens oder gesetzlich vorgesehene Rechtsinstitute darzulegen. Die gesetzlichen Möglichkeiten werden lediglich im Sinne einer Auslegeordnung präsentiert, ohne weitere Rat­schläge und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Was die Parteien mit solchen Informationen anfangen oder ob sie diese gar als Empfehlungen auffassen, kann das Gericht nicht weiter beeinflussen und liegt nicht in dessen Macht.

E. 4 Hinsichtlich Kostenverlegung und Parteientschädigung gelten Art. 63-65 VwVG (Art. 37 VGG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.77). Ausgangsgemäss hätten die Gesuchstellenden als unterliegende Partei die Verfahrens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Einreichen ihres Revisionsgesuchs haben sie jedoch gleichzeitig ein Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege gestellt.

E. 4.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist erforderlich, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Sachverhalt Bst. C, Zwischenverfügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). Da sich ihre finanzielle Situation nicht verbessert hat, kann weiterhin von prozessualer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Allerdings ist das vorliegende Urteil so eindeutig, dass das Begehren der Gesuchstellenden nahezu als aussichtslos er­scheint. Trotzdem ist den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozessführung nochmals zu gewähren. Dementsprechend werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Die Gesuchstellenden haben zudem um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Auch dieses Gesuch hatten die Gesuchstellenden bereits im Beschwerdeverfahren gestellt, in dem es mit der Begründung, der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Rechtsfragen wiesen keine erheblichen Schwierigkeiten auf, abgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. C, Zwischenverfügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). An dieser Einschätzung hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts geändert, im vorliegenden Verfahren, welches zudem als nahezu aussichtslos beurteilt werden muss, stellen sich keine komplexen Fragen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuweisen.

E. 5 Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.76). Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 6). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.
  3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Gesuchstellenden vom 1. Oktober 2012 samt Beilagen) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Ursula Spörri Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5654/2011 Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien A.X._______ und B.X._______, ..., Gesuchstellende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Erlass der direkten Bundessteuer (Revisionsgesuch). Sachverhalt: A. A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) wurden für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 16'089.-- rechtskräftig veranlagt. Nach zwei Teilzahlungen von insgesamt Fr. 701.-- standen noch Fr. 15'388.-- zuzüglich Verzugszins aus. Am 3. November 2004 reichten die Gesuchstellenden für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 beim Steueramt des Kantons Y._______ zuhanden der Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) ein Gesuch um einen teilweisen Erlass der obgenannten Steuer ein, da sie sich in schwieriger finanzieller Lage befänden. B. Die EEK wies das Gesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab. Die Gesuchstellenden ersuchten die EEK im Laufe des Jahres 2006 zweimal, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die EEK wies beide Wiedererwägungsgesuche ab und bestätigte den Entscheid vom 31. Ja­nuar 2006 erstmals am 25. Oktober 2006 sowie erneut am 28. September 2010. In letzterem Entscheid trug sie jedoch der langen Verfahrensdauer Rechnung, indem sie auf den bis dahin angefallenen Verzugszins verzichtete. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 erhoben die Gesuchstellenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid der EEK vom 28. September 2010 aufzuheben und in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 einen vollständigen Erlass zu gewähren. Sie machten insbesondere geltend, die EEK habe ihr monatliches Einkommen zu hoch und die Ausgaben zu tief angesetzt. Am 7. November 2010 beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine persönliche Anhörung. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, bestellte den Gesuchstellenden aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Rechtsfragen keine erheblichen Schwierigkeiten aufweisen würden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 sowie vom 12. und 23. Januar 2011 liessen sich die Gesuchstellenden erneut vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein. D. Die EEK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde; diesen Antrag bekräftigte sie mit Eingabe vom 2. März 2011. E. Mit Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Antrag auf mündliche Anhörung der Gesuchstellenden ab. F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 (Eingang: 13. Oktober 2011) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Gleichzeitig ersuchten sie (erneut) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellten (wiederum) einen Antrag auf Anhörung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Entscheid von falschen Annahmen ausgegangen. Als Beilage legten sie u.a. diverse (Zahn-)Arztrechnungen ins Recht. Weiter äusserten sie sich dazu, welche Beträge an die gemeinsamen Haushaltskosten ihres Erachtens für ihre Kinder "angemessen" seien. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 nochmals um eine Anhörung und wies wiederum auf die Schulprobleme zweier ihrer Kinder hin, welche die Schule Z._______ nicht hätte lösen können. G. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte die EEK die Abweisung des Revisionsgesuchs. H. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingang: 11. Oktober 2012) zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung, machte eine chronologische Aufstellung, wann und weshalb die Steuerschulden entstanden seien und wiederholte ihre Standpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig in Besch­werde­verfahren gegen Entscheide der EEK (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32], Art. 32 VGG e contrario, Art. 33 Bst. f VGG sowie Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.1, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 1, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG; Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts A-4068/2011 vom 3. November 2011 E. 1.2, A 4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.2, A 3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2). Die Gesuch­stellenden machen geltend, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert. Beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Damit berufen sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Die Gesuchstellenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Parteistellung und machen sinnge­mäss ein aktuelles Rechtschutzinteresse geltend (BGE 121 IV 317 E. 1a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 2.3; Elisabeth Escher, in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommentar BGG], Basel 2008, Art. 127 N 2). Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs aus "anderen Gründen", wozu derjenige des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gehört, beträgt 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Somit ist auf das frist- und formgemäss (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 1.3 Bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren beantragten die Gesuchstellenden eine mündliche Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Antrag geprüft und mit umfassender Begründung abgewiesen, worauf insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zu verweisen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 1.3). Explizit sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass im Erlassverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Wenn bereits im ordentlichen Verfahren kein solcher Anspruch besteht, ist dieser erst Recht nicht im ausserordentlichen Revisionsverfahren gegeben. Vielmehr könnte im Revisionsverfahren sogar auf den Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn das Gericht das Revisionsgesuch als unbegründet oder unzulässig befindet (vgl. Art. 127 BGG). 1.3.1 Vorliegend ersuchen die Gesuchstellenden erneut um eine mündliche Anhörung. Diese sei für sie sehr wichtig, da die ganze Angelegenheit sehr komplex sei. Es sei von der Gegenpartei schon so viel geschrieben worden, was leider nicht immer ganz der Wahrheit entspreche. Sie könnten sich schriftlich nicht so gut ausdrücken, was für sie manchmal Nach­teile habe. Die Gesuchstellerin bekräftigte das Anliegen, eine mündliche Anhörung durchzuführen mehrfach schriftlich und telefonisch. Es sei sehr wichtig für sie, und sie wünsche sich ein Zeichen, dass ihre Probleme Ernst genommen würden. 1.3.2 Wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Verständnis dafür, dass sich die Gesuchstellenden mündlich äussern möchten. Allerdings haben sie sowohl schriftlich als auch mündlich mehrfach und ausgiebig im vorlie­genden Verfahren Stellung genommen (Eingaben vom 5. Oktober 2011, vom 11. Dezember 2011, vom 15. Juli 2012 und vom 1. Oktober 2012; Telefongespräche vom 29. August 2012 und vom 1. Oktober 2012). Die Gesuchstellenden hatten ausreichend Gelegenheit, ihr Anliegen darzulegen. Das Gericht gewann ausserdem nicht den Eindruck, dass sie sich nicht genügend deutlich ausdrücken könnten. Zudem ist es der Auffassung, dass die hier zu beurteilende Sachlage nicht besonders komplex ist. Die Gesuchstellenden haben ihre Einschätzung des Falls und ihren Standpunkt sehr deutlich und konstant vertreten. Da sie auf schriftlichem Weg mit ihren Argumenten bisher nicht durchdringen konnten, erhoffen sie sich wohl mehr Erfolg von einer mündlichen Anhörung. Wie ebenfalls bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt, wurde der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder ein An­spruch noch erkennt das Gericht vorliegend eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Die Gesuchstellenden rügen weiter, die Instruktionsrichterin habe sich sogar geweigert, mit ihnen am Telefon zu sprechen. Eine solche Weigerung ist in erster Linie aufgrund des mangelnden Anspruchs auf Anhörung gerechtfertigt. Ausserdem sind in Bezug auf eine Anhörung verschiedene formelle Regeln zu befolgen, so müsste die Instruktionsrichterin u.a. einen zweiten Richter zum Parteiverhör beiziehen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG), was am Telefon nicht möglich ist. Wenn die Gesuchstellenden lediglich ein "normales" Telefongespräch, keine telefonische Anhörung, gewollt hätten, ist die Weigerung deshalb berechtigt, weil durch ein Telefongespräch mit nur einer der beiden Prozessparteien die Gefahr einer übermässigen Beeinflussung und damit verbunden die Befangenheit der Instruktionsrichterin droht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Der Antrag der Gesuchstellenden auf mündliche Anhörung ist da­her abzuweisen.

2. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3; Mo­ser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen; Escher, Kommentar BGG, Art. 121 N 1). 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsachen schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden sind. Solche Tatsachen werden unechte Noven genannt, weil sie nur neu ins Verfahren eingebracht werden, aber sich vor Urteilsfällung ereignet haben. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach Urteilsfällung eingetreten sind, können sowieso nicht vorgebracht werden. Die unechten Noven waren der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder - bei Beweismitteln - für sie nicht greifbar, weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen ist somit, Um­stände geltend zu machen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2, 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 5090/2009 vom 18. Novem­ber 2009 E. 2.1, C-3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4.1; Moser/Beusch/ Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 5.46-5.48, mit weiteren Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform entsprechend ihrer Beweis­pflicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurück­haltung anzunehmen ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2, E-808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2; Escher, Kommentar BGG, Art. 123 N 8). 2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies er­heblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hin­gegen dient die Revision nie dazu, die rechtliche Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. So spielt bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist (BGE 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2, B 5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubüh­ler, a.a.O., Rz. 5.51; Escher, Kommentar BGG, Art. 123 N 7).

3. Wie vorstehend (E. 2) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den die Gesuchstellenden darzulegen haben, zulässig. 3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden geltend, in ihrer Situation hätten sich die Tatsachen erheblich geändert. Das Bundesgericht (recte: Bundesverwaltungsgericht) sei bei seinem Entscheid von falschen Annahmen ausgegangen. Sinngemäss wollen sie damit neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings können neue Tatsachen und Beweismittel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben und damals für die Parteien nicht greifbar waren oder ihnen nicht bekannt waren. Einerseits reichen die Gesuchstellenden gewisse Rechnungen ein, die erst nach Urteilsdatum entstanden sind (z.B. die Zahnarztrechnung von Dr. med. A._______ vom 3. Oktober 2011). Diese erst nach dem Urteilsdatum entstandenen Rechnungen können nicht berücksichtigt werden, weil es sich um echte Noven handelt (vgl. E. 2.2). Andererseits machen die Gesuchstellenden keine Ausführungen dazu, weshalb sie die älteren Unterlagen nicht bereits im früheren Verfahren hätten einreichen können. Im Verfahren A-7668/2010 ist ein regulärer Schriftenwechsel durchgeführt worden; überdies haben sich die Gesuchstellenden, nachdem sie die Beschwerde eingereicht hatten, drei weitere Male geäussert und Akten eingereicht. Was Unterlagen anbelangt über Tatsachen, die sich vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden damals oder mit späteren Eingaben die nun ins Recht gelegten Unterlagen nicht hätten einreichen können. Auch in ihren zahlreichen Eingaben führen sie dazu keine Gründe an. 3.2 Überdies ist als zweite, zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass die neuen Beweismittel erheblich sind. Wie dargelegt (E. 2.3), müssten die neuen Beweismittel und Tatsachen, damit das Revisionsgesuch gutgeheissen werden könnte, zu einer für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheidung führen. Da bereits die erste Voraussetzung fehlt, nämlich das die Tatsachen in dem Sinne "neu" sind, dass ein Einbringen im früheren Verfahren unmöglich war, muss die zweite Vorausset­zung nicht mehr detailliert geprüft werden (vgl. BGE 98 II 250 E. 2). Der Vollständigkeit halber ist auf die folgenden Punkte noch kurz einzugehen. Entscheidend für die Abweisung der Beschwerde im vorangegangenen Verfahren war u.a., dass die Gesuchstellenden ihre Arbeitspensen freiwillig reduziert haben (Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 3.3.1). Diesbezüglich haben die Gesuchstellenden keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorge­bracht. Während sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers gegenüber dem Urteil im Beschwerdeverfahren gemäss Lohnabrechnungen Juli bis September 2011 sogar leicht erhöhte, reichte die Gesuchstellerin die Lohnabrechnungen Juli und August 2011 des eigenen Geschäfts über einen tieferen Betrag als im Beschwerdeverfahren geltend gemacht ein. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, sie habe jahrelang gekämpft und zudem sechs Kinder grossgezogen. Dies habe ihr viel Energie geraubt. So bedauerlich dieser Umstand für die Gesuchstellerin sein mag, handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine Parteibehauptung, welche die Notwendigkeit und Unumgänglichkeit der Einkommensreduktion nicht belegt. Es muss deshalb weiterhin von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums ausgegangen werden. Ebenso stand die fehlende Bestimmbarkeit des Vermögens der Gesuchstellenden einem Steuererlass entgegen (genanntes Urteil A-7668/2010 E. 3.2.1, 2. Abschnitt). Diesbezüglich bringen die Gesuchstellenden nichts Neues vor; sie haben weder aktuellere Zahlen als diejenigen für das Jahr 2008 vorgelegt noch machen sie substantiierte Angaben zum Wert ihrer Beteiligungen. Im Urteil des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens A-7668/2010 wur­de ausführlich begründet, weshalb die Kosten für den Privatschulbesuch der Kinder der Gesuchstellenden rechtlich als freiwillige Abgaben zu qualifizieren sind (genanntes Urteil E. 3.3.3). Gleich verhält es sich bezüglich der Ausgaben für das Leasing eines Fahrzeugs (genanntes Urteil E. 3.3.4) sowie der Zuwendungen an gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen (genanntes Urteil E. 3.3.5). Aufgrund dieser freiwilligen Ausgaben war ein Erlass der Steuern ebenfalls nicht zulässig (genanntes Urteil E. 4). 3.3 Zu all diesen Punkten bringen die Gesuchstellenden nichts vor, was sie nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren dargelegt hätten. Sie äussern wiederholt, sich nicht verstanden und ungerecht behandelt zu fühlen. Sie kritisieren das ursprüngliche Urteil materiell sowie das Verfahren und die Würdigung ganz allgemein und wollen um jeden Preis eine materielle Neubeurteilung erwirken. Wie gesagt (E. 2.3), dient das Revisionsverfahren jedoch gerade nicht dazu, die rechtliche Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Bereits bei der EEK versuchten die Gesuchstellenden erfolglos, durch zwei Wiedererwägungsgesuche eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen. 3.4 Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist vorliegend nicht erfüllt. 3.5 Weitere im Gesetz aufgeführte Revisionsgründe (Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG, Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention laut Art. 122 BGG, Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei im Sinn von Art. 123 Abs. 1 BGG) sind weder von den Gesuchstellenden geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist auch irrelevant, ob andere Gläubiger der Gesuchstellenden auf ihre Guthaben verzichtet haben. Für die Abweisung des Erlassgesuchs entscheidend war die unklare Vermögenslage (E. 3.2.1 des Urteils A-7668/2010) sowie, dass sich die Gesuchstellenden freiwillig gewisser Vermögenswerte entäussert hatten (E. 3.3.3-3.3.5 des genannten Urteils). Aus dem gleichen Grund spielt keine Rolle, dass nach Auffassung der Gesuchstellenden auf den wirklichen Grund der Steuerschulden nicht eingegangen worden sei. 3.6 Das Gesuch vom 5. Oktober 2011 um revisionsweise Auf­hebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 ist demzufolge abzuweisen. 3.7 Zuletzt ist noch auf die Behauptungen der Gesuchstellerin einzugehen, der Instruktionsrichter des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens A-7668/2010 habe ihr geraten, ein Revisionsgesuch und ein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichen (act. 10 S. 1, act. 16 S. 4). Sie verstehe nicht, weshalb der Instruktionsrichter, der mit ihrer Situation vertraut sei und Kenntnis der Fakten des Verfahrens habe, eine Möglichkeit aufzeige, die gemäss Gegenpartei gar nicht bestehe. Diesbezüglich ist nochmals auf die schriftliche Stellungnahme des Instruktionsrichters, welche den Parteien bereits zugestellt worden ist, hinzuweisen (act. 11). In dieser führt der Instruktionsrichter aus, dass er die Gesuchstellerin nur, aber immerhin, auf die bestehenden Rechtsinstitute hingewiesen habe. Ausserdem habe er die Gesuchstellerin betreffend das Revisionsgesuch auf die strengen gesetzlichen Anforderungen aufmerksam gemacht. Weitere Ratschläge oder Empfehlungen habe er keine abgegeben. Es ist den Mitgliedern des Gerichts untersagt, Parteien rechtlich zu beraten. Möglich und üblich ist es dagegen, auf entsprechende Fragen hin, den Parteien die Grundsätze des Verfahrens oder gesetzlich vorgesehene Rechtsinstitute darzulegen. Die gesetzlichen Möglichkeiten werden lediglich im Sinne einer Auslegeordnung präsentiert, ohne weitere Rat­schläge und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Was die Parteien mit solchen Informationen anfangen oder ob sie diese gar als Empfehlungen auffassen, kann das Gericht nicht weiter beeinflussen und liegt nicht in dessen Macht.

4. Hinsichtlich Kostenverlegung und Parteientschädigung gelten Art. 63-65 VwVG (Art. 37 VGG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.77). Ausgangsgemäss hätten die Gesuchstellenden als unterliegende Partei die Verfahrens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Einreichen ihres Revisionsgesuchs haben sie jedoch gleichzeitig ein Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege gestellt. 4.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist erforderlich, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Sachverhalt Bst. C, Zwischenverfügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). Da sich ihre finanzielle Situation nicht verbessert hat, kann weiterhin von prozessualer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Allerdings ist das vorliegende Urteil so eindeutig, dass das Begehren der Gesuchstellenden nahezu als aussichtslos er­scheint. Trotzdem ist den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozessführung nochmals zu gewähren. Dementsprechend werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Die Gesuchstellenden haben zudem um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Auch dieses Gesuch hatten die Gesuchstellenden bereits im Beschwerdeverfahren gestellt, in dem es mit der Begründung, der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Rechtsfragen wiesen keine erheblichen Schwierigkeiten auf, abgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. C, Zwischenverfügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). An dieser Einschätzung hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts geändert, im vorliegenden Verfahren, welches zudem als nahezu aussichtslos beurteilt werden muss, stellen sich keine komplexen Fragen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuweisen.

5. Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.76). Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 6). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.

3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Gesuchstellenden vom 1. Oktober 2012 samt Beilagen) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Ursula Spörri Versand: