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A-2143/2013

A-2143/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-04 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Steuerpflichtiger oder Gesuchsteller) ist selbständig erwerbend und betreibt ein Architekturbüro. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2011 bzw. vom 21. Oktober 2011 ersuchte der Steuerpflichtige die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erstmals um Erlass der Mehrwertsteuerforderungen für die Jahre 2009 und 2010. Mit Verfügung vom 2. März 2012 trat die ESTV auf die Erlassgesuche nicht ein. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2012 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Verfahren A-1805/2012). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für den Erlass der Mehrwertsteuerforderung für das Jahr 2009 keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Steuerforderung aus dem Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei, was einen Steuererlass ausschliesse. Ausnahmsweise erhob das Gericht keine Verfahrenskosten, weil es eine Kostenauflage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erachtete. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (eingegangen am 16. Juni 2012) ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV erneut um Erlass von Mehrwertsteuern für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'828.15. Weil der Steuerpflichtige einen Erlassgrund nicht nachgewiesen habe, wies die ESTV das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ab. E. Mit Beschwerde vom 1. November 2012 gelangte der Steuerpflichtige wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Nachdem der Steuerpflichtige ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 auf, bis zum 7. Januar 2013 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beilagen versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch auf Grund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis 1. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à je Fr. 200.--, wobei es androhte, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten, sollte nur eine einzige Rate des Kostenvorschusses nicht fristgerecht und vollständig bezahlt werden. Mit Entscheid vom 18. März 2013 (Verfahren A-5785/2012) trat das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die erste Rate des Kostenvorschusses, zahlbar bis 28. Februar 2013, nicht fristgerecht geleistet hatte. Dem Beschwerdeführer wurden ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. F. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 20. März 2013), betitelt als "Wiedererwägungsgesuch zum Erlass Gerichtsgebühren, Vereinbarung Kosten Fr. 1'000.--, Ratenzahlung pro Monat Fr. 200.--" wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Gesuchsteller) an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. In der Annahme, es handle sich dabei um ein Erlassgesuch betreffend die mit Entscheid vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- wurde das Schreiben zunächst durch das Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts behandelt. Aufgrund des Anrufs des Gesuchstellers vom 17. April 2013 stellte sich indessen heraus, dass es sich in Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren A-5785/2012, welches mit Entscheid vom 18. März 2013 abgeschlossen wurde, auch um ein "Wiedererwägungsgesuch" handeln könnte, weshalb die Eingabe zur weiteren Behandlung erneut an die Kammer 2 der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen wurde, welche unter der Verfahrensnummer A-2143/2013 ein neues Verfahren eröffnete. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde von der Einforderung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren vorläufig abgesehen. In derselben Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 8. Mai 2013 gesetzt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen den eingesetzten Spruchkörper einzureichen. Am 17. Mai 2013 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei nicht damit einverstanden, dass die vorsitzende Richterin über sein Wiedererwägungsgesuch entscheide.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Revisionsbegehren gegen eigene Entscheide, wobei auf das Revisionsverfahren die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 1.1 f.). Im Übrigen und soweit das VVG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Vorab ist auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Revisionsverfahren einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid per se keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.73). Mit anderen Worten ist es grundsätzlich mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbar, dass eine Gerichtsperson, welche bereits am angefochtenen Entscheid beteiligt war, auch über ein Revisionsgesuch in derselben Sache befindet. Setzt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Frist gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) zur allfälligen Ablehnung einer Gerichtsperson, so nimmt das Verfahren bei unbenutztem Fristablauf seinen ordentlichen Gang. Der Anspruch auf Ablehnung gilt dann - unter Vorbehalt von Ausstandsgründen, die sich erst später verwirklichen - als verwirkt (zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.73 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde derselbe Spruchkörper eingesetzt, der auch im Verfahren A-5785/2012 vorgesehen war. Die in diesem Verfahren ergangenen und hier angefochtenen Entscheide wurden indessen durch die vorsitzende Richterin in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Weil es nach dem bereits Ausgeführten nicht unzulässig ist, dass eine Gerichtsperson, die bereits am angefochtenen Entscheid beteiligt war, im Revisionsverfahren entscheidet, darf die vorsitzende Richterin grundsätzlich im Spruchkörper des Revisionsverfahrens vertreten sein. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde dem Gesuchsteller jedoch eine Frist bis zum 8. Mai 2013 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen einzureichen. Am 17. Mai 2013 setzte sich der Gesuchsteller mit dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch in Verbindung und erklärte gegenüber der Gerichtsschreiberin, dass er mit der Mitwirkung der vorsitzenden Richterin Salome Zimmermann nicht einverstanden sei, weil ihm die Richterin anlässlich eines Telefonats vom 16. April 2013 ohne "Liebe und Verständnis begegnet und unhöflich" gewesen sei. Somit stützt sich der Gesuchsteller auf einen Sachverhalt, der sich bereits vor dem 8. Mai 2013 verwirklicht hat und dem Gesuchsteller bekannt war, und bis zum 8. Mai 2013 im Rahmen eines Ausstandsbegehrens hätte vorgebracht werden können. Indem der Gesuchsteller die Frist vom 8. Mai 2013 jedoch unbenutzt verstreichen liess, hat er den Anspruch auf Ablehnung der Gerichtsperson verwirkt. Im Übrigen war das Datum des Fristablaufs (nämlich der 8. Mai 2013) in der Zwischenverfügung ausdrücklich aufgeführt und somit auch für einen juristischen Laien unmissverständlich; ebenso entspricht die Dauer der eingeräumten Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Weitere Ausstandsgründe sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich.

E. 1.3.1 Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen ein formell rechtskräftiges Gerichtsurteil, wobei namentlich auch Nichteintretensentscheide Gegenstand eines Revisionsbegehrens sein können (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.36, 5.38). Ebenso hat das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen (Zwischen)-Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als revisionsfähig anerkannt (Verfügung des Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 1.1). Vorliegend waren sowohl der im Verfahren A-5785/2012 betreffend Erlass von Mehrwertsteuern ergangene Nichteintretensentscheid vom 18. März 2013, als auch die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Art. 83 Bst. m BGG) und erwuchsen im Zeitpunkt ihrer Eröffnung in formelle Rechtskraft. Diese Entscheide können damit grundsätzlich Gegenstand eines Revisionsbegehrens sein.

E. 1.3.2 Der Gesuchsteller rügt in seiner Eingabe sinngemäss und in erster Linie, dass ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, weil seine finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der bereits im früheren Verfahren dargelegten Verhältnisse offensichtlich und aktenkundig gewesen sei. Damit rügt er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und beruft sich implizit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Ein Revisionsbegehren gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Soweit sich der Gesuchsteller mit seiner Eingabe gegen die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr setzen wollte, kann auf das Begehren infolge abgelaufener Revisionsfrist von vornherein nicht eingetreten werden. Fraglich bleibt jedoch, ob der Gesuchsteller auch noch im Rahmen der Anfechtung des Nichteintretensentscheides vom 18. März 2013 befugt wäre, Einwände betreffend den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erheben. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, weil selbst wenn die Eingabe als fristgerecht erachtet würde, sich das entsprechende Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E. 2 und E. 3). Der Gesuchsteller beruft sich ferner implizit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Beibringen neuer Beweismittel). Diesbezüglich wurde die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 1.3.3 Soweit das Revisionsbegehren als fristgerecht entgegen genommen werden kann, ist auch die Legitimation des Gesuchstellers als Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheides zu bejahen (Art. 89 BGG analog; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Im Übrigen wurde das Revisionsgesuch in Anbetracht der Anforderungen, denen eine Laienbeschwerde zu genügen hat, formgerecht eingereicht (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG), so dass auf das Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der obgenannten Einschränkung (E. 1.3.2) - einzutreten ist.

E. 2 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 2, A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2; Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG). Ein Versehen liegt insbesondere vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen hat, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.54).

E. 2.2 Ein weiterer Revisionsgrund ist gegeben, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von dieser Bestimmung ausgeschlossen sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, welche die ersuchende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte kennen bzw. beibringen können (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 f.).

E. 2.3 Neben der Revision stellt der Rechtsbehelf der Wiedererwägung eine weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen dar. Eine Verwaltungsbehörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch jedoch nur dann förmlich befassen und auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn dies positivrechtlich vorgesehen ist oder wenn unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV fliessende Grundsätze dies gebieten (BGE 127 I 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3).

E. 2.3.1 Die Möglichkeit der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist im VGG nicht vorgesehen, weshalb auf der Ebene des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches besteht.

E. 2.3.2 Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Regelung leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung unter der Voraussetzung ab, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 6, BGE 124 II 1 E. 3b). Aus Gründen der Rechtssicherheit stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei an die Geltendmachung von neuen Tatsachen die gleichen Anforderungen, wie sie die Praxis für die Bejahung eines Revisionsgesuchs entwickelt hat (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 127 I 133 E. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2).

E. 2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1). Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

E. 2.4.1 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag. Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Einkünfte und das Vermögen des Gesuchstellers sind seinen gesamten finanziellen Verpflichtungen (d.h. den Ausgaben für den not­wendigen Lebensunterhalt und den Schulden) gegenüberzustellen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Nachweis der Prozessarmut obliegt der Partei, die sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4P.113/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.2). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers selber und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen sowie über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 127 I 202 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1). Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1; statt vieler: Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.2.4).

E. 2.4.2 Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren bzw. wenn die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5). Dies ist anhand der Frage zu beurteilen, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde.

E. 2.5 Der Erlass von Mehrwertsteuern ist in Art. 92 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20; in Kraft seit 1. Januar 2010) geregelt. Demgemäss kann die ESTV rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, u.a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für Mehrwertsteuerforderungen, welche das Jahr 2009 oder einen früheren Zeitraum betreffen, ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) massgebend (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). So sah Art. 51 aMWSTG einzig vor, dass die ESTV im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass der Steuer zustimmen kann. Mit anderen Worten setzt ein Erlass von Mehrwertsteuern nach dem aMWSTG voraus, dass ein gerichtliches Nachlassverfahren anhängig ist.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller zur Begründung des "Wiedererwägungsgesuchs" im Wesentlichen geltend, ein Blick in seine Steuerrechnung hätte genügt, um zu sehen, dass er zu wenig Geld habe, um die Gerichtsgebühren und die Mehrwertsteuern zu zahlen. Es sei mitunter entwürdigend, ungerecht und schikanierend, dass das Bundesverwaltungsgericht von ihm nochmals verlangt habe zu beweisen, dass er zu wenig habe. Er habe sich mehrmals schriftlich und mündlich zu seiner Situation geäussert. Es sei ungerecht und unverständlich, ihm im früheren Verfahren betreffend den gleichen Fall die kostenlose Prozessführung zu gewähren und dann im neuen Verfahren die Gerichtsgebühr nicht erlassen zu wollen. Zudem empfinde er es als menschenverachtend, wenn eine Familie im Rahmen eines Erlassverfahrens ihrer Mittel zur Existenz beraubt werde. In der Beilage zum "Wiedererwägungsgesuch" reicht der Gesuchsteller eine Kopie der Berechnung des Existenzminimums, datiert vom 26. Mai 2011, mit handschriftlichen Ergänzungen, sowie eine "Vermögensübersicht" der PostFinance ein, woraus ersichtlich ist, dass die von ihm gehaltenen Konti bei der Post per 19. März 2013 einen Gesamtsaldo von minus Fr. 8'935.15 aufwiesen.

E. 3.2 Zunächst ist - soweit überhaupt darauf einzutreten ist (E. 1.3.2) - auf den Revisionsgrund der nicht berücksichtigten aktenkundigen Tatsachen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG (E. 2.1), nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers, einzugehen.

E. 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren A-5785/2012 trotz Aufforderung vom 6. Dezember 2012 weder den ihm zugesandten Fragebogen noch Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation eingereicht hatte, entschied die Instruktionsrichterin androhungsgemäss über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten. Dabei zog sie insbesondere auch die Akten aus dem früheren Verfahren A-1805/2012 bei. In Ihrer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 bezeichnete die Instruktionsrichterin die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers. Namentlich befanden sich bei den Akten eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes des Kantons X._______ vom 26. Mai 2011, eine Kopie der Steuererklärung 2011 betreffend Einkünfte und Vermögen des Gesuchstellers 2010 und Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zum MWST-Erlassgesuch betreffend Einkünfte der Jahre 2010 und 2011. Die Instruktionsrichterin kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die vorliegenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen weder aktuell seien noch durch beweistaugliche Dokumente belegt würden und dass damit die Mittellosigkeit vom Gesuchsteller nicht hinreichend belegt und ausgewiesen worden sei.

E. 3.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Die fraglichen Akten beziehen sich allesamt auf die Jahre 2010 und 2011. Indessen hatte das Gericht über ein am 30. November 2012 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die zu diesem Zeitpunkt aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers zu befinden (E. 2.4.1). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass es die sich in den Akten befindenden Unterlagen, welche sich ausschliesslich auf die finanzielle Situation in den Jahren 2010 und 2011 bezogen, als ungenügend erachtet hat, um die aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zu beurteilen. Dies gilt namentlich auch für die Steuererklärung 2011 betreffend die finanziellen Verhältnisse 2010, auf welche der Gesuchsteller in seinem "Wiedererwägungsgesuch" Bezug nimmt. Denn wie bereits erwähnt, muss aus den eingereichten Belegen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen (E. 2.4.1). Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass er mehrmals schriftlich und mündlich zu seiner aktuellen Situation Stellung genommen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass dies zwar einen ernst zu nehmenden Hinweis, aber keinen genügenden Beleg für die finanzielle Bedürftigkeit darstellt. Diese beweisrechtliche Hürde stellt - auch wenn dies vom Gesuchsteller anders empfunden wird - keine Schikane dar. Sie dient letztlich der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung, denn für eine unvoreingenommene und objektive Beurteilung des Einzelfalles ist es unabdingbar, an alle Personen, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, dieselben Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zu stellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die finanzielle Situation einer Person innerhalb kurzer Zeit wesentlich verändern kann, es also bereits aus diesem Grund nicht sachgerecht ist, ausschliesslich auf Belege aus früheren Jahren abzustellen.

E. 3.2.3 Der Präzisierung bedarf der Hinweis des Gesuchstellers, dass ihm bereits einmal (quasi gestützt auf dieselben Unterlagen und im selben Jahr) unentgeltliche Prozessführung zugesprochen worden sei. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 im Verfahren A-1805/2012 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet. Dieser Erlass von Gerichtskosten im Urteilszeitpunkt, auf den ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung und ist nicht mit der unentgeltlichen Prozessführung gleichzusetzen (vgl. E. 2.4), welche an den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit und die Nicht-Aussichtslosigkeit einer Beschwerde geknüpft ist. Mit anderen Worten kann der Gesuchsteller aus dem ausnahmsweisen Erlass der Gerichtskosten in einem früheren Verfahren nicht einen generellen Anspruch auf kostenlose Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Gunsten ableiten; auch dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen vor Bundesverwaltungsgericht prozessierenden Parteien nicht vereinbar.

E. 3.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich eingeforderten (insbesondere ergänzende aktuelle) Unterlagen einzureichen. Damit fällt vorliegend von vornherein auch eine Revision gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (E. 2.2), sowie eine allfällige Wiedererwägung ausser Betracht (E. 2.3).

E. 3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn der Gesuchsteller im Verfahren A-5785/2012 seine finanzielle Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen hätte, die unentgeltliche Rechtspflege nur dann hätte gewährt werden können, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos erschien (vgl. E. 2.4.2). Diese Frage wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 zu Recht offen gelassen, weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abgewiesen wurde.

E. 3.4.1 Es rechtfertigt sich allerdings im Rahmen des vorliegenden Gesuches kurz auf die Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit der dem Verfahren A-5785/2012 zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Steuererlass einzugehen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2012 zu Recht ausgeführt hat, ist für einen Steuerlass erforderlich, dass ein Erlassgrund gemäss Art. 92 MWSTG geltend gemacht und nachgewiesen wird. Sowohl in der vorinstanzlichen Eingabe wie auch in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht bezog sich der Gesuchsteller ausschliesslich auf die finanzielle Härte, die ein effektiver Bezug der Mehrwertsteuer in seinem Fall darstelle. Die finanzielle Härte ist zwar ein notwendiges Tatbestandselement des Steuererlasses gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG (vgl. E. 2.5), aber nicht das Einzige. So muss gemäss Gesetzeswortlaut namentlich auch ein entschuldbarer Grund vorliegen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht eingezogen oder in Rechnung gestellt wurde, und es muss auch unmöglich oder unzumutbar sein, die Steuer nachträglich zu überwälzen. Ob dies beim Gesuchsteller der Fall gewesen war, dafür fehlen sowohl in seinen Eingaben wie auch in den vorinstanzlichen Akten jegliche Ausführungen und Belege. Was den beantragten Erlass der Steuerforderung des Jahres 2009 betrifft, auf den Art. 51aMWSTG zur Anwendung kommt, ist auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 im Verfahren A-1805/2012 zu verweisen, in welchem gegenüber dem Gesuchsteller bereits verbindlich entschieden wurde, dass ein Steuererlass ausgeschlossen sei, weil sich der Gesuchsteller nicht in einem gerichtlichen Nachlassverfahren befindet. Insofern erscheint zumindest fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand einer summarischen Prüfung nicht auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.

E. 3.4.2 Im Übrigen befinden sich die Bestimmungen über den Erlass von Mehrwertsteuern in Art. 92 MWSTG bzw. Art. 51 aMWSTG, also einem Bundesgesetz. Bundesgesetze sind für die rechtsanwendenden Behörden und somit auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend (Art. 190 BV), d.h. ihnen kann selbst dann die Anwendung nicht versagt werden, wenn sie die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte tangieren. Insofern könnte der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung betreffend sein Erlassgesuch auch mit Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 4 Ausgangsgemäss hätte der Gesuchsteller als unterliegende Partei die Verfahrenskosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Ausnahmsweise können dabei einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: (a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder (b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Da der Tatbestand von Art. 6 Bst. a VGKE nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände dieses Einzelfalles und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller aus dem vorliegenden Kostenerlass für allfällige künftige Verfahren keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Prozessführung ableiten kann; zumal dieser Kostenerlass nicht dazu dient, Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung zu umgehen. Dieses Verfahren berührt nicht die Frage eines allfälligen Erlasses der mit Urteil vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.--. Der Erlass von rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten wird vom Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt.

E. 5 Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.76), vorliegend ein Beschwerdeentscheid betreffend Erlass von Mehrwertsteuern. Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 5).

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Kopie "Wiedererwägungsgesuch" des Gesuchstellers mit Beilage) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2143/2013 Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien A._______, ... Gesuchsteller, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Gesuchsgegnerin, Gegenstand "Wiedererwägungsgesuch"/Revisionsgesuch. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Steuerpflichtiger oder Gesuchsteller) ist selbständig erwerbend und betreibt ein Architekturbüro. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2011 bzw. vom 21. Oktober 2011 ersuchte der Steuerpflichtige die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erstmals um Erlass der Mehrwertsteuerforderungen für die Jahre 2009 und 2010. Mit Verfügung vom 2. März 2012 trat die ESTV auf die Erlassgesuche nicht ein. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2012 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Verfahren A-1805/2012). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für den Erlass der Mehrwertsteuerforderung für das Jahr 2009 keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Steuerforderung aus dem Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei, was einen Steuererlass ausschliesse. Ausnahmsweise erhob das Gericht keine Verfahrenskosten, weil es eine Kostenauflage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erachtete. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (eingegangen am 16. Juni 2012) ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV erneut um Erlass von Mehrwertsteuern für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'828.15. Weil der Steuerpflichtige einen Erlassgrund nicht nachgewiesen habe, wies die ESTV das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ab. E. Mit Beschwerde vom 1. November 2012 gelangte der Steuerpflichtige wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Nachdem der Steuerpflichtige ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 auf, bis zum 7. Januar 2013 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beilagen versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch auf Grund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis 1. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à je Fr. 200.--, wobei es androhte, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten, sollte nur eine einzige Rate des Kostenvorschusses nicht fristgerecht und vollständig bezahlt werden. Mit Entscheid vom 18. März 2013 (Verfahren A-5785/2012) trat das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die erste Rate des Kostenvorschusses, zahlbar bis 28. Februar 2013, nicht fristgerecht geleistet hatte. Dem Beschwerdeführer wurden ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. F. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 20. März 2013), betitelt als "Wiedererwägungsgesuch zum Erlass Gerichtsgebühren, Vereinbarung Kosten Fr. 1'000.--, Ratenzahlung pro Monat Fr. 200.--" wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Gesuchsteller) an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. In der Annahme, es handle sich dabei um ein Erlassgesuch betreffend die mit Entscheid vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- wurde das Schreiben zunächst durch das Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts behandelt. Aufgrund des Anrufs des Gesuchstellers vom 17. April 2013 stellte sich indessen heraus, dass es sich in Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren A-5785/2012, welches mit Entscheid vom 18. März 2013 abgeschlossen wurde, auch um ein "Wiedererwägungsgesuch" handeln könnte, weshalb die Eingabe zur weiteren Behandlung erneut an die Kammer 2 der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen wurde, welche unter der Verfahrensnummer A-2143/2013 ein neues Verfahren eröffnete. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde von der Einforderung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren vorläufig abgesehen. In derselben Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 8. Mai 2013 gesetzt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen den eingesetzten Spruchkörper einzureichen. Am 17. Mai 2013 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei nicht damit einverstanden, dass die vorsitzende Richterin über sein Wiedererwägungsgesuch entscheide. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Revisionsbegehren gegen eigene Entscheide, wobei auf das Revisionsverfahren die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 1.1 f.). Im Übrigen und soweit das VVG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Vorab ist auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Revisionsverfahren einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Mitwirkung am angefochtenen Entscheid per se keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.73). Mit anderen Worten ist es grundsätzlich mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbar, dass eine Gerichtsperson, welche bereits am angefochtenen Entscheid beteiligt war, auch über ein Revisionsgesuch in derselben Sache befindet. Setzt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Frist gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) zur allfälligen Ablehnung einer Gerichtsperson, so nimmt das Verfahren bei unbenutztem Fristablauf seinen ordentlichen Gang. Der Anspruch auf Ablehnung gilt dann - unter Vorbehalt von Ausstandsgründen, die sich erst später verwirklichen - als verwirkt (zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.73 mit Hinweisen). 1.2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde derselbe Spruchkörper eingesetzt, der auch im Verfahren A-5785/2012 vorgesehen war. Die in diesem Verfahren ergangenen und hier angefochtenen Entscheide wurden indessen durch die vorsitzende Richterin in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt. Weil es nach dem bereits Ausgeführten nicht unzulässig ist, dass eine Gerichtsperson, die bereits am angefochtenen Entscheid beteiligt war, im Revisionsverfahren entscheidet, darf die vorsitzende Richterin grundsätzlich im Spruchkörper des Revisionsverfahrens vertreten sein. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde dem Gesuchsteller jedoch eine Frist bis zum 8. Mai 2013 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen einzureichen. Am 17. Mai 2013 setzte sich der Gesuchsteller mit dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch in Verbindung und erklärte gegenüber der Gerichtsschreiberin, dass er mit der Mitwirkung der vorsitzenden Richterin Salome Zimmermann nicht einverstanden sei, weil ihm die Richterin anlässlich eines Telefonats vom 16. April 2013 ohne "Liebe und Verständnis begegnet und unhöflich" gewesen sei. Somit stützt sich der Gesuchsteller auf einen Sachverhalt, der sich bereits vor dem 8. Mai 2013 verwirklicht hat und dem Gesuchsteller bekannt war, und bis zum 8. Mai 2013 im Rahmen eines Ausstandsbegehrens hätte vorgebracht werden können. Indem der Gesuchsteller die Frist vom 8. Mai 2013 jedoch unbenutzt verstreichen liess, hat er den Anspruch auf Ablehnung der Gerichtsperson verwirkt. Im Übrigen war das Datum des Fristablaufs (nämlich der 8. Mai 2013) in der Zwischenverfügung ausdrücklich aufgeführt und somit auch für einen juristischen Laien unmissverständlich; ebenso entspricht die Dauer der eingeräumten Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Weitere Ausstandsgründe sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich. 1.3 1.3.1 Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen ein formell rechtskräftiges Gerichtsurteil, wobei namentlich auch Nichteintretensentscheide Gegenstand eines Revisionsbegehrens sein können (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.36, 5.38). Ebenso hat das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen (Zwischen)-Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als revisionsfähig anerkannt (Verfügung des Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 1.1). Vorliegend waren sowohl der im Verfahren A-5785/2012 betreffend Erlass von Mehrwertsteuern ergangene Nichteintretensentscheid vom 18. März 2013, als auch die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Art. 83 Bst. m BGG) und erwuchsen im Zeitpunkt ihrer Eröffnung in formelle Rechtskraft. Diese Entscheide können damit grundsätzlich Gegenstand eines Revisionsbegehrens sein. 1.3.2 Der Gesuchsteller rügt in seiner Eingabe sinngemäss und in erster Linie, dass ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, weil seine finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der bereits im früheren Verfahren dargelegten Verhältnisse offensichtlich und aktenkundig gewesen sei. Damit rügt er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und beruft sich implizit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Ein Revisionsbegehren gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Soweit sich der Gesuchsteller mit seiner Eingabe gegen die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr setzen wollte, kann auf das Begehren infolge abgelaufener Revisionsfrist von vornherein nicht eingetreten werden. Fraglich bleibt jedoch, ob der Gesuchsteller auch noch im Rahmen der Anfechtung des Nichteintretensentscheides vom 18. März 2013 befugt wäre, Einwände betreffend den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erheben. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, weil selbst wenn die Eingabe als fristgerecht erachtet würde, sich das entsprechende Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E. 2 und E. 3). Der Gesuchsteller beruft sich ferner implizit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Beibringen neuer Beweismittel). Diesbezüglich wurde die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 1.3.3 Soweit das Revisionsbegehren als fristgerecht entgegen genommen werden kann, ist auch die Legitimation des Gesuchstellers als Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheides zu bejahen (Art. 89 BGG analog; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Im Übrigen wurde das Revisionsgesuch in Anbetracht der Anforderungen, denen eine Laienbeschwerde zu genügen hat, formgerecht eingereicht (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG), so dass auf das Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der obgenannten Einschränkung (E. 1.3.2) - einzutreten ist.

2. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 2, A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2; Mo­ser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen). 2.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG). Ein Versehen liegt insbesondere vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen hat, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.54). 2.2 Ein weiterer Revisionsgrund ist gegeben, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von dieser Bestimmung ausgeschlossen sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, welche die ersuchende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte kennen bzw. beibringen können (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 f.). 2.3 Neben der Revision stellt der Rechtsbehelf der Wiedererwägung eine weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen dar. Eine Verwaltungsbehörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch jedoch nur dann förmlich befassen und auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn dies positivrechtlich vorgesehen ist oder wenn unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV fliessende Grundsätze dies gebieten (BGE 127 I 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3). 2.3.1 Die Möglichkeit der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist im VGG nicht vorgesehen, weshalb auf der Ebene des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches besteht. 2.3.2 Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Regelung leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung unter der Voraussetzung ab, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 6, BGE 124 II 1 E. 3b). Aus Gründen der Rechtssicherheit stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei an die Geltendmachung von neuen Tatsachen die gleichen Anforderungen, wie sie die Praxis für die Bejahung eines Revisionsgesuchs entwickelt hat (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 127 I 133 E. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2). 2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1). Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2.4.1 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag. Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Einkünfte und das Vermögen des Gesuchstellers sind seinen gesamten finanziellen Verpflichtungen (d.h. den Ausgaben für den not­wendigen Lebensunterhalt und den Schulden) gegenüberzustellen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Nachweis der Prozessarmut obliegt der Partei, die sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4P.113/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.2). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers selber und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen sowie über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 127 I 202 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1). Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1; statt vieler: Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.2.4). 2.4.2 Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren bzw. wenn die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5). Dies ist anhand der Frage zu beurteilen, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. 2.5 Der Erlass von Mehrwertsteuern ist in Art. 92 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20; in Kraft seit 1. Januar 2010) geregelt. Demgemäss kann die ESTV rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, u.a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für Mehrwertsteuerforderungen, welche das Jahr 2009 oder einen früheren Zeitraum betreffen, ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) massgebend (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). So sah Art. 51 aMWSTG einzig vor, dass die ESTV im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass der Steuer zustimmen kann. Mit anderen Worten setzt ein Erlass von Mehrwertsteuern nach dem aMWSTG voraus, dass ein gerichtliches Nachlassverfahren anhängig ist. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller zur Begründung des "Wiedererwägungsgesuchs" im Wesentlichen geltend, ein Blick in seine Steuerrechnung hätte genügt, um zu sehen, dass er zu wenig Geld habe, um die Gerichtsgebühren und die Mehrwertsteuern zu zahlen. Es sei mitunter entwürdigend, ungerecht und schikanierend, dass das Bundesverwaltungsgericht von ihm nochmals verlangt habe zu beweisen, dass er zu wenig habe. Er habe sich mehrmals schriftlich und mündlich zu seiner Situation geäussert. Es sei ungerecht und unverständlich, ihm im früheren Verfahren betreffend den gleichen Fall die kostenlose Prozessführung zu gewähren und dann im neuen Verfahren die Gerichtsgebühr nicht erlassen zu wollen. Zudem empfinde er es als menschenverachtend, wenn eine Familie im Rahmen eines Erlassverfahrens ihrer Mittel zur Existenz beraubt werde. In der Beilage zum "Wiedererwägungsgesuch" reicht der Gesuchsteller eine Kopie der Berechnung des Existenzminimums, datiert vom 26. Mai 2011, mit handschriftlichen Ergänzungen, sowie eine "Vermögensübersicht" der PostFinance ein, woraus ersichtlich ist, dass die von ihm gehaltenen Konti bei der Post per 19. März 2013 einen Gesamtsaldo von minus Fr. 8'935.15 aufwiesen. 3.2 Zunächst ist - soweit überhaupt darauf einzutreten ist (E. 1.3.2) - auf den Revisionsgrund der nicht berücksichtigten aktenkundigen Tatsachen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG (E. 2.1), nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers, einzugehen. 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren A-5785/2012 trotz Aufforderung vom 6. Dezember 2012 weder den ihm zugesandten Fragebogen noch Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation eingereicht hatte, entschied die Instruktionsrichterin androhungsgemäss über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten. Dabei zog sie insbesondere auch die Akten aus dem früheren Verfahren A-1805/2012 bei. In Ihrer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 bezeichnete die Instruktionsrichterin die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers. Namentlich befanden sich bei den Akten eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes des Kantons X._______ vom 26. Mai 2011, eine Kopie der Steuererklärung 2011 betreffend Einkünfte und Vermögen des Gesuchstellers 2010 und Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zum MWST-Erlassgesuch betreffend Einkünfte der Jahre 2010 und 2011. Die Instruktionsrichterin kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die vorliegenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen weder aktuell seien noch durch beweistaugliche Dokumente belegt würden und dass damit die Mittellosigkeit vom Gesuchsteller nicht hinreichend belegt und ausgewiesen worden sei. 3.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Die fraglichen Akten beziehen sich allesamt auf die Jahre 2010 und 2011. Indessen hatte das Gericht über ein am 30. November 2012 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die zu diesem Zeitpunkt aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers zu befinden (E. 2.4.1). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass es die sich in den Akten befindenden Unterlagen, welche sich ausschliesslich auf die finanzielle Situation in den Jahren 2010 und 2011 bezogen, als ungenügend erachtet hat, um die aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zu beurteilen. Dies gilt namentlich auch für die Steuererklärung 2011 betreffend die finanziellen Verhältnisse 2010, auf welche der Gesuchsteller in seinem "Wiedererwägungsgesuch" Bezug nimmt. Denn wie bereits erwähnt, muss aus den eingereichten Belegen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen (E. 2.4.1). Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass er mehrmals schriftlich und mündlich zu seiner aktuellen Situation Stellung genommen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass dies zwar einen ernst zu nehmenden Hinweis, aber keinen genügenden Beleg für die finanzielle Bedürftigkeit darstellt. Diese beweisrechtliche Hürde stellt - auch wenn dies vom Gesuchsteller anders empfunden wird - keine Schikane dar. Sie dient letztlich der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung, denn für eine unvoreingenommene und objektive Beurteilung des Einzelfalles ist es unabdingbar, an alle Personen, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, dieselben Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zu stellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die finanzielle Situation einer Person innerhalb kurzer Zeit wesentlich verändern kann, es also bereits aus diesem Grund nicht sachgerecht ist, ausschliesslich auf Belege aus früheren Jahren abzustellen. 3.2.3 Der Präzisierung bedarf der Hinweis des Gesuchstellers, dass ihm bereits einmal (quasi gestützt auf dieselben Unterlagen und im selben Jahr) unentgeltliche Prozessführung zugesprochen worden sei. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 im Verfahren A-1805/2012 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet. Dieser Erlass von Gerichtskosten im Urteilszeitpunkt, auf den ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung und ist nicht mit der unentgeltlichen Prozessführung gleichzusetzen (vgl. E. 2.4), welche an den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit und die Nicht-Aussichtslosigkeit einer Beschwerde geknüpft ist. Mit anderen Worten kann der Gesuchsteller aus dem ausnahmsweisen Erlass der Gerichtskosten in einem früheren Verfahren nicht einen generellen Anspruch auf kostenlose Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Gunsten ableiten; auch dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen vor Bundesverwaltungsgericht prozessierenden Parteien nicht vereinbar. 3.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich eingeforderten (insbesondere ergänzende aktuelle) Unterlagen einzureichen. Damit fällt vorliegend von vornherein auch eine Revision gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (E. 2.2), sowie eine allfällige Wiedererwägung ausser Betracht (E. 2.3). 3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn der Gesuchsteller im Verfahren A-5785/2012 seine finanzielle Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen hätte, die unentgeltliche Rechtspflege nur dann hätte gewährt werden können, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos erschien (vgl. E. 2.4.2). Diese Frage wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 zu Recht offen gelassen, weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abgewiesen wurde. 3.4.1 Es rechtfertigt sich allerdings im Rahmen des vorliegenden Gesuches kurz auf die Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit der dem Verfahren A-5785/2012 zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Steuererlass einzugehen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2012 zu Recht ausgeführt hat, ist für einen Steuerlass erforderlich, dass ein Erlassgrund gemäss Art. 92 MWSTG geltend gemacht und nachgewiesen wird. Sowohl in der vorinstanzlichen Eingabe wie auch in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht bezog sich der Gesuchsteller ausschliesslich auf die finanzielle Härte, die ein effektiver Bezug der Mehrwertsteuer in seinem Fall darstelle. Die finanzielle Härte ist zwar ein notwendiges Tatbestandselement des Steuererlasses gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG (vgl. E. 2.5), aber nicht das Einzige. So muss gemäss Gesetzeswortlaut namentlich auch ein entschuldbarer Grund vorliegen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht eingezogen oder in Rechnung gestellt wurde, und es muss auch unmöglich oder unzumutbar sein, die Steuer nachträglich zu überwälzen. Ob dies beim Gesuchsteller der Fall gewesen war, dafür fehlen sowohl in seinen Eingaben wie auch in den vorinstanzlichen Akten jegliche Ausführungen und Belege. Was den beantragten Erlass der Steuerforderung des Jahres 2009 betrifft, auf den Art. 51aMWSTG zur Anwendung kommt, ist auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 im Verfahren A-1805/2012 zu verweisen, in welchem gegenüber dem Gesuchsteller bereits verbindlich entschieden wurde, dass ein Steuererlass ausgeschlossen sei, weil sich der Gesuchsteller nicht in einem gerichtlichen Nachlassverfahren befindet. Insofern erscheint zumindest fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand einer summarischen Prüfung nicht auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. 3.4.2 Im Übrigen befinden sich die Bestimmungen über den Erlass von Mehrwertsteuern in Art. 92 MWSTG bzw. Art. 51 aMWSTG, also einem Bundesgesetz. Bundesgesetze sind für die rechtsanwendenden Behörden und somit auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend (Art. 190 BV), d.h. ihnen kann selbst dann die Anwendung nicht versagt werden, wenn sie die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte tangieren. Insofern könnte der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung betreffend sein Erlassgesuch auch mit Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss hätte der Gesuchsteller als unterliegende Partei die Verfahrenskosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Ausnahmsweise können dabei einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: (a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder (b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Da der Tatbestand von Art. 6 Bst. a VGKE nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände dieses Einzelfalles und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller aus dem vorliegenden Kostenerlass für allfällige künftige Verfahren keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Prozessführung ableiten kann; zumal dieser Kostenerlass nicht dazu dient, Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung zu umgehen. Dieses Verfahren berührt nicht die Frage eines allfälligen Erlasses der mit Urteil vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.--. Der Erlass von rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten wird vom Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt.

5. Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.76), vorliegend ein Beschwerdeentscheid betreffend Erlass von Mehrwertsteuern. Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Kopie "Wiedererwägungsgesuch" des Gesuchstellers mit Beilage) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Versand: