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E-808/2009

E-808/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das von den Gesuchstellern am 28. September 2005 unter Angabe der Identitäten B._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), gestellte Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli 2008 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2008 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit an das BFM gerichteter, als zweites Asylgesuch betitelter Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel) ersuchten die Gesuchsteller um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller folgende Beweismittel ein: ein Identitätsausweis (Shenasnameh) des Gesuchstellers im Original, ausgestellt am 13. November 1979, Kopien der Geburtsurkunde und des Todesscheines des Vaters des Gesuchstellers, der Todesschein des Bruders des Gesuchstellers vom 13. Januar 2006, in Kopie, ein Identitätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstellerin im Original, ausgestellt am 27. Januar 1982, eine Identitätskarte der Gesuchstellerin im Original, eine Heiratsurkunde der Gesuchstellerin vom 13. Oktober 1998 und ein Foto der Hochzeit der Gesuchstellerin sowie zwei Ausdrucke von im Internet publizierten Artikeln über Steinigungen im Iran. D. Mit Begleitschreiben vom 9. Februar 2009 überwies das BFM die Eingabe der Gesuchsteller zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Telefax vom 10. Februar 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Eingabe vom 2. Februar 2009 als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2009 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Zudem wurden die Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung (Angabe des Revisionsgrundes mit Begründung; Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens) nachzureichen und die von ihnen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Über die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden. Schliesslich verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Gesuchsteller um die Einreichung einer Fürsorgebestätigung. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom Sozialamt G._______ vom 19. Februar 2009 ein. H. Mit Eingabe vom 5. März 2009 reichten die Gesuchsteller die einverlangten Übersetzungen nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 13. März 2009 überwies der Instruktionsrichter die von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente an die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei H._______ zur Überprüfung deren Echtheit. In ihren Berichten vom 14. März 2009 kam die Kantonspolizei H._______ zum Schluss, dass diese Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).

E. 3.3 Gemäss der weiterhin zur Anwendung kommenden Rechtsprechung der ARK können Vorbringen, die verspätet sind, ausnahmsweise dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt diesfalls jedoch praxisgemäss nicht, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt (vgl. EMARK 1995, a.a.O., E. 7g). Eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits dann, wenn diese geeignet sein können, zu einem anderen Entscheid als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung hinsichtlich des Bestehens einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben - geführt hätten. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. Folge des verspäteten Vorbringens wäre allerdings, dass sich lediglich die Wegweisung verbietet, die Gewährung des Asyls jedoch ausgeschlossen bleibt (vgl. EMARK 1995, a.a.O., E. 7h).

E. 4.1 Zunächst haben die Gesuchsteller Todesscheine des Vaters und des Bruders des Gesuchstellers vom (...) respektive (...) eingereicht und bringen dazu vor, diese Dokumente würden das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren dargetane, aber als unglaubhaft erachtete Argument, der kurz aufeinander erfolgte Tod dieser Familienangehörigen stehe im Zusammenhang mit den Problemen des Gesuchstellers mit der Iranischen Revolutionsgarde (Sepah-e Pasdaran), untermauern. Indessen sind den beiden neu vorgelegten Todesscheinen keine Hinweise für eine unnatürliche Todesursache der betroffenen Personen oder anderweitige besondere Umstände zu entnehmen, weshalb sie nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachteten Probleme des Gesuchstellers mit der Sepah-e Pasdaran zu belegen. Demzufolge fehlt es diesen Dokumenten an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit.

E. 4.2.1 Im Weiteren führen die Gesuchsteller aus, dass sie aus Angst bisher ihre richtige Identität sowie die wahren Fluchtgründe verschwiegen hätten. Die wahre Identität der Gesuchstellerin laute C._______, geboren (...). Sie habe am (...) einen Mann namens I._______ geheiratet. Die Ehe sei unglücklich gewesen, da sie von ihrem Ehemann schlecht behandelt worden sei. Sie habe dann den Gesuchsteller, dessen wahre Identität A._______, geboren (...), laute, kennen gelernt und sie seien miteinander eine Beziehung eingegangen. Schliesslich sei die Gesuchstellerin schwanger geworden. Da im Iran eine Abtreibung nur mit Zustimmung des Ehemannes möglich sei, seien sie gemeinsam in die Türkei ausgereist, um dort die Abtreibung vornehmen zu lassen. Im Zeitpunkt der Ankunft in der Türkei sei es dafür aber bereits zu spät gewesen, weshalb sie nach Europa weitergereist seien und um Asyl ersucht hätten. Die Gesuchstellerin müsse unter diesen Umständen damit rechnen, im Iran gemäss Art. 83 des iranischen Strafgesetzbuches zum Tode durch Steinigung verurteilt zu werden. Zudem habe sich ihr Ehemann bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt und gedroht, sie und ihre unehelichen Kinder umzubringen. Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichen die Gesuchsteller zwei auf die neu vorgebrachten Identitäten lautende Identitätsausweise (Shenasnamehs), eine Identitätskarte der Gesuchstellerin sowie eine Heiratsurkunde ein.

E. 4.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von den Gesuchstellenden neu vorgetragenen Umstände sowie die zu deren Beleg eingereichten Beweismittel offensichtlich bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden und sie nicht überzeugend darzulegen vermögen, dass es ihnen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 4.2.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 4.2.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 4.2.5 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90).

E. 4.2.6 Die von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente weisen gemäss den durch das Gericht veranlassten Abklärungen keine Fälschungsmerkmale auf und sind als echt zu erachten. Dem Identitätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstellerin sowie der Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass sie sich am 13. Oktober 1998 mit einem Mann namens I._______ verheiratet hat. Aus dem vom Gesuchsteller nunmehr eingereichten Shenasnameh ist ersichtlich, dass es sich bei diesem nicht um den im Ausweis der Gesuchstellerin genannten Ehemann handeln kann. Vielmehr wird er in seinem Identitätspapier als unverheiratet ausgewiesen. Shenasnamehs werden bei Geburt ausgestellt und sind unbeschränkt gültig. Erreicht der Inhaber ein Alter von 15 Jahren, wird sein Identitätsausweis mit einem Foto versehen. Bei einer Eheschliessung wird kein neues Dokument ausgestellt, sondern die Zivilstandsänderung wird ins bestehende Dokument eingetragen. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin sich von I._______ hat scheiden lassen und im Nachgang den Gesuchsteller heiratete, da dies in den eingereichten Shenasnamehs vermerkt sein müsste. Im Weiteren ist festzustellen, dass die eingereichten Dokumente etliche Abnutzungsspuren aufweisen und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um unter falschen Angaben erschlichene, neue Papiere handeln könnte. Zusammenfassend ist aufgrund der neu vorliegenden Beweismittel und der geschilderten Sachlage als erstellt zu erachten, dass die Gesuchsteller, entgegen den von ihnen im ordentlichen Verfahren gemachten Angaben, nicht miteinander verheiratet sind, sondern die Gesuchstellerin mit einem anderen Mann verheiratet ist.

E. 4.2.7 Nachdem aufgrund der geschilderten Aktenlage als erstellt zu erachten ist, dass die Gesuchsteller ein aussereheliches Verhältnis pflegen, muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland damit rechnen müssten, wegen Ehebruchs angeklagt zu werden. Zwar sind die Beweisanforderungen in einem derartigen Verfahren hoch, wird doch zum Nachweis des Ehebruchs das Geständnis der Schuldigen oder Zeugnisse von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen, welche unbescholten sind, und das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen können, verlangt. Jedoch ist zu beachten, dass gemäss ernst zu nehmenden Berichten Geständnisse vielfach durch Folter erreicht werden. Gemäss Art. 83 des auf der Scharia basierenden iranischen Strafgesetzbuches droht der Gesuchstellerin, da sie als verheiratete Frau eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen ist, die Todesstrafe durch Steinigung. Dem unverheirateten Gesuchsteller droht eine Verurteilung zu 100 Peitschenhieben. Die Justiz beschloss im Dezember 2002 ein Moratorium bezüglich Steinigungen. Bisher erfolgte jedoch keine entsprechende Anpassung des Gesetzes und es wurden weiterhin Verurteilungen zum Tod durch Steinigung verzeichnet, welche in einigen Fällen auch ausgeführt wurden (vgl. zum Ganzen: UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 21. April 2009, Kap. 14; Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc., Factfinding mission to Iran, 24th August - 2nd September 2008, S. 24 f.; SYLWIA GALOPIN, SFH, Iran: Sanktionen bei Verdacht des Ehebruchs, Bern, 6. Juni 2007, S. 7 ff.). Jedenfalls ist unter diesen Umständen als erstellt zu erachten, dass die Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer gemäss Art. 2 und 3 EMRK verbotenen und damit völkerrechtswidrigen Bestrafung rechnen müssten und sie sich demzufolge auf das völkerrechtliche Non-refoulement-Gebot von Art. 3 FoK sowie die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK und zum Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (SR 0.101.06) berufen können (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 26). Somit ist durch die von den Gesuchstellern vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dargetan, welches, wäre es zurzeit des Beschwerdeverfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführte hätte, und somit trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen ist.

E. 4.3 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 ist hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben.

E. 4.4 Da das Beschwerdeverfahren Spruchreife aufweist, kann im Folgenden direkt eine Neubeurteilung vorgenommen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit wieder aufzunehmen und im Folgenden, aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 263; BGE 109 Ib 253), neu zu beurteilen.

E. 5.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG gefällter Nichteintretensentscheid des BFM zugrunde. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG gebietet auch das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumindest wenn sie die Zulässigkeit des Vollzugs beschlagen, das Eintreten auf ein Asylgesuch (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6). Es stellt sich somit - auch wenn die Asylgewährung nicht Gegenstand des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist - zunächst die Frage, ob in Anbetracht der oben dargelegten, die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden Sachverhaltselemente, die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG noch gegeben sind, oder ob vielmehr die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführer materiell zu prüfen. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Auch soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend kommt der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu, nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft. Die Beschwerdeinstanz ist somit zu einer materiellen Beurteilung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch von Wegweisungshindernissen befugt, und es besteht in Anbetracht dieser Umstände demnach kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für dieses Vorgehen spricht auch der Umstand dass sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die neu zu beurteilenden Rechtsfragen klar und ohne weitere Abklärungen beantworten lassen.

E. 5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzulässig erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit.

E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) gegeben ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass keine frauenspezifische Verfolgung vorliegt, denn gemäss iranischem Straferecht erfolgt die Strafverfolgung im Falle von Ehebruch unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person. Unterschieden wird bei der Strafzumessung einzig danach, ob die verurteilte Person verheiratet ist oder nicht.

E. 5.6 Wie oben in Ziff. 4.2.7 dargelegt, ergibt sich im Weiteren aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und den von diesen beigebrachten Beweismitteln, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatstaat mit einer gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 2 und 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossenden Bestrafung rechnen müssen. Unter diesen Umständen erweist sich der Wegweisungsvollzug offenkundig als völkerrechtswidrig und damit unzulässig.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2008 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 7.1 Einer obsiegenden Partei können Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Gemäss Aktenlage bestanden die von den Gesuchstellern im Revisionsgesuch vorgebrachten neuen Sachverhaltselemente, welche zur Aufhebung des Beschwerdeurteils vom 27. November 2008 und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führen, bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs. Die Gesuchsteller haben es aber ohne plausible Begründung unterlassen, diese Gründe sowie ihre wahre Identität im erstinstanzlichen oder im Beschwerdeverfahren offenzulegen, und haben damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG klar verletzt. Somit rechtfertigt es sich, ihnen trotz ihres Obsiegens die vollen Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

E. 7.2 Mit Urteil vom 27. November 2008 im Verfahren (...) wurden den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für das - lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt - wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die übrigen Kosten - soweit den Asylpunkt betreffend - in der Höhe von Fr. 300.- zu belassen.

E. 7.3 Die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern für das Revisionsverfahren (Fr. 1'200.-) und für das Beschwerdeverfahren (Fr. 300.-) aufzuerlegenden Kosten können mit dem im Verfahren (...) einbezahlten Betrag von Fr. 600.- verrechnet werden. Die Gesuchsteller/Beschwerdeführer haben somit per saldo Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- zu bezahlen.

E. 8 Schliesslich ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) im Falle des (teilweisen) Obsiegens grundsätzlich eine Entschädigung für die der obsiegenden Partei erwachsenen notwendigen Kosten zu entrichten. Vorliegend ist indessen festzustellen, dass bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern im Revisionsverfahren vorgebrachten wesentlichen Gründe sowie ihrer richtigen Identität sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch diejenigen des Revisionsverfahrens vermeidbar gewesen wären. Somit müssen die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern in diesen Verfahren erwachsenen Kosten als unnötig bezeichnet werden und sie können entsprechend keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2008 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges betreffend - wieder aufgenommen.
  2. Die Beschwerde wird - soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
  4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  6. Die Kosten der beiden Verfahren werden mit dem im Beschwerdeverfahren (...) geleisteten Vorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Somit sind insgesamt Fr. 900.- von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern zu bezahlen.
  7. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  8. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Zustellung erfolgt an: die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Heiratsurkunde vom 13. Oktober 1998) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 481 956 (in Kopie) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie; Beilage: Identitätsausweis Nr. A/24 475200, Identitätsausweis Nr. A/13 798744, Identitätskarte Nr. 229-130750-9)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-808/2009/ {T 0/2} Urteil vom 10. September 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...), und F._______, geboren (...), alle Iran, alle vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das von den Gesuchstellern am 28. September 2005 unter Angabe der Identitäten B._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), gestellte Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli 2008 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2008 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit an das BFM gerichteter, als zweites Asylgesuch betitelter Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel) ersuchten die Gesuchsteller um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller folgende Beweismittel ein: ein Identitätsausweis (Shenasnameh) des Gesuchstellers im Original, ausgestellt am 13. November 1979, Kopien der Geburtsurkunde und des Todesscheines des Vaters des Gesuchstellers, der Todesschein des Bruders des Gesuchstellers vom 13. Januar 2006, in Kopie, ein Identitätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstellerin im Original, ausgestellt am 27. Januar 1982, eine Identitätskarte der Gesuchstellerin im Original, eine Heiratsurkunde der Gesuchstellerin vom 13. Oktober 1998 und ein Foto der Hochzeit der Gesuchstellerin sowie zwei Ausdrucke von im Internet publizierten Artikeln über Steinigungen im Iran. D. Mit Begleitschreiben vom 9. Februar 2009 überwies das BFM die Eingabe der Gesuchsteller zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Telefax vom 10. Februar 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Eingabe vom 2. Februar 2009 als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2009 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Zudem wurden die Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung (Angabe des Revisionsgrundes mit Begründung; Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens) nachzureichen und die von ihnen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Über die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden. Schliesslich verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Gesuchsteller um die Einreichung einer Fürsorgebestätigung. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom Sozialamt G._______ vom 19. Februar 2009 ein. H. Mit Eingabe vom 5. März 2009 reichten die Gesuchsteller die einverlangten Übersetzungen nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 13. März 2009 überwies der Instruktionsrichter die von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente an die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei H._______ zur Überprüfung deren Echtheit. In ihren Berichten vom 14. März 2009 kam die Kantonspolizei H._______ zum Schluss, dass diese Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 3.3 Gemäss der weiterhin zur Anwendung kommenden Rechtsprechung der ARK können Vorbringen, die verspätet sind, ausnahmsweise dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt diesfalls jedoch praxisgemäss nicht, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt (vgl. EMARK 1995, a.a.O., E. 7g). Eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits dann, wenn diese geeignet sein können, zu einem anderen Entscheid als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung hinsichtlich des Bestehens einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben - geführt hätten. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. Folge des verspäteten Vorbringens wäre allerdings, dass sich lediglich die Wegweisung verbietet, die Gewährung des Asyls jedoch ausgeschlossen bleibt (vgl. EMARK 1995, a.a.O., E. 7h). 4. 4.1 Zunächst haben die Gesuchsteller Todesscheine des Vaters und des Bruders des Gesuchstellers vom (...) respektive (...) eingereicht und bringen dazu vor, diese Dokumente würden das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren dargetane, aber als unglaubhaft erachtete Argument, der kurz aufeinander erfolgte Tod dieser Familienangehörigen stehe im Zusammenhang mit den Problemen des Gesuchstellers mit der Iranischen Revolutionsgarde (Sepah-e Pasdaran), untermauern. Indessen sind den beiden neu vorgelegten Todesscheinen keine Hinweise für eine unnatürliche Todesursache der betroffenen Personen oder anderweitige besondere Umstände zu entnehmen, weshalb sie nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachteten Probleme des Gesuchstellers mit der Sepah-e Pasdaran zu belegen. Demzufolge fehlt es diesen Dokumenten an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit. 4.2 4.2.1 Im Weiteren führen die Gesuchsteller aus, dass sie aus Angst bisher ihre richtige Identität sowie die wahren Fluchtgründe verschwiegen hätten. Die wahre Identität der Gesuchstellerin laute C._______, geboren (...). Sie habe am (...) einen Mann namens I._______ geheiratet. Die Ehe sei unglücklich gewesen, da sie von ihrem Ehemann schlecht behandelt worden sei. Sie habe dann den Gesuchsteller, dessen wahre Identität A._______, geboren (...), laute, kennen gelernt und sie seien miteinander eine Beziehung eingegangen. Schliesslich sei die Gesuchstellerin schwanger geworden. Da im Iran eine Abtreibung nur mit Zustimmung des Ehemannes möglich sei, seien sie gemeinsam in die Türkei ausgereist, um dort die Abtreibung vornehmen zu lassen. Im Zeitpunkt der Ankunft in der Türkei sei es dafür aber bereits zu spät gewesen, weshalb sie nach Europa weitergereist seien und um Asyl ersucht hätten. Die Gesuchstellerin müsse unter diesen Umständen damit rechnen, im Iran gemäss Art. 83 des iranischen Strafgesetzbuches zum Tode durch Steinigung verurteilt zu werden. Zudem habe sich ihr Ehemann bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt und gedroht, sie und ihre unehelichen Kinder umzubringen. Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichen die Gesuchsteller zwei auf die neu vorgebrachten Identitäten lautende Identitätsausweise (Shenasnamehs), eine Identitätskarte der Gesuchstellerin sowie eine Heiratsurkunde ein. 4.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von den Gesuchstellenden neu vorgetragenen Umstände sowie die zu deren Beleg eingereichten Beweismittel offensichtlich bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden und sie nicht überzeugend darzulegen vermögen, dass es ihnen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4.2.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 4.2.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.2.5 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90). 4.2.6 Die von den Gesuchstellern eingereichten Identitätsdokumente weisen gemäss den durch das Gericht veranlassten Abklärungen keine Fälschungsmerkmale auf und sind als echt zu erachten. Dem Identitätsausweis (Shenasnameh) der Gesuchstellerin sowie der Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass sie sich am 13. Oktober 1998 mit einem Mann namens I._______ verheiratet hat. Aus dem vom Gesuchsteller nunmehr eingereichten Shenasnameh ist ersichtlich, dass es sich bei diesem nicht um den im Ausweis der Gesuchstellerin genannten Ehemann handeln kann. Vielmehr wird er in seinem Identitätspapier als unverheiratet ausgewiesen. Shenasnamehs werden bei Geburt ausgestellt und sind unbeschränkt gültig. Erreicht der Inhaber ein Alter von 15 Jahren, wird sein Identitätsausweis mit einem Foto versehen. Bei einer Eheschliessung wird kein neues Dokument ausgestellt, sondern die Zivilstandsänderung wird ins bestehende Dokument eingetragen. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin sich von I._______ hat scheiden lassen und im Nachgang den Gesuchsteller heiratete, da dies in den eingereichten Shenasnamehs vermerkt sein müsste. Im Weiteren ist festzustellen, dass die eingereichten Dokumente etliche Abnutzungsspuren aufweisen und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um unter falschen Angaben erschlichene, neue Papiere handeln könnte. Zusammenfassend ist aufgrund der neu vorliegenden Beweismittel und der geschilderten Sachlage als erstellt zu erachten, dass die Gesuchsteller, entgegen den von ihnen im ordentlichen Verfahren gemachten Angaben, nicht miteinander verheiratet sind, sondern die Gesuchstellerin mit einem anderen Mann verheiratet ist. 4.2.7 Nachdem aufgrund der geschilderten Aktenlage als erstellt zu erachten ist, dass die Gesuchsteller ein aussereheliches Verhältnis pflegen, muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland damit rechnen müssten, wegen Ehebruchs angeklagt zu werden. Zwar sind die Beweisanforderungen in einem derartigen Verfahren hoch, wird doch zum Nachweis des Ehebruchs das Geständnis der Schuldigen oder Zeugnisse von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen, welche unbescholten sind, und das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen können, verlangt. Jedoch ist zu beachten, dass gemäss ernst zu nehmenden Berichten Geständnisse vielfach durch Folter erreicht werden. Gemäss Art. 83 des auf der Scharia basierenden iranischen Strafgesetzbuches droht der Gesuchstellerin, da sie als verheiratete Frau eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen ist, die Todesstrafe durch Steinigung. Dem unverheirateten Gesuchsteller droht eine Verurteilung zu 100 Peitschenhieben. Die Justiz beschloss im Dezember 2002 ein Moratorium bezüglich Steinigungen. Bisher erfolgte jedoch keine entsprechende Anpassung des Gesetzes und es wurden weiterhin Verurteilungen zum Tod durch Steinigung verzeichnet, welche in einigen Fällen auch ausgeführt wurden (vgl. zum Ganzen: UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 21. April 2009, Kap. 14; Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc., Factfinding mission to Iran, 24th August - 2nd September 2008, S. 24 f.; SYLWIA GALOPIN, SFH, Iran: Sanktionen bei Verdacht des Ehebruchs, Bern, 6. Juni 2007, S. 7 ff.). Jedenfalls ist unter diesen Umständen als erstellt zu erachten, dass die Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer gemäss Art. 2 und 3 EMRK verbotenen und damit völkerrechtswidrigen Bestrafung rechnen müssten und sie sich demzufolge auf das völkerrechtliche Non-refoulement-Gebot von Art. 3 FoK sowie die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK und zum Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (SR 0.101.06) berufen können (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 26). Somit ist durch die von den Gesuchstellern vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dargetan, welches, wäre es zurzeit des Beschwerdeverfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführte hätte, und somit trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen ist. 4.3 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 ist hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. 4.4 Da das Beschwerdeverfahren Spruchreife aufweist, kann im Folgenden direkt eine Neubeurteilung vorgenommen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit wieder aufzunehmen und im Folgenden, aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 263; BGE 109 Ib 253), neu zu beurteilen. 5. 5.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG gefällter Nichteintretensentscheid des BFM zugrunde. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG gebietet auch das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumindest wenn sie die Zulässigkeit des Vollzugs beschlagen, das Eintreten auf ein Asylgesuch (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6). Es stellt sich somit - auch wenn die Asylgewährung nicht Gegenstand des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist - zunächst die Frage, ob in Anbetracht der oben dargelegten, die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden Sachverhaltselemente, die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG noch gegeben sind, oder ob vielmehr die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführer materiell zu prüfen. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Auch soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend kommt der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu, nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft. Die Beschwerdeinstanz ist somit zu einer materiellen Beurteilung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch von Wegweisungshindernissen befugt, und es besteht in Anbetracht dieser Umstände demnach kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für dieses Vorgehen spricht auch der Umstand dass sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die neu zu beurteilenden Rechtsfragen klar und ohne weitere Abklärungen beantworten lassen. 5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzulässig erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) gegeben ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass keine frauenspezifische Verfolgung vorliegt, denn gemäss iranischem Straferecht erfolgt die Strafverfolgung im Falle von Ehebruch unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person. Unterschieden wird bei der Strafzumessung einzig danach, ob die verurteilte Person verheiratet ist oder nicht. 5.6 Wie oben in Ziff. 4.2.7 dargelegt, ergibt sich im Weiteren aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und den von diesen beigebrachten Beweismitteln, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatstaat mit einer gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 2 und 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossenden Bestrafung rechnen müssen. Unter diesen Umständen erweist sich der Wegweisungsvollzug offenkundig als völkerrechtswidrig und damit unzulässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2008 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Einer obsiegenden Partei können Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Gemäss Aktenlage bestanden die von den Gesuchstellern im Revisionsgesuch vorgebrachten neuen Sachverhaltselemente, welche zur Aufhebung des Beschwerdeurteils vom 27. November 2008 und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führen, bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs. Die Gesuchsteller haben es aber ohne plausible Begründung unterlassen, diese Gründe sowie ihre wahre Identität im erstinstanzlichen oder im Beschwerdeverfahren offenzulegen, und haben damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG klar verletzt. Somit rechtfertigt es sich, ihnen trotz ihres Obsiegens die vollen Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. 7.2 Mit Urteil vom 27. November 2008 im Verfahren (...) wurden den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für das - lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt - wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die übrigen Kosten - soweit den Asylpunkt betreffend - in der Höhe von Fr. 300.- zu belassen. 7.3 Die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern für das Revisionsverfahren (Fr. 1'200.-) und für das Beschwerdeverfahren (Fr. 300.-) aufzuerlegenden Kosten können mit dem im Verfahren (...) einbezahlten Betrag von Fr. 600.- verrechnet werden. Die Gesuchsteller/Beschwerdeführer haben somit per saldo Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- zu bezahlen. 8. Schliesslich ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) im Falle des (teilweisen) Obsiegens grundsätzlich eine Entschädigung für die der obsiegenden Partei erwachsenen notwendigen Kosten zu entrichten. Vorliegend ist indessen festzustellen, dass bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern im Revisionsverfahren vorgebrachten wesentlichen Gründe sowie ihrer richtigen Identität sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch diejenigen des Revisionsverfahrens vermeidbar gewesen wären. Somit müssen die den Gesuchstellern/Beschwerdeführern in diesen Verfahren erwachsenen Kosten als unnötig bezeichnet werden und sie können entsprechend keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2008 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges betreffend - wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird - soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 6. Die Kosten der beiden Verfahren werden mit dem im Beschwerdeverfahren (...) geleisteten Vorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Somit sind insgesamt Fr. 900.- von den Gesuchstellern/Beschwerdeführern zu bezahlen. 7. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 8. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Zustellung erfolgt an: die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller/Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Heiratsurkunde vom 13. Oktober 1998) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 481 956 (in Kopie) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie; Beilage: Identitätsausweis Nr. A/24 475200, Identitätsausweis Nr. A/13 798744, Identitätskarte Nr. 229-130750-9)