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E-3971/2010

E-3971/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 12. und 14. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2010 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit an das BFM gerichteter, als "zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2010 ersuchte die Gesuchstellerin unter Beilage mehrerer Beweismittel um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. D. Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die Eingabe vom 25. Mai 2010 mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die kantonalen Behörden darum, von allfälligen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 gerichtetes sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt. Ferner wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung mangels eines überwiegenden privaten Interesses der Gesuchstellerin am Verbleib in der Schweiz nicht ausgesetzt werde, und sie wurde zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte die Gesuchstellerin darum, es sei auf die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010, soweit die Aussetzung des Vollzugs betreffend, zurückzukommen und ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. I. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin ein Schreiben ihres Vaters vom 19. Juli 2010 (Poststempel) ein, in welchem dieser ausführte, sie werde in der Heimat von den Sicherheitskräften gesucht, und ersuchte erneut um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst ein exilpolitisches Engagement geltend und reicht zur Stützung dieses Vorbringens zwei von ihr (mit)verfasste, auf der Internet-Plattform "(...)" am 21. beziehungsweise 27. März 2008 publizierte Texte, zwei Unterstützungsschreiben der "(...)" vom 17. Mai 2010, sowie des (...) vom 15. Mai 2010, und zwei Zeitungsartikel vom Juni 2006 über ein Volleyballturnier des "(...)", an welchem sie teilgenommen habe, ein. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände der Gesuchstellerin vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bekannt waren und sie nicht dargetan hat, weshalb es ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im Beschwerdeverfahren vorzubringen, beziehungsweise die entsprechenden Beweisunterlagen zu beschaffen. Den genannten Vorbringen und Dokumenten ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen und ihre Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren. Zudem liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis aufgrund dieser Umstände vor, welche gemäss konstanter Rechtsprechung eine Berücksichtigung dieses Revisionsvorbringens trotz verspäteter Geltendmachung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. September 2009, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Im Weiteren reicht die Gesuchstellerin mehrere Beweismittel (Referenzschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 15. Mai 2010, Schreiben ihres Vaters vom 19. Juli 2010, eine von zahlreichen Landsleuten und schweizerischen Bekannten der Gesuchstellerin unterzeichnete Petition vom 14. Mai 2010) ein, welche die von ihr im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe stützen sollen. Im Schreiben des IHD wird dargelegt, dass nach der Gesuchstellerin in ihrem Heimatdorf einige Male gefragt worden sei, jedoch keine Kenntnis darüber bestehe, ob gegen sie gefahndet werde oder ein Haftbefehl bestehe. Demnach lassen sich diesem Dokument keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Ausmass entnehmen. Ebenso vermögen die im Schreiben des Vaters der Gesuchstellerin geschilderten Repressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte das Beschwerdeurteil nicht in Frage zu stellen, zumal derartige Ereignisse bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht und im Beschwerdeurteil vom 22. April 2010 als unglaubhaft bewertet wurden. Ebenso ist die Petition zugunsten der Gesuchstellerin nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung ihrer Gefährdungssituation umzustossen, da sie lediglich den bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt wiedergibt. Die genannten Beweismittel sind demnach - ungeachtet der Frage ihrer Neuheit - jedenfalls als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.

E. 3.4 Schliesslich beruft sich sich die Gesuchstellerin auf eine Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere in ihrer Herkunftsregion, sowie auf das Risiko frauenspezifischer Behelligungen. Aus diesen unspezifischen Ausführungen lassen sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Gesuchstellerin ableiten, weshalb es diesen Vorbringen ebenfalls an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Mit Ausfällung dieses Urteil wird das in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juli 2010 gestellte Begehren um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3971/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 9. August 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 / (...) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 12. und 14. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2010 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit an das BFM gerichteter, als "zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2010 ersuchte die Gesuchstellerin unter Beilage mehrerer Beweismittel um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. D. Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die Eingabe vom 25. Mai 2010 mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die kantonalen Behörden darum, von allfälligen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 gerichtetes sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt. Ferner wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung mangels eines überwiegenden privaten Interesses der Gesuchstellerin am Verbleib in der Schweiz nicht ausgesetzt werde, und sie wurde zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte die Gesuchstellerin darum, es sei auf die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010, soweit die Aussetzung des Vollzugs betreffend, zurückzukommen und ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. I. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin ein Schreiben ihres Vaters vom 19. Juli 2010 (Poststempel) ein, in welchem dieser ausführte, sie werde in der Heimat von den Sicherheitskräften gesucht, und ersuchte erneut um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst ein exilpolitisches Engagement geltend und reicht zur Stützung dieses Vorbringens zwei von ihr (mit)verfasste, auf der Internet-Plattform "(...)" am 21. beziehungsweise 27. März 2008 publizierte Texte, zwei Unterstützungsschreiben der "(...)" vom 17. Mai 2010, sowie des (...) vom 15. Mai 2010, und zwei Zeitungsartikel vom Juni 2006 über ein Volleyballturnier des "(...)", an welchem sie teilgenommen habe, ein. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände der Gesuchstellerin vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bekannt waren und sie nicht dargetan hat, weshalb es ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im Beschwerdeverfahren vorzubringen, beziehungsweise die entsprechenden Beweisunterlagen zu beschaffen. Den genannten Vorbringen und Dokumenten ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen und ihre Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren. Zudem liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis aufgrund dieser Umstände vor, welche gemäss konstanter Rechtsprechung eine Berücksichtigung dieses Revisionsvorbringens trotz verspäteter Geltendmachung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. September 2009, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Weiteren reicht die Gesuchstellerin mehrere Beweismittel (Referenzschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 15. Mai 2010, Schreiben ihres Vaters vom 19. Juli 2010, eine von zahlreichen Landsleuten und schweizerischen Bekannten der Gesuchstellerin unterzeichnete Petition vom 14. Mai 2010) ein, welche die von ihr im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe stützen sollen. Im Schreiben des IHD wird dargelegt, dass nach der Gesuchstellerin in ihrem Heimatdorf einige Male gefragt worden sei, jedoch keine Kenntnis darüber bestehe, ob gegen sie gefahndet werde oder ein Haftbefehl bestehe. Demnach lassen sich diesem Dokument keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Ausmass entnehmen. Ebenso vermögen die im Schreiben des Vaters der Gesuchstellerin geschilderten Repressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte das Beschwerdeurteil nicht in Frage zu stellen, zumal derartige Ereignisse bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht und im Beschwerdeurteil vom 22. April 2010 als unglaubhaft bewertet wurden. Ebenso ist die Petition zugunsten der Gesuchstellerin nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung ihrer Gefährdungssituation umzustossen, da sie lediglich den bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt wiedergibt. Die genannten Beweismittel sind demnach - ungeachtet der Frage ihrer Neuheit - jedenfalls als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. 3.4 Schliesslich beruft sich sich die Gesuchstellerin auf eine Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere in ihrer Herkunftsregion, sowie auf das Risiko frauenspezifischer Behelligungen. Aus diesen unspezifischen Ausführungen lassen sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Gesuchstellerin ableiten, weshalb es diesen Vorbringen ebenfalls an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 ist demzufolge abzuweisen. 5. Mit Ausfällung dieses Urteil wird das in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juli 2010 gestellte Begehren um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: