Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6138/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. September 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren X._______, Togo, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 / D-2595/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 24. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 9. März 2007 das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2007 mit Urteil vom 11. Juli 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, die Schilderungen des Gesuchstellers vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausführte, der geltend gemachte Beitritt zur B._______ in der Schweiz setze den Gesuchsteller keinem konkreten Risiko einer ernsthaften Benachteiligung in seinem Heimatland aus, da es sich um eine in Togo legale Oppositionspartei handle, dass sich der Gesuchsteller zudem allfälligen Behelligungen seiner Familie wegen seiner Konversion durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Togos entziehen könne, dass das BFM mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist auf den 11. September 2007 ansetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. September 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches das BFM mit Schreiben vom 12. September 2007 im Rahmen von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, da im Wiedererwägungsgesuch keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass der Gesuchsteller in seiner als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 7. September 2007 beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte und diverse Beweismittel einreichte, dass der Gesuchsteller mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 19. September 2007 unter Bezug auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ausschlaggebende Parteivorbringen mit Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) nachreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dem Gesuchsteller Gelegenheit einräumte, bis am 5. Oktober 2007 allfällige weitere Revisionsgründe zu nennen und Ergänzungen anzubringen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 seine Stellungnahme inklusive weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) einreichte, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 5. Dezember 2007 und vom 15. Juli 2008 weitere Parteivorbringen und Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2009 das am 19. Mai 2009 eingereichte Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum für schriftenlose Personen zum Zwecke der Heirat der Verlobten des Gesuchstellers, einer (...) Staatsangehörigen, ablehnte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2009 ein persönliches Schreiben, datierend vom 3. September 2009, zu den Akten reichte und um baldigen Entscheid in seiner Sache ersuchte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. September 2009 Kopien einer Heiratsurkunde vom Y._______, gemäss welcher er am fraglichen Tag seine (...) Verlobte an deren Wohnort in C._______ ehelichte, und seiner Geburtsurkunde - datierend vom 28. März 2009 - ins Recht legte, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner als Revisionsgesuch zu behandelnden Eingabe sinngemäss unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Ausführungen zur allgemeinen politischen Situation in Togo, der Situation von Anhängern, Sympathisanten und Mitgliedern der B._______, welche trotz Legalität der Partei immer wieder Opfer von Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Verfolgung würden, vorbrachte und diesbezüglich verschiedene Beweismittel einreichte (Gesuchsbeilagen 3 bis 7), dass der Gesuchsteller hinsichtlich seiner individuellen Situation aufgrund seiner Aufnahme bei der B._______ Schweiz weitere Konkretisierungen seiner Fluchtgründe geltend machen könne und er wegen seiner oppositionellen Handlungen - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeurteil - eine Gefährdung an Leib und Leben zu befürchten habe und daher die Auffassung des urteilenden Gerichts, Mitglieder der B._______ im Ausland hätten in Togo nichts zu befürchten, nicht geteilt werden könne, dass der Gesuchsteller ferner - entgegen der im Beschwerdeurteil vertretenen Ansicht - wegen seiner Konversion zum D._______ in seiner Heimat gefährdet sei, was durch verschiedene Bestätigungen (vgl. Gesuchsbeilagen 8 bis 16) untermauert werde, dass in diesem Zusammenhang sein älterer Sohn seit einem Monat verschwunden sei, die Familie seine Ehefrau mit einem neuen Mann verheiratet habe und seit der Wiederverheiratung die gemeinsamen Kinder äusserst vernachlässigt worden seien, was den Hass der Ehefrau und seiner Familie auf ihn zum Ausdruck bringe, dass zudem die Scharia beim Abfall vom Islam die Todesstrafe verlange und die Tötung des Apostaten eine religiöse Pflicht für alle Muslime darstelle, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn kaum gegeben sein dürfte, dass die Lage in Togo - entgegen der im Beschwerdeurteil vertretenen Ansicht - nicht derart sei, dass von einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne, und ein aktives Mitglied der B._______, das nach Togo zurückkehre, gemäss dem Präsidenten der B._______ Schweiz als suizidal eingestuft werden müsse, dass der Gesuchsteller mit diversen Schreiben seiner Schwester, so vom 20. August 2007, 18. September 2007 und vom 20. Februar 2008 datierend, darüber informiert worden sei, dass einer seiner Söhne seit dem Z._______ verschwunden und seither nicht wieder aufgetaucht sei, ihr Ehemann sie wegen der Konversion des Gesuchstellers krankenhausreif geprügelt habe und dieser wegen der Konversion von der Familie ausgeschlossen worden sei, die Mutter bösartig über ihn rede und den verschwundenen Sohn schlecht behandelt habe, weshalb die Schwester den Gesuchsteller auffordere, zum islamischen Glauben zurückzukehren, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, indem er zumindest mit einem Teil der eingereichten Beweismittel über Tatsachen Beweis führen will, die zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 11), dass dieser Revisionsgrund innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht wird, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierende Unterlagen mit Ausführungen zur allgemeinen politischen Situation in Togo sowie der Situation von Anhängern, Sympathisanten und Mitgliedern der B._______ eingereicht wurden (vgl. Beilagen 3, 5 bis 7 und 11 bis 13 der Revisionseingabe vom 7. September 2007; Beilage 5 der Eingabe vom 5. Oktober 2007), dass die erwähnten Beweismittel im Zeitraum Juli 2005 bis Mitte Juni 2007 entstanden sind, der Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht darlegt, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen ist, die angeführten Tatsachen respektive Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren bekanntzugeben oder einzureichen, zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens wiederholt Beweismitteleingaben machte, dass es ihm somit offensichtlich problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, auch die erwähnten Unterlagen vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeurteils ins Recht zu legen, dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109), dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. September 2009 mit weiteren Hinweisen), dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt, dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund der eingereichten und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierenden Unterlagen mit Ausführungen zur allgemeinen politischen Situation in Togo sowie der Situation von Anhängern, Sympathisanten und Mitgliedern der B._______ keine Anhaltspunkte für solche Hindernisse zu erkennen sind, dass nämlich die allgemeine politische Situation in Togo einer dauernden Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden unterliegt, dass die Situation des Gesuchstellers als Anhänger respektive Mitglied der Schweizer Sektion der B._______ unter Berücksichtigung der Lage in seinem Heimatland bereits im Beschwerdeurteil erwogen und geprüft wurde, weshalb im Revisionsverfahren eine erneute solche Prüfung nicht statthaft ist, da die Revision nie dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Art. 123 Rz. 7), dass, soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben vorbringt, die Einschätzung der urteilenden Instanz hinsichtlich seiner Gefährdung als Mitglied der B._______, der politischen Situation in Togo und der Gefährdung aufgrund seiner Konversion könne nicht geteilt werden, anzuführen ist, dass eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung - wie sie vorliegend durch den Gesuchsteller geltend gemacht wird - einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich ist, zumal die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt, dass die vom Gesuchsteller eingereichten weiteren Unterlagen (vgl. Beilagen 4, 8 bis 10 und 14 bis 17 der Revisionseingabe vom 7. September 2007; Beilagen 1, 3 und 4 der Eingabe vom 19. September 2007; Beilagen 6 bis 9 der Eingabe vom 5. Oktober 2007; Beilagen 1 bis 3 der Eingaben vom 5. Dezember 2007 und 15. Juli 2008; Schreiben Gesuchsteller vom 3. September 2009, eingereicht mit Eingabe vom 9. September 2009; Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 24. September 2009) allesamt erst nach dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 entstanden sind und daher gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Satz ("unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") fraglich ist, ob sie in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen wären, diese Frage aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann, dass den erwähnten, nachträglich entstandenen Beweismitteln, insoweit sie sich auf den vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 bestehenden Sachverhalt beziehungsweise auf nachträgliche Umstände beziehen, auch im vorliegenden Revisionsverfahren respektive in einem allfälligen Wiedererwägungsverfahren keine Erheblichkeit zugesprochen werden könnte, zumal sie nicht geeignet sein dürften, zu einem anderen Entscheid zu führen, dass die von der Schwester des Gesuchstellers eingereichten Schreiben, woraus die ihr und anderen Familienangehörigen aufgrund seiner Konversion erwachsenen Schwierigkeiten sowie die Reaktion der Familie hervorgehen, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten und im gleichen Zusammenhang stehenden Bestätigungen von Dritten (Gesuchsbeilagen 8 bis 10) und die Schreiben von E._______ (Gesuchsbeilagen 14 bis 16) lediglich innerfamiliäre Probleme betreffen und daraus in Anbetracht der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Juli 2007, in denen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen wurde, kein revisionsrechtlich relevanter Umstand ableitbar und kein Anlass gegeben sein dürfte, aus dem im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf eine gegenüber dem erwähnten Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu schliessen wäre, dass ferner die Unterlagen zur allgemeinen Situation in Togo in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant sein dürften, da das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Togo ausgeht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.2), dass auch aus den nachgereichten Dokumenten zur Heirat des Gesuchstellers in C._______ keine anderen, in Bezug auf seine mögliche Gefährdung stehenden entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu gewinnen sein dürften, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist und aufgrund der dargelegten Erkenntnisse davon abgesehen werden kann, die nach dem Urteil vom 11. Juli 2007 datierenden Beweismittel an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen, dass das mit der Revisionseingabe vom 7. September 2007 gestellte Gesuch, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in Anbetracht der Sachlage gegenstandslos ist, da mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2007 der Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt wurde und einem Revisionsgesuch ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag und eine Beschwerde beziehungsweise ein Revisionsgesuch ferner dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aus der Tatsache, wonach sich ex post zeigt, dass der Gesuchsteller keine prozessualen Erfolgschancen hatte, sich zwar noch nicht zwingend ergibt, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war, dass vorliegend die Gewinnaussichten des Gesuchstellers dennoch als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden müssen als die Verlustgefahren und gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden können, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass deshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: