Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nachdem der Beschwerdeführer anfänglich angegeben hatte, am (...) geboren zu sein, reichte er in der Folge eine Tazkera mit Geburtsjahr 2000 im Original ein. In Belgien habe er keine offiziellen Dokumente eingereicht und die belgischen Behörden hätten nach der Durchführung einer Altersabklärung sein Geburtsjahr auf 2004 geschätzt. Er habe gedacht, dieses Geburtsdatum auch in der Schweiz angeben zu müssen. Die nun im Original eingereichte Tazkera sei echt und das Jahr 2000 sei sein richtiges Geburtsjahr. Er sei damit einverstanden, wenn das SEM sein Geburtsjahr dementsprechend ändere und ihn für das weitere Verfahren als volljährig betrachte. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). C. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2019 in Belgien und am 9. Dezember 2016 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. D. Am 16. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. April 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach Aufenthalten in Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien schliesslich über Italien und Frankreich nach Belgien gereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses sei abgelehnt worden und er habe einen negativen Beschwerdeentscheid erhalten, weshalb er aufgrund fehlender Aufenthaltsperspektiven in Belgien in die Schweiz gereist sei. E. Am 20. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 23. April 2021 von den belgischen Behörden gutgeheissen. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 27. April 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung Mandat mit sofortiger Wirkung. H. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde in englischer Sprache vom 28. April 2021, eingegangen am 29. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. I. Mit Schreiben vom 30. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht auf einer bekannten Beschwerdevorlage, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, jedoch ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge umfasst. Zwar hat der Beschwerdeführer auch seine beigefügte Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, indessen ist diese ebenso ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann.
E. 1.3 Somit genügt die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2019 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat, welches von den belgischen Behörden in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 20. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 23. April 2021 von den belgischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens, welche auch auf Beschwerdeebene nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt wird, ist somit gegeben. Auch wenn das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, bleibt Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig.
E. 5.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die belgischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in der Schilderung der Aufenthalte in verschiedenen Ländern (Bulgarien, Serbien, Bosnien) und im pauschalen Hinweis, dass sein Asylgesuch in Belgien abgewiesen worden sei, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Es gibt keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 5.3 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 5.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1980/2021 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nachdem der Beschwerdeführer anfänglich angegeben hatte, am (...) geboren zu sein, reichte er in der Folge eine Tazkera mit Geburtsjahr 2000 im Original ein. In Belgien habe er keine offiziellen Dokumente eingereicht und die belgischen Behörden hätten nach der Durchführung einer Altersabklärung sein Geburtsjahr auf 2004 geschätzt. Er habe gedacht, dieses Geburtsdatum auch in der Schweiz angeben zu müssen. Die nun im Original eingereichte Tazkera sei echt und das Jahr 2000 sei sein richtiges Geburtsjahr. Er sei damit einverstanden, wenn das SEM sein Geburtsjahr dementsprechend ändere und ihn für das weitere Verfahren als volljährig betrachte. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). C. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2019 in Belgien und am 9. Dezember 2016 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. D. Am 16. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. April 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach Aufenthalten in Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien schliesslich über Italien und Frankreich nach Belgien gereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses sei abgelehnt worden und er habe einen negativen Beschwerdeentscheid erhalten, weshalb er aufgrund fehlender Aufenthaltsperspektiven in Belgien in die Schweiz gereist sei. E. Am 20. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 23. April 2021 von den belgischen Behörden gutgeheissen. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 27. April 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung Mandat mit sofortiger Wirkung. H. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde in englischer Sprache vom 28. April 2021, eingegangen am 29. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. I. Mit Schreiben vom 30. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht auf einer bekannten Beschwerdevorlage, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, jedoch ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge umfasst. Zwar hat der Beschwerdeführer auch seine beigefügte Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, indessen ist diese ebenso ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann. 1.3 Somit genügt die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2019 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat, welches von den belgischen Behörden in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 20. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 23. April 2021 von den belgischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens, welche auch auf Beschwerdeebene nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt wird, ist somit gegeben. Auch wenn das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, bleibt Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. 5. 5.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die belgischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in der Schilderung der Aufenthalte in verschiedenen Ländern (Bulgarien, Serbien, Bosnien) und im pauschalen Hinweis, dass sein Asylgesuch in Belgien abgewiesen worden sei, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Es gibt keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 5.3 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: