Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 11. November 2020 die Türkei verlassen. Über unbekannte Länder ist er am 16. November 2020 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde. B. Am 23. November 2020 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]-13) und am 27. November 2020 zu seinem Reiseweg und medizinischen Sachverhalt befragt (Protokoll in den SEM-Akten A14). Am 5. Januar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A23). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus C._______. Er habe an der Universität D._______ (...) studiert und im Jahr 2008 abgeschlossen. Danach habe er an verschiedenen Orten als Lehrer gearbeitet. Bis etwa Februar/März 2020 habe er in C._______ gelebt. Da die Schule aufgrund der Pandemie geschlossen worden sei, sei er nach E._______ umgezogen. Im September 2020 sei er nach F._______ gegangen und habe sich bis eine Woche vor seiner Ausreise dort aufgehalten. Im Jahr 2007 sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Im Jahr 2011 sei er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Wegen guter Führung sei die Strafe auf 10 Monate reduziert und die Haftstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren umgewandelt worden. Er habe danach ständig Angst gehabt, von der Polizei verhaftet zu werden. Von (...) 2010 bis (...) 2011 habe er Militärdienst geleistet. Dort sei er Unterdrückung aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2012 sei er der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen, welche eine oppositionelle Haltung vertrete, beigetreten, und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Er habe sich etwa an Kundgebungen, Streiks, und Presseerklärungen beteiligt. Ab 2015 hätten die Repressionen gegenüber Kurden durch den türkischen Staat massiv zugenommen. Im Oktober 2015 sei vor dem Bahnhof in Ankara eine Bombe explodiert, woraufhin die Gewerkschaft einen zweitägigen Streik ausgerufen habe. Zur selben Zeit sei es in C._______ zu den «Hendek-Vorfällen» gekommen. Deswegen habe die Gewerkschaft in mehreren, mehrheitlich von Kurden bewohnten, Provinzen Streiks ausgerufen. Wegen dieser Ereignisse sei sein Elternhaus zerstört worden, weshalb die Behörden der Familie eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt hätten. Die Behörden hätten auch immer wieder Tränengasangriffe auf das Schulhaus, in welchem er gearbeitet habe, vorgenommen. In dem Schulhaus seien viele kurdische Kinder zur Schule gegangen und es hätten kurdische Lehrer unterrichtet. Nach Beendigung des «Barrierekrieges» sei er - wie viele andere Lehrer auch - für drei Monate suspendiert worden, unter anderem, da er sich an den Gewerkschaftsstreiks beteiligt habe. Im Jahr 2019 sei es zur «Barispinari-Bewegung» gekommen. Während dieser Bewegung sei in seiner Nähe eine Bombe explodiert und viele Menschen seien gestorben - es hätte auch ihn treffen können. Im August 2020 sei er in E._______, wo er als Lehrer gearbeitet habe, von Polizisten festgehalten und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei beobachtet worden und sie hätten ihn aufgefordert, als Agent für sie zu arbeiten. Er sei geschlagen und mit Stromstössen gefoltert worden. Einmal sei er dabei ohnmächtig geworden. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Aus Angst sei er danach nach F._______ gezogen und habe von September bis November 2020 dort gelebt. Auch dort hätten die Behörden sich zwei Mal bei ihm gemeldet, mit ihm gesprochen und ihn bedroht. Man habe ihm vorgeworfen, die Kinder in der Schule zu Terroristen auszubilden. Ihm sei erneut gesagt worden, er solle für sie arbeiten. Er sei ständig beobachtet und sein Telefon sei abgehört worden. Immer wieder sei die Polizei vor seinem Haus erschienen. Er habe befürchtet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Deswegen habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. In der Schweiz habe er auf Twitter viele Beiträge verfasst, in denen er den türkischen Staatspräsidenten unter anderem als Terroristen und Mörder beschimpft habe. Im Juni 2021 sei deswegen in der Türkei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidung gegen ihn eröffnet worden. Nach seiner Ausreise habe die Polizei einige Male bei seinem Vater nach ihm gefragt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. So habe seine Mutter die «Friedensmütter» unterstützt. Sein Vater sei Mitglied eines Vereins zur Unterstützung der Familien von Inhaftierten gewesen und deshalb selbst mehrfach verhaftet worden. Seine Schwester G._______ sei in der Jugendabteilung der HDP aktiv gewesen und mehrmals festgenommen worden. Auch sein Bruder H._______ sei Mitglied der HDP gewesen und mehrfach verhaftet worden. Sein Bruder I._______ sei ebenfalls Mitglied der Gewerkschaft Egitim-Sen. Ein Onkel sei im Jahr 1992 als Märtyrer gefallen. Mehrere Onkel seien inhaftiert gewesen und einer sei bis heute in Haft. Sein Vater und seine Brüder seien noch in der Türkei wohnhaft. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, seit etwa 2012 an Despressionen zu leiden. Er habe in der Türkei aber nie mit einem Therapeuten gesprochen, da er Angst gehabt habe, bei den Behörden denunziert zu werden. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Am 8. Februar 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Mandatsanzeige unter Beilage einer Vollmacht sowie einer Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers zu den Akten. E. Am 9. März 2021 fand eine ergänzende Anhörung, im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin, statt (Protokoll in den SEM-Akten A36; siehe Zusammenfassung der Asylgründe Sachverhalt Bst. B). F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zu den Akten und machte geltend, in der Zwischenzeit sei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei eingeleitet worden. G. Am 28. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel in Bezug auf das geltend gemachte Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere türkische Gerichtsdokumente zu den Akten. I. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: einen Lehrerausweis im Original; einen Sozialversicherungsauszug; einen Auszug aus dem Aufenthaltsregister; eine Liste seiner Arbeitgeber; sein Lehrerdiplom; das begründete Urteil vom 29. Dezember 2011; die Rechtskraftmitteilung des Urteils vom 29. Dezember 2011; eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft einen Strafregisterauszug; einen Internetauszug seiner Suspendierung als Lehrer; Fotos von ihm und von den zerstörten Häusern; Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als Lehrer; ein Interview betreffend den Tod seiner Mutter; einen Auszug aus dem E-Devlet-Register; einen Auszug aus dem UYAP-Register; diverse Gerichtsunterlagen betreffend sein Verfahren aufgrund von Präsidentenbeleidigung, welches im Jahr 2021 eingeleitet worden sei; ein Schreiben seines türkischen Anwaltes J._______ vom 5. Oktober 2021. J. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (eröffnet am 27. Dezember 2022) bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2020 indessen ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es jedoch als unzulässig und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. K. Mit Eingabe vom 22. Januar 2023 (Poststempel 23. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung des SEM seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. L. Am 25. Januar 2023 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. O. Am 9. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. P. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 15. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen aus, es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen und auch in der türkischen Armee Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Er habe selbst angegeben, dass auch andere Soldaten während des Militärdienstes beschimpft und misshandelt worden seien. Er habe zudem ausgeführt, dass er von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in gleichem Masse wie die restliche kurdische Bevölkerung betroffen gewesen sei, und es seien mehrere Lehrer wegen den Streiks suspendiert worden. Er habe zwar angegeben, das Gefühl gehabt zu haben, beschattet zu werden, und er habe sich von den Behörden unter Druck gesetzt gefühlt. Eine konkrete Verfolgung durch die Behörden habe er aber nicht geltend machen können. Er habe lediglich gesagt, die Behörden hätten den Grund für seinen Umzug nach E._______ wissen wollen und hätten wohl gedacht, dass er irgendwelche Aktivitäten ausgeübt habe. In F._______ sei er von der Polizei bedrängt und belästigt worden, er wisse aber nicht, ob gegen ihn ermittelt werde. Diese reinen Mutmassungen seinerseits, die ihn zur Ausreise bewegt hätten, hätten sich indes bis heute nicht bestätigt. Er habe keine Unterlagen vorlegen können, die belegen würden, dass vor seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die von ihm geschilderten Ausreisegründe würden nicht über die Intensität der Benachteiligungen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Er befürchte, von den Behörden erneut verfolgt zu werden, da er im Jahr 2011 bereits verurteilt worden sei, Mitglied der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen sei, aus einer politisch aktiven Familie stamme und er der Aufforderung der Behörde, für sie zu arbeiten, nicht nachgekommen sei. Es sei aber festzuhalten, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt werde und dafür grundsätzlich nicht ein weiteres Mal belangt werden könne. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen gälten zwar häufig auch nach der Strafverbüssung als verdächtige Personen und seien oft behördlicher Überwachung oder Schikanen ausgesetzt. Ob diese aber ein Ausmass, welches flüchtlingsrechtlich relevant sei, annehmen würden, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei der Zeitpunkt sowie der Grund eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigten Person und das familiäre Umfeld wesentlich. Die von ihm geltend gemachten Schikanen, denen er seit seiner Verurteilung im Jahr 2011 ausgesetzt gewesen sei, würden hingegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Es lägen zudem keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen liessen. Hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe stelle das SEM fest, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass nach seiner Ausreise ein Verfahren aufgrund von Beiträgen auf Twitter eingeleitet worden sei. Gegen ihn sei Anklage wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB erhoben worden. Er werde deswegen mittels Vorführbefehls gesucht. Unter Berücksichtigung seines Profils bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Beweismittel würden aber erst nach seiner Ausreise datieren und somit seien die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente erst nach der Ausreise aus der Türkei geschaffen worden. Deswegen seien diese als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, jedoch müsse das Asylgesuch abgelehnt werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Schikanen und Malträtierungen, welche er in der Türkei erlebt habe, und die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten. Er habe sich ständig unter Druck gefühlt und habe Angst gehabt, dass ihm noch Schlimmeres zustossen könnte. Aufgrund der Aktivitäten seiner Familienangehörigen, sowie seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit, und seiner Aktivitäten für die Gewerkschaft habe er ein politisches und ethnisches Profil, aufgrund dessen er immer wieder Behelligungen, Nachteilen und auch Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei. Auch wenn die Verurteilung wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Jahr 2007 (recte 2011) bereits 15 Jahre zurückliege und er deswegen nicht erneut verurteilt werden dürfe, hänge dieses Verfahren nach wie vor wie ein Makel an ihm. In diesem Zusammenhang sei gut möglich, dass ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden sei. Der in E._______ erlebten Festhaltung während dreier Tage an einem unbekannten Ort und den dort erlittenen Misshandlungen komme sehr wohl eine Intensität zu, um als asylbeachtliche, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch der Vorfall in F._______, bei welchem er in ein Waldstück gefahren und befragt worden sei, sei asylbeachtlich. Selbst wenn die Ereignisse seit 2007 bis hin zu denjenigen vor der Ausreise für sich isoliert betrachtet als zu wenig intensiv bezeichnet werden könnten, vermöchten diese Massnahmen in ihrer Gesamtheit bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen, der ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht habe. Seit seiner Kindheit sei er schikaniert worden und in seinem familiären Umfeld sei es immer wieder zu Verhaftungen gekommen. Ein Onkel sitze seit Jahren in Haft. Die Behandlung in E._______ und F._______ seien ausserdem rechtsstaatlich unkorrekt gewesen. Und auch die Anwerbung zu Spitzeldiensten könne eine Verfolgungsmassnahme darstellen, wenn sie als Mittel benutzt werde, um jemanden in schwere Gewissenskonflikte zu bringen, und damit unter Druck zu setzen. Als Kurde sei es für ihn nie in Frage gekommen, «eigene» Leute auszuspionieren. Er habe schliesslich detailliert und widerspruchsfrei seine Asylgründe dargelegt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er seit 2012 an einer Depression leide. Insgesamt sei eine asylbeachtliche Vorverfolgung zu bejahen und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, dass die Festhaltung in E._______ zwar eine unerfreuliche Situation gewesen sei, jedoch als rein schikanöses Verhalten von Behördenvertretern beurteilt werden müsse. Er selbst habe danach offensichtlich nicht das Gefühl gehabt, er sei tatsächlich an Leib und Leben bedroht, da er sonst seine Heimat unverzüglich verlassen hätte. Er habe sich indes entschieden, nach F._______ zu gehen und sei offensichtlich nicht von einem Verfolgungsinteresse ausgegangen. Im Anschluss an die Vorfälle in E._______ und F._______ sei auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund müssten die erwähnten Vorfälle als behördliche schikanöse Übergriffe beurteilt werden. Das Strafverfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Sachen Präsidentenbeleidung stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen in E._______ und F._______.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass die erlittenen Massnahmen einen derart unerträglichen psychischen Druck erzeugt hätten, dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könne. Es könne ihm auch nicht negativ ausgelegt werden, dass er nach dem Vorfall in E._______ nicht gleich ausgereist sei. Bei einer sofortigen Ausreise hätte das SEM ihm wohl vorgehalten, er hätte sich der «regionalen» Verfolgungsmassnahme durch einen Wegzug in eine andere Region entziehen können. Er habe dies auch tatsächlich versucht, sei dann aber in F._______ ebenfalls behelligt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Ausreise sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe er eine solche in Zukunft befürchten müssen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Den Akten sind keine hinreichenden Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinn von Art.3 AsylG zu gewärtigen gehabt hat oder solche in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten gehabt hätte.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht anerkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H). Wie das SEM zu Recht fest hält, handelte es sich bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen in C._______ im Jahr 2015 und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bombenexplosion im Jahr 2019 nicht um gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete und im Sinne des Asylgesetzes relevante Verfolgungsmassnahmen.
E. 5.3 Sodann verkennt das Gericht nicht, dass die in der Türkei erlittenen Schikanen für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Indes ist nicht davon auszugehen, dass diese ein Ausmass angenommen haben, welches einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. Die geltend gemachten Schikanen, welchen er im Militärdienst ausgesetzt gewesen sei, erreichen die geforderte Intensität von asylbeachtlichen Nachteilen nicht (A36, F35). Seine Tätigkeiten für die Lehrergewerkschaft Egitim-Sen hätten zu einer dreimonatigen Berufssuspendierung geführt. Davon seien aber viele weitere Lehrer betroffen gewesen (A23, F109; A36, F52 ff., F109) und er hat nicht geltend gemacht, dass er deswegen noch weitere berufliche Nachteile gehabt hätte.
E. 5.4 In Bezug auf den Vorfall in E._______ ist zunächst festzustellen, dass das SEM diesen in der angefochtenen Verfügung kaum gewürdigt hat. In der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz indessen hierzu vernehmen lassen und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers angenommen werden kann, dass es sich bei seiner Festhaltung an einem unbekannten Ort durch Polizeibeamte nicht um ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen handelte. Die Asylgewährung dient jedoch nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann zudem nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter - auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamter - zu schützen. Sodann kann dieser Vorfall - bei Wahrunterstellung - an sich nicht zur Asylgewährung führen, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es sich um ein für den Beschwerdeführer einschneidendes und belastendes Ereignis handelte. Auch ist verständlich, dass die Kontaktaufnahmen der Behörden mit dem Beschwerdeführer in F._______ ein subjektives Unsicherheitsgefühl beim Beschwerdeführer ausgelöst haben. Seinen Aussagen zufolge habe man ihn bedroht und ihm vorgeworfen, die Kinder in der Schule zu Terroristen auszubilden (A23, F111). Weitere Konsequenzen hatten die Kontaktaufnahmen indes nicht. Weder wurde er erneut mit einem Berufsverbot belegt noch wurde ein Verfahren eingeleitet.
E. 5.5 Dem SEM ist insgesamt beizustimmen, dass die geltend gemachten behördlichen Schikanen in der Türkei nicht zur Asylgewährung führen können. Es erscheint zwar verständlich, dass die verschiedenen behördlichen Kontakte eine subjektive Furcht beim Beschwerdeführer ausgelöst haben, aus objektiver Sicht ist indes nicht erkennbar, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder eine solche zu befürchten hatte.
E. 5.6 Abschliessend ist festzustellen, dass durchaus denkbar ist, dass das Profil des Beschwerdeführers dazu beigetragen hat, dass es nach seiner Ausreise tatsächlich zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens aufgrund von Präsidentenbeleidigung gekommen ist. Hingegen ist nicht erkennbar, dass das Verfahren in einem Kausalzusammenhang mit den in der Türkei geltend gemachten Benachteiligungen steht. Seine Tätigkeiten auf den sozialen Medien, welche nach seiner Ausreise erfolgten, waren der Auslöser für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung. Das eingeleitete Verfahren kann nicht als Ausdruck einer Verfolgung, welche bereits im Heimatstaat begonnen hätte, gesehen werden. Seinem Profil, insbesondere seiner früheren Verurteilung aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation, seiner Tätigkeit für die Lehrergewerkschaft sowie seinem familiären Hintergrund, wurde insofern Rechnung getragen, als das SEM anerkannte, dass bei einer Rückkehr sein Profil geeignet erscheine, die Aufmerksamkeit der Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf sich zu ziehen. Daher wurde der Beschwerdeführer vom SEM als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen anerkannt.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers, die sich vor seiner Ausreise aus der Türkei ereigneten, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. März 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- auf. Die ausgewiesenen Stunden und Auslagen sind als angemessen zu betrachten. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'589.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'589.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-387/2023 Urteil vom 6. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 11. November 2020 die Türkei verlassen. Über unbekannte Länder ist er am 16. November 2020 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde. B. Am 23. November 2020 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]-13) und am 27. November 2020 zu seinem Reiseweg und medizinischen Sachverhalt befragt (Protokoll in den SEM-Akten A14). Am 5. Januar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A23). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus C._______. Er habe an der Universität D._______ (...) studiert und im Jahr 2008 abgeschlossen. Danach habe er an verschiedenen Orten als Lehrer gearbeitet. Bis etwa Februar/März 2020 habe er in C._______ gelebt. Da die Schule aufgrund der Pandemie geschlossen worden sei, sei er nach E._______ umgezogen. Im September 2020 sei er nach F._______ gegangen und habe sich bis eine Woche vor seiner Ausreise dort aufgehalten. Im Jahr 2007 sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Im Jahr 2011 sei er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Wegen guter Führung sei die Strafe auf 10 Monate reduziert und die Haftstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren umgewandelt worden. Er habe danach ständig Angst gehabt, von der Polizei verhaftet zu werden. Von (...) 2010 bis (...) 2011 habe er Militärdienst geleistet. Dort sei er Unterdrückung aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2012 sei er der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen, welche eine oppositionelle Haltung vertrete, beigetreten, und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Er habe sich etwa an Kundgebungen, Streiks, und Presseerklärungen beteiligt. Ab 2015 hätten die Repressionen gegenüber Kurden durch den türkischen Staat massiv zugenommen. Im Oktober 2015 sei vor dem Bahnhof in Ankara eine Bombe explodiert, woraufhin die Gewerkschaft einen zweitägigen Streik ausgerufen habe. Zur selben Zeit sei es in C._______ zu den «Hendek-Vorfällen» gekommen. Deswegen habe die Gewerkschaft in mehreren, mehrheitlich von Kurden bewohnten, Provinzen Streiks ausgerufen. Wegen dieser Ereignisse sei sein Elternhaus zerstört worden, weshalb die Behörden der Familie eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt hätten. Die Behörden hätten auch immer wieder Tränengasangriffe auf das Schulhaus, in welchem er gearbeitet habe, vorgenommen. In dem Schulhaus seien viele kurdische Kinder zur Schule gegangen und es hätten kurdische Lehrer unterrichtet. Nach Beendigung des «Barrierekrieges» sei er - wie viele andere Lehrer auch - für drei Monate suspendiert worden, unter anderem, da er sich an den Gewerkschaftsstreiks beteiligt habe. Im Jahr 2019 sei es zur «Barispinari-Bewegung» gekommen. Während dieser Bewegung sei in seiner Nähe eine Bombe explodiert und viele Menschen seien gestorben - es hätte auch ihn treffen können. Im August 2020 sei er in E._______, wo er als Lehrer gearbeitet habe, von Polizisten festgehalten und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei beobachtet worden und sie hätten ihn aufgefordert, als Agent für sie zu arbeiten. Er sei geschlagen und mit Stromstössen gefoltert worden. Einmal sei er dabei ohnmächtig geworden. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Aus Angst sei er danach nach F._______ gezogen und habe von September bis November 2020 dort gelebt. Auch dort hätten die Behörden sich zwei Mal bei ihm gemeldet, mit ihm gesprochen und ihn bedroht. Man habe ihm vorgeworfen, die Kinder in der Schule zu Terroristen auszubilden. Ihm sei erneut gesagt worden, er solle für sie arbeiten. Er sei ständig beobachtet und sein Telefon sei abgehört worden. Immer wieder sei die Polizei vor seinem Haus erschienen. Er habe befürchtet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Deswegen habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. In der Schweiz habe er auf Twitter viele Beiträge verfasst, in denen er den türkischen Staatspräsidenten unter anderem als Terroristen und Mörder beschimpft habe. Im Juni 2021 sei deswegen in der Türkei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidung gegen ihn eröffnet worden. Nach seiner Ausreise habe die Polizei einige Male bei seinem Vater nach ihm gefragt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. So habe seine Mutter die «Friedensmütter» unterstützt. Sein Vater sei Mitglied eines Vereins zur Unterstützung der Familien von Inhaftierten gewesen und deshalb selbst mehrfach verhaftet worden. Seine Schwester G._______ sei in der Jugendabteilung der HDP aktiv gewesen und mehrmals festgenommen worden. Auch sein Bruder H._______ sei Mitglied der HDP gewesen und mehrfach verhaftet worden. Sein Bruder I._______ sei ebenfalls Mitglied der Gewerkschaft Egitim-Sen. Ein Onkel sei im Jahr 1992 als Märtyrer gefallen. Mehrere Onkel seien inhaftiert gewesen und einer sei bis heute in Haft. Sein Vater und seine Brüder seien noch in der Türkei wohnhaft. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, seit etwa 2012 an Despressionen zu leiden. Er habe in der Türkei aber nie mit einem Therapeuten gesprochen, da er Angst gehabt habe, bei den Behörden denunziert zu werden. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Am 8. Februar 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Mandatsanzeige unter Beilage einer Vollmacht sowie einer Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers zu den Akten. E. Am 9. März 2021 fand eine ergänzende Anhörung, im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin, statt (Protokoll in den SEM-Akten A36; siehe Zusammenfassung der Asylgründe Sachverhalt Bst. B). F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zu den Akten und machte geltend, in der Zwischenzeit sei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei eingeleitet worden. G. Am 28. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel in Bezug auf das geltend gemachte Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere türkische Gerichtsdokumente zu den Akten. I. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: einen Lehrerausweis im Original; einen Sozialversicherungsauszug; einen Auszug aus dem Aufenthaltsregister; eine Liste seiner Arbeitgeber; sein Lehrerdiplom; das begründete Urteil vom 29. Dezember 2011; die Rechtskraftmitteilung des Urteils vom 29. Dezember 2011; eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft einen Strafregisterauszug; einen Internetauszug seiner Suspendierung als Lehrer; Fotos von ihm und von den zerstörten Häusern; Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als Lehrer; ein Interview betreffend den Tod seiner Mutter; einen Auszug aus dem E-Devlet-Register; einen Auszug aus dem UYAP-Register; diverse Gerichtsunterlagen betreffend sein Verfahren aufgrund von Präsidentenbeleidigung, welches im Jahr 2021 eingeleitet worden sei; ein Schreiben seines türkischen Anwaltes J._______ vom 5. Oktober 2021. J. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (eröffnet am 27. Dezember 2022) bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2020 indessen ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es jedoch als unzulässig und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. K. Mit Eingabe vom 22. Januar 2023 (Poststempel 23. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung des SEM seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. L. Am 25. Januar 2023 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. O. Am 9. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. P. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 15. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen aus, es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen und auch in der türkischen Armee Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Er habe selbst angegeben, dass auch andere Soldaten während des Militärdienstes beschimpft und misshandelt worden seien. Er habe zudem ausgeführt, dass er von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in gleichem Masse wie die restliche kurdische Bevölkerung betroffen gewesen sei, und es seien mehrere Lehrer wegen den Streiks suspendiert worden. Er habe zwar angegeben, das Gefühl gehabt zu haben, beschattet zu werden, und er habe sich von den Behörden unter Druck gesetzt gefühlt. Eine konkrete Verfolgung durch die Behörden habe er aber nicht geltend machen können. Er habe lediglich gesagt, die Behörden hätten den Grund für seinen Umzug nach E._______ wissen wollen und hätten wohl gedacht, dass er irgendwelche Aktivitäten ausgeübt habe. In F._______ sei er von der Polizei bedrängt und belästigt worden, er wisse aber nicht, ob gegen ihn ermittelt werde. Diese reinen Mutmassungen seinerseits, die ihn zur Ausreise bewegt hätten, hätten sich indes bis heute nicht bestätigt. Er habe keine Unterlagen vorlegen können, die belegen würden, dass vor seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die von ihm geschilderten Ausreisegründe würden nicht über die Intensität der Benachteiligungen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Er befürchte, von den Behörden erneut verfolgt zu werden, da er im Jahr 2011 bereits verurteilt worden sei, Mitglied der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen sei, aus einer politisch aktiven Familie stamme und er der Aufforderung der Behörde, für sie zu arbeiten, nicht nachgekommen sei. Es sei aber festzuhalten, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt werde und dafür grundsätzlich nicht ein weiteres Mal belangt werden könne. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen gälten zwar häufig auch nach der Strafverbüssung als verdächtige Personen und seien oft behördlicher Überwachung oder Schikanen ausgesetzt. Ob diese aber ein Ausmass, welches flüchtlingsrechtlich relevant sei, annehmen würden, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei der Zeitpunkt sowie der Grund eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigten Person und das familiäre Umfeld wesentlich. Die von ihm geltend gemachten Schikanen, denen er seit seiner Verurteilung im Jahr 2011 ausgesetzt gewesen sei, würden hingegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Es lägen zudem keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen liessen. Hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe stelle das SEM fest, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass nach seiner Ausreise ein Verfahren aufgrund von Beiträgen auf Twitter eingeleitet worden sei. Gegen ihn sei Anklage wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB erhoben worden. Er werde deswegen mittels Vorführbefehls gesucht. Unter Berücksichtigung seines Profils bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Beweismittel würden aber erst nach seiner Ausreise datieren und somit seien die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente erst nach der Ausreise aus der Türkei geschaffen worden. Deswegen seien diese als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, jedoch müsse das Asylgesuch abgelehnt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Schikanen und Malträtierungen, welche er in der Türkei erlebt habe, und die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten. Er habe sich ständig unter Druck gefühlt und habe Angst gehabt, dass ihm noch Schlimmeres zustossen könnte. Aufgrund der Aktivitäten seiner Familienangehörigen, sowie seiner persönlichen Erlebnisse seit frühester Kindheit, und seiner Aktivitäten für die Gewerkschaft habe er ein politisches und ethnisches Profil, aufgrund dessen er immer wieder Behelligungen, Nachteilen und auch Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei. Auch wenn die Verurteilung wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Jahr 2007 (recte 2011) bereits 15 Jahre zurückliege und er deswegen nicht erneut verurteilt werden dürfe, hänge dieses Verfahren nach wie vor wie ein Makel an ihm. In diesem Zusammenhang sei gut möglich, dass ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden sei. Der in E._______ erlebten Festhaltung während dreier Tage an einem unbekannten Ort und den dort erlittenen Misshandlungen komme sehr wohl eine Intensität zu, um als asylbeachtliche, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Auch der Vorfall in F._______, bei welchem er in ein Waldstück gefahren und befragt worden sei, sei asylbeachtlich. Selbst wenn die Ereignisse seit 2007 bis hin zu denjenigen vor der Ausreise für sich isoliert betrachtet als zu wenig intensiv bezeichnet werden könnten, vermöchten diese Massnahmen in ihrer Gesamtheit bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen, der ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht habe. Seit seiner Kindheit sei er schikaniert worden und in seinem familiären Umfeld sei es immer wieder zu Verhaftungen gekommen. Ein Onkel sitze seit Jahren in Haft. Die Behandlung in E._______ und F._______ seien ausserdem rechtsstaatlich unkorrekt gewesen. Und auch die Anwerbung zu Spitzeldiensten könne eine Verfolgungsmassnahme darstellen, wenn sie als Mittel benutzt werde, um jemanden in schwere Gewissenskonflikte zu bringen, und damit unter Druck zu setzen. Als Kurde sei es für ihn nie in Frage gekommen, «eigene» Leute auszuspionieren. Er habe schliesslich detailliert und widerspruchsfrei seine Asylgründe dargelegt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er seit 2012 an einer Depression leide. Insgesamt sei eine asylbeachtliche Vorverfolgung zu bejahen und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, dass die Festhaltung in E._______ zwar eine unerfreuliche Situation gewesen sei, jedoch als rein schikanöses Verhalten von Behördenvertretern beurteilt werden müsse. Er selbst habe danach offensichtlich nicht das Gefühl gehabt, er sei tatsächlich an Leib und Leben bedroht, da er sonst seine Heimat unverzüglich verlassen hätte. Er habe sich indes entschieden, nach F._______ zu gehen und sei offensichtlich nicht von einem Verfolgungsinteresse ausgegangen. Im Anschluss an die Vorfälle in E._______ und F._______ sei auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund müssten die erwähnten Vorfälle als behördliche schikanöse Übergriffe beurteilt werden. Das Strafverfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Sachen Präsidentenbeleidung stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen in E._______ und F._______. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass die erlittenen Massnahmen einen derart unerträglichen psychischen Druck erzeugt hätten, dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könne. Es könne ihm auch nicht negativ ausgelegt werden, dass er nach dem Vorfall in E._______ nicht gleich ausgereist sei. Bei einer sofortigen Ausreise hätte das SEM ihm wohl vorgehalten, er hätte sich der «regionalen» Verfolgungsmassnahme durch einen Wegzug in eine andere Region entziehen können. Er habe dies auch tatsächlich versucht, sei dann aber in F._______ ebenfalls behelligt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Ausreise sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe er eine solche in Zukunft befürchten müssen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Den Akten sind keine hinreichenden Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinn von Art.3 AsylG zu gewärtigen gehabt hat oder solche in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten gehabt hätte. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht anerkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H). Wie das SEM zu Recht fest hält, handelte es sich bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen in C._______ im Jahr 2015 und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bombenexplosion im Jahr 2019 nicht um gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete und im Sinne des Asylgesetzes relevante Verfolgungsmassnahmen. 5.3 Sodann verkennt das Gericht nicht, dass die in der Türkei erlittenen Schikanen für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Indes ist nicht davon auszugehen, dass diese ein Ausmass angenommen haben, welches einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. Die geltend gemachten Schikanen, welchen er im Militärdienst ausgesetzt gewesen sei, erreichen die geforderte Intensität von asylbeachtlichen Nachteilen nicht (A36, F35). Seine Tätigkeiten für die Lehrergewerkschaft Egitim-Sen hätten zu einer dreimonatigen Berufssuspendierung geführt. Davon seien aber viele weitere Lehrer betroffen gewesen (A23, F109; A36, F52 ff., F109) und er hat nicht geltend gemacht, dass er deswegen noch weitere berufliche Nachteile gehabt hätte. 5.4 In Bezug auf den Vorfall in E._______ ist zunächst festzustellen, dass das SEM diesen in der angefochtenen Verfügung kaum gewürdigt hat. In der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz indessen hierzu vernehmen lassen und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers angenommen werden kann, dass es sich bei seiner Festhaltung an einem unbekannten Ort durch Polizeibeamte nicht um ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen handelte. Die Asylgewährung dient jedoch nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann zudem nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter - auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamter - zu schützen. Sodann kann dieser Vorfall - bei Wahrunterstellung - an sich nicht zur Asylgewährung führen, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es sich um ein für den Beschwerdeführer einschneidendes und belastendes Ereignis handelte. Auch ist verständlich, dass die Kontaktaufnahmen der Behörden mit dem Beschwerdeführer in F._______ ein subjektives Unsicherheitsgefühl beim Beschwerdeführer ausgelöst haben. Seinen Aussagen zufolge habe man ihn bedroht und ihm vorgeworfen, die Kinder in der Schule zu Terroristen auszubilden (A23, F111). Weitere Konsequenzen hatten die Kontaktaufnahmen indes nicht. Weder wurde er erneut mit einem Berufsverbot belegt noch wurde ein Verfahren eingeleitet. 5.5 Dem SEM ist insgesamt beizustimmen, dass die geltend gemachten behördlichen Schikanen in der Türkei nicht zur Asylgewährung führen können. Es erscheint zwar verständlich, dass die verschiedenen behördlichen Kontakte eine subjektive Furcht beim Beschwerdeführer ausgelöst haben, aus objektiver Sicht ist indes nicht erkennbar, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder eine solche zu befürchten hatte. 5.6 Abschliessend ist festzustellen, dass durchaus denkbar ist, dass das Profil des Beschwerdeführers dazu beigetragen hat, dass es nach seiner Ausreise tatsächlich zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens aufgrund von Präsidentenbeleidigung gekommen ist. Hingegen ist nicht erkennbar, dass das Verfahren in einem Kausalzusammenhang mit den in der Türkei geltend gemachten Benachteiligungen steht. Seine Tätigkeiten auf den sozialen Medien, welche nach seiner Ausreise erfolgten, waren der Auslöser für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung. Das eingeleitete Verfahren kann nicht als Ausdruck einer Verfolgung, welche bereits im Heimatstaat begonnen hätte, gesehen werden. Seinem Profil, insbesondere seiner früheren Verurteilung aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation, seiner Tätigkeit für die Lehrergewerkschaft sowie seinem familiären Hintergrund, wurde insofern Rechnung getragen, als das SEM anerkannte, dass bei einer Rückkehr sein Profil geeignet erscheine, die Aufmerksamkeit der Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf sich zu ziehen. Daher wurde der Beschwerdeführer vom SEM als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen anerkannt. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers, die sich vor seiner Ausreise aus der Türkei ereigneten, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. März 2023 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- auf. Die ausgewiesenen Stunden und Auslagen sind als angemessen zu betrachten. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'589.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'589.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: