Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl, und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde am 15. August 2023 der Behandlung im erweiterten Ver- fahren zugeteilt. B. Im Rahmen der Anhörung vom 14. August 2023 und der ergänzenden An- hörung vom 7. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Türkei unter anderem wegen behördlichen Behelligungen seiner Familie und ihm verlassen zu haben. Als man seinen Vater vor das Ultimatum gestellt habe, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen, sei dieser mit seiner Familie nach B._______ gezogen. Zudem gebe es in seiner Familie mehrere gefallene Guerillas und noch immer bei der PKK aktive Cousins. Er selbst sei von den Behörden oft angehalten, durchsucht und mehrere Male auch festge- halten worden. Ausserdem sei 2017 aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Diesbezüg- lich habe einmal in den frühen Morgenstunden eine Massenrazzia stattge- funden, bei der auch er mitgenommen und zur Kinder- und Jugendabtei- lung gebracht worden sei. Ein paar Tage später habe man an ihn dem Ge- richt vorgeführt und unter Rechtsauflagen (dreijährige Ausreisesperre und Unterschriftspflicht) freigelassen. Zudem sei er 2021 anlässlich eines Ge- denktags festgenommen und stundenlang mit 17 weiteren Personen in ge- panzerten Polizeifahrzeugen festgehalten worden. Dieses Verfahren sei noch immer offen. Alle im UYAP ersichtlichen Strafverfahren seien eröffnet worden, weil er Kurde sei und mit dem Vorwurf: «Terror». Einige Monate vor der Ausreise sei er schliesslich auf einem Spaziergang mit Freunden von Polizisten kontrolliert worden, die versucht hätten, ihn aufgrund seiner Herkunft aus C._______ in eine politische Diskussion zu verwickeln. Da es in seinem Leben immer wieder zu Zwischenfällen mit den Behörden gekommen sei, habe er sich dann dazu entschieden, das Land zu verlas- sen. Er habe die Türkei am 23. Oktober 2022 völlig legal und auch unter Verwendung seines Reisepasses verlassen und sei nach D._______ geflogen. Von dort sei er mit einem LKW durch verschiedene Länder über E._______ in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten seine Familie aufgesucht. Zudem sei zwischenzeitlich ein weiterer Vorführ- befehl erlassen worden. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an
E-5564/2025 Seite 3 Newroz Feierlichkeiten teilgenommen und auch anderen Veranstaltungen beigewohnt. C. Hinsichtlich der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel wird auf E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2025 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sach- verhaltsfestellung und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. Es wurden mehrere Beilagen eingereicht (u.a. Dokument Friedensrichter Verfahren […], Fotos und Strafanzeige). F. Mit Eingabe vom 7. August 2025 wurde ein Stick mit Videos einer Überwa- chungskamera nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
E-5564/2025 Seite 4
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-5564/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant seien.
E. 5.2.1 Vorab wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer den mehrfachen Aufforderungen des SEM, Unterlagen der im UYAP aufgeführ- ten Strafverfahren vollständig und in einem für das SEM brauchbaren For- mat einzureichen, nur unzulänglich nachgekommen sei, obwohl er nach eigenen Angaben selber auf seinen Account habe zugreifen können.
E. 5.2.2 Dem aktuellsten, im März 2025 eingereichten UYAP-Auszug (BM47) seien zwar fünf Strafverfahren zu entnehmen, von denen jedoch vier Ver- fahren bereits abgeschlossen seien. So das Verfahren (…) betreffend Ter- rorpropaganda, in dem der Beschwerdeführer am 19. März 2019 zu einer zehnmonatigen Haftstrafe mit dreijährigem Aufschub verurteilt worden sei. Das Verfahren (…) sei am 24. Mai 2018 mit dem Verfahren (…) vereinigt worden (vgl. BM27). Zu dem Verfahren (…) lägen keine Unterlagen vor; dieses sei jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers mit dem Verfah- ren (…) zusammengelegt worden (A46 F21). Das Verfahren (…) betreffe die Teilnahme und Organisation illegaler Demonstrationen, Widerstand ge- gen die Staatsgewalt und Verstoss gegen das Versammlungsverbot. Ge- mäss aktuellstem UYAP-Auszug sei dieses zwar auf «Istinafta» bei Be- schwerdeinstanz hängig. Es seien neben dem Beschwerdeführer mehrere
E-5564/2025 Seite 6 Personen betroffen. Hier müsste indes denklogisch bereits ein erstinstanz- liches Urteil erfolgt sein. Beim Verfahren (…) handle es sich gemäss aktu- ellstem UYAP-Auszug (BM47) um das einzige derzeit überhaupt offene Verfahren. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein- gereicht. Dem UYAP-Auszug könne jedoch entnommen werden, dass die- ses Verfahren beim Regionalen Berufungsgericht hängig sei, womit fest- stehe, dass in diesem Verfahren bereits ein erstinstanzliches Urteil vor- liege.
E. 5.2.3 Neben den im UYAP aufgeführten Strafverfahren fänden sich in den eingereichten Beweismitteln Akten zu weiteren Ermittlungen. So das Ver- fahren (…) betreffend Terrorpropaganda, in dem die Ermittlungen laut Be- weismittel 38 am 29. September 2023 mit den Ermittlungen im Verfahren (…) zusammengelegt worden seien. Zum Verfahren (…) lägen keine Un- terlagen vor. Die einzige Stelle, an welcher diese Ermittlungsnummer auf- tauche, sei der Vereinigungsbeschluss vom 29. September 2023.
E. 5.2.4 Dem im März 2025 eingereichten UYAP-Auszug sei zu entnehmen, dass zwischenzeitlich das Verfahren mit der Nummer (…) bei der Be- schwerdeinstanz hängig sei. In diesem Verfahren gehe es bekanntlich um Teilnahme und Organisation illegaler Demonstrationen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verstoss gegen das Versammlungsverbot. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren kein erstinstanzli- ches Urteil eingereicht habe, veranlasse zur Vermutung, dass er in diesem Verfahren – es handle sich um ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte – vermutlich freigesprochen worden sei, während einige seiner Freunde ver- urteilt worden seien und zwischenzeitlich dagegen Beschwerde erhoben hätten. Es sei anzunehmen, dass der er dem SEM ein Urteil, in dem er zu einer Haftstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden wäre, umgehend eingereicht hätte, da sich dies auf sein aktuelles Asylverfahren auswirken könnte. Ferner erscheine logisch, dass das zweitinstanzliche Verfahren mit der Nummer (…) das erstinstanzliche Verfahren mit der Nummer (…) betreffe. Da das Verfahren mit der Nummer (…) bereits vor Ablauf der 3-jährigen Bewährungsfrist von Verfahren (…) eröffnet worden sei, würde die Bewäh- rung ausgesetzten 10-monatige Haftstrafe allenfalls widerrufen. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass einerseits von einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung auszugehen sei. Andererseits wäre selbst bei einem Widerruf zu berücksichtigen, dass bereits erstandene Zeiten in Gewahrsam oder
E-5564/2025 Seite 7 Untersuchungshaft angerechnet würden und ein effektiver Vollzug somit nicht ausgewiesen wäre. Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Geheimhaltungsbe- schlusses habe er erklärt, dieser betreffe ein Verfahren, das nach Teil- nahme an politischen Aktivitäten in der Schweiz im Jahr 2023 eingeleitet worden sei. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der erwähnte Geheim- haltungsbeschluss tatsächlich existiere, jedoch betreffe ein solcher ge- wöhnlich ein Verfahren mit anderen Tatbeständen. Zudem sei erstaunlich, dass seine türkische Anwältin ihm keine diesbezügliche Bestätigung des staatsanwaltschaftlichen Beschlusses habe zukommen lassen können und stattdessen nur selber bestätige, dass ein solcher «nicht physisch» exis- tiere. Dabei handle es sich offensichtlich um eine unbelegte Parteiaussage (vgl. BM48). Ferner sei fraglich, wieso der Beschwerdeführer dem SEM dennoch Ermittlungsakten betreffend die Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz habe abgeben können, stehe dieses Verfahren doch gemäss dem Beschwerdeführer unter Geheimhaltung.
E. 5.2.5 Somit habe der Beschwerdeführer weder durch seine eingereichten Beweismittel noch aufgrund seiner Schilderungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft machen können. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu verneinen. Wie erörtert, gebe es ak- tuell keine hängigen Strafverfahren, welche eine flüchtlingsrechtliche Re- levanz aufweisen würden.
E. 5.2.6 Neben den bereits erwähnten Unterlagen habe der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Asylverfahrens sowohl Akten im Zusammenhang mit der Teilnahme und dem Organisieren von illegalen Versammlungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch Ermittlungsakten zu einem abgeschlossenen Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorpropaganda eingereicht.
E. 5.2.7 In Anwendung der im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 aufgeführten Kriterien wiesen die geltend gemachten Straf- verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf: Aus den vorliegenden türkischen Ermittlungsakten gehe hervor, dass bloss Ermittlungen betreffend Terrorpropaganda basierend auf angebliche die Demonstrationsteilnahme in der Schweiz erst hängig seien. Den einge- reichten Unterlagen seien bloss ein Vorführbefehl (BM31), ein Antrag be- treffend die Ausstellung eines solchen (BM40) sowie ein Beschluss in
E-5564/2025 Seite 8 sonstiger Sache (BM37) enthalten. Hinsichtlich der drei genannten Doku- mente gelte es festzuhalten, dass der eigentliche Vorführbefehl (BM31) nicht länger aktiv sei, denn dieser sei gemäss Schreiben vom 11. Juli 2022 (BM33) bereits verwendet worden, um den Beschwerdeführer der Staats- anwaltschaft vorzuführen. Ohnehin sei dieses Verfahren, wie bereits fest- gehalten, bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der beiden anderen Doku- mente, in welchen es sich um die Ausstellung eines weiteren Vorführbe- schlusses gehe (BM37 und 40), handle es sich um Dokumente der Ermitt- lungen mit der Nummer (…), welche gemäss Beweismittel 38 ebenfalls ab- geschlossen seien. Ohnehin sei der Zweck eines solchen Vorführbefehls die Einvernahme und die anschliessende Freilassung. Die Frage, ob es sich vorliegend um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen gemäss Art. 3 des Asyl- gesetzes offenbleiben (vgl. Koordinationsurteil des BVGer vom 8. Novem- ber 2024 E-4103/2024 E. 9.6) Im einzig noch hängigen (…) bestehe mangels relevanten Profils des Be- schwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Ermittlungen sei festzuhalten, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung, bei welcher «Freiheit für Öcelan» gefordert worden sei, erst nach dessen Ankunft in der Schweiz erfolgt sei. Diesbezüglichen Ermittlungen und die damit verbundene angebliche Identifizierung auf- grund der beiden nebeneinander aufgeführten Fotos (vgl. BM41 Seite 12) erschienen daher ohnehin zweifelhaft.
E. 6.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend gemacht. So benutze das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zahlreiche, teils irrelevante Textbausteine und liste einzelne Vorkommnisse auf, was in einer Gesamtschau zu einem falschen Ergebnis führe. Im Weiteren habe sich das SEM nicht darüber geäussert, weshalb es nach dem Beizug der Akten der beiden in der Schweiz leben- den Cousins nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehe.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung nach dem Asylent- scheid weitere Dokumente zugestellt. Beim Dokument des Friedensrich- ters im Verfahren (…) gehe er davon aus, dass er es zuvor nicht komplett übermittelt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Angriffen durch
E-5564/2025 Seite 9 «inoffizielle Unbekannte» auf das Haus der Familie werde ein Datenträger mit Videos nachgereicht. Auch wenn ein solches Geschehen als singuläres Ereignis allenfalls nicht eine genügende Intensität aufweisen sollte, sei es im vorliegenden politischen Kontext zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer um einen «durch und durch politischen, pro kurdischen Staatsbürger».
E. 7.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM die Begründungs- pflicht verletzt habe, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat hin- reichend ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachten Vor- bringen als nicht asylrelevant zu erachten seien. Dabei hat es auch darge- legt, weshalb dem Beschwerdeführer wegen seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Cousins keine Reflexverfolgung drohe (fehlende Verwandtschaftsnähe und Behelligungen). Der Subeventualantrag nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7.2 In der Sache gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist.
E. 7.3 Das SEM hat zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochte- nen Verfügung einlässlich eingegangen ist. Im Weiteren wurden die mit der Beschwerde eingereichten unübersetzten Dokumente bereits bei der Vo- rinstanz eingereicht, insbesondere auch das in der Beschwerde als «Do- kument des Friedensrichters im Verfahren (…)» bezeichnete Dokument, wovon beim SEM unter BM 37 eine geraffte Übersetzung vorliegt. Der auf Beschwerdeebene nachgereichte Stick mit Videos von Überwachungska- meras, welche angebliche Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers zeigen soll, ist aufgrund dessen geringer Beweiskraft und mangels klaren Sachzusammenhangs zum Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht geeignet. Die Entgegnungen in der Beschwerde, die sich im Ergebnis in Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, vermögen die Einschätzung einer fehlenden Furcht des Beschwerdefüh- rers vor künftiger Verfolgung nicht in Frage zu stellen.
E-5564/2025 Seite 10
E. 7.4 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. In- dessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betref- fende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erach- ten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).
E. 7.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-5564/2025 Seite 11 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individu- elle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herr- sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
E-5564/2025 Seite 12 von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als un- zumutbar erscheinen lassen würde.
E. 8.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der tür- kische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per
1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden.
E. 8.3.2.3 Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______, habe jedoch nahezu sein ganzes Leben in der von den Erdbeben betroffenen Provinz G._______ gelebt. Er sei ein erwachsener junger Mann, habe die Mittelschule abgeschlossen und nach Abbruch des Gymnasiums als Elekt- roinstallateur gearbeitet. Es sei ihm zuzumuten, sich in der Türkei zu rein- tegrieren. Er verfüge dort über seine Familie, die noch im Haus wohne, in dem auch er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, und weitere Verwandte. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen ein, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt.
E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
E-5564/2025 Seite 13 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5564/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5564/2025 Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl, und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde am 15. August 2023 der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Im Rahmen der Anhörung vom 14. August 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 7. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Türkei unter anderem wegen behördlichen Behelligungen seiner Familie und ihm verlassen zu haben. Als man seinen Vater vor das Ultimatum gestellt habe, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen, sei dieser mit seiner Familie nach B._______ gezogen. Zudem gebe es in seiner Familie mehrere gefallene Guerillas und noch immer bei der PKK aktive Cousins. Er selbst sei von den Behörden oft angehalten, durchsucht und mehrere Male auch festgehalten worden. Ausserdem sei 2017 aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Diesbezüglich habe einmal in den frühen Morgenstunden eine Massenrazzia stattgefunden, bei der auch er mitgenommen und zur Kinder- und Jugendabteilung gebracht worden sei. Ein paar Tage später habe man an ihn dem Gericht vorgeführt und unter Rechtsauflagen (dreijährige Ausreisesperre und Unterschriftspflicht) freigelassen. Zudem sei er 2021 anlässlich eines Gedenktags festgenommen und stundenlang mit 17 weiteren Personen in gepanzerten Polizeifahrzeugen festgehalten worden. Dieses Verfahren sei noch immer offen. Alle im UYAP ersichtlichen Strafverfahren seien eröffnet worden, weil er Kurde sei und mit dem Vorwurf: «Terror». Einige Monate vor der Ausreise sei er schliesslich auf einem Spaziergang mit Freunden von Polizisten kontrolliert worden, die versucht hätten, ihn aufgrund seiner Herkunft aus C._______ in eine politische Diskussion zu verwickeln. Da es in seinem Leben immer wieder zu Zwischenfällen mit den Behörden gekommen sei, habe er sich dann dazu entschieden, das Land zu verlassen. Er habe die Türkei am 23. Oktober 2022 völlig legal und auch unter Verwendung seines Reisepasses verlassen und sei nach D._______geflogen. Von dort sei er mit einem LKW durch verschiedene Länder über E._______ in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten seine Familie aufgesucht. Zudem sei zwischenzeitlich ein weiterer Vorführbefehl erlassen worden. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an Newroz Feierlichkeiten teilgenommen und auch anderen Veranstaltungen beigewohnt. C. Hinsichtlich der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel wird auf E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfestellung und rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. Es wurden mehrere Beilagen eingereicht (u.a. Dokument Friedensrichter Verfahren [...], Fotos und Strafanzeige). F. Mit Eingabe vom 7. August 2025 wurde ein Stick mit Videos einer Überwachungskamera nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant seien. 5.2 5.2.1 Vorab wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer den mehrfachen Aufforderungen des SEM, Unterlagen der im UYAP aufgeführten Strafverfahren vollständig und in einem für das SEM brauchbaren Format einzureichen, nur unzulänglich nachgekommen sei, obwohl er nach eigenen Angaben selber auf seinen Account habe zugreifen können. 5.2.2 Dem aktuellsten, im März 2025 eingereichten UYAP-Auszug (BM47) seien zwar fünf Strafverfahren zu entnehmen, von denen jedoch vier Verfahren bereits abgeschlossen seien. So das Verfahren (...) betreffend Terrorpropaganda, in dem der Beschwerdeführer am 19. März 2019 zu einer zehnmonatigen Haftstrafe mit dreijährigem Aufschub verurteilt worden sei. Das Verfahren (...) sei am 24. Mai 2018 mit dem Verfahren (...) vereinigt worden (vgl. BM27). Zu dem Verfahren (...) lägen keine Unterlagen vor; dieses sei jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers mit dem Verfahren (...) zusammengelegt worden (A46 F21). Das Verfahren (...) betreffe die Teilnahme und Organisation illegaler Demonstrationen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verstoss gegen das Versammlungsverbot. Gemäss aktuellstem UYAP-Auszug sei dieses zwar auf «Istinafta» bei Beschwerdeinstanz hängig. Es seien neben dem Beschwerdeführer mehrere Personen betroffen. Hier müsste indes denklogisch bereits ein erstinstanzliches Urteil erfolgt sein. Beim Verfahren (...) handle es sich gemäss aktuellstem UYAP-Auszug (BM47) um das einzige derzeit überhaupt offene Verfahren. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht. Dem UYAP-Auszug könne jedoch entnommen werden, dass dieses Verfahren beim Regionalen Berufungsgericht hängig sei, womit feststehe, dass in diesem Verfahren bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliege. 5.2.3 Neben den im UYAP aufgeführten Strafverfahren fänden sich in den eingereichten Beweismitteln Akten zu weiteren Ermittlungen. So das Verfahren (...) betreffend Terrorpropaganda, in dem die Ermittlungen laut Beweismittel 38 am 29. September 2023 mit den Ermittlungen im Verfahren (...) zusammengelegt worden seien. Zum Verfahren (...) lägen keine Unterlagen vor. Die einzige Stelle, an welcher diese Ermittlungsnummer auftauche, sei der Vereinigungsbeschluss vom 29. September 2023. 5.2.4 Dem im März 2025 eingereichten UYAP-Auszug sei zu entnehmen, dass zwischenzeitlich das Verfahren mit der Nummer (...) bei der Beschwerdeinstanz hängig sei. In diesem Verfahren gehe es bekanntlich um Teilnahme und Organisation illegaler Demonstrationen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verstoss gegen das Versammlungsverbot. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren kein erstinstanzliches Urteil eingereicht habe, veranlasse zur Vermutung, dass er in diesem Verfahren - es handle sich um ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte - vermutlich freigesprochen worden sei, während einige seiner Freunde verurteilt worden seien und zwischenzeitlich dagegen Beschwerde erhoben hätten. Es sei anzunehmen, dass der er dem SEM ein Urteil, in dem er zu einer Haftstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden wäre, umgehend eingereicht hätte, da sich dies auf sein aktuelles Asylverfahren auswirken könnte. Ferner erscheine logisch, dass das zweitinstanzliche Verfahren mit der Nummer (...) das erstinstanzliche Verfahren mit der Nummer (...) betreffe. Da das Verfahren mit der Nummer (...) bereits vor Ablauf der 3-jährigen Bewährungsfrist von Verfahren (...) eröffnet worden sei, würde die Bewährung ausgesetzten 10-monatige Haftstrafe allenfalls widerrufen. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass einerseits von einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung auszugehen sei. Andererseits wäre selbst bei einem Widerruf zu berücksichtigen, dass bereits erstandene Zeiten in Gewahrsam oder Untersuchungshaft angerechnet würden und ein effektiver Vollzug somit nicht ausgewiesen wäre. Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Geheimhaltungsbeschlusses habe er erklärt, dieser betreffe ein Verfahren, das nach Teilnahme an politischen Aktivitäten in der Schweiz im Jahr 2023 eingeleitet worden sei. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der erwähnte Geheimhaltungsbeschluss tatsächlich existiere, jedoch betreffe ein solcher gewöhnlich ein Verfahren mit anderen Tatbeständen. Zudem sei erstaunlich, dass seine türkische Anwältin ihm keine diesbezügliche Bestätigung des staatsanwaltschaftlichen Beschlusses habe zukommen lassen können und stattdessen nur selber bestätige, dass ein solcher «nicht physisch» existiere. Dabei handle es sich offensichtlich um eine unbelegte Parteiaussage (vgl. BM48). Ferner sei fraglich, wieso der Beschwerdeführer dem SEM dennoch Ermittlungsakten betreffend die Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz habe abgeben können, stehe dieses Verfahren doch gemäss dem Beschwerdeführer unter Geheimhaltung. 5.2.5 Somit habe der Beschwerdeführer weder durch seine eingereichten Beweismittel noch aufgrund seiner Schilderungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft machen können. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu verneinen. Wie erörtert, gebe es aktuell keine hängigen Strafverfahren, welche eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. 5.2.6 Neben den bereits erwähnten Unterlagen habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens sowohl Akten im Zusammenhang mit der Teilnahme und dem Organisieren von illegalen Versammlungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch Ermittlungsakten zu einem abgeschlossenen Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorpropaganda eingereicht. 5.2.7 In Anwendung der im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien wiesen die geltend gemachten Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf: Aus den vorliegenden türkischen Ermittlungsakten gehe hervor, dass bloss Ermittlungen betreffend Terrorpropaganda basierend auf angebliche die Demonstrationsteilnahme in der Schweiz erst hängig seien. Den eingereichten Unterlagen seien bloss ein Vorführbefehl (BM31), ein Antrag betreffend die Ausstellung eines solchen (BM40) sowie ein Beschluss in sonstiger Sache (BM37) enthalten. Hinsichtlich der drei genannten Dokumente gelte es festzuhalten, dass der eigentliche Vorführbefehl (BM31) nicht länger aktiv sei, denn dieser sei gemäss Schreiben vom 11. Juli 2022 (BM33) bereits verwendet worden, um den Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vorzuführen. Ohnehin sei dieses Verfahren, wie bereits festgehalten, bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der beiden anderen Dokumente, in welchen es sich um die Ausstellung eines weiteren Vorführbeschlusses gehe (BM37 und 40), handle es sich um Dokumente der Ermittlungen mit der Nummer (...), welche gemäss Beweismittel 38 ebenfalls abgeschlossen seien. Ohnehin sei der Zweck eines solchen Vorführbefehls die Einvernahme und die anschliessende Freilassung. Die Frage, ob es sich vorliegend um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes offenbleiben (vgl. Koordinationsurteil des BVGer vom 8. November 2024 E-4103/2024 E. 9.6) Im einzig noch hängigen (...) bestehe mangels relevanten Profils des Beschwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Ermittlungen sei festzuhalten, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung, bei welcher «Freiheit für Öcelan» gefordert worden sei, erst nach dessen Ankunft in der Schweiz erfolgt sei. Diesbezüglichen Ermittlungen und die damit verbundene angebliche Identifizierung aufgrund der beiden nebeneinander aufgeführten Fotos (vgl. BM41 Seite 12) erschienen daher ohnehin zweifelhaft. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend gemacht. So benutze das SEM in der angefochtenen Verfügung zahlreiche, teils irrelevante Textbausteine und liste einzelne Vorkommnisse auf, was in einer Gesamtschau zu einem falschen Ergebnis führe. Im Weiteren habe sich das SEM nicht darüber geäussert, weshalb es nach dem Beizug der Akten der beiden in der Schweiz lebenden Cousins nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehe. 6.2 Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung nach dem Asylentscheid weitere Dokumente zugestellt. Beim Dokument des Friedensrichters im Verfahren (...) gehe er davon aus, dass er es zuvor nicht komplett übermittelt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Angriffen durch «inoffizielle Unbekannte» auf das Haus der Familie werde ein Datenträger mit Videos nachgereicht. Auch wenn ein solches Geschehen als singuläres Ereignis allenfalls nicht eine genügende Intensität aufweisen sollte, sei es im vorliegenden politischen Kontext zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer um einen «durch und durch politischen, pro kurdischen Staatsbürger». 7. 7.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachten Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten seien. Dabei hat es auch dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer wegen seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Cousins keine Reflexverfolgung drohe (fehlende Verwandtschaftsnähe und Behelligungen). Der Subeventualantrag nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7.2 In der Sache gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. 7.3 Das SEM hat zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einlässlich eingegangen ist. Im Weiteren wurden die mit der Beschwerde eingereichten unübersetzten Dokumente bereits bei der Vorinstanz eingereicht, insbesondere auch das in der Beschwerde als «Dokument des Friedensrichters im Verfahren (...)» bezeichnete Dokument, wovon beim SEM unter BM 37 eine geraffte Übersetzung vorliegt. Der auf Beschwerdeebene nachgereichte Stick mit Videos von Überwachungskameras, welche angebliche Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers zeigen soll, ist aufgrund dessen geringer Beweiskraft und mangels klaren Sachzusammenhangs zum Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht geeignet. Die Entgegnungen in der Beschwerde, die sich im Ergebnis in Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, vermögen die Einschätzung einer fehlenden Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung nicht in Frage zu stellen. 7.4 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H). 7.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden. 8.3.2.3 Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz F._______, habe jedoch nahezu sein ganzes Leben in der von den Erdbeben betroffenen Provinz G._______ gelebt. Er sei ein erwachsener junger Mann, habe die Mittelschule abgeschlossen und nach Abbruch des Gymnasiums als Elektroinstallateur gearbeitet. Es sei ihm zuzumuten, sich in der Türkei zu reintegrieren. Er verfüge dort über seine Familie, die noch im Haus wohne, in dem auch er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, und weitere Verwandte. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen ein, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: