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D-7662/2024

D-7662/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. Januar 2024 und suchte am 10. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ um Asyl nach. Am 27. Februar 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 5. März 2024 mehrere Be- weismittel zukommen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023, Verhandlungsprotokoll der (…). Strafkammer des Amtsge- richts D._______ vom (…) 2024, Auszug aus dem Personenstandsregister, diverse medizinische Berichte). A.c Am 8. März 2024 führte das SEM eine Erstbefragung (EB) des Be- schwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch. Er erklärte, er sei in E._______ (Provinz F._______) geboren. Seine Familie sei unge- fähr im Jahr 1996 nach B._______ gezogen. In den letzten drei Jahren habe er mehrheitlich in einem Haus eines Onkels in G._______ gelebt. Er habe die Primarschule besucht und die weitergehenden Schulen im Fern- studium absolviert. Das Gymnasium habe er zirka im Alter von (…) Jahren abgeschlossen. Er habe den Beruf eines (…) gelernt und bis im (…) 2023 bei einem Onkel (…) gearbeitet. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung führte er aus, er habe Brü- che am (…) und am (…). Die Physiotherapie, die er in der Schweiz erhalte, nütze nicht viel, weil eine Operation notwendig sei. Wegen der erlebten Vorfälle habe er in der Türkei eine psychologische Therapie hinter sich. Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, er werde seit Jahren mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Sein Onkel, H._______, sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. I._______, ein Polizist bei der Antiterrorpolizei in G._______, habe ihn in F._______ schwer gefoltert. Er (der Beschwerdeführer) sei von ihm grundlos mitge- nommen und geschlagen worden. Wenn er in J._______ gewesen sei, sei er vom Polizisten K._______ «drangenommen» worden. Wegen eines On- kels, der umgebracht worden sei, habe dieser bei ihnen mehrmals Razzien durchgeführt. Er habe behauptet, dass sie die Aufgaben des nicht mehr aktiven Onkels übernehmen würden. Wegen des getöteten Onkels sei er (der Beschwerdeführer) mehrmals mitgenommen worden. Als er einmal in einem Kaffeehaus gewesen sei, in dem kurdische Musik gespielt worden

D-7662/2024 Seite 3 sei, seien er und andere Personen festgenommen worden. Die Gäste des Lokals seien als Terroristen bezeichnet worden. Dem Inhaber sei vorge- worfen worden, er beherberge Terroristen, weshalb sein Lokal geschlossen worden sei. Auch Verwandte von ihm seien als Terroristen abgestempelt worden, obwohl sie nichts mit Terroristen zu tun hätten. Er sei wegen sei- nen Onkeln Gewalt ausgesetzt gewesen. Man habe ihm gesagt, er solle sich in Acht nehmen, obwohl er nichts Schlimmes gemacht, sondern nur seine Meinung geäussert habe. Als er vor zirka dreieinhalb Jahren einmal in einer Patisserie gewesen sei, hätten Polizisten der Antiterroreinheit sich erkundigt, wer er sei. Ein anderes Mal sei I._______ dort erschienen, habe sich an seinen Tisch gesetzt und ihn ausgefragt. Er habe gefragt, ob H._______ ein Onkel von ihm sei. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Onkel angerufen und ihm geschildert, wie I._______ aussehe. Danach habe dieser gesagt, er solle sofort nach L._______ kommen. Sein Onkel H._______ habe ihm geraten, er solle sich von der Region G._______ fern- halten, da I._______ dort im Einsatz sei. Danach habe er G._______ meh- rere Monate gemieden, weshalb I._______ Verdacht geschöpft habe. Als er einmal das Parteibüro der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) verlas- sen habe, sei er von vier Polizisten angehalten worden. Er sei von ihnen – darunter K._______ – gefoltert worden. Jedes Mal, wenn er gefoltert und verletzt worden sei, sei er ins Ferienhaus seines Onkels M._______ ge- gangen, damit seine Familie ihn nicht in verletztem Zustand gesehen habe. Vor 13 Monaten habe er eine Psychotherapie gemacht, dem Arzt habe er den Grund seiner psychischen Beschwerden indessen verschwiegen. Er habe versucht, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Weil ein Wächter ihn entdeckt habe, sei er nicht gestorben. Er sei 14 Tage auf der Intensiv- station des Krankenhauses in G._______ gewesen. Später habe ihm ein kurdischer Arzt helfen können, der ihm gesagt habe, er müsse erzählen und dürfe nicht alles für sich behalten. Er habe sich diesem Arzt öffnen können und bei ihm eine Therapie gemacht. Eines Tages seien sie in einem Autokonvoi nach N._______ gefahren, weil sie gewollt hätten, dass der inhaftierte Selahattin Demirtas freikomme. In der Nähe von O._______ seien sie in eine Strassenblockade geraten. Sie hätten einige Stunden warten müssen. Als sie gesehen hätten, dass ge- panzerte Polizeifahrzeuge gekommen seien, hätten Anwälte der Partei ge- sagt, sie sollten zurückkehren. Er sei mit Kollegen nach J._______ in den Park gefahren. Nach ein bis zwei Stunden seien vier Kollegen gegangen und er sei mit seinem Freund im Park zurückgeblieben. Als er diesem eine Zigarette angeboten habe, habe er «etwas ins Gesicht bekommen». Er habe vier bis fünf Polizisten gesehen, die schwere Gewalt ausgeübt hätten,

D-7662/2024 Seite 4 bis er bewusstlos geworden sei. Sie hätten geglaubt, er sei tot, und hätten ihn zurückgelassen. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er seinen Bruder angerufen, der ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Er habe ihm gesagt, er sei gestürzt, und ihm geraten, dass er auch im Krankenhaus angeben solle, dass er gestürzt sei. Anschliessend hätten sie sich auf den Weg nach J._______ gemacht und seien in eine Polizeikontrolle geraten, bei der K._______ dabei gewesen sei. Die Polizisten hätten die Identitäts- karte seines Bruders verlangt und diesem gesagt, dass A._______ auch aussteigen solle. Sein Bruder habe geantwortet, er sei verletzt und in einer Psychotherapie, man solle sie gehen lassen. Nach Anweisung von K._______ habe ein Polizist ihn aus dem Auto geholt. Sein Bruder habe K._______ an der Brust gehalten und ihn gefragt, warum er so weit gehe. Daraufhin sei sein Bruder geschlagen worden. Auch er (der Beschwerde- führer) sei dort zusammengeschlagen worden. Ein Polizist der Einheit «Delfin» habe mit seinem Knie auf seinen Nacken gedrückt und seinen Kopf an die Autoscheibe geschlagen. Danach habe K._______ ihn am Kopf gehalten, ihn zu sich gezogen und ihm dreimal auf das Gesicht ge- schlagen. Er habe aufzustehen versucht und dabei unbewusst die Lippen von K._______ verletzt. Danach seien ihm Handschellen angelegt und er sei mitgenommen worden. Seiner Familie sei gesagt worden, man sei be- reit, die Sache zu regeln. Seine Familie müsse aber Aussagen machen, die von ihnen bestimmt würden. Er sei in dieser Nacht freigelassen worden. Einen Tag später sei er in G._______ bei einer Polizeioperation festgenom- men und von Staatsanwalt P._______ ohne richterlichen Entscheid ins Ge- fängnis (…) geschickt worden. Er sei in einer Zelle untergebracht worden, in der es viele Insekten gegeben habe, und habe kaum schlafen können. Die Aufseher hätten ihn auf Anweisung von P._______ in eine «Gummi- zelle» gebracht, wo er mehrmals geschlagen worden sei. Im Gefängnis habe er die Anklageschrift betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit dem Polizisten erhalten. Vorher sei seine Anwältin, Q._______, ins Ge- richtsgebäude (…) zum Oberstaatsanwalt und anderen «Zuständigen» ge- gangen. Der Oberstaatsanwalt habe entschieden, dass er am (…) 2023 vom Gefängnis aus per Videoschaltung zu verhören sei. Anlässlich dieses Verhörs habe der Oberstaatsanwalt seine Freilassung angeordnet. Dann habe er (der Beschwerdeführer) seiner Familie alles erzählt, was er erlebt habe. Nach diesem Gespräch habe er entschieden, das Land zu verlassen, weil er davon ausgegangen sei, dass er zu Unrecht eine hohe Strafe be- kommen werde. A.d Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der Beschwerdeführer eine Liste seiner Besuche in medizinischen Einrichtungen in der Türkei, wegen

D-7662/2024 Seite 5 erlittener Polizeigewalt und der davon herrührenden psychischen Prob- leme, einreichen. Am 4. April 2024 liess er dem SEM einen Auszug aus dem Strafregister seines Onkels, H._______, zukommen, aus dem hervor- gehe, dass dieser 1996 wegen Mitgliedschaft in der PKK («Partiya Karke- ren Kurdistan») zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten ver- urteilt und am (…) 2004 bedingt entlassen worden sei. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. April 2024 zu seinen Asylgründen an. Nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, sagte er, es gehe ihm gut. Er habe festgestellt, dass sein psychisches Leiden sich verbessert habe. Er zittere nicht mehr und denke auch anders. Eigentlich möchte er keine Therapie mit Medikamenten. Am folgenden Montag werde er eine psychologische Therapie beginnen. Zu seinen Wohnorten ab dem Jahr 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seiner Familie, bei seinem Onkel, in einer Mietwohnung und meistens in G._______ gelebt. Er sei immer auf der Flucht gewesen. Hin- sichtlich seiner politischen Aktivitäten für die «Halklarin Esitlik ve Demo- krasi Partisi» (seit Dezember 2023: DEM Parti) machte er geltend, er sei seit 2018 an Konferenzen gegangen, habe mit Jugendlichen diskutiert und für Kurden gesammelt, die Unterstützung benötigt hätten. Er habe zudem für verletzte Guerillas Medikamente besorgt. Anlässlich der Wahl habe er als Beobachter fungiert. Sie hätten sich für Gültan Kisanak und für Selahat- tin Demirtas eingesetzt und Demonstrationen geplant, bei denen sie bis zum Gefängnis hätten gelangen wollen. Deswegen seien viele Freunde festgenommen worden. Sie hätten mit Jugendlichen gesprochen und ihnen gesagt, sie sollten bei Aktionen nicht aggressiv werden. Die Partei habe mehrfach ihren Namen wechseln müssen und heisse DEM. Er habe sich für die Kreisstadt L._______ eingesetzt und die Partei in J._______ be- sucht. Sie hätten mit ihren Fahrzeugen Lebensmittel und Kleider an bedürf- tige Familien verteilt. Da sein Vater seine Parteimitgliedschaft nie akzeptiert hätte, sei er der Partei nicht beigetreten. Falls der Staat von seiner Partei- mitgliedschaft erfahren hätte, wäre sein Vater entlassen worden. Nur sein Onkel H._______ habe Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten gehabt. Sie setzten sich für die Freiheit und für Menschen ein, die inhaftiert oder zum Verschwinden gebracht worden seien. Sein Onkel R._______ sei 2006 oder 2007 umgebracht worden, weil er sich für die BDP/HADEP ein- gesetzt habe. Man habe behauptet, er habe Suizid begangen. Seinem On- kel H._______ sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er 1992 der PKK beigetreten sei. Deswegen sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

D-7662/2024 Seite 6 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass er bereits 2019 in die Schweiz gekommen sei. Da er damals noch keine Probleme gehabt habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dann sei er in G._______ dem Folterer seiner Onkel (I._______) begegnet. Deshalb sei er sechs Monate lang nicht nach G._______ gegangen und habe die HDP in L._______ besucht, in deren «Parteihaus» er zum ersten Mal K._______ angetroffen habe. Dort sei er von ihm und von vier anderen Polizisten geschlagen worden. Auf Nach- frage bestätigte er, dass er oftmals mitgenommen und geschlagen worden sei. Er sei auch von der Gendarmerie, die von I._______ instruiert worden sei, festgehalten und geschlagen worden. Es sei bei ihm bestimmt 20-mal ein MRI gemacht worden. In den Protokollen sei immer «Sturz» gestanden, was unzutreffend sei. Eine Woche vor seinem ersten Suizidversuch sei er zusammengeschlagen und gefoltert worden. Er habe sich in G._______ aufgehalten und sei am Abend zum See gegangen, um morgens zu fi- schen. In der Nacht sei er in sein Zelt gegangen, um zu schlafen. Kurz danach seien Personen in Zivil gekommen, die sein Zelt zerstört hätten. Die Personen hätten Polizeistiefel angehabt, mit denen sie ihn ins Gesicht getreten hätten. Dabei habe er acht Zähne verloren. Sie hätten ihn liegen lassen und er sei später von jemandem ins staatliche Krankenhaus in G._______ gebracht worden. Von dort sei er in ein besser ausgestattetes Privatkrankenhaus namens «(…)» in S._______ verlegt worden. Nach weiteren Vorfällen gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater und er hätten mit vielen von dessen Verwandten T._______ abgeholt, als dieser nach (…) Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er habe T._______ und dessen Jugendfreund U._______ mit seinem Auto gefahren. In V._______ seien sie angehalten und kontrolliert worden; die Beamten hätten gesagt, sie hätten den Terroristen aus dem Gefängnis ab- geholt, und hätten T._______ auf den Posten mitnehmen wollen. Da sie gewusst hätten, dass man ihn umgebracht hätte, hätten sie dies nicht er- laubt. Deshalb seien U._______ und er vulgär beschimpft und zusammen- geschlagen worden. Sie seien zu dritt auf den Posten gebracht worden. Anwälte seien eingeschaltet worden und die anderen Personen, die T._______ abgeholt hätten, seien vor den Posten gefahren. Dann seien sie freigelassen worden. Nach weiteren Vorfällen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, I._______ sei vier Mal in seine Wohnung gekommen. Einmal sei er mit seinen jungen Hunden alleine im Haus in G._______ gewesen, als dieser mit seinen Po- lizisten gekommen sei. I._______ habe ihn unter Bezugnahme auf seinen Onkel als Terroristen beschimpft. Die Polizisten seien mit ihren Hunden ins

D-7662/2024 Seite 7 Haus eingedrungen. Nach einem Wortwechsel sei I._______ auf ihn los- gegangen, worauf seine Hunde reagiert hätten. Die Polizisten hätten ihre Polizeihunde losgelassen und ihn gepackt, damit er gesehen habe, wie seine beiden Hunde zerfetzt worden seien. I._______ habe gesagt, wenn er sich weiterhin für die Partei einsetze, werde er noch schlimmere Sachen erleben. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei K._______ zweimal begegnet. An- sonsten sei er mehrheitlich von anderen Polizisten und Gendarmen ange- griffen worden. Sie hätten von ihm jeweils verlangt, dass er die Parteiarbeit einstelle. Die Behörden hätten ihn wegen der früheren Aktivitäten seiner Onkel ins Visier genommen, die sehr erfolgreich gewesen seien und sehr viel bewirkt hätten. Sie gingen davon aus, dass er so wie seine Onkel wer- den könnte. Auf Nachfrage gab er an, er sei bei mehreren Anwälten gewe- sen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil dies seinen Tod bedeutet hätte, und er habe erfolglos mehrere Massnahmen ergriffen, um sich zu schüt- zen. Er sei vom (…) bis zum (…) 2023 im Gefängnis (…) gewesen und dort gefoltert worden. Der Richter habe bei seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft gesagt, dass bei der nächsten Verhandlung am (…) 2024 das Strafmass bekannt gegeben werde. Man habe ihm vorgeworfen, K._______ verletzt zu haben. Die Behörden hätten eine Videoaufnahme vom Vorfall. Als man ihn ins Gefängnis überführt habe, sei er aufgefordert worden, sich auszuziehen. Er habe sich geweigert, die Unterhose auszu- ziehen, habe «Freiheitsparolen» gerufen und sei getreten worden. Er sei 73 Tage in einer Zelle eingesperrt und jeden Tag dreimal geschlagen wor- den. Man habe ihn für die Schläge in einen mit Schaumstoff ausgelegten Raum gebracht. Im August sei seine Hand «nach unten gefallen». Er habe einen Aufseher gebeten, seiner Familie zu sagen, dass sie ihm einen An- walt schicke. Die Anwältin habe zweimal erfolglos versucht, zu ihm zu kom- men. Eines Tages sei sie mit vier bis fünf Anwälten gekommen, die gesagt hätten, sie würde an die Presse gelangen, falls man ihr den Eintritt ver- wehre. Die Anwältin sei zu ihm in die Zelle gekommen und habe seine Hände fotografiert. Sie habe Anzeige erstattet, er sei danach ins Kranken- haus «(…)» gebracht worden. Dort seien Vorbereitungen für eine Opera- tion getroffen worden, die trotz Intervention seiner Anwältin nicht durchge- führt worden sei. Später sei er in Handschellen in das Krankenhaus «(…)» gebracht worden. Der Chirurg habe das Gefängnispersonal angeschrien und gefragt, ob er schon lange in diesem Zustand sei. Er habe dies bejaht und gesagt, dass eine vorgesehene Operation nicht durchgeführt worden sei. Weil er dies gesagt habe, sei er in der Nacht wieder gefoltert worden.

D-7662/2024 Seite 8 Nach einem möglichen Strafmass gefragt, antwortete der Beschwerdefüh- rer, seine Anwältin habe ihm gesagt, die Strafe könne zwischen zwei bis acht Jahren betragen. Des Weiteren sagte er, man würde ihn nicht am Le- ben lassen. Er sei mehrmals dem Tod entkommen und einmal werde der Tag kommen, an dem man beseitigt werde. A.f Am 5. April 2024 ging beim SEM ein fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2024 ein. A.g Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers dem SEM mit, dieser habe den Eindruck gehabt, der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe seine Aussagen falsch und teilweise unvollständig übersetzt. Seine Zweifel hätten sich anlässlich der Rückübersetzung bestätigt, da er fast auf jeder Seite korrigierend habe ein- greifen müssen. Er mache sich Sorgen, dass nicht alles übersetzt worden sei. Die Rechtsvertretung merkte an, dass bei der Rückübersetzung wie- derholt Korrekturen angebracht worden seien, die aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien, weil diese direkt im Word-Dokument vorgenommen wor- den seien. A.h Am 11. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch könne aufgrund der Aktenlage noch nicht entschieden werden. Es werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behan- delt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das SEM ihn für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton W._______ zu. A.i Mit Eingabe vom 16. April 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dem SEM weitere Beweismittel zukommen (Eingangsbe- schluss der (…) Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (…) 2023, Aussageprotokoll von K._______ vom (…) 2023, Aussageprotokoll des Po- lizeibeamten X._______ als Zeuge und Anzeigeerstatter vom (…) 2023, Aussageprotokoll des Beschwerdeführers vom (…) 2023, Aussageproto- koll von Y._______ vom (…) 2023, Aussageprotokoll von Z._______ vom (…) 2023, Protokoll der Polizei über die Ereignisse und die Festnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2023, gerichtsmedizinischer Bericht vom (…) 2023, Bericht über die Videoaufzeichnung der Ereignisse vom (…) 2023, Überweisungsbericht des Polizeipräsidiums in J._______ an die General- staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2023, Protokoll über die Freilas- sung des Beschwerdeführers vom Polizeipräsidium in J._______ vom (…) 2023, Abschlusszeugnis des Bildungsministeriums, Auszüge aus «e- nabiz» (elektronische Gesundheitsdatenbank) über die Besuche des

D-7662/2024 Seite 9 Beschwerdeführers im Spital am (…) 2021, (…) 2022 und (…) 2023, Ver- handlungsprotokoll der (…). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (…) 2024). A.j Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18. April 2024 liess der Be- schwerdeführer dem SEM mitteilen, die handschriftliche Eingabe, die beim SEM am 5. April 2024 eingegangen sei, hänge nicht mit seinen Asylgrün- den zusammen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. A.k Die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM am 3. Mai 2024 über die Übernahme des Mandats und ersuchte um die Gewährung von vollständiger Akteneinsicht vor der Entscheidfäl- lung. Zudem übermittelte sie dem SEM weitere Beweismittel (Niederlegung des Mandats der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom

18. April 2024, Verhandlungsprotokoll der (…). Strafkammer des Amtsge- richts D._______ vom (…) 2024, Fotos der Verletzungen des Beschwerde- führers, Video auf USB-Stick). A.l Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2024 liess der Be- schwerdeführer mitteilen, dass er vor einiger Zeit ein Rückkehrformular un- terzeichnet habe. Er habe sich damals in einem psychischen Ausnahme- zustand befunden. Er sei mehrmals in das Spital in Aa._______ eingeliefert worden, nachdem er versucht habe, sich etwas anzutun. Die Unterbrin- gung in einem Einzelzimmer habe er als Retraumatisierung erlebt, da er sich an die Zeit erinnert habe, in der er in der Türkei festgehalten worden sei. Aus lauter Verzweiflung habe er dann das Rückkehrformular unter- schrieben. Der Eingabe lagen Berichte des Psychiatrischen (…) vom (…) 2024 sowie (…) 2024 bei. A.m Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 dahin- gehend, dass das ihn betreffende Rückkehrverfahren geschlossen worden sei. A.n Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 16. September 2024 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe aus lauter Verzweiflung über seine aktuelle Situation erneut ein Rückkehrformular unterzeichnet. Er habe sich wieder in einem psychischen Ausnahmenzustand befunden. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren und bitte um Kenntnisnahme, dass er an seinem Asylgesuch festhalte.

D-7662/2024 Seite 10 A.o Der Beschwerdeführer wandte sich in einem persönlichen Schreiben vom 19. September 2024 an das SEM. A.p Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 mit, sein Asylgesuch sei nicht abgeschrieben worden und das Verfahren werde fortgesetzt. A.q Mit Verfügung vom 6. November 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeich- nisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2024 – eröffnet am 15. November 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Januar 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsge- biet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufge- nommen werde. Es wies ihn darauf hin, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, und beauftragte den Kanton W._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. Der Beschwerde lagen die Kopie eines Ausweises von Bb._______ und eine Fürsorgebescheinigung vom 26. November 2024 bei.

D-7662/2024 Seite 11 D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Bun- desverwaltungsgericht bis zum 27. Dezember 2024 Name und Adresse ei- nes Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zu- gelassen werden könne, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Ver- zicht angenommen werde. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte die HEKS Rechtsberatungs- stelle für Asylrecht (…) unter Beilage einer Vollmacht vom 1. Mai 2024 mit, sie habe das Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren übernommen und ersuche um Einsetzung von MLaw Shirin Fallahpour als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Der Instruktionsrichter setzte MLaw Shirin Fallahpour mit Instruktionsver- fügung vom 23. Dezember 2024 als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers ein. Er gewährte dem SEM zudem die Gelegenheit, bis zum 13. Januar 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 hielt das SEM vollum- fänglich an seiner Einschätzung fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung am

6. Januar 2025 zur Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. Februar 2025 persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses über seinen angeschla- genen Gesundheitszustand. Zudem erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. I. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter die Rechtsbeiständin vom Schreiben des Beschwerdeführers in Kenntnis und teilte mit, dass es ihm nicht möglich sei, nähere Angaben zum Abschluss einzelner Beschwerdeverfahren zu machen.

D-7662/2024 Seite 12 J. Mit E-Mail-Eingabe an das Migrationsamt des Kantons Dd._______ (Ein- gang: 28. Februar 2025) stellte der Beschwerdeführer einen «Antrag auf Versetzung nach Dd._______ aufgrund psychischer Belastung» und damit ein Kantonswechselgesuch. Zuständigkeitshalber überwies das Migrati- onsamt dasselbe an das SEM. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Aus- trittsberichte des Psychiatrischen (…) vom (…) 2025, (…) 2025, (…) 2025, (…) 2024, (…) 2024, (…) 2024, (…) 2024, (…) 2024 und (…) 2024 einge- reicht. K. Die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) teilte mit Eingabe vom

15. April 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2025) mit, dass MLaw Shirin Fallahpour ihre Tätigkeit bei HEKS per 31. März 2025 beendet habe und künftig in einem anderen Rechtsbereich tätig sein werde. Gleichzeitig wurde um Einsetzung von MLaw Anja Roth als neue Rechtsbeiständin ersucht. L. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Shirin Fallahpour mit Instruktionsver- fügung vom 27. Mai 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und setzte MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. September 2025 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. Ee._______ vom

19. September 2025 und einen Austrittsbericht des Psychiatrischen (…) vom 5. Juni 2025 einreichen. Die Rechtsvertretung ersuchte gleichzeitig um Auskunft über den Verfahrensstand. N. Der Instruktionsrichter teilte der Rechtsvertretung am 14. Oktober 2025 mit, das Gericht sei nicht in der Lage, verbindliche Angaben zum Abschluss einzelner Beschwerdeverfahren zu machen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-7662/2024 Seite 13 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass ge- gen ihn aus politischen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Gemäss der Bestätigung seiner Freilassung vom Polizeiposten J._______

D-7662/2024 Seite 14 vom (…) 2023 sei er wegen Behinderung einer Amtshandlung und Gewalt- anwendung festgehalten worden. Am (…) 2023 sei gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft D._______ Anzeige wegen Behinderung einer Amts- handlung und Anwendung von Gewalt erstattet worden. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023 hätten die Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers sowie Zeugenaussagen, ge- richtsmedizinische Berichte und die Akten der Sicherheitsbehörden zu- grunde gelegen. Aufgrund der Beweislage sei er von der Staatsanwalt- schaft angeklagt worden, weil er sich bei einer Polizeikontrolle geweigert habe, seinen Personalausweis zu zeigen und den Polizisten K._______ beschimpft und mit einem Faustschlag verletzt habe. Gemäss Anklage- schrift habe er sein Verschulden eingestanden. Die eingereichten Beweis- mittel wiesen eindeutig auf ein gemeinrechtliches Delikt hin und liessen keine Rückschlüsse auf ein aus politischen Gründen eingeleitetes Strafver- fahren zu. Beim Vorbringen, dass das Strafverfahren politisch motiviert sei, handle es sich um eine reine Behauptung. An dieser Schlussfolgerung än- derten auch die in der Beweismitteleingabe vom 16. April 2024 gemachten Anmerkungen nichts. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund hätten bei der Gerichtsverhandlung vom (…) 2024 ihre auf dem Polizeiposten J._______ gemachten Aussagen wiederholt. Beide hätten gesagt, dass er sich anlässlich einer Kontrolle zu kooperieren geweigert und einen Polizisten angegriffen habe. Dem Verhandlungsprotokoll vom (…) 2024 sei zu entnehmen, dass er gemäss Aussagen seines Bruders und dessen Freundes an psychischen Problemen leide, was der Grund für sein Verhalten gewesen sei. Aufgrund dieser deckungsgleichen Aussagen, welche auf dem Polizeiposten J._______ und vor der (…). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ gemacht worden seien, könne seine Behaup- tung, sein Bruder und dessen Freund hätten auf dem Polizeiposten die ge- gen ihn erhobenen Anschuldigungen nur akzeptiert, damit er freigelassen worden sei, nicht standhalten. Auch die Tatsache, dass das Verfahren vom Amtsgericht in D._______ behandelt werde, spreche gegen ein aus politi- schen Gründen eingeleitetes Verfahren. Die Amtsgerichte in der Türkei seien für geringfügige Straftaten zuständig. Schwere Straftaten würden von den Strafgerichten für schwere Straftaten behandelt. Die Ausführun- gen seiner türkischen Anwältin im Schreiben vom 18. April 2024, betreffend das Verfahren bestehe ein Geheimhaltebeschluss und es handle sich um ein politisches Strafdossier, würden nicht überzeugen. Die Schlussfolge- rung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner politisch motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, werde durch die Aussage seines Bruders anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (…) 2024 gestützt. Er habe vor dem Amtsgericht geäussert, dass der Beschwerdeführer in der

D-7662/2024 Seite 15 Türkei mehrmals in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei und sich wegen einer Behandlung ins Ausland begeben habe. Die Vorbringen bezüglich des Strafverfahrens seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, warum er wegen seiner beiden Onkel eine solche zu ge- wärtigen hätte. Sein Onkel R._______ sei gemäss seinen Angaben im Jahr 2006/2007 umgebracht worden. Es sei nicht plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn wegen seines vor langer Zeit verstorbenen Onkels behelligen sollten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sein Onkel H._______ aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in den Blickwinkel der türkischen Behörden geraten sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) wegen ihm Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollte. Die Haft seines Onkels liege Jahre zurück. Gefragt, ob zurzeit Familienangehörige politisch aktiv seien, habe er diesen Onkel erwähnt und gesagt, dieser sei heimlich politisch aktiv, da er grosse Prob- leme gehabt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sein Onkel H._______ nicht mehr im Blickfeld der türkischen Behörden stehe. Da er unbehelligt in der Türkei lebe, sei nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seinetwegen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt werde. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die DEM, so das SEM weiter, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitskräfte komme. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die Partei ausgeführt habe und die Behörden an ihm inte- ressiert gewesen seien, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Er sei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Aufgrund seines niederschwelligen Profils sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm die Sicherheits- kräfte vorwerfen könnten, die politischen Tätigkeiten seines Onkels H._______ übernommen zu haben. Die vom Beschwerdeführer geäus- serte Furcht, bei einer Rückkehr entweder umgebracht zu werden oder eine lange Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen, sei als nicht begründet einzustufen. Diese Schlussfolgerung werde erhärtet, weil er gemäss der eingereichten Bestätigung des Polizeipostens vom (…) 2023 freigelassen worden sei, da nicht nach ihm gefahndet worden sei. Es sei davon auszu- gehen, dass er nicht im Blickwinkel der Sicherheitsbehörden gestanden habe. Im Verhandlungsprotokoll der (…). Strafkammer des Amtsgerichts

D-7662/2024 Seite 16 D._______ vom (…) 2024 werde festgehalten, dass gegen ihn ein Vorführ- befehl zu erlassen sei, weil er an der Gerichtsverhandlung nicht teilgenom- men habe. Der Vorführbefehl sei zwecks Einvernahme und nicht zwecks Verhaftung ausgestellt worden. Er solle bei einer Festnahme im Beisein einer Rechtsvertretung einvernommen werden. Es werde ihm auch ein Bei- stand zur Verfügung gestellt. Zudem beabsichtige das Amtsgericht, seine Krankenakten zu bestellen und ein ärztliches Gutachten betreffend seine Zurechnungsfähigkeit erstellen zu lassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er aufgrund des Vorführbefehls eine Haftstrafe zu gewärtigen habe. Da die Anklageerhebung einen geringfügigen Straftatbestand beinhalte, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Haftstrafe auszugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei erschienen stark übertrieben. Sie seien durch die eingereichten Beweismittel nicht belegt. Als Beweis dafür, dass sein Vater und er einen Mann abgeholt hätten, der eine Gefängnisstrafe verbüsst habe, habe er einen USB-Stick mit einem Video eingereicht. Ge- mäss Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 3. Mai 2024 seien im von ihm aufgenommenen Video der ehemalige Häftling und sein Vater zu se- hen. Dieses Video sei kein Beweis für seine politischen Tätigkeiten. Es gebe keinerlei Beweise dafür, um wen es sich bei den im Video vorkom- menden Personen handle, noch dafür, dass er das Video selbst aufgenom- men habe. Dementsprechend seien seine Aussagen, er sei von der Polizei geschlagen und mitgenommen worden, nicht belegt. Auch sein Vorbringen betreffend die Mitfahrt in einer Autokolonne nach Ff._______ am (…) 2023, um für die Freilassung von Selahattin Demirtas zu protestieren, sei in Zwei- fel zu ziehen. Es handle sich um eine blosse Behauptung seinerseits, dass die Strassenblockade – sofern sich der Vorfall tatsächlich zugetragen ha- ben sollte – von der Gruppe von I._______ errichtet und er später im Park von J._______ angegriffen worden sei. Gemäss Eingabe seiner Rechts- vertretung vom 16. April 2024 sei als Grund für die Verletzungen vom Spital ein Sturz genannt worden. Auch die weiteren ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Die Bestätigungen über die Behandlungen in Krankenhäusern beinhalteten beispielsweise, dass er notfallmässig behandelt worden sei, ihm intravenös Medikamente verab- reicht worden seien oder, dass radiologische Ergebnisse vorliegen würden. Aufgrund dieser Angaben könnten keine Rückschlüsse auf erlittene Miss- handlungen gezogen werden. Der Einwand, die Einträge in den betreffen- den Dokumenten seien nicht korrekt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch die Polizei nicht als glaubhaft erachtet werden.

D-7662/2024 Seite 17 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei am (…) 2023 in G._______ festgenommen und ins Gefängnis von (…) gebracht worden. Die Haftbedingungen seien schwierig gewesen. Die angebliche Haftstrafe habe er nicht belegt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Anzeige, die seine Anwältin erstattet habe, als Beweismittel einzureichen. Zudem er- scheine es nicht plausibel, dass er am (…) 2023 vom Polizeiposten entlas- sen und einen Tag später in Haft genommen worden sei, da nicht nach ihm gefahndet worden sei. Infolgedessen sei auch die geltend gemachte Haft aus politischen Gründen nicht glaubhaft.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alles aufrichtig geschildert und sei in die Schweiz gekommen, um nach Schutz zu ersuchen. Er könne den Entscheid des SEM nicht akzeptieren, weil er nicht in die Türkei zurückkehren könne. In seinem Heimatland habe er extreme psychische und physische Gewalt erlebt. Zurzeit sei er in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Die Schlussfolgerung des SEM, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei nicht politisch motiviert, treffe nicht zu. Er habe in den Anhörungen detailliert erzählt, was am (…) 2023 ge- schehen sei. Für das «Strafdossier» sei alles so gedreht worden, als ob er K._______ geschlagen hätte, was nicht der Wahrheit entspreche. Sein Bruder und sein Freund hätten die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen akzeptiert, weil sie ihm hätten helfen wollen, freizukommen. Es sei nicht fair, dass das SEM glaube, was in den Unterlagen zum Strafverfahren stehe. Die Unterschrift auf dem Aussageprotokoll vom (…) 2023 stamme nicht von ihm, das SEM habe seine Unterschrift auf den Anhörungsproto- kollen gesehen. Wenn man es vergleiche, werde ersichtlich, dass es nicht seine Unterschrift sei. Das Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin sei kein Gefälligkeitsschreiben, denn es treffe zu, dass gegen ihn aus politi- schen Gründen ein Strafverfahren geführt werde. Die Rechtsanwältin sei mit ihm verwandt und habe grosse Angst, das Mandat weiterzuführen, weil sie denke, es handle sich um ein politisch sehr heikles Dossier. Sie wolle ihre Zulassung als Anwältin nicht aufs Spiel setzen. Der Beschwerdeführer habe seine beiden politisch aktiven Onkel erwähnt. Auch ein Schwager sei aus politischen Gründen 18 Jahre in Haft gewesen. Er stamme aus einer sehr politischen kurdischen Familie. I._______ habe immer wieder behauptet, dass er die politischen Aufgaben seines Onkels übernehmen würde. Er habe ihm vorgeworfen, dass er mit der Parteiarbeit nicht aufgehört habe. Er sei das Opfer einer Reflexverfolgung und habe deshalb schon schwerwiegende Nachteile erlitten und in den Anhörungen erklärt, dass er schwer gefoltert worden sei. Er habe nur von einigen

D-7662/2024 Seite 18 Vorfällen erzählt, bei denen er gefoltert worden sei. Besonders traumati- siert habe ihn der Vorfall in G._______, bei dem seine beiden Welpen von Polizeihunden zerfetzt worden seien. Weil er stark gefoltert worden sei, sei er erschöpft gewesen. Nach dem Vorfall am See, bei dem er acht Zähne verloren habe, habe er einen Suizidversuch unternommen. In den Anhö- rungen habe er auch über seine Zeit im Gefängnis erzählt. Er habe viele Details angegeben, an die er sich habe erinnern können. Als er aufgefor- dert worden sei, die während der Haft erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, habe er es getan. Er habe detailreich und glaubhaft angege- ben, wie er während der Haft und auch bei den anderen Vorfällen gefoltert und misshandelt worden sei. In den Anhörungen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Onkel H._______ in den Provinzen Gg._______ und H._______ sehr aktiv und bekannt gewesen sei. Dazu habe er dessen Strafregisterauszug einge- reicht. Sein Onkel habe sehr viel bewirkt und erreicht, dass ihr Dorf nach einem Gewaltvorfall eine Zeit lang habe verhindern können, dass der JI- TEM (Geheimdienst der türkischen Gendarmerie) dorthin gekommen sei. Als Neffe seines Onkels, der selber politisch aktiv sei, hätten die türkischen Behörden ihn im Visier gehabt. Sie hätten befürchtet, dass er so werde wie seine Onkel. Er habe sich für sein Volk einsetzen wollen, habe der Partei viel geholfen und trage den Familiennamen seines Onkels. Die Polizei habe bemerkt, dass er sich für die Partei einsetze. Er habe die Aufgaben geschildert, die er für die Partei übernommen habe. Er habe sich sehr en- gagiert, sei dadurch exponiert gewesen und habe gezeigt, dass er sich für die Kurden einsetze und nicht davon abrücken möchte. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Misshandlungen, die er erlebt habe, nicht übertrieben. Das Video von der Haftentlassung seines Freundes, der nach (…) Jahren Haft freigekommen sei, habe er gedreht. Man sehe seinen Vater, als Beweis dafür lege er der Beschwerde ein Foto von dessen Identitätskarte bei. Die geschilderte Strassenblockade, die von der Gruppe von I._______ errichtet worden sei, habe es wirklich gegeben. Er habe detailliert und ausführlich berichtet, was geschehen sei. Wenn man keine Beweismittel einreichen könne, müsse man glaubhaft machen, was vorgefallen sei. Dies habe er getan. Er habe sich davor gefürchtet, im Spital zu sagen, dass er Opfer von Polizeigewalt sei. Er habe verhindern wollen, dass seine Familie von sei- nen Problemen mit den Polizisten erfahre, weil er nicht gewollt habe, dass seine Angehörigen sich um ihn Sorgen machten.

D-7662/2024 Seite 19 Im Verhandlungsprotokoll vom (…) 2024 stehe, dass er in Haft gewesen sei, womit die Haft bewiesen sei. Diese Haft sei illegal gewesen und dank der Bemühungen seines Anwalts sei er am (…) 2023 auf Anordnung des Generalstaatsanwalts freigelassen worden. Man habe gesagt, dass die Haftzeit am (…) 2024 von seiner zukünftigen Strafe abgezogen werde. Weil er aus der Türkei geflüchtet sei, sei noch kein Urteil gefällt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung befunden, dass die Plausibilität von Vorbringen bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit nur sehr zurückhaltend «verwendet» werden dürfe. Damit sei das Argument des SEM, es sei nicht plausibel, dass er einen Tag nach der Ent- lassung vom Polizeiposten wieder in Haft genommen worden sei, auch wenn keine Fahndung nach ihm bestanden habe, entkräftigt. Er sei nicht ohne Grund in die Schweiz gekommen, er sei dazu gezwungen gewesen und habe keine andere Wahl gehabt, weil er in der Türkei keine Freiheit und Sicherheit mehr gehabt habe.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 5.2.1 Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer mehrere Dokumente betreffend eines gegen ihn vor der (…). Straf- kammer des Amtsgerichts D._______ unter der Nummer 2023/(…) hängi- gen Strafverfahrens zu den Akten.

E. 5.2.2 Gemäss dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (…) 2024 sagte der Anzeigeerstatter K._______ aus, dass sie (die Polizisten) eine Routi- nekontrolle durchgeführt hätten. Die Passagiere eines Wagens seien zum Aussteigen aufgefordert worden. Der Angeklagte (der Beschwerdeführer)

D-7662/2024 Seite 20 sei nicht ausgestiegen, und als er (der Polizist) die Tür geöffnet und ihn am Arm gehalten habe, habe er einen Faustschlag erhalten. Die Zeugen hät- ten gesagt, der Angeklagte sei krank, sie kämen vom Krankenhaus. Sie hätten den Angeklagten auf das Polizeirevier gebracht und er habe von den Zeugen erfahren, dass dieser psychisch krank sei. Er möchte den Gerichts- verhandlungen nicht beiwohnen und gegen den Angeklagten auch keine Anzeige erstatten. Seine ursprüngliche Anzeige sei aufgrund des Ablaufs des Geschehens zustande gekommen. Er habe im System gesehen, dass der Angeklagte oft in Behandlung gewesen sei. Der Zeuge Z._______ sagte vor Gericht aus, der Angeklagte sei sein Nachbar, der psychische Probleme habe. Y._______ (der Bruder des Beschwerdeführers) und er seien im gleichen Fahrzeug gesessen. Der Angeklagte habe bei der Kon- trolle Probleme gemacht. Er habe damals Medikamente eingenommen und habe psychische Probleme. Dies sei der Grund, warum er bei der Ausweis- kontrolle nicht kooperiert habe. Der Bruder des Angeklagten habe ausge- sagt, dieser sei psychisch krank. Z._______ und er (der Bruder) seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, aber der Angeklagte habe sich geweigert und dem Polizisten einen Faustschlag versetzt. Die Polizisten hätten seinen Bruder gut behandelt, als sie gemerkt hätten, dass er psychisch leide. Sein Bruder sei mehrmals in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Die (…). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ beschloss, dass auf den Vollzug des ausgestellten Vorführbefehls gewartet werde. Bei einer Festnahme des Angeklagten sei er im Beisein seiner Rechtsvertretung ein- zuvernehmen Seine Zurechnungsfähigkeit sei zu prüfen (Gutachten). Seine Gesundheitsakte sei zu bestellen und dem Angeklagten sei ein Bei- stand zur Seite zu stellen (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 027 und (…)-52/6).

E. 5.2.3 Die (…). Strafkammer des Amtsgerichts von D._______ wandte sich am (…) 2024 an das psychiatrische Krankenhaus von Ii._______ und gab an, der Beschwerdeführer habe Beamte an der Ausführung einer Amts- handlung gehindert. Das Krankenhaus wurde gebeten, dem Gericht die Gesundheitsakten des Beschwerdeführers ab dem (…) 2023 sowie die ausgestellten Rezepte für Medikamente zuzustellen (vgl. SEM-act. (…)- 24/- ID-Nr. 027 und (…)-52/6).

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer gab eine Bestätigung über seine Freilassung vom Polizeiposten vom (…) 2023 ab. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass er wegen Behinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung auf den Posten gebracht worden war. Gemäss Instruktionen der Staatsan- waltschaft werde nicht nach ihm gefahndet. Die Polizisten und der

D-7662/2024 Seite 21 Beschwerdeführer bestätigten, dass ihm alle Effekten zurückgegeben wor- den seien (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 018 und (…)-52/6). Der Hinweis in der Beschwerde, dass die unter seinem Namen angebrachte Unterschrift nicht derjenigen entspricht, die auf den Befragungsprotokollen in seinem Asylverfahren ersichtlich sind, ist zutreffend. Der Beschwerdeführer selbst vermutete, dass sein Bruder für ihn unterschrieben haben könnte (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F67 S. 11).

E. 5.2.5 Angesichts der übereinstimmenden Aussagen eines involvierten Po- lizisten, des Nachbarn und des Bruders des Beschwerdeführers (sie mach- ten diese Aussagen sowohl auf dem Polizeirevier als auch vor Gericht) er- weisen sich die Angaben, die der Beschwerdeführer in den Anhörungen beim SEM machte (er sei von K._______ aus dem Auto gezerrt und ge- schlagen worden, wobei er ihn unbeabsichtigt mit einem Fingernagel im Gesicht gekratzt habe), als unglaubhaft. In den vorliegenden Austrittsbe- richten des Psychiatrischen (…) wird mehrfach festgehalten, dass er im Rahmen psychotischer Schübe aggressiv wurde und andere Menschen angriff. Sein Bruder wies vor Gericht darauf hin, dass er (der Beschwerde- führer) aufgrund seiner psychischen Erkrankung mehrmals in einem Kran- kenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Erklärung von Rechtsanwältin Q._______ von 18. April 2024 ein. Sie schrieb, sie werde das Mandat in Sachen des Beschwerdeführers nicht mehr weiterführen, weil es im Verfahren viele Hindernisse gebe und ein Geheimhaltungsbe- schluss bestehe. Die Einsichtsmöglichkeiten in das Dossier seien ungenü- gend und es sei nicht möglich gewesen, es ausführlich zu studieren. Es handle sich um ein «politisches Verfahren» (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID- Nr. 023 und (…)-52/6). Diese Angaben vermögen in Anbetracht der zahl- reichen, vom Beschwerdeführer ein-gereichten Dokumente, nicht zu über- zeugen. Den vom involvierten Polizisten und den ihn begleitenden Perso- nen (Nachbar, Bruder) gemachten übereinstimmenden Aussagen vor Ge- richt ist zu entnehmen, dass er sich weigerte, bei der von der Polizei beab- sichtigten Personenüberprüfung zu kooperieren und handgreiflich wurde. Das Amtsgericht von D._______ entschied sich aufgrund der konkreten Umstände zum Beizug der Krankenakten des Beschwerdeführers, der Ver- anlassung von Abklärungen bezüglich seiner Zurechnungsfähigkeit und dazu, ihm einen Beistand zur Seite zu stellen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (…) 2023 wird unter anderem fest- gehalten, dass die Verletzungen des Polizisten gemäss einem Arztbericht nicht ernst und einfach gewesen seien (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 001 und (…)-52/6).

D-7662/2024 Seite 22

E. 5.2.6 Wie vorstehend festgehalten, bestehen insgesamt keine Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer vor der (…). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ unter der Nummer 2023/(…) hängigen Strafverfahren wegen «Verhinderung einer Amtshand- lung» um ein politisch motiviertes Strafverfahren handelt. Der angegriffene Polizist hat zu erkennen gegeben, dass ihm nichts an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers liege, und die Staatsanwaltschaft hält in der Ankla- geschrift fest, dass dieser nur leicht verletzt worden sei. Das Gericht hat von seiner psychischen Erkrankung Kenntnis und seine Krankenakte an- gefordert. Des Weiteren ordnete es die Prüfung seiner Zurechnungsfähig- keit an und legte fest, dass ihm ein Beistand zur Seite zu stellen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann und mit einem Politmalus zu rechnen hat. Die von ihm geäusserte Furcht, er könnte aus politischen Gründen zu Unrecht bestraft, gefoltert oder getötet werden, erweist sich objektiv gesehen als nicht begründet.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen zu Protokoll, I._______ sei wegen den politischen Aktivitäten seiner beiden Onkel auf ihn aufmerksam geworden. Die türkischen Sicherheitsbehörden hätten die Befürchtung gehabt und geäussert, er könnte politisch gesehen in die Fussstapfen seiner Onkel treten.

E. 5.3.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Onkel R._______ 2006 oder 2007 von den Sicherheitsbehörden getötet worden, während sein Onkel H._______ 1996 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und im August 2004 bedingt entlassen worden sei. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, sich 1992 der PKK angeschlossen zu haben. Seit seiner Entlassung engagiere sich sein Onkel H._______ politisch nicht mehr öffentlich, sondern heimlich (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F53 f., F57, F60). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er nicht Mitglied einer der oppositionellen kurdischen Parteien war, diese indessen als Sympathisant unterstützte, wobei er keine exponierte oder gar führende Rolle einnahm. Angesichts seines Geburtsjahrs ist auszuschliessen, dass er je gemein- sam mit einem seiner beiden Onkel politisch aktiv war. Unter Hinweis auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung zur Reflexverfolgung von türkischen Staatsangehörigen wegen poli- tischer Aktivitäten von Verwandten erscheint es vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine solchen drohen würde. Sein Onkel R._______ lebt

D-7662/2024 Seite 23 seit über 15 Jahren nicht mehr und sein Onkel H._______ hält sich in der Türkei auf und ist berufstätig (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F55 f.), sodass die türkischen Behörden Zugriff auf ihn hätten, sollten sie sein angeblich heim- liches politisches Engagement aufdecken und deshalb oder aus einem an- deren Grund Interesse an seiner Person haben.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, er stehe seit Jahren im Fokus zweier Polizeikader, die ihn festgenommen und ge- foltert hätten. I._______ sei Polizeichef des Gebiets (…) und K._______ sei stellvertretender Polizeichef von (…) (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F66 S. 9, (…)-31/25 F149).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer erklärte sodann, er habe in Jj._______ das «(…)» besucht, wo kurdische Musik gespielt worden sei. Anlässlich einer Razzia seien er und andere Besucher mitgenommen worden, wobei ihr Weg zu I._______ geführt habe. Das «(…)» sei geschlossen worden, weil ein Kollege und er als Terroristen bezeichnet worden seien und dem Inha- ber gesagt worden sei, er beherberge in seinem Lokal Terroristen (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F66 S. 8). Das «(…)» ist gemäss öffentlich zugänglichen Bewertungsportalen seit Jahren als Lokal bekannt, in dem (auch kurdische) Musik gespielt wird. Aufgrund dessen ist nicht auszuschliessen, dass in diesem Lokal eine Raz- zia durchgeführt worden sein könnte. Es erschliesst sich indessen nicht, inwiefern I._______ darin involviert gewesen sein könnte, da er gemäss Angaben des Beschwerdeführers seinen Dienst in G._______ und nicht in B._______ verübte. Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, dass ihm we- gen seiner Festnahme im «(…)» weitere Nachteile erwachsen sind, wes- halb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 5.4.3 In der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe mit K._______ vor zirka dreieinhalb Jahren Bekanntschaft gemacht, als er das Parteibüro der HDP in L._______ verlassen habe. Er sei von vier Polizisten, die mit Mo- torrädern unterwegs gewesen seien, angehalten und gefoltert worden (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F66 f., S. 8). Während der Anhörung schilderte er, er sei K._______ zum ersten Mal im Parteihaus der HDP in L._______ be- gegnet. K._______ sei dort mit vier anderen Polizisten im ersten Stockwerk gewesen, als er vom dritten Stockwerk heruntergekommen sei. Sie hätten ihn schwer geschlagen (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F68 f.).

D-7662/2024 Seite 24 Abgesehen davon, dass die Angaben dazu, wie er die «Bekanntschaft» mit K._______ machte (von vier Polizisten auf Motorrädern angehalten bzw. im ersten Stock des Parteihauses von K._______ und vier Polizisten an- gegriffen), voneinander abweichen, relativiert der Beschwerdeführer seine Aussage in der EB, er sei von diesem «drangenommen worden», wenn er in J._______ gewesen sei, dahingehend, dass er ihm gemäss seinen Aus- sagen in der Anhörung «nur» zweimal begegnet sei (einmal vor dreieinhalb Jahren, zum zweiten Mal bei der Verkehrskontrolle im (…) 2023; vgl. SEM- act. (…)-26/14 F66 S. 7 f., (…)-31/25 F83). Unbesehen der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass ein ungefähr im September 2020 erfolgter polizeili- cher Übergriff auf ihn weder sachlich noch zeitlich kausal für seine im Ja- nuar 2024 erfolgte Ausreise aus der Türkei wäre.

E. 5.4.4 Im Rahmen der EB führte der Beschwerdeführer aus, als er in G._______ gewesen sei, seien I._______ und K._______ einmal zusam- men mit ihren Hunden zu ihm gekommen. Er habe zwei kleine Welpen ge- habt. Mit der Behauptung, dass auch seine Hunde Terroristen werden könnten, hätten sie seine Welpen durch ihre Hunde umbringen lassen (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F66 S. 8). In der Anhörung schilderte er, als er mit seinen zwei kleinen Hunden in G._______ gewesen sei, sei I._______ mit seinen Polizisten gekommen. Einer sei ins Haus gekommen und habe die Türe geöffnet, worauf die anderen mit ihren Hunden ins Haus einge- drungen seien. Sie hätten die beiden Polizeihunde losgelassen und ihn ge- packt, sodass er habe knien müssen. Sie hätten seinen Kopf festgehalten und sein Gesicht gegen die Hunde gerichtet, damit er habe sehen müssen, wie seine Hunde getötet worden seien (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F79). Die Angabe des Beschwerdeführers, K._______ sei zusammen mit I._______ zum Haus in G._______ gekommen, lässt sich nicht mit seiner Aussage in der Anhörung in Einklang bringen, gemäss welcher er K._______ insgesamt zweimal begegnet sei (vgl. E. 5.4.3). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass K._______ gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers in (…) und nicht in G._______ Dienst tut. In der EB gab er an, K._______ sei Stellvertreter des Polizeichefs von (…), manchmal sei er zuständig für die Abteilung Terrorbekämpfung, manchmal für die Abtei- lung Sicherheitspolizei (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F66 S. 9). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er, dass K._______ in (…) ein Vorgesetzter und bei der Antiterrorabteilung eingesetzt beziehungsweise zuständig für die Abtei- lung zur Bekämpfung des Terrors von (…) sei (vgl. SEM-act. (…)-31/25

D-7662/2024 Seite 25 F69, F149). Den von ihm eingereichten Beweismitteln ist indessen zu ent- nehmen, dass K._______ im Jahr 2023 auf dem Polizeirevier von J._______ tätig war (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 017 und 022 sowie (…)- 52/6), was ebenso wenig dafürspricht, dass er an Polizeiaktionen in G._______ beteiligt gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen seine Aussa- gen zur Funktion K._______ bei der Polizei nicht mit denjenigen auf den eingereichten Beweismitteln überein. Des Weiteren lassen sich seine Aus- sagen, er habe sich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise vor allem im Haus seines Onkels in G._______ aufgehalten, nicht mit dem von ihm geschilderten grossen Interesse, das der dortige Polizeichef (I._______) an ihm gehabt haben soll, vereinbaren. Im Rahmen der Schilderung seiner Erlebnisse gab der Beschwerdeführer an, er habe sich jeweils nach G._______ begeben, nachdem er misshandelt worden sei, damit seine Fa- milie die Spuren der erlittenen Verletzungen nicht bemerkt habe. Hätte der dortige Polizeichef tatsächlich seine Mitarbeitenden und auch die Gendar- men auf ihn angesetzt, und wäre er in G._______ zusätzlich behelligt und misshandelt worden, hätte er an einem Ort Zuflucht gesucht, an dem er sich nicht im Machtbereich eines seiner angeblichen Peiniger befunden hätte und nicht mit zusätzlichen Misshandlungen hätte rechnen müssen.

E. 5.4.5 Als er in G._______ gewesen sei – so der Beschwerdeführer weiter

– sei er eines Abends zum Fischen gegangen. Er habe sich in der Nacht in sein Zelt begeben, um sich zu erholen. Zirka eine halbe Stunde später seien Personen in Zivil gekommen, die mit seinem Angelgerät sein Zelt zerstört hätten. Sie hätten Stiefel angehabt, welche Polizisten tragen wür- den. Sie hätten gegen Kurden und ihre Werte sowie gegen seine Mutter geschimpft und gesagt, sie würden die ehrlosen «PKKler» umbringen. Sie hätten ihn ins Gesicht getreten, er sei blutverschmiert gewesen und habe acht Zähne verloren. Ein Mann und dessen Sohn hätten ihn ins Spital ge- bracht. Zirka sieben oder zehn Tage später habe er einen Suizidversuch begangen (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F73–F75, F143 f.). Gemäss seinen Angaben in der EB dürfte der Beschwerdeführer im (…) 2023 versucht haben, sich das Leben zu nehmen, während er sich in einer Psychotherapie befand (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F67 S. 9). Seinen Anga- ben ist nicht zu entnehmen, wer die Angreifer waren, die ihn zirka eine Wo- che zuvor derart traktierten, dass er in ein Spital verbracht werden musste. Seine Vermutung, die Angreifer seien Polizisten gewesen, weil sie sand- farbene Stiefel getragen hätten wie sie Polizisten tragen würden, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich tatsächlich um Polizisten handelte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass seine Familie

D-7662/2024 Seite 26 oder er wegen des Überfalls auf ihn und der dabei erlittenen Verletzungen Anzeige erstatteten. Da er zuerst ins staatliche Krankenhaus von G._______ und von dort nach B._______ in das besser ausgestattete Pri- vatkrankenhaus «(…)» gebracht worden sei, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Schwere der Verletzungen eines der Krankenhäuser bei den Sicherheitsbehörden hätte Meldung erstatten müssen. Weshalb keine Mit- teilung an die Behörden erfolgte, bleibt im Unklaren. Den türkischen Poli- zei- und Justizbehörden kann angesichts dieser Ausgangslage nicht ange- lastet werden, sie hätten bei Meldung des Angriffs auf den Beschwerdefüh- rer keine Ermittlungen aufgenommen, um die Täterschaft zu ermitteln.

E. 5.4.6 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, sein Vater und er hätten T._______, der aus politischen Gründen (…) Jahre im Ge- fängnis gewesen sei, bei seiner Entlassung aus dem Gefängnis abgeholt. Mit ungefähr 19 Fahrzeugen, in denen die Verwandten von T._______ ge- sessen seien, hätten sie in (…) essen gehen wollen. T._______ sei zusam- men mit seinem Freund U._______ und ihm in seinem Wagen unterwegs gewesen. Sie seien angehalten und kontrolliert worden. Nachdem sie (die Polizisten) festgestellt hätten, dass T._______ im Gefängnis gewesen sei, hätten sie ihn auf den Posten mitnehmen wollen. Als er (der Beschwerde- führer) sich dagegen ausgesprochen habe, seien U._______ und er zu- sammengeschlagen und alle drei auf den Posten mitgenommen worden. Nachdem die Anwälte eingeschaltet worden und die 19 anderen Fahr- zeuge vor den Posten gefahren seien, seien sie freigelassen worden (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F78). Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, «sie» seien froh gewe- sen, dass sein Freund T._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kaum mit ihm befreundet gewesen sein kann, da er angesichts der angegebenen Haftdauer bereits vor seiner Geburt inhaftiert worden sein müsste. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb der Freigelassene – nicht aber der Vater des Beschwerde- führers – ausgerechnet in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestiegen sein sollte, wenn zahlreiche seiner Verwandten – alle anderen Fahrzeuge seien in F._______ zugelassen worden – von weither angereist seien, um ihn vom Gefängnis abzuholen. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet haben sollte, seien doch An- wälte und zahlreiche Drittpersonen zum Polizeiposten gekommen, welche die Spuren der von ihm geltend gemachten Gewalt (er sei sehr zusammen- geschlagen worden, sie hätten viel Gewalt angewandt; vgl. SEM-act. (…)- 31/25 F78) gesehen haben müssten und hätten bezeugen können.

D-7662/2024 Seite 27

E. 5.4.7 In der EB sagte der Beschwerdeführer, er sei am (…) 2023 bei einer Operation in G._______ festgenommen worden. Er sei zu Staatsanwalt P._______ – wenn er über sein Gespräch mit dem Staatsanwalt spräche, würde die Zeit dafür nicht ausreichen – und anschliessend ins Gefängnis von (…) gebracht worden, wo er unmenschlich behandelt worden sei. In seiner Zelle habe es viele Insekten gehabt, manchmal habe es nur trocke- nes Brot zum Essen gegeben und er sei auf Anweisung des Staatsanwalts von den Aufsehern in eine «Gummizelle» gebracht worden, in der er miss- handelt worden sei. Nach Erhalt der Anklageschrift wegen des Vorfalls bei der Verkehrskontrolle habe der Oberstaatsanwalt entschieden, dass er am (…) 2023 per Videoschaltung aus dem Gefängnis angehört werde. Am glei- chen Tag sei er auf Anordnung des Oberstaatsanwalts freigelassen worden (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F69). In der Anhörung schilderte er, er sei am (…) 2023 zuhause in G._______ festgenommen und zum Staatsanwalt nach (…) gebracht worden. Er sei nur zwei Minuten in dessen Zimmer gewesen und danach ins Gefängnis gebracht worden. Er sei in eine Zelle gebracht worden, in der er 73 Tage lang gewesen sei. Er sei dreimal täglich geschla- gen worden. Er habe politische Parolen ausgerufen, die politischen Insas- sen hätten in diesem Moment gegen die Türen geklopft. Für die Schläge sei er in den Raum gebracht worden, der mit Schaumstoff ausgelegt ge- wesen sei. Dort sei er ausser im Kopfbereich überall geschlagen und ver- letzt worden. Als seine Anwältin zu ihm gelassen worden sei, habe sie seine gebrochene Hand fotografiert und Anzeige erstattet. Wegen seiner verletzten Hand sei er in zwei Spitäler gebracht worden, eine nötige Ope- ration sei jedoch nicht durchgeführt worden (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F127 f.). Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde der Beschwerdeführer am (…) 2023 im Anschluss an eine Routinekontrolle des Strassenverkehrs auf das Polizeirevier von J._______ gebracht, weil er bei der Kontrolle nicht kooperierte und einen Polizisten tätlich angriff. Auf dem Revier wurde fest- gestellt, dass nach ihm nicht gefahndet werde, weshalb er nach Erledigung der Formalitäten freigelassen wurde (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 018 und (…)-52/6). Aufgrund dieses Sachverhalts erscheint nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer bereits am folgenden Tag in G._______ festgenommen worden sein soll. Diesbezüglich stehen auch seine vorstehend wiedergegebenen Aussagen, er sei nach G.______ zu Staatsanwalt P._______ gebracht worden, in dessen Büro er nur zwei Mi- nuten gewesen sei, beziehungsweise, die Zeit der EB würde nicht ausrei- chen, falls er über das Gespräch mit dem Staatsanwalt sprechen würde, im Widerspruch zueinander. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zur

D-7662/2024 Seite 28 erlittenen Untersuchungshaft machte, sind zwar teilweise ausführlich und anschaulich, wirken aber insgesamt überzeichnet. Angesichts des ihm zur Last gelegten Vergehens (Hinderung einer Amtshandlung und leichte Kör- perverletzung) erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei dreimal täglich geschlagen worden, übertrieben. So machte er in der An- hörung geltend, er sei am Rücken verletzt worden («es sei schief»; vgl. SEM-act. (…)-31/25 F128 und die dazu eingereichte Fotografie [SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 025]), während dem medizinischen Bericht vom 21. Feb- ruar 2024 zu entnehmen ist, dass er unter einer «(…)» ((…), zurückzufüh- ren auf Nervenschäden oder muskuläre Dysbalancen) leidet (vgl. SEM-act. (…)-25/7). Der Beschwerdeführer reichte zwar zahlreiche Beweismittel zum gegen ihn von der Staatsanwaltschaft D._______ eingeleiteten Ermitt- lungs- und Gerichtsverfahren, nicht aber zur von ihm geltend gemachten Untersuchungshaft, die vom (…) bis zum (…) 2023 gedauert habe (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F113), ein.

E. 5.5 Zusammenfassend ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun- gen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer neben seiner Ar- beitstätigkeit im (…) an einigen Aktionen der HDP beteiligte, für die er Sym- pathien hegte. Angesichts seiner Schilderungen in den beiden Befragun- gen durch das SEM ist nicht auszuschliessen, dass er bei beziehungs- weise im Anschluss an einzelne Aktionen Opfer von Polizeigewalt wurde. Das von ihm geschilderte Ausmass und die Häufigkeit der erlittenen Über- griffe sind indessen zu bezweifeln. Ebenso zu bezweifeln ist angesichts seines Profils und seines Verhaltens das von ihm geltend gemachte starke Interesse, das I._______ und K._______ an seiner Person gehabt haben sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgewäh- rung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grund- riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann zudem nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtspre- chung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effizi- ente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Drit- ter – auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamter – zu schützen. Das

D-7662/2024 Seite 29 Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Anwalt habe ihm gesagt, es bringe nichts, einen Sicherheitsbeamten anzuzeigen, und seine Einschätzung, eine Anzeigeerstattung «würde einem Tod gleichkommen» (vgl. SEM-act. (…)-31/25 F100 f.), vermag mithin nicht zu überzeugen.

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-7662/2024 Seite 30 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei in Rahmen des aufgrund Verhinderung einer Amtshandlung und leichter Körperverletzung hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahrens zu einer un- bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungs- weise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Die An- ordnungen der (…). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ (Einho- lung der Krankenakten, Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, Ernennung eines Beistands) lassen auch nicht erwarten, dass das Strafverfahren nicht fair geführt wird. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-7662/2024 Seite 31

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufli- che Ausbildung sowie Berufserfahrung im Betrieb seines Onkels (…) (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F14–F21). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz, seine Eltern und seine Geschwister leben in B._______, seine beiden Onkel leben ebenso in der Türkei (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F23–F30). Gemäss seinen Angaben wohnte er seit 1996 zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er mehrheitlich im Haus seines Onkels in G._______ gewohnt (vgl. SEM-act. (…)-26/14 F8–F13). Es ist davon aus- zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwand- ten zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Aufgrund sei- ner beruflichen Erfahrung dürfte es ihm gelingen, sich erneut eine wirt- schaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, soweit es seine gesundheitli- che Verfassung erlauben wird. Die bei ihm diagnostizierten gesundheitli- chen Probleme – (…), psychische und (…), (…)/ vgl. Austrittsbericht des Psychiatrischen (…) vom (…) 2025) – stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6) und er gemäss den Angaben seines Bruders vor der (…). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ vom (…)2024 mehr- mals in der psychiatrischen Klinik in (…) behandelt wurde (vgl. SEM-act. (…)-24/- ID-Nr. 027 und (…)-52/6).

D-7662/2024 Seite 32

E. 7.4.4 Gemäss den Ausführungen in den eingereichten ärztlichen Berichten wurde der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zwischen dem (…) 2024 und dem (…) 2025 mehrere Male im Psychiatrischen (…) stationär aufgenommen. Dem Austrittsbericht vom (…) 2025 ist zu entnehmen, dass er am (…) 2025 zuerst freiwillig, später mittels fürsorgerischer Unterbringung aufgenommen worden sei. Bei Ein- tritt sei er in einem psychisch stark instabilen Zustand mit (…) gewesen. Bereits am folgenden Tag sei es zu einem massiven aggressiven Vorfall gekommen, bei dem aufgrund akuter Eigen- und Fremdgefährdung die Po- lizei habe beigezogen werden müssen. Er sei ins Isolationszimmer ge- bracht und unter Zwang zurückbehalten worden. Unter medikamentöser Therapie habe sich eine langsame psychische Stabilisierung gezeigt. Eine psychotische Symptomatik habe nicht durchgehend bestanden, aber sein Verhalten sei über mehrere Tage schwer einschätzbar gewesen, mit wie- derkehrenden appellativen und manipulativen Mustern. Ab dem (…) 2025 sei er zunehmend ruhig gewesen und habe sich klar von Eigen- oder Fremdgefährdung distanziert. Die Indikation für eine weitere stationäre Be- handlung sei seitens der Klinik verneint worden, da kein therapeutischer Nutzen mehr ersichtlich gewesen und die Behandlung durch das zuneh- mend fordernde Verhalten erschwert worden sei. Aufgrund des Vorfalls vom (…) 2025 sei er in die interne Sperrliste der Akutstation aufgenommen worden. Eine erneute Aufnahme sei ausschliesslich unter fürsorgerischer Unterbringung im Intensiv- oder Isolationszimmer möglich. Der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und während der Durchführung desselben Rechnung zu tragen. Gemäss den Angaben, die sein Bruder vor der (…). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ machte, war er be- reits mehrmals in der psychiatrischen Klinik in (…) und habe sich zur Be- handlung seiner psychischen Erkrankung ins Ausland begeben (vgl. SEM- act. (…)-24/- ID-Nr. 027 und (…)-52/6). Wie bereits vorstehend festgehal- ten, sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten be- handelbar. Die Behandlungsmöglichkeiten sind in den grossen Städten wie B._______ vielfältiger, als in abgelegenen ländlichen Gegenden. Bei ent- sprechender Vorbereitung in Rücksprache mit den ihn behandelnden Fachpersonen stehen seine psychischen Erkrankungen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.

D-7662/2024 Seite 33

E. 7.4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 In der Beschwerde wird zum Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ausgeführt, das SEM habe insbesondere nicht genügend geprüft, ob er aufgrund seines Onkels H._______ einer Reflexverfolgung ausge- setzt sei. Bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen habe sich das SEM nur auf die Beweismittel gestützt und seine Aussagen nicht berücksichtigt. Das SEM habe auch seinen Gesundheitszustand nicht genügend in die Prüfung des Asylgesuchs einbezogen.

E. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Re- flexverfolgung wegen seiner beiden (ehemals) politisch aktiven Onkel drohe, rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es hat begründet, weshalb es davon ausgehe, ihm drohe aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines Onkels H._______ keine Verfolgung (vgl. Abschn. II Ziff. 2.a. der angefochtenen Verfügung).

E. 8.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Aus- sagen des Beschwerdeführers eingegangen. So hat es sich mit der Be- weismitteleingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2024 und darin enthaltenen Bemerkungen, seinen Vorbringen zu den politischen Tätigkei- ten seiner Onkel und einer möglichen Reflexverfolgung, seinen Aussagen zu seinen politischen Tätigkeiten seit dem Jahr 2018 und der von ihm ge- äusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei eine lange Ge- fängnisstrafe verbüssen zu müssen oder umgebracht zu werden, und sei- nen Aussagen bezüglich der Abholung von T._______ vom Gefängnis und der Strassenblockade vom (…) 2023 rechtsgenüglich auseinandergesetzt.

E. 8.4 Schliesslich hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung – zwar kurz – zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers

D-7662/2024 Seite 34 geäussert. Ihm ist es möglich gewesen, sich zur vom SEM vertretenen Auf- fassung, dass seine gesundheitlichen Probleme (weiterhin) in der Türkei behandelt werden könnten, zu äussern und neuere ärztliche Berichte ein- zureichen.

E. 8.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, das SEM sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet hat, ist der Subeventualantrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, abzuwei- sen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Dezem- ber 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist MLaw Anja Roth ein amtliches Honorar aus- zurichten.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 war darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 11.3 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da MLaw Shirin Fallahpour erst ab dem 23. Dezember 2024 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ausschliesslich der den Rechtsbeiständinnen ab diesem Datum entstandene notwendige Aufwand zu entschädigen. Mangels anderslautender Stellungnahme ist davon

D-7662/2024 Seite 35 auszugehen, dass der Anspruch auf das Honorar der ersten amtlichen Rechtsbeiständin (MLaw Shirin Fallahpour) an die aktuelle Rechtsbeistän- din (MLaw Anja Roth) abgetreten worden ist. Ausgehend von der Durch- sicht der Verfahrensakten, der Kenntnisnahme der Korrespondenz, den beiden Eingaben vom 15. April und 24. September 2025 und den entstan- denen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7662/2024 Seite 36

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anja Roth, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7662/2024 law/bah Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. Januar 2024 und suchte am 10. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ um Asyl nach. Am 27. Februar 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 5. März 2024 mehrere Beweismittel zukommen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023, Verhandlungsprotokoll der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2024, Auszug aus dem Personenstandsregister, diverse medizinische Berichte). A.c Am 8. März 2024 führte das SEM eine Erstbefragung (EB) des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch. Er erklärte, er sei in E._______ (Provinz F._______) geboren. Seine Familie sei ungefähr im Jahr 1996 nach B._______ gezogen. In den letzten drei Jahren habe er mehrheitlich in einem Haus eines Onkels in G._______ gelebt. Er habe die Primarschule besucht und die weitergehenden Schulen im Fernstudium absolviert. Das Gymnasium habe er zirka im Alter von (...) Jahren abgeschlossen. Er habe den Beruf eines (...) gelernt und bis im (...) 2023 bei einem Onkel (...) gearbeitet. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung führte er aus, er habe Brüche am (...) und am (...). Die Physiotherapie, die er in der Schweiz erhalte, nütze nicht viel, weil eine Operation notwendig sei. Wegen der erlebten Vorfälle habe er in der Türkei eine psychologische Therapie hinter sich. Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, er werde seit Jahren mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Sein Onkel, H._______, sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. I._______, ein Polizist bei der Antiterrorpolizei in G._______, habe ihn in F._______ schwer gefoltert. Er (der Beschwerdeführer) sei von ihm grundlos mitgenommen und geschlagen worden. Wenn er in J._______ gewesen sei, sei er vom Polizisten K._______ «drangenommen» worden. Wegen eines Onkels, der umgebracht worden sei, habe dieser bei ihnen mehrmals Razzien durchgeführt. Er habe behauptet, dass sie die Aufgaben des nicht mehr aktiven Onkels übernehmen würden. Wegen des getöteten Onkels sei er (der Beschwerdeführer) mehrmals mitgenommen worden. Als er einmal in einem Kaffeehaus gewesen sei, in dem kurdische Musik gespielt worden sei, seien er und andere Personen festgenommen worden. Die Gäste des Lokals seien als Terroristen bezeichnet worden. Dem Inhaber sei vorgeworfen worden, er beherberge Terroristen, weshalb sein Lokal geschlossen worden sei. Auch Verwandte von ihm seien als Terroristen abgestempelt worden, obwohl sie nichts mit Terroristen zu tun hätten. Er sei wegen seinen Onkeln Gewalt ausgesetzt gewesen. Man habe ihm gesagt, er solle sich in Acht nehmen, obwohl er nichts Schlimmes gemacht, sondern nur seine Meinung geäussert habe. Als er vor zirka dreieinhalb Jahren einmal in einer Patisserie gewesen sei, hätten Polizisten der Antiterroreinheit sich erkundigt, wer er sei. Ein anderes Mal sei I._______ dort erschienen, habe sich an seinen Tisch gesetzt und ihn ausgefragt. Er habe gefragt, ob H._______ ein Onkel von ihm sei. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Onkel angerufen und ihm geschildert, wie I._______ aussehe. Danach habe dieser gesagt, er solle sofort nach L._______ kommen. Sein Onkel H._______ habe ihm geraten, er solle sich von der Region G._______ fernhalten, da I._______ dort im Einsatz sei. Danach habe er G._______ mehrere Monate gemieden, weshalb I._______ Verdacht geschöpft habe. Als er einmal das Parteibüro der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) verlassen habe, sei er von vier Polizisten angehalten worden. Er sei von ihnen - darunter K._______ - gefoltert worden. Jedes Mal, wenn er gefoltert und verletzt worden sei, sei er ins Ferienhaus seines Onkels M._______ gegangen, damit seine Familie ihn nicht in verletztem Zustand gesehen habe. Vor 13 Monaten habe er eine Psychotherapie gemacht, dem Arzt habe er den Grund seiner psychischen Beschwerden indessen verschwiegen. Er habe versucht, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Weil ein Wächter ihn entdeckt habe, sei er nicht gestorben. Er sei 14 Tage auf der Intensivstation des Krankenhauses in G._______ gewesen. Später habe ihm ein kurdischer Arzt helfen können, der ihm gesagt habe, er müsse erzählen und dürfe nicht alles für sich behalten. Er habe sich diesem Arzt öffnen können und bei ihm eine Therapie gemacht. Eines Tages seien sie in einem Autokonvoi nach N._______ gefahren, weil sie gewollt hätten, dass der inhaftierte Selahattin Demirtas freikomme. In der Nähe von O._______ seien sie in eine Strassenblockade geraten. Sie hätten einige Stunden warten müssen. Als sie gesehen hätten, dass gepanzerte Polizeifahrzeuge gekommen seien, hätten Anwälte der Partei gesagt, sie sollten zurückkehren. Er sei mit Kollegen nach J._______ in den Park gefahren. Nach ein bis zwei Stunden seien vier Kollegen gegangen und er sei mit seinem Freund im Park zurückgeblieben. Als er diesem eine Zigarette angeboten habe, habe er «etwas ins Gesicht bekommen». Er habe vier bis fünf Polizisten gesehen, die schwere Gewalt ausgeübt hätten, bis er bewusstlos geworden sei. Sie hätten geglaubt, er sei tot, und hätten ihn zurückgelassen. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er seinen Bruder angerufen, der ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Er habe ihm gesagt, er sei gestürzt, und ihm geraten, dass er auch im Krankenhaus angeben solle, dass er gestürzt sei. Anschliessend hätten sie sich auf den Weg nach J._______ gemacht und seien in eine Polizeikontrolle geraten, bei der K._______ dabei gewesen sei. Die Polizisten hätten die Identitätskarte seines Bruders verlangt und diesem gesagt, dass A._______ auch aussteigen solle. Sein Bruder habe geantwortet, er sei verletzt und in einer Psychotherapie, man solle sie gehen lassen. Nach Anweisung von K._______ habe ein Polizist ihn aus dem Auto geholt. Sein Bruder habe K._______ an der Brust gehalten und ihn gefragt, warum er so weit gehe. Daraufhin sei sein Bruder geschlagen worden. Auch er (der Beschwerdeführer) sei dort zusammengeschlagen worden. Ein Polizist der Einheit «Delfin» habe mit seinem Knie auf seinen Nacken gedrückt und seinen Kopf an die Autoscheibe geschlagen. Danach habe K._______ ihn am Kopf gehalten, ihn zu sich gezogen und ihm dreimal auf das Gesicht geschlagen. Er habe aufzustehen versucht und dabei unbewusst die Lippen von K._______ verletzt. Danach seien ihm Handschellen angelegt und er sei mitgenommen worden. Seiner Familie sei gesagt worden, man sei bereit, die Sache zu regeln. Seine Familie müsse aber Aussagen machen, die von ihnen bestimmt würden. Er sei in dieser Nacht freigelassen worden. Einen Tag später sei er in G._______ bei einer Polizeioperation festgenommen und von Staatsanwalt P._______ ohne richterlichen Entscheid ins Gefängnis (...) geschickt worden. Er sei in einer Zelle untergebracht worden, in der es viele Insekten gegeben habe, und habe kaum schlafen können. Die Aufseher hätten ihn auf Anweisung von P._______ in eine «Gummizelle» gebracht, wo er mehrmals geschlagen worden sei. Im Gefängnis habe er die Anklageschrift betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit dem Polizisten erhalten. Vorher sei seine Anwältin, Q._______, ins Gerichtsgebäude (...) zum Oberstaatsanwalt und anderen «Zuständigen» gegangen. Der Oberstaatsanwalt habe entschieden, dass er am (...) 2023 vom Gefängnis aus per Videoschaltung zu verhören sei. Anlässlich dieses Verhörs habe der Oberstaatsanwalt seine Freilassung angeordnet. Dann habe er (der Beschwerdeführer) seiner Familie alles erzählt, was er erlebt habe. Nach diesem Gespräch habe er entschieden, das Land zu verlassen, weil er davon ausgegangen sei, dass er zu Unrecht eine hohe Strafe bekommen werde. A.d Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der Beschwerdeführer eine Liste seiner Besuche in medizinischen Einrichtungen in der Türkei, wegen erlittener Polizeigewalt und der davon herrührenden psychischen Probleme, einreichen. Am 4. April 2024 liess er dem SEM einen Auszug aus dem Strafregister seines Onkels, H._______, zukommen, aus dem hervorgehe, dass dieser 1996 wegen Mitgliedschaft in der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt und am (...) 2004 bedingt entlassen worden sei. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. April 2024 zu seinen Asylgründen an. Nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, sagte er, es gehe ihm gut. Er habe festgestellt, dass sein psychisches Leiden sich verbessert habe. Er zittere nicht mehr und denke auch anders. Eigentlich möchte er keine Therapie mit Medikamenten. Am folgenden Montag werde er eine psychologische Therapie beginnen. Zu seinen Wohnorten ab dem Jahr 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seiner Familie, bei seinem Onkel, in einer Mietwohnung und meistens in G._______ gelebt. Er sei immer auf der Flucht gewesen. Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten für die «Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi» (seit Dezember 2023: DEM Parti) machte er geltend, er sei seit 2018 an Konferenzen gegangen, habe mit Jugendlichen diskutiert und für Kurden gesammelt, die Unterstützung benötigt hätten. Er habe zudem für verletzte Guerillas Medikamente besorgt. Anlässlich der Wahl habe er als Beobachter fungiert. Sie hätten sich für Gültan Kisanak und für Selahattin Demirtas eingesetzt und Demonstrationen geplant, bei denen sie bis zum Gefängnis hätten gelangen wollen. Deswegen seien viele Freunde festgenommen worden. Sie hätten mit Jugendlichen gesprochen und ihnen gesagt, sie sollten bei Aktionen nicht aggressiv werden. Die Partei habe mehrfach ihren Namen wechseln müssen und heisse DEM. Er habe sich für die Kreisstadt L._______ eingesetzt und die Partei in J._______ besucht. Sie hätten mit ihren Fahrzeugen Lebensmittel und Kleider an bedürftige Familien verteilt. Da sein Vater seine Parteimitgliedschaft nie akzeptiert hätte, sei er der Partei nicht beigetreten. Falls der Staat von seiner Parteimitgliedschaft erfahren hätte, wäre sein Vater entlassen worden. Nur sein Onkel H._______ habe Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten gehabt. Sie setzten sich für die Freiheit und für Menschen ein, die inhaftiert oder zum Verschwinden gebracht worden seien. Sein Onkel R._______ sei 2006 oder 2007 umgebracht worden, weil er sich für die BDP/HADEP eingesetzt habe. Man habe behauptet, er habe Suizid begangen. Seinem Onkel H._______ sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er 1992 der PKK beigetreten sei. Deswegen sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass er bereits 2019 in die Schweiz gekommen sei. Da er damals noch keine Probleme gehabt habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dann sei er in G._______ dem Folterer seiner Onkel (I._______) begegnet. Deshalb sei er sechs Monate lang nicht nach G._______ gegangen und habe die HDP in L._______ besucht, in deren «Parteihaus» er zum ersten Mal K._______ angetroffen habe. Dort sei er von ihm und von vier anderen Polizisten geschlagen worden. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er oftmals mitgenommen und geschlagen worden sei. Er sei auch von der Gendarmerie, die von I._______ instruiert worden sei, festgehalten und geschlagen worden. Es sei bei ihm bestimmt 20-mal ein MRI gemacht worden. In den Protokollen sei immer «Sturz» gestanden, was unzutreffend sei. Eine Woche vor seinem ersten Suizidversuch sei er zusammengeschlagen und gefoltert worden. Er habe sich in G._______ aufgehalten und sei am Abend zum See gegangen, um morgens zu fischen. In der Nacht sei er in sein Zelt gegangen, um zu schlafen. Kurz danach seien Personen in Zivil gekommen, die sein Zelt zerstört hätten. Die Personen hätten Polizeistiefel angehabt, mit denen sie ihn ins Gesicht getreten hätten. Dabei habe er acht Zähne verloren. Sie hätten ihn liegen lassen und er sei später von jemandem ins staatliche Krankenhaus in G._______ gebracht worden. Von dort sei er in ein besser ausgestattetes Privatkrankenhaus namens «(...)» in S._______ verlegt worden. Nach weiteren Vorfällen gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater und er hätten mit vielen von dessen Verwandten T._______ abgeholt, als dieser nach (...) Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er habe T._______ und dessen Jugendfreund U._______ mit seinem Auto gefahren. In V._______ seien sie angehalten und kontrolliert worden; die Beamten hätten gesagt, sie hätten den Terroristen aus dem Gefängnis abgeholt, und hätten T._______ auf den Posten mitnehmen wollen. Da sie gewusst hätten, dass man ihn umgebracht hätte, hätten sie dies nicht erlaubt. Deshalb seien U._______ und er vulgär beschimpft und zusammengeschlagen worden. Sie seien zu dritt auf den Posten gebracht worden. Anwälte seien eingeschaltet worden und die anderen Personen, die T._______ abgeholt hätten, seien vor den Posten gefahren. Dann seien sie freigelassen worden. Nach weiteren Vorfällen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, I._______ sei vier Mal in seine Wohnung gekommen. Einmal sei er mit seinen jungen Hunden alleine im Haus in G._______ gewesen, als dieser mit seinen Polizisten gekommen sei. I._______ habe ihn unter Bezugnahme auf seinen Onkel als Terroristen beschimpft. Die Polizisten seien mit ihren Hunden ins Haus eingedrungen. Nach einem Wortwechsel sei I._______ auf ihn losgegangen, worauf seine Hunde reagiert hätten. Die Polizisten hätten ihre Polizeihunde losgelassen und ihn gepackt, damit er gesehen habe, wie seine beiden Hunde zerfetzt worden seien. I._______ habe gesagt, wenn er sich weiterhin für die Partei einsetze, werde er noch schlimmere Sachen erleben. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei K._______ zweimal begegnet. Ansonsten sei er mehrheitlich von anderen Polizisten und Gendarmen angegriffen worden. Sie hätten von ihm jeweils verlangt, dass er die Parteiarbeit einstelle. Die Behörden hätten ihn wegen der früheren Aktivitäten seiner Onkel ins Visier genommen, die sehr erfolgreich gewesen seien und sehr viel bewirkt hätten. Sie gingen davon aus, dass er so wie seine Onkel werden könnte. Auf Nachfrage gab er an, er sei bei mehreren Anwälten gewesen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil dies seinen Tod bedeutet hätte, und er habe erfolglos mehrere Massnahmen ergriffen, um sich zu schützen. Er sei vom (...) bis zum (...) 2023 im Gefängnis (...) gewesen und dort gefoltert worden. Der Richter habe bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gesagt, dass bei der nächsten Verhandlung am (...) 2024 das Strafmass bekannt gegeben werde. Man habe ihm vorgeworfen, K._______ verletzt zu haben. Die Behörden hätten eine Videoaufnahme vom Vorfall. Als man ihn ins Gefängnis überführt habe, sei er aufgefordert worden, sich auszuziehen. Er habe sich geweigert, die Unterhose auszuziehen, habe «Freiheitsparolen» gerufen und sei getreten worden. Er sei 73 Tage in einer Zelle eingesperrt und jeden Tag dreimal geschlagen worden. Man habe ihn für die Schläge in einen mit Schaumstoff ausgelegten Raum gebracht. Im August sei seine Hand «nach unten gefallen». Er habe einen Aufseher gebeten, seiner Familie zu sagen, dass sie ihm einen Anwalt schicke. Die Anwältin habe zweimal erfolglos versucht, zu ihm zu kommen. Eines Tages sei sie mit vier bis fünf Anwälten gekommen, die gesagt hätten, sie würde an die Presse gelangen, falls man ihr den Eintritt verwehre. Die Anwältin sei zu ihm in die Zelle gekommen und habe seine Hände fotografiert. Sie habe Anzeige erstattet, er sei danach ins Krankenhaus «(...)» gebracht worden. Dort seien Vorbereitungen für eine Operation getroffen worden, die trotz Intervention seiner Anwältin nicht durchgeführt worden sei. Später sei er in Handschellen in das Krankenhaus «(...)» gebracht worden. Der Chirurg habe das Gefängnispersonal angeschrien und gefragt, ob er schon lange in diesem Zustand sei. Er habe dies bejaht und gesagt, dass eine vorgesehene Operation nicht durchgeführt worden sei. Weil er dies gesagt habe, sei er in der Nacht wieder gefoltert worden. Nach einem möglichen Strafmass gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, seine Anwältin habe ihm gesagt, die Strafe könne zwischen zwei bis acht Jahren betragen. Des Weiteren sagte er, man würde ihn nicht am Leben lassen. Er sei mehrmals dem Tod entkommen und einmal werde der Tag kommen, an dem man beseitigt werde. A.f Am 5. April 2024 ging beim SEM ein fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2024 ein. A.g Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dieser habe den Eindruck gehabt, der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe seine Aussagen falsch und teilweise unvollständig übersetzt. Seine Zweifel hätten sich anlässlich der Rückübersetzung bestätigt, da er fast auf jeder Seite korrigierend habe eingreifen müssen. Er mache sich Sorgen, dass nicht alles übersetzt worden sei. Die Rechtsvertretung merkte an, dass bei der Rückübersetzung wiederholt Korrekturen angebracht worden seien, die aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien, weil diese direkt im Word-Dokument vorgenommen worden seien. A.h Am 11. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch könne aufgrund der Aktenlage noch nicht entschieden werden. Es werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das SEM ihn für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton W._______ zu. A.i Mit Eingabe vom 16. April 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dem SEM weitere Beweismittel zukommen (Eingangsbeschluss der (...) Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2023, Aussageprotokoll von K._______ vom (...) 2023, Aussageprotokoll des Polizeibeamten X._______ als Zeuge und Anzeigeerstatter vom (...) 2023, Aussageprotokoll des Beschwerdeführers vom (...) 2023, Aussageprotokoll von Y._______ vom (...) 2023, Aussageprotokoll von Z._______ vom (...) 2023, Protokoll der Polizei über die Ereignisse und die Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2023, gerichtsmedizinischer Bericht vom (...) 2023, Bericht über die Videoaufzeichnung der Ereignisse vom (...) 2023, Überweisungsbericht des Polizeipräsidiums in J._______ an die Generalstaatsanwaltschaft in D._______ vom (...) 2023, Protokoll über die Freilassung des Beschwerdeführers vom Polizeipräsidium in J._______ vom (...) 2023, Abschlusszeugnis des Bildungsministeriums, Auszüge aus «e-nabiz» (elektronische Gesundheitsdatenbank) über die Besuche des Beschwerdeführers im Spital am (...) 2021, (...) 2022 und (...) 2023, Verhandlungsprotokoll der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2024). A.j Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM mitteilen, die handschriftliche Eingabe, die beim SEM am 5. April 2024 eingegangen sei, hänge nicht mit seinen Asylgründen zusammen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. A.k Die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM am 3. Mai 2024 über die Übernahme des Mandats und ersuchte um die Gewährung von vollständiger Akteneinsicht vor der Entscheidfällung. Zudem übermittelte sie dem SEM weitere Beweismittel (Niederlegung des Mandats der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom 18. April 2024, Verhandlungsprotokoll der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2024, Fotos der Verletzungen des Beschwerdeführers, Video auf USB-Stick). A.l Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er vor einiger Zeit ein Rückkehrformular unterzeichnet habe. Er habe sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Er sei mehrmals in das Spital in Aa._______ eingeliefert worden, nachdem er versucht habe, sich etwas anzutun. Die Unterbringung in einem Einzelzimmer habe er als Retraumatisierung erlebt, da er sich an die Zeit erinnert habe, in der er in der Türkei festgehalten worden sei. Aus lauter Verzweiflung habe er dann das Rückkehrformular unterschrieben. Der Eingabe lagen Berichte des Psychiatrischen (...) vom (...) 2024 sowie (...) 2024 bei. A.m Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 dahingehend, dass das ihn betreffende Rückkehrverfahren geschlossen worden sei. A.n Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 16. September 2024 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe aus lauter Verzweiflung über seine aktuelle Situation erneut ein Rückkehrformular unterzeichnet. Er habe sich wieder in einem psychischen Ausnahmenzustand befunden. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren und bitte um Kenntnisnahme, dass er an seinem Asylgesuch festhalte. A.o Der Beschwerdeführer wandte sich in einem persönlichen Schreiben vom 19. September 2024 an das SEM. A.p Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 mit, sein Asylgesuch sei nicht abgeschrieben worden und das Verfahren werde fortgesetzt. A.q Mit Verfügung vom 6. November 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2024 - eröffnet am 15. November 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Januar 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Es wies ihn darauf hin, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, und beauftragte den Kanton W._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die Kopie eines Ausweises von Bb._______ und eine Fürsorgebescheinigung vom 26. November 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Dezember 2024 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) unter Beilage einer Vollmacht vom 1. Mai 2024 mit, sie habe das Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren übernommen und ersuche um Einsetzung von MLaw Shirin Fallahpour als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Der Instruktionsrichter setzte MLaw Shirin Fallahpour mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2024 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Er gewährte dem SEM zudem die Gelegenheit, bis zum 13. Januar 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Einschätzung fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung am 6. Januar 2025 zur Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. Februar 2025 persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses über seinen angeschlagenen Gesundheitszustand. Zudem erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. I. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter die Rechtsbeiständin vom Schreiben des Beschwerdeführers in Kenntnis und teilte mit, dass es ihm nicht möglich sei, nähere Angaben zum Abschluss einzelner Beschwerdeverfahren zu machen. J. Mit E-Mail-Eingabe an das Migrationsamt des Kantons Dd._______ (Eingang: 28. Februar 2025) stellte der Beschwerdeführer einen «Antrag auf Versetzung nach Dd._______ aufgrund psychischer Belastung» und damit ein Kantonswechselgesuch. Zuständigkeitshalber überwies das Migrationsamt dasselbe an das SEM. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Austrittsberichte des Psychiatrischen (...) vom (...) 2025, (...) 2025, (...) 2025, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024 und (...) 2024 eingereicht. K. Die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) teilte mit Eingabe vom 15. April 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2025) mit, dass MLaw Shirin Fallahpour ihre Tätigkeit bei HEKS per 31. März 2025 beendet habe und künftig in einem anderen Rechtsbereich tätig sein werde. Gleichzeitig wurde um Einsetzung von MLaw Anja Roth als neue Rechtsbeiständin ersucht. L. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Shirin Fallahpour mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und setzte MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. September 2025 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. Ee._______ vom 19. September 2025 und einen Austrittsbericht des Psychiatrischen (...) vom 5. Juni 2025 einreichen. Die Rechtsvertretung ersuchte gleichzeitig um Auskunft über den Verfahrensstand. N. Der Instruktionsrichter teilte der Rechtsvertretung am 14. Oktober 2025 mit, das Gericht sei nicht in der Lage, verbindliche Angaben zum Abschluss einzelner Beschwerdeverfahren zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass gegen ihn aus politischen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Gemäss der Bestätigung seiner Freilassung vom Polizeiposten J._______ vom (...) 2023 sei er wegen Behinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung festgehalten worden. Am (...) 2023 sei gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft D._______ Anzeige wegen Behinderung einer Amtshandlung und Anwendung von Gewalt erstattet worden. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 hätten die Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers sowie Zeugenaussagen, gerichtsmedizinische Berichte und die Akten der Sicherheitsbehörden zugrunde gelegen. Aufgrund der Beweislage sei er von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, weil er sich bei einer Polizeikontrolle geweigert habe, seinen Personalausweis zu zeigen und den Polizisten K._______ beschimpft und mit einem Faustschlag verletzt habe. Gemäss Anklageschrift habe er sein Verschulden eingestanden. Die eingereichten Beweismittel wiesen eindeutig auf ein gemeinrechtliches Delikt hin und liessen keine Rückschlüsse auf ein aus politischen Gründen eingeleitetes Strafverfahren zu. Beim Vorbringen, dass das Strafverfahren politisch motiviert sei, handle es sich um eine reine Behauptung. An dieser Schlussfolgerung änderten auch die in der Beweismitteleingabe vom 16. April 2024 gemachten Anmerkungen nichts. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund hätten bei der Gerichtsverhandlung vom (...) 2024 ihre auf dem Polizeiposten J._______ gemachten Aussagen wiederholt. Beide hätten gesagt, dass er sich anlässlich einer Kontrolle zu kooperieren geweigert und einen Polizisten angegriffen habe. Dem Verhandlungsprotokoll vom (...) 2024 sei zu entnehmen, dass er gemäss Aussagen seines Bruders und dessen Freundes an psychischen Problemen leide, was der Grund für sein Verhalten gewesen sei. Aufgrund dieser deckungsgleichen Aussagen, welche auf dem Polizeiposten J._______ und vor der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ gemacht worden seien, könne seine Behauptung, sein Bruder und dessen Freund hätten auf dem Polizeiposten die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nur akzeptiert, damit er freigelassen worden sei, nicht standhalten. Auch die Tatsache, dass das Verfahren vom Amtsgericht in D._______ behandelt werde, spreche gegen ein aus politischen Gründen eingeleitetes Verfahren. Die Amtsgerichte in der Türkei seien für geringfügige Straftaten zuständig. Schwere Straftaten würden von den Strafgerichten für schwere Straftaten behandelt. Die Ausführungen seiner türkischen Anwältin im Schreiben vom 18. April 2024, betreffend das Verfahren bestehe ein Geheimhaltebeschluss und es handle sich um ein politisches Strafdossier, würden nicht überzeugen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner politisch motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, werde durch die Aussage seines Bruders anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...) 2024 gestützt. Er habe vor dem Amtsgericht geäussert, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mehrmals in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei und sich wegen einer Behandlung ins Ausland begeben habe. Die Vorbringen bezüglich des Strafverfahrens seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, warum er wegen seiner beiden Onkel eine solche zu gewärtigen hätte. Sein Onkel R._______ sei gemäss seinen Angaben im Jahr 2006/2007 umgebracht worden. Es sei nicht plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn wegen seines vor langer Zeit verstorbenen Onkels behelligen sollten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sein Onkel H._______ aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in den Blickwinkel der türkischen Behörden geraten sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) wegen ihm Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollte. Die Haft seines Onkels liege Jahre zurück. Gefragt, ob zurzeit Familienangehörige politisch aktiv seien, habe er diesen Onkel erwähnt und gesagt, dieser sei heimlich politisch aktiv, da er grosse Probleme gehabt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sein Onkel H._______ nicht mehr im Blickfeld der türkischen Behörden stehe. Da er unbehelligt in der Türkei lebe, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinetwegen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die DEM, so das SEM weiter, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitskräfte komme. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die Partei ausgeführt habe und die Behörden an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Er sei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Aufgrund seines niederschwelligen Profils sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm die Sicherheitskräfte vorwerfen könnten, die politischen Tätigkeiten seines Onkels H._______ übernommen zu haben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr entweder umgebracht zu werden oder eine lange Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen, sei als nicht begründet einzustufen. Diese Schlussfolgerung werde erhärtet, weil er gemäss der eingereichten Bestätigung des Polizeipostens vom (...) 2023 freigelassen worden sei, da nicht nach ihm gefahndet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er nicht im Blickwinkel der Sicherheitsbehörden gestanden habe. Im Verhandlungsprotokoll der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2024 werde festgehalten, dass gegen ihn ein Vorführbefehl zu erlassen sei, weil er an der Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe. Der Vorführbefehl sei zwecks Einvernahme und nicht zwecks Verhaftung ausgestellt worden. Er solle bei einer Festnahme im Beisein einer Rechtsvertretung einvernommen werden. Es werde ihm auch ein Beistand zur Verfügung gestellt. Zudem beabsichtige das Amtsgericht, seine Krankenakten zu bestellen und ein ärztliches Gutachten betreffend seine Zurechnungsfähigkeit erstellen zu lassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er aufgrund des Vorführbefehls eine Haftstrafe zu gewärtigen habe. Da die Anklageerhebung einen geringfügigen Straftatbestand beinhalte, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Haftstrafe auszugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei erschienen stark übertrieben. Sie seien durch die eingereichten Beweismittel nicht belegt. Als Beweis dafür, dass sein Vater und er einen Mann abgeholt hätten, der eine Gefängnisstrafe verbüsst habe, habe er einen USB-Stick mit einem Video eingereicht. Gemäss Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 3. Mai 2024 seien im von ihm aufgenommenen Video der ehemalige Häftling und sein Vater zu sehen. Dieses Video sei kein Beweis für seine politischen Tätigkeiten. Es gebe keinerlei Beweise dafür, um wen es sich bei den im Video vorkommenden Personen handle, noch dafür, dass er das Video selbst aufgenommen habe. Dementsprechend seien seine Aussagen, er sei von der Polizei geschlagen und mitgenommen worden, nicht belegt. Auch sein Vorbringen betreffend die Mitfahrt in einer Autokolonne nach Ff._______ am (...) 2023, um für die Freilassung von Selahattin Demirtas zu protestieren, sei in Zweifel zu ziehen. Es handle sich um eine blosse Behauptung seinerseits, dass die Strassenblockade - sofern sich der Vorfall tatsächlich zugetragen haben sollte - von der Gruppe von I._______ errichtet und er später im Park von J._______ angegriffen worden sei. Gemäss Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2024 sei als Grund für die Verletzungen vom Spital ein Sturz genannt worden. Auch die weiteren ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Die Bestätigungen über die Behandlungen in Krankenhäusern beinhalteten beispielsweise, dass er notfallmässig behandelt worden sei, ihm intravenös Medikamente verab-reicht worden seien oder, dass radiologische Ergebnisse vorliegen würden. Aufgrund dieser Angaben könnten keine Rückschlüsse auf erlittene Misshandlungen gezogen werden. Der Einwand, die Einträge in den betreffenden Dokumenten seien nicht korrekt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch die Polizei nicht als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei am (...) 2023 in G._______ festgenommen und ins Gefängnis von (...) gebracht worden. Die Haftbedingungen seien schwierig gewesen. Die angebliche Haftstrafe habe er nicht belegt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Anzeige, die seine Anwältin erstattet habe, als Beweismittel einzureichen. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass er am (...) 2023 vom Polizeiposten entlassen und einen Tag später in Haft genommen worden sei, da nicht nach ihm gefahndet worden sei. Infolgedessen sei auch die geltend gemachte Haft aus politischen Gründen nicht glaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alles aufrichtig geschildert und sei in die Schweiz gekommen, um nach Schutz zu ersuchen. Er könne den Entscheid des SEM nicht akzeptieren, weil er nicht in die Türkei zurückkehren könne. In seinem Heimatland habe er extreme psychische und physische Gewalt erlebt. Zurzeit sei er in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Die Schlussfolgerung des SEM, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei nicht politisch motiviert, treffe nicht zu. Er habe in den Anhörungen detailliert erzählt, was am (...) 2023 geschehen sei. Für das «Strafdossier» sei alles so gedreht worden, als ob er K._______ geschlagen hätte, was nicht der Wahrheit entspreche. Sein Bruder und sein Freund hätten die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen akzeptiert, weil sie ihm hätten helfen wollen, freizukommen. Es sei nicht fair, dass das SEM glaube, was in den Unterlagen zum Strafverfahren stehe. Die Unterschrift auf dem Aussageprotokoll vom (...) 2023 stamme nicht von ihm, das SEM habe seine Unterschrift auf den Anhörungsprotokollen gesehen. Wenn man es vergleiche, werde ersichtlich, dass es nicht seine Unterschrift sei. Das Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin sei kein Gefälligkeitsschreiben, denn es treffe zu, dass gegen ihn aus politischen Gründen ein Strafverfahren geführt werde. Die Rechtsanwältin sei mit ihm verwandt und habe grosse Angst, das Mandat weiterzuführen, weil sie denke, es handle sich um ein politisch sehr heikles Dossier. Sie wolle ihre Zulassung als Anwältin nicht aufs Spiel setzen. Der Beschwerdeführer habe seine beiden politisch aktiven Onkel erwähnt. Auch ein Schwager sei aus politischen Gründen 18 Jahre in Haft gewesen. Er stamme aus einer sehr politischen kurdischen Familie. I._______ habe immer wieder behauptet, dass er die politischen Aufgaben seines Onkels übernehmen würde. Er habe ihm vorgeworfen, dass er mit der Parteiarbeit nicht aufgehört habe. Er sei das Opfer einer Reflexverfolgung und habe deshalb schon schwerwiegende Nachteile erlitten und in den Anhörungen erklärt, dass er schwer gefoltert worden sei. Er habe nur von einigen Vorfällen erzählt, bei denen er gefoltert worden sei. Besonders traumatisiert habe ihn der Vorfall in G._______, bei dem seine beiden Welpen von Polizeihunden zerfetzt worden seien. Weil er stark gefoltert worden sei, sei er erschöpft gewesen. Nach dem Vorfall am See, bei dem er acht Zähne verloren habe, habe er einen Suizidversuch unternommen. In den Anhörungen habe er auch über seine Zeit im Gefängnis erzählt. Er habe viele Details angegeben, an die er sich habe erinnern können. Als er aufgefordert worden sei, die während der Haft erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, habe er es getan. Er habe detailreich und glaubhaft angegeben, wie er während der Haft und auch bei den anderen Vorfällen gefoltert und misshandelt worden sei. In den Anhörungen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Onkel H._______ in den Provinzen Gg._______ und H._______ sehr aktiv und bekannt gewesen sei. Dazu habe er dessen Strafregisterauszug eingereicht. Sein Onkel habe sehr viel bewirkt und erreicht, dass ihr Dorf nach einem Gewaltvorfall eine Zeit lang habe verhindern können, dass der JITEM (Geheimdienst der türkischen Gendarmerie) dorthin gekommen sei. Als Neffe seines Onkels, der selber politisch aktiv sei, hätten die türkischen Behörden ihn im Visier gehabt. Sie hätten befürchtet, dass er so werde wie seine Onkel. Er habe sich für sein Volk einsetzen wollen, habe der Partei viel geholfen und trage den Familiennamen seines Onkels. Die Polizei habe bemerkt, dass er sich für die Partei einsetze. Er habe die Aufgaben geschildert, die er für die Partei übernommen habe. Er habe sich sehr engagiert, sei dadurch exponiert gewesen und habe gezeigt, dass er sich für die Kurden einsetze und nicht davon abrücken möchte. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Misshandlungen, die er erlebt habe, nicht übertrieben. Das Video von der Haftentlassung seines Freundes, der nach (...) Jahren Haft freigekommen sei, habe er gedreht. Man sehe seinen Vater, als Beweis dafür lege er der Beschwerde ein Foto von dessen Identitätskarte bei. Die geschilderte Strassenblockade, die von der Gruppe von I._______ errichtet worden sei, habe es wirklich gegeben. Er habe detailliert und ausführlich berichtet, was geschehen sei. Wenn man keine Beweismittel einreichen könne, müsse man glaubhaft machen, was vorgefallen sei. Dies habe er getan. Er habe sich davor gefürchtet, im Spital zu sagen, dass er Opfer von Polizeigewalt sei. Er habe verhindern wollen, dass seine Familie von seinen Problemen mit den Polizisten erfahre, weil er nicht gewollt habe, dass seine Angehörigen sich um ihn Sorgen machten. Im Verhandlungsprotokoll vom (...) 2024 stehe, dass er in Haft gewesen sei, womit die Haft bewiesen sei. Diese Haft sei illegal gewesen und dank der Bemühungen seines Anwalts sei er am (...) 2023 auf Anordnung des Generalstaatsanwalts freigelassen worden. Man habe gesagt, dass die Haftzeit am (...) 2024 von seiner zukünftigen Strafe abgezogen werde. Weil er aus der Türkei geflüchtet sei, sei noch kein Urteil gefällt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung befunden, dass die Plausibilität von Vorbringen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur sehr zurückhaltend «verwendet» werden dürfe. Damit sei das Argument des SEM, es sei nicht plausibel, dass er einen Tag nach der Entlassung vom Polizeiposten wieder in Haft genommen worden sei, auch wenn keine Fahndung nach ihm bestanden habe, entkräftigt. Er sei nicht ohne Grund in die Schweiz gekommen, er sei dazu gezwungen gewesen und habe keine andere Wahl gehabt, weil er in der Türkei keine Freiheit und Sicherheit mehr gehabt habe. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 5.2.1 Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend eines gegen ihn vor der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ unter der Nummer 2023/(...) hängigen Strafverfahrens zu den Akten. 5.2.2 Gemäss dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2024 sagte der Anzeigeerstatter K._______ aus, dass sie (die Polizisten) eine Routinekontrolle durchgeführt hätten. Die Passagiere eines Wagens seien zum Aussteigen aufgefordert worden. Der Angeklagte (der Beschwerdeführer) sei nicht ausgestiegen, und als er (der Polizist) die Tür geöffnet und ihn am Arm gehalten habe, habe er einen Faustschlag erhalten. Die Zeugen hätten gesagt, der Angeklagte sei krank, sie kämen vom Krankenhaus. Sie hätten den Angeklagten auf das Polizeirevier gebracht und er habe von den Zeugen erfahren, dass dieser psychisch krank sei. Er möchte den Gerichtsverhandlungen nicht beiwohnen und gegen den Angeklagten auch keine Anzeige erstatten. Seine ursprüngliche Anzeige sei aufgrund des Ablaufs des Geschehens zustande gekommen. Er habe im System gesehen, dass der Angeklagte oft in Behandlung gewesen sei. Der Zeuge Z._______ sagte vor Gericht aus, der Angeklagte sei sein Nachbar, der psychische Probleme habe. Y._______ (der Bruder des Beschwerdeführers) und er seien im gleichen Fahrzeug gesessen. Der Angeklagte habe bei der Kontrolle Probleme gemacht. Er habe damals Medikamente eingenommen und habe psychische Probleme. Dies sei der Grund, warum er bei der Ausweiskontrolle nicht kooperiert habe. Der Bruder des Angeklagten habe ausgesagt, dieser sei psychisch krank. Z._______ und er (der Bruder) seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, aber der Angeklagte habe sich geweigert und dem Polizisten einen Faustschlag versetzt. Die Polizisten hätten seinen Bruder gut behandelt, als sie gemerkt hätten, dass er psychisch leide. Sein Bruder sei mehrmals in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Die (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ beschloss, dass auf den Vollzug des ausgestellten Vorführbefehls gewartet werde. Bei einer Festnahme des Angeklagten sei er im Beisein seiner Rechtsvertretung einzuvernehmen Seine Zurechnungsfähigkeit sei zu prüfen (Gutachten). Seine Gesundheitsakte sei zu bestellen und dem Angeklagten sei ein Beistand zur Seite zu stellen (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 027 und (...)-52/6). 5.2.3 Die (...). Strafkammer des Amtsgerichts von D._______ wandte sich am (...) 2024 an das psychiatrische Krankenhaus von Ii._______ und gab an, der Beschwerdeführer habe Beamte an der Ausführung einer Amtshandlung gehindert. Das Krankenhaus wurde gebeten, dem Gericht die Gesundheitsakten des Beschwerdeführers ab dem (...) 2023 sowie die ausgestellten Rezepte für Medikamente zuzustellen (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 027 und (...)-52/6). 5.2.4 Der Beschwerdeführer gab eine Bestätigung über seine Freilassung vom Polizeiposten vom (...) 2023 ab. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass er wegen Behinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung auf den Posten gebracht worden war. Gemäss Instruktionen der Staatsanwaltschaft werde nicht nach ihm gefahndet. Die Polizisten und der Beschwerdeführer bestätigten, dass ihm alle Effekten zurückgegeben worden seien (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 018 und (...)-52/6). Der Hinweis in der Beschwerde, dass die unter seinem Namen angebrachte Unterschrift nicht derjenigen entspricht, die auf den Befragungsprotokollen in seinem Asylverfahren ersichtlich sind, ist zutreffend. Der Beschwerdeführer selbst vermutete, dass sein Bruder für ihn unterschrieben haben könnte (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F67 S. 11). 5.2.5 Angesichts der übereinstimmenden Aussagen eines involvierten Polizisten, des Nachbarn und des Bruders des Beschwerdeführers (sie machten diese Aussagen sowohl auf dem Polizeirevier als auch vor Gericht) erweisen sich die Angaben, die der Beschwerdeführer in den Anhörungen beim SEM machte (er sei von K._______ aus dem Auto gezerrt und geschlagen worden, wobei er ihn unbeabsichtigt mit einem Fingernagel im Gesicht gekratzt habe), als unglaubhaft. In den vorliegenden Austrittsberichten des Psychiatrischen (...) wird mehrfach festgehalten, dass er im Rahmen psychotischer Schübe aggressiv wurde und andere Menschen angriff. Sein Bruder wies vor Gericht darauf hin, dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund seiner psychischen Erkrankung mehrmals in einem Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Erklärung von Rechtsanwältin Q._______ von 18. April 2024 ein. Sie schrieb, sie werde das Mandat in Sachen des Beschwerdeführers nicht mehr weiterführen, weil es im Verfahren viele Hindernisse gebe und ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Die Einsichtsmöglichkeiten in das Dossier seien ungenügend und es sei nicht möglich gewesen, es ausführlich zu studieren. Es handle sich um ein «politisches Verfahren» (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 023 und (...)-52/6). Diese Angaben vermögen in Anbetracht der zahlreichen, vom Beschwerdeführer ein-gereichten Dokumente, nicht zu überzeugen. Den vom involvierten Polizisten und den ihn begleitenden Personen (Nachbar, Bruder) gemachten übereinstimmenden Aussagen vor Gericht ist zu entnehmen, dass er sich weigerte, bei der von der Polizei beabsichtigten Personenüberprüfung zu kooperieren und handgreiflich wurde. Das Amtsgericht von D._______ entschied sich aufgrund der konkreten Umstände zum Beizug der Krankenakten des Beschwerdeführers, der Veranlassung von Abklärungen bezüglich seiner Zurechnungsfähigkeit und dazu, ihm einen Beistand zur Seite zu stellen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (...) 2023 wird unter anderem festgehalten, dass die Verletzungen des Polizisten gemäss einem Arztbericht nicht ernst und einfach gewesen seien (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 001 und (...)-52/6). 5.2.6 Wie vorstehend festgehalten, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer vor der (...). Strafkammer des Amtsgerichts D._______ unter der Nummer 2023/(...) hängigen Strafverfahren wegen «Verhinderung einer Amtshandlung» um ein politisch motiviertes Strafverfahren handelt. Der angegriffene Polizist hat zu erkennen gegeben, dass ihm nichts an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers liege, und die Staatsanwaltschaft hält in der Anklageschrift fest, dass dieser nur leicht verletzt worden sei. Das Gericht hat von seiner psychischen Erkrankung Kenntnis und seine Krankenakte angefordert. Des Weiteren ordnete es die Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit an und legte fest, dass ihm ein Beistand zur Seite zu stellen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann und mit einem Politmalus zu rechnen hat. Die von ihm geäusserte Furcht, er könnte aus politischen Gründen zu Unrecht bestraft, gefoltert oder getötet werden, erweist sich objektiv gesehen als nicht begründet. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen zu Protokoll, I._______ sei wegen den politischen Aktivitäten seiner beiden Onkel auf ihn aufmerksam geworden. Die türkischen Sicherheitsbehörden hätten die Befürchtung gehabt und geäussert, er könnte politisch gesehen in die Fussstapfen seiner Onkel treten. 5.3.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Onkel R._______ 2006 oder 2007 von den Sicherheitsbehörden getötet worden, während sein Onkel H._______ 1996 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und im August 2004 bedingt entlassen worden sei. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, sich 1992 der PKK angeschlossen zu haben. Seit seiner Entlassung engagiere sich sein Onkel H._______ politisch nicht mehr öffentlich, sondern heimlich (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F53 f., F57, F60). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er nicht Mitglied einer der oppositionellen kurdischen Parteien war, diese indessen als Sympathisant unterstützte, wobei er keine exponierte oder gar führende Rolle einnahm. Angesichts seines Geburtsjahrs ist auszuschliessen, dass er je gemeinsam mit einem seiner beiden Onkel politisch aktiv war. Unter Hinweis auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Reflexverfolgung von türkischen Staatsangehörigen wegen politischer Aktivitäten von Verwandten erscheint es vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine solchen drohen würde. Sein Onkel R._______ lebt seit über 15 Jahren nicht mehr und sein Onkel H._______ hält sich in der Türkei auf und ist berufstätig (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F55 f.), sodass die türkischen Behörden Zugriff auf ihn hätten, sollten sie sein angeblich heimliches politisches Engagement aufdecken und deshalb oder aus einem anderen Grund Interesse an seiner Person haben. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, er stehe seit Jahren im Fokus zweier Polizeikader, die ihn festgenommen und gefoltert hätten. I._______ sei Polizeichef des Gebiets (...) und K._______ sei stellvertretender Polizeichef von (...) (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 S. 9, (...)-31/25 F149). 5.4.2 Der Beschwerdeführer erklärte sodann, er habe in Jj._______ das «(...)» besucht, wo kurdische Musik gespielt worden sei. Anlässlich einer Razzia seien er und andere Besucher mitgenommen worden, wobei ihr Weg zu I._______ geführt habe. Das «(...)» sei geschlossen worden, weil ein Kollege und er als Terroristen bezeichnet worden seien und dem Inhaber gesagt worden sei, er beherberge in seinem Lokal Terroristen (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 S. 8). Das «(...)» ist gemäss öffentlich zugänglichen Bewertungsportalen seit Jahren als Lokal bekannt, in dem (auch kurdische) Musik gespielt wird. Aufgrund dessen ist nicht auszuschliessen, dass in diesem Lokal eine Razzia durchgeführt worden sein könnte. Es erschliesst sich indessen nicht, inwiefern I._______ darin involviert gewesen sein könnte, da er gemäss Angaben des Beschwerdeführers seinen Dienst in G._______ und nicht in B._______ verübte. Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, dass ihm wegen seiner Festnahme im «(...)» weitere Nachteile erwachsen sind, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.4.3 In der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe mit K._______ vor zirka dreieinhalb Jahren Bekanntschaft gemacht, als er das Parteibüro der HDP in L._______ verlassen habe. Er sei von vier Polizisten, die mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, angehalten und gefoltert worden (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 f., S. 8). Während der Anhörung schilderte er, er sei K._______ zum ersten Mal im Parteihaus der HDP in L._______ begegnet. K._______ sei dort mit vier anderen Polizisten im ersten Stockwerk gewesen, als er vom dritten Stockwerk heruntergekommen sei. Sie hätten ihn schwer geschlagen (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F68 f.). Abgesehen davon, dass die Angaben dazu, wie er die «Bekanntschaft» mit K._______ machte (von vier Polizisten auf Motorrädern angehalten bzw. im ersten Stock des Parteihauses von K._______ und vier Polizisten angegriffen), voneinander abweichen, relativiert der Beschwerdeführer seine Aussage in der EB, er sei von diesem «drangenommen worden», wenn er in J._______ gewesen sei, dahingehend, dass er ihm gemäss seinen Aussagen in der Anhörung «nur» zweimal begegnet sei (einmal vor dreieinhalb Jahren, zum zweiten Mal bei der Verkehrskontrolle im (...) 2023; vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 S. 7 f., (...)-31/25 F83). Unbesehen der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass ein ungefähr im September 2020 erfolgter polizeilicher Übergriff auf ihn weder sachlich noch zeitlich kausal für seine im Januar 2024 erfolgte Ausreise aus der Türkei wäre. 5.4.4 Im Rahmen der EB führte der Beschwerdeführer aus, als er in G._______ gewesen sei, seien I._______ und K._______ einmal zusammen mit ihren Hunden zu ihm gekommen. Er habe zwei kleine Welpen gehabt. Mit der Behauptung, dass auch seine Hunde Terroristen werden könnten, hätten sie seine Welpen durch ihre Hunde umbringen lassen (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 S. 8). In der Anhörung schilderte er, als er mit seinen zwei kleinen Hunden in G._______ gewesen sei, sei I._______ mit seinen Polizisten gekommen. Einer sei ins Haus gekommen und habe die Türe geöffnet, worauf die anderen mit ihren Hunden ins Haus eingedrungen seien. Sie hätten die beiden Polizeihunde losgelassen und ihn gepackt, sodass er habe knien müssen. Sie hätten seinen Kopf festgehalten und sein Gesicht gegen die Hunde gerichtet, damit er habe sehen müssen, wie seine Hunde getötet worden seien (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F79). Die Angabe des Beschwerdeführers, K._______ sei zusammen mit I._______ zum Haus in G._______ gekommen, lässt sich nicht mit seiner Aussage in der Anhörung in Einklang bringen, gemäss welcher er K._______ insgesamt zweimal begegnet sei (vgl. E. 5.4.3). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass K._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in (...) und nicht in G._______ Dienst tut. In der EB gab er an, K._______ sei Stellvertreter des Polizeichefs von (...), manchmal sei er zuständig für die Abteilung Terrorbekämpfung, manchmal für die Abteilung Sicherheitspolizei (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F66 S. 9). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er, dass K._______ in (...) ein Vorgesetzter und bei der Antiterrorabteilung eingesetzt beziehungsweise zuständig für die Abteilung zur Bekämpfung des Terrors von (...) sei (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F69, F149). Den von ihm eingereichten Beweismitteln ist indessen zu entnehmen, dass K._______ im Jahr 2023 auf dem Polizeirevier von J._______ tätig war (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 017 und 022 sowie (...)-52/6), was ebenso wenig dafürspricht, dass er an Polizeiaktionen in G._______ beteiligt gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen seine Aussagen zur Funktion K._______ bei der Polizei nicht mit denjenigen auf den eingereichten Beweismitteln überein. Des Weiteren lassen sich seine Aussagen, er habe sich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise vor allem im Haus seines Onkels in G._______ aufgehalten, nicht mit dem von ihm geschilderten grossen Interesse, das der dortige Polizeichef (I._______) an ihm gehabt haben soll, vereinbaren. Im Rahmen der Schilderung seiner Erlebnisse gab der Beschwerdeführer an, er habe sich jeweils nach G._______ begeben, nachdem er misshandelt worden sei, damit seine Familie die Spuren der erlittenen Verletzungen nicht bemerkt habe. Hätte der dortige Polizeichef tatsächlich seine Mitarbeitenden und auch die Gendarmen auf ihn angesetzt, und wäre er in G._______ zusätzlich behelligt und misshandelt worden, hätte er an einem Ort Zuflucht gesucht, an dem er sich nicht im Machtbereich eines seiner angeblichen Peiniger befunden hätte und nicht mit zusätzlichen Misshandlungen hätte rechnen müssen. 5.4.5 Als er in G._______ gewesen sei - so der Beschwerdeführer weiter - sei er eines Abends zum Fischen gegangen. Er habe sich in der Nacht in sein Zelt begeben, um sich zu erholen. Zirka eine halbe Stunde später seien Personen in Zivil gekommen, die mit seinem Angelgerät sein Zelt zerstört hätten. Sie hätten Stiefel angehabt, welche Polizisten tragen würden. Sie hätten gegen Kurden und ihre Werte sowie gegen seine Mutter geschimpft und gesagt, sie würden die ehrlosen «PKKler» umbringen. Sie hätten ihn ins Gesicht getreten, er sei blutverschmiert gewesen und habe acht Zähne verloren. Ein Mann und dessen Sohn hätten ihn ins Spital gebracht. Zirka sieben oder zehn Tage später habe er einen Suizidversuch begangen (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F73-F75, F143 f.). Gemäss seinen Angaben in der EB dürfte der Beschwerdeführer im (...) 2023 versucht haben, sich das Leben zu nehmen, während er sich in einer Psychotherapie befand (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F67 S. 9). Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, wer die Angreifer waren, die ihn zirka eine Woche zuvor derart traktierten, dass er in ein Spital verbracht werden musste. Seine Vermutung, die Angreifer seien Polizisten gewesen, weil sie sandfarbene Stiefel getragen hätten wie sie Polizisten tragen würden, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich tatsächlich um Polizisten handelte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass seine Familie oder er wegen des Überfalls auf ihn und der dabei erlittenen Verletzungen Anzeige erstatteten. Da er zuerst ins staatliche Krankenhaus von G._______ und von dort nach B._______ in das besser ausgestattete Privatkrankenhaus «(...)» gebracht worden sei, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Schwere der Verletzungen eines der Krankenhäuser bei den Sicherheitsbehörden hätte Meldung erstatten müssen. Weshalb keine Mitteilung an die Behörden erfolgte, bleibt im Unklaren. Den türkischen Polizei- und Justizbehörden kann angesichts dieser Ausgangslage nicht angelastet werden, sie hätten bei Meldung des Angriffs auf den Beschwerdeführer keine Ermittlungen aufgenommen, um die Täterschaft zu ermitteln. 5.4.6 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, sein Vater und er hätten T._______, der aus politischen Gründen (...) Jahre im Gefängnis gewesen sei, bei seiner Entlassung aus dem Gefängnis abgeholt. Mit ungefähr 19 Fahrzeugen, in denen die Verwandten von T._______ gesessen seien, hätten sie in (...) essen gehen wollen. T._______ sei zusammen mit seinem Freund U._______ und ihm in seinem Wagen unterwegs gewesen. Sie seien angehalten und kontrolliert worden. Nachdem sie (die Polizisten) festgestellt hätten, dass T._______ im Gefängnis gewesen sei, hätten sie ihn auf den Posten mitnehmen wollen. Als er (der Beschwerdeführer) sich dagegen ausgesprochen habe, seien U._______ und er zusammengeschlagen und alle drei auf den Posten mitgenommen worden. Nachdem die Anwälte eingeschaltet worden und die 19 anderen Fahrzeuge vor den Posten gefahren seien, seien sie freigelassen worden (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F78). Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, «sie» seien froh gewesen, dass sein Freund T._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kaum mit ihm befreundet gewesen sein kann, da er angesichts der angegebenen Haftdauer bereits vor seiner Geburt inhaftiert worden sein müsste. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb der Freigelassene - nicht aber der Vater des Beschwerdeführers - ausgerechnet in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gestiegen sein sollte, wenn zahlreiche seiner Verwandten - alle anderen Fahrzeuge seien in F._______ zugelassen worden - von weither angereist seien, um ihn vom Gefängnis abzuholen. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet haben sollte, seien doch Anwälte und zahlreiche Drittpersonen zum Polizeiposten gekommen, welche die Spuren der von ihm geltend gemachten Gewalt (er sei sehr zusammengeschlagen worden, sie hätten viel Gewalt angewandt; vgl. SEM-act. (...)-31/25 F78) gesehen haben müssten und hätten bezeugen können. 5.4.7 In der EB sagte der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2023 bei einer Operation in G._______ festgenommen worden. Er sei zu Staatsanwalt P._______ - wenn er über sein Gespräch mit dem Staatsanwalt spräche, würde die Zeit dafür nicht ausreichen - und anschliessend ins Gefängnis von (...) gebracht worden, wo er unmenschlich behandelt worden sei. In seiner Zelle habe es viele Insekten gehabt, manchmal habe es nur trockenes Brot zum Essen gegeben und er sei auf Anweisung des Staatsanwalts von den Aufsehern in eine «Gummizelle» gebracht worden, in der er misshandelt worden sei. Nach Erhalt der Anklageschrift wegen des Vorfalls bei der Verkehrskontrolle habe der Oberstaatsanwalt entschieden, dass er am (...) 2023 per Videoschaltung aus dem Gefängnis angehört werde. Am gleichen Tag sei er auf Anordnung des Oberstaatsanwalts freigelassen worden (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F69). In der Anhörung schilderte er, er sei am (...) 2023 zuhause in G._______ festgenommen und zum Staatsanwalt nach (...) gebracht worden. Er sei nur zwei Minuten in dessen Zimmer gewesen und danach ins Gefängnis gebracht worden. Er sei in eine Zelle gebracht worden, in der er 73 Tage lang gewesen sei. Er sei dreimal täglich geschlagen worden. Er habe politische Parolen ausgerufen, die politischen Insassen hätten in diesem Moment gegen die Türen geklopft. Für die Schläge sei er in den Raum gebracht worden, der mit Schaumstoff ausgelegt gewesen sei. Dort sei er ausser im Kopfbereich überall geschlagen und verletzt worden. Als seine Anwältin zu ihm gelassen worden sei, habe sie seine gebrochene Hand fotografiert und Anzeige erstattet. Wegen seiner verletzten Hand sei er in zwei Spitäler gebracht worden, eine nötige Operation sei jedoch nicht durchgeführt worden (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F127 f.). Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde der Beschwerdeführer am (...) 2023 im Anschluss an eine Routinekontrolle des Strassenverkehrs auf das Polizeirevier von J._______ gebracht, weil er bei der Kontrolle nicht kooperierte und einen Polizisten tätlich angriff. Auf dem Revier wurde festgestellt, dass nach ihm nicht gefahndet werde, weshalb er nach Erledigung der Formalitäten freigelassen wurde (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 018 und (...)-52/6). Aufgrund dieses Sachverhalts erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bereits am folgenden Tag in G._______ festgenommen worden sein soll. Diesbezüglich stehen auch seine vorstehend wiedergegebenen Aussagen, er sei nach G.______ zu Staatsanwalt P._______ gebracht worden, in dessen Büro er nur zwei Minuten gewesen sei, beziehungsweise, die Zeit der EB würde nicht ausreichen, falls er über das Gespräch mit dem Staatsanwalt sprechen würde, im Widerspruch zueinander. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zur erlittenen Untersuchungshaft machte, sind zwar teilweise ausführlich und anschaulich, wirken aber insgesamt überzeichnet. Angesichts des ihm zur Last gelegten Vergehens (Hinderung einer Amtshandlung und leichte Körperverletzung) erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei dreimal täglich geschlagen worden, übertrieben. So machte er in der Anhörung geltend, er sei am Rücken verletzt worden («es sei schief»; vgl. SEM-act. (...)-31/25 F128 und die dazu eingereichte Fotografie [SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 025]), während dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2024 zu entnehmen ist, dass er unter einer «(...)» ((...), zurückzuführen auf Nervenschäden oder muskuläre Dysbalancen) leidet (vgl. SEM-act. (...)-25/7). Der Beschwerdeführer reichte zwar zahlreiche Beweismittel zum gegen ihn von der Staatsanwaltschaft D._______ eingeleiteten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, nicht aber zur von ihm geltend gemachten Untersuchungshaft, die vom (...) bis zum (...) 2023 gedauert habe (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F113), ein. 5.5 Zusammenfassend ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer neben seiner Arbeitstätigkeit im (...) an einigen Aktionen der HDP beteiligte, für die er Sympathien hegte. Angesichts seiner Schilderungen in den beiden Befragungen durch das SEM ist nicht auszuschliessen, dass er bei beziehungsweise im Anschluss an einzelne Aktionen Opfer von Polizeigewalt wurde. Das von ihm geschilderte Ausmass und die Häufigkeit der erlittenen Übergriffe sind indessen zu bezweifeln. Ebenso zu bezweifeln ist angesichts seines Profils und seines Verhaltens das von ihm geltend gemachte starke Interesse, das I._______ und K._______ an seiner Person gehabt haben sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann zudem nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter - auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamter - zu schützen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Anwalt habe ihm gesagt, es bringe nichts, einen Sicherheitsbeamten anzuzeigen, und seine Einschätzung, eine Anzeigeerstattung «würde einem Tod gleichkommen» (vgl. SEM-act. (...)-31/25 F100 f.), vermag mithin nicht zu überzeugen. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei in Rahmen des aufgrund Verhinderung einer Amtshandlung und leichter Körperverletzung hängigen gemeinrechtlichen Strafverfahrens zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Die Anordnungen der (...). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ (Einholung der Krankenakten, Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, Ernennung eines Beistands) lassen auch nicht erwarten, dass das Strafverfahren nicht fair geführt wird. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufliche Ausbildung sowie Berufserfahrung im Betrieb seines Onkels (...) (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F14-F21). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz, seine Eltern und seine Geschwister leben in B._______, seine beiden Onkel leben ebenso in der Türkei (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F23-F30). Gemäss seinen Angaben wohnte er seit 1996 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er mehrheitlich im Haus seines Onkels in G._______ gewohnt (vgl. SEM-act. (...)-26/14 F8-F13). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwandten zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung dürfte es ihm gelingen, sich erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, soweit es seine gesundheitliche Verfassung erlauben wird. Die bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Probleme - (...), psychische und (...), (...)/ vgl. Austrittsbericht des Psychiatrischen (...) vom (...) 2025) - stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6) und er gemäss den Angaben seines Bruders vor der (...). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ vom (...)2024 mehrmals in der psychiatrischen Klinik in (...) behandelt wurde (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 027 und (...)-52/6). 7.4.4 Gemäss den Ausführungen in den eingereichten ärztlichen Berichten wurde der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zwischen dem (...) 2024 und dem (...) 2025 mehrere Male im Psychiatrischen (...) stationär aufgenommen. Dem Austrittsbericht vom (...) 2025 ist zu entnehmen, dass er am (...) 2025 zuerst freiwillig, später mittels fürsorgerischer Unterbringung aufgenommen worden sei. Bei Eintritt sei er in einem psychisch stark instabilen Zustand mit (...) gewesen. Bereits am folgenden Tag sei es zu einem massiven aggressiven Vorfall gekommen, bei dem aufgrund akuter Eigen- und Fremdgefährdung die Polizei habe beigezogen werden müssen. Er sei ins Isolationszimmer gebracht und unter Zwang zurückbehalten worden. Unter medikamentöser Therapie habe sich eine langsame psychische Stabilisierung gezeigt. Eine psychotische Symptomatik habe nicht durchgehend bestanden, aber sein Verhalten sei über mehrere Tage schwer einschätzbar gewesen, mit wiederkehrenden appellativen und manipulativen Mustern. Ab dem (...) 2025 sei er zunehmend ruhig gewesen und habe sich klar von Eigen- oder Fremdgefährdung distanziert. Die Indikation für eine weitere stationäre Behandlung sei seitens der Klinik verneint worden, da kein therapeutischer Nutzen mehr ersichtlich gewesen und die Behandlung durch das zunehmend fordernde Verhalten erschwert worden sei. Aufgrund des Vorfalls vom (...) 2025 sei er in die interne Sperrliste der Akutstation aufgenommen worden. Eine erneute Aufnahme sei ausschliesslich unter fürsorgerischer Unterbringung im Intensiv- oder Isolationszimmer möglich. Der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und während der Durchführung desselben Rechnung zu tragen. Gemäss den Angaben, die sein Bruder vor der (...). Strafkammer des Amtsgerichts in D._______ machte, war er bereits mehrmals in der psychiatrischen Klinik in (...) und habe sich zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung ins Ausland begeben (vgl. SEM-act. (...)-24/- ID-Nr. 027 und (...)-52/6). Wie bereits vorstehend festgehalten, sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten behandelbar. Die Behandlungsmöglichkeiten sind in den grossen Städten wie B._______ vielfältiger, als in abgelegenen ländlichen Gegenden. Bei entsprechender Vorbereitung in Rücksprache mit den ihn behandelnden Fachpersonen stehen seine psychischen Erkrankungen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 7.4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 In der Beschwerde wird zum Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ausgeführt, das SEM habe insbesondere nicht genügend geprüft, ob er aufgrund seines Onkels H._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen habe sich das SEM nur auf die Beweismittel gestützt und seine Aussagen nicht berücksichtigt. Das SEM habe auch seinen Gesundheitszustand nicht genügend in die Prüfung des Asylgesuchs einbezogen. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Reflexverfolgung wegen seiner beiden (ehemals) politisch aktiven Onkel drohe, rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es hat begründet, weshalb es davon ausgehe, ihm drohe aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines Onkels H._______ keine Verfolgung (vgl. Abschn. II Ziff. 2.a. der angefochtenen Verfügung). 8.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. So hat es sich mit der Beweismitteleingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2024 und darin enthaltenen Bemerkungen, seinen Vorbringen zu den politischen Tätigkeiten seiner Onkel und einer möglichen Reflexverfolgung, seinen Aussagen zu seinen politischen Tätigkeiten seit dem Jahr 2018 und der von ihm geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei eine lange Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen oder umgebracht zu werden, und seinen Aussagen bezüglich der Abholung von T._______ vom Gefängnis und der Strassenblockade vom (...) 2023 rechtsgenüglich auseinandergesetzt. 8.4 Schliesslich hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - zwar kurz - zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert. Ihm ist es möglich gewesen, sich zur vom SEM vertretenen Auffassung, dass seine gesundheitlichen Probleme (weiterhin) in der Türkei behandelt werden könnten, zu äussern und neuere ärztliche Berichte einzureichen. 8.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, das SEM sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet hat, ist der Subeventualantrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Anja Roth ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da MLaw Shirin Fallahpour erst ab dem 23. Dezember 2024 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ausschliesslich der den Rechtsbeiständinnen ab diesem Datum entstandene notwendige Aufwand zu entschädigen. Mangels anderslautender Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf das Honorar der ersten amtlichen Rechtsbeiständin (MLaw Shirin Fallahpour) an die aktuelle Rechtsbeiständin (MLaw Anja Roth) abgetreten worden ist. Ausgehend von der Durchsicht der Verfahrensakten, der Kenntnisnahme der Korrespondenz, den beiden Eingaben vom 15. April und 24. September 2025 und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anja Roth, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: