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D-6393/2023

D-6393/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 28. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 1. November 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) befragt beziehungsweise angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, sein Schwager (Ex-Ehemann seiner älteren Schwester) sei im Jahr 2023 wegen sexueller Belästigung seiner Tochter zu einer fünf- zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden und gegenwärtig in der Türkei im Gefängnis. Bei einem innerfamiliären Treffen habe der Beschwerdeführer eine Panikattacke erlitten und es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und Cousin R. (Bruder des Schwagers) gekommen. Nach- dem er von R. mit dem Tod bedroht worden sei, habe er ihn bei der Polizei angezeigt. Jedoch hätten die Drohungen weiter zugenommen, weshalb er am 19. September 2023 legal aus der Türkei ausgereist beziehungsweise mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Be- schwerdeführer entweder von seinem Cousin R. getötet zu werden oder er würde diesen selbst töten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, wegen Juckreizes bei der Pflege des SEM gewesen zu sein und vom Fussballspielen eine Meniskusverletzung davon getragen zu haben. Psy- chisch sei er ein wenig belastet, weil er an die Ereignisse denke und seine Wut nicht gut kontrollieren könne. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte im Original und eine Kopie des türkischen Reisepasses sowie zur Stützung seiner Vorbringen acht Screenshots von Social Media Posts und einen Ge- richtsurteilsauszug des Schwagers ein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs verzichtete die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. November 2023 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheidentwurf.

D-6393/2023 Seite 3 D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. November 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 28. September 2023 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 10. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventu- aliter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 21. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. November 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6393/2023 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei diesen handle es sich um innerfamiliäre beziehungsweise zwischenmenschliche Konflikte mit potentiell strafrechtlicher Komponente. Die Türkei verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt- lung, Strafverfolgung und Ahndung. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er diese staatliche Schutzinfrastruktur nicht habe in

D-6393/2023 Seite 5 Anspruch nehmen können. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerde- führers sei R. nach der Polizeianzeige einvernommen worden, wobei die Schlussfolgerung, eine Schutzsuche bei den Behörden bringe aufgrund der darauffolgenden Freilassung nichts, objektiv nicht nachvollziehbar sei. Er habe weder Gründe für einen fehlenden Schutzwillen der türkischen Be- hörden angegeben noch weitere Schutzversuche unternommen und sei kurz darauf ausgereist. An dieser Einschätzung ändere auch die Angabe, die Familie von Cousin R. gehöre einer Sheikh-Familie in Adyaman mit vie- len Beziehungen zum Staat an, nichts, da er diesbezüglich keine konkreten Nachteile oder Auswirkungen geltend gemacht habe. Er könne die beste- hende staatliche Schutzinfrastruktur in der Türkei in Anspruch nehmen, um sich vor der angeblichen Verfolgung durch R. zu schützen. Die geltend ge- machte Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant und er könne auch aus den Problemen seiner Schwester mit ihrem Ex-Ehemann keine dies- bezüglichen Konsequenzen für sich ableiten. Aufgrund von offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne auf die Prüfung der Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden. Die Rechtsvertretung habe auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet und es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor- den, welche eine Änderung an der vorgenommenen Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde ausschliesslich das bisherige Asylvorbrin- gen der bestehenden «Blutfehde» wiederholt. Der Beschwerdeführer stehe wegen dieser unter Druck und bei einer Rückkehr bestünde diese Situation weiterhin beziehungsweise erneut. Solange sie sich nicht ändere, wolle er nicht in die Türkei zurückkehren. Er sei dort nicht sicher, weil ihn die Si- cherheitskräfte nicht schützen würden. In seinem Heimatstaat würden Un- gerechtigkeit und «der Sieg der Starken» herrschen.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Es ist insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der

D-6393/2023 Seite 6 Schutzwille der türkischen Behörden explizit mit der polizeilichen Einvernahme von R. aufgrund der (einmaligen) Anzeige aufgezeigt wird (A13/14, F90 ff.). Jedenfalls kann aus der anschliessenden Freilassung von R. nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden geschlossen werden und der Beschwerdeführer hat

– trotz angeblich anhaltender Bedrohung – auch keine weiteren Bemühungen unternommen, die staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen (A13/14, F96). Demzufolge kann er aus dem nicht näher substantiierten Einwand des fehlenden Schutzwillens der türkischen Behörden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich einzig in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. Soweit sich die Einwände in der Beschwerde auf die länderspezifische Situation in der Türkei («Ungerechtigkeit», «Sieg der Starken») beziehen, ist im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diese einzugehen (vgl. nachstehend Erwägung [E.] 8, insbesondere E. 8.3).

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-6393/2023 Seite 7 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer

D-6393/2023 Seite 8 menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es ergibt sich aus dem allgemeinen Einwand, im Heimatstaat herrsche Un- gerechtigkeit und «der Sieg der Starken» keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Türkei über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizor- gane verfügt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei all- fälligen Problemen mit Drittpersonen (beispielsweise mit Cousin R.) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu be- schreiten.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay,

D-6393/2023 Seite 9 Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Siirt und Bitlis, lebte je- doch die letzten Jahre mit seiner Familie in Istanbul. Er stammt damit nicht aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Weder geht aus den Ak- ten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der familiären Wohnsituation her- vor noch macht er in der Beschwerde eine solche geltend. Zudem reiste er erst aus der Türkei aus, nachdem sich die Folgen der Erdbeben beruhigt hatten (Aufhebung des Ausnahmezustandes am 9. Mai 2023; Ausreise am

19. September 2023). Im Zusammenhang mit den Erdbeben steht einer Rückkehr in den Heimatstaat nichts entgegen.

E. 8.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schulbildung (Gymnasium), mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Elektrizität und Lagerarbeit/Logistik (A13/14, F23 ff.) sowie über ein gut funktionieren- des familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt. Zahlreiche Verwandte und Freunde leben in Istanbul wie auch in Siirt (A13/14, F12 ff., F100) und er steht mit seiner Familie praktisch täglich in telefonischem Kontakt (A13/14, F18). Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine Wieder- eingliederung, nötigenfalls mit Unterstützung seines sozialen und familiä- ren Netzwerkes, problemlos möglich ist, zumal er erst vor wenigen Wochen aus seinem Heimatstaat ausgereist ist.

E. 8.4.4 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner türkischen Identitätskarte im Original ist, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.6.1 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.6.2 Soweit sich der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme aus «humanitären Gründen» bezieht und davon ausgehend, dieser werde im Sinne eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo gestellt, ist man- gels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf ein- zutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6393/2023 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 28. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 1. November 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) befragt beziehungsweise angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Schwager (Ex-Ehemann seiner älteren Schwester) sei im Jahr 2023 wegen sexueller Belästigung seiner Tochter zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden und gegenwärtig in der Türkei im Gefängnis. Bei einem innerfamiliären Treffen habe der Beschwerdeführer eine Panikattacke erlitten und es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und Cousin R. (Bruder des Schwagers) gekommen. Nachdem er von R. mit dem Tod bedroht worden sei, habe er ihn bei der Polizei angezeigt. Jedoch hätten die Drohungen weiter zugenommen, weshalb er am 19. September 2023 legal aus der Türkei ausgereist beziehungsweise mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer entweder von seinem Cousin R. getötet zu werden oder er würde diesen selbst töten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, wegen Juckreizes bei der Pflege des SEM gewesen zu sein und vom Fussballspielen eine Meniskusverletzung davon getragen zu haben. Psychisch sei er ein wenig belastet, weil er an die Ereignisse denke und seine Wut nicht gut kontrollieren könne. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte im Original und eine Kopie des türkischen Reisepasses sowie zur Stützung seiner Vorbringen acht Screenshots von Social Media Posts und einen Gerichtsurteilsauszug des Schwagers ein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs verzichtete die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. November 2023 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheidentwurf. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. November 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 10. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 21. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei diesen handle es sich um innerfamiliäre beziehungsweise zwischenmenschliche Konflikte mit potentiell strafrechtlicher Komponente. Die Türkei verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er diese staatliche Schutzinfrastruktur nicht habe in Anspruch nehmen können. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei R. nach der Polizeianzeige einvernommen worden, wobei die Schlussfolgerung, eine Schutzsuche bei den Behörden bringe aufgrund der darauffolgenden Freilassung nichts, objektiv nicht nachvollziehbar sei. Er habe weder Gründe für einen fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden angegeben noch weitere Schutzversuche unternommen und sei kurz darauf ausgereist. An dieser Einschätzung ändere auch die Angabe, die Familie von Cousin R. gehöre einer Sheikh-Familie in Adyaman mit vielen Beziehungen zum Staat an, nichts, da er diesbezüglich keine konkreten Nachteile oder Auswirkungen geltend gemacht habe. Er könne die bestehende staatliche Schutzinfrastruktur in der Türkei in Anspruch nehmen, um sich vor der angeblichen Verfolgung durch R. zu schützen. Die geltend gemachte Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant und er könne auch aus den Problemen seiner Schwester mit ihrem Ex-Ehemann keine diesbezüglichen Konsequenzen für sich ableiten. Aufgrund von offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden. Die Rechtsvertretung habe auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet und es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung an der vorgenommenen Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. In der Beschwerde wurde ausschliesslich das bisherige Asylvorbringen der bestehenden «Blutfehde» wiederholt. Der Beschwerdeführer stehe wegen dieser unter Druck und bei einer Rückkehr bestünde diese Situation weiterhin beziehungsweise erneut. Solange sie sich nicht ändere, wolle er nicht in die Türkei zurückkehren. Er sei dort nicht sicher, weil ihn die Sicherheitskräfte nicht schützen würden. In seinem Heimatstaat würden Ungerechtigkeit und «der Sieg der Starken» herrschen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Es ist insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Schutzwille der türkischen Behörden explizit mit der polizeilichen Einvernahme von R. aufgrund der (einmaligen) Anzeige aufgezeigt wird (A13/14, F90 ff.). Jedenfalls kann aus der anschliessenden Freilassung von R. nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden geschlossen werden und der Beschwerdeführer hat - trotz angeblich anhaltender Bedrohung - auch keine weiteren Bemühungen unternommen, die staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen (A13/14, F96). Demzufolge kann er aus dem nicht näher substantiierten Einwand des fehlenden Schutzwillens der türkischen Behörden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich einzig in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. Soweit sich die Einwände in der Beschwerde auf die länderspezifische Situation in der Türkei («Ungerechtigkeit», «Sieg der Starken») beziehen, ist im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diese einzugehen (vgl. nachstehend Erwägung [E.] 8, insbesondere E. 8.3). 6.2. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es ergibt sich aus dem allgemeinen Einwand, im Heimatstaat herrsche Ungerechtigkeit und «der Sieg der Starken» keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Türkei über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane verfügt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen (beispielsweise mit Cousin R.) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu beschreiten. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Siirt und Bitlis, lebte jedoch die letzten Jahre mit seiner Familie in Istanbul. Er stammt damit nicht aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Weder geht aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der familiären Wohnsituation hervor noch macht er in der Beschwerde eine solche geltend. Zudem reiste er erst aus der Türkei aus, nachdem sich die Folgen der Erdbeben beruhigt hatten (Aufhebung des Ausnahmezustandes am 9. Mai 2023; Ausreise am 19. September 2023). Im Zusammenhang mit den Erdbeben steht einer Rückkehr in den Heimatstaat nichts entgegen. 8.4.3. In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schulbildung (Gymnasium), mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Elektrizität und Lagerarbeit/Logistik (A13/14, F23 ff.) sowie über ein gut funktionierendes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt. Zahlreiche Verwandte und Freunde leben in Istanbul wie auch in Siirt (A13/14, F12 ff., F100) und er steht mit seiner Familie praktisch täglich in telefonischem Kontakt (A13/14, F18). Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine Wiedereingliederung, nötigenfalls mit Unterstützung seines sozialen und familiären Netzwerkes, problemlos möglich ist, zumal er erst vor wenigen Wochen aus seinem Heimatstaat ausgereist ist. 8.4.4. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8.4.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner türkischen Identitätskarte im Original ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6. 8.6.1. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.6.2. Soweit sich der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme aus «humanitären Gründen» bezieht und davon ausgehend, dieser werde im Sinne eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo gestellt, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: