Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5531/2024 Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Mai 2023 respektive 26. Februar 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin B._______ gemeinsam mit den minderjährigen Beschwerdeführenden (sowie ihren volljährigen Kindern [Verfahrensnummer D-5532/2024 und D-5534/2024]) am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder D._______ und C._______ am 16. Januar 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz F._______, sie hätten jedoch mehrheitlich im Irak - teilweise in Flüchtlingslagern - gelebt, dass die volljährigen Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige und ihre Kinder staatenlos seien, dass der volljährige Beschwerdeführer Imker sei und gemeinsam mit seinem Bruder ein Möbelgeschäft betrieben habe, während die volljährige Beschwerdeführerin ausgebildete Krankenschwester sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der volljährige Beschwerdeführer habe sich für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) engagiert, weshalb er unter anderem im Jahr 2013 in der Türkei für einige Monate inhaftiert und gefoltert worden sei, dass aktuell weitere Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig seien, wobei sie der Geheimhaltung unterlägen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, wegen seiner Verbindungen zur PKK inhaftiert zu werden, zudem sei er dem türkischen Militärdienst unerlaubt ferngeblieben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2024 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zudem die Änderung der Personendaten der minderjährigen Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» zu «türkische Staatsangehörigkeit» verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 5. September 2024 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung der Personendaten im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) vorliegend nicht angefochten wurde, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) unglaubhaft sind, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen zu wiederholen, und den vorinstanzlichen Erwägungen damit nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass die Beschwerdeführenden ihr Hauptvorbringen, der volljährige Beschwerdeführer habe sich während sechs Monaten in G._______ in Haft befunden und gegen ihn seien in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig, nicht glaubhaft zu machen vermochten, dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung im Widerspruch zu den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismitteln - insbesondere die Haftdauer betreffend - stehen (vgl. SEM act. 1204215-39/38 S. 14 ff.), zumal die aufgezeigten Diskrepanzen auf Beschwerdeebene weder bestritten noch aufgeklärt werden, dass seine Vorbringen zur angeblichen Folter - welche er erstmals während der ergänzenden Anhörung geltend machte - sehr knapp, ausweichend und stereotypisch ausfielen (vgl. SEM act. 1204215-32/20 F97 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt, dass auch seine Aussagen zu den Umständen seiner Haftentlassung und der angeblich damit verbundenen Kautions-/Schmiergeldzahlung sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen sind (vgl. SEM act. 1204215-32/20 F82 ff. und F108 f.), zumal er dazu keinerlei Beweismittel vorzulegen vermochte, dass die sich bei den Akten befindende Fotografie, welche den volljährigen Beschwerdeführer angeblich während eines Verwandtenbesuchs in der Haft zeigt, daran nichts zu ändern vermag, ist sie doch undatiert und lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Ort und die Umstände ihrer Entstehung zu (vgl. BM 15), dass ebendieses Beweismittel - seine Authentizität vorausgesetzt - denn ohnehin gegen die behauptungsweise schlechten Haftbedingungen spricht, zeigt es doch den Beschwerdeführer ordentlich gekleidet und in allgemein guten Zustand (a.a.O.), dass das Gericht angesichts der offensichtlich ausweichenden Aussagen zum Stand der angeblich in der Türkei hängigen Strafverfahren sowie den in Frage stehenden Taten (vgl. SEM act. 1204215-32/20 F111 ff.) erhebliche Zweifel an deren tatsächlichem Vorliegen hat, zumal auch auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel dazu vorgelegt werden, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu UYAP hätten, die Staatsanwaltschaft entsprechende Akten nur gegen die Bezahlung eines hohen Geldbetrages herausgebe und die Verfahren zudem der Geheimhaltung unterlägen (vgl. a.a.O.), ausweichend erscheinen und nicht zu überzeugen vermögen, dass auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Kopien mehrerer Anwaltsschreiben - ihre Authentizität vorausgesetzt - diesbezüglich nicht zu überzeugen vermögen, sind sie doch als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, (vgl. BM 14, 17 und 18), dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden hätten die angebliche Rechtshängigkeit der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass es sich auch bei den behaupteten Verhaftungen des volljährigen Beschwerdeführers durch die KDP, welche im Auftrag der türkischen Behörden gehandelt habe, um unbelegte Parteibehauptungen handelt, die angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden sich erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem angeblich letzten dieser Vorfälle zur Ausreise entschlossen (vgl. SEM act. 1204215-18/14 F22 und SEM act. 1204215-32/20 F122), kaum wahrscheinlich erscheinen, dass die augenscheinlich problemlose Beschaffung heimatlicher Identitätsdokumente im Jahr 2021 darüber hinaus gegen die behauptete Bedrohungslage spricht (vgl. SEM act. 1287172-51/13 F27 ff.), dass kaum anzunehmen ist, die türkischen Behörden hätten ebendiese ausgestellt, würde der volljährige Beschwerdeführer, wie er dies geltend macht, tatsächlich gesucht, dass denn auch der zweijährige Aufenthalt im Flüchtlingslager H._______ vor rund 25 Jahren respektive weitere kurzzeitige Aufenthalte ebendort, die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und - bei Wahrunterstellung - der Umstand, dass längst verstorbene Verwandte der Beschwerdeführenden der PKK angehörten (vgl. SEM act.1204215 32/20 F35, F135 ff. und SEM act. 1287172 51/13 F12, F58 ff.), nicht dazu führen, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden in der Türkei auszugehen ist, dass der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei zudem der Militärdienstverweigerung beschuldigt, keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6167/2024 vom 19. November 2024 m.w.H.), dass die minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A50/12 S. 9 f.), welche die Beschwerdeführenden - abgesehen von pauschalen Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren bereits Vorgebrachten - nicht substantiiert bestreiten, dass sie denn auch aus ihrem Vorbringen, sie seien der türkischen Sprache teilweise nicht mächtig, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über eine Vielzahl von Verwandten verfügen (vgl. SEM. act. 1287172, Akte A51/13, F38), welche im Bedarfsfall bei der Integration Unterstützung leisten können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: