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D-1828/2024

D-1828/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) sowie deren fünf Kinder – alle türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge am 25. September 2023. Sie reisten auf dem Luftweg nach H._______ und gelangten von dort auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten. B. Am 5. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) in Anwesen- heit der zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe sich im Jahr (…) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Ein gan- zes Jahr hätten er und seine Familie nach seinem Bruder gesucht, bis sie von einem Freund erfahren hätten, dass er sich im Nordirak aufhalten würde. Im Jahr (…) sei er (der Beschwerdeführer) erstmals in den Irak ge- reist, um seinen Bruder zu suchen. Die Suche sei erfolglos gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er darüber informiert worden, dass sein Bruder der PKK angehöre. Im Jahr (…), anlässlich einer erneuten Reise in den Irak, habe er den Bruder treffen können und PKK-Angehörige hätten sie zusammen fotografiert. Die Fotografien habe die PKK auf einem USB- Stick gespeichert und ihm mitgegeben. Gleichzeitig sei er aufgefordert wor- den, sich als Gegenleistung dafür, seinen Bruder öfter sehen zu können, bei einer (PKK-nahen) Vereinigung zu engagieren. Er habe in der Folge beispielsweise Hinterbliebenen von verstorbenen Kämpfern Essen ge- bracht und Menschen ohne Arbeit bei sich angestellt. Im Juni (…) habe er erfahren, dass sein Bruder bei Kampfhandlungen in Syrien verletzt worden sei. Er habe seinen Bruder zur Rückkehr bewegen wollen, worauf dieser im Jahr (…) Syrien verlassen und sich wieder in den Irak begeben habe, wo er sich zunächst bei den Peschmerga und danach einem Empfangs- zentrum der Vereinten Nationen gemeldet habe. Wenn der Beschwerde- führer jeweils seinen Bruder im Nordirak besucht habe, sei er auf der Hin- und auf der Rückreise von türkischen Polizisten an der Grenze befragt wor- den. Im Jahr (…) habe ein Polizist eine Leibesvisitation bei ihm durchführen wollen, worauf er den Polizisten aufgefordert habe, ihm die Hände zu zei- gen, weil er befürchtete hab, der Polizist würde ihm etwas unterschieben.

D-1828/2024 Seite 3 Der Polizist sei daraufhin wütend geworden und habe ihn in den Bauch geschlagen. Im Jahr 2017 hätten sodann die Bedrohungen seitens der PKK angefangen, da sie ihm vorgeworfen hätten, den Bruder mitgenom- men zu haben. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin in den Irak begeben und mit den Verantwortlichen gesprochen. Er habe ihnen gesagt, sein Bruder sei verletzt gewesen und wolle in Ruhe leben. Im Gegenzug sei er (der Beschwerdeführer) bereit, den PKK zu helfen. Dies habe er bis zum Jahr 2020 gemacht. Dann sei sein Bruder in die Türkei zurückgekehrt, nachdem die Familie diesbezüglich mit den türkischen Behörden und den Vereinten Nationen Kontakt aufgenommen habe. Der Bruder habe in der Folge eine Haftstrafe von (…) Jahren verbüsst. Während der Haft seines Bruders habe der Beschwerdeführer wiederholt Drohbotschaften erhalten, weshalb er dreimal seinen Wohnort sowie seine Telefonnummer habe wechseln müssen. Im März 2023 sei sein Bruder in die USA ausgereist, worauf er (der Beschwerdeführer) erneut Drohnachrichten erhalten habe. Am 12. September 2023 habe er eine Nachricht mit Fotos (welche ihn mit seinem Bruder zu dessen PKK-Zeit zeigten) erhalten. Die Drohungen rich- teten sich nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Familie. Aus Furcht, dass die Fotos veröffentlicht beziehungsweise den türkischen Be- hörden übergeben würden, und der Erkenntnis, dass die Situation ernst sei, habe er sich gemeinsam mit seiner Familie zur Ausreise entschieden. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sei an sei- nem Arbeitsplatz erschienen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sie habe vom Beschwerdeführer über die Bedrohungen erfahren. Sie gab überdies zu Protokoll, dass sie persönlich weder Probleme mit den heimat- lichen Behörden noch mit der PKK gehabt habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente ein. C. Mit Eingabe vom 14. März 2024 nahmen die Beschwerdeführenden – han- delnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. März 2024 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft

D-1828/2024 Seite 4 nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 15. März 2024 als beendet. F. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen – neben einer Vertretungsvollmacht des Beschwer- deführers und einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung – mehrere Do- kumente bei, nämlich das Referenzschreiben eines Rechtsvertreters, zwei Auszüge aus dem Amtsblatt, einen Haftbefehl («Tutuklama Müzekkeresi») und eine telefonische Nachricht (alle fremdsprachig) sowie 6 Fotos. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. März 2024. H. Am 26. März 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres fremdsprachiges Dokument ein. I. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vertretungsvollmacht nachzureichen sowie die erwähnten, ein- gereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 12. April 2024 in eine Amtssprache übersetzt einzureichen.

D-1828/2024 Seite 5 J. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht wurde innert Frist nachgereicht worden. Mit gleicher Eingabe ersuchte die Rechtsver- tretung um Fristverlängerung bis zum 30. April 2024 zur Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente. K. Am 22. April 2024 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführen- den – innert erstreckter Frist – die Übersetzung der fremdsprachigen Do- kumente nach.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […] 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Antragsgemäss wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM gelangte zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerde- führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Zur Be- gründung führte es im Wesentlichen aus, abgesehen von den üblichen be- hördlichen Kontrollen bei Grenzübertritten beziehungsweise der geltend gemachten unangemessenen Durchsuchung habe er nicht plausibel dar- legen können, dass er derzeit von den türkischen Behörden behelligt werde. Im Gegenteil, so habe er selbst erklärt, keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben. Die geltend gemachten Behelligungen, bei denen er um Essen gebeten worden sei, würden auf die Jahre zwischen 2016 und 2020 zurückgehen. Im April 2023 sei sein Bruder in die USA ausgereist, worauf er (der Beschwerdeführer) an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und nach dem Grund der Ausreise seines Bruders befragt worden sei. Weiter sei nichts Relevantes geschehen und seither sei er auch nicht wieder aufgesucht worden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, wonach die Polizei am 12. Oktober 2023, als er bereits mit seiner Familie in der Schweiz war, erneut an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden sei, habe er mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen vermocht. So sei in den Filmaufzeichnungen von Überwa- chungskameras lediglich zu sehen, dass mit Uniform bekleidete sowie zi- vile Personen einen Korridor entlang gingen sowie durch Türen in andere Räume getreten seien. Ansonsten sei nichts zu sehen. Der Ort sei nicht zu erkennen und dementsprechend auch nicht, ob es sich um seinen Arbeits- platz handle. Ebenso wenig erschliesse sich aus den Filmen der Grund für den Besuch. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht anwesend gewesen und könne indes auch nicht angeben, weshalb die Polizei seinen Arbeits- platz aufgesucht hätte. Bezüglich seiner Schilderung, dass die von der PKK aufgenommenen Fotos an den türkischen Staat übermittelt worden seien und daraufhin eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, führte die Vorinstanz aus, dass aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich seien. Gleichzeitig verwies das SEM auf die Tatsache, dass die

D-1828/2024 Seite 7 Beschwerdeführenden die Türkei auf dem Luftweg hätten verlassen kön- nen, mithin mit dem Flugzeug von I._______ nach J._______ gereist seien. Bei den Passkontrollen hätten sie sich mit ihren Personalausweisen und echten Pässen ausgewiesen hatten. Dabei seien sie lediglich nach dem Grund ihrer Ausreise gefragt worden, hätten fünfzehn oder zwanzig Minu- ten warten müssen und keine weiteren Probleme gehabt. Nach Berück- sichtigung sämtlicher Vorbringen sei zu schliessen, dass der Beschwerde- führer nicht in der Lage gewesen sei, eine mögliche Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft dazulegen. Die geltend gemachten Probleme mit der PKK qualifizierte die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Bei den behaupteten, (…) per WhatsApp erhal- tenen Drohbotschaften gebe es weder konkrete Hinweise darauf, dass diese Nachrichten von der PKK stammten, geschweige denn, dass sie au- thentisch und nicht konstruiert seien. Sodann komme dem eingereichten Schreiben des Vereins zur Unterstützung von Inhaftierten, den der Be- schwerdeführer unterstützt habe, sowie dem Schreiben von zwei Ge- schäftspartnern keine Beweiskraft zu, zumal damit weder eine Verfolgung durch den Staat noch durch die PKK belegt werde. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass er von Mitglie- dern der PKK bedroht worden sei oder dass kompromittierende Fotos an die türkischen Behörden geschickt worden seien. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, sie habe von der Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause und an seinem Arbeitsort nur über Drittpersonen gehört. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Asylgründen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien sodann keine Tatsa- chen, Beweismittel oder stichhaltige Argumente vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung so- wie das soziale und familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.

E. 4.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der den Beschwerdefüh- renden im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wird aus- geführt, aktuell laufe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren

D-1828/2024 Seite 8 aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Die Türkei sei eine Diktatur, von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er in der Türkei nicht gesucht werde, gehe fehl. Mit hundert prozentiger Wahrscheinlichkeit existiere ein Datenblatt, wo er als «politisch unbequeme Person» vermerkt sei. Auf- grund dieser Einträge müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmass- nahmen rechnen. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass dem Beschwerdeführer in einem Schaupro- zess eine hohe Strafe drohe, bloss weil er von der PKK wegen Mitglied- schaft angezeigt worden sei. Ferner befürchte er, aufgrund von seinen Mei- nungsäusserungen in den sozialen Medien grundlos auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Es müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach der Rückkehr in die Türkei festgenommen würde.

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie unter Umständen ge- eignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Zudem verkenne sie die politische Lage in der Türkei beziehungsweise habe sie die aktuelle politische Lage – insbesondere seit der Verhängung des Not- stands im Juli 2016 – zu berücksichtigen. Sodann habe das SEM dem Be- schwerdeführer keine Zeit eingeräumt, um seine Strafakte von einem in der Türkei beauftragten Rechtsvertreter zu beschaffen.

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde keine Angaben dazu, welche Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen habe. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Gestützt auf die Akten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht

D-1828/2024 Seite 9 auseinandergesetzt hätte. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur PKK-Mitgliedschaft seines Bruders, dessen Aufenthaltsorte, die Suche nach seinem Bruder, die geschilderte Gefährdungslage so wie auch die eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt und die geltend gemach- ten Behelligungen, Schikanierungen und die Bedrohung durch die türki- schen Behörden als nicht glaubhaft eingestuft. Zum Schreiben des türki- schen Rechtsvertreters konnte sich die Vorinstanz sodann nicht äussern, da dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt als von den Beschwerdeführenden erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verlet- zung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 5.6 Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden stand es ihnen sodann offen, sich ab Einreichung ihres Asylgesuchs mit ihrem Rechtsvertreter in der Türkei in Verbindung zu setzen, um allfällige Beweismittel beizubringen, was sie gemäss Aussage des Beschwerdefüh- rers auch gemacht haben (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F107ff.). Allein auf- grund der Aussage, der Beschwerdeführer sei von seinem türkischen Rechtsvertreter über die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens in Kennt- nis gesetzt worden, musste sich die Vorinstanz nicht zu weiteren Untersu- chungshandlungen veranlasst sehen. Die Rüge, wonach ihnen die Vo- rinstanz nicht genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln einge- räumt hat, ist unbegründet.

E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-1828/2024 Seite 10 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls dient nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermöchten keinen An- spruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung zu begrün- den. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die grundsätzlich zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfas- send wiedergegeben in E. 4.1).

E. 7.1.1 Das SEM hat zu Recht Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen beziehungsweise Schikanierungen sowie der Furcht, dem türkischen Staat seien möglicherweise kompromittierende Fotos zugespielt worden, welche den Beschwerdeführer für viele Jahre ins Gefängnis brin- gen könnte, angebracht. Einerseits lässt sich die geltend gemachte

D-1828/2024 Seite 11 Gefährdungslage beziehungsweise die Behauptung, wonach er im Visier der türkischen Behörden stehe, nicht mit seinen Schilderungen zu seiner Ausreise vereinbaren, wonach er diese am 25. September 2023 in Beglei- tung seiner Familie auf dem Luftweg angetreten habe und unter Vorweis von echten Reisedokumenten offenbar ohne Probleme bei den Passkon- trollen von K._______ nach I._______ und daraufhin weiter nach H._______ fliegen konnte (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F28ff.). Ausser- dem ist zu beachten, dass den türkischen Behörden die Tätigkeit des Bru- ders für die PKK gemäss Aussage des Beschwerdeführers mindestens seit dessen Rückkehr in die Türkei im Jahr 2020 (und dessen anschliessender Inhaftierung) bekannt war, gab doch der Beschwerdeführer an, sie hätten dannzumal (auch) mit den türkischen Behörden Kontakt aufgenommen (vgl. a.a.O., F46). Bei dieser Sachlage ist ohne konkretere Angaben des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung der Fotos nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die türkischen Behörden mehr als drei Jahre später ein Interesse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführenden äusserten lediglich Mut- massungen. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, bis zu seiner Ausreise seiner Arbeit nachzugehen. Auf Beschwerdeebene wird diesbe- züglich denn auch nichts Konkretes ausgeführt, sondern im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen festgehalten. Dem auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismittel, welches als «Informationsschreiben» bezeichnet und von einem in der Türkei tätigen Rechtsanwalt verfasst worden sei und bestätigen soll, dass am 22. Dezember 2023 ein Haftbefehl gegen den Be- schwerdeführer ergangen sei wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisa- tion YPG/PKK, kommt kein relevanter Beweiswert zu, es ist als Gefällig- keitsschreiben zu werten. Dasselbe gilt für den ebenfalls mit der Be- schwerde eingereichten Haftbefehl, der lediglich in Kopie vorgelegt worden ist und demzufolge keine Fälschungssicherheit aufweist. Hinzu kommt, dass wenig wahrscheinlich scheint, es sei ohne vorherige Ermittlungstätig- keiten – wofür die Beschwerdeführenden keine Belege einreichten – ein Haftbefehl ausgestellt worden. Auch bei den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere die behauptete, indes nicht belegte Existenz eines Datenblattes, wo er als «politisch unbequeme Person» ver- merkt sei, sowie dem Vorbringen, wonach er aufgrund seinen Meinungs- äusserungen in den sozialen Medien grundlos und auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert werde, handelt es sich durchwegs um unsubstanzi- ierte und nicht belegte Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen.

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E. 7.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Jedoch führen allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Soweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, der Beschwerdeführer stamme aus ei- ner politisch exponierten Familie, werden dafür – mit Ausnahme der PKK- Angehörigkeit des Bruders – keine Ausführungen gemacht. Es ist sodann daran zu erinnern, dass verschiedenste Familienangehörige nach wie vor im Heimatland leben (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F16ff.) und die Be- schwerdeführenden nicht geltend gemacht haben, diese seien Verfolgung ausgesetzt.

E. 7.1.3 Auch die vorgetragene Suche nach dem Beschwerdeführer, die sich erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei zugetragen haben soll, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend dar- gelegt, dass die dazu eingereichten Beweismittel keinen flüchtlingsrecht- lich relevanten Hintergrund oder Zusammenhang zu belegen vermögen.

E. 7.1.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, wonach der Beschwerdefüh- rer und seine Familie mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen seitens der türkischen Behörden erlebt haben oder damit zu rech- nen hätte.

E. 7.1.5 Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführenden vor Behelligungen durch die PKK kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend da- rauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Ar- gumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen.

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E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor- liegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederauf- flammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Aus- einandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situa- tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1552/2024 vom 4. Juni 2024 E. 9.3.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

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E. 8.4.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägun- gen des SEM verwiesen werden kann. Beide Beschwerdeführende verfü- gen über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über eine breitge- fächerte und mehrjährige Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist unter anderem (…). Ihre finanzielle Situation im Heimatland ist als gut zu be- zeichnen und es ist ihnen zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, zumal die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, welches sie bei einer Rück- kehr allenfalls unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit diesen zurückkehren. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die aus den Akten ersichtlichen ge- sundheitlichen Probleme stellen kein medizinisch bedingtes Vollzugshin- dernis dar. Es ist denn auch auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo allfällige Behandlungen, insbesondere des mit (…) diagnostizierten Kindes vorgenommen werden können.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge- such um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1828/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie deren fünf Kinder - alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2023. Sie reisten auf dem Luftweg nach H._______ und gelangten von dort auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten. B. Am 5. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe sich im Jahr (...) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Ein ganzes Jahr hätten er und seine Familie nach seinem Bruder gesucht, bis sie von einem Freund erfahren hätten, dass er sich im Nordirak aufhalten würde. Im Jahr (...) sei er (der Beschwerdeführer) erstmals in den Irak gereist, um seinen Bruder zu suchen. Die Suche sei erfolglos gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er darüber informiert worden, dass sein Bruder der PKK angehöre. Im Jahr (...), anlässlich einer erneuten Reise in den Irak, habe er den Bruder treffen können und PKK-Angehörige hätten sie zusammen fotografiert. Die Fotografien habe die PKK auf einem USB-Stick gespeichert und ihm mitgegeben. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, sich als Gegenleistung dafür, seinen Bruder öfter sehen zu können, bei einer (PKK-nahen) Vereinigung zu engagieren. Er habe in der Folge beispielsweise Hinterbliebenen von verstorbenen Kämpfern Essen gebracht und Menschen ohne Arbeit bei sich angestellt. Im Juni (...) habe er erfahren, dass sein Bruder bei Kampfhandlungen in Syrien verletzt worden sei. Er habe seinen Bruder zur Rückkehr bewegen wollen, worauf dieser im Jahr (...) Syrien verlassen und sich wieder in den Irak begeben habe, wo er sich zunächst bei den Peschmerga und danach einem Empfangszentrum der Vereinten Nationen gemeldet habe. Wenn der Beschwerdeführer jeweils seinen Bruder im Nordirak besucht habe, sei er auf der Hin- und auf der Rückreise von türkischen Polizisten an der Grenze befragt worden. Im Jahr (...) habe ein Polizist eine Leibesvisitation bei ihm durchführen wollen, worauf er den Polizisten aufgefordert habe, ihm die Hände zu zeigen, weil er befürchtete hab, der Polizist würde ihm etwas unterschieben. Der Polizist sei daraufhin wütend geworden und habe ihn in den Bauch geschlagen. Im Jahr 2017 hätten sodann die Bedrohungen seitens der PKK angefangen, da sie ihm vorgeworfen hätten, den Bruder mitgenommen zu haben. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin in den Irak begeben und mit den Verantwortlichen gesprochen. Er habe ihnen gesagt, sein Bruder sei verletzt gewesen und wolle in Ruhe leben. Im Gegenzug sei er (der Beschwerdeführer) bereit, den PKK zu helfen. Dies habe er bis zum Jahr 2020 gemacht. Dann sei sein Bruder in die Türkei zurückgekehrt, nachdem die Familie diesbezüglich mit den türkischen Behörden und den Vereinten Nationen Kontakt aufgenommen habe. Der Bruder habe in der Folge eine Haftstrafe von (...) Jahren verbüsst. Während der Haft seines Bruders habe der Beschwerdeführer wiederholt Drohbotschaften erhalten, weshalb er dreimal seinen Wohnort sowie seine Telefonnummer habe wechseln müssen. Im März 2023 sei sein Bruder in die USA ausgereist, worauf er (der Beschwerdeführer) erneut Drohnachrichten erhalten habe. Am 12. September 2023 habe er eine Nachricht mit Fotos (welche ihn mit seinem Bruder zu dessen PKK-Zeit zeigten) erhalten. Die Drohungen richteten sich nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Familie. Aus Furcht, dass die Fotos veröffentlicht beziehungsweise den türkischen Behörden übergeben würden, und der Erkenntnis, dass die Situation ernst sei, habe er sich gemeinsam mit seiner Familie zur Ausreise entschieden. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sei an seinem Arbeitsplatz erschienen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sie habe vom Beschwerdeführer über die Bedrohungen erfahren. Sie gab überdies zu Protokoll, dass sie persönlich weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit der PKK gehabt habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente ein. C. Mit Eingabe vom 14. März 2024 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. März 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 15. März 2024 als beendet. F. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen - neben einer Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers und einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung - mehrere Dokumente bei, nämlich das Referenzschreiben eines Rechtsvertreters, zwei Auszüge aus dem Amtsblatt, einen Haftbefehl («Tutuklama Müzekkeresi») und eine telefonische Nachricht (alle fremdsprachig) sowie 6 Fotos. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. März 2024. H. Am 26. März 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres fremdsprachiges Dokument ein. I. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vertretungsvollmacht nachzureichen sowie die erwähnten, eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 12. April 2024 in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. J. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht wurde innert Frist nachgereicht worden. Mit gleicher Eingabe ersuchte die Rechtsvertretung um Fristverlängerung bis zum 30. April 2024 zur Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente. K. Am 22. April 2024 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden - innert erstreckter Frist - die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Antragsgemäss wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM gelangte zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, abgesehen von den üblichen behördlichen Kontrollen bei Grenzübertritten beziehungsweise der geltend gemachten unangemessenen Durchsuchung habe er nicht plausibel darlegen können, dass er derzeit von den türkischen Behörden behelligt werde. Im Gegenteil, so habe er selbst erklärt, keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben. Die geltend gemachten Behelligungen, bei denen er um Essen gebeten worden sei, würden auf die Jahre zwischen 2016 und 2020 zurückgehen. Im April 2023 sei sein Bruder in die USA ausgereist, worauf er (der Beschwerdeführer) an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und nach dem Grund der Ausreise seines Bruders befragt worden sei. Weiter sei nichts Relevantes geschehen und seither sei er auch nicht wieder aufgesucht worden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, wonach die Polizei am 12. Oktober 2023, als er bereits mit seiner Familie in der Schweiz war, erneut an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden sei, habe er mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen vermocht. So sei in den Filmaufzeichnungen von Überwachungskameras lediglich zu sehen, dass mit Uniform bekleidete sowie zivile Personen einen Korridor entlang gingen sowie durch Türen in andere Räume getreten seien. Ansonsten sei nichts zu sehen. Der Ort sei nicht zu erkennen und dementsprechend auch nicht, ob es sich um seinen Arbeitsplatz handle. Ebenso wenig erschliesse sich aus den Filmen der Grund für den Besuch. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht anwesend gewesen und könne indes auch nicht angeben, weshalb die Polizei seinen Arbeitsplatz aufgesucht hätte. Bezüglich seiner Schilderung, dass die von der PKK aufgenommenen Fotos an den türkischen Staat übermittelt worden seien und daraufhin eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, führte die Vorinstanz aus, dass aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich seien. Gleichzeitig verwies das SEM auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die Türkei auf dem Luftweg hätten verlassen können, mithin mit dem Flugzeug von I._______ nach J._______ gereist seien. Bei den Passkontrollen hätten sie sich mit ihren Personalausweisen und echten Pässen ausgewiesen hatten. Dabei seien sie lediglich nach dem Grund ihrer Ausreise gefragt worden, hätten fünfzehn oder zwanzig Minuten warten müssen und keine weiteren Probleme gehabt. Nach Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine mögliche Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft dazulegen. Die geltend gemachten Probleme mit der PKK qualifizierte die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Bei den behaupteten, (...) per WhatsApp erhaltenen Drohbotschaften gebe es weder konkrete Hinweise darauf, dass diese Nachrichten von der PKK stammten, geschweige denn, dass sie authentisch und nicht konstruiert seien. Sodann komme dem eingereichten Schreiben des Vereins zur Unterstützung von Inhaftierten, den der Beschwerdeführer unterstützt habe, sowie dem Schreiben von zwei Geschäftspartnern keine Beweiskraft zu, zumal damit weder eine Verfolgung durch den Staat noch durch die PKK belegt werde. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass er von Mitgliedern der PKK bedroht worden sei oder dass kompromittierende Fotos an die türkischen Behörden geschickt worden seien. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, sie habe von der Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause und an seinem Arbeitsort nur über Drittpersonen gehört. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Asylgründen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien sodann keine Tatsachen, Beweismittel oder stichhaltige Argumente vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung sowie das soziale und familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. 4.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt, aktuell laufe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Die Türkei sei eine Diktatur, von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er in der Türkei nicht gesucht werde, gehe fehl. Mit hundert prozentiger Wahrscheinlichkeit existiere ein Datenblatt, wo er als «politisch unbequeme Person» vermerkt sei. Aufgrund dieser Einträge müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass dem Beschwerdeführer in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe, bloss weil er von der PKK wegen Mitgliedschaft angezeigt worden sei. Ferner befürchte er, aufgrund von seinen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien grundlos auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Es müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach der Rückkehr in die Türkei festgenommen würde. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Zudem verkenne sie die politische Lage in der Türkei beziehungsweise habe sie die aktuelle politische Lage - insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 - zu berücksichtigen. Sodann habe das SEM dem Beschwerdeführer keine Zeit eingeräumt, um seine Strafakte von einem in der Türkei beauftragten Rechtsvertreter zu beschaffen. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde keine Angaben dazu, welche Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen habe. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Gestützt auf die Akten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur PKK-Mitgliedschaft seines Bruders, dessen Aufenthaltsorte, die Suche nach seinem Bruder, die geschilderte Gefährdungslage so wie auch die eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt und die geltend gemachten Behelligungen, Schikanierungen und die Bedrohung durch die türkischen Behörden als nicht glaubhaft eingestuft. Zum Schreiben des türkischen Rechtsvertreters konnte sich die Vorinstanz sodann nicht äussern, da dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von den Beschwerdeführenden erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 5.6 Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden stand es ihnen sodann offen, sich ab Einreichung ihres Asylgesuchs mit ihrem Rechtsvertreter in der Türkei in Verbindung zu setzen, um allfällige Beweismittel beizubringen, was sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch gemacht haben (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F107ff.). Allein aufgrund der Aussage, der Beschwerdeführer sei von seinem türkischen Rechtsvertreter über die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden, musste sich die Vorinstanz nicht zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlasst sehen. Die Rüge, wonach ihnen die Vorinstanz nicht genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln eingeräumt hat, ist unbegründet. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls dient nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermöchten keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung zu begründen. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 4.1). 7.1.1 Das SEM hat zu Recht Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen beziehungsweise Schikanierungen sowie der Furcht, dem türkischen Staat seien möglicherweise kompromittierende Fotos zugespielt worden, welche den Beschwerdeführer für viele Jahre ins Gefängnis bringen könnte, angebracht. Einerseits lässt sich die geltend gemachte Gefährdungslage beziehungsweise die Behauptung, wonach er im Visier der türkischen Behörden stehe, nicht mit seinen Schilderungen zu seiner Ausreise vereinbaren, wonach er diese am 25. September 2023 in Begleitung seiner Familie auf dem Luftweg angetreten habe und unter Vorweis von echten Reisedokumenten offenbar ohne Probleme bei den Passkontrollen von K._______ nach I._______ und daraufhin weiter nach H._______ fliegen konnte (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F28ff.). Ausserdem ist zu beachten, dass den türkischen Behörden die Tätigkeit des Bruders für die PKK gemäss Aussage des Beschwerdeführers mindestens seit dessen Rückkehr in die Türkei im Jahr 2020 (und dessen anschliessender Inhaftierung) bekannt war, gab doch der Beschwerdeführer an, sie hätten dannzumal (auch) mit den türkischen Behörden Kontakt aufgenommen (vgl. a.a.O., F46). Bei dieser Sachlage ist ohne konkretere Angaben des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung der Fotos nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden mehr als drei Jahre später ein Interesse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführenden äusserten lediglich Mutmassungen. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, bis zu seiner Ausreise seiner Arbeit nachzugehen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich denn auch nichts Konkretes ausgeführt, sondern im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen festgehalten. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welches als «Informationsschreiben» bezeichnet und von einem in der Türkei tätigen Rechtsanwalt verfasst worden sei und bestätigen soll, dass am 22. Dezember 2023 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen sei wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation YPG/PKK, kommt kein relevanter Beweiswert zu, es ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Dasselbe gilt für den ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl, der lediglich in Kopie vorgelegt worden ist und demzufolge keine Fälschungssicherheit aufweist. Hinzu kommt, dass wenig wahrscheinlich scheint, es sei ohne vorherige Ermittlungstätigkeiten - wofür die Beschwerdeführenden keine Belege einreichten - ein Haftbefehl ausgestellt worden. Auch bei den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere die behauptete, indes nicht belegte Existenz eines Datenblattes, wo er als «politisch unbequeme Person» vermerkt sei, sowie dem Vorbringen, wonach er aufgrund seinen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien grundlos und auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert werde, handelt es sich durchwegs um unsubstanziierte und nicht belegte Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. 7.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Jedoch führen allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Soweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch exponierten Familie, werden dafür - mit Ausnahme der PKK-Angehörigkeit des Bruders - keine Ausführungen gemacht. Es ist sodann daran zu erinnern, dass verschiedenste Familienangehörige nach wie vor im Heimatland leben (vgl. SEM-Akten 1285036-78 F16ff.) und die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht haben, diese seien Verfolgung ausgesetzt. 7.1.3 Auch die vorgetragene Suche nach dem Beschwerdeführer, die sich erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei zugetragen haben soll, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass die dazu eingereichten Beweismittel keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund oder Zusammenhang zu belegen vermögen. 7.1.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden erlebt haben oder damit zu rechnen hätte. 7.1.5 Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführenden vor Behelligungen durch die PKK kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1552/2024 vom 4. Juni 2024 E. 9.3.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Beide Beschwerdeführende verfügen über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über eine breitgefächerte und mehrjährige Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist unter anderem (...). Ihre finanzielle Situation im Heimatland ist als gut zu bezeichnen und es ist ihnen zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, zumal die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit diesen zurückkehren. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die aus den Akten ersichtlichen gesundheitlichen Probleme stellen kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. Es ist denn auch auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo allfällige Behandlungen, insbesondere des mit (...) diagnostizierten Kindes vorgenommen werden können. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: