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E-4527/2025

E-4527/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 2 000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2ʹ000.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4527/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung seines Geschäfts gehabt, was vermutlich auf sein politisches Profil zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2023 offizielles Mitglied der Partei Yesil Sol respektive Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in F._______ gewesen sei, dass er am 14. Mai 2023 am Wahlgang der Partei Yesil Sol respektive HDP teilgenommen habe, dass die Polizei die Stimmen und Wahlkisten habe stehlen wollen, weshalb er eingegriffen habe, um dies zu verhindern, er daraufhin von Polizisten geschlagen worden sei und nach diesem Vorfall für zwei Tage nicht mehr nach Hause gegangen, sondern bei der Partei geblieben sei, dass er einmal, als er auf dem Weg nach G._______ zu einem Fest gewesen sei, von Polizisten angehalten worden sei, die ihn auf den Posten hätten mitnehmen wollen, seine Freunde dies aber durch gutes Zureden hätten verhindern können, dass die Polizei seit seiner Ausreise zwei bis drei Mal zuhause vorbeigekommen sei, um nach seinem Verbleib zu fragen, diese von ihrer Familie über ihre Ausreise informiert worden sei, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein, dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2023 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen erwog (vgl. Urteil E-5546/2023 E.7), die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP sei als erstellt zu erachten, indessen sei festzustellen, dass er für diese Partei eigenen Angaben zufolge nur auf lokaler Ebene und im kleinen Rahmen tätig gewesen sei, weshalb er nicht über ein herausragendes politisches Profil verfüge, dass nach konstanter Praxis ein solch niederschwelliges Engagement nicht ausreiche, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen beziehungsweise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen, diese Beurteilung auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei zu bestätigen sei, dass es sich beim geschilderten Übergriff auf den Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom 14. Mai 2023 um ein Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gehandelt zu haben scheine, aus welchem nicht auf ein gezieltes und generelles Vorgehen der türkischen Behörden auf landesweiter Ebene gegen ihn geschlossen werden könne, dass diese Einschätzung dadurch bestätigt werde, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben ohne Probleme legal mit ihren Reisepässen über den Flughafen H._______ hätten ausreisen können, dass eine andere Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel, die im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse belegen würden, nicht zu rechtfertigen vermöchten, dass die Aktenlage auch nicht darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden vor dem Jahr 2023 Nachteile relevanten Ausmasses erlitten hätten, dass es sich beim Vorbringen, wonach die Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Registrierung seines Geschäfts im Jahr 2018 auf sein politisches Profil zurückzuführen seien, eine blosse, nicht näher substanziierte Vermutung sei, dass es sich hierbei schon mangels hinreichender Intensität nicht um eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) handle, dass dasselbe auch für die behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte auf dem Weg nach G._______ gelte, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, wegen des politischen Engagements seiner Verwandten in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten zu haben, dass namentlich nicht ersichtlich sei, dass die Weigerung seines Vaters, als Dorfschützer aktiv zu sein, für diesen oder für den Beschwerdeführer nach ihrem Umzug nach F._______ negative Konsequenzen gehabt habe, dass die Befürchtung, wegen seines familiären Umfelds in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein, sich demnach ebenfalls als unbegründet erweise, dass sich aus den Akten im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten wäre, und insbesondere kein stichhaltiger Grund zur Annahme bestehe, dass ihm eine Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) oder Propaganda für diese Organisation unterstellt werde, dass der Beschwerdeführer, da er in der Türkei einen Rechtswalt mandatiert habe, im Übrigen durchaus in der Lage gewesen wäre, sich Kenntnis über allfällige gegen ihn eingeleitete Massnahmen der Justizbehörden zu verschaffen und diesbezügliche Dokumente einzureichen, dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, dass es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln einerseits um ein Antragsformular des Beschwerdeführers an einen Menschenrechtsverein handle, wobei die Aussagekraft dieser Urkunde äusserst gering sei, da es sich im Ergebnis um eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auf einem Blanko-Formular des Vereins handle, und aus dem eingereichten Ausschnitt des Formulars nicht einmal hervorgehe, ob die Meldung überhaupt abgeschickt worden sei, weshalb die für dieses Dokument angebotene Übersetzung nicht abzuwarten sei, dass das Dokument des HDP-Vorsitzenden der Region I._______ undatiert sei und dieses in Form eines Scans eingereicht worden sei, zudem in der durch einen Juristen verfassten Beschwerde auf dieses Beweismittel mit keinem Wort Bezug genommen werde, weshalb auch auf dieses fremdsprachige Dokument nicht weiter einzugehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgehe, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu rechnen habe, dass demnach die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt seien, dass es den Beschwerdeführenden mithin nicht gelungen sei, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt habe, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, da keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben seien und ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten, namentlich keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht worden seien, der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und berufliche Qualifikationen verfüge, die ihm die Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie ermögliche, dass die Beschwerdeführenden sodann mutmasslich auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Bezugsnetzes zählen könnten, namentlich an ihrem Herkunftsort F._______, ihnen sodann eine Wohnsitznahme in H._______ offenstehe, wo sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits längere Zeit aufgehalten habe und mit einem Onkel über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfüge, dass somit nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, II. dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2024 schriftlich erneut um Asyl in der Schweiz ersuchten (Mehrfachgesuch), dass im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens in der Schweiz am 10. November 2023 illegal in die Türkei zurückgekehrt, hätten das Land jedoch erneut illegal verlassen, nachdem sie erfahren hätten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren laufe, dass sie am 12. Februar 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten, im Rahmen des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens jedoch in die Schweiz überstellt worden seien, dass sie vom zuständigen Kanton zu einem Ausreisegespräch auf den 30. August 2024 eingeladen worden seien, weshalb sie am 29. August 2024 in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht hätten, dass es sich bei dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren um ein solches wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG handle, welches auf Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook und Instagram und eine Open-source Untersuchung vom 20. Dezember 2023 zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 wegen dieses Vorwurfs angeklagt (Verfahrensnummer [...]) und am 5. Januar 2024 ein Haftbefehl (Nr. [...]) ausgestellt worden sei, eine entsprechende Gerichtsverhandlung am 27. Juni 2024 stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf vergleichbare Fälle türkischer Landsmänner aus diesem Grund befürchte, in der Türkei festgenommen und in menschenrechtswidriger Weise misshandelt sowie zu einer illegitimen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Vorakten zu verweisen ist (SEM-act. 1/44 Beilagen 3-14), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2025 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Mehrfachgesuch abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass sie im Wesentlichen erwog, ungeachtet der Frage der Authentizität der eingereichten Strafunterlagen sei eine flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung im konkreten Fall zu verneinen, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Taten kaum wahrscheinlich erscheine, zumal es sich bei ihm um einen Ersttäter ohne geschärftes Profil handle, und eine entsprechende Freiheitsstrafe, wenn sie denn erginge, teilweise bedingt ausgesprochen oder aufgeschoben würde, dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls, unabhängig von dessen Zweck (Einvernahme oder Inhaftierung), noch kein systematisches Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründe, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch nicht haltlos seien, er mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern und Kämpferinnen des militanten Flügels Hêzên Parastina Gel (HPG) der PKK und des militanten Flügels Yekîneyên Parastina Gel (YPG) der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse, dass die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte legitim sei, zumal Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichungen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würden, dass die Beiträge sodann im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführenden in der Schweiz und der Eröffnung des Strafverfahrens stünden, das Asylgesuch am 11. September 2023 (rechtskräftig) abgelehnt worden sei, die Strafanzeige am 27. September 2023 erfolgt sei, wobei das Ermittlungsverfahren nur kurze Zeit später eingeleitet worden sei, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Bildmaterial teile, welches er aus anderen Quellen entnommen habe und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehe, dass sich bezüglich der Instagram/Facebook-Aktivitäten weiter feststellen lasse, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, dass diese Umstände auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen dürften und in diesem Zusammenhang ferner hinzuzufügen sei, dass in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2023 anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens an keiner Stelle zu entnehmen gewesen sei, dass er auf den sozialen Medien aktiv sei, dass die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage dafür sprechen würden, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Rechtsmissbrauch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe (unter Verweis auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung), dass schliesslich festzustellen sei, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass vorliegend der Verfahrensstand nicht aktuell dokumentiert sei, weshalb davon auszugehen sei, dass das Verfahren eingestellt worden sei beziehungsweise mit einem Freispruch geendet haben könnte, nämlich die neuste Akte, die er eingereicht habe - es handle sich um die Kopie einer Gerichtsverhandlung - vom 27. Juni 2024 datiere, dass vorliegend auch keine zusätzlichen Risikofaktoren auszumachen seien beziehungsweise von einem geringen Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen sei, den Akten zufolge von keiner politisch motivierten Vorverfolgung auszugehen sei und er zudem über kein politisches familiäres Umfeld verfüge, wie im Entscheid E-5546/2023 festgehalten worden sei, dass sich die Befürchtung, wegen seines familiären Umfelds in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein, als unbegründet erwiesen habe, dass er ebenso wenig dargetan habe, wegen des politischen Engagements seiner Verwandten in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten zu haben, dass angesichts seines Profils für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen sei, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Beschwerde vom 23. Juni 2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht anfochten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters ersucht wurde, dass unter Verweis auf die allgemeine Situation in der Türkei im Umgang mit Oppositionellen und der Diaspora in der Schweiz im Wesentlichen in Bezug auf die Beschwerdeführenden ausgeführt wurde, am 10. Februar 2025 sei ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der Verfahrensnummer (...) eröffnet worden, dieses sei mit begründetem Urteil vom 12. Februar 2025 mit dem Strafverfahren Nr. (...) zusammengelegt worden und trage die Verfahrensnummer (...), dass in genanntem Strafverfahren ein Vorführ- respektive Haftbefehl (Geschäftsnummer: [...]) erlassen worden sei, welcher zur Inhaftierung des Beschwerdeführers führe, dass gemäss «Kettendeliktsklausel» bei mehrfach begangener Straftat sich die Strafe erhöhe und eine Straferhöhung auch bei Straftaten via Social Media gelte, dass es daher wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werde, dass das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren Nr. (...) die «Beleidigung des Staatspräsidenten» gemäss Art. 299 Abs. 1 und 2 zum Gegenstand habe und Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook betreffen würden, wobei auch diesbezüglich mit einer Strafmasserhöhung zu rechnen sei, dass sich die materielle Qualifizierung durch die Vorinstanz soweit die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung betreffend angesichts der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren als unrichtig erweise, eine unabhängige und faire Urteilsfindung durch die türkischen Justizbehörden nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung in seinen Heimatstaat für lange Zeit in Haft bleiben müsse, dass die veröffentlichten Beiträge keine Gewalt verherrlichen würden, sondern die Gewalt der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung darstellen und kritisieren würden, was als Mittel des demokratischen Kampfes der zivilen Gesellschaft gegen die repressive und autoritäre türkische Regierung zu verstehen sei, dass bezüglich der Beweismittel auf die in der Beschwerde aufgeführten Beilagen verwiesen wird (vgl. Beschwerde, Beweismittelverzeichnis S. 27, und Beilagen 3-25), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis zu bestätigen ist, dass im vorliegenden Fall aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien und den hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht, dass vielmehr offen ist, ob er (bei unterstellter Authentizität der eingereichten Strafunterlagen in Bezug auf das eröffnete Gerichtsverfahren) in der Folge des Gerichtsverfahrens (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist (vgl. auch Urteil E-5546/2023 E.7), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und diesbezüglich auf die Erwägungen des Urteils E-5546/2023 E. 9.3 zu verweisen ist, zumal die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, dass sich seither etwas Relevantes an ihrer persönlichen Situation geändert hat, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter Beachtung des Kindeswohls und angesichts des noch jungen Alters der Kinder vorliegend noch immer zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss vorherigen Erwägungen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtlosigkeit praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2 000. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2 000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: