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D-1285/2023

D-1285/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am

13. Juli 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgrün- den angehört und am 15. Juli 2022 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______. Ab seinem 20. Lebensjahr bis 2011 habe er in C._______ gewohnt und gearbeitet. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe als (…) gearbeitet und zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt. Im gleichen Haus hätten auch seine El- tern sowie ein Bruder mit seiner Familie gelebt. Er habe sich für die Halkla- rin Demokratik Partisi (HDP) engagiert und beispielsweise Spenden ge- sammelt, mit jungen Menschen über die Zukunft gesprochen oder HDP- Flaggen verteilt. Er habe sich schon immer zur HDP bekannt und sei un- gefähr seit Sommer 2021 auch Mitglied der Partei. Ihm sei oft von zivilen Polizisten der Weg abgeschnitten worden. Diese hätten behauptet, von der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) zu sein, und ihn aufgefordert, sich der AKP anzuschliessen. Zudem sei er als Kurde und Alevit fichiert. Einmal sei es zu einem Streit mit dem (…) seines Bruders D._______, der (…) ange- pflanzt habe, gekommen. Da der (…) enge Kontakte zur AKP gepflegt habe, habe dieser den Vorfall einem Abgeordneten gemeldet. Daraufhin sei die Gendarmerie zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gekom- men und habe ihn und seine beiden Brüder auf den Posten mitgenommen. Dort sei er nach seinem Bruder, der in der Schweiz lebe, gefragt worden. Er sei eingeschüchtert und nach der Unterzeichnung eines Dokuments in der Nacht wieder freigelassen worden. Weil er und sein Bruder engen Kon- takt zur HDP gepflegt und Beiträge auf Facebook veröffentlicht hätten, sei sein Bruder gesucht worden. Am (…) Februar 2022 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder gesucht. Dabei seien er und sein Vater unter Druck gesetzt und beleidigt worden. Zehn Tage später sei das Haus erneut von der Polizei durchsucht worden. Zu diesem Zeit- punkt sei er nicht zuhause gewesen. Nach der zweiten Hausdurchsuchung habe er immer wieder Polizisten vor seiner Haustür gesehen. Am 21. März 2022 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Bis er dort an- gekommen sei, sei er zehnmal kontrolliert worden. Überall habe es Über- wachungskameras gegeben. Da er bereits fichiert gewesen sei, sei er mut- masslich aufgefallen und auf dem Nachhauseweg von vier Polizisten an- gehalten worden. Er sei in eine Besenkammer gezwungen und geschlagen

D-1285/2023 Seite 3 worden, bevor man ihn schliesslich wieder habe gehen lassen. Weil er Ale- vite sei, sei er schon immer eine Zielscheibe gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei von Polizisten getötet zu werden. Des Weite- ren sei er auch aufgrund seiner Facebook-Beiträge zur Zielscheibe gewor- den. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren, wel- ches geheim gehalten werde, eingeleitet worden sei. Ein Freund von ihm habe dann seine Ausreise organisiert. Am (…) Mai 2022 sei er nach Istan- bul gereist. Dort habe er am (…) Mai 2022 einen Lastwagen bestiegen und die Türkei in dessen Laderaum verlassen. Am 23. Mai 2022 sei er in der Schweiz angekommen. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde, wobei er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Der Beschwerde lagen vier Fotografien der Ehefrau und der beiden Töch- ter nach dem Erdbeben vom Februar 2023 in Südosten der Türkei bei. D. Mit Schreiben vom 7. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 8. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

D-1285/2023 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung gut und gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 29. März 2023, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbei- stand zu benennen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungs- fall davon ausgegangen werde, er verzichte auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes. Diese Frist liess der Be- schwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Screenshots von seinem Facebook-Account ein. H. Am 5. Juni 2023 suchten die Ehefrau und die beiden Töchter des Be- schwerdeführers in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Nachdem die Vor- instanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hatte, erhoben sie mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (D-6226/2023). I. Mit Zwischenverfügung vom

14. Dezember 2023 im Verfahren D-6226/2023 teilte der Instruktionsrichter mit, dass die beiden Verfahren koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt würden.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-1285/2023 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Ehefrau und der beiden Töchter (vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das kon- nexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).

E. 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 4.2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-

D-1285/2023 Seite 7 oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes auf- grund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten – geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge- mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Bei dem geltend gemachten Engagement für die HDP handle es sich um niederschwellige Aktivtäten. Somit vermöge das politische Profil des Be- schwerdeführers keine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör- den zu begründen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge haben würde. Soweit er vorgebracht habe, er sei als alevitischer Kurde zur Zielscheibe geworden und verfolgt worden, gingen seine Vor- bringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei auch auffalle, dass seine Ausführungen hierzu sehr allge- mein und nicht sehr substantiiert ausgefallen seien. Somit seien sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die zweimaligen Hausdurchsuchungen im Februar 2022 hätten seinem Bruder gegolten und weder für ihn noch für seine Familienangehörigen wei- tere Folgen gehabt. Dasselbe gelte bezüglich des Vorfalls im Zusammen- hang mit dem (…) seines Bruders. Somit seien auch diese Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Soweit er vorgebracht habe, er habe von seinem Anwalt erfahren, dass aufgrund von Posts auf Facebook ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein- geleitet worden sei, habe er dazu in der Anhörung weder konkrete Angaben zu machen noch Dokumente einzureichen vermocht. Die im weiteren Ver- lauf des Asylverfahrens eingereichten diversen Ermittlungsunterlagen stünden in Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung. So zeige der Nachweis seiner Ein- und Ausreisen, dass er entgegen seinen Aussagen,

D-1285/2023 Seite 8 am (…) Mai 2022 illegal in einem Lastwagen ausgereist zu sein, bereits am (…) April 2022 legal über den Flughafen Istanbul-Sabiha Gökçen ausge- reist sei. Das Ermittlungsverfahren sei erst nach seiner Ausreise eingeleitet worden. Deshalb könne seine Aussage, wonach die Information seines An- walts über ein geheimes Verfahren seine Ausreise begründet habe, nicht zutreffen. Die Posts, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, seien ebenfalls nach seiner Ausreise erfolgt. Somit habe er nicht glaubhaft gemacht, bereits vor der Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein. Dadurch, dass er dem SEM wissentlich falsche Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise und zu den Ermittlungen ge- macht und die besagten Posts erst nach der Ausreise verfasst habe, be- stehe der Verdacht, dass er absichtlich auf die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn hingearbeitet habe, um sich dadurch mit wenig Aufwand ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu schaffen. Somit könne darauf geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt seiner Aus- reise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestanden habe. Dies werde weiter dadurch unterstrichen, dass er legal habe ausrei- sen können und gegen ihn keine Einträge in den Justizsystemen wie UYAP, JABS oder KEP bestünden. Auch aus den Akten seines Bruders E._______ (N […]) hätten keine Hinweise entnommen werden können, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr seiner Person hin- deuten könnten. Infolge des vom Beschwerdeführer missbräuchlich und nach seiner Aus- reise initiierten Ermittlungsverfahren sei ein Vorführbefehl ausgestellt wor- den, um ihn zwecks Einvernahme der Staatsanwaltschaft vorzuführen, wo- bei er danach wieder freizulassen sei. Eine Anklageschrift existiere zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM nicht. Damit sei auch nicht klar, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Strafverfahrens kommen werde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern er in der Türkei im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylge- setzes zu rechnen hätte, und es sei ihm durchaus zuzumuten, den Termin bei der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme wahrzunehmen und zu seinen Taten und Beweggründen Stellung zu nehmen, zumal er nach der Befra- gung wieder freigelassen werde. Aufgrund seines Profils, der Art seiner Facebook-Beiträge sowie fehlender Vorverfolgung bestehe kein begründe- ter Anlass dazu, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5).

E. 6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie- derholung der bisherigen Vorbringen. Zudem wendet der Beschwerdefüh- rer unter Verweis auf die SEM-Akte (…)-27/9 bezüglich seiner vom SEM als nicht glaubhaft erachteten illegalen Ausreise aus der Türkei am (…) Mai 2022 ein, er habe bereits seiner (damaligen) Rechtsvertretung erklärt, dass er entgegen dem eingereichten e-(…)-Auszug nicht bereits am (…) April 2022 legal ausgereist sei. Diese Erklärung habe die Vorinstanz nicht ge- würdigt und sei in ihrem Entscheid nicht darauf eingegangen, sondern habe nur festgehalten, dass die von ihm eingereichten Dokumente (betref- fend ein geheimes Ermittlungsverfahren) in Widerspruch zu seinen Aussa- gen stünden. Mithin habe sich das SEM nicht genügend mit seinem Vor- bringen auseinandergesetzt. Des Weiteren wendet er ein, soweit die Vo- rinstanz ausgeführt habe, dass aus den Akten seines Bruders keine Hin- weise zu entnehmen seien, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsgefahr seinerseits hindeuten würden, habe er keine Einsicht in diese Akten gehabt und wisse nicht genau, was das SEM damit meine. Deshalb könne er dazu nicht Stellung nehmen. Aus diesen Gründen ersu- che er subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM, damit es einen neuen Entscheid treffen könne.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-

D-1285/2023 Seite 10 chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.2 Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise verneint, ohne auf die Erklärun- gen des Beschwerdeführers zum e-Devlet-Auszug einzugehen bezie- hungsweise diese zu würdigen, betrifft diese Kritik in erster Linie die Wür- digung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. unten E. 6.5). Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Fest- stellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Dazu ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der gesamten Aktenlage darauf verzichten konnte, sich mit den Erklärun- gen des Beschwerdeführers in der SEM-Akte (…)-27/9, welche in der Be- schwerdeschrift wiederholt werden, im Einzelnen auseinanderzusetzen

D-1285/2023 Seite 11 beziehungsweise dieses Vorbringen zu widerlegen, handelt es sich doch dabei um einen nebensächlichen Parteistandpunkt. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der massgeblichen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, ist nicht zu beanstanden.

E. 6.3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert unter anderem der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Be- troffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver- waltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes In- teresse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehen- den Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stel- lungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stär- ker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffe- nen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG).

E. 6.3.4 Bezüglich der Rüge, der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die Akten seines Bruders E._______ gehabt, ist den Akten zu entnehmen, dass die damalige Rechtsvertretung am 22. Februar 2023 bei der Vo- rinstanz ein Gesuch um Zustellung der entsprechenden Akten eingereicht hat (vgl. SEM-Akte […]-31/1). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Akten nicht zugestellt werden könnten, da das Asylgesuch des Bruders noch hängig sei. Zudem wies es auf seinen Entscheid hin, wonach sich in den Akten des Bruders keine Hinweise fänden, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs relevant seien. Folglich seien auch keine Inhalte der Akten des Bruders im Asylent- scheid verwendet worden (vgl. SEM-Akte […]-32/1). Mithin ist dem Be- schwerdeführer zu Recht keine Einsicht in die Akten seines Bruders ge- währt worden. Entgegen seinen Ausführungen ist ihm die Begründung be- kannt und es wäre ihm durchaus möglich gewesen, dazu Stellung zu neh- men. Deshalb vermag er aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

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E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.5.1 Am 29. November 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, über e-Devlet einen Nachweis betreffend seine Ein- und Ausreisen nachzureichen, da die geltend gemachte illegale Ausreise nicht belegt sei (vgl. SEM-Akte […]-26/2). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer einen e-Devlet-Auszug ein und hielt an seiner Aussage fest. Zu der im e-Devlet-Auszug verzeichneten Ausreise vom (…) April 2022 führte er aus, sein Bruder habe die Türkei vor ihm verlassen müssen. Weil dieser bereits Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, habe ihm der Beschwerdeführer seinen eigenen Pass gegeben, damit er diesen für die Ausreise allenfalls benützen könne. Der Bruder habe dann den Pass den Schleppern übergeben. Wie genau und für wessen Ausreise diese den Pass verwendet hätten, sei ihm nicht bekannt. Dass überhaupt eine Ausreise verzeichnet sei, habe er erst beim Erhalt des e-Devlet-Aus- zugs erfahren. Er erkläre sich diesen Eintrag damit, dass die Schlepper seinen Pass für die Ausreise einer anderen Person verwendet hätten. An- lässlich der Anhörung habe er den Umstand, dass er seinen Pass seinem Bruder gegeben habe, nicht erwähnt, sondern erklärt, dass er seinen Pass in der Türkei gelassen habe. Dies sei seines Erachtens kein Widerspruch, da er in der Türkei seinen Pass dem Bruder gegeben habe, aber danach nicht genau wisse, wie und von wem der Pass für eine allfällige Ausreise aus der Türkei verwendet worden sei (vgl. SEM-Akte […]-27/9). Diese Er- klärungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So gab er anlässlich der Anhörung, nach dem Grund gefragt, weshalb er den Pass nicht für seine Ausreise mitgenommen habe, an, es gebe keinen Grund, er habe gedacht, dass er den Pass eben nicht brauche (vgl. SEM-Akte […]-14/13 F37). Abgesehen davon, dass eine solche Antwort einer Person, die beab- sichtigt, ins Ausland zu reisen und über einen Reisepass verfügt, ohnehin nicht plausibel ist, würde die Übergabe des Passes an den von den Behör- den angeblich gesuchten Bruder, welcher im Februar oder März 2022 aus- gereist sei (vgl. a.a.O., F17 und Anmerkungen anlässlich Rücküberset- zung) keinen Sinn ergeben, zumal der Beschwerdeführer, gegen den an- geblich ein geheimes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Social- Media-Posts eröffnet worden sei, selbst gesucht worden sei (vgl. a.a.O., F50, F71, F73). Seine Aussage und seine Erklärungen sind umso weniger nachvollziehbar, als er angab, er sei mit seiner türkischen Identitätskarte, seinem Führerausweis, einer Bankkarte und seiner Berufskarte als Maler

D-1285/2023 Seite 13 ausgereist (vgl. a.a.O., F31); er habe bei der Vorbereitung der Ausreise schon ein wenig Erfahrung gehabt, da sein Bruder auch auf diesem Weg ausgereist sei, zudem sei er dabei von einem Freund, dessen Namen er nicht nennen wolle, unterstützt worden (vgl. a.a.O., F30).

E. 6.5.2 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise behördlich gesucht wurde (vgl. a.a.O., F50, F57, F71, F73), er- scheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil er angab, ab der zweiten, in sei- ner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchung Ende Februar 2022, bei der die Behörden gedroht hätten, auch ihn im Visier zu haben, seien immer Polizisten und Tageswachen vor der Tür zu sehen gewesen (vgl. a.a.O., F57 f.). Die Behörden hätten mithin jederzeit die Möglichkeit ge- habt, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Wäre er von den Behörden tatsäch- lich gesucht worden, wäre auch nicht glaubhaft, dass er bis zum (…) Mai 2022, dem Vortag seiner Abreise, gearbeitet hätte (vgl. a.a.O., F25). Unter diesen Umständen erscheint schliesslich sein pauschales Vorbringen in der Beschwerde nachgeschoben und unglaubhaft, wonach er gefoltert worden sei, als man ihn im Zusammenhang mit dem Streit seines Bruders mit dem Feldnachbarn auf den Posten gebracht habe, und er dies in der Anhörung zu den Asylgründen aus Scham und weil eine Frau anwesend gewesen sei, nicht erwähnt habe.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet die unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen beziehungsweise dem ein- geleiteten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten habe. Es könnte durchaus sein, dass eine Anklageschrift gegen ihn bestehe, die er wegen des Erdbebens bislang nicht habe erhältlich ma- chen können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Auch diesbezüglich ist die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wäre

D-1285/2023 Seite 14 es trotz des Erdbebens zumutbar gewesen, über seinen Anwalt in der Tür- kei abzuklären, ob eine Anklageschrift besteht. Des Weiteren bringt er in seiner Eingabe vom 19. April 2023 vor, aus den eingereichten Screenshots von seinem Facebook-Account sei ersichtlich, dass seine Social-Media- Konten eingeschränkt worden seien. Dies passiere aus politischen Grün- den, würden doch die Konten von Erdogan-Gegnern kontrolliert und einge- schränkt (vgl. Eingabe vom 19. April 2023). Auch daraus vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die Anforderungen bezüglich der Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein Enga- gement – er führte aus, dass er selbst nichts schreibe oder poste, sondern kopiere, was er interessant finde oder ihm gefalle, und dies über Facebook teile (vgl. SEM-Akte […]-14/13 F69 und Anmerkungen anlässlich Rück- übersetzung) – übersteigt die Schwelle der massentypischen Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein beson- deres Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner auf- gefallen sein könnte, umso weniger, als das Ermittlungsverfahren offenbar vom Beschwerdeführer selbst erst nach seiner Ausreise initiiert worden ist.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungs- gefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vor- instanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1285/2023 Seite 15

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-1285/2023 Seite 16 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).

E. 9.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die angefochtene Ver- fügung erging wenige Tage vor den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei. Diesbezüglich wird in der Beschwerde unter Verweis auf die beige- legten Fotografien vorgebracht, durch das Erdbeben sei das Haus des Be- schwerdeführers zerstört worden beziehungsweise unbewohnbar gewor- den. Seine Familie habe sich nach F._______ begeben müssen, wo sie in einem Hotel lebe. Auch die zweite Wohnung, die sie vermietet hätten, sei zerstört worden.

E. 9.3.4 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Aus- nahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig).

D-1285/2023 Seite 17

E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben und vor denen offenbar auch die Familie des Beschwerdeführers betroffen war, ist vorliegend das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalterna- tive ausserhalb der Herkunftsprovinz zu bejahen. Der Beschwerdeführer könnte sich beispielsweise in die Provinz Aksaray begeben, wo seine Fa- milie nach dem Erdbeben bis zu ihrer Ausreise eine Wohnung gemietet hatte. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei im mittleren Erwachsenenalter und arbeitsfähig. Er habe mehrere Jahre als (…) gear- beitet und sei bis drei Tage vor seiner Ausreise arbeitstätig gewesen. Zu- dem verfüge er über gute finanzielle Verhältnisse, insbesondere über Er- sparnisse auf der Bank. Seine Eltern und weitere Geschwister lebten in der Türkei, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein könne.

E. 9.3.6 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in gesundheitlicher Hin- sicht zumutbar. Der Beschwerdeführer gab an, er erfreue sich, abgesehen von einem (…), sehr guter Gesundheit. Zwar machte seine damalige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2022 geltend, dass er ge- sundheitlich angeschlagen sei. Nähere Angaben dazu wurden aber weder in der erwähnten Eingabe noch zu einem späteren Zeitpunkt gemacht. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz wies zu- treffend darauf hin, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätz- lich westeuropäischen Standards entspreche. Demgemäss könne dort grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und seien praktisch alle Medikamente erhältlich.

E. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Be- schwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit sei- ner Ehefrau und seinen Kindern antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird.

E. 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Besitz einer gültigen türkischen Identitätskarte ist, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 14. März 2023 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hin- weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1285/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1285/2023 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 13. Juli 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört und am 15. Juli 2022 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______. Ab seinem 20. Lebensjahr bis 2011 habe er in C._______ gewohnt und gearbeitet. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe als (...) gearbeitet und zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt. Im gleichen Haus hätten auch seine Eltern sowie ein Bruder mit seiner Familie gelebt. Er habe sich für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert und beispielsweise Spenden gesammelt, mit jungen Menschen über die Zukunft gesprochen oder HDP-Flaggen verteilt. Er habe sich schon immer zur HDP bekannt und sei ungefähr seit Sommer 2021 auch Mitglied der Partei. Ihm sei oft von zivilen Polizisten der Weg abgeschnitten worden. Diese hätten behauptet, von der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) zu sein, und ihn aufgefordert, sich der AKP anzuschliessen. Zudem sei er als Kurde und Alevit fichiert. Einmal sei es zu einem Streit mit dem (...) seines Bruders D._______, der (...) angepflanzt habe, gekommen. Da der (...) enge Kontakte zur AKP gepflegt habe, habe dieser den Vorfall einem Abgeordneten gemeldet. Daraufhin sei die Gendarmerie zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gekommen und habe ihn und seine beiden Brüder auf den Posten mitgenommen. Dort sei er nach seinem Bruder, der in der Schweiz lebe, gefragt worden. Er sei eingeschüchtert und nach der Unterzeichnung eines Dokuments in der Nacht wieder freigelassen worden. Weil er und sein Bruder engen Kontakt zur HDP gepflegt und Beiträge auf Facebook veröffentlicht hätten, sei sein Bruder gesucht worden. Am (...) Februar 2022 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder gesucht. Dabei seien er und sein Vater unter Druck gesetzt und beleidigt worden. Zehn Tage später sei das Haus erneut von der Polizei durchsucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen. Nach der zweiten Hausdurchsuchung habe er immer wieder Polizisten vor seiner Haustür gesehen. Am 21. März 2022 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Bis er dort angekommen sei, sei er zehnmal kontrolliert worden. Überall habe es Überwachungskameras gegeben. Da er bereits fichiert gewesen sei, sei er mutmasslich aufgefallen und auf dem Nachhauseweg von vier Polizisten angehalten worden. Er sei in eine Besenkammer gezwungen und geschlagen worden, bevor man ihn schliesslich wieder habe gehen lassen. Weil er Alevite sei, sei er schon immer eine Zielscheibe gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei von Polizisten getötet zu werden. Des Weiteren sei er auch aufgrund seiner Facebook-Beiträge zur Zielscheibe geworden. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren, welches geheim gehalten werde, eingeleitet worden sei. Ein Freund von ihm habe dann seine Ausreise organisiert. Am (...) Mai 2022 sei er nach Istanbul gereist. Dort habe er am (...) Mai 2022 einen Lastwagen bestiegen und die Türkei in dessen Laderaum verlassen. Am 23. Mai 2022 sei er in der Schweiz angekommen. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen vier Fotografien der Ehefrau und der beiden Töchter nach dem Erdbeben vom Februar 2023 in Südosten der Türkei bei. D. Mit Schreiben vom 7. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 8. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 29. März 2023, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, er verzichte auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Screenshots von seinem Facebook-Account ein. H. Am 5. Juni 2023 suchten die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Nachdem die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hatte, erhoben sie mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (D-6226/2023). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 im Verfahren D-6226/2023 teilte der Instruktionsrichter mit, dass die beiden Verfahren koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Ehefrau und der beiden Töchter (vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 4.2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten - geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nach-fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Bei dem geltend gemachten Engagement für die HDP handle es sich um niederschwellige Aktivtäten. Somit vermöge das politische Profil des Beschwerdeführers keine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begründen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge haben würde. Soweit er vorgebracht habe, er sei als alevitischer Kurde zur Zielscheibe geworden und verfolgt worden, gingen seine Vorbringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei auch auffalle, dass seine Ausführungen hierzu sehr allgemein und nicht sehr substantiiert ausgefallen seien. Somit seien sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die zweimaligen Hausdurchsuchungen im Februar 2022 hätten seinem Bruder gegolten und weder für ihn noch für seine Familienangehörigen weitere Folgen gehabt. Dasselbe gelte bezüglich des Vorfalls im Zusammenhang mit dem (...) seines Bruders. Somit seien auch diese Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Soweit er vorgebracht habe, er habe von seinem Anwalt erfahren, dass aufgrund von Posts auf Facebook ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er dazu in der Anhörung weder konkrete Angaben zu machen noch Dokumente einzureichen vermocht. Die im weiteren Verlauf des Asylverfahrens eingereichten diversen Ermittlungsunterlagen stünden in Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung. So zeige der Nachweis seiner Ein- und Ausreisen, dass er entgegen seinen Aussagen, am (...) Mai 2022 illegal in einem Lastwagen ausgereist zu sein, bereits am (...) April 2022 legal über den Flughafen Istanbul-Sabiha Gökçen ausgereist sei. Das Ermittlungsverfahren sei erst nach seiner Ausreise eingeleitet worden. Deshalb könne seine Aussage, wonach die Information seines Anwalts über ein geheimes Verfahren seine Ausreise begründet habe, nicht zutreffen. Die Posts, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, seien ebenfalls nach seiner Ausreise erfolgt. Somit habe er nicht glaubhaft gemacht, bereits vor der Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein. Dadurch, dass er dem SEM wissentlich falsche Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise und zu den Ermittlungen gemacht und die besagten Posts erst nach der Ausreise verfasst habe, bestehe der Verdacht, dass er absichtlich auf die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn hingearbeitet habe, um sich dadurch mit wenig Aufwand ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu schaffen. Somit könne darauf geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestanden habe. Dies werde weiter dadurch unterstrichen, dass er legal habe ausreisen können und gegen ihn keine Einträge in den Justizsystemen wie UYAP, JABS oder KEP bestünden. Auch aus den Akten seines Bruders E._______ (N [...]) hätten keine Hinweise entnommen werden können, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr seiner Person hindeuten könnten. Infolge des vom Beschwerdeführer missbräuchlich und nach seiner Ausreise initiierten Ermittlungsverfahren sei ein Vorführbefehl ausgestellt worden, um ihn zwecks Einvernahme der Staatsanwaltschaft vorzuführen, wobei er danach wieder freizulassen sei. Eine Anklageschrift existiere zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM nicht. Damit sei auch nicht klar, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Strafverfahrens kommen werde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern er in der Türkei im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte, und es sei ihm durchaus zuzumuten, den Termin bei der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme wahrzunehmen und zu seinen Taten und Beweggründen Stellung zu nehmen, zumal er nach der Befragung wieder freigelassen werde. Aufgrund seines Profils, der Art seiner Facebook-Beiträge sowie fehlender Vorverfolgung bestehe kein begründeter Anlass dazu, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5). 6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zudem wendet der Beschwerdeführer unter Verweis auf die SEM-Akte (...)-27/9 bezüglich seiner vom SEM als nicht glaubhaft erachteten illegalen Ausreise aus der Türkei am (...) Mai 2022 ein, er habe bereits seiner (damaligen) Rechtsvertretung erklärt, dass er entgegen dem eingereichten e-(...)-Auszug nicht bereits am (...) April 2022 legal ausgereist sei. Diese Erklärung habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und sei in ihrem Entscheid nicht darauf eingegangen, sondern habe nur festgehalten, dass die von ihm eingereichten Dokumente (betreffend ein geheimes Ermittlungsverfahren) in Widerspruch zu seinen Aussagen stünden. Mithin habe sich das SEM nicht genügend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Des Weiteren wendet er ein, soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, dass aus den Akten seines Bruders keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr seinerseits hindeuten würden, habe er keine Einsicht in diese Akten gehabt und wisse nicht genau, was das SEM damit meine. Deshalb könne er dazu nicht Stellung nehmen. Aus diesen Gründen ersuche er subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM, damit es einen neuen Entscheid treffen könne. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3.2 Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise verneint, ohne auf die Erklärungen des Beschwerdeführers zum e-Devlet-Auszug einzugehen beziehungsweise diese zu würdigen, betrifft diese Kritik in erster Linie die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. unten E. 6.5). Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Dazu ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der gesamten Aktenlage darauf verzichten konnte, sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers in der SEM-Akte (...)-27/9, welche in der Beschwerdeschrift wiederholt werden, im Einzelnen auseinanderzusetzen beziehungsweise dieses Vorbringen zu widerlegen, handelt es sich doch dabei um einen nebensächlichen Parteistandpunkt. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der massgeblichen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, ist nicht zu beanstanden. 6.3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert unter anderem der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). 6.3.4 Bezüglich der Rüge, der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die Akten seines Bruders E._______ gehabt, ist den Akten zu entnehmen, dass die damalige Rechtsvertretung am 22. Februar 2023 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Zustellung der entsprechenden Akten eingereicht hat (vgl. SEM-Akte [...]-31/1). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Akten nicht zugestellt werden könnten, da das Asylgesuch des Bruders noch hängig sei. Zudem wies es auf seinen Entscheid hin, wonach sich in den Akten des Bruders keine Hinweise fänden, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs relevant seien. Folglich seien auch keine Inhalte der Akten des Bruders im Asylentscheid verwendet worden (vgl. SEM-Akte [...]-32/1). Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Recht keine Einsicht in die Akten seines Bruders gewährt worden. Entgegen seinen Ausführungen ist ihm die Begründung bekannt und es wäre ihm durchaus möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Deshalb vermag er aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.5 6.5.1 Am 29. November 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, über e-Devlet einen Nachweis betreffend seine Ein- und Ausreisen nachzureichen, da die geltend gemachte illegale Ausreise nicht belegt sei (vgl. SEM-Akte [...]-26/2). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer einen e-Devlet-Auszug ein und hielt an seiner Aussage fest. Zu der im e-Devlet-Auszug verzeichneten Ausreise vom (...) April 2022 führte er aus, sein Bruder habe die Türkei vor ihm verlassen müssen. Weil dieser bereits Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, habe ihm der Beschwerdeführer seinen eigenen Pass gegeben, damit er diesen für die Ausreise allenfalls benützen könne. Der Bruder habe dann den Pass den Schleppern übergeben. Wie genau und für wessen Ausreise diese den Pass verwendet hätten, sei ihm nicht bekannt. Dass überhaupt eine Ausreise verzeichnet sei, habe er erst beim Erhalt des e-Devlet-Auszugs erfahren. Er erkläre sich diesen Eintrag damit, dass die Schlepper seinen Pass für die Ausreise einer anderen Person verwendet hätten. Anlässlich der Anhörung habe er den Umstand, dass er seinen Pass seinem Bruder gegeben habe, nicht erwähnt, sondern erklärt, dass er seinen Pass in der Türkei gelassen habe. Dies sei seines Erachtens kein Widerspruch, da er in der Türkei seinen Pass dem Bruder gegeben habe, aber danach nicht genau wisse, wie und von wem der Pass für eine allfällige Ausreise aus der Türkei verwendet worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-27/9). Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So gab er anlässlich der Anhörung, nach dem Grund gefragt, weshalb er den Pass nicht für seine Ausreise mitgenommen habe, an, es gebe keinen Grund, er habe gedacht, dass er den Pass eben nicht brauche (vgl. SEM-Akte [...]-14/13 F37). Abgesehen davon, dass eine solche Antwort einer Person, die beabsichtigt, ins Ausland zu reisen und über einen Reisepass verfügt, ohnehin nicht plausibel ist, würde die Übergabe des Passes an den von den Behörden angeblich gesuchten Bruder, welcher im Februar oder März 2022 ausgereist sei (vgl. a.a.O., F17 und Anmerkungen anlässlich Rückübersetzung) keinen Sinn ergeben, zumal der Beschwerdeführer, gegen den angeblich ein geheimes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Social-Media-Posts eröffnet worden sei, selbst gesucht worden sei (vgl. a.a.O., F50, F71, F73). Seine Aussage und seine Erklärungen sind umso weniger nachvollziehbar, als er angab, er sei mit seiner türkischen Identitätskarte, seinem Führerausweis, einer Bankkarte und seiner Berufskarte als Maler ausgereist (vgl. a.a.O., F31); er habe bei der Vorbereitung der Ausreise schon ein wenig Erfahrung gehabt, da sein Bruder auch auf diesem Weg ausgereist sei, zudem sei er dabei von einem Freund, dessen Namen er nicht nennen wolle, unterstützt worden (vgl. a.a.O., F30). 6.5.2 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise behördlich gesucht wurde (vgl. a.a.O., F50, F57, F71, F73), erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil er angab, ab der zweiten, in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchung Ende Februar 2022, bei der die Behörden gedroht hätten, auch ihn im Visier zu haben, seien immer Polizisten und Tageswachen vor der Tür zu sehen gewesen (vgl. a.a.O., F57 f.). Die Behörden hätten mithin jederzeit die Möglichkeit gehabt, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Wäre er von den Behörden tatsächlich gesucht worden, wäre auch nicht glaubhaft, dass er bis zum (...) Mai 2022, dem Vortag seiner Abreise, gearbeitet hätte (vgl. a.a.O., F25). Unter diesen Umständen erscheint schliesslich sein pauschales Vorbringen in der Beschwerde nachgeschoben und unglaubhaft, wonach er gefoltert worden sei, als man ihn im Zusammenhang mit dem Streit seines Bruders mit dem Feldnachbarn auf den Posten gebracht habe, und er dies in der Anhörung zu den Asylgründen aus Scham und weil eine Frau anwesend gewesen sei, nicht erwähnt habe. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. 6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet die unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen beziehungsweise dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Es könnte durchaus sein, dass eine Anklageschrift gegen ihn bestehe, die er wegen des Erdbebens bislang nicht habe erhältlich machen können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wäre es trotz des Erdbebens zumutbar gewesen, über seinen Anwalt in der Türkei abzuklären, ob eine Anklageschrift besteht. Des Weiteren bringt er in seiner Eingabe vom 19. April 2023 vor, aus den eingereichten Screenshots von seinem Facebook-Account sei ersichtlich, dass seine Social-Media-Konten eingeschränkt worden seien. Dies passiere aus politischen Gründen, würden doch die Konten von Erdogan-Gegnern kontrolliert und eingeschränkt (vgl. Eingabe vom 19. April 2023). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die Anforderungen bezüglich der Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein Engagement - er führte aus, dass er selbst nichts schreibe oder poste, sondern kopiere, was er interessant finde oder ihm gefalle, und dies über Facebook teile (vgl. SEM-Akte [...]-14/13 F69 und Anmerkungen anlässlich Rückübersetzung) - übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte, umso weniger, als das Ermittlungsverfahren offenbar vom Beschwerdeführer selbst erst nach seiner Ausreise initiiert worden ist.

7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 9.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die angefochtene Verfügung erging wenige Tage vor den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei. Diesbezüglich wird in der Beschwerde unter Verweis auf die beigelegten Fotografien vorgebracht, durch das Erdbeben sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden beziehungsweise unbewohnbar geworden. Seine Familie habe sich nach F._______ begeben müssen, wo sie in einem Hotel lebe. Auch die zweite Wohnung, die sie vermietet hätten, sei zerstört worden. 9.3.4 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 9.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben und vor denen offenbar auch die Familie des Beschwerdeführers betroffen war, ist vorliegend das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz zu bejahen. Der Beschwerdeführer könnte sich beispielsweise in die Provinz Aksaray begeben, wo seine Familie nach dem Erdbeben bis zu ihrer Ausreise eine Wohnung gemietet hatte. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei im mittleren Erwachsenenalter und arbeitsfähig. Er habe mehrere Jahre als (...) gearbeitet und sei bis drei Tage vor seiner Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem verfüge er über gute finanzielle Verhältnisse, insbesondere über Ersparnisse auf der Bank. Seine Eltern und weitere Geschwister lebten in der Türkei, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein könne. 9.3.6 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer gab an, er erfreue sich, abgesehen von einem (...), sehr guter Gesundheit. Zwar machte seine damalige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2022 geltend, dass er gesundheitlich angeschlagen sei. Nähere Angaben dazu wurden aber weder in der erwähnten Eingabe noch zu einem späteren Zeitpunkt gemacht. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche. Demgemäss könne dort grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und seien praktisch alle Medikamente erhältlich. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Besitz einer gültigen türkischen Identitätskarte ist, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: