Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2024 E. 13.2), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zer- störten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte, dass die Beschwerdeführenden zwar aus E._______ stammen, aber seit mehr als (…) Jahren in F._______ wohnhaft waren und davon auszugehen ist, dass sie dorthin zurückkehren können, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A52 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entge- gengesetzt wurde, wobei die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
E-7770/2024 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat auch möglich ist und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti- ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 20. Januar 2025 einbezahlte Kos- tenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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E-7770/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7770/2024 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die kurdischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (...) August 2024 illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien und am 11. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 11. September 2024 (A._______ [Beschwerdeführer 1] und B._______ [Beschwerdeführerin]) respektive am 12. September 2024 (C._______ [Beschwerdeführer 2 oder Sohn]) zu ihren Asylgründen angehört wurden, wobei der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachten, sie würden beide aus D._______ in der Provinz E._______ stammen und hätten seit ihrer Heirat im Jahr 2002 gemeinsam in F._______ gelebt, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2001 aus dem Militär desertiert sei und deswegen (...) Monate in Haft verbracht habe, dass er als (...) und (...) um die Jahrtausendwende unter einem Pseudonym (...) veröffentlicht und seine (...) bei Versammlungen oder regionalen Anlässen vorgetragen habe, dass er sich ab 2010 freiwillig an Anlässen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) beziehungsweise deren Vorgängerparteien beteiligt habe, jedoch nie aktives Parteimitglied geworden sei, dass er bei einer Friedensaktion in F._______ am (...) September 2023 von der Polizei aufgegriffen und einen Tag festgehalten worden sei, dass er am (...) März 2024 anlässlich der Newroz-Feier der DEM-Partei (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi) festgenommen worden und anschliessend (...) Tage inhaftiert gewesen sei, wobei er geschlagen, unmenschlich behandelt, befragt, bedroht und ihm ein Spitzelangebot gemacht worden sei, bevor er - nachdem er Dokumente ihm unbekannten Inhalts unterschrieben habe - in der Nacht vom (...) auf den (...) März 2024 wieder freigelassen worden sei, dass sich die Familie nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 zur Ausreise aus der Türkei entschieden habe, woraufhin sich die Beschwerdeführenden umgehend nach G._______ begeben hätten, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2024 bei einem Freund des Beschwerdeführers 1 versteckt hätten, dass sich die Beschwerdeführenden kurze Zeit davor, das heisst vom (...) Januar 2024 bis zum (...) Januar 2024 ferienhalber in H._______ aufgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Anhörung ergänzend vortrug, sowohl in der Schule als auch in der Berufsschule wegen seiner kurdischen Identität schikaniert worden sei, dass die Tochter der Beschwerdeführenden in I._______ lebe und studiere, dass die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten reichten (vgl. Beweismittelverzeichnis in A10):
- den Führerschein des Beschwerdeführers 1 (im Original, BM1)
- die türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden (im Original, BM2-4),
- ein Urteil der (...) Grossen Strafkammer J._______ vom (...) September 2001 betreffend den Beschwerdeführer 1 wegen Militärdienstverweigerung sowie einen Strafvollzugsbescheid vom (...) Juni 2001 (im Original, BM5-6),
- undatierte Fotos (in Kopie) und ein Werbeplakat für einen Anlass vom (...) August 2004 (im Original) betreffend die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 (BM7-8),
- (...) des Beschwerdeführers 1 unter seinem Pseudonym (im Original, BM9),
- einen Wohn- und Familienregisterauszug (in Kopie, BM10),
- einen Auszug aus dem e-Devlet vom (...) Oktober 2024 betreffend die legalen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführenden (A50), dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2024 - eröffnet am 15. November 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 11. August 2024 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, dass der Beschwerdeführer 1, der nicht über ein herausragendes politisches Profil verfüge, nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn als Spitzel hätten anwerben sollen, zumal sich namentlich nicht erschliesse, welche Informationen er den Behörden überhaupt hätte beschaffen können, dass es ferner realitätsfremd sei, dass er Dokumente habe unterzeichnen können, ohne dass es ihm gelungen sei, auch nur im Geringsten etwas über deren Inhalt in Erfahrung zu bringen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes zu diesem fluchtauslösenden Vorfall überdies unsubstantiiert ausgefallen seien und auch die eingereichten Beweismittel (BM5-9) den rechtserheblichen Sachverhalt nicht zu belegen vermöchten, zumal sie keinen kausalen Zusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden im Jahr 2024 aufwiesen und dem Beschwerdeführer 1 kein exponiertes politisches Profil attestierten, dass sodann verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2023 und 2024 nicht habe belegen können beziehungsweise die körperlichen Spuren der geltend gemachten Polizeigewalt nicht dokumentiert habe, dass überdies erstaune, dass die Beschwerdeführenden keine Belege für ihren mehrmonatigen Aufenthalt in G._______ vor ihrer Ausreise hätten beibringen können, und ihre diesbezüglichen Ausführungen auch sehr spärlich ausgefallen seien, zumal aufgrund des eingereichten Auszugs aus dem e-Devlet erhebliche Zweifel entstehen würden, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer legalen Ausreise aus der Türkei am (...) Januar 2024 tatsächlich in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, da auf dem e-Devlet-Auszug keine entsprechende Rückreise verzeichnet sei, obschon Personen, die über die Schengen-Aussengrenze in die Türkei einreisten, kontrolliert würden, womit auch die Zweifel an ihren fluchtauslösenden Vorbringen weiter bestärkt würden, dass sich die Beschwerdeführenden nach dem fluchtauslösenden Ereignis im März 2024 noch mehrere Monate - wenn auch versteckt - in der Türkei aufgehalten hätten, ohne dass etwas Konkretes vorgefallen sei, so dass nicht von einem ernsthaften und anhaltenden Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers 1 auszugehen sei, zumal seine Ausführungen nicht auf eine (allenfalls auf seine zahlreichen Familienmitglieder in der Türkei ausgeweitete) Suche nach ihm hindeuten würden, dass demnach nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei einer ernsthaften und anhaltenden Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, und damit auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich etwaige Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, wobei auch nicht ersichtlich sei, weshalb sich die abstrakte Gefahr einer Verfolgung in irgendeiner Weise auf die Beschwerdeführerin und den Sohn ausweiten sollte, dass das SEM aufgrund der Akten sodann davon ausgehe, es seien keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig, womit diese unbescholtene türkische Staatsangehörige seien, dass es sich schliesslich bei den übrigen geltend gemachten behördlichen Schikanen (ein Zwischenfall mit einem Zivilpolizisten, als die Beschwerdeführenden kurdische Musik gehört hätten, die mehrmaligen Ausweiskontrollen sowie die Ausgrenzung des Sohnes) nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich oder unzumutbar erschweren würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht ein Ausmass erreichen würden, das einen unerträglichen psychischen Druck bewirke und dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmögliche, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenfassend nicht flüchtlingsrechtlich relevant respektive glaubhaft seien und im Übrigen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen sei Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 20. Januar 2025 einzahlten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb - nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gericht mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen formellen Rügen - das SEM habe die Vorverfolgung (Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer (...) Freiheitsstrafe wegen Militärdienstverweigerung respektive Desertion im Jahr 2001) und die Fichierung des Beschwerdeführers 1 als «politisch unbequeme Person» nicht berücksichtigt - zum Schluss gelangt, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre, sondern damit vielmehr Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhoben wurden, dass das Rückweisungsbegehren deshalb abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft erachtet hat und demnach - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die in der Beschwerdeschrift dagegen erhobenen Einwände - welche sich grösstenteils aus Wiederholungen des erstellten Sachverhalts sowie allgemeinen Ausführungen zur Sicherheitssituation in der Türkei ohne substanzielle Bezugspunkte zu den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammensetzen - diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinem politischen Engagement - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht darauf hindeuten, dass er über ein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen ist, sondern lediglich als (...) und einfacher Teilnehmer an politischen Anlässen beteiligt war, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass er seit den 2010er-Jahren keine (...) (A37 F95 ff.), dass aufgrund der Akten insbesondere nicht ersichtlich ist, dass er - abgesehen von den beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren 2023 und 2024 - aufgrund seines niederschwelligen politischen Engagements jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte, dass auch aus der Beschwerde nicht weiter erhellt, inwiefern er als (...) ein Profil aufgewiesen hätte, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt hätte, dass dem SEM mithin darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn als Spitzel hätten anwerben sollen, zumal auch nicht ersichtlich ist, welche Informationen sie über ihn hätten beschaffen können, dass das Gericht im Übrigen darauf hinweist, dass das Anwerben als Spitzel für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellt, dass dies auch für die beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2023 und 2024 gilt, da es ihnen an der für die Asylrelevanz notwendigen Intensität mangelt, wurde er doch jeweils nach einem respektive drei Tagen wieder freigelassen (A37 F65 und F81), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur geltend gemachten Haft - wie vom SEM zu Recht argumentiert - zudem verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen, und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass er - wegen des grellen Lichts - keinerlei Kenntnis vom Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente hat nehmen können, diese aber dennoch drei oder vier Mal unterschreiben konnte (A37 F60 und F66), dass damit für den Beschwerdeführer 1 selbst nicht klar zu sein scheint, wozu er sich durch die Unterschrift dieser Dokumente verpflichtet hat und inwiefern ihm dadurch Nachteile entstanden sind, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 denn auch nicht ersichtlich ist, dass seit der geltend gemachten Festnahme im März 2024 bis zur angeblichen Ausreise im August 2024 respektive auch seit der Ausreise aus dem Heimatstaat noch irgendetwas vorgefallen ist, etwa dass sich die türkischen Behörden bei seinen nach wie vor in der Türkei lebenden Verwandten nach ihm erkundigt hätten, dass aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen ist, dass gegen ihn ein Festnahme- oder Vorführbefehl vorliegt oder er bis anhin strafrechtlich belangt wurde, zumal er trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz keinerlei entsprechende Beweismittel (namentlich Auszüge aus dem UYAP) eingereicht hat, dass sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass betreffend den Beschwerdeführer 1 in der Türkei ein politisches Datenblatt existiert, dass schliesslich auch seitens des Gerichts darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass sie am (...) Januar 2024 tatsächlich per Auto mit ihren türkischen Identitätskarten wieder in die Türkei eingereist sind, ohne dass ihre Wiedereinreise von den türkischen Behörden an der in beide Richtungen streng kontrollierten EU-Aussengrenze registriert worden wäre, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch die Umstände rund um den geltend gemachten Verlust respektive Diebstahl ihrer Reisepässe bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht glaubhaft gemacht haben (A30 S. 2, A32 S. 2, A37 F108 ff. und A38 F102 ff.), dass vor diesem Hintergrund vielmehr die Vermutung nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden die Türkei - wie mit der eingereichten Ein- und Ausreisebestätigung vom (...) Oktober 2024 (A50) belegt - bereits am (...) Januar 2024 legal verlassen haben, ohne seither noch einmal in ihren Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, womit zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer 1 behaupteten Ereignissen vom März 2024 (Festnahme anlässlich der Newroz-Feier der DEM-Partei vom (...) März 2024 und anschliessende Misshandlung zwecks Anwerbung als Spitzel und Unterzeichnung von Dokumenten) bestehen, dass es dem Beschwerdeführer 1 damit insgesamt nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, dass er in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass daran auch die Verurteilung zu einer (...) Freiheitsstrafe wegen Militärdienstverweigerung im Jahr 2001 nichts zu ändern vermag, da es diesbezüglich klar am Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und zur Flucht fehlt, dass - ohne die Tragik insbesondere der vom Sohn geschilderten Erlebnisse zu verkennen - auch die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen wegen der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 6.3 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin schliesslich keine eigenen Asylgründe vorbrachte, dass das Gericht demnach mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei keine konkrete Gefährdung nach Art. 3 AsylG droht, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass die Beschwerdeführenden zwar aus E._______ stammen, aber seit mehr als (...) Jahren in F._______ wohnhaft waren und davon auszugehen ist, dass sie dorthin zurückkehren können, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A52 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde, wobei die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat auch möglich ist und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 20. Januar 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: