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E-6651/2025

E-6651/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft, suchte am

21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schule aufgrund seiner Ethnie und Religion ausgegrenzt worden. Er habe die Demokrati- sche Partei der Völker (kurdisch: Partiya Demokratik a Gelan, türkische: Halklann Demokratik Partisi, HDP) unterstützt und sei bei deren Jugend- flügel aktiv gewesen (Teilnahme an Kundgebungen, Verteilen von Broschü- ren und Flugblättern). Deshalb sei er von der Polizei häufig mitgenommen, jedoch nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen worden. Am (…) 2022 sei die Polizei wegen seiner älteren Schwester zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn zusammen mit dieser Schwester und seinem Va- ter mitgenommen und (einzeln) verhört. Da er keine Aussagen gemacht habe, sei er beschimpft und geschlagen worden. Nach ihrer Freilassung habe sich seine Schwester bei einer Tante versteckt. Am (…) 2022 sei seine Schwester erneut zu Hause gesucht worden, wobei er abermals auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Zudem seien vor längerer Zeit ein Cousin und eine Tante aus dem Gefängnis entlassen worden, wo- raufhin diese ins Ausland geflohen seien. Aus Angst vor weiteren Nachstel- lungen durch die heimatlichen Behörden habe er sich, zusammen mit sei- ner Schwester, zur Ausreise entschlossen. Zirka eine Woche nach seiner Ausreise habe ihn die Polizei zu Hause gesucht. A.b Mit Verfügung vom 28. April 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe ans SEM vom

17. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. Ap- ril 2025 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er mehrere türkische Justizdokumente ein und machte geltend, er habe diese am 20. Juni 2025 von einem Anwalt in der Türkei in Kopie erhalten. Er habe diese mangels Zugangs zu E-Devlet nicht früher einreichen können, sondern erst mit der Mandatierung des besagten Anwalts in der Türkei. Gemäss diesen neuen Beweismitteln hätten die türkischen Behörden gegen ihn ein

E-6651/2025 Seite 3 Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates eröffnet. Die Wahr- scheinlichkeit einer Anklage und einer Verurteilung sei gross. Er rechne im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit weiteren behördlichen Verfolgungs- massnahmen, dies auch aufgrund seines politischen Engagements, der bereits stattgefundenen Verfolgung durch die türkischen Behörden, seiner politisch aktiven Familie sowie seiner Ethnie und seiner Religion. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die folgenden Unterlagen (in Kopie) ein: - Betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Er- mittlungsnummer unbekannt): Protokoll des Staatsanwalts vom (…) 2022; Un- tersuchungsbericht der Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität des Polizeipräsidiums von B._______ vom (…) 2022; Schreiben des Polizei- präsidiums von B._______ an den stellvertretenden Direktor der Terrorismus- bekämpfung vom (…) 2022; Untersuchungsprotokoll der Polizei vom (…) 2023; - betreffend das Verfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Ermittlungsnummer […]): Schreiben der Staatsanwaltschaft von B._______ an den Friedensstrafrichter vom (…) 2024; Beschluss der (…) Friedensstraf- richterschaft von B._______ vom (…) 2024 betreffend den Erlass eines Vor- führbefehls; Vorführbefehl der (…) Friedensstrafrichterschaft von B._______ vom (…) 2024. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 – eröffnet am 4. August 2025 – wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 17. Juli 2025 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 28. April 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässig- keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende

E-6651/2025 Seite 4 Wirkung zu erteilen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung in Kopie und eine Unterstützungsbestätigung bei. E. Am 3. September 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

E-6651/2025 Seite 5 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).

E. 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch- stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berück- sichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen, nachdem Beweismittel eingereicht wurden, welche bereits vor der (nicht angefochte- nen) Verfügung vom 28. April 2025 bestanden haben. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt es im Wesentlichen aus, die eingereichten Dokumente hinsichtlich der gegen den Beschwer- deführer eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine

E-6651/2025 Seite 6 Terrororganisation und Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und liessen sich einfach fälschen. Mittlerweile sei öffentlich bekannt und durch das Bundes- verwaltungsgericht bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei prob- lemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb komme diesen Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert zu. Die Frage der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente könne jedoch offengelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in seinem Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 Kriterien festgelegt, die bei Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsi- dentenbeleidigung erfüllt sein müssten, so dass sie asylrelevant seien. Das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine Terrororga- nisation weise keine Asylrelevanz auf, da diese Kriterien nicht erfüllt seien. Ausserdem sei das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festge- nommen und in Untersuchungshaft gesetzt werde, gering, womit eine ob- jektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil auch diesbezüg- lich zu verneinen sei. Im Weiteren befinde sich das Verfahren wegen Her- abwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates ebenfalls in der Ermittlungs- phase. Den Statistiken lasse sich entnehmen, dass sich die Anzahl der Er- öffnungen bei diesen Verfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen des Delikts wegen Präsidentenbeleidigung bewege, weshalb auch in Bezug auf dieses Verfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Zwar könnten Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und der zu- ständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugeführt werden, danach würden sie jedoch in der Regel wieder freigelassen. Der im Verfahren we- gen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Re- publik, der Organe und Institutionen des Staates erlassene Vorführbefehl bezwecke die Einvernahme und anschliessende Freilassung des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbe- scholten. Überdies verfüge er, wie bereits in der Verfügung vom 28. April 2025 ausgeführt, lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil. Auch bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass seine Angehörigen eine ausserordentliche Position in der HDP innegehabt hätten respektive innehätten. Folglich verfüge er – entgegen seiner Ansicht – nicht über ein erhöhtes Gefährdungsprofil, womit für ihn keine beachtliche Wahrschein- lichkeit bestehe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

E-6651/2025 Seite 7

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wegen seiner Ethnie und seines Glaubens sowie wegen seiner jahrelangen politischen Aktivitäten für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten, mehrmals festge- nommen und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen worden zu sein. Die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten türkischen Jus- tizdokumente betreffend die zwei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Er könne nicht mit einem fairen Ge- richtsverfahren rechnen und sei für immer fichiert. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 seien Miss- handlungen und Folter seit dem Putschversuch nach wie vor weit verbrei- tet. Selbst eine lediglich angebliche Verbindung zur PKK führe zu langjäh- rigen Haftstrafen. Dies gehe auch aus weiteren Quellen und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden an der Einschätzung in der Verfügung vom 28. April 2025 nichts ändern. Der Beschwerdeführer ver- mag mit seinen Ausführungen und dem Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.1.1 Gestützt auf die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren einge- reichten Justizdokumente ist – unter Annahme deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist – davon aus- zugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sowie wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der tür- kischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB eingeleitet wurden. Die Strafverfahren wurden erst nach seiner Aus- reise eröffnet und befinden sich in der Ermittlungsphase. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpro- paganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Er- mittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand al- leine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-6651/2025 Seite 8 in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zu- ständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erach- tet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in die- sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsi- dentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im kon- kreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Ak- ten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (vgl. Vorhaben (…) A20 F37) und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttä- ter» gelten. Er weist zudem wie bereits in der Verfügung des SEM vom

28. April 2025 zutreffend ausgeführt worden ist, nur ein niederschwelliges politisches Profil auf. Die Ausführungen im vorliegenden Wiedererwä- gungsverfahren führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass diese über ein profiliertes politisches Profil verfügen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleite- ten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte. Dasselbe gilt betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB. Das Gericht schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an. Auch bei Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Delikts nach Art. 301 tStGB be- troffen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Po- litmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Ver- fahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteile BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.).

E-6651/2025 Seite 9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und er mithin bei einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat nach wie vor keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Daran vermögen auch seine allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung der Angehörigen der kurdischen und alevitischen Minderheit in der Türkei nichts zu ändern.

E. 6.1.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wo- nach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einem fairen Ge- richtsverfahren rechnen könne und in der Haft menschenunwürdig behan- delt würde, nach dem zuvor Gesagten keine Wegweisungsvollzughinder- nisse darzutun.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. April 2025 führen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der am 3. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Begeh- ren auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6651/2025 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft, suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schule aufgrund seiner Ethnie und Religion ausgegrenzt worden. Er habe die Demokratische Partei der Völker (kurdisch: Partiya Demokratik a Gelan, türkische: Halklann Demokratik Partisi, HDP) unterstützt und sei bei deren Jugendflügel aktiv gewesen (Teilnahme an Kundgebungen, Verteilen von Broschüren und Flugblättern). Deshalb sei er von der Polizei häufig mitgenommen, jedoch nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen worden. Am (...) 2022 sei die Polizei wegen seiner älteren Schwester zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn zusammen mit dieser Schwester und seinem Vater mitgenommen und (einzeln) verhört. Da er keine Aussagen gemacht habe, sei er beschimpft und geschlagen worden. Nach ihrer Freilassung habe sich seine Schwester bei einer Tante versteckt. Am (...) 2022 sei seine Schwester erneut zu Hause gesucht worden, wobei er abermals auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Zudem seien vor längerer Zeit ein Cousin und eine Tante aus dem Gefängnis entlassen worden, woraufhin diese ins Ausland geflohen seien. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen durch die heimatlichen Behörden habe er sich, zusammen mit seiner Schwester, zur Ausreise entschlossen. Zirka eine Woche nach seiner Ausreise habe ihn die Polizei zu Hause gesucht. A.b Mit Verfügung vom 28. April 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe ans SEM vom 17. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. April 2025 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er mehrere türkische Justizdokumente ein und machte geltend, er habe diese am 20. Juni 2025 von einem Anwalt in der Türkei in Kopie erhalten. Er habe diese mangels Zugangs zu E-Devlet nicht früher einreichen können, sondern erst mit der Mandatierung des besagten Anwalts in der Türkei. Gemäss diesen neuen Beweismitteln hätten die türkischen Behörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates eröffnet. Die Wahrscheinlichkeit einer Anklage und einer Verurteilung sei gross. Er rechne im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen, dies auch aufgrund seines politischen Engagements, der bereits stattgefundenen Verfolgung durch die türkischen Behörden, seiner politisch aktiven Familie sowie seiner Ethnie und seiner Religion. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die folgenden Unterlagen (in Kopie) ein:

- Betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Ermittlungsnummer unbekannt): Protokoll des Staatsanwalts vom (...) 2022; Untersuchungsbericht der Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität des Polizeipräsidiums von B._______ vom (...) 2022; Schreiben des Polizeipräsidiums von B._______ an den stellvertretenden Direktor der Terrorismusbekämpfung vom (...) 2022; Untersuchungsprotokoll der Polizei vom (...) 2023;

- betreffend das Verfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Ermittlungsnummer [...]): Schreiben der Staatsanwaltschaft von B._______ an den Friedensstrafrichter vom (...) 2024; Beschluss der (...) Friedensstrafrichterschaft von B._______ vom (...) 2024 betreffend den Erlass eines Vorführbefehls; Vorführbefehl der (...) Friedensstrafrichterschaft von B._______ vom (...) 2024. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - eröffnet am 4. August 2025 - wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 17. Juli 2025 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 28. April 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung in Kopie und eine Unterstützungsbestätigung bei. E. Am 3. September 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen, nachdem Beweismittel eingereicht wurden, welche bereits vor der (nicht angefochtenen) Verfügung vom 28. April 2025 bestanden haben. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt es im Wesentlichen aus, die eingereichten Dokumente hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und liessen sich einfach fälschen. Mittlerweile sei öffentlich bekannt und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb komme diesen Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert zu. Die Frage der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente könne jedoch offengelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in seinem Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 Kriterien festgelegt, die bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung erfüllt sein müssten, so dass sie asylrelevant seien. Das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine Terrororganisation weise keine Asylrelevanz auf, da diese Kriterien nicht erfüllt seien. Ausserdem sei das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt werde, gering, womit eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil auch diesbezüglich zu verneinen sei. Im Weiteren befinde sich das Verfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates ebenfalls in der Ermittlungsphase. Den Statistiken lasse sich entnehmen, dass sich die Anzahl der Eröffnungen bei diesen Verfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen des Delikts wegen Präsidentenbeleidigung bewege, weshalb auch in Bezug auf dieses Verfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Zwar könnten Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugeführt werden, danach würden sie jedoch in der Regel wieder freigelassen. Der im Verfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates erlassene Vorführbefehl bezwecke die Einvernahme und anschliessende Freilassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Überdies verfüge er, wie bereits in der Verfügung vom 28. April 2025 ausgeführt, lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil. Auch bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass seine Angehörigen eine ausserordentliche Position in der HDP innegehabt hätten respektive innehätten. Folglich verfüge er - entgegen seiner Ansicht - nicht über ein erhöhtes Gefährdungsprofil, womit für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wegen seiner Ethnie und seines Glaubens sowie wegen seiner jahrelangen politischen Aktivitäten für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten, mehrmals festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen worden zu sein. Die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten türkischen Justizdokumente betreffend die zwei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen und sei für immer fichiert. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017 seien Misshandlungen und Folter seit dem Putschversuch nach wie vor weit verbreitet. Selbst eine lediglich angebliche Verbindung zur PKK führe zu langjährigen Haftstrafen. Dies gehe auch aus weiteren Quellen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden an der Einschätzung in der Verfügung vom 28. April 2025 nichts ändern. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und dem Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1.1 Gestützt auf die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten Justizdokumente ist - unter Annahme deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist - davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sowie wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB eingeleitet wurden. Die Strafverfahren wurden erst nach seiner Ausreise eröffnet und befinden sich in der Ermittlungsphase. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (vgl. Vorhaben (...) A20 F37) und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem wie bereits in der Verfügung des SEM vom 28. April 2025 zutreffend ausgeführt worden ist, nur ein niederschwelliges politisches Profil auf. Die Ausführungen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass diese über ein profiliertes politisches Profil verfügen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte. Dasselbe gilt betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB. Das Gericht schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an. Auch bei Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Delikts nach Art. 301 tStGB betroffen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteile BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und er mithin bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nach wie vor keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Daran vermögen auch seine allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung der Angehörigen der kurdischen und alevitischen Minderheit in der Türkei nichts zu ändern. 6.1.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne und in der Haft menschenunwürdig behandelt würde, nach dem zuvor Gesagten keine Wegweisungsvollzughindernisse darzutun. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. April 2025 führen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der am 3. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Begehren auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: