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E-4776/2020

E-4776/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Mus mit letztem offiziellen Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) 2019. Er reiste in einem Lastwagen von Istanbul aus am 13. März 2019 direkt in die Schweiz; am gleichen Tag stellte er ein Asyl- gesuch. Am 18. März 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Proto- koll Personalienaufnahme). A.b Am 25. März 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das so- genannte Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde er namentlich aufgefordert, innert zehn Tagen beweisbildende Dokumente betreffend seine Identität einzureichen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, sein Identitätsaus- weis befinde sich bei der Polizei in Istanbul; er könne eine Kopie beschaf- fen. In medizinischer Hinsicht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Asthma und habe psychisch bedingte Schlafprobleme. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2019 eine Wohnsitz- bestätigung sowie einen Zivilstandsregister-Auszug zu den erstinstanz- lichen Akten. A.d Am 12. April 2019 und am 1. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: B.a Er sei mit seinen Eltern und (Halb-) Geschwistern in der Provinz Mus aufgewachsen und habe dort die Grund- und Sekundarschule absolviert. Bereits während der Schule habe er im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters, von dem der Staat einen Teil des Landes beschlagnahmt habe, mitgehol- fen. Mit zwölf Jahren sei er mit der Familie nach Istanbul gezogen. Dort habe er weiter die Schule und das Gymnasium besucht, dieses jedoch nicht beendet. Er habe in Istanbul gearbeitet und zuletzt ein eigenes (…)unternehmen (…) geführt. Nach seiner Ausreise habe der Bruder die Firma weitergeführt. Ein Halbbruder habe ein Lokal geleitet, welches für Treffen des Jugendflügels der Halklarln Demokratik Partisi (HDP) gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls für die HDP und deren Jugendflügel engagiert; die gesamte Familie sei politisch für die HDP aktiv. Die (Halb-) Brüder seien im Gegensatz zu ihm Parteimitglieder.

E-4776/2020 Seite 3 B.b Vor den Wahlen im Jahr 2018 habe er an Wahlkampfveranstaltungen und an Kundgebungen, auch betreffend die Ereignisse in Kobane von 2015, teilgenommen. Wegen jenen Kobane-Protesten sei er im Jahr 2015 für (…), im Jahr 2016 für ein kurzes Verhör und 2017 – beim Verbreiten einer Presseerklärung für die HDP – (…) lang festgenommen worden. Ebenfalls im Jahr 2017 hätten Mitglieder der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) ihn und andere HDP-Unterstützer mit Steinen angegriffen. Es sei zu Festnahmen gekommen, und er sei (…) lang festgehalten worden. Diese Vorfälle hätten nicht zu einem Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt. B.c Weiter seien Cousins (Kinder eines verstorbenen Onkels väterlicher- seits) bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen. Die beiden Cousins C._______ und D._______ seien 2007/2008 respektive 2004 ge- fallen; ein weiterer Cousin, E._______, sei von der Polizei getötet worden. Zu Hause im Dorf in der Provinz Mus habe es seinerzeit Hausdurchsu- chungen gegeben; verschiedene Sachen seien verbrannt, die Eltern seien geschlagen und er sei ins Feuer gestossen worden. Es habe damals für die Familie und die kurdische Bevölkerung generell viele Probleme mit den türkischen Behörden gegeben. Sodann seien weitere Verwandte (Onkel und Cousins) ins Ausland geflohen, gegen vier Cousins väterlicherseits sei eine Gefängnisstrafe von mindestens zehn Jahren beantragt worden, ein Cousin habe sich der PKK und eine Cousine habe sich den syrisch-kurdi- schen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeschlossen. B.d Ende November 2018 habe er den Anruf eines Anwalts der HDP und deren Jugendflügels erhalten. Dieser habe auf dem Polizeiposten erfahren, nach Verhaftungen von Mitgliedern der Sosyalist Meclisler Federasyonu (SMF), mit welcher der Beschwerdeführer im Jugendflügel der HPD zu- sammengearbeitet habe, liege auch gegen ihn ein Haftbefehl vor; Freunde oder Kollegen aus der HDP und SMF seien festgenommen worden. Er (Beschwerdeführer) gehe von einem Zusammenhang zwischen seinen Aktivitäten für die HDP sowie deren Jugendflügel und diesem Haftbefehl aus; mithin sei der dem Haftbefehl und Ermittlungsverfahren zugrundelie- gende Vorwurf wohl politisch begründet, und er sei entweder wegen der HPD, der PKK oder der SMF gesucht worden; den genauen Vorwurf habe er nicht erfahren. Kurz darauf hätten Zivilpolizisten ihn bei seinem (…)Un- ternehmen gesucht. Er habe keinen Anwalt kontaktiert, sich jedoch (…) bei einem Freund in F._______/Istanbul versteckt und in dieser Zeit die Aus- reise organisiert.

E-4776/2020 Seite 4 B.e In der Schweiz besuche er einen pro-kurdischen und der PKK nahe- stehenden Verein, sei auf Social Media (Facebook) für die kurdische Sache und die HDP aktiv, habe entsprechende Beiträge mit "Likes" versehen, geteilt und selber gepostet, gehe jedoch an keine Demonstrationen. Etwa einen Monat vor seiner ersten Anhörung sei der Vater wegen ihm für eine polizeiliche Einvernahme mitgenommen und wieder freigelassen worden. Auch der Halbbruder habe eine Aussage bei der Polizei machen müssen; dessen Einvernahmeprotokoll habe er dem SEM eingereicht. Zum eigenen Schutz und zu dem der Familie habe der Halbbruder ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei der PKK. Familienangehörige und sein Anwalt in Istanbul, den er mehrere Wochen nach der Einreise in die Schweiz bevoll- mächtigt habe und der ihm ein Schreiben für sein Asylverfahren geschickt habe, hätten ihn informiert, er werde wegen Zugehörigkeit respektive Mit- gliedschaft bei der PKK gesucht und das Friedenstrafgericht in Istanbul habe deswegen einen Haftbefehl ausgestellt. Bei einer Verurteilung würden ihn gemäss Anwalt eine Gefängnisstrafe bis zu 15 Jahre erwarten. Er habe jedoch, anders als die von ihm genannten Cousins, nichts mit der PKK zu tun; er sympathisiere lediglich mit der PKK-Ideologie, ohne Mitglied oder Sympathisant des bewaffneten Kampfes zu sein. Der Vorwurf der Behörden auf Zugehörigkeit zur PKK sei wohl ein Vorwand, da er sich für den Jugendflügel der HDP engagiert habe. Das Ermittlungsverfahren sei geheim, weshalb sein Anwalt keine Dokumente besorgen könne; er versu- che jedoch, weitere Dokumente, wie den Haftbefehl, erhältlich zu machen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2019 eine Fotografie aus Face- book (das die getöteten Cousins zeige), ein Einvernahmeprotokoll des Halbbruders vom 23. Februar 2019, die Kopie seiner Identitätskarte, einen Sammelbeleg von Auszügen aus Facebook sowie am 29. April 2019 das Schreiben des Anwalts G._______ vom 25. April 2019 zu den Akten des SEM. D. Am 6. Mai 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. E. Am 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des türki- schen Anwalts vom 25. April 2019 im Original sowie einen Auszug aus dem Steuersystem dieses Anwalts nach. Am 29. Mai 2019 reichte er zudem die "Aussage über eine vermisste Person" vom (…) 2019 im Original und eine polizeilich beglaubigte Kopie dieser Aussage zu den vorinstanzlichen Ak- ten.

E-4776/2020 Seite 5 F. F.a Das SEM führte am 6. Mai 2019 eine Botschaftsabklärung bei der Schweizer Vertretung in Ankara durch. Die von der Botschaft verfasste Auskunft vom 21. August 2019 kam in der Folge nicht in der Schweiz an; sie wurde der Vorinstanz am 8. Juni 2020, auf Nachfrage hin, nochmals zugestellt. F.b Gemäss dieser Auskunft laufe gegen den Beschwerdeführer kein politisch motiviertes (verdecktes) Ermittlungsverfahren der Strafverfol- gungsbehörden. Es sei weder ein Eintrag in der Datenbank GBT vorhan- den noch bestehe ein Festnahme- oder Haftbeschluss. Beim Aussage- respektive Einvernahmeprotokoll des Halbbruders vom (…) 2019 handle es sich um eine Einvernahme wegen einer Vermisstenanzeige, in welcher die Oberstaatsanwaltschaft H._______ am (…) 2019 einen Einstellungs- beschluss erlassen habe. Allerdings existiere ein von der Staatsanwalt- schaft H._______ gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Drohung mit einer Waffe in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegen eine Frau. Dieses Verfahren sei derzeit am (…) Landesstrafgericht in H._______ unter der Grundsatznummer (…) hängig. Es sei Anklage er- hoben und die Sitzung auf den 22. Oktober 2019 angesetzt worden. F.c Am 11. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen gewährt. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 hielt er unter Einreichen zweier Gerichtsdokumente (vom (…) Oktober 2018 und (…) März 2020, je in türkischer Sprache) an seinen Angaben fest. Sein türkischer Rechtsanwalt sei bemüht, Dokumente zum Beleg der lau- fenden, verdeckten Ermittlungen zu beschaffen. Bisher habe dieser nur in Erfahrung bringen können, dass ein verdecktes Verfahren mit der Dossier- Nummer (…) hängig sei. Weitere Belege werde er umgehend einreichen. In Bezug auf das Strafverfahren betreffend Drohung mit einer Waffe / häus- liche Gewalt gegen seine damalige Freundin sei er nach der ersten Ge- richtsverhandlung vom (…) Oktober 2018 von einer Einstellung des Ver- fahrens ausgegangen, da die Ex-Freundin dort ihre Anzeige zurückgezogen habe. Dies gehe aus dem beigelegten Protokoll der ersten Gerichtsverhandlung ebenso hervor, wie die Aussage der Ex-Freundin, entgegen früheren Aussagen sei sie vom Beschwerdeführer nicht mit einer Waffe bedroht worden, sondern er habe ihr ein Messer gezeigt und seinen Wunsch nach einer Versöhnung geäussert. Weiter habe die Ex-Freundin ausgesagt, nicht mehr von ihm gestört worden zu sein und keine Anzeige gegen ihn erstatten zu wollen. Eine Arbeitskollegin der Ex-Freundin habe als Zeugin ausgesagt, beim Beschwerdeführer keinerlei Waffen in dessen

E-4776/2020 Seite 6 Hand gesehen zu haben. Gemäss dem neusten, aktenkundigen Gerichts- verhandlungsprotokoll vom (…) März 2020 sei die nächste Verhandlung in diesem Strafprozess aufgrund der Corona-Situation auf den (…) Septem- ber 2020 verschoben worden. In diesem Strafverfahren sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. F.d Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine weiteren Beweismittel oder Dokumente mehr zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 28. August 2020 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuer- kennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, um Einsetzung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts- beiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. H.b Der Beschwerde lagen eine Honorarnote sowie folgende Unterlagen bei: Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______, Untersu- chungsbüro für organisierte Kriminalität und terroristische Verbrechen an die regionale Sicherheitsbehörde (-Abteilung) der Polizeidirektion des Landkreises F._______ vom (…) 2020 (Original, mit Über- setzung), handschriftliches Schreiben von I._______, Stadtrat von J._______, vom 17. September 2020 (türkisch), Bestätigungsschreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (DEM-KURD) vom (…) 2020 (türkisch), drei Fotografien zu 1. Mai Demonstrationen von 2019, fünf Fotos zu "Hungerstreik-Kundgebungen", Deckblatt und Fotogra- fie einer Demonstration am (…) Hauptbahnhof, abgebildet in einer kurdi- schen Zeitschrift, Ausschnitt der ANF News mit Fotos von Demonstranten (das u.a. den Beschwerdeführer beim Demonstrieren in […] zeige).

E-4776/2020 Seite 7 I. I.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn zum Einreichen eines Bedürftigkeitsnachweises innert Frist auf und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlas- sung ein. I.b Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2020 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I.c Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 12. November 2020 ihre ausführliche Stellungnahme ein und hielt schlussfolgernd vollumfäng- lich an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 28. August 2020 fest. I.d Mit Verfügung vom 27. November 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwältin Schönholzer als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. November 2020 zur Kenntnis ge- bracht und es wurde ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. I.e Der Beschwerdeführer reichte seine Replik – nach gewährter Frister- streckung – am 7. Januar 2021 fristgerecht zu den Beschwerdeakten. Er wies unter anderem darauf hin, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Einen ärztlichen Bericht werde er raschmöglichst nachreichen. I.f Am 1. Februar 2021 wurde ein von Dr. med. K._______ und lic. phil. L._______ am 27. Januar 2021 verfasster ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 lud der Instruktionsrich- ter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. J.b Das SEM reichte am 5. März 2021 eine ausführliche, ergänzende "Ver- nehmlassung zum Arztbericht" ein. Es hielt weiterhin an den Erwägungen seines Asylentscheids vom 28. August 2020, namentlich betreffend denje- nigen zum Wegweisungsvollzug, fest.

E-4776/2020 Seite 8 J.c Dem Beschwerdeführer wurde die ergänzende Vernehmlassung am

10. März 2021 unter Ansetzen einer Frist zu Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. J.d Der Beschwerdeführer reichte am 23. März 2021 seine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. J.e Am 5. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer weitere "relevante Akten" in Aussicht, und am 13. Mai 2021 reichte er die folgenden 18 Beweismittel zu den Beschwerdeakten: Anwaltsschreiben vom (…) 2022, Antwort Gen- darmerie M._______ vom (…) 2021, Beschluss über die Zusammenführung von Untersuchungsakten der Oberstaatsanwaltschaft in J._______ vom (…) 2021 (Untersuchung […] wird mit der Untersuchung […] zusammengeführt, Untersuchung […] wird geschlossen), Anfrage Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2021, Resümee Oberstaats- anwaltschaft M._______ vom (…) 2021 mit Antrag auf Eröffnung eine Straf- verfahrens wegen der Straftat vom (…) 2019 und wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Begleitschreiben der Gendarmerie der Kreisstadt M._______ vom (…) 2021, Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2021 an die Gendarmerie zur Untersuchung der Social-Media-Aktivitäten, Festnahme- befehl des Friedensstrafrichtersamts in M._______ vom (…) 2020, Be- schluss des Friedensstrafrichtersamts M._______ vom (…) 2020, Antrag auf einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2020, Schreiben der Gendarmerie der Provinz Konya vom (…) 2020, Untersuchungsbericht Provinzgendarmerie N._______ vom (…) 2020, Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Delikte in O._______ vom (…) 2020 betreffend örtliche Zuständigkeit, Schriften- wechsel zwischen Oberstaatsanwaltschaft M._______ und Oberstaatsan- waltschaft H._______ betreffend örtliche Zuständigkeit vom (…) 2020, Festnahmebefehl Friedensstrafrichtersamt M._______ vom (…) 2019, Beschluss des Friedensstrafrichtersamts M._______ vom (…) 2019 auf Festnahmebefehl, Antrag auf Festnahme- befehl Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2019, Begleitschrei- ben Gendarmerie M._______ vom (…) 2019 mit Untersuchungsbericht vom (…) 2019.

E-4776/2020 Seite 9 K. Mit Eingabe vom 1. September 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeistän- din um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie dieses wegen eines Stellen- wechsels nicht weiterführen könne. Die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers werde durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not weitergeführt, an die der Honoraranspruch abgetreten werde. Die neue Rechtsvertretung werde dem Gericht ein Gesuch um Einsetzung als Nach- folge der amtlichen Rechtsbeiständin einreichen. L. Am 21. September 2022 reichte der neue Rechtsvertreter seine Vollmacht zu den Akten.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Staatssekretariat begründete die Abweisung des Asylgesuchs in seiner Verfügung im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seines Engagements für den Jugendflügel der HDP in Istanbul per Haftbefehl aus politischen Gründen gesucht zu werden. Den Haftbefehl und Dokumente habe er in Aussicht gestellt, jedoch trotz Aufforderung bis zum Entscheid nicht ein- gereicht. Zudem habe die Schweizer Vertretung in Ankara bestätigt, dass kein Haftbefehl und kein (verdecktes) Ermittlungsverfahren aus politischen Gründen, hingegen ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, gegen den Beschwerdeführer angehoben worden sei. Damit seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und tatsachenwidrig. Die im Rah- men des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung eingereichten Doku- mente würden ebenfalls ein Strafverfahren zu einem gemeinrechtlichen Delikt betreffen. Das doppelt eingereichte Anwaltsschreiben müsse, ohne entsprechende Dokumente wie Haftbefehl, als Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert qualifiziert werden. Die Dokumente betreffend die strafrechtlichen Tatbestände seien zum Beleg einer politisch motivier- ten Verfolgung untauglich. Die Vorbringen seien unglaubhaft, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente werde daher nicht weiter eingegangen.

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E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zwei Cousins väterli- cherseits seien bei der PKK gewesen, ein Dritter sei deswegen von der Polizei getötet worden und es habe bei der Familie Hausdurchsuchungen gegeben, sei festzuhalten, dass sich die geschilderten Probleme seinerzeit in der Provinz Mus ereignet hätten. Die (…)tägige Festnahme nach den Kobane-Protesten in Istanbul, die Mitnahme im Jahr 2016 für ein kurzes Verhör und die (…)tägige Festnahme im Jahr 2017 im Anschluss seiner Teilnahme an einer Presseerklärung für die HDP sowie der Übergriff durch MHP-Mitglieder hätten im Zeitpunkt der Ausreise im Frühjahr 2019 schon länger zurückgelegen. Zudem würden diese Vorfälle aufgrund ihrer Inten- sität den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Damit würden keine ernsthaften Nachteile vorliegen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätten.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, für den Jugendflügel der HDP politisch tätig gewesen zu sein. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass es deswegen zwischen 2015 und 2017 zu den vier Kurzfestnahmen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter künftiger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für die HDP aktiv gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, seine Befürchtungen, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüssen zu müssen, würden sich verwirklichen. Zudem stehe aufgrund der Botschafts- auskunft fest, dass gegen ihn weder ein (verdecktes) Ermittlungs- oder Strafverfahren aus politischen Gründen hängig sei noch ein politisches Datenblatt in der Datenbank GTB bestehe.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer mache exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das dazu geschilderte und dokumentierte Verhalten in der Schweiz sei ins- gesamt betrachtet jedoch nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der tür- kischen Behörde zu bewirken. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, gegen den Beschwerdeführer wären in der Türkei aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, er habe sich exilpolitisch qualifiziert exponiert und die türkischen Behörden würden dieses Tun als konkrete Bedrohung wahrnehmen, zumal er während des gut eineinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens und trotz eines türkischen Rechtsvertre- ters keine Belege für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei aufgrund politischer Tätigkeiten für die HDP (einschliesslich Äusse- rungen auf Facebook) eingereicht habe. Es sei insgesamt daher nicht

E-4776/2020 Seite 12 anzunehmen, er müsse in der Türkei staatsanwaltliche Ermittlungen aus politischen Gründen oder ein Strafverfahren befürchten.

E. 4.1.5 Die beiden Verfahren wegen einer Vermisstenanzeige und wegen Drohung mit einer Waffe im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt würden keine Hinweise auf politische Beweggründe und ein rechtsstaatlich nicht legitimes Verfahren beinhalten, zumal dasjenige wegen einer Vermissten- anzeige eingestellt worden sei.

E. 4.1.6 Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Flucht von wei- teren Verwandten ins Ausland, generelle Probleme der Kurden, der Anschluss eines Cousins väterlicherseits an die PKK und einer Cousine väterlicherseits an die YPG und beantragte Haftstrafen von mindestens zehn Jahren für vier Cousins väterlicherseits für den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich unbeachtlich seien, da er selber zur PKK keinen per- sönlichen Bezug gehabt und wegen der Verwandten keine persönlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren habe.

E. 4.1.7 Die eingereichten Beweismittel würden zu keinen anderen Schluss- folgerungen führen. Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaft- machen genügen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzu- lehnen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten:

E. 4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Er habe sich nach Kräften und Möglichkeit bemüht, die relevanten Beweismittel der Vorinstanz zu lie- fern; dies sei aufgrund der zahlreichen Beweismitteleingaben erkennbar. Zuletzt habe er die Kopie einer Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______, Untersuchungsbüro für organisierte Kriminalität und terroristische Verbrechen, an die regionale Sicherheitsbehörde der Polizei- direktion des Landkreises F._______ vom (…) 2020 erhalten. Darin werde angeordnet, es seien die Social-Media-Konten des Beschwer- deführers zu identifizieren, entsprechend Bericht zu erstellen, der Verdäch- tige sei anzuhören und es sei die Anweisung der Generalstaatsanwalt- schaft abzuwarten, bevor der Verdächtige freigelassen werde. Da die Vor- ermittlungen geheim gewesen seien, habe der Anwalt dieses nicht früher und auch jetzt nur über Kontakte erhältlich machen können. Insgesamt

E-4776/2020 Seite 13 könne ihm nicht angelastet werden, dass er aufgrund der verdeckten Er- mittlungen nicht alle Dokumente habe organisieren und einreichen können. Übrigens habe auch die schweizerische Botschaft diesbezüglich offen- sichtlich keine Informationen erhalten können.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der Botschaftsauskunft sei festzuhalten, dass er in der Schweiz um Schutz vor politischer Verfolgung ersuche. Dass er das Ver- fahren wegen häuslicher Gewalt nicht erwähnt habe, stelle kein wider- sprüchliches Verhalten dar, zumal er gemäss seinem (damaligen) Kennt- nisstand davon ausgegangen sei, dieses sei zufolge Rückzugs des Straf- antrags eingestellt worden. Dieses Verfahren habe auch nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun.

E. 4.2.3 Soweit die Vorinstanz anführe, die Vorbringen betreffend seine drei Cousins seien zeitlich lange zurückgelegen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Allerdings sei relevant, dass seine Familie für ihre politischen Akti- vitäten bekannt gewesen und deswegen – sowie wegen der allgemeinen Diskriminierung der Kurden – schon früh von Mus habe nach Istanbul flüch- ten müssen. Dem SEM sei zu entgegnen, dass die beiden Cousins väter- licherseits in den Jahren 2004 und 2007/08 als Märtyrer gefallen seien und ein Cousin von der Gendarmerie umgebracht worden sei. Genau wegen dieser familiären Beziehungen sei es bereits früher bei der Familie zu ge- waltsam durchgeführten Razzien gekommen; dem Beschwerdeführer seien am Bein Verbrennungen zugefügt worden. Ein Bruder sei verurteilt und im Gefängnis gefoltert worden. Ein Onkel habe bei den letzten Kom- munalwahlen als Vertreter der HDP für das Bürgermeisteramt kandidiert; ein Onkel lebe mit Nichte und weiteren Angehörigen in P._______, wo sie anerkannte Flüchtlinge seien. Entsprechend dieser Familienbande sei der Beschwerdeführer selber bereits viermal wegen politischer Aktivitäten

– die von SEM nicht bezweifelt würden – festgenommen worden. Dies zeige insgesamt auf, dass der Beschwerdeführer im Fokus des türkischen Staates stehe. Die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden sich nahtlos in sein Engagement vor der Ausreise einfügen. Insgesamt hätten die politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers deutlichen Einfluss auf die Wahrnehmung seiner Person durch die türkischen Behör- den, denen er entsprechend bereits bekannt gewesen sei.

E. 4.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten auch nicht pauschal als unglaubhaft beurteilt werden. Vielmehr habe er zu zahlreichen relevan- ten Themen detailliert und präzise geantwortet und es seien Realkennzei- chen in seinen Antworten erkennbar. Sein etwas wortkarger Charakter tue

E-4776/2020 Seite 14 der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Beispielsweise habe er sich nach dem Anruf Ende November 2018 konsequent und logisch verhalten, indem er nicht mehr (…) sei, sein Handy zerstört, die Ausreise organisiert und den Kontakt zur Familie gemieden habe, um diese nicht zu gefährden.

E. 4.2.5 Insgesamt seien die durch zahlreiche Beweismittel untermauerten Aussagen als glaubhaft zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz sei einseitig. Sie habe diejenigen Elemente ausgeblendet, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die glaubhaften Aussagen würden den Anforderungen zur Anerkennung als Flüchtling und Gewäh- rung von Asyl genügen.

E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv, was nicht unentdeckt geblieben sei. Eine kurdische Zeitschrift habe ein Foto abge- druckt, auf dem er deutlich zu erkennen sei, ANF News habe ebenfalls Fotografien publiziert, auf denen er klar erkennbar sei. Obwohl die verdeck- ten Ermittlungen gegen ihn wegen politischen Aktivitäten bereits länger lau- fen würden, sei unklar, weshalb die türkischen Behörden sich entschieden hätten, das Verfahren nunmehr offen zu führen. Es sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass diese ein klares Interesse am Beschwerdeführer als verdächtige Person hätten. Das exilpolitische Tun sei ja auch internati- onal sichtbar. Damit sei er mindestens als Flüchtling vorläufig aufzuneh- men. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt, sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2020 fest, die eingereichte Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2020 wegen Facebook-Posts betreffe lediglich ein An- fangsstadium von Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige; jedoch exis- tiere offenbar weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl oder eine An- klage. Zudem sei – auch aufgrund der Datierung des Schreibens – davon auszugehen, dass es um Social Media-Beiträge nach seiner Ausreise gehe. Damit würde es sich allenfalls um Nachfluchtgründe handeln. Auf- grund dessen, dass bis anhin weder Anklage erhoben noch ein Fest- nahme-, Vorführ- oder Haftbefehl ergangen sei, sei von einem geringen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise festgenommen würde, zumal den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien. Sodann habe sich der Beschwerde-

E-4776/2020 Seite 15 führer bisher keiner Straftat (rechtskräftig) schuldig gemacht, er habe da- her als strafrechtlich unbescholten zu gelten, zumal er – wie dargelegt – kein genügendes politisches Risikoprofil ausweise. Es wäre daher selbst bei einer (aktuell keineswegs absehbaren) Verurteilung wenig wahrschein- lich, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte. Sollte es wegen seiner Social-Media-Aktivitäten doch zu einer unbedingten Haftstrafe kommen, müsste er diese gemäss türkischer Strafvollzugs- gesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Da sich das Ermittlungsverfahren offenkundig in einem sehr frühen Stadium befinde, werde sich erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren zei- gen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt sein könnten. Dies könne aufgrund der neu eingereichten Beweismittel und dem kurzen Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Polizeidienststelle und ohne weitere Dokumente aktuell nicht beurteilt werden.

E. 4.3.2 Es falle auf, dass die im betreffenden Schreiben der Staatsanwalt- schaft H._______ an die Polizeidienststelle erwähnte Strafanzeige offenbar im (…) 2020 – mithin gleich nach dem negativen Asyl- entscheid vom 28. August 2020 – eingereicht worden sei und dass der an- waltlich vertretene Anzeiger denselben Nachnamen wie der Beschwerde- führer trage. Es könnte sich dabei um einen Verwandten handeln, was dadurch erhärtet werde, dass die gesamten Personalien des Beschwerde- führers der Staatsanwaltschaft offenbar bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen bekannt gewesen seien. Wäre eine Anzeige durch eine Dritt- person erfolgt, würde jedoch in einem Fall von Social Media (wie Face- book-Konto) gerade eine Identifizierung und Lokalisierung der Person erster Bestandteil eines staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsantrags an die Polizei bilden, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei damit auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den anzeigenden Anwalt, eventuell sogar über den möglicherweise verwandten Anzeiger in den Besitz des vorliegenden UYAP-Ausdrucks gekommen sei. Weitere Dokumente der Strafuntersuchung oder des Ermittlungsverfahrens habe er nicht eingereicht, was nicht für ihn spreche. Diese Auffälligkeiten würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer sich über eine mit ihm ver- wandte Person wegen den Facebook-Posts habe anzeigen lassen, sich somit quasi selber angezeigt habe, um so einen (neuen) Grund für ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz zu konstruieren. Die vorstehenden Erwägun- gen würden somit für eine dem Asylrecht sachfremde Selbstanzeige via einen Verwandten und damit für einen selbst konstruierten Nachflucht- grund sprechen, weshalb Zweifel an diesem neuen Beweismittel und damit zusammenhängenden Vorbringen anzubringen seien.

E-4776/2020 Seite 16

E. 4.3.3 Die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweis- mittel seien im gesamten Kontext entsprechend nicht geeignet, die Auf- merksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen und damit flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten.

E. 4.3.4 Das Schreiben des Stadtrats von J._______ vom 17. September 2020 (Beilage 6 der Beschwerde) sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Be- weiskraft zu beurteilen. Hinsichtlich des legitimen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt und Drohung werde auf die Ausführungen im Asylent- scheid verwiesen.

E. 4.4.1 In der Replik vom 7. Januar 2021 wird argumentiert, die Auffassung der Vorinstanz, bei der im Schreiben vom (…) 2020 benannten Mitglied- schaft des Beschwerdeführers in einer terroristischen Organisation handle es sich nur um eine vorsorgliche oder umfassende Standardwendung, sei nicht substanziiert, sofern der Vorinstanz dazu nicht weitere, dem Be- schwerdeführer unbekannte Dokumente vorliegen sollten. Das SEM sei im Besitz von zahlreichen Beiträgen/Posts des Beschwerdeführers auf Social Media und genau diese Tätigkeiten würden in der Anordnung genannt, was klare Indizien dafür seien, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. So- weit die Vorinstanz dafürhalte, dieses Beweismittel könne allenfalls Nach- fluchtgründe begründen, sei festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführun- gen anzunehmen sei, er habe seit Ende November 2018 im Fokus der tür- kischen Behörden gestanden. Allein, dass im Schreiben vom (…) 2020 von einem neu eingeleiteten Verfahren die Rede sei, bedeute nicht, dass dies das einzige Verfahren sei; mithin sei aufgrund der neu vorgelegten Doku- mente nicht zu schliessen, es seien keine weiteren Verfahren hängig. Es sei aus diesen vielmehr zu folgern, er werde tatsächlich und aktuell durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden gesucht.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe seine subjektive Furcht, die ihn seit No- vember 2018 begleite, bei den zwei Anhörungen deutlich und glaubhaft kundgetan. Die nunmehr eingereichten Beweismittel würden dabei objektiv auf die begründete Furcht hinweisen. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz stehe aufgrund des Inhalts des Schreibens vom (…) 2020 fest, dass der Beschwerdeführer festgenommen und befragt werden solle; ob er anschliessend freikommen würde, sei offen, angesichts der Vorwürfe gegen ihn jedoch unwahrscheinlich.

E-4776/2020 Seite 17

E. 4.4.3 Der Ansicht, es liege kein politisches Risikoprofil vor, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur der Beschwerdeführer habe sich über Jahre

– im Jugendflügel der HDP und auf den sozialen Medien – politisch betä- tigt, auch die Familie sei politisch aktiv und dafür immer bekannt gewesen.

E. 4.4.4 Soweit das SEM in der Vernehmlassung quasi den Sachverhalt im Licht des türkischen Straf- und Antiterrorgesetzes rechtlich würdige, sei festzuhalten, dass der schweizerischen Behörde die Akten des türkischen Verfahrens und damit der tatsächliche, vollständige Sachverhalt nicht vor- liege. Ausserdem sei fraglich, inwiefern die Vorinstanz zu einer solchen rechtlichen Würdigung qualifiziert sei. Darüber hinaus lasse sie in ihren Ausführungen die notorische staatliche Willkür völlig ausser Acht. Es sollte dem SEM bekannt sein, dass die staatliche Verfolgung von politisch akti- ven Personen in der Türkei willkürlich und brutal erfolge. Artikel 7 Absatz 2 des türkischen Antiterrorgesetzes bestrafe Propaganda für eine Terror- organisation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei der Bege- hung der Straftat durch Presse und Rundfunk werde das Strafmass um die Hälfte erhöht. Propagandahandlungen über die sozialen Medien könnten auch als solche Propaganda über die Presse bewertet – und entsprechend das Strafmass erhöht – werden. Zudem sei diversen Medienberichten zu entnehmen, dass politische Aktivitäten über die sozialen Medien gravie- rende Folgen haben könnten. Damit sei der in der Anordnung der General- staatsanwaltschaft geäusserte Vorwurf als ernstzunehmende Anschuldi- gung zu werten.

E. 4.4.5 Es erstaune, dass die Vorinstanz sich auf eine eingehende Auseinan- dersetzung mit dem türkischen Strafrecht hinauslasse und erkläre, der Be- schwerdeführer müsse die Strafe sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüs- sen, dann jedoch festhalte, das Verfahren befinde sich noch im frühen Ermittlungsstadium, damit sei noch offen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls rechtmässig seien. Weshalb vorliegend von einem funktionieren- den, willkürfreien türkischen Rechtsstaat ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Fakt sei, dass spätestens mit den neuen Beweismitteln feststehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Beiträgen auf sozialen Medien laufe. Dies sei ein ernstzunehmender Vor- wurf, bei dem nicht leichtfertig davon ausgegangen werden dürfe, bei einer Rückkehr drohten keine Probleme. Das Risiko einer Festnahme bei der Einreise sei insgesamt und nicht zuletzt aufgrund der illegalen Ausreise als äusserst hoch einzuschätzen. Auch unter dem Blickwinkel von Nachflucht- gründen wäre die Vorinstanz zu entsprechend sorgfältiger Abklärung gehalten gewesen.

E-4776/2020 Seite 18

E. 4.4.6 Die Argumentation einer (allenfalls mit Hilfe einer verwandten Per- son) konstruierten Verfolgungssituation gehe schon deswegen ins Leere, weil die Vorinstanz überdies erkläre, es handle sich um ein amtsinternes Schreiben, womit sich die Frage stelle, warum der Anzeiger oder sein An- walt dieses Schreiben hätten erhalten können. Die Argumentation der Vor- instanz zeige damit lediglich, dass sie sich verschiedener Theorien be- diene, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu kennen.

E. 4.4.7 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass die mediale Präsenz des Beschwerdeführers zusammen mit dem bestehen- den Risikoprofil und der Tatsache, dass er bei den türkischen Behörden aktenkundig sei, als qualifizierte politische Exponierung zu qualifizieren sei.

E. 4.4.8 Das Schreiben des Stadtrats von J._______ zeige die grossen Be- mühungen des Beschwerdeführers, seinen Mitwirkungspflichten nachzu- kommen. Dieses Beweismittel sei als ein weiteres Indiz für die Richtigkeit seiner Vorbringen zu werten.

E. 4.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. März 2021 hielt die Vor- instanz dafür, der Arztbericht vom 27. Januar 2021 Bericht stütze sich auf Parteibehauptungen ab. Aufgrund dieses Berichts und der Aktenlage könne nicht auf eine akute medizinische Notlage und lebensbedrohende Situation geschlossen werden, zumal in der Türkei die notwendigen medi- zinisch-psychiatrischen Einrichtungen vorhanden seien und auch Psycho- therapeuten Behandlungen anbieten würden, die geläufigen psychischen Erkrankungen wie PTBS und Depressionen seien mithin behandelbar. Aus diesen Gründen würden die dokumentierten psychiatrischen Probleme der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entge- genstehen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug möglich. Im Weiteren werde auf die Erwägungen des Asylentscheids vom 28. August 2020 ver- wiesen.

E. 4.6 In der Replik vom 23. März 2021 liess der Beschwerdeführer die Rich- tigkeit und Angemessenheit der Argumentation der Vorinstanz bestreiten.

E. 4.7 In seiner letzten Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer auf die vielen mit der Eingabe eingereichten Beweismittel hinweisen und ausführen, diese Aktenstücke würden belegen, dass gegen ihn in der Türkei seit 2019 strafrechtlich vorgegangen werde. Ihm werde Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororgani- sation vorgeworfen. Dass die türkischen Behörden nicht früher über ihre

E-4776/2020 Seite 19 Ermittlungen informiert oder sichtbare Verfahrensschritte eingeleitet hät- ten, könne nicht ihm angelastet werden. Er habe von seiner Rechtsvertre- tung in der Türkei zahlreiche weitere Ermittlungsakten respektive interne Schreiben von diversen türkischen Behörden erhalten, die geringe Rele- vanz für das hängige Asyl-Beschwerdeverfahren besitzen würden. Aus prozessökonomischen Gründen verzichte er auf die Einreichung dieser Unterlagen, reiche diese aber bei Bedarf gerne nach.

E. 5 März 2021 beantragt, es sei "im Bestreitungsfall" ein weiterer Schriften- wechsel durchzuführen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs sieht das Bundesverwaltungsgericht davon ab.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom

E. 5.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, über weitere, ihm prima vista nicht relevant erscheinende Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Straf- verfahren in der Türkei zu verfügen, ist er unter Hinweis auf seine gesetz- liche Mitwirkungspflicht aufzufordern, diese umgehend vollständig bei der Vorinstanz einzureichen.

E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).

E-4776/2020 Seite 20

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat mittlerweile zahlreiche Unterlagen zum Beleg der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation beigebracht.

E. 6.2.2 Der Einwand in der Replik vom 7. Januar 2021, die Vorinstanz lasse sich in ihrer Argumentation zu einer strafrechtlichen Beurteilung von Sach- verhaltselementen im Kontext des türkischen Straf- und Antiterrorgesetzes hinreissen, ohne diese Strafakten im Detail zu kennen, ist nicht von der Hand zu weisen. Die vom SEM geäusserten Vermutungen im Hinblick auf die mögliche Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit dem gleichnami- gen Anzeiger wirkt spekulativ und vermag auch das Gericht letztlich nicht zu überzeugen, zumal der Familienname Q._______ in der Türkei verbrei- tet vorkommt (die Forebears-Website listet für die Türkei rund 50'000 Per- sonen mit diesem Namen auf; vgl. < https://forebears.io/de/surnames/ Q._______ > [alle in diesem Urteil zitierten Internet-Quellen abgerufen am

30. August 2022]).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat zwar keine exponierte Stellung in der HDP respektive deren Jugendflügel eingenommen. Bei der Beurteilung des Risikos zukünftiger Verfolgung ist vorliegend jedoch auch die familiäre Konstellation mitzuberücksichtigen. Er hat mehrere Verwandte erwähnt, die sich der PKK und den YPG angeschlossen hätten, im Kampf gegen die türkische Armee gefallen oder von der Polizei getötet worden seien oder für die mehrjährige Freiheitsstrafen beantragt worden seien. Diese Anga- ben hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Sie beschränkt sich inhalt- lich im Ergebnis auf die Argumentation, er selber habe ja keinen persönli- chen Bezug zur PKK gehabt und wegen der Verwandten keine persönli- chen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten.

E. 6.2.4 Dass die Vorfälle in Mus und die Festnahmen im Zusammenhang mit den Kobane-Protesten im Zeitpunkt der Ausreise lange zurückgelegen hät- ten, wird vom Beschwerdeführer anerkannt; er weist aber zu Recht darauf hin, dass auch diese Ereignisse bei der ganzheitlichen Beurteilung der Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Betracht gezogen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 8).

E. 6.2.5 Die kurzen Festnahmen wurden vom SEM in der angefochtenen Ver- fügung nicht erkennbar in den familiären Kontext gestellt. Die Frage der Konsequenzen der exilpolitischen Aktivitäten wurden ähnlich isoliert be- trachtet und rechtlich qualifiziert.

E-4776/2020 Seite 21

E. 6.2.6 Die psychiatrischen Diagnosen (vgl. Arztbericht vom 27. Januar 2021: Posttraumatische Belastungsstörung, Ersttraumatisierung im Kindesalter, bis zur Flucht in die Schweiz mehrfach traumatisiert; schwere depressive Störung mit somatischen Symptomen; Schwierigkeiten mit den aktuellen Lebensumständen) wurden vom SEM als solche nicht bestritten. Die diesbezügliche Argumentation, in der Türkei seien die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Einrichtungen vorhanden und solche Erkran- kungen seien dort behandelbar, lässt aber ebenfalls keine vertiefte indi- vidualisierte Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführes erkennen, beispielsweise mit Bezug auf die Frage nach den Aussichten einer entsprechenden Behandlung, wenn sie am Ort der Traumatisierung durch- respektive weitergeführt werden müsste.

E. 6.2.7 Der Beschwerdeführer hat in seiner letzten Eingabe eine Vielzahl von türkischen Verfahrensdokumenten eingereicht. Diese hinterlassen einen grundsätzlich authentischen Eindruck. Falls es sich dabei um echte Unter- lagen handelt, wäre durchaus zu schliessen, dass in der Türkei offenbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Social Media – konkret wegen Beleidi- gung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terror- organisation – läuft. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behör- den in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Beste- hens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a f.).

E. 6.2.8 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschver- such vom Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regime- kritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesord- nung; Tausende sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert (vgl. zum Ganzen etwa SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE,

E-4776/2020 Seite 22 Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informa- tionen in sozialen Netzwerken, 5. Dezember 2018; HUMAN RIGHTS WATCH. Türkei: Ausnahmezustand beendet, Repressionen gehen weiter, 17. Ja- nuar 2019 < https://www.hrw.org/de/news/2019/01/17/tuerkei-ausnahme- zustand-beendet-repressionen-gehen-weiter >; HUMAN RIGHTS WATCH, Turkey, Events of 2018, < https://www.hrw.org/world-report/2019/country- chapters/turkey >). Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erheblich erschwert (vgl. STOCKHOLM CENTER FOR FREEDOM, Erdoğan’s Rule by Royal Decree: Turkey’s Contempt for The Rule of Law, September 2017, S. 8; < https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2017/09/Turkeys-Con- tempt-for-The-Rule-of-Law.pdf >).

E. 6.2.9 Bei dieser Sachlage kann schon angesichts des familiären Hinter- grunds des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass insbesondere ein allfälliges Strafverfahren wegen "Propa- ganda für eine Terrorvereinigung" gegen ihn eingestellt oder mit einer bloss geringfügigen Bestrafung enden würde.

E. 6.2.10 Der Vorinstanz ist zugutezuhalten, dass sie sich bemüht hat, den Sachverhalt im Rahmen von Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort zu verifizieren. Diese wurden allerdings im Sommer 2019 vorgenommen und geben damit offensichtlich nicht den aktuellen Stand wieder (sofern die eingereichten Beweismittel authentisch sind, die zwischen Ende 2019 und dem Jahr 2022 datieren).

E. 6.2.11 Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen, namentlich auch zur Frage der Authen- tizität der eingereichten Unterlagen, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.

E. 7.1 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der rechtserheb- liche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist respek- tive aktuell durch das Gericht nicht abschliessend beurteilt werden kann.

E-4776/2020 Seite 23

E. 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend stellen die notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um- fangreiche Beweiserhebung dar. Zudem vermag, wie oben dargelegt, die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in allen Punkten zu überzeugen.

E. 7.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2020 beantragt worden ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.1 Dem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt ist in Anbetracht der angeführten Begründung zu entsprechen. Von der neuen Rechtsvertretung ist Kenntnis zu nehmen. Für die Einset- zung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin oder eines neuen amtlichen Rechtsbeistands besteht angesichts des Verfahrensausgangs keine Ver- anlassung.

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4776/2020 Seite 24

E. 9.3 In der Kostennote der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin vom

24. März 2021 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 19 Honorarstunden ausgewiesen. Die notwendige Zeit für die Erarbeitung der nachfolgenden Eingaben ist auf 1.5 Stunden zu schätzen. Ein Gesamt- aufwand von mehr als 20 Honorarstunden erscheint der (überdurchschnitt- lichen) sachverhaltlichen Komplexität und den gesamten Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen; er ist auf 16 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 220.– ist reglements- konform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'570.– (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4776/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung vom 28. August 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'570.– zugesprochen und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4776/2020 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, bisher vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Schönholzer, neu vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Mus mit letztem offiziellen Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2019. Er reiste in einem Lastwagen von Istanbul aus am 13. März 2019 direkt in die Schweiz; am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 18. März 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (Protokoll Personalienaufnahme). A.b Am 25. März 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde er namentlich aufgefordert, innert zehn Tagen beweisbildende Dokumente betreffend seine Identität einzureichen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, sein Identitätsausweis befinde sich bei der Polizei in Istanbul; er könne eine Kopie beschaffen. In medizinischer Hinsicht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Asthma und habe psychisch bedingte Schlafprobleme. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2019 eine Wohnsitz-bestätigung sowie einen Zivilstandsregister-Auszug zu den erstinstanz-lichen Akten. A.d Am 12. April 2019 und am 1. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: B.a Er sei mit seinen Eltern und (Halb-) Geschwistern in der Provinz Mus aufgewachsen und habe dort die Grund- und Sekundarschule absolviert. Bereits während der Schule habe er im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters, von dem der Staat einen Teil des Landes beschlagnahmt habe, mitgeholfen. Mit zwölf Jahren sei er mit der Familie nach Istanbul gezogen. Dort habe er weiter die Schule und das Gymnasium besucht, dieses jedoch nicht beendet. Er habe in Istanbul gearbeitet und zuletzt ein eigenes (...)unternehmen (...) geführt. Nach seiner Ausreise habe der Bruder die Firma weitergeführt. Ein Halbbruder habe ein Lokal geleitet, welches für Treffen des Jugendflügels der Halklarln Demokratik Partisi (HDP) gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls für die HDP und deren Jugendflügel engagiert; die gesamte Familie sei politisch für die HDP aktiv. Die (Halb-) Brüder seien im Gegensatz zu ihm Parteimitglieder. B.b Vor den Wahlen im Jahr 2018 habe er an Wahlkampfveranstaltungen und an Kundgebungen, auch betreffend die Ereignisse in Kobane von 2015, teilgenommen. Wegen jenen Kobane-Protesten sei er im Jahr 2015 für (...), im Jahr 2016 für ein kurzes Verhör und 2017 - beim Verbreiten einer Presseerklärung für die HDP - (...) lang festgenommen worden. Ebenfalls im Jahr 2017 hätten Mitglieder der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) ihn und andere HDP-Unterstützer mit Steinen angegriffen. Es sei zu Festnahmen gekommen, und er sei (...) lang festgehalten worden. Diese Vorfälle hätten nicht zu einem Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt. B.c Weiter seien Cousins (Kinder eines verstorbenen Onkels väterlicherseits) bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen. Die beiden Cousins C._______ und D._______ seien 2007/2008 respektive 2004 gefallen; ein weiterer Cousin, E._______, sei von der Polizei getötet worden. Zu Hause im Dorf in der Provinz Mus habe es seinerzeit Hausdurchsuchungen gegeben; verschiedene Sachen seien verbrannt, die Eltern seien geschlagen und er sei ins Feuer gestossen worden. Es habe damals für die Familie und die kurdische Bevölkerung generell viele Probleme mit den türkischen Behörden gegeben. Sodann seien weitere Verwandte (Onkel und Cousins) ins Ausland geflohen, gegen vier Cousins väterlicherseits sei eine Gefängnisstrafe von mindestens zehn Jahren beantragt worden, ein Cousin habe sich der PKK und eine Cousine habe sich den syrisch-kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeschlossen. B.d Ende November 2018 habe er den Anruf eines Anwalts der HDP und deren Jugendflügels erhalten. Dieser habe auf dem Polizeiposten erfahren, nach Verhaftungen von Mitgliedern der Sosyalist Meclisler Federasyonu (SMF), mit welcher der Beschwerdeführer im Jugendflügel der HPD zusammengearbeitet habe, liege auch gegen ihn ein Haftbefehl vor; Freunde oder Kollegen aus der HDP und SMF seien festgenommen worden. Er (Beschwerdeführer) gehe von einem Zusammenhang zwischen seinen Aktivitäten für die HDP sowie deren Jugendflügel und diesem Haftbefehl aus; mithin sei der dem Haftbefehl und Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Vorwurf wohl politisch begründet, und er sei entweder wegen der HPD, der PKK oder der SMF gesucht worden; den genauen Vorwurf habe er nicht erfahren. Kurz darauf hätten Zivilpolizisten ihn bei seinem (...)Unternehmen gesucht. Er habe keinen Anwalt kontaktiert, sich jedoch (...) bei einem Freund in F._______/Istanbul versteckt und in dieser Zeit die Ausreise organisiert. B.e In der Schweiz besuche er einen pro-kurdischen und der PKK nahestehenden Verein, sei auf Social Media (Facebook) für die kurdische Sache und die HDP aktiv, habe entsprechende Beiträge mit "Likes" versehen, geteilt und selber gepostet, gehe jedoch an keine Demonstrationen. Etwa einen Monat vor seiner ersten Anhörung sei der Vater wegen ihm für eine polizeiliche Einvernahme mitgenommen und wieder freigelassen worden. Auch der Halbbruder habe eine Aussage bei der Polizei machen müssen; dessen Einvernahmeprotokoll habe er dem SEM eingereicht. Zum eigenen Schutz und zu dem der Familie habe der Halbbruder ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei der PKK. Familienangehörige und sein Anwalt in Istanbul, den er mehrere Wochen nach der Einreise in die Schweiz bevollmächtigt habe und der ihm ein Schreiben für sein Asylverfahren geschickt habe, hätten ihn informiert, er werde wegen Zugehörigkeit respektive Mitgliedschaft bei der PKK gesucht und das Friedenstrafgericht in Istanbul habe deswegen einen Haftbefehl ausgestellt. Bei einer Verurteilung würden ihn gemäss Anwalt eine Gefängnisstrafe bis zu 15 Jahre erwarten. Er habe jedoch, anders als die von ihm genannten Cousins, nichts mit der PKK zu tun; er sympathisiere lediglich mit der PKK-Ideologie, ohne Mitglied oder Sympathisant des bewaffneten Kampfes zu sein. Der Vorwurf der Behörden auf Zugehörigkeit zur PKK sei wohl ein Vorwand, da er sich für den Jugendflügel der HDP engagiert habe. Das Ermittlungsverfahren sei geheim, weshalb sein Anwalt keine Dokumente besorgen könne; er versuche jedoch, weitere Dokumente, wie den Haftbefehl, erhältlich zu machen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2019 eine Fotografie aus Facebook (das die getöteten Cousins zeige), ein Einvernahmeprotokoll des Halbbruders vom 23. Februar 2019, die Kopie seiner Identitätskarte, einen Sammelbeleg von Auszügen aus Facebook sowie am 29. April 2019 das Schreiben des Anwalts G._______ vom 25. April 2019 zu den Akten des SEM. D. Am 6. Mai 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Am 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des türkischen Anwalts vom 25. April 2019 im Original sowie einen Auszug aus dem Steuersystem dieses Anwalts nach. Am 29. Mai 2019 reichte er zudem die "Aussage über eine vermisste Person" vom (...) 2019 im Original und eine polizeilich beglaubigte Kopie dieser Aussage zu den vorinstanzlichen Akten. F. F.a Das SEM führte am 6. Mai 2019 eine Botschaftsabklärung bei der Schweizer Vertretung in Ankara durch. Die von der Botschaft verfasste Auskunft vom 21. August 2019 kam in der Folge nicht in der Schweiz an; sie wurde der Vorinstanz am 8. Juni 2020, auf Nachfrage hin, nochmals zugestellt. F.b Gemäss dieser Auskunft laufe gegen den Beschwerdeführer kein politisch motiviertes (verdecktes) Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden. Es sei weder ein Eintrag in der Datenbank GBT vorhanden noch bestehe ein Festnahme- oder Haftbeschluss. Beim Aussage- respektive Einvernahmeprotokoll des Halbbruders vom (...) 2019 handle es sich um eine Einvernahme wegen einer Vermisstenanzeige, in welcher die Oberstaatsanwaltschaft H._______ am (...) 2019 einen Einstellungsbeschluss erlassen habe. Allerdings existiere ein von der Staatsanwaltschaft H._______ gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Drohung mit einer Waffe in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegen eine Frau. Dieses Verfahren sei derzeit am (...) Landesstrafgericht in H._______ unter der Grundsatznummer (...) hängig. Es sei Anklage erhoben und die Sitzung auf den 22. Oktober 2019 angesetzt worden. F.c Am 11. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen gewährt. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 hielt er unter Einreichen zweier Gerichtsdokumente (vom (...) Oktober 2018 und (...) März 2020, je in türkischer Sprache) an seinen Angaben fest. Sein türkischer Rechtsanwalt sei bemüht, Dokumente zum Beleg der laufenden, verdeckten Ermittlungen zu beschaffen. Bisher habe dieser nur in Erfahrung bringen können, dass ein verdecktes Verfahren mit der Dossier-Nummer (...) hängig sei. Weitere Belege werde er umgehend einreichen. In Bezug auf das Strafverfahren betreffend Drohung mit einer Waffe / häusliche Gewalt gegen seine damalige Freundin sei er nach der ersten Gerichtsverhandlung vom (...) Oktober 2018 von einer Einstellung des Verfahrens ausgegangen, da die Ex-Freundin dort ihre Anzeige zurückgezogen habe. Dies gehe aus dem beigelegten Protokoll der ersten Gerichtsverhandlung ebenso hervor, wie die Aussage der Ex-Freundin, entgegen früheren Aussagen sei sie vom Beschwerdeführer nicht mit einer Waffe bedroht worden, sondern er habe ihr ein Messer gezeigt und seinen Wunsch nach einer Versöhnung geäussert. Weiter habe die Ex-Freundin ausgesagt, nicht mehr von ihm gestört worden zu sein und keine Anzeige gegen ihn erstatten zu wollen. Eine Arbeitskollegin der Ex-Freundin habe als Zeugin ausgesagt, beim Beschwerdeführer keinerlei Waffen in dessen Hand gesehen zu haben. Gemäss dem neusten, aktenkundigen Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) März 2020 sei die nächste Verhandlung in diesem Strafprozess aufgrund der Corona-Situation auf den (...) September 2020 verschoben worden. In diesem Strafverfahren sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. F.d Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine weiteren Beweismittel oder Dokumente mehr zu den vorinstanzlichen Akten. G. Mit Verfügung vom 28. August 2020 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Einsetzung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-beiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H.b Der Beschwerde lagen eine Honorarnote sowie folgende Unterlagen bei: Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______, Untersuchungsbüro für organisierte Kriminalität und terroristische Verbrechen an die regionale Sicherheitsbehörde (-Abteilung) der Polizeidirektion des Landkreises F._______ vom (...) 2020 (Original, mit Über-setzung), handschriftliches Schreiben von I._______, Stadtrat von J._______, vom 17. September 2020 (türkisch), Bestätigungsschreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (DEM-KURD) vom (...) 2020 (türkisch), drei Fotografien zu 1. Mai Demonstrationen von 2019, fünf Fotos zu "Hungerstreik-Kundgebungen", Deckblatt und Fotografie einer Demonstration am (...) Hauptbahnhof, abgebildet in einer kurdischen Zeitschrift, Ausschnitt der ANF News mit Fotos von Demonstranten (das u.a. den Beschwerdeführer beim Demonstrieren in [...] zeige). I. I.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn zum Einreichen eines Bedürftigkeitsnachweises innert Frist auf und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. I.b Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2020 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I.c Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 12. November 2020 ihre ausführliche Stellungnahme ein und hielt schlussfolgernd vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 28. August 2020 fest. I.d Mit Verfügung vom 27. November 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwältin Schönholzer als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. November 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. I.e Der Beschwerdeführer reichte seine Replik - nach gewährter Fristerstreckung - am 7. Januar 2021 fristgerecht zu den Beschwerdeakten. Er wies unter anderem darauf hin, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Einen ärztlichen Bericht werde er raschmöglichst nachreichen. I.f Am 1. Februar 2021 wurde ein von Dr. med. K._______ und lic. phil. L._______ am 27. Januar 2021 verfasster ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. J.b Das SEM reichte am 5. März 2021 eine ausführliche, ergänzende "Vernehmlassung zum Arztbericht" ein. Es hielt weiterhin an den Erwägungen seines Asylentscheids vom 28. August 2020, namentlich betreffend denjenigen zum Wegweisungsvollzug, fest. J.c Dem Beschwerdeführer wurde die ergänzende Vernehmlassung am 10. März 2021 unter Ansetzen einer Frist zu Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. J.d Der Beschwerdeführer reichte am 23. März 2021 seine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. J.e Am 5. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer weitere "relevante Akten" in Aussicht, und am 13. Mai 2021 reichte er die folgenden 18 Beweismittel zu den Beschwerdeakten: Anwaltsschreiben vom (...) 2022, Antwort Gendarmerie M._______ vom (...) 2021, Beschluss über die Zusammenführung von Untersuchungsakten der Oberstaatsanwaltschaft in J._______ vom (...) 2021 (Untersuchung [...] wird mit der Untersuchung [...] zusammengeführt, Untersuchung [...] wird geschlossen), Anfrage Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2021, Resümee Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (...) 2021 mit Antrag auf Eröffnung eine Strafverfahrens wegen der Straftat vom (...) 2019 und wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Begleitschreiben der Gendarmerie der Kreisstadt M._______ vom (...) 2021, Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (...) 2021 an die Gendarmerie zur Untersuchung der Social-Media-Aktivitäten, Festnahmebefehl des Friedensstrafrichtersamts in M._______ vom (...) 2020, Beschluss des Friedensstrafrichtersamts M._______ vom (...) 2020, Antrag auf einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (...) 2020, Schreiben der Gendarmerie der Provinz Konya vom (...) 2020, Untersuchungsbericht Provinzgendarmerie N._______ vom (...) 2020, Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Delikte in O._______ vom (...) 2020 betreffend örtliche Zuständigkeit, Schriftenwechsel zwischen Oberstaatsanwaltschaft M._______ und Oberstaatsanwaltschaft H._______ betreffend örtliche Zuständigkeit vom (...) 2020, Festnahmebefehl Friedensstrafrichtersamt M._______ vom (...) 2019, Beschluss des Friedensstrafrichtersamts M._______ vom (...) 2019 auf Festnahmebefehl, Antrag auf Festnahmebefehl Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (...) 2019, Begleitschreiben Gendarmerie M._______ vom (...) 2019 mit Untersuchungsbericht vom (...) 2019. K. Mit Eingabe vom 1. September 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie dieses wegen eines Stellenwechsels nicht weiterführen könne. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers werde durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not weitergeführt, an die der Honoraranspruch abgetreten werde. Die neue Rechtsvertretung werde dem Gericht ein Gesuch um Einsetzung als Nachfolge der amtlichen Rechtsbeiständin einreichen. L. Am 21. September 2022 reichte der neue Rechtsvertreter seine Vollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Staatssekretariat begründete die Abweisung des Asylgesuchs in seiner Verfügung im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seines Engagements für den Jugendflügel der HDP in Istanbul per Haftbefehl aus politischen Gründen gesucht zu werden. Den Haftbefehl und Dokumente habe er in Aussicht gestellt, jedoch trotz Aufforderung bis zum Entscheid nicht ein-gereicht. Zudem habe die Schweizer Vertretung in Ankara bestätigt, dass kein Haftbefehl und kein (verdecktes) Ermittlungsverfahren aus politischen Gründen, hingegen ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, gegen den Beschwerdeführer angehoben worden sei. Damit seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und tatsachenwidrig. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung eingereichten Dokumente würden ebenfalls ein Strafverfahren zu einem gemeinrechtlichen Delikt betreffen. Das doppelt eingereichte Anwaltsschreiben müsse, ohne entsprechende Dokumente wie Haftbefehl, als Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert qualifiziert werden. Die Dokumente betreffend die strafrechtlichen Tatbestände seien zum Beleg einer politisch motivierten Verfolgung untauglich. Die Vorbringen seien unglaubhaft, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente werde daher nicht weiter eingegangen. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zwei Cousins väterlicherseits seien bei der PKK gewesen, ein Dritter sei deswegen von der Polizei getötet worden und es habe bei der Familie Hausdurchsuchungen gegeben, sei festzuhalten, dass sich die geschilderten Probleme seinerzeit in der Provinz Mus ereignet hätten. Die (...)tägige Festnahme nach den Kobane-Protesten in Istanbul, die Mitnahme im Jahr 2016 für ein kurzes Verhör und die (...)tägige Festnahme im Jahr 2017 im Anschluss seiner Teilnahme an einer Presseerklärung für die HDP sowie der Übergriff durch MHP-Mitglieder hätten im Zeitpunkt der Ausreise im Frühjahr 2019 schon länger zurückgelegen. Zudem würden diese Vorfälle aufgrund ihrer Intensität den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Damit würden keine ernsthaften Nachteile vorliegen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätten. 4.1.3 Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, für den Jugendflügel der HDP politisch tätig gewesen zu sein. Es sei nicht aus-zuschliessen, dass es deswegen zwischen 2015 und 2017 zu den vier Kurzfestnahmen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter künftiger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für die HDP aktiv gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, seine Befürchtungen, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüssen zu müssen, würden sich verwirklichen. Zudem stehe aufgrund der Botschaftsauskunft fest, dass gegen ihn weder ein (verdecktes) Ermittlungs- oder Strafverfahren aus politischen Gründen hängig sei noch ein politisches Datenblatt in der Datenbank GTB bestehe. 4.1.4 Der Beschwerdeführer mache exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das dazu geschilderte und dokumentierte Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet jedoch nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörde zu bewirken. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, gegen den Beschwerdeführer wären in der Türkei aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, er habe sich exilpolitisch qualifiziert exponiert und die türkischen Behörden würden dieses Tun als konkrete Bedrohung wahrnehmen, zumal er während des gut eineinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens und trotz eines türkischen Rechtsvertreters keine Belege für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei aufgrund politischer Tätigkeiten für die HDP (einschliesslich Äusserungen auf Facebook) eingereicht habe. Es sei insgesamt daher nicht anzunehmen, er müsse in der Türkei staatsanwaltliche Ermittlungen aus politischen Gründen oder ein Strafverfahren befürchten. 4.1.5 Die beiden Verfahren wegen einer Vermisstenanzeige und wegen Drohung mit einer Waffe im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt würden keine Hinweise auf politische Beweggründe und ein rechtsstaatlich nicht legitimes Verfahren beinhalten, zumal dasjenige wegen einer Vermisstenanzeige eingestellt worden sei. 4.1.6 Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Flucht von weiteren Verwandten ins Ausland, generelle Probleme der Kurden, der Anschluss eines Cousins väterlicherseits an die PKK und einer Cousine väterlicherseits an die YPG und beantragte Haftstrafen von mindestens zehn Jahren für vier Cousins väterlicherseits für den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich unbeachtlich seien, da er selber zur PKK keinen persönlichen Bezug gehabt und wegen der Verwandten keine persönlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren habe. 4.1.7 Die eingereichten Beweismittel würden zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen. Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen genügen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Er habe sich nach Kräften und Möglichkeit bemüht, die relevanten Beweismittel der Vorinstanz zu liefern; dies sei aufgrund der zahlreichen Beweismitteleingaben erkennbar. Zuletzt habe er die Kopie einer Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______, Untersuchungsbüro für organisierte Kriminalität und terroristische Verbrechen, an die regionale Sicherheitsbehörde der Polizeidirektion des Landkreises F._______ vom (...) 2020 erhalten. Darin werde angeordnet, es seien die Social-Media-Konten des Beschwerdeführers zu identifizieren, entsprechend Bericht zu erstellen, der Verdächtige sei anzuhören und es sei die Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten, bevor der Verdächtige freigelassen werde. Da die Vorermittlungen geheim gewesen seien, habe der Anwalt dieses nicht früher und auch jetzt nur über Kontakte erhältlich machen können. Insgesamt könne ihm nicht angelastet werden, dass er aufgrund der verdeckten Ermittlungen nicht alle Dokumente habe organisieren und einreichen können. Übrigens habe auch die schweizerische Botschaft diesbezüglich offensichtlich keine Informationen erhalten können. 4.2.2 Hinsichtlich der Botschaftsauskunft sei festzuhalten, dass er in der Schweiz um Schutz vor politischer Verfolgung ersuche. Dass er das Verfahren wegen häuslicher Gewalt nicht erwähnt habe, stelle kein widersprüchliches Verhalten dar, zumal er gemäss seinem (damaligen) Kenntnisstand davon ausgegangen sei, dieses sei zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden. Dieses Verfahren habe auch nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun. 4.2.3 Soweit die Vorinstanz anführe, die Vorbringen betreffend seine drei Cousins seien zeitlich lange zurückgelegen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Allerdings sei relevant, dass seine Familie für ihre politischen Aktivitäten bekannt gewesen und deswegen - sowie wegen der allgemeinen Diskriminierung der Kurden - schon früh von Mus habe nach Istanbul flüchten müssen. Dem SEM sei zu entgegnen, dass die beiden Cousins väterlicherseits in den Jahren 2004 und 2007/08 als Märtyrer gefallen seien und ein Cousin von der Gendarmerie umgebracht worden sei. Genau wegen dieser familiären Beziehungen sei es bereits früher bei der Familie zu gewaltsam durchgeführten Razzien gekommen; dem Beschwerdeführer seien am Bein Verbrennungen zugefügt worden. Ein Bruder sei verurteilt und im Gefängnis gefoltert worden. Ein Onkel habe bei den letzten Kommunalwahlen als Vertreter der HDP für das Bürgermeisteramt kandidiert; ein Onkel lebe mit Nichte und weiteren Angehörigen in P._______, wo sie anerkannte Flüchtlinge seien. Entsprechend dieser Familienbande sei der Beschwerdeführer selber bereits viermal wegen politischer Aktivitäten - die von SEM nicht bezweifelt würden - festgenommen worden. Dies zeige insgesamt auf, dass der Beschwerdeführer im Fokus des türkischen Staates stehe. Die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden sich nahtlos in sein Engagement vor der Ausreise einfügen. Insgesamt hätten die politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers deutlichen Einfluss auf die Wahrnehmung seiner Person durch die türkischen Behörden, denen er entsprechend bereits bekannt gewesen sei. 4.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten auch nicht pauschal als unglaubhaft beurteilt werden. Vielmehr habe er zu zahlreichen relevanten Themen detailliert und präzise geantwortet und es seien Realkennzeichen in seinen Antworten erkennbar. Sein etwas wortkarger Charakter tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Beispielsweise habe er sich nach dem Anruf Ende November 2018 konsequent und logisch verhalten, indem er nicht mehr (...) sei, sein Handy zerstört, die Ausreise organisiert und den Kontakt zur Familie gemieden habe, um diese nicht zu gefährden. 4.2.5 Insgesamt seien die durch zahlreiche Beweismittel untermauerten Aussagen als glaubhaft zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz sei einseitig. Sie habe diejenigen Elemente ausgeblendet, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die glaubhaften Aussagen würden den Anforderungen zur Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl genügen. 4.2.6 Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv, was nicht unentdeckt geblieben sei. Eine kurdische Zeitschrift habe ein Foto abgedruckt, auf dem er deutlich zu erkennen sei, ANF News habe ebenfalls Fotografien publiziert, auf denen er klar erkennbar sei. Obwohl die verdeckten Ermittlungen gegen ihn wegen politischen Aktivitäten bereits länger laufen würden, sei unklar, weshalb die türkischen Behörden sich entschieden hätten, das Verfahren nunmehr offen zu führen. Es sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass diese ein klares Interesse am Beschwerdeführer als verdächtige Person hätten. Das exilpolitische Tun sei ja auch international sichtbar. Damit sei er mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt, sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2020 fest, die eingereichte Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2020 wegen Facebook-Posts betreffe lediglich ein Anfangsstadium von Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige; jedoch existiere offenbar weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl oder eine Anklage. Zudem sei - auch aufgrund der Datierung des Schreibens - davon auszugehen, dass es um Social Media-Beiträge nach seiner Ausreise gehe. Damit würde es sich allenfalls um Nachfluchtgründe handeln. Aufgrund dessen, dass bis anhin weder Anklage erhoben noch ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl ergangen sei, sei von einem geringen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise festgenommen würde, zumal den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bisher keiner Straftat (rechtskräftig) schuldig gemacht, er habe daher als strafrechtlich unbescholten zu gelten, zumal er - wie dargelegt - kein genügendes politisches Risikoprofil ausweise. Es wäre daher selbst bei einer (aktuell keineswegs absehbaren) Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte. Sollte es wegen seiner Social-Media-Aktivitäten doch zu einer unbedingten Haftstrafe kommen, müsste er diese gemäss türkischer Strafvollzugs-gesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Da sich das Ermittlungsverfahren offenkundig in einem sehr frühen Stadium befinde, werde sich erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren zeigen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt sein könnten. Dies könne aufgrund der neu eingereichten Beweismittel und dem kurzen Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Polizeidienststelle und ohne weitere Dokumente aktuell nicht beurteilt werden. 4.3.2 Es falle auf, dass die im betreffenden Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ an die Polizeidienststelle erwähnte Strafanzeige offenbar im (...) 2020 - mithin gleich nach dem negativen Asyl-entscheid vom 28. August 2020 - eingereicht worden sei und dass der anwaltlich vertretene Anzeiger denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer trage. Es könnte sich dabei um einen Verwandten handeln, was dadurch erhärtet werde, dass die gesamten Personalien des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft offenbar bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen bekannt gewesen seien. Wäre eine Anzeige durch eine Drittperson erfolgt, würde jedoch in einem Fall von Social Media (wie Facebook-Konto) gerade eine Identifizierung und Lokalisierung der Person erster Bestandteil eines staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsantrags an die Polizei bilden, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei damit auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den anzeigenden Anwalt, eventuell sogar über den möglicherweise verwandten Anzeiger in den Besitz des vorliegenden UYAP-Ausdrucks gekommen sei. Weitere Dokumente der Strafuntersuchung oder des Ermittlungsverfahrens habe er nicht eingereicht, was nicht für ihn spreche. Diese Auffälligkeiten würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer sich über eine mit ihm verwandte Person wegen den Facebook-Posts habe anzeigen lassen, sich somit quasi selber angezeigt habe, um so einen (neuen) Grund für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu konstruieren. Die vorstehenden Erwägungen würden somit für eine dem Asylrecht sachfremde Selbstanzeige via einen Verwandten und damit für einen selbst konstruierten Nachfluchtgrund sprechen, weshalb Zweifel an diesem neuen Beweismittel und damit zusammenhängenden Vorbringen anzubringen seien. 4.3.3 Die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweismittel seien im gesamten Kontext entsprechend nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen und damit flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 4.3.4 Das Schreiben des Stadtrats von J._______ vom 17. September 2020 (Beilage 6 der Beschwerde) sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu beurteilen. Hinsichtlich des legitimen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt und Drohung werde auf die Ausführungen im Asylentscheid verwiesen. 4.4 4.4.1 In der Replik vom 7. Januar 2021 wird argumentiert, die Auffassung der Vorinstanz, bei der im Schreiben vom (...) 2020 benannten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer terroristischen Organisation handle es sich nur um eine vorsorgliche oder umfassende Standardwendung, sei nicht substanziiert, sofern der Vorinstanz dazu nicht weitere, dem Beschwerdeführer unbekannte Dokumente vorliegen sollten. Das SEM sei im Besitz von zahlreichen Beiträgen/Posts des Beschwerdeführers auf Social Media und genau diese Tätigkeiten würden in der Anordnung genannt, was klare Indizien dafür seien, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. Soweit die Vorinstanz dafürhalte, dieses Beweismittel könne allenfalls Nachfluchtgründe begründen, sei festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen sei, er habe seit Ende November 2018 im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Allein, dass im Schreiben vom (...) 2020 von einem neu eingeleiteten Verfahren die Rede sei, bedeute nicht, dass dies das einzige Verfahren sei; mithin sei aufgrund der neu vorgelegten Dokumente nicht zu schliessen, es seien keine weiteren Verfahren hängig. Es sei aus diesen vielmehr zu folgern, er werde tatsächlich und aktuell durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden gesucht. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe seine subjektive Furcht, die ihn seit November 2018 begleite, bei den zwei Anhörungen deutlich und glaubhaft kundgetan. Die nunmehr eingereichten Beweismittel würden dabei objektiv auf die begründete Furcht hinweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe aufgrund des Inhalts des Schreibens vom (...) 2020 fest, dass der Beschwerdeführer festgenommen und befragt werden solle; ob er anschliessend freikommen würde, sei offen, angesichts der Vorwürfe gegen ihn jedoch unwahrscheinlich. 4.4.3 Der Ansicht, es liege kein politisches Risikoprofil vor, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur der Beschwerdeführer habe sich über Jahre - im Jugendflügel der HDP und auf den sozialen Medien - politisch betätigt, auch die Familie sei politisch aktiv und dafür immer bekannt gewesen. 4.4.4 Soweit das SEM in der Vernehmlassung quasi den Sachverhalt im Licht des türkischen Straf- und Antiterrorgesetzes rechtlich würdige, sei festzuhalten, dass der schweizerischen Behörde die Akten des türkischen Verfahrens und damit der tatsächliche, vollständige Sachverhalt nicht vorliege. Ausserdem sei fraglich, inwiefern die Vorinstanz zu einer solchen rechtlichen Würdigung qualifiziert sei. Darüber hinaus lasse sie in ihren Ausführungen die notorische staatliche Willkür völlig ausser Acht. Es sollte dem SEM bekannt sein, dass die staatliche Verfolgung von politisch aktiven Personen in der Türkei willkürlich und brutal erfolge. Artikel 7 Absatz 2 des türkischen Antiterrorgesetzes bestrafe Propaganda für eine Terror-organisation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei der Begehung der Straftat durch Presse und Rundfunk werde das Strafmass um die Hälfte erhöht. Propagandahandlungen über die sozialen Medien könnten auch als solche Propaganda über die Presse bewertet - und entsprechend das Strafmass erhöht - werden. Zudem sei diversen Medienberichten zu entnehmen, dass politische Aktivitäten über die sozialen Medien gravierende Folgen haben könnten. Damit sei der in der Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft geäusserte Vorwurf als ernstzunehmende Anschuldigung zu werten. 4.4.5 Es erstaune, dass die Vorinstanz sich auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dem türkischen Strafrecht hinauslasse und erkläre, der Beschwerdeführer müsse die Strafe sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, dann jedoch festhalte, das Verfahren befinde sich noch im frühen Ermittlungsstadium, damit sei noch offen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls rechtmässig seien. Weshalb vorliegend von einem funktionierenden, willkürfreien türkischen Rechtsstaat ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Fakt sei, dass spätestens mit den neuen Beweismitteln feststehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Beiträgen auf sozialen Medien laufe. Dies sei ein ernstzunehmender Vorwurf, bei dem nicht leichtfertig davon ausgegangen werden dürfe, bei einer Rückkehr drohten keine Probleme. Das Risiko einer Festnahme bei der Einreise sei insgesamt und nicht zuletzt aufgrund der illegalen Ausreise als äusserst hoch einzuschätzen. Auch unter dem Blickwinkel von Nachfluchtgründen wäre die Vorinstanz zu entsprechend sorgfältiger Abklärung gehalten gewesen. 4.4.6 Die Argumentation einer (allenfalls mit Hilfe einer verwandten Person) konstruierten Verfolgungssituation gehe schon deswegen ins Leere, weil die Vorinstanz überdies erkläre, es handle sich um ein amtsinternes Schreiben, womit sich die Frage stelle, warum der Anzeiger oder sein Anwalt dieses Schreiben hätten erhalten können. Die Argumentation der Vor-instanz zeige damit lediglich, dass sie sich verschiedener Theorien bediene, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu kennen. 4.4.7 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass die mediale Präsenz des Beschwerdeführers zusammen mit dem bestehenden Risikoprofil und der Tatsache, dass er bei den türkischen Behörden aktenkundig sei, als qualifizierte politische Exponierung zu qualifizieren sei. 4.4.8 Das Schreiben des Stadtrats von J._______ zeige die grossen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dieses Beweismittel sei als ein weiteres Indiz für die Richtigkeit seiner Vorbringen zu werten. 4.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. März 2021 hielt die Vor-instanz dafür, der Arztbericht vom 27. Januar 2021 Bericht stütze sich auf Parteibehauptungen ab. Aufgrund dieses Berichts und der Aktenlage könne nicht auf eine akute medizinische Notlage und lebensbedrohende Situation geschlossen werden, zumal in der Türkei die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Einrichtungen vorhanden seien und auch Psychotherapeuten Behandlungen anbieten würden, die geläufigen psychischen Erkrankungen wie PTBS und Depressionen seien mithin behandelbar. Aus diesen Gründen würden die dokumentierten psychiatrischen Probleme der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug möglich. Im Weiteren werde auf die Erwägungen des Asylentscheids vom 28. August 2020 verwiesen. 4.6 In der Replik vom 23. März 2021 liess der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Angemessenheit der Argumentation der Vorinstanz bestreiten. 4.7 In seiner letzten Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer auf die vielen mit der Eingabe eingereichten Beweismittel hinweisen und ausführen, diese Aktenstücke würden belegen, dass gegen ihn in der Türkei seit 2019 strafrechtlich vorgegangen werde. Ihm werde Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen. Dass die türkischen Behörden nicht früher über ihre Ermittlungen informiert oder sichtbare Verfahrensschritte eingeleitet hätten, könne nicht ihm angelastet werden. Er habe von seiner Rechtsvertretung in der Türkei zahlreiche weitere Ermittlungsakten respektive interne Schreiben von diversen türkischen Behörden erhalten, die geringe Relevanz für das hängige Asyl-Beschwerdeverfahren besitzen würden. Aus prozessökonomischen Gründen verzichte er auf die Einreichung dieser Unterlagen, reiche diese aber bei Bedarf gerne nach. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 5. März 2021 beantragt, es sei "im Bestreitungsfall" ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs sieht das Bundesverwaltungsgericht davon ab. 5.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, über weitere, ihm prima vista nicht relevant erscheinende Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Strafverfahren in der Türkei zu verfügen, ist er unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufzufordern, diese umgehend vollständig bei der Vorinstanz einzureichen. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat mittlerweile zahlreiche Unterlagen zum Beleg der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation beigebracht. 6.2.2 Der Einwand in der Replik vom 7. Januar 2021, die Vorinstanz lasse sich in ihrer Argumentation zu einer strafrechtlichen Beurteilung von Sachverhaltselementen im Kontext des türkischen Straf- und Antiterrorgesetzes hinreissen, ohne diese Strafakten im Detail zu kennen, ist nicht von der Hand zu weisen. Die vom SEM geäusserten Vermutungen im Hinblick auf die mögliche Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit dem gleichnamigen Anzeiger wirkt spekulativ und vermag auch das Gericht letztlich nicht zu überzeugen, zumal der Familienname Q._______ in der Türkei verbreitet vorkommt (die Forebears-Website listet für die Türkei rund 50'000 Personen mit diesem Namen auf; vgl. [alle in diesem Urteil zitierten Internet-Quellen abgerufen am 30. August 2022]). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat zwar keine exponierte Stellung in der HDP respektive deren Jugendflügel eingenommen. Bei der Beurteilung des Risikos zukünftiger Verfolgung ist vorliegend jedoch auch die familiäre Konstellation mitzuberücksichtigen. Er hat mehrere Verwandte erwähnt, die sich der PKK und den YPG angeschlossen hätten, im Kampf gegen die türkische Armee gefallen oder von der Polizei getötet worden seien oder für die mehrjährige Freiheitsstrafen beantragt worden seien. Diese Angaben hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Sie beschränkt sich inhaltlich im Ergebnis auf die Argumentation, er selber habe ja keinen persönlichen Bezug zur PKK gehabt und wegen der Verwandten keine persönlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten. 6.2.4 Dass die Vorfälle in Mus und die Festnahmen im Zusammenhang mit den Kobane-Protesten im Zeitpunkt der Ausreise lange zurückgelegen hätten, wird vom Beschwerdeführer anerkannt; er weist aber zu Recht darauf hin, dass auch diese Ereignisse bei der ganzheitlichen Beurteilung der Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Betracht gezogen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 8). 6.2.5 Die kurzen Festnahmen wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar in den familiären Kontext gestellt. Die Frage der Konsequenzen der exilpolitischen Aktivitäten wurden ähnlich isoliert betrachtet und rechtlich qualifiziert. 6.2.6 Die psychiatrischen Diagnosen (vgl. Arztbericht vom 27. Januar 2021: Posttraumatische Belastungsstörung, Ersttraumatisierung im Kindesalter, bis zur Flucht in die Schweiz mehrfach traumatisiert; schwere depressive Störung mit somatischen Symptomen; Schwierigkeiten mit den aktuellen Lebensumständen) wurden vom SEM als solche nicht bestritten. Die diesbezügliche Argumentation, in der Türkei seien die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Einrichtungen vorhanden und solche Erkrankungen seien dort behandelbar, lässt aber ebenfalls keine vertiefte indi-vidualisierte Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführes erkennen, beispielsweise mit Bezug auf die Frage nach den Aussichten einer entsprechenden Behandlung, wenn sie am Ort der Traumatisierung durch- respektive weitergeführt werden müsste. 6.2.7 Der Beschwerdeführer hat in seiner letzten Eingabe eine Vielzahl von türkischen Verfahrensdokumenten eingereicht. Diese hinterlassen einen grundsätzlich authentischen Eindruck. Falls es sich dabei um echte Unterlagen handelt, wäre durchaus zu schliessen, dass in der Türkei offenbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Social Media - konkret wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terror-organisation - läuft. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a f.). 6.2.8 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung; Tausende sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert (vgl. zum Ganzen etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 5. Dezember 2018; Human Rights Watch. Türkei: Ausnahmezustand beendet, Repressionen gehen weiter, 17. Januar 2019 ; Human Rights Watch, Turkey, Events of 2018, ). Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung erheblich erschwert (vgl. Stockholm Center for Freedom, Erdo an's Rule by Royal Decree: Turkey's Contempt for The Rule of Law, September 2017, S. 8; ). 6.2.9 Bei dieser Sachlage kann schon angesichts des familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass insbesondere ein allfälliges Strafverfahren wegen "Propaganda für eine Terrorvereinigung" gegen ihn eingestellt oder mit einer bloss geringfügigen Bestrafung enden würde. 6.2.10 Der Vorinstanz ist zugutezuhalten, dass sie sich bemüht hat, den Sachverhalt im Rahmen von Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort zu verifizieren. Diese wurden allerdings im Sommer 2019 vorgenommen und geben damit offensichtlich nicht den aktuellen Stand wieder (sofern die eingereichten Beweismittel authentisch sind, die zwischen Ende 2019 und dem Jahr 2022 datieren). 6.2.11 Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen, namentlich auch zur Frage der Authentizität der eingereichten Unterlagen, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. 7. 7.1 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist respektive aktuell durch das Gericht nicht abschliessend beurteilt werden kann. 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend stellen die notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar. Zudem vermag, wie oben dargelegt, die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in allen Punkten zu überzeugen. 7.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2020 beantragt worden ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt ist in Anbetracht der angeführten Begründung zu entsprechen. Von der neuen Rechtsvertretung ist Kenntnis zu nehmen. Für die Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin oder eines neuen amtlichen Rechtsbeistands besteht angesichts des Verfahrensausgangs keine Veranlassung. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 In der Kostennote der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin vom 24. März 2021 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 19 Honorarstunden ausgewiesen. Die notwendige Zeit für die Erarbeitung der nachfolgenden Eingaben ist auf 1.5 Stunden zu schätzen. Ein Gesamtaufwand von mehr als 20 Honorarstunden erscheint der (überdurchschnittlichen) sachverhaltlichen Komplexität und den gesamten Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen; er ist auf 16 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 220.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'570.- (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung vom 28. August 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'570.- zugesprochen und dem SEM zur Vergütung auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: