Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in der Provinz Ga- ziantep verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (…) Mai 2024. Am 17. Mai 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2024 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende sowie am 28. Juni 2024 jeweils im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung und Vertrauensperson zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Als er noch sehr klein gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. Sein Vater sei noch vor seiner Geburt in die Schweiz gereist. Er sei zusam- men mit seinem Zwillingsbruder, der sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalte und hier um Asyl nachgesucht habe, bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen, weil die Mutter sich nicht um sie gekümmert habe. Mit seinem Vater in der Schweiz habe er regelmässigen Kontakt ge- habt. Der Vater habe für ihn und seinen Zwillingsbruder ein Familiennach- zugsverfahren einleiten wollen, um sie zu sich in die Schweiz zu holen. Die Grossmutter sei mittlerweile zu alt, um für sie zu sorgen. Aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien sei dann aber ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weshalb er die Türkei schliesslich auf Anra- ten seines Onkels väterlicherseits illegal verlassen habe. Ein Jahr zuvor habe er die Türkei bereits einmal auf legalem Weg verlassen, sei anschlies- send aber in Kroatien aufgegriffen worden und auf illegale Weise wieder in die Türkei zurückgekehrt. Bis zur definitiven Ausreise im Mai 2024 habe er sich bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Die türkischen Behörden hätten sich nach der letzten Ausreise ausserdem einmal telefonisch bei seinem Zwillingsbruder nach seinem Verbleib erkundet. C. Am 2. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat niederlegte.
E-8186/2025 Seite 3 D. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweis- mittel zu den Akten: • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsan- waltschaft B._______ vom (…) 2023; • einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2023; • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) 2024. E. Mit Verfügung vom 24. September 2025 – eröffnet am Folgetag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Weg- weisung an. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Oktober 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Oktober 2025 den Ein- gang der Beschwerde. H. Am 3. November 2025 setzte das kantonale Migrationsamt das Bundes- verwaltungsgericht von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2025 in Kenntnis (eine Beschwerde des Va- ters des Beschwerdeführers in Sachen Familiennachzug betreffend).
E-8186/2025 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 4. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um genauere Abklärung der Umstände unter denen abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien sowie erforderlichenfalls um Anpassung der Asylpraxis der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei sein Beschwerde- verfahren bis zum Abschluss dieser Untersuchungen zu sistieren.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit in der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2025 beantragt wird, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über die Umstände herrsche, unter denen Landsleute des Beschwerde-führers nach der Abweisung ihrer Asylgesuche und der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien, erweist sich dies nicht als erforderlich: Den Akten ist nichts zu entnehmen, das aktuell auf den Bedarf einer Anpassung der Praxis bei der Behandlung von Asylbeschwerden von Türkinnen und Türken hindeuten würde. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.
E. 4 Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ersuchte seinerseits am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Angesichts der Minderjährigkeit der beiden Brüder im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Asylgesuche sowie der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz teilen sich beide die N-Nummer mit diesem. Das Asylgesuch des Bruders wurde vom SEM mit separater Verfügung vom 24. September 2025 ebenfalls abgewiesen und anschliessend mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses Verfahren E-8128/2025 wird koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Bundesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde ab.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Aus den eingereichten Justizdokumenten - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - könne insbesondere angesichts des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe drohe. Seine Beiträge in den Sozialen Medien ständen sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und insgesamt liege die Vermutung nahe, dass er die Ermittlungsverfahren gegen ihn in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels und in der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2025 im Wesentlichen aus, es sei in Anbetracht aktueller Entwicklungen fraglich, ob die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er bei seiner Einreise zwar voraussichtlich angehalten, zwecks Einvernahme der zuständigen Behörde zugeführt und anschliessend aber wieder freigelassen werde, noch zutreffe. Es seien zwischenzeitlich Fälle bekannt geworden, in denen Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylentscheid bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien. Derzeit könne noch nicht abgeschätzt werden, ob und in wieweit die laufenden Abklärungen des SEM in diesen Fällen sich auf die offenbar überholte Asylpraxis in diesem Zusammenhang auswirken würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen, der der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugeführt und anschliessend in Untersuchungshaft genommen werde, wo er als Kurde einem hohen Risiko für Misshandlungen in Polizeigewahrsam ausgesetzt sei.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien - insbesondere den beiden Vorführbefehlen - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist - ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente - nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle in den Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht demnach im heutigen Zeitpunkt, wie eingangs erwähnt, keine Veranlassung.
E. 8.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte (vgl. Beschwerde S. 14 und untenstehende E. 10.3.3).
E. 8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich bisher weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Einem durch das kantonale Migrationsamt eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2025 zufolge, wurde mit diesem Entscheid eine Beschwerde des Vaters der Zwillingsbrüder gegen die Verweigerung des für die beiden Kinder beantragten Familiennachzugs (respektive das Nichtreintreten auf das entsprechende Gesuch) abgewiesen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
E. 9.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 10.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
E. 10.3.2 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.
E. 10.3.3 Trotz des noch jungen Alters ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei (und der Schweiz) verfügt und er nicht überzeugend darzulegen vermochte, diese seien nicht in der Lage ihn zu unterstützen.
E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über zehn Jahre Schulbildung. Sodann gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Erdbeben im Februar 2023 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal er sich damals selbst noch in der Türkei aufgehalten und er keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat.
E. 10.3.5 Angesichts der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht im Übrigen keine Veranlassung, die Verfügung zur Abklärung seiner konkreten Lebensumstände in der Türkei an die Vor-instanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, falls er kein Rechtsmittel eingelegt hätte, noch vor Eintreten der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung volljährig geworden wäre. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 12 f.) - die angesichts der klaren Aktenlage im Urteilszeitpunkt einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde - besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Angesichts der Minderjährig- keit der beiden Brüder im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Asylgesuche so- wie der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz teilen sich beide die N-Nummer mit diesem. Das Asylgesuch des Bruders wurde vom SEM mit separater Verfügung vom 24. September 2025 ebenfalls abgewiesen und anschliessend mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten. Dieses Verfahren E-8128/2025 wird koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Bundesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde ab.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-8186/2025 Seite 6
7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Aus den eingereichten Justizdokumenten – soweit überhaupt von deren Au- thentizität auszugehen sei – könne insbesondere angesichts des mangeln- den politischen Profils des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe drohe. Seine Beiträge in den Sozialen Medien ständen sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und insge- samt liege die Vermutung nahe, dass er die Ermittlungsverfahren gegen ihn in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. 7.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels und in der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2025 im Wesentlichen aus, es sei in Anbetracht aktueller Entwicklungen fraglich, ob die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach er bei seiner Einreise zwar voraussichtlich angehalten, zwecks Einvernahme der zuständigen Behörde zugeführt und anschliessend aber wieder freigelassen werde, noch zutreffe. Es seien zwi- schenzeitlich Fälle bekannt geworden, in denen Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylentscheid bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien. Derzeit könne noch nicht abgeschätzt werden, ob und in wieweit die laufenden Abklärungen des SEM in diesen Fällen sich auf die offenbar überholte Asylpraxis in diesem Zusammenhang auswirken würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen, der der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugeführt und anschliessend in Untersuchungshaft genommen werde, wo er als Kurde einem hohen Risiko für Misshandlungen in Polizeigewahrsam aus- gesetzt sei.
8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E-8186/2025 Seite 7 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu sei- nen Aktivitäten in den Sozialen Medien – insbesondere den beiden Vor- führbefehlen – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behand- lung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage er- heben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Be- schwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensi- tät) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechts- mittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist – ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente – nicht von einer ihm in absehbarer Zu- kunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszuge- hen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle in den Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal da- raus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und seinen persönlichen Vor- bringen ersichtlich wird. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht demnach im heutigen Zeitpunkt, wie eingangs erwähnt, keine Ver- anlassung. 8.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der – mittlerweile volljährige – Beschwerdeführer aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- möchte (vgl. Beschwerde S. 14 und untenstehende E. 10.3.3). 8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-8186/2025 Seite 8 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich bisher weder über eine aus- länder-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Einem durch das kantonale Migrationsamt einge- reichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom
23. Oktober 2025 zufolge, wurde mit diesem Entscheid eine Beschwerde des Vaters der Zwillingsbrüder gegen die Verweigerung des für die beiden Kinder beantragten Familiennachzugs (respektive das Nichtreintreten auf das entsprechende Gesuch) abgewiesen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 9.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5
E-8186/2025 Seite 9 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 10.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Her- kunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch- ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 10.3.2 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Feb- ruar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbar- keit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer ein- zelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rech- nung zu tragen ist. 10.3.3 Trotz des noch jungen Alters ist aufgrund der Akten nicht davon aus- zugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuel- len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei
E-8186/2025 Seite 10 (und der Schweiz) verfügt und er nicht überzeugend darzulegen ver- mochte, diese seien nicht in der Lage ihn zu unterstützen. 10.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über zehn Jahre Schulbildung. So- dann gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Erdbeben im Februar 2023 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal er sich damals selbst noch in der Türkei aufgehalten und er keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat. 10.3.5 Angesichts der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Be- schwerdeführers besteht im Übrigen keine Veranlassung, die Verfügung zur Abklärung seiner konkreten Lebensumstände in der Türkei an die Vor- instanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, falls er kein Rechtsmittel eingelegt hätte, noch vor Eintreten der Rechtskraft der angefochtenen Ver- fügung volljährig geworden wäre. Für die eventualiter beantragte Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – die ange- sichts der klaren Aktenlage im Urteilszeitpunkt einen unnötigen prozessu- alen Leerlauf darstellen würde – besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der
E-8186/2025 Seite 11 finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8186/2025 Seite 12
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8186/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in der Provinz Gaziantep verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) Mai 2024. Am 17. Mai 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2024 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie am 28. Juni 2024 jeweils im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung und Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Als er noch sehr klein gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt. Sein Vater sei noch vor seiner Geburt in die Schweiz gereist. Er sei zusammen mit seinem Zwillingsbruder, der sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalte und hier um Asyl nachgesucht habe, bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen, weil die Mutter sich nicht um sie gekümmert habe. Mit seinem Vater in der Schweiz habe er regelmässigen Kontakt gehabt. Der Vater habe für ihn und seinen Zwillingsbruder ein Familiennachzugsverfahren einleiten wollen, um sie zu sich in die Schweiz zu holen. Die Grossmutter sei mittlerweile zu alt, um für sie zu sorgen. Aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien sei dann aber ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weshalb er die Türkei schliesslich auf Anraten seines Onkels väterlicherseits illegal verlassen habe. Ein Jahr zuvor habe er die Türkei bereits einmal auf legalem Weg verlassen, sei anschliessend aber in Kroatien aufgegriffen worden und auf illegale Weise wieder in die Türkei zurückgekehrt. Bis zur definitiven Ausreise im Mai 2024 habe er sich bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Die türkischen Behörden hätten sich nach der letzten Ausreise ausserdem einmal telefonisch bei seinem Zwillingsbruder nach seinem Verbleib erkundet. C. Am 2. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023; einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2023; einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) 2024. E. Mit Verfügung vom 24. September 2025 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Oktober 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Am 3. November 2025 setzte das kantonale Migrationsamt das Bundesverwaltungsgericht von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2025 in Kenntnis (eine Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers in Sachen Familiennachzug betreffend). I. Mit Eingabe vom 4. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um genauere Abklärung der Umstände unter denen abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien sowie erforderlichenfalls um Anpassung der Asylpraxis der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei sein Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss dieser Untersuchungen zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit in der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2025 beantragt wird, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über die Umstände herrsche, unter denen Landsleute des Beschwerde-führers nach der Abweisung ihrer Asylgesuche und der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien, erweist sich dies nicht als erforderlich: Den Akten ist nichts zu entnehmen, das aktuell auf den Bedarf einer Anpassung der Praxis bei der Behandlung von Asylbeschwerden von Türkinnen und Türken hindeuten würde. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.
4. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ersuchte seinerseits am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Angesichts der Minderjährigkeit der beiden Brüder im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Asylgesuche sowie der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz teilen sich beide die N-Nummer mit diesem. Das Asylgesuch des Bruders wurde vom SEM mit separater Verfügung vom 24. September 2025 ebenfalls abgewiesen und anschliessend mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses Verfahren E-8128/2025 wird koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Bundesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde ab.
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Aus den eingereichten Justizdokumenten - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - könne insbesondere angesichts des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe drohe. Seine Beiträge in den Sozialen Medien ständen sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und insgesamt liege die Vermutung nahe, dass er die Ermittlungsverfahren gegen ihn in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. 7.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels und in der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2025 im Wesentlichen aus, es sei in Anbetracht aktueller Entwicklungen fraglich, ob die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er bei seiner Einreise zwar voraussichtlich angehalten, zwecks Einvernahme der zuständigen Behörde zugeführt und anschliessend aber wieder freigelassen werde, noch zutreffe. Es seien zwischenzeitlich Fälle bekannt geworden, in denen Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylentscheid bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien. Derzeit könne noch nicht abgeschätzt werden, ob und in wieweit die laufenden Abklärungen des SEM in diesen Fällen sich auf die offenbar überholte Asylpraxis in diesem Zusammenhang auswirken würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen, der der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugeführt und anschliessend in Untersuchungshaft genommen werde, wo er als Kurde einem hohen Risiko für Misshandlungen in Polizeigewahrsam ausgesetzt sei. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien - insbesondere den beiden Vorführbefehlen - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist - ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente - nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle in den Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht demnach im heutigen Zeitpunkt, wie eingangs erwähnt, keine Veranlassung. 8.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte (vgl. Beschwerde S. 14 und untenstehende E. 10.3.3). 8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich bisher weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Einem durch das kantonale Migrationsamt eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2025 zufolge, wurde mit diesem Entscheid eine Beschwerde des Vaters der Zwillingsbrüder gegen die Verweigerung des für die beiden Kinder beantragten Familiennachzugs (respektive das Nichtreintreten auf das entsprechende Gesuch) abgewiesen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 9.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 10.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 10.3.2 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist. 10.3.3 Trotz des noch jungen Alters ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei (und der Schweiz) verfügt und er nicht überzeugend darzulegen vermochte, diese seien nicht in der Lage ihn zu unterstützen. 10.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über zehn Jahre Schulbildung. Sodann gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Erdbeben im Februar 2023 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal er sich damals selbst noch in der Türkei aufgehalten und er keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat. 10.3.5 Angesichts der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht im Übrigen keine Veranlassung, die Verfügung zur Abklärung seiner konkreten Lebensumstände in der Türkei an die Vor-instanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, falls er kein Rechtsmittel eingelegt hätte, noch vor Eintreten der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung volljährig geworden wäre. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 12 f.) - die angesichts der klaren Aktenlage im Urteilszeitpunkt einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde - besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: