Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in der Provinz Ga- ziantep verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) De- zember 2023. Am 11. Dezember 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde am 12. Ja- nuar 2024 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie am 7. Februar 2024 jeweils im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung und Vertrauensperson zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Kurz nach der Geburt von ihm und seinem Zwillingsbruder hätten sich ihre Eltern – ihrerseits Cousine und Cousin – scheiden lassen. Weder seine Onkel mütterlicher- noch diejenigen väterlicherseits seien mit der Bezie- hung seiner Eltern einverstanden gewesen, zumal die Cousins unter sich zerstritten seien. Auf Intervention einiger älterer Familienangehöriger hin hätten seine Eltern einige Jahre später noch einmal kurzzeitig zueinander gefunden und ein weiteres Kind bekommen. Er (Beschwerdeführer) habe jahrelang keinen Kontakt zu seinem Vater gepflegt. Sein Zwillingsbruder sei zur Grossmutter väterlicherseits gezogen, weshalb er auch mit ihm kaum Kontakt gehabt habe. Seine Mutter habe sich im Jahr 2017 verletzt, weshalb er die Schule nicht mehr regelmässig besucht habe, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Er habe aufgrund der schweren körperlichen Arbeit im Kindesalter einen Bandscheibenvorfall erlitten und die Ärzte in der Türkei hätten ihn aufgrund seiner Ethnie nicht ausreichend behandelt. Ab November 2022 sei er zwischen die Fronten seiner verfein- deten Onkel geraten, weil beide Seiten seine Arbeitskraft hätten ausbeuten wollen. Er sei von ihnen mehrmals mit dem Tode bedroht, geschlagen und misshandelt worden. Seine Situation sei ausweglos gewesen, weil die je- weils andere Seite ihn umgebracht hätte, wenn er sich für einen Familien- stamm entschieden hätte. Er habe sich deshalb schliesslich zur Ausreise entschieden und die Türkei Anfang Dezember 2023 illegal verlassen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater bereits seit Längerem in der Schweiz lebe. C. Am 15. Februar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erwei- terten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte.
E-8128/2025 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertre- terin vom 4. Juli 2024 erstmals geltend, aufgrund von Äusserungen in den Sozialen Medien seien in der Türkei mehrere strafrechtliche Ermittlungs- verfahren gegen ihn eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang reichte er unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • drei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, (…) 2024 und (…) 2024; • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats- anwaltschaft B._______ vom (…) 2024; • einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2024. E. Während des laufenden Asylverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer vorübergehend bei seinem in der Schweiz wohnhaften Vater auf. Nach Be- kanntwerden von Vorfällen häuslicher Gewalt wurde diesem das Aufent- haltsbestimmungsrecht über den Beschwerdeführer mit Entscheid der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2024 entzogen. F. F.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. August 2025 das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Zwillingsbruders in dessen se- paraten Asylverfahren. Dieser habe im Widerspruch zum Beschwerdefüh- rer angegeben, sie hätten beide bei der Grossmutter väterlicherseits gelebt und jahrelang keinen Kontakt mehr mit der Mutter gehabt. Als die Gross- mutter sich altershalber nicht mehr um sie habe kümmern können, habe der in der Schweiz wohnhafte Vater bei der zuständigen kantonalen Be- hörde ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. F.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2025 um Einsicht in die Auszüge der Befragung seines Zwillingsbruders, auf die das SEM sich in seinem Schreiben gestützt habe. F.c Das SEM lehnte den Antrag auf Einsichtnahme in die Anhörungsproto- kolle des Bruders ohne schriftliche Zustimmung dessen erziehungsberech- tigter Person am 19. August 2025 ab und verwies darauf, dass dem Be- schwerdeführer der wesentliche Inhalt am 11. August 2025 zur Kenntnis gebracht worden sei.
E-8128/2025 Seite 4 F.d Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. September 2025 im Wesentlichen fest, mehrheitlich bei seiner Mutter gelebt zu haben, sich auf- grund der Ausbeutung seiner Arbeitskraft aber auch hin und wieder bei sei- ner Familie väterlicherseits aufgehalten zu haben. G. Mit Verfügung vom 24. September 2025 – eröffnet am selben Tag – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Oktober 2025 (Datum der digitalen Übermittlung) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Aner- kennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässig- keit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Oktober 2025 den Ein- gang der Beschwerde. J. Am 3. November 2025 setzte das kantonale Migrationsamt das Bundes- verwaltungsgericht von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 23. Oktober 2025 in Kenntnis (eine Beschwerde des Va- ters des Beschwerdeführers in Sachen Familiennachzug betreffend). K. Mit Eingabe vom 6. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung nachreichen und beantragen, es seien die Berichte der Kantonspolizei Zürich betreffend die von seinem Vater ausgehende häus- liche Gewalt zu editieren.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutz-würdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Än- derung ihrer Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ersuchte seinerseits am
17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Angesichts der damaligen Minder- jährigkeit der beiden Brüder und der – im Verlauf ihrer Verfahren bekannt gewordenen – Anwesenheit des Vaters in der Schweiz teilen sich beide die N-Nummer mit diesem. Das Gesuch des Bruders des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit separater Verfügung vom 24. September 2025 eben- falls abgewiesen und anschliessend mit Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten. Dieses Beschwerdeverfahren (E-8186/2025) wird koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Gericht auch diese Beschwerde ab.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- wirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbrin- gen. Aus den eingereichten Justizdokumenten – soweit überhaupt von de- ren Authentizität auszugehen sei – könne insbesondere angesichts des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers weder darauf ge- schlossen werden, dass er in Untersuchungshaft genommen werde, noch dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe drohe. Seine Beiträge in den Sozialen Medien ständen sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und insgesamt liege die Vermutung nahe, dass er die Ermittlungsverfahren gegen ihn in rechts- missbräuchlicher Absicht bewusst selbst eingeleitet habe oder diese habe einleiten lassen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeb- lichen Probleme mit seinen Onkeln glaubhaft zu machen. Die diesbezügli- chen Schilderungen seien auch unter Berücksichtigung seiner Minderjäh- rigkeit im Zeitpunkt der Anhörung unsubstanziiert, pauschal und redundant ausgefallen. Ausserdem ständen die Aussagen seines Zwillingsbruders zu
E-8128/2025 Seite 7 ihrem Wohnsitz und dem Familienleben im Widerspruch zu seinen eige- nen. Im Übrigen habe er – unter Annahme der Wahrunterstellung eines tatsächlich bestehenden innerfamiliären Konflikts – nicht darzulegen ver- mocht, dass die türkischen Behörden ihm diesbezüglich keinen Schutz vor Verfolgung bieten könnten. Schliesslich seien auch die angeblich erlittenen rassistischen Schikanen und Benachteiligungen – namentlich die behaup- tete, mangelhafte medizinische Behandlung aufgrund seiner Ethnie – nicht von asylrechtlicher Relevanz.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels zu- nächst im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sein Verfahren in Verlet- zung des Beschleunigungsgebot wiederholt bewusst und mutwillig verzö- gert. Angesichts der gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda – von denen er erst nach seiner Ankunft in der Schweiz durch seinen Vater erfahren habe – drohe ihm eine politisch motivierte In- haftierung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er detailliert und widerspruchsfrei über die körperlichen und seelischen Misshandlungen seitens seiner Angehörigen, die zwangsweise Kinderarbeit und die drohen- den weiteren Gefahren im Rahmen der Familienfehde berichtet. Das SEM habe ausserdem sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Aussagen seines Zwillingsbruders entgegen- gehalten habe, ohne ihm zumindest Einsicht in die betreffenden Protokoll- stellen zu gewähren. Schliesslich sei das SEM seiner Pflicht nicht nach- gekommen, abzuklären, in wessen Obhut er als unbegleiteter Minderjähri- ger bei einer Rückkehr übergegeben werden könne und welche konkreten Umstände ihn dabei erwarten würden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2 Es ist unbestritten, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht unproblematisch ist und gemäss Akten jedenfalls sein Vater in der Schweiz ihn bedauerlicherweise schlecht behandelt hat. Es ist nicht aus- zuschliessen, dass auch das Verhältnis der beiden Zwillingsbrüder zuei- nander nicht gänzlich unbelastet ist, unterscheiden sich ihre jeweiligen Aussagen zum Familienleben und zur Familiengeschichte doch stark
E-8128/2025 Seite 8 voneinander. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Familienfehde teilt (vgl. dazu auch nachfolgende E. 9.3.4), kann eine abschliessende Beurteilung der Fami- liendynamik letztlich unterbleiben, zumal es – wie das SEM zu Recht an- gemerkt hat – keinen Grund zur Annahme gibt, die türkischen Behörden hätten ihm allenfalls benötigten staatlichen Schutz vor Behelligungen durch Verwandte verweigert oder würden dem mittlerweile Volljährigen bei Bedarf solchen Schutz in Zukunft verweigern. Unter den gegebenen Umständen besteht umso weniger Veranlassung zusätzliche Polizeiberichte beizuzie- hen, als die zum Einsatz der Kinderschutzbehörde führende häusliche Ge- walt des Vaters gegen seinen Sohn bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich thematisiert und dokumentiert worden war (vgl. insbes. SEM- act. 46/2 und 47/6). Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
E. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu sei- nen Aktivitäten in den Sozialen Medien – insbesondere dem Vorführbefehl
– nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfe- nen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Ge- richtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdefüh- rer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist und er das hängige Ermittlungsverfahren während der Anhörung bezeichnen- derweise mit keinem Wort erwähnte. Unter diesen Umständen ist – unge- achtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente – nicht von einer ihm deswegen in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlich- keit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 7.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der – mittlerweile volljährige – Beschwerdeführer keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen beantragt hat und er dessen ungeachtet weder aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch aus der Konsultation der Verfahrensakten seines Zwillingsbruders et- was zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.
E-8128/2025 Seite 9
E. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich bisher weder über eine aus- länder-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 23. Oktober 2025 zufolge, wurde mit diesem Entscheid eine Beschwerde des Vaters der Zwillingsbrüder gegen die Verweigerung des für die beiden Kinder beantragten Familiennachzugs (respektive das Nichtreintreten auf das entsprechende Gesuch) abgewiesen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
E. 8.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 9.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh- vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers – namentlich Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Rückenbeschwerden und Akne – sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde und solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-8128/2025 Seite 11
E. 9.3.1 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs den Anforderungen an die Minderjährig- keit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt möglicherweise nicht ausreichend Rechnung getragen hat (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Angesichts der zwi- schenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht aber keine Veranlassung, die Verfügung aus diesem Grund (von Amtes wegen) aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wäre – falls er kein Rechtsmittel eingelegt hätte – noch vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung volljährig geworden, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, der angesichts der klaren Akten- lage im Urteilszeitpunkt zu vermeiden ist.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch- ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
E. 9.3.3 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Feb- ruar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).
E. 9.3.4 Trotz des noch jungen Alters ist aufgrund der Akten nicht davon aus- zugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuel- len Gründen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht eine existenzielle Not- lage. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei verfügt und er nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seinen Angehörigen unterhält. So hatte er etwa zu Beginn des Asylverfah- rens ausgeführt regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter zu pflegen, um später ohne überzeugende Erklärung zu behaupten, dieser Kontakt sei ab- gebrochen und sie habe sich zuletzt nicht mehr um ihn kümmern wollen; in seinem Rechtsmittel beschränkt er sich nun auf die unbelegte Behauptung, seine Mutter sei mangels Einkommensquelle nicht in der Lage für ihn zu sorgen, was sich kaum mit dem angeblichen Kontaktabbruch in Einklang bringen lässt (vgl. Quellen act. A18 F1.16.04, act. A22 F20, act. A65,
E-8128/2025 Seite 12 act. A80, act. A94 und Beschwerde S. 13). Ausserdem ist darauf zu ver- weisen, dass der Beschwerdeführer sich selbständig um die Organisation seiner angeblichen illegalen Ausreise gekümmert haben will und der Vater eines Freundes die diesbezüglichen Kosten übernommen habe (vgl. act. A18 F5.01 und act. A22 F44, F67).
E. 9.3.5 Sodann gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Erdbeben im Februar 2023 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste- hen könnte, zumal der Beschwerdeführer sich damals selbst noch in der Türkei aufgehalten und er keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat.
E. 9.3.6 Sodann erscheint der Wegweisungsvollzug vorliegend auch aus Gründen medizinischer Natur nicht unzumutbar nachdem der Beschwer- deführer den diesbezüglichen, überzeugenden Argumenten in der ange- fochtenen Verfügung betreffend die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner Beschwerden (vgl. ebd. S 12) in seinem Rechtsmittel nichts entgegenge- setzt hat (vgl. dazu BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige, türkische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind – ungeachtet
E-8128/2025 Seite 13 der nunmehr belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvor- schusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8128/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8128/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in der Provinz Gaziantep verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2023. Am 11. Dezember 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2024 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie am 7. Februar 2024 jeweils im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung und Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Kurz nach der Geburt von ihm und seinem Zwillingsbruder hätten sich ihre Eltern - ihrerseits Cousine und Cousin - scheiden lassen. Weder seine Onkel mütterlicher- noch diejenigen väterlicherseits seien mit der Beziehung seiner Eltern einverstanden gewesen, zumal die Cousins unter sich zerstritten seien. Auf Intervention einiger älterer Familienangehöriger hin hätten seine Eltern einige Jahre später noch einmal kurzzeitig zueinander gefunden und ein weiteres Kind bekommen. Er (Beschwerdeführer) habe jahrelang keinen Kontakt zu seinem Vater gepflegt. Sein Zwillingsbruder sei zur Grossmutter väterlicherseits gezogen, weshalb er auch mit ihm kaum Kontakt gehabt habe. Seine Mutter habe sich im Jahr 2017 verletzt, weshalb er die Schule nicht mehr regelmässig besucht habe, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Er habe aufgrund der schweren körperlichen Arbeit im Kindesalter einen Bandscheibenvorfall erlitten und die Ärzte in der Türkei hätten ihn aufgrund seiner Ethnie nicht ausreichend behandelt. Ab November 2022 sei er zwischen die Fronten seiner verfeindeten Onkel geraten, weil beide Seiten seine Arbeitskraft hätten ausbeuten wollen. Er sei von ihnen mehrmals mit dem Tode bedroht, geschlagen und misshandelt worden. Seine Situation sei ausweglos gewesen, weil die jeweils andere Seite ihn umgebracht hätte, wenn er sich für einen Familienstamm entschieden hätte. Er habe sich deshalb schliesslich zur Ausreise entschieden und die Türkei Anfang Dezember 2023 illegal verlassen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater bereits seit Längerem in der Schweiz lebe. C. Am 15. Februar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2024 erstmals geltend, aufgrund von Äusserungen in den Sozialen Medien seien in der Türkei mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang reichte er unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: drei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024, (...) 2024 und (...) 2024; einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats-anwaltschaft B._______ vom (...) 2024; einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 2024. E. Während des laufenden Asylverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer vorübergehend bei seinem in der Schweiz wohnhaften Vater auf. Nach Bekanntwerden von Vorfällen häuslicher Gewalt wurde diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Beschwerdeführer mit Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2024 entzogen. F. F.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. August 2025 das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Zwillingsbruders in dessen separaten Asylverfahren. Dieser habe im Widerspruch zum Beschwerdeführer angegeben, sie hätten beide bei der Grossmutter väterlicherseits gelebt und jahrelang keinen Kontakt mehr mit der Mutter gehabt. Als die Grossmutter sich altershalber nicht mehr um sie habe kümmern können, habe der in der Schweiz wohnhafte Vater bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. F.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2025 um Einsicht in die Auszüge der Befragung seines Zwillingsbruders, auf die das SEM sich in seinem Schreiben gestützt habe. F.c Das SEM lehnte den Antrag auf Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle des Bruders ohne schriftliche Zustimmung dessen erziehungsberechtigter Person am 19. August 2025 ab und verwies darauf, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt am 11. August 2025 zur Kenntnis gebracht worden sei. F.d Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. September 2025 im Wesentlichen fest, mehrheitlich bei seiner Mutter gelebt zu haben, sich aufgrund der Ausbeutung seiner Arbeitskraft aber auch hin und wieder bei seiner Familie väterlicherseits aufgehalten zu haben. G. Mit Verfügung vom 24. September 2025 - eröffnet am selben Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Oktober 2025 (Datum der digitalen Übermittlung) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Am 3. November 2025 setzte das kantonale Migrationsamt das Bundesverwaltungsgericht von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 23. Oktober 2025 in Kenntnis (eine Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers in Sachen Familiennachzug betreffend). K. Mit Eingabe vom 6. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen und beantragen, es seien die Berichte der Kantonspolizei Zürich betreffend die von seinem Vater ausgehende häusliche Gewalt zu editieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutz-würdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung ihrer Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ersuchte seinerseits am 17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Angesichts der damaligen Minderjährigkeit der beiden Brüder und der - im Verlauf ihrer Verfahren bekannt gewordenen - Anwesenheit des Vaters in der Schweiz teilen sich beide die N-Nummer mit diesem. Das Gesuch des Bruders des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit separater Verfügung vom 24. September 2025 ebenfalls abgewiesen und anschliessend mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses Beschwerdeverfahren (E-8186/2025) wird koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. Mit Urteil vom heutigen Datum weist das Gericht auch diese Beschwerde ab.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Aus den eingereichten Justizdokumenten - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - könne insbesondere angesichts des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers weder darauf geschlossen werden, dass er in Untersuchungshaft genommen werde, noch dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe drohe. Seine Beiträge in den Sozialen Medien ständen sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und insgesamt liege die Vermutung nahe, dass er die Ermittlungsverfahren gegen ihn in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst selbst eingeleitet habe oder diese habe einleiten lassen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Probleme mit seinen Onkeln glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Anhörung unsubstanziiert, pauschal und redundant ausgefallen. Ausserdem ständen die Aussagen seines Zwillingsbruders zu ihrem Wohnsitz und dem Familienleben im Widerspruch zu seinen eigenen. Im Übrigen habe er - unter Annahme der Wahrunterstellung eines tatsächlich bestehenden innerfamiliären Konflikts - nicht darzulegen vermocht, dass die türkischen Behörden ihm diesbezüglich keinen Schutz vor Verfolgung bieten könnten. Schliesslich seien auch die angeblich erlittenen rassistischen Schikanen und Benachteiligungen - namentlich die behauptete, mangelhafte medizinische Behandlung aufgrund seiner Ethnie - nicht von asylrechtlicher Relevanz. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels zunächst im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sein Verfahren in Verletzung des Beschleunigungsgebot wiederholt bewusst und mutwillig verzögert. Angesichts der gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda - von denen er erst nach seiner Ankunft in der Schweiz durch seinen Vater erfahren habe - drohe ihm eine politisch motivierte Inhaftierung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er detailliert und widerspruchsfrei über die körperlichen und seelischen Misshandlungen seitens seiner Angehörigen, die zwangsweise Kinderarbeit und die drohenden weiteren Gefahren im Rahmen der Familienfehde berichtet. Das SEM habe ausserdem sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Aussagen seines Zwillingsbruders entgegengehalten habe, ohne ihm zumindest Einsicht in die betreffenden Protokollstellen zu gewähren. Schliesslich sei das SEM seiner Pflicht nicht nach-gekommen, abzuklären, in wessen Obhut er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Rückkehr übergegeben werden könne und welche konkreten Umstände ihn dabei erwarten würden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Es ist unbestritten, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht unproblematisch ist und gemäss Akten jedenfalls sein Vater in der Schweiz ihn bedauerlicherweise schlecht behandelt hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch das Verhältnis der beiden Zwillingsbrüder zueinander nicht gänzlich unbelastet ist, unterscheiden sich ihre jeweiligen Aussagen zum Familienleben und zur Familiengeschichte doch stark voneinander. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Familienfehde teilt (vgl. dazu auch nachfolgende E. 9.3.4), kann eine abschliessende Beurteilung der Familiendynamik letztlich unterbleiben, zumal es - wie das SEM zu Recht angemerkt hat - keinen Grund zur Annahme gibt, die türkischen Behörden hätten ihm allenfalls benötigten staatlichen Schutz vor Behelligungen durch Verwandte verweigert oder würden dem mittlerweile Volljährigen bei Bedarf solchen Schutz in Zukunft verweigern. Unter den gegebenen Umständen besteht umso weniger Veranlassung zusätzliche Polizeiberichte beizuziehen, als die zum Einsatz der Kinderschutzbehörde führende häusliche Gewalt des Vaters gegen seinen Sohn bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich thematisiert und dokumentiert worden war (vgl. insbes. SEM-act. 46/2 und 47/6). Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien - insbesondere dem Vorführbefehl - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist und er das hängige Ermittlungsverfahren während der Anhörung bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnte. Unter diesen Umständen ist - ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente - nicht von einer ihm deswegen in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 7.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen beantragt hat und er dessen ungeachtet weder aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch aus der Konsultation der Verfahrensakten seines Zwillingsbruders etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich bisher weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 23. Oktober 2025 zufolge, wurde mit diesem Entscheid eine Beschwerde des Vaters der Zwillingsbrüder gegen die Verweigerung des für die beiden Kinder beantragten Familiennachzugs (respektive das Nichtreintreten auf das entsprechende Gesuch) abgewiesen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 8.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - namentlich Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Rückenbeschwerden und Akne - sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde und solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Anforderungen an die Minderjährig-keit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt möglicherweise nicht ausreichend Rechnung getragen hat (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Angesichts der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht aber keine Veranlassung, die Verfügung aus diesem Grund (von Amtes wegen) aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wäre - falls er kein Rechtsmittel eingelegt hätte - noch vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung volljährig geworden, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, der angesichts der klaren Aktenlage im Urteilszeitpunkt zu vermeiden ist. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 9.3.3 Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.4 Trotz des noch jungen Alters ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Türkei verfügt und er nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seinen Angehörigen unterhält. So hatte er etwa zu Beginn des Asylverfahrens ausgeführt regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter zu pflegen, um später ohne überzeugende Erklärung zu behaupten, dieser Kontakt sei abgebrochen und sie habe sich zuletzt nicht mehr um ihn kümmern wollen; in seinem Rechtsmittel beschränkt er sich nun auf die unbelegte Behauptung, seine Mutter sei mangels Einkommensquelle nicht in der Lage für ihn zu sorgen, was sich kaum mit dem angeblichen Kontaktabbruch in Einklang bringen lässt (vgl. Quellen act. A18 F1.16.04, act. A22 F20, act. A65, act. A80, act. A94 und Beschwerde S. 13). Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich selbständig um die Organisation seiner angeblichen illegalen Ausreise gekümmert haben will und der Vater eines Freundes die diesbezüglichen Kosten übernommen habe (vgl. act. A18 F5.01 und act. A22 F44, F67). 9.3.5 Sodann gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Erdbeben im Februar 2023 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal der Beschwerdeführer sich damals selbst noch in der Türkei aufgehalten und er keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat. 9.3.6 Sodann erscheint der Wegweisungsvollzug vorliegend auch aus Gründen medizinischer Natur nicht unzumutbar nachdem der Beschwerdeführer den diesbezüglichen, überzeugenden Argumenten in der angefochtenen Verfügung betreffend die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner Beschwerden (vgl. ebd. S 12) in seinem Rechtsmittel nichts entgegengesetzt hat (vgl. dazu BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige, türkische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind - ungeachtet der nunmehr belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: