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D-3916/2025

D-3916/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom (…) wegen (…) verurteilt, mit einer Einreisesperre von zehn Jah- ren ([…]) für den Schengen-Raum belegt und nach Verbüssung seiner Haft im Jahr (…) in seinen Heimatstaat zurückgeschafft. B. Am 27. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von der Polizei angehalten und wegen Missachtung des geltenden Einreiseverbots vorübergehend festgenommen. C. Mit Urteil vom 31. Januar 2025 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von der zuständigen kanto- nalen Migrationsbehörde gegen den Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 verfügten Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungs- vollzugs für die Dauer von drei Monaten fest. D. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2025 aus der Haft in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. März 2025 die Anhörung zu den Asylgrün- den statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er sei im Jahr (…) als Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Im Jahr (…) sei er infolge einer strafrechtlichen Verurteilung aus der Schweiz in die Türkei ausgeschafft worden. Bei seiner Ankunft sei er am Flughafen von fünf zivilen Sicherheitskräften festgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verbracht und dort während vier Tagen verhört und gefol- tert worden. Die Befragungen hätten sich insbesondere auf die Aktivitäten von Familienangehörigen bezogen, darunter sein Onkel, der als (…) der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig sei, sein Bruder, der sich als (…) in Syrien aufhalte, sowie sein Cousin, der als (…) in Zürich tätig gewesen und nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet worden sei. Nach vier Tagen sei er auf Intervention befreundeter Personen mit Verbindungen zur Politik und der organisierten Kriminalität freigelassen worden. In der Folge habe er sich fünf bis sechs Monate bei Freunden und Verwandten versteckt, be- vor er mit einem gefälschten Pass nach Italien gereist sei. Dort habe er ein

D-3916/2025 Seite 3 Asylgesuch gestellt und im Jahr 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe bereits im Jahr (…) in D._______ an einem Kurs teilgenommen, welcher der Vorbereitung auf einen späteren Anschluss an die Guerilla ge- dient habe, diesen jedoch auf Anraten seiner Mutter abgebrochen. Er habe sich zudem an kulturellen Veranstaltungen beteiligt. In Italien habe er re- gelmässig an politischen Demonstrationen teilgenommen und dabei unter anderem Parolen skandiert und mit einer grünen Weste bekleidet die Si- cherheit der Teilnehmer gewährleistet. Auch habe er sich an einem Hun- gerstreik vor der UNO in Genf beteiligt. Seine Familie sei politisch stark mit der PKK und der kurdischen Bewegung verbunden. Seine Mutter sei (…) in der Schweiz und unter anderem im Bereich (…) engagiert. Zudem sei seine Tante (…) im türkischen Parlament. E. Am 25. März 2025 wurde das Dublin-Verfahren eingeleitet, welches am

10. April 2025 wieder beendet wurde. F. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (zugestellt am 28. April 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. H. Am 30. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vor- instanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Fa- milienangehörigen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dar- gelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhalts- punkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich viel- mehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus

D-3916/2025 Seite 5 der im Rahmen der Beschwerde ins Recht gelegten Medienberichterstat- tung nicht ersichtlich, inwiefern dieser im vorliegenden Verfahren ent- scheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verlet- zung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 5.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be- gründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die

D-3916/2025 Seite 6 Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, er- höht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge- fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Perso- nen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio- nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4 und E- 702/2018 vom 17. März 2021 E. 5.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 5.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3–8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und un- belegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermö- gen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Be- schwerde S. 3–24). Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch polizeilich befragt werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die kur- dische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schi- kanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Zudem bleibt anhand der Beschwerdeschrift und der Aktenlage unklar, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführer in seinem indi- viduellen Fall geltend macht oder als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen

D-3916/2025 Seite 7 politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die politische Exponiertheit naher Familienangehöriger beruft, vermögen diese familiären Beziehungen für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung zu begrün- den. Eine solche setzt vielmehr besondere Umstände voraus, die über die blosse verwandtschaftliche Nähe hinausgehen (zum Begriff der Reflexver- folgung: BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer hat keinen engen oder kontinuierlichen Kontakt zu seinen politisch exponierten und überwiegend ausserhalb der Türkei wohnhaften Verwand- ten geltend gemacht und es befinden sich keinerlei diesbezüglichen An- haltspunkte an den Akten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihm von den türkischen Behörden jemals vorgeworfen wurde, diese unter- stützt oder sich für ihre politischen Aktivitäten eingesetzt zu haben. Damit fehlt es an der für eine Reflexverfolgung erforderlichen individuellen Zure- chenbarkeit politischen Handelns. Zudem ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer nach seiner behaupteten Festnahme im Jahr (…) keine konkreten weiteren staatlichen Repressionen mehr widerfahren sind. Zwar hielt er sich eigenen Angaben zufolge in der Folgezeit versteckt (vgl. SEM- act. 18/17 F79); entscheidend ist jedoch, dass er sich trotz dieser Situation während mehrerer Monate in der Türkei aufhielt, ohne erneut ins Visier der Behörden zu geraten oder mit weiteren staatlichen Massnahmen konfron- tiert worden zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein fort- bestehendes oder systematisches Verfolgungsinteresse vorliegt. Das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers beschränkt sich nach Aktenlage auf eine Teilnahme an Demonstrationen und das Skandieren regierungskritischer Parolen (vgl. SEM-act. 18/17 F104 f.). Hin- weise auf eine überdurchschnittliche oder besonders exponierte Tätigkeit bestehen nicht. Trotz seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen wurde er nie inhaftiert, angeklagt oder anderweitig von den türkischen Be- hörden belangt (vgl. SEM-act. 18/17 F89). Ein eigenständiges Risikoprofil kann ihm daher nicht zugeschrieben werden. Auch die Teilnahme an einem Kurs in D._______ im Jahr (…) mit dem Ziel, sich der Guerilla anzuschlies- sen, entfaltet keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Kurs wurde vor (…) Jahren abgebrochen, und seither sind keine weiteren derartigen Aktivitäten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch daraus kein fortdauerndes Verfolgungsinteresse ableiten.

D-3916/2025 Seite 8 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Misshand- lung nach seiner Ausschaffung im Jahr (…) stellt zwar – unterstellt man ihre Richtigkeit – einen schwerwiegenden Vorfall dar, bleibt jedoch isoliert und ohne ersichtliche Fortsetzung. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach vier Tagen ohne Auflagen freigelassen und blieb seither unbehelligt. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer systematischen oder anhal- tenden Gefährdung durch die türkischen Behörden beziehungsweise einer unmittelbar empfundenen Verfolgungsfurcht. Gleiches gilt für das verzö- gerte Stellen des Asylgesuchs, das trotz anwaltlicher Vertretung nicht un- mittelbar nach der Einreise in die Schweiz bzw. der Festnahme erfolgte. Der Beschwerdeführer reiste ohne gültige Reisedokumente und trotz der gültigen und ihm bekannten Einreisesperre in die Schweiz ein. Den Asyl- antrag stellte er nicht aus eigenem Antrieb oder aus einem subjektiven Schutzbedürfnis heraus, sondern erst in der Ausschaffungshaft. Daran än- dert auch sein Vorbringen nichts, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Ein- reise in einem rechtlichen oder tatsächlichen «Schwebezustand» befunden und sei davon ausgegangen, er dürfe in der Schweiz aufgrund des Dublin- Systems kein erneutes Asylgesuch stellen (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Schliesslich vermag auch die von ihm vorinstanzlich eingereichte Zeitungs- meldung über seinen angeblichen Tod im Zusammenhang mit einem Gue- rilla-Einsatz und über die mit seiner Beschwerde eingereichte Medienbe- richterstattung über Repressalien gegen Kurden keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu entfalten. Spätestens mit seiner Inhaftierung und Freilassung im Jahr (…) war den Behörden ersichtlich, dass er nicht in den Bergen gefallen war. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Be- richterstattung für sich genommen ein Verfolgungsinteresse begründet hätte.

E. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3916/2025 Seite 10 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Gastronomie sowie über ein familiäres Beziehungsnetz sowie zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Er- werbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei mithilfe seiner stets erfahrenen familiären Unterstützung aus der Schweiz (vgl. SEM-act. 18/17 F40) in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, wel- che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch

D-3916/2025 Seite 11 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab- zuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3916/2025 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom (...) wegen (...) verurteilt, mit einer Einreisesperre von zehn Jahren ([...]) für den Schengen-Raum belegt und nach Verbüssung seiner Haft im Jahr (...) in seinen Heimatstaat zurückgeschafft. B. Am 27. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von der Polizei angehalten und wegen Missachtung des geltenden Einreiseverbots vorübergehend festgenommen. C. Mit Urteil vom 31. Januar 2025 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gegen den Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 verfügten Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten fest. D. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2025 aus der Haft in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. März 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er sei im Jahr (...) als Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Im Jahr (...) sei er infolge einer strafrechtlichen Verurteilung aus der Schweiz in die Türkei ausgeschafft worden. Bei seiner Ankunft sei er am Flughafen von fünf zivilen Sicherheitskräften festgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verbracht und dort während vier Tagen verhört und gefoltert worden. Die Befragungen hätten sich insbesondere auf die Aktivitäten von Familienangehörigen bezogen, darunter sein Onkel, der als (...) der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig sei, sein Bruder, der sich als (...) in Syrien aufhalte, sowie sein Cousin, der als (...) in Zürich tätig gewesen und nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet worden sei. Nach vier Tagen sei er auf Intervention befreundeter Personen mit Verbindungen zur Politik und der organisierten Kriminalität freigelassen worden. In der Folge habe er sich fünf bis sechs Monate bei Freunden und Verwandten versteckt, bevor er mit einem gefälschten Pass nach Italien gereist sei. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt und im Jahr 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe bereits im Jahr (...) in D._______ an einem Kurs teilgenommen, welcher der Vorbereitung auf einen späteren Anschluss an die Guerilla gedient habe, diesen jedoch auf Anraten seiner Mutter abgebrochen. Er habe sich zudem an kulturellen Veranstaltungen beteiligt. In Italien habe er regelmässig an politischen Demonstrationen teilgenommen und dabei unter anderem Parolen skandiert und mit einer grünen Weste bekleidet die Sicherheit der Teilnehmer gewährleistet. Auch habe er sich an einem Hungerstreik vor der UNO in Genf beteiligt. Seine Familie sei politisch stark mit der PKK und der kurdischen Bewegung verbunden. Seine Mutter sei (...) in der Schweiz und unter anderem im Bereich (...) engagiert. Zudem sei seine Tante (...) im türkischen Parlament. E. Am 25. März 2025 wurde das Dublin-Verfahren eingeleitet, welches am 10. April 2025 wieder beendet wurde. F. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (zugestellt am 28. April 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. H. Am 30. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der im Rahmen der Beschwerde ins Recht gelegten Medienberichterstattung nicht ersichtlich, inwiefern dieser im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 5.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 3-24). Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch polizeilich befragt werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Zudem bleibt anhand der Beschwerdeschrift und der Aktenlage unklar, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführer in seinem individuellen Fall geltend macht oder als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die politische Exponiertheit naher Familienangehöriger beruft, vermögen diese familiären Beziehungen für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung zu begründen. Eine solche setzt vielmehr besondere Umstände voraus, die über die blosse verwandtschaftliche Nähe hinausgehen (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinen engen oder kontinuierlichen Kontakt zu seinen politisch exponierten und überwiegend ausserhalb der Türkei wohnhaften Verwandten geltend gemacht und es befinden sich keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte an den Akten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihm von den türkischen Behörden jemals vorgeworfen wurde, diese unterstützt oder sich für ihre politischen Aktivitäten eingesetzt zu haben. Damit fehlt es an der für eine Reflexverfolgung erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit politischen Handelns. Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach seiner behaupteten Festnahme im Jahr (...) keine konkreten weiteren staatlichen Repressionen mehr widerfahren sind. Zwar hielt er sich eigenen Angaben zufolge in der Folgezeit versteckt (vgl. SEM-act. 18/17 F79); entscheidend ist jedoch, dass er sich trotz dieser Situation während mehrerer Monate in der Türkei aufhielt, ohne erneut ins Visier der Behörden zu geraten oder mit weiteren staatlichen Massnahmen konfrontiert worden zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein fortbestehendes oder systematisches Verfolgungsinteresse vorliegt. Das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers beschränkt sich nach Aktenlage auf eine Teilnahme an Demonstrationen und das Skandieren regierungskritischer Parolen (vgl. SEM-act. 18/17 F104 f.). Hinweise auf eine überdurchschnittliche oder besonders exponierte Tätigkeit bestehen nicht. Trotz seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen wurde er nie inhaftiert, angeklagt oder anderweitig von den türkischen Behörden belangt (vgl. SEM-act. 18/17 F89). Ein eigenständiges Risikoprofil kann ihm daher nicht zugeschrieben werden. Auch die Teilnahme an einem Kurs in D._______ im Jahr (...) mit dem Ziel, sich der Guerilla anzuschliessen, entfaltet keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Kurs wurde vor (...) Jahren abgebrochen, und seither sind keine weiteren derartigen Aktivitäten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch daraus kein fortdauerndes Verfolgungsinteresse ableiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Misshandlung nach seiner Ausschaffung im Jahr (...) stellt zwar - unterstellt man ihre Richtigkeit - einen schwerwiegenden Vorfall dar, bleibt jedoch isoliert und ohne ersichtliche Fortsetzung. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach vier Tagen ohne Auflagen freigelassen und blieb seither unbehelligt. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer systematischen oder anhaltenden Gefährdung durch die türkischen Behörden beziehungsweise einer unmittelbar empfundenen Verfolgungsfurcht. Gleiches gilt für das verzögerte Stellen des Asylgesuchs, das trotz anwaltlicher Vertretung nicht unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz bzw. der Festnahme erfolgte. Der Beschwerdeführer reiste ohne gültige Reisedokumente und trotz der gültigen und ihm bekannten Einreisesperre in die Schweiz ein. Den Asylantrag stellte er nicht aus eigenem Antrieb oder aus einem subjektiven Schutzbedürfnis heraus, sondern erst in der Ausschaffungshaft. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in einem rechtlichen oder tatsächlichen «Schwebezustand» befunden und sei davon ausgegangen, er dürfe in der Schweiz aufgrund des Dublin-Systems kein erneutes Asylgesuch stellen (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Schliesslich vermag auch die von ihm vorinstanzlich eingereichte Zeitungsmeldung über seinen angeblichen Tod im Zusammenhang mit einem Guerilla-Einsatz und über die mit seiner Beschwerde eingereichte Medienberichterstattung über Repressalien gegen Kurden keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu entfalten. Spätestens mit seiner Inhaftierung und Freilassung im Jahr (...) war den Behörden ersichtlich, dass er nicht in den Bergen gefallen war. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Berichterstattung für sich genommen ein Verfolgungsinteresse begründet hätte. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Gastronomie sowie über ein familiäres Beziehungsnetz sowie zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei mithilfe seiner stets erfahrenen familiären Unterstützung aus der Schweiz (vgl. SEM-act. 18/17 F40) in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: