Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 um Asyl nach und wurde Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Er wurde am 26. Juli 2023 zu den Asylgründen angehört und am 27. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Mai 2024 ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Sie wurde am 17. Juli 2024 zu ihren Asylgründen angehört und am 22. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien türkische Staatsange- hörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer sei in D._______ geboren und habe in D._______ das Gymnasium absolviert; die Beschwerdeführe- rin sei in E._______ geboren und habe ihr Studium in Literatur im Lehramt abgeschlossen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im Jahr (…) ein erstes Mal nach F._______ gegangen, um auf dem Bau zu arbeiten und dann erneut (…). Im Jahr (…) sei er nach Izmir gegangen und habe dort ebenfalls bei einem Bauunternehmen gearbeitet, bis er dann im (…) wieder zurück nach E._______ zu seiner Familie gezogen sei. Am (…) sei er festgenommen worden, weil er Fotos in sozialen Medien geteilt habe. Er sei (…) Tage in Gewahrsam gewesen und am (…) vor Gericht gestellt und (…) Monate in- haftiert worden. Anschliessend sei er erneut vor Gericht gestellt und be- dingt freigelassen worden. Anschliessend habe er (…) Militärdienst geleis- tet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in E._______ um seinen inzwischen erkrankten Vater gekümmert und mit seiner Familie dort gelebt. Es seien immer wieder Polizisten zu seiner Familie gekommen und hätten sowohl zu seinem Bruder G._______, der in der Schweiz lebe, als auch zu seinem Bruder H._______, der sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbei- terpartei Kurdistans) angeschlossen habe, Fragen gestellt. Im Jahr (…) sei er (der Beschwerdeführer) immer wieder von zivilen Polizisten kontrolliert, mitgenommen und einvernommen worden. Ihm sei im Falle der Nichtko- operation mit Haft gedroht worden. Seit er aus der Türkei ausgereist sei, werde seine Mutter immer wieder zu seinen Brüdern befragt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe einen älteren Bruder, der seit (…) bei der PKK sei. Wegen ihm habe es drei oder vier Mal bei ihr
D-1578/2025 Seite 3 im Elternhaus Hausdurchsuchungen gegeben. Ihr Vater sei jeweils zu Be- fragungen mitgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Sie selbst sei von der Polizei nie mitgenommen worden. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, sie hätten sich verlobt und reli- giös trauen lassen, als die Beschwerdeführerin noch in der Türkei und der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen sei. Am (…) hätten sie zivilstandesamtlich in der Schweiz geheiratet. Zur Stützung ihres Asylgesuchs reichten sie ihre originalen Identitätskar- ten, Abschlusszeugnisse, UYAP-Auszüge zu den Akten. Der Beschwerde- führer zudem Gerichtskorrespondenz, mehrere Anklageschriften sowie rechtskräftige Urteile von den gegen ihn und seinen Bruder I._______ ge- führten Verfahren und Zwangsmassnahmen ein. C. Das Dossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdefüh- rers wurde am 6. Januar 2025 vom SEM konsultiert. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. E. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh- rer – ohne Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und ihnen sei als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig oder unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sach- verhalts sowie zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Sie legten ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung, Fotos und Berichte aus einem kurdischen Internet-Portal, ein Referenzschreiben einer
D-1578/2025 Seite 4 kurdischen Organisation mit Sitz in der Schweiz, Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer «Guerilla-Beerdigung» sowie eine Kopie eines als «Haftbefehl» bezeichneten Dokuments bei. F. Am 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richter oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie machen pauschal geltend, dass sie in der Türkei Repressionen und Misshandlungen ausgesetzt wor- den seien, was die Vorinstanz ignoriert habe. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit inhaftiert gewesen. Des Weiteren schildern sie ihre Ein- schätzung der allgemeinen politischen Lage im Heimatstaat.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung zu begründen vermögen. Ihre entsprechenden Einwände er- schöpfen sich in einer abweichenden Einschätzung der Würdigung des Sachverhalts sowie in der Darlegung der generellen politischen Lage ohne Eigenbezug. Diese sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Sach- verhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Soweit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorlie- gend der Fall. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung als die Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Verletzung der Begründungs- pflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es den Beschwerdeführern offensichtlich ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft ge- macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert, widersprüchlich oder objektiv unplausibel sind oder mit ungeeigneten oder gefälschten Beweis- mitteln abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vorliegen und dass die geltend gemachten Hausdurchsuchun- gen bei Familienmitgliedern sowie die Befragungen über seine Brüder keine relevante Intensität entfalten würden. Darüber hinaus legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Gerichtsurteile und aktuellen türkischen Strafregisterauszug dar, dass er inzwischen in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem würden sich aus dem Strafurteil vom 17. März 2017 ergeben, dass dieses keine Hinweise enthalte, wonach der Be- schwerdeführer verdächtigt worden wäre, eine Unterstützungshandlung zugunsten einer illegalen politischen Organisation begangen zu haben. Aus dem eingereichten Urteil ergebe sich denn auch, dass das urteilende türkische Gericht in der damaligen Strafzumessung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehe.
E. 6.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend, dass die polizeilichen Befragungen ihrer Familienmitglieder in der Türkei im Zusammenhang mit der Beteiligung ihrer Brüder an den politi- schen Aktivitäten der PKK-Mitgliedschaft stünden und deshalb eine Re- flexverfolgung vorliege, was die Vorinstanz nicht zu ihren Gunsten gewür- digt habe. Zudem seien die polizeilichen Zwangsmassnahmen, insbeson- dere im Zusammenhang mit den behaupteten Hausdurchsuchungen, wel- che im Zusammenhang mit angeblichen Ermittlungen gegen zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie den Bruder der Beschwerdeführerin stün- den, nicht richtig in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden, da sich daraus eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ableiten lasse.
E. 6.3 Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die geltend ge- machten Vorkommnisse – drei- oder viermalige Hausdurchsuchungen, Be- fragungen durch Polizei – wurden von der Vorinstanz durchaus gewürdigt, erreichen in ihrer Art und Intensität jedoch nicht das gemäss Art. 3 AsylG
D-1578/2025 Seite 7 erforderliche Mass. Auch eine individuelle Verfolgungssituation oder ein konkretes Ergreifungsinteresse seitens der Heimatbehörden ist nicht er- sichtlich. Die Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei, ohne dass eine hinrei- chend individualisierte Gefährdung dargetan oder glaubhaft gemacht würde. Auch die behauptete Verfolgung der Brüder der Beschwerdeführer wird nicht näher substantiiert und ist daher nicht geeignet, eine eigene Ge- fährdung zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sich zudem überzeugend und mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der begründeten Furcht vor flüchtlingsrelevanter Re- flexverfolgung auseinandergesetzt und auf den konkreten Fall angewandt, was in der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert gerügt worden ist. Zu- dem führt die vorinstanzliche Verfügung nachvollziehbar und mit Bezug auf das Anhörungsprotokoll (SEM-Akte 1214980-14/13, F17, F40) aus, dass die Brüder des Beschwerdeführers immer noch in der Türkei leben und die Polizei sie dennoch nicht festgenommen habe.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem mehrmals zu Protokoll gegeben, der einzige Grund für ihre Einreise in die Schweiz bestünde darin, dass ihr Mann (der Beschwerdeführer) in der Schweiz lebe und sie bei ihm leben wolle (SEM-Akte 1214980-40/11, F41-F42, F73-F74). Die Beschwerdefüh- rerin hat auf ausdrückliche Nachfrage von ihrer damaligen Rechtsvertre- tung zu Protokoll gegeben, dass sie keine eigenen Asylgründe habe (SEM- Akte 1214980-40/11, F73). Daran ist die Beschwerdeführerin zu behaften.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde erneut vor, im Jahr (…) habe er an einer Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers teilgenommen. Deswegen sei I._______ (sein taubstummer Bruder), verhaftet und bestraft worden. Der Beschwerdeführer vermutet – ohne hierzu auf Informationen zurückgreifen zu können –, dass deswegen auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein könnte. Unter grossen Anstrengungen habe er aber den mit der Beschwerde beigefügten «Haftbefehl» in Kopie beschaffen können. Aus dem in türkischer Sprache und in der Beschwerde beschrie- benen Dokument ergibt sich, dass es sich hierbei um einen Vorführbefehl («Yakalama Emri») der türkischen Strafverfolgungsbehörden handelt. Ge- mäss Angaben der Beschwerdeführer enthalte dieser Yakalama Emri den Namen des Beschwerdeführers. Der Inhalt des Dokuments wurde von den Beschwerdeführern nachvollziehbar zusammengefasst. Auf eine amtliche Übersetzung der nicht bereits in einer Amtssprache eingereichten Be- schwerdebeilagen kann verzichtet werden, geht deren Sinn doch bereits
D-1578/2025 Seite 8 ausreichend aus den Beschwerdeausführungen hervor (vgl. Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2). Die Beschwerdeführer vermuten, dass der Yakalama Emri im Zusammen- hang mit der Teilnahme an einer Guerilla-Beerdigung und seinen politi- schen Aktivitäten stehe. Konkrete Angaben dazu, worauf sich diese An- nahme stützt, fehlen jedoch in der Beschwerde. Das eingereichte Doku- ment liegt nicht in übersetzter Form vor und enthält keine individualisierte Begründung oder Tatumschreibung, aus der sich eine politische Motivation der angeblichen Massnahme ableiten lässt. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründen solche standardisierten Schriftstü- cke ohne materiellen Inhalt und ohne Bezug auf ein konkret eröffnetes Strafverfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.3 ff.). Die bloss subjektive Einschätzung der Beschwerdeführer zur angeblichen Mo- tivation der türkischen Behörden genügt für sich allein nicht, um die Flücht- lingseigenschaft glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG). Auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde und den Akten erge- ben sich keine Hinweise auf ein tatsächlich betriebenes Strafverfahren oder ein konkretes behördliches Ergreifungsinteresse. Die strafrechtliche Verurteilung des Bruders des Beschwerdeführers ist nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bei der türkischen Rechtsmitte- linstanz erfolgreich kassiert worden und befindet sich derzeit wieder zur Neubeurteilung am erstinstanzlichen Gericht, weshalb die Beschwerdefüh- rer auch hieraus zu ihren Gunsten nichts abzuleiten vermögen.
E. 6.6 Das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben der Organi- sation (…) aus J._______ beruht auf unsubstantiierten subjektiven Ein- schätzungen über den Beschwerdeführer und enthält keine überprüfbaren Hinweise auf ein konkretes behördliches Vorgehen gegen die Beschwer- deführer. Das entsprechend eingereichte Schreiben vermag die geltend gemachte Gefährdung ebenfalls nicht glaubhaft zu belegen und ist über- dies als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen.
E. 6.7 Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise in der Schweiz an regierungskritischen Demonst- rationen beteiligt gewesen. Sie reichen hierzu mit der Beschwerde sehr kurze Meldungen eines kurdischen Nachrichtenagentur-Portals sowie Fo- tos ein. Die abgebildeten Versammlungen und Berichte betreffen kleine Gruppierungen, und der Beschwerdeführer trat weder besonders exponiert noch erkennbar führend in Erscheinung; gleiches gilt mit den Fotos der
D-1578/2025 Seite 9 angeblichen Guerilla-Beerdigung von (…), auf welcher im Übrigen keine Beerdigung erkennbar ist. Die Aktivitäten von den Demonstrationen wur- den erst nach Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgenommen und erscheinen im Gesamtzusammenhang als asyltaktisch motiviert. Auch un- ter Berücksichtigung sämtlicher mit der Beschwerde eingereichten Unter- lagen und den vorliegenden Akten ist auch hieraus kein beachtliches Risiko flüchtlingsrelevanter Verfolgung ableitbar.
E. 6.8 Soweit eine Reflexverfolgung infolge familiärer Beziehungen zu poli- tisch aktiven Personen behauptet wird, fehlt es an belastbaren Anhalts- punkten für eine Übertragung des behördlichen Interesses auf die Be- schwerdeführer. Der Umstand, dass mehrere Angehörige weiterhin unbe- helligt im Heimatstaat leben, spricht zusätzlich gegen eine individuelle Ge- fährdungslage. Die gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers behaup- teten polizeilichen Befragungen die gemäss den Ausführungen in der Be- schwerde lediglich die Brüder des Beschwerdeführers betreffen würden, sprechen denn auch dafür, dass diese behördlichen Massnahmen keine asylrechtlich relevante Intensität angenommen haben. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keine eigenen asylrelevanten Nachteile geltend. Die Beschwerdeführerin ist nicht als eigenständig ge- fährdet anzusehen. Sie gab auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung an ihrer Anhörung mehrfach zu Protokoll (vgl. E. 6.4), dass der einzige Grund für die Reise in der Schweiz darin bestünde, dass sie bei ihrem Mann sein könne und dass es keine anderen Fluchtgründe gebe.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen. Die Beschwerdeausführungen sind – wie aufgezeigt – nicht geeignet, die über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1578/2025 Seite 10
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihnen weder gelungen ist eine asylrechtlich erhebli- che Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann erge- ben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Be- schwerdeführer stellen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen, ihre Ausfüh- rungen erschöpfen sich vielmehr in der Darlegung der allgemeinen Lage. Soweit ihren Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Un- zumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders exponierte Position der Beschwer- deführer, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellte tragfähige Bezie- hungsnetz spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführer aus einer Region stammen, die nicht vom Erdbeben betroffen war; auch im vorlie- genden Fall ergeben sich gestützt auf das Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1308/2023 vom 9. Februar 2024 keine individuellen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
D-1578/2025 Seite 11
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 5. März 2025 gestellten Gesuche um unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
E. 10.2 Die Kosten von Fr. 750.- sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1578/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 um Asyl nach und wurde Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Er wurde am 26. Juli 2023 zu den Asylgründen angehört und am 27. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Mai 2024 ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Sie wurde am 17. Juli 2024 zu ihren Asylgründen angehört und am 22. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer sei in D._______ geboren und habe in D._______ das Gymnasium absolviert; die Beschwerdeführerin sei in E._______ geboren und habe ihr Studium in Literatur im Lehramt abgeschlossen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im Jahr (...) ein erstes Mal nach F._______ gegangen, um auf dem Bau zu arbeiten und dann erneut (...). Im Jahr (...) sei er nach Izmir gegangen und habe dort ebenfalls bei einem Bauunternehmen gearbeitet, bis er dann im (...) wieder zurück nach E._______ zu seiner Familie gezogen sei. Am (...) sei er festgenommen worden, weil er Fotos in sozialen Medien geteilt habe. Er sei (...) Tage in Gewahrsam gewesen und am (...) vor Gericht gestellt und (...) Monate inhaftiert worden. Anschliessend sei er erneut vor Gericht gestellt und bedingt freigelassen worden. Anschliessend habe er (...) Militärdienst geleistet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in E._______ um seinen inzwischen erkrankten Vater gekümmert und mit seiner Familie dort gelebt. Es seien immer wieder Polizisten zu seiner Familie gekommen und hätten sowohl zu seinem Bruder G._______, der in der Schweiz lebe, als auch zu seinem Bruder H._______, der sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe, Fragen gestellt. Im Jahr (...) sei er (der Beschwerdeführer) immer wieder von zivilen Polizisten kontrolliert, mitgenommen und einvernommen worden. Ihm sei im Falle der Nichtkooperation mit Haft gedroht worden. Seit er aus der Türkei ausgereist sei, werde seine Mutter immer wieder zu seinen Brüdern befragt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe einen älteren Bruder, der seit (...) bei der PKK sei. Wegen ihm habe es drei oder vier Mal bei ihr im Elternhaus Hausdurchsuchungen gegeben. Ihr Vater sei jeweils zu Befragungen mitgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Sie selbst sei von der Polizei nie mitgenommen worden. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, sie hätten sich verlobt und religiös trauen lassen, als die Beschwerdeführerin noch in der Türkei und der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen sei. Am (...) hätten sie zivilstandesamtlich in der Schweiz geheiratet. Zur Stützung ihres Asylgesuchs reichten sie ihre originalen Identitätskarten, Abschlusszeugnisse, UYAP-Auszüge zu den Akten. Der Beschwerdeführer zudem Gerichtskorrespondenz, mehrere Anklageschriften sowie rechtskräftige Urteile von den gegen ihn und seinen Bruder I._______ geführten Verfahren und Zwangsmassnahmen ein. C. Das Dossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers wurde am 6. Januar 2025 vom SEM konsultiert. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer - ohne Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen sei als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Sie legten ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung, Fotos und Berichte aus einem kurdischen Internet-Portal, ein Referenzschreiben einer kurdischen Organisation mit Sitz in der Schweiz, Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer «Guerilla-Beerdigung» sowie eine Kopie eines als «Haftbefehl» bezeichneten Dokuments bei. F. Am 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richter oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie machen pauschal geltend, dass sie in der Türkei Repressionen und Misshandlungen ausgesetzt worden seien, was die Vorinstanz ignoriert habe. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit inhaftiert gewesen. Des Weiteren schildern sie ihre Einschätzung der allgemeinen politischen Lage im Heimatstaat. 4.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermögen. Ihre entsprechenden Einwände erschöpfen sich in einer abweichenden Einschätzung der Würdigung des Sachverhalts sowie in der Darlegung der generellen politischen Lage ohne Eigenbezug. Diese sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Soweit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung als die Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es den Beschwerdeführern offensichtlich ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert, widersprüchlich oder objektiv unplausibel sind oder mit ungeeigneten oder gefälschten Beweismitteln abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vorliegen und dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen bei Familienmitgliedern sowie die Befragungen über seine Brüder keine relevante Intensität entfalten würden. Darüber hinaus legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsurteile und aktuellen türkischen Strafregisterauszug dar, dass er inzwischen in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem würden sich aus dem Strafurteil vom 17. März 2017 ergeben, dass dieses keine Hinweise enthalte, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt worden wäre, eine Unterstützungshandlung zugunsten einer illegalen politischen Organisation begangen zu haben. Aus dem eingereichten Urteil ergebe sich denn auch, dass das urteilende türkische Gericht in der damaligen Strafzumessung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehe. 6.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend, dass die polizeilichen Befragungen ihrer Familienmitglieder in der Türkei im Zusammenhang mit der Beteiligung ihrer Brüder an den politischen Aktivitäten der PKK-Mitgliedschaft stünden und deshalb eine Reflexverfolgung vorliege, was die Vorinstanz nicht zu ihren Gunsten gewürdigt habe. Zudem seien die polizeilichen Zwangsmassnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit den behaupteten Hausdurchsuchungen, welche im Zusammenhang mit angeblichen Ermittlungen gegen zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie den Bruder der Beschwerdeführerin stünden, nicht richtig in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden, da sich daraus eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ableiten lasse. 6.3 Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die geltend gemachten Vorkommnisse - drei- oder viermalige Hausdurchsuchungen, Befragungen durch Polizei - wurden von der Vorinstanz durchaus gewürdigt, erreichen in ihrer Art und Intensität jedoch nicht das gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Mass. Auch eine individuelle Verfolgungssituation oder ein konkretes Ergreifungsinteresse seitens der Heimatbehörden ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei, ohne dass eine hinreichend individualisierte Gefährdung dargetan oder glaubhaft gemacht würde. Auch die behauptete Verfolgung der Brüder der Beschwerdeführer wird nicht näher substantiiert und ist daher nicht geeignet, eine eigene Gefährdung zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sich zudem überzeugend und mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der begründeten Furcht vor flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung auseinandergesetzt und auf den konkreten Fall angewandt, was in der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert gerügt worden ist. Zudem führt die vorinstanzliche Verfügung nachvollziehbar und mit Bezug auf das Anhörungsprotokoll (SEM-Akte 1214980-14/13, F17, F40) aus, dass die Brüder des Beschwerdeführers immer noch in der Türkei leben und die Polizei sie dennoch nicht festgenommen habe. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem mehrmals zu Protokoll gegeben, der einzige Grund für ihre Einreise in die Schweiz bestünde darin, dass ihr Mann (der Beschwerdeführer) in der Schweiz lebe und sie bei ihm leben wolle (SEM-Akte 1214980-40/11, F41-F42, F73-F74). Die Beschwerdeführerin hat auf ausdrückliche Nachfrage von ihrer damaligen Rechtsvertretung zu Protokoll gegeben, dass sie keine eigenen Asylgründe habe (SEM-Akte 1214980-40/11, F73). Daran ist die Beschwerdeführerin zu behaften. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde erneut vor, im Jahr (...) habe er an einer Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers teilgenommen. Deswegen sei I._______ (sein taubstummer Bruder), verhaftet und bestraft worden. Der Beschwerdeführer vermutet - ohne hierzu auf Informationen zurückgreifen zu können -, dass deswegen auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein könnte. Unter grossen Anstrengungen habe er aber den mit der Beschwerde beigefügten «Haftbefehl» in Kopie beschaffen können. Aus dem in türkischer Sprache und in der Beschwerde beschriebenen Dokument ergibt sich, dass es sich hierbei um einen Vorführbefehl («Yakalama Emri») der türkischen Strafverfolgungsbehörden handelt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer enthalte dieser Yakalama Emri den Namen des Beschwerdeführers. Der Inhalt des Dokuments wurde von den Beschwerdeführern nachvollziehbar zusammengefasst. Auf eine amtliche Übersetzung der nicht bereits in einer Amtssprache eingereichten Beschwerdebeilagen kann verzichtet werden, geht deren Sinn doch bereits ausreichend aus den Beschwerdeausführungen hervor (vgl. Urteil des BVGer E-3708/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2). Die Beschwerdeführer vermuten, dass der Yakalama Emri im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Guerilla-Beerdigung und seinen politischen Aktivitäten stehe. Konkrete Angaben dazu, worauf sich diese Annahme stützt, fehlen jedoch in der Beschwerde. Das eingereichte Dokument liegt nicht in übersetzter Form vor und enthält keine individualisierte Begründung oder Tatumschreibung, aus der sich eine politische Motivation der angeblichen Massnahme ableiten lässt. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründen solche standardisierten Schriftstücke ohne materiellen Inhalt und ohne Bezug auf ein konkret eröffnetes Strafverfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.3 ff.). Die bloss subjektive Einschätzung der Beschwerdeführer zur angeblichen Motivation der türkischen Behörden genügt für sich allein nicht, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG). Auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde und den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein tatsächlich betriebenes Strafverfahren oder ein konkretes behördliches Ergreifungsinteresse. Die strafrechtliche Verurteilung des Bruders des Beschwerdeführers ist nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bei der türkischen Rechtsmittelinstanz erfolgreich kassiert worden und befindet sich derzeit wieder zur Neubeurteilung am erstinstanzlichen Gericht, weshalb die Beschwerdeführer auch hieraus zu ihren Gunsten nichts abzuleiten vermögen. 6.6 Das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben der Organisation (...) aus J._______ beruht auf unsubstantiierten subjektiven Einschätzungen über den Beschwerdeführer und enthält keine überprüfbaren Hinweise auf ein konkretes behördliches Vorgehen gegen die Beschwerdeführer. Das entsprechend eingereichte Schreiben vermag die geltend gemachte Gefährdung ebenfalls nicht glaubhaft zu belegen und ist überdies als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen. 6.7 Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise in der Schweiz an regierungskritischen Demonstrationen beteiligt gewesen. Sie reichen hierzu mit der Beschwerde sehr kurze Meldungen eines kurdischen Nachrichtenagentur-Portals sowie Fotos ein. Die abgebildeten Versammlungen und Berichte betreffen kleine Gruppierungen, und der Beschwerdeführer trat weder besonders exponiert noch erkennbar führend in Erscheinung; gleiches gilt mit den Fotos der angeblichen Guerilla-Beerdigung von (...), auf welcher im Übrigen keine Beerdigung erkennbar ist. Die Aktivitäten von den Demonstrationen wurden erst nach Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgenommen und erscheinen im Gesamtzusammenhang als asyltaktisch motiviert. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen und den vorliegenden Akten ist auch hieraus kein beachtliches Risiko flüchtlingsrelevanter Verfolgung ableitbar. 6.8 Soweit eine Reflexverfolgung infolge familiärer Beziehungen zu politisch aktiven Personen behauptet wird, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für eine Übertragung des behördlichen Interesses auf die Beschwerdeführer. Der Umstand, dass mehrere Angehörige weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben, spricht zusätzlich gegen eine individuelle Gefährdungslage. Die gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers behaupteten polizeilichen Befragungen die gemäss den Ausführungen in der Beschwerde lediglich die Brüder des Beschwerdeführers betreffen würden, sprechen denn auch dafür, dass diese behördlichen Massnahmen keine asylrechtlich relevante Intensität angenommen haben. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keine eigenen asylrelevanten Nachteile geltend. Die Beschwerdeführerin ist nicht als eigenständig gefährdet anzusehen. Sie gab auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung an ihrer Anhörung mehrfach zu Protokoll (vgl. E. 6.4), dass der einzige Grund für die Reise in der Schweiz darin bestünde, dass sie bei ihrem Mann sein könne und dass es keine anderen Fluchtgründe gebe. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen. Die Beschwerdeausführungen sind - wie aufgezeigt - nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihnen weder gelungen ist eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer stellen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen, ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darlegung der allgemeinen Lage. Soweit ihren Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders exponierte Position der Beschwerdeführer, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellte tragfähige Beziehungsnetz spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführer aus einer Region stammen, die nicht vom Erdbeben betroffen war; auch im vorliegenden Fall ergeben sich gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 9. Februar 2024 keine individuellen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. 8.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 5. März 2025 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 10.2 Die Kosten von Fr. 750.- sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel