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E-3197/2020

E-3197/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. Am 29. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme und am 17. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 23. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 20. Februar 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, türkischer Ethnie aus B._______, wo er mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter gelebt habe. Zwischen (...) und (...) habe er wöchentlich an religiösen Versammlungen zu Said Nursi und Fetullah Gülen in B._______ teilgenommen. Nach seinem Umzug innerhalb B._______s habe er nur noch vereinzelt an diesen Gesprächsrunden teilgenommen. Sein Bruder habe im Unternehmen C._______ als Geschäftsführer gearbeitet. Das Unternehmen und die Zeitung D._______ habe der E._______ gehört, die der Gülen-Bewegung angehöre. Im Jahr 2011 oder 2014 habe auch er für ungefähr zwei Monate in dem Unternehmen gearbeitet; der Lohn sei auf sein Konto bei der F._______ ausgezahlt worden. Die Zeitung D._______, von der er vor deren Schliessung im Jahr (...) für mehrere Monate Abonnent gewesen und bei der er im Jahr (...) eine Woche eingearbeitet worden sei, habe ebenfalls dieser (...) angehört. Sein Bruder sei später entlassen und das Unternehmen von der Regierung geschlossen worden. Im Jahr (...) sei sein Bruder inhaftiert worden; man habe ihm Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen. Da er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe ebenfalls inhaftiert und angeklagt zu werden, habe er schliesslich die Türkei im (...) legal mit einem Schweizer Visum auf dem Luftweg verlassen. Seine Mitgliedschaft bei der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) habe er während seiner Ausreise per Internet gekündigt. Er befürchte auch deshalb Probleme zu bekommen oder von Verwandten als G._______-Sympathisant ([...]) denunziert zu werden. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Türkei bisher keiner Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. So gebe es namentlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aufgrund des Verfahrens gegen seinen Bruder ins Visier der Behörden geraten oder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem komme der Teilnahme an den Gesprächen, dem Konto bei der F._______ und dem Abonnement bei der Zeitung D._______ vorliegend ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu und bestehe keine Gefahr von Reflexverfolgung aufgrund der Familienangehörigen. Was schliesslich die Angst vor der Denunziation von Familienmitgliedern anbelange - für deren Umsetzung trotz vierjähriger Differenzen in der Familie keine Hinweise vorlägen - erfülle auch diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu oberflächlich getätigten Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Türkei mit seinem Reisepass im (...) legal verlassen konnte. Zudem bestätigte er, dass gegen ihn weder ein Fahndungs- noch ein Haftbefehl vorliege (SEM-Akten A14 F79); etwas anderes ist den eingereichten Beweismitteln auch nicht zu entnehmen (z. B. e-Devlet SEM-Akten A6). Weiter bestätigte er, dass seine Frau und seine Tochter bis heute in der gemeinsamen Wohnung in B._______ leben würden, wo sie weiterhin ihrem Alltagsleben nachgingen (z. B. SEM-Akten A36 F15 f. und A14 F30 ff.). Dass der Beschwerdeführer durch den Anwalt seines Bruders erfahren haben will, es sei gegen ihn selbst eine Untersuchung eingeleitet worden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Seine hierzu getätigten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen (SEM-Akten A36 F17 f., A14 F73, F106 f., A36 oder Beschwerde S. 6) und aus den Beweismitteln lässt sich auch nichts Entsprechendes ableiten. Es ist zwar ein Bericht aktenkundig, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Bruder des Angeklagten bekannt ist (SEM-Akten A6 Nr. 4). Weiter lässt das Dokument darauf schliessen, dass den türkischen Behörden bekannt ist, dass der Beschwerdeführer für kurze Zeit in einem Unternehmen mit Verbindungen zur G._______ tätig war. Diesem Bericht sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden wäre. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dieser Bericht bereits am (...) ausgestellt wurde (Bericht S. 90), der Beschwerdeführer den Behörden mithin spätestens seit damals als Bruder des Angeklagten bekannt gewesen sein muss. Trotzdem wurde all die Jahre offensichtlich nichts gegen ihn unternommen. Vielmehr konnte er (...) Jahre bis zu seiner Ausreise unbehelligt in der Türkei leben und seine Behördenkontakte erwiesen sich auch in dieser Zeit als unproblematisch (z. B. Besuch des Bruders im Gefängnis, Visumsantrag, legale Ausreise auf dem Luftweg, SEM-Akten A14 F43 f., F77 und A36 F57). Er führte zwar aus, sich vor seiner Ausreise auch in H._______ aufgehalten zu haben. Gleichzeitig fügte er jedoch hinzu, die Polizei hätte ihn trotzdem gefunden, sofern sie dies tatsächlich beabsichtigt hätte (SEM-Akten A36 F92). Im Übrigen kommt der Teilnahme an den religiösen Gesprächen, dem Konto bei der F._______ oder dem Abonnement und der einwöchigen Einschulung bei der Zeitung D._______ ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu, zumal auch diese Aktivitäten das Interesse der Behörden an seiner Person offensichtlich über Jahre hinweg nicht zu wecken vermochten. Allein der Umstand, dass er (...), vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Schliesslich erweist sich die Angst vor einer Denunziation - die offensichtlich bis heute nicht umgesetzt worden ist - als unbegründet. Insgesamt vermögen diese Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Sodann ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung zu verneinen und die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls zu bestätigen. Aufgrund der Aktenlage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen seines Bruders eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Mutter, zwei Schwestern, seine Frau mit dem gemeinsamen Kind und andere Verwandte weiterhin in B._______ wohnhaft sind (SEM-Akten A36 F15 f. und A15 F30 ff.). Er macht indessen nicht geltend, diese Angehörigen würden nun in irgendeiner Art und Weise von den Behörden verfolgt. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders als einziger Angehöriger einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Auch die Ausführungen zur übrigen Verwandtschaft mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung lassen keinen anderen Schluss zu. Weil gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden war und er legal aus der Türkei ausreisen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten. Was auf Beschwerdeebene hiergegen vorgebracht wird ist nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Mutmassungen ohne ausreichenden Bezug zum Beschwerdeführer. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerde wird das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 zitiert und abgeleitet, es liege eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers im Sinne dieser Rechtsprechung vor. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, was ihm jedoch nicht gelingt (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer türkischer Ethnie aus B._______, bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über Schuldbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akten A14 F22 ff.). In B._______ leben seine Familienangehörigen (Frau mit Tochter, Mutter, Geschwister und weitere Verwandte), zu denen er weiterhin Kontakt pflegt (z. B. SEM-Akten A14 F38). Es ist mithin von einem intakten familiären Beziehungsnetz vor Ort auszugehen, auf dessen Hilfe er bei einer Reintegration - sofern notwendig - zurückgreifen kann. Zudem verfügt er in B._______ über eine grössere Summe angesparten Geldes und konnte seine Reise in die Schweiz problemlos selbst bezahlen (SEM-Akten A14 F29 und F50). Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, sind solche auch in der Türkei behandelbar und war der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in erfolgreicher Behandlung (SEM-Akten A14 F51 ff.). Im Übrigen hat er mit der Angst zu leben gelernt und nimmt keine entsprechenden Medikamente mehr (SEM-Akten A14 F57). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3197/2020 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. Am 29. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme und am 17. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 23. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 20. Februar 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, türkischer Ethnie aus B._______, wo er mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter gelebt habe. Zwischen (...) und (...) habe er wöchentlich an religiösen Versammlungen zu Said Nursi und Fetullah Gülen in B._______ teilgenommen. Nach seinem Umzug innerhalb B._______s habe er nur noch vereinzelt an diesen Gesprächsrunden teilgenommen. Sein Bruder habe im Unternehmen C._______ als Geschäftsführer gearbeitet. Das Unternehmen und die Zeitung D._______ habe der E._______ gehört, die der Gülen-Bewegung angehöre. Im Jahr 2011 oder 2014 habe auch er für ungefähr zwei Monate in dem Unternehmen gearbeitet; der Lohn sei auf sein Konto bei der F._______ ausgezahlt worden. Die Zeitung D._______, von der er vor deren Schliessung im Jahr (...) für mehrere Monate Abonnent gewesen und bei der er im Jahr (...) eine Woche eingearbeitet worden sei, habe ebenfalls dieser (...) angehört. Sein Bruder sei später entlassen und das Unternehmen von der Regierung geschlossen worden. Im Jahr (...) sei sein Bruder inhaftiert worden; man habe ihm Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen. Da er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe ebenfalls inhaftiert und angeklagt zu werden, habe er schliesslich die Türkei im (...) legal mit einem Schweizer Visum auf dem Luftweg verlassen. Seine Mitgliedschaft bei der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) habe er während seiner Ausreise per Internet gekündigt. Er befürchte auch deshalb Probleme zu bekommen oder von Verwandten als G._______-Sympathisant ([...]) denunziert zu werden. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Türkei bisher keiner Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. So gebe es namentlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aufgrund des Verfahrens gegen seinen Bruder ins Visier der Behörden geraten oder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem komme der Teilnahme an den Gesprächen, dem Konto bei der F._______ und dem Abonnement bei der Zeitung D._______ vorliegend ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu und bestehe keine Gefahr von Reflexverfolgung aufgrund der Familienangehörigen. Was schliesslich die Angst vor der Denunziation von Familienmitgliedern anbelange - für deren Umsetzung trotz vierjähriger Differenzen in der Familie keine Hinweise vorlägen - erfülle auch diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu oberflächlich getätigten Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Türkei mit seinem Reisepass im (...) legal verlassen konnte. Zudem bestätigte er, dass gegen ihn weder ein Fahndungs- noch ein Haftbefehl vorliege (SEM-Akten A14 F79); etwas anderes ist den eingereichten Beweismitteln auch nicht zu entnehmen (z. B. e-Devlet SEM-Akten A6). Weiter bestätigte er, dass seine Frau und seine Tochter bis heute in der gemeinsamen Wohnung in B._______ leben würden, wo sie weiterhin ihrem Alltagsleben nachgingen (z. B. SEM-Akten A36 F15 f. und A14 F30 ff.). Dass der Beschwerdeführer durch den Anwalt seines Bruders erfahren haben will, es sei gegen ihn selbst eine Untersuchung eingeleitet worden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Seine hierzu getätigten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen (SEM-Akten A36 F17 f., A14 F73, F106 f., A36 oder Beschwerde S. 6) und aus den Beweismitteln lässt sich auch nichts Entsprechendes ableiten. Es ist zwar ein Bericht aktenkundig, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Bruder des Angeklagten bekannt ist (SEM-Akten A6 Nr. 4). Weiter lässt das Dokument darauf schliessen, dass den türkischen Behörden bekannt ist, dass der Beschwerdeführer für kurze Zeit in einem Unternehmen mit Verbindungen zur G._______ tätig war. Diesem Bericht sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden wäre. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dieser Bericht bereits am (...) ausgestellt wurde (Bericht S. 90), der Beschwerdeführer den Behörden mithin spätestens seit damals als Bruder des Angeklagten bekannt gewesen sein muss. Trotzdem wurde all die Jahre offensichtlich nichts gegen ihn unternommen. Vielmehr konnte er (...) Jahre bis zu seiner Ausreise unbehelligt in der Türkei leben und seine Behördenkontakte erwiesen sich auch in dieser Zeit als unproblematisch (z. B. Besuch des Bruders im Gefängnis, Visumsantrag, legale Ausreise auf dem Luftweg, SEM-Akten A14 F43 f., F77 und A36 F57). Er führte zwar aus, sich vor seiner Ausreise auch in H._______ aufgehalten zu haben. Gleichzeitig fügte er jedoch hinzu, die Polizei hätte ihn trotzdem gefunden, sofern sie dies tatsächlich beabsichtigt hätte (SEM-Akten A36 F92). Im Übrigen kommt der Teilnahme an den religiösen Gesprächen, dem Konto bei der F._______ oder dem Abonnement und der einwöchigen Einschulung bei der Zeitung D._______ ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu, zumal auch diese Aktivitäten das Interesse der Behörden an seiner Person offensichtlich über Jahre hinweg nicht zu wecken vermochten. Allein der Umstand, dass er (...), vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Schliesslich erweist sich die Angst vor einer Denunziation - die offensichtlich bis heute nicht umgesetzt worden ist - als unbegründet. Insgesamt vermögen diese Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Sodann ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung zu verneinen und die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls zu bestätigen. Aufgrund der Aktenlage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen seines Bruders eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Mutter, zwei Schwestern, seine Frau mit dem gemeinsamen Kind und andere Verwandte weiterhin in B._______ wohnhaft sind (SEM-Akten A36 F15 f. und A15 F30 ff.). Er macht indessen nicht geltend, diese Angehörigen würden nun in irgendeiner Art und Weise von den Behörden verfolgt. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders als einziger Angehöriger einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Auch die Ausführungen zur übrigen Verwandtschaft mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung lassen keinen anderen Schluss zu. Weil gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden war und er legal aus der Türkei ausreisen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten. Was auf Beschwerdeebene hiergegen vorgebracht wird ist nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Mutmassungen ohne ausreichenden Bezug zum Beschwerdeführer. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerde wird das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 zitiert und abgeleitet, es liege eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers im Sinne dieser Rechtsprechung vor. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, was ihm jedoch nicht gelingt (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer türkischer Ethnie aus B._______, bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über Schuldbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akten A14 F22 ff.). In B._______ leben seine Familienangehörigen (Frau mit Tochter, Mutter, Geschwister und weitere Verwandte), zu denen er weiterhin Kontakt pflegt (z. B. SEM-Akten A14 F38). Es ist mithin von einem intakten familiären Beziehungsnetz vor Ort auszugehen, auf dessen Hilfe er bei einer Reintegration - sofern notwendig - zurückgreifen kann. Zudem verfügt er in B._______ über eine grössere Summe angesparten Geldes und konnte seine Reise in die Schweiz problemlos selbst bezahlen (SEM-Akten A14 F29 und F50). Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, sind solche auch in der Türkei behandelbar und war der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in erfolgreicher Behandlung (SEM-Akten A14 F51 ff.). Im Übrigen hat er mit der Angst zu leben gelernt und nimmt keine entsprechenden Medikamente mehr (SEM-Akten A14 F57). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

8. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: