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E-5125/2023

E-5125/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2022 , lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2022 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 ab. Es stützte dabei die Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dies gelte auch für die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachten Teilnahmen an zwei exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz. Es sei unbelegt geblieben, dass gegen ihn deswegen ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Eine ihm angesetzte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln sei ungenutzt verstrichen. Auch nach Beizug der Akten seines Verwandten B._______ (N [...]) würden sich keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlings- und asylrelevante Verfolgung ergeben (ebd. E.6.3 f.). A.d Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1510/2023 vom 27. März 2023 aufgrund von offensichtlicher Unzulässigkeit aus mehreren Gründen nicht ein. B. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 1. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, dass gemäss seinem Anwalt in der Türkei drei politisch motivierte Strafverfahren hängig und Festnahmebefehle erlassen worden seien; dies wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine terroristische Organisation; er habe nun einige Originaldokumente erhältlich machen können. Ausserdem sei seinem Verwandten Mehmet Ali Rüzgar, der in seinem Strafverfahren ebenfalls als Verdächtiger gelte, inzwischen in der Schweiz Asyl gewährt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei und Akten der hängigen Strafverfahren, alles in türkischer Sprache, ein. C. Am 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss in sonstiger Sache des (...)gerichtes C._______ vom (...). Januar 2023 (Bewilligung [Antrag] zur Ausstellung eines Vorführbefehls) ein. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und weitere Dokumente einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass in C._______ vier Strafverfahren gegen ihn hängig seien und legte weitere Dokumente bei, nebst anderen auch Folgende:

- Ein richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...)gerichtes in C._______ vom (...) Januar 2023 wegen Propaganda für eine Terrororganisation gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]),

- ein tabellarischer Auszug Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______, (...), Datum der Straftat (...) November 2022, Delikt Propaganda für eine Terrororganisation,

- ein tabellarischer Auszug Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______, (...), Datum der Straftat (...) Dezember 2022, Delikt Propaganda für eine Terrororganisation. F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Dagegen erhob Necmettin Sahin im Namen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; das Asylgesuch seiner Mandantin sei auch als frauenspezifisches Asylgesuch zu überprüfen; es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag unter anderem der bereits beim SEM eingereichte Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______ vom (...) Januar 2023 in Kopie mit Übersetzung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Akten weder eine Vertretungsvollmacht enthalte noch die Beschwerde eine rechtsgültige Unterschrift. I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht datierend vom 28. August 2023 zugunsten von Necmettin Sahin ein. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, fehlende Übersetzungen der erstinstanzlich eingereichten türkischsprachigen Dokumente zu den Akten zu nehmen. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest. L. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. M. Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamts D._______ vom 25. August 2025 hat der Beschwerdeführer am 18. August 2025 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. N. Mit Eingabe vom 20. September 2025 (Postaufgabe am 22. September 2025) teilte der Beschwerdeführer auf Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. September 2025 hin mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte und er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht habe; das Gesuch sei in Bearbeitung. Als Nachweis legte er eine Eingangsbetätigung der städtischen Einwohnerkontrolle vor. Gleichzeitig erklärte er, er habe dem SEM bereits am 20. März 2025 mitgeteilt, dass er seinem ehemaligen Rechtsvertreter, Necmettin Sahin, das Mandat entzogen habe. Zudem habe er dem SEM mitgeteilt, dass sein Vor- und Nachname bei der Ersterfassung vertauscht respektive falsch aufgenommen worden sei. Abschliessend wies er auf seine neue Wohnadresse hin. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 nahm das Gericht vom Ende des Mandats Kenntnis. P. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 zog das SEM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 3 (Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) auf und hielt fest, die Regelung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz falle in die Zuständigkeit des Migrationsamtes seines Wohnortkantons.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - nach Eingang der Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist offenkundig auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch von meiner Mandantin sei auch als Frauenspezifische Asylgesuch» zu prüfen.

E. 2 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2025 teilweise in Wiedererwägung und hob dabei die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 auf. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Wegweisung sowie des Begehrens um Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Als (materieller) Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Zwar erwies sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und der heutigen und diesbezüglich massgeblichen Aktenlage erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. Demnach ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung aus, aus den eingereichten Dokumenten gehe im Wesentlichen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. Es sei ausserdem ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erlassen worden. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt werden. Nach den gesetzlichen Grundlagen würden aber danach Personen, die wie er wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation strafrechtlich verfolgt würden, in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein spezielles politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Bei Ersttätern würden türkische Gericht nämlich häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten.

E. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe eine pauschale, undifferenzierte Entscheidung getroffen und den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Auf dem Haftbefehl sei nicht vermerkt worden, dass er nach der Befragung freigelassen werde, sondern er solle nach der Verhaftung vor Gericht gebracht werden. Das Büro für Ermittlungen gegen Terrorstraftaten habe beim Gericht beantragt, dass er verhaftet werden solle; dieser Antrag sei vom Gericht akzeptiert worden. Ausserdem stütze sich das SEM auf veraltete Informationen. Gemäss einem Beschluss des türkischen Verfassungsgerichts vom 1. August 2023 gebe es für Strafen unter zwei Jahren keine Bewährung mehr und die Verkündung des Gerichtsbeschlusses werde nicht mehr aufgeschoben. Zudem bestehe bei Personen, welche aufgrund von tatsächlichen oder vermuteten Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei der Festnahme oder während der Haftstrafe.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner Einschätzung fest und ergänzt, dass gemäss dem Vorführbefehl betreffend ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gerade kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Mit Blick auf die in der Türkei übliche Praxis, wonach Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden, sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorführbefehl des (...)gerichtes in C._______ vom (...) Januar 2023 betreffe, sei festzustellen, dass es sich dabei formell nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl beziehungsweise Vorführbeschluss handle. Hinzu komme, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage nicht offensichtlich haltlos sein dürften. Durch die auf den sozialen Medien getätigten Posts entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewaffnete Aktionen und Anschläge gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass dieses Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG geführt habe; die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechtsstaatlich legitim. Auch in der Schweiz könnten Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung - etwa gemäss Art. 259 StGB - geahndet werden.

E. 7.1 Zu Recht ist das SEM zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 7.2 Das SEM hat bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidung eingeleitet worden. Aus den Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehle (Yakalama Emri) gegen ihn wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation erlassen hätten. Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, beim Dokument des (...)gerichts in C._______ vom (...) Januar 20(...) handle es sich um einen «Haftbefehl», hat das SEM in seiner Vernehmlassung explizit dargelegt, inwiefern es sich formell um einen Vorführbefehl beziehungsweise -beschluss handle (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet und bezeichnenderweise bis heute keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht.

E. 7.3 Bezüglich der gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Posts auf Social Media eröffneten strafrechtlichen Verfahren ist ferner Folgendes festzuhalten: In seinem Urteil E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine bis anhin strafrechtliche unbelastete Person mit einem äusserst niederschwelligen politischen Profil handle (ebd. E. 6.4). Auf diese Einschätzung verwies das Gericht auch im Revisionsurteil E-1510/2023 vom 27. März 2023 (Prozessgeschichte Bst. A). Bei Personen, die wie der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind und zudem nur über ein niederschwelliges politisches Profil verfügen, führt gemäss inzwischen durch das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H. bestätigter Praxis ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Präsidentenbeleidigung (Art. Art. 299 Abs. 1 ATG) sowie Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG, auch nicht in Kombination.

E. 7.4 Es ist entgegen seiner Annahme auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er verweist zwar darauf, dass seinem Verwandten B._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N [...]). Bereits im Verfahren E-4851/2022 wurden die Akten dieses Verwandten beigezogen und im Urteil vom 5. Januar 2023 wurde festgestellt, dass sich daraus keine Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ergäben (ebd. E.6.3). Der Umstand allein, dass der Verwandte in einem Untersuchungsbericht aufgeführt wird und inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten hat, ändert nichts an dieser Einschätzung.

E. 7.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt haben soll. Vielmehr hat sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsgründe kommt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das einzig im Fliesstext der Beschwerde gestellte Begehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 9.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Rechtsbegehren, wonach seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, unterlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass auch die verfügte Wegweisung sowie und der angeordnete Vollzug zu bestätigen gewesen wären, zumal nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorgelegen haben dürften. Entsprechend sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5125/2023 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2022 , lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2022 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 ab. Es stützte dabei die Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dies gelte auch für die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachten Teilnahmen an zwei exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz. Es sei unbelegt geblieben, dass gegen ihn deswegen ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Eine ihm angesetzte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln sei ungenutzt verstrichen. Auch nach Beizug der Akten seines Verwandten B._______ (N [...]) würden sich keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlings- und asylrelevante Verfolgung ergeben (ebd. E.6.3 f.). A.d Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1510/2023 vom 27. März 2023 aufgrund von offensichtlicher Unzulässigkeit aus mehreren Gründen nicht ein. B. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 1. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, dass gemäss seinem Anwalt in der Türkei drei politisch motivierte Strafverfahren hängig und Festnahmebefehle erlassen worden seien; dies wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine terroristische Organisation; er habe nun einige Originaldokumente erhältlich machen können. Ausserdem sei seinem Verwandten Mehmet Ali Rüzgar, der in seinem Strafverfahren ebenfalls als Verdächtiger gelte, inzwischen in der Schweiz Asyl gewährt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei und Akten der hängigen Strafverfahren, alles in türkischer Sprache, ein. C. Am 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss in sonstiger Sache des (...)gerichtes C._______ vom (...). Januar 2023 (Bewilligung [Antrag] zur Ausstellung eines Vorführbefehls) ein. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und weitere Dokumente einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass in C._______ vier Strafverfahren gegen ihn hängig seien und legte weitere Dokumente bei, nebst anderen auch Folgende:

- Ein richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...)gerichtes in C._______ vom (...) Januar 2023 wegen Propaganda für eine Terrororganisation gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]),

- ein tabellarischer Auszug Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______, (...), Datum der Straftat (...) November 2022, Delikt Propaganda für eine Terrororganisation,

- ein tabellarischer Auszug Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______, (...), Datum der Straftat (...) Dezember 2022, Delikt Propaganda für eine Terrororganisation. F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Dagegen erhob Necmettin Sahin im Namen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; das Asylgesuch seiner Mandantin sei auch als frauenspezifisches Asylgesuch zu überprüfen; es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag unter anderem der bereits beim SEM eingereichte Vorführbefehl des (...)gerichts in C._______ vom (...) Januar 2023 in Kopie mit Übersetzung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Akten weder eine Vertretungsvollmacht enthalte noch die Beschwerde eine rechtsgültige Unterschrift. I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht datierend vom 28. August 2023 zugunsten von Necmettin Sahin ein. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, fehlende Übersetzungen der erstinstanzlich eingereichten türkischsprachigen Dokumente zu den Akten zu nehmen. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest. L. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. M. Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamts D._______ vom 25. August 2025 hat der Beschwerdeführer am 18. August 2025 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. N. Mit Eingabe vom 20. September 2025 (Postaufgabe am 22. September 2025) teilte der Beschwerdeführer auf Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. September 2025 hin mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte und er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht habe; das Gesuch sei in Bearbeitung. Als Nachweis legte er eine Eingangsbetätigung der städtischen Einwohnerkontrolle vor. Gleichzeitig erklärte er, er habe dem SEM bereits am 20. März 2025 mitgeteilt, dass er seinem ehemaligen Rechtsvertreter, Necmettin Sahin, das Mandat entzogen habe. Zudem habe er dem SEM mitgeteilt, dass sein Vor- und Nachname bei der Ersterfassung vertauscht respektive falsch aufgenommen worden sei. Abschliessend wies er auf seine neue Wohnadresse hin. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 nahm das Gericht vom Ende des Mandats Kenntnis. P. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 zog das SEM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 3 (Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) auf und hielt fest, die Regelung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz falle in die Zuständigkeit des Migrationsamtes seines Wohnortkantons. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - nach Eingang der Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist offenkundig auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch von meiner Mandantin sei auch als Frauenspezifische Asylgesuch» zu prüfen.

2. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2025 teilweise in Wiedererwägung und hob dabei die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 auf. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Wegweisung sowie des Begehrens um Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Als (materieller) Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Zwar erwies sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und der heutigen und diesbezüglich massgeblichen Aktenlage erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. Demnach ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung aus, aus den eingereichten Dokumenten gehe im Wesentlichen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. Es sei ausserdem ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erlassen worden. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt werden. Nach den gesetzlichen Grundlagen würden aber danach Personen, die wie er wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation strafrechtlich verfolgt würden, in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein spezielles politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Bei Ersttätern würden türkische Gericht nämlich häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe eine pauschale, undifferenzierte Entscheidung getroffen und den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Auf dem Haftbefehl sei nicht vermerkt worden, dass er nach der Befragung freigelassen werde, sondern er solle nach der Verhaftung vor Gericht gebracht werden. Das Büro für Ermittlungen gegen Terrorstraftaten habe beim Gericht beantragt, dass er verhaftet werden solle; dieser Antrag sei vom Gericht akzeptiert worden. Ausserdem stütze sich das SEM auf veraltete Informationen. Gemäss einem Beschluss des türkischen Verfassungsgerichts vom 1. August 2023 gebe es für Strafen unter zwei Jahren keine Bewährung mehr und die Verkündung des Gerichtsbeschlusses werde nicht mehr aufgeschoben. Zudem bestehe bei Personen, welche aufgrund von tatsächlichen oder vermuteten Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei der Festnahme oder während der Haftstrafe. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner Einschätzung fest und ergänzt, dass gemäss dem Vorführbefehl betreffend ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gerade kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Mit Blick auf die in der Türkei übliche Praxis, wonach Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden, sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorführbefehl des (...)gerichtes in C._______ vom (...) Januar 2023 betreffe, sei festzustellen, dass es sich dabei formell nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl beziehungsweise Vorführbeschluss handle. Hinzu komme, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage nicht offensichtlich haltlos sein dürften. Durch die auf den sozialen Medien getätigten Posts entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewaffnete Aktionen und Anschläge gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass dieses Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG geführt habe; die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechtsstaatlich legitim. Auch in der Schweiz könnten Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung - etwa gemäss Art. 259 StGB - geahndet werden. 7. 7.1 Zu Recht ist das SEM zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 7.2 Das SEM hat bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidung eingeleitet worden. Aus den Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehle (Yakalama Emri) gegen ihn wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation erlassen hätten. Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, beim Dokument des (...)gerichts in C._______ vom (...) Januar 20(...) handle es sich um einen «Haftbefehl», hat das SEM in seiner Vernehmlassung explizit dargelegt, inwiefern es sich formell um einen Vorführbefehl beziehungsweise -beschluss handle (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet und bezeichnenderweise bis heute keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht. 7.3 Bezüglich der gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Posts auf Social Media eröffneten strafrechtlichen Verfahren ist ferner Folgendes festzuhalten: In seinem Urteil E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine bis anhin strafrechtliche unbelastete Person mit einem äusserst niederschwelligen politischen Profil handle (ebd. E. 6.4). Auf diese Einschätzung verwies das Gericht auch im Revisionsurteil E-1510/2023 vom 27. März 2023 (Prozessgeschichte Bst. A). Bei Personen, die wie der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind und zudem nur über ein niederschwelliges politisches Profil verfügen, führt gemäss inzwischen durch das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H. bestätigter Praxis ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Präsidentenbeleidigung (Art. Art. 299 Abs. 1 ATG) sowie Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG, auch nicht in Kombination. 7.4 Es ist entgegen seiner Annahme auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er verweist zwar darauf, dass seinem Verwandten B._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N [...]). Bereits im Verfahren E-4851/2022 wurden die Akten dieses Verwandten beigezogen und im Urteil vom 5. Januar 2023 wurde festgestellt, dass sich daraus keine Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ergäben (ebd. E.6.3). Der Umstand allein, dass der Verwandte in einem Untersuchungsbericht aufgeführt wird und inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten hat, ändert nichts an dieser Einschätzung. 7.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt haben soll. Vielmehr hat sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsgründe kommt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das einzig im Fliesstext der Beschwerde gestellte Begehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Rechtsbegehren, wonach seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, unterlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass auch die verfügte Wegweisung sowie und der angeordnete Vollzug zu bestätigen gewesen wären, zumal nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorgelegen haben dürften. Entsprechend sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: