Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 August 2022 das letzte Mal bei ihm zu Hause (in der Türkei)
E-5152/2024 Seite 9 vorgesprochen hätten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Be- hörden ein weiteres Mal zu Hause nach ihm gesucht hätten, zu bestätigen ist, dass die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer kein ex- poniertes politisches Profil aufweise und auch nicht in besonderem Aus- mass in den sozialen Medien in Erscheinung getreten sei, ebenfalls zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrmals angab, dass er seine Beiträge auf den sozialen Medien gelöscht habe (vgl. Akte 22, Antworten 57, 96, 98, 119 ff., 149), weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon ausgegangen werden muss, dass er in absehbarer Zeit deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten werde, dass auch die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Diskriminierun- gen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), dass die vom Beschwerdeführer behauptete kurzzeitige Festnahme vom März 2022 und die Beleidigungen, die er im Militärdienst erlitten haben soll (vgl. Akte 22, Antworten 57 respektive 68 ff.), nicht die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität aufweisen, weshalb auch diesen Vorfällen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss, dass sich die Beschwerdeeingabe mit den Argumenten des SEM im Asyl- entscheid nicht konkret auseinandersetzt und sich vielmehr mit der Be- hauptung begnügt, die als Fälschungen eingestuften Beweismittel seien nicht leicht fälschbar (vgl. S. 8 unten), was nicht geeignet ist, die Erwägun- gen des SEM umzustossen oder zumindest stark zu relativieren, dass sich die Beschwerdeeingabe auch nicht in differenzierter, schlüssiger Weise mit den auf den Seiten 10, 11 und 19 aufgeführten Beweismitteln, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereicht hat, auseinandersetzt, sondern lediglich behauptet wird, diese Beweismit- tel würden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen, dass auch die in der Beschwerdeeingabe aufgeführte Behauptung, über den Beschwerdeführer bestehe «mit hundertprozentiger Wahrscheinlich- keit ein Datenblatt als politisch unbequeme Person», nicht weiter substan- ziiert oder mit Beweismitteln unterlegt wird,
E-5152/2024 Seite 10 dass daher die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente an der Gesamteinschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen und sich die Ausführungen zudem zu einem wesentli- chen Teil auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und deren allgemeine Auslegung beschränken, aber keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass somit das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass diesen Erwägungen zufolge das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges erhoben werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch indi- viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
E-5152/2024 Seite 11 dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz Hakkari stammt und der Wegweisungsvollzug in diese Provinz gemäss aktuell geltender Recht- sprechung (BVGE 2013/2) als unzumutbar einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 23. April 2023 (Akte 22) jedoch über eine grosse Familie im Heimatstaat (Eltern und 13 Brüder) verfügt, wobei ein Bruder in der Pro- vinz Van und ein anderer Bruder in England leben soll (vgl. Antworten 22- 25), dass der Beschwerdeführer zudem über eine gute Schulbildung verfügt (Gymnasiumabschluss; vgl. Akte 22, Antworten 34 und 35) und mehrere Jahre lang als (…) und (…) arbeitstätig gewesen ist (Antwort 27), dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerde- führer, allenfalls mit Unterstützung seines familiären Beziehungsnetzes und angesichts seiner Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit an einem Ort ausserhalb seiner ursprünglichen Heimatpro- vinz Hakkari möglich sein wird, so dass er sich im Heimatland eine wirt- schaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können, dass der in der Beschwerdeeingabe allgemein formulierte Verweis auf die seit 2015/2016 verschlechterte Menschenrechtslage in der Türkei (vgl. Seite 15 und 16) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch keine Veranlassung besteht, eine neue Analyse der Sicherheits- lage in der Provinz Hakkari vorzunehmen, wie dies in Ziffer 4.7 (Seite 17) der Beschwerde verlangt wird, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu- mutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
E-5152/2024 Seite 12 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5152/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5152/2024 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2022 sein Heimatland verliess und am 7. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme am 18. Juli 2022 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Januar 2023 und 28. Februar 2023 mehrere Beweismittel, insbesondere türkische Justizdokumente, einreichte, dass das SEM zu den eingereichten Justizdokumenten eine interne Dokumentenanalyse durchführte, welche ergab, dass einige Dokumente «Auffälligkeiten» respektive objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und ein Dokument als Totalfälschung einzuschätzen sei, dass am 3. April 2023 die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er sei seit August 2018 einfaches Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), habe an Demonstrationen teilgenommen und auf den sozialen Medien Beiträge veröffentlicht, dass die Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, weshalb er die Türkei verlassen habe, dass nach seiner Ausreise, am 20. Juli 2022, Ermittlungen gegen ihn eingeleitet und Vorführbefehle zwecks Einvernahme erlassen worden seien, wobei ihm Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen worden seien, wozu er eine Vielzahl von Beweismitteln einreichte, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 28. April 2023 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur durchgeführten Dokumentenanalyse gewährte und dabei ausführte, dass der Vorführbefehl (Yaklama emri) des Friedenstrafrichters in B._______ datiert vom (...) 2022 und der Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizliki karari) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden; bei beiden Dokumenten entspreche die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und die unterzeichnende Person könne das erstgenannte Dokument nicht ausgestellt haben; aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale müsse von Totalfälschungen ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2023 Stellung zur Dokumentenanalyse des SEM bezog und dazu ausführte, er habe mit seiner türkischen Anwältin Kontakt aufgenommen und diese habe bestätigt, dass die eingereichten Dokumente exakte Kopien der von den türkischen Behörden ausgestellten Dokumente darstellen würden; die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten könnten darauf zurückzuführen sein, dass die Ermittlungen zunächst von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden seien, was zu unterschiedlichen Ermittlungen und einer Änderung des Aktenzeichens geführt habe, dass hierzu eine schriftliche Stellungnahme sowie weitere Unterlagen der türkischen Advokatin C._______ eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 6. September 2023 weitere Unterlagen (gemäss eigenen Angaben: Zusammenfassung der Ermittlungen an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 nachreichen liess und das SEM um amtliche Übersetzung dieser Beweismittel ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. März und 9. April 2024 beim SEM weitere Beweismittel nachreichen liess (gemäss eigenen Angaben: Schreiben seiner türkischen Advokatin vom 5. Februar 2024, in welchem diese bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eröffnet worden seien [wegen Präsidentenbeleidigung respektive wegen Terrorpropaganda] sowie Geheimhaltungsbeschluss vom 20. Januar 2023) und dazu um amtliche Übersetzung dieser Dokumente ersuchte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2024 - der damaligen Rechtsvertretung am 5. August 2024 eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 14. August 2024 an das SEM das Vertretungsmandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, E._______, vom 19. August 2024 (Postaufgabe) gegen den SEM-Entscheid vom 31. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei ferner die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Hakkari festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Beschwerdebegehren 1a bis 1d), dass in prozessualer Hinsicht um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Beschwerdebegehren 1e und 1f) und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Beschwerdebegehren 1c [recte: 1g] ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass dieser Kostenvorschuss am 17. September 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien angesichts der festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale innerhalb der eingereichten Justizdokumente unglaubhaft; im Weiteren wiesen einige weitere eingereichte Dokumente keinen materiellen Inhalt auf und würden nur aus standardisierten Textbausteinen bestehen respektive keine Sicherheitsmerkmale aufweisen; es sei zudem offen, ob die Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden; zudem hätten die Behörden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers am 2. August 2022 letztmals zu Hause nach ihm gefragt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in naher Zukunft gesucht würde; der Beschwerdeführer weise kein exponiertes politisches Profil auf und sei nicht in besonderem Masse in den sozialen Medien in Erscheinung getreten, weshalb wenig wahrscheinlich sei, dass er in absehbarer Zeit in den Fokus der türkischen Behörden gelangen werde; die vorgetragenen Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie die geltend gemachte kurzzeitige Festnahme stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar; schliesslich sei der Wegweisungsvollzug angesichts der zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Heimatprovinz Hakkari zulässig, zumutbar und möglich, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer werde im Heimatland per Haftbefehl gesucht; die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Justizdokumente seien nicht leicht fälschbar; die Situation in der Türkei habe sich seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 und der diesbezüglichen sechsmaligen Verlängerung wesentlich verändert; dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden ihn angesichts seiner familiären Verbindungen, seines politischen Hintergrunds und insbesondere der gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda als Regimegegner erkennen würden und mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person» über ihn bestehe, dass im Falle einer Verurteilung nicht von einem fairen Gerichtsverfahren ausgegangen werden könne und er mit der Verhängung einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen habe, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Sirnak und Hakkari unzumutbar sei und das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht werde, eine Analyse der Sicherheitslage in der vom Krieg betroffenen Provinz Hakkari vorzunehmen, da sich der Beschwerdeführer nur in den hoch militarisierten Provinzen Sirnak und Hakkari bewegt habe und nicht über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben worden ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, vollständig aufgenommen (vgl. Ziffer I/3), in seinem Asylentscheid berücksichtigt und mit der gebotenen Begründungsdichte gewürdigt hat (vgl. Ziffer II, Seiten 5 bis 9), dass in der Beschwerde nicht weiter substanziiert wird, welche Vorbringen des Beschwerdeführers das SEM angeblich nicht zur Kenntnis genommen haben soll (vgl. Seite 10) und auch sonst keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Beschwerdeanträge 1e und 1f abzuweisen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Einschätzung teilt und zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Aktenlage tatsächlich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem asylrelevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - jemals Nachteile erlitten oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant sind, wozu auf die Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 verwiesen werden kann, dass sich insbesondere die Vorbringen zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation) als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen haben, nachdem die amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM ergeben hat, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in B._______ datiert vom (...) 2022 zwecks Einvernahme betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation sowie der Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung objektive Fälschungsmerkmale aufweisen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2023 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Fälschungsmerkmalen korrekt gewährte und ihm dabei weitere Angaben zu den konkreten Fälschungsmerkmalen offenlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. Mai 2023 hierzu Stellung nahm und ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin einreichte, dass er dazu ausführte, die türkische Anwältin habe bestätigt, dass die Dokumente, die der Beschwerdeführer dem SEM vorgelegt habe, «exakte Kopien der von den türkischen Behörden ausgestellten Dokumente» darstellen würden, dass das SEM diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Mai 2023 und die Angaben der türkischen Anwältin nicht geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente auszuräumen, dass auch die Erwägungen des SEM - wonach die eingereichten Dokumente, namentlich die Vorführbefehle, die Unzuständigkeits- und die Trennungsbeschlüsse abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Textbausteinen bestehen und deshalb keinen Rückschluss auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Vergehen zulassen - zutreffen und nicht zu beanstanden sind, dass auch das vorinstanzliche Argument, wonach diese Dokumente sowie der Open-Source-Bericht vom 20. Juli 2022 über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hinsichtlich eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhaltes aufwiesen, zu bestätigen ist, dass das SEM insgesamt zutreffend begründet hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe und zudem nicht feststehe, ob die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen und Untersuchungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Motiv führen würden, dass auch das Argument des SEM, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 3. April 2023 erklärt habe, dass die Behörden am 2. August 2022 das letzte Mal bei ihm zu Hause (in der Türkei) vorgesprochen hätten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden ein weiteres Mal zu Hause nach ihm gesucht hätten, zu bestätigen ist, dass die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweise und auch nicht in besonderem Ausmass in den sozialen Medien in Erscheinung getreten sei, ebenfalls zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrmals angab, dass er seine Beiträge auf den sozialen Medien gelöscht habe (vgl. Akte 22, Antworten 57, 96, 98, 119 ff., 149), weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon ausgegangen werden muss, dass er in absehbarer Zeit deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten werde, dass auch die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), dass die vom Beschwerdeführer behauptete kurzzeitige Festnahme vom März 2022 und die Beleidigungen, die er im Militärdienst erlitten haben soll (vgl. Akte 22, Antworten 57 respektive 68 ff.), nicht die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität aufweisen, weshalb auch diesen Vorfällen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss, dass sich die Beschwerdeeingabe mit den Argumenten des SEM im Asylentscheid nicht konkret auseinandersetzt und sich vielmehr mit der Behauptung begnügt, die als Fälschungen eingestuften Beweismittel seien nicht leicht fälschbar (vgl. S. 8 unten), was nicht geeignet ist, die Erwägungen des SEM umzustossen oder zumindest stark zu relativieren, dass sich die Beschwerdeeingabe auch nicht in differenzierter, schlüssiger Weise mit den auf den Seiten 10, 11 und 19 aufgeführten Beweismitteln, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereicht hat, auseinandersetzt, sondern lediglich behauptet wird, diese Beweismittel würden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen, dass auch die in der Beschwerdeeingabe aufgeführte Behauptung, über den Beschwerdeführer bestehe «mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als politisch unbequeme Person», nicht weiter substanziiert oder mit Beweismitteln unterlegt wird, dass daher die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente an der Gesamteinschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen und sich die Ausführungen zudem zu einem wesentlichen Teil auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und deren allgemeine Auslegung beschränken, aber keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass somit das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass diesen Erwägungen zufolge das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhoben werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz Hakkari stammt und der Wegweisungsvollzug in diese Provinz gemäss aktuell geltender Rechtsprechung (BVGE 2013/2) als unzumutbar einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 23. April 2023 (Akte 22) jedoch über eine grosse Familie im Heimatstaat (Eltern und 13 Brüder) verfügt, wobei ein Bruder in der Provinz Van und ein anderer Bruder in England leben soll (vgl. Antworten 22-25), dass der Beschwerdeführer zudem über eine gute Schulbildung verfügt (Gymnasiumabschluss; vgl. Akte 22, Antworten 34 und 35) und mehrere Jahre lang als (...) und (...) arbeitstätig gewesen ist (Antwort 27), dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer, allenfalls mit Unterstützung seines familiären Beziehungsnetzes und angesichts seiner Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an einem Ort ausserhalb seiner ursprünglichen Heimatprovinz Hakkari möglich sein wird, so dass er sich im Heimatland eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können, dass der in der Beschwerdeeingabe allgemein formulierte Verweis auf die seit 2015/2016 verschlechterte Menschenrechtslage in der Türkei (vgl. Seite 15 und 16) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch keine Veranlassung besteht, eine neue Analyse der Sicherheitslage in der Provinz Hakkari vorzunehmen, wie dies in Ziffer 4.7 (Seite 17) der Beschwerde verlangt wird, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: