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E-2626/2016

E-2626/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 4. Februar 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör namentlich zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, nachdem ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Cis-Vis) ergeben hatte, dass ihm von Ungarn ein vom (...) 2015 bis (...) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 10. Februar 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches am 8. April 2016 gutgeheissen wurde. C. Mit Verfügung vom 8. April 2016 (eröffnet am 27. April 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. D. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters von 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liess er in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vollumfängliche Akteneinsicht namentlich in die Aktenstücke A1/1 und A10/3 (unter eventualiter anschliessend zu gewährenden rechtlichen Gehörs). E. Am 29. April 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde dem Rechtsmittel antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden unter dem Vorbehalt des fristgerechten Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen, und das SEM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit (Faxkopie) einreichen; am 17. Mai 2016 wurde die Originalbestätigung zu den Akten gereicht. G. G.a Am 11. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten. G.b In ihrer Vernehmlassung gleichen Datums hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.c Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 3. Juni 2016 seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten. H. Am 10. Mai 2017 und 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte von Frau Dr. med. B._______ vom 5. und 26. Mai 2017 sowie die Kopie eines "Austrittsberichts 1. Hospitalisation" der Klinik für (...), datierend vom 28. Februar 2017, zu den Akten. I. Am 14. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (D-7853/2015) darum, dem SEM "die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme" des vorliegenden Verfahrens zu geben.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).

E. 3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im - vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe thematisierten - Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).

E. 3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfangreichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 gutgeheissen worden.

E. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat bisher keine Kostennote aktenkundig gemacht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Verfahrenskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2626/2016 Urteil vom 23. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 4. Februar 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör namentlich zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, nachdem ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Cis-Vis) ergeben hatte, dass ihm von Ungarn ein vom (...) 2015 bis (...) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 10. Februar 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches am 8. April 2016 gutgeheissen wurde. C. Mit Verfügung vom 8. April 2016 (eröffnet am 27. April 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. D. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters von 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liess er in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vollumfängliche Akteneinsicht namentlich in die Aktenstücke A1/1 und A10/3 (unter eventualiter anschliessend zu gewährenden rechtlichen Gehörs). E. Am 29. April 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde dem Rechtsmittel antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden unter dem Vorbehalt des fristgerechten Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen, und das SEM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit (Faxkopie) einreichen; am 17. Mai 2016 wurde die Originalbestätigung zu den Akten gereicht. G. G.a Am 11. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten. G.b In ihrer Vernehmlassung gleichen Datums hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.c Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 3. Juni 2016 seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten. H. Am 10. Mai 2017 und 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte von Frau Dr. med. B._______ vom 5. und 26. Mai 2017 sowie die Kopie eines "Austrittsberichts 1. Hospitalisation" der Klinik für (...), datierend vom 28. Februar 2017, zu den Akten. I. Am 14. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (D-7853/2015) darum, dem SEM "die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme" des vorliegenden Verfahrens zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). 3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im - vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe thematisierten - Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfangreichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 gutgeheissen worden. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat bisher keine Kostennote aktenkundig gemacht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Verfahrenskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: