Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss den Stempeln in ihren Reisepässen am (...) 2018 von Bogotá nach E._______. Am nächsten Tag seien sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz eingereist, wo sie am 11. Dezember 2018 um Asyl nachsuchten. B. Die Befragungen zur Person von A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) fanden am 19. Dezember 2018 und die eingehenden Anhörungen am 28. Januar 2019 statt. B.a Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Bogotá aufgewachsen. Er sei Mitglied der F._______ (A7 S. 8; A15 F100 ff.) und habe sich seit dem Jahr 2003 (A15 F14) als sogenannter líder social im sozialen Bereich engagiert; in dieser Funktion sei er öfters in ganz Kolumbien unterwegs gewesen (A15 F20, 32 ff. und 39 ff.). So habe er beispielsweise Vertriebenen geholfen, Verfahren zur Rückforderung von Ländereien respektive zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen anzustrengen (A15 F20 ff.). Ungefähr im Jahr 2015 respektive 2016 habe er für die Stiftungen «G._______» und «H._______» gearbeitet, wobei er sich insbesondere um (delinquente) Jugendliche mit Drogenproblemen oder um solche gekümmert habe, welche von den Paramilitärs oder von der Guerilla desertiert seien (A15 F23 ff.) Er sei auch des Öfteren bedroht worden (A15 F69 ff. und 99 ff.). Wenn sich jemand in Kolumbien für Verletzliche einsetze, gerate dieser auf eine schwarze Liste und werde als Regierungsfeind betrachtet (A15 F20). Viele líderes sociales - respektive soziale Führungskräfte wie der Beschwerdeführer - seien schon umgebracht worden (A15 F43 ff.). Sein (...), welcher Präsident der Stiftung «H._______» (A15 F26) sei, habe seit anfangs 2018 Flugblätter erhalten, auf welchen neben dessen auch die Namen von anderen sozialen Führungskräften stehen würden (A15 F47 ff.). Der Beschwerdeführer selber sie nicht namentlich darauf erwähnt worden, indes im Zusammenhang mit seinem Schwager sicher auch im Visier (A15 F50 und 79). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei im Jahr 2016 ein erstes Mal in I._______ durch die paramilitärische Gruppe Ágilas Negras angeschossen worden, als er einen jungen Deserteur vor einer Entführung habe retten wollen (A15 F53 ff.). Etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei er von Angehörigen der Guerilla angeschossen worden, als er unbeabsichtigt in eine von ihnen kontrollierte Zone eingedrungen sei (A15 F57 und 62 ff.). Diese Vorfälle habe er weder den Behörden (A15 F64) noch der Staatsanwaltschaft, wo (...) tätig sei (A15 F38), gemeldet (A15 F65 ff.). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, er sei nirgends in Kolumbien sicher (A15 F84 ff.). Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Anzeige vom (...) 2018 beim Friedensrichter von J._______ wegen Todesdrohungen, die schon zwei Monate anhalten würden, ein. Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe im Facebook in seinem Namen Kritik am Präsidenten Kolumbien veröffentlicht (A15 F74ff. und 103) B.b Die Beschwerdeführerin, welche auch aus Bogotá sei, machte im Wesentlichen keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie habe ihren Partner in seinem Beruf als líder social unterstützt, indem sie Handwerkskurse an Verletzliche offeriert habe (A16 F13 ff.). Sie habe auch nie Drohungen erhalten, diese seien nur für ihren Partner bestimmt gewesen (A16 F22 ff.). C. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seiner Begründung brachte es vor, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur; aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer niemals eine Strafanzeige eingereicht habe, hätten die kolumbianischen Behörden keine Möglichkeit gehabt, jemals irgendwelche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ausserdem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit bestehe, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative allfälligen weiteren Übergriffen zu entziehen. Ferner sei festzustellen, dass die erwähnten Schussverletzungen durch die paramilitärische Gruppe Ágilas Negras respektive die Guerilla bereits länger zurückliegen würden. Aufgrund seines Verhaltens und der Tatsache, dass sein Name auf keinem Flugblatt stehe, sei nicht von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Ausserdem habe er lediglich vermutet, dass sein Name auf einer schwarzen Liste stehe. Folglich sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einem niedrigen Risikoprofil auszugehen, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt zu werden; eventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag neben zahlreichen - teilweise allgemeinen Unterlagen zur Menschenrechtssituation in Kolumbien - eine DVD-ROM bei. E. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Dokumente: vier originale Reisepässe der Republik Kolumbien der Beschwerdeführenden sowie zwei Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Kindes Isabella. Ausserdem liegen unter anderem eine Erklärung des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter (Acta Declaración voluntaria ante la Jurisdicción de Paz) vom (...) 2018; ein Schreiben von K._______ (Stiftung «H._______») vom (...) 2018; eine Bestätigung der Stiftung «G._______» vom (...) 2018; eine Registrierung für den Beschwerdeführer und seine Partnerin anlässlich des 70. Geburtstages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Palais des Nations in Genf am 10. Dezember 2018; Fotos und Videos - mutmasslich vom Dezember 2018 in Genf - sowie ein Schreiben der Águilas Negras (ohne Datum) auf einer CD-ROM und Berichte über Verletzungen von Menschenrechten in Kolumbien (A8).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe vor, dass in Kolumbien ihre universell gültigen Menschenrechte verletzt würden. Weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Tätigkeit bereits angeschossen und verletzt worden sei, befinde er sich immer noch in einer akuten Gefährdungslage; der nächste Schuss könnte sein Leben beenden. Überdies nütze es nichts, sich in solchen Situationen an staatliche Strukturen zu wenden, weil die paramilitärischen Organisationen direkt mit dem Staat verbunden seien; folglich sei bezüglich Kolumbien nicht von einem Rechtsstaat auszugehen, wie die Ermordungen von María del Pilar Hurtado sowie von weiteren sozialen Führungskräften zeigen würden. Eine (innerstaatliche) Fluchtalternative in Kolumbien sei keine Lösung für ein würdiges Leben, denn paramilitärische Organisationen seien an jedem Armee-Kontrollstützpunkt anzutreffen. Sie könnten erst nach Kolumbien zurückkehren, wenn der Beschwerdeführer Gewissheit habe, nicht getötet zu werden. Ferner habe auch die Arbeit (...), welcher der verletzlichen Bevölkerung Kolumbiens helfe, und diejenige (...), welche als Strafverteidigerin und Menschenrechtlerin tätig sei, gefährliche Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden. Schliesslich verwies er auf eine Beschwerde, welche er bei den Vereinten Nationen (UNO) eingereicht habe, ohne diese näher zu begründen.
E. 5.2 Vorab ist auf die sogenannte Schutztheorie zu verweisen. Danach ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vorin-stanz aus den folgenden Erwägungen als zutreffend.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben zwei Mal angeschossen worden. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in I._______ als Warnung von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe angeschossen worden (A15 F53 ff.). Dieser Vorfall sei der Polizei nicht gemeldet worden (A15 F64 ff.). Beim zweiten Mal etwa im Sommer 2017 (in L._______ auf dem Land) seien die Täter Mitglieder der Guerillas gewesen (A15 F57 ff.). Bei diesen Gruppen - ELN (Ejército del Pueblo) oder FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia; A15 F63) - handelt es sich um Drittpersonen, deren Übergriffe vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werden und diesem folglich auch nicht zugerechnet werden können. Der Beschwerdeführer hat auch diese Tat den Behörden nicht gemeldet, weil es auf dem Land keine Polizeistellen gebe (A15 F65 f.); ohnehin sei eine Anzeigeerstattung nicht hilfreich, auch weil (...) bei der Staatsanwaltschaft arbeite (A15 F67 ff.). Bezüglich dieses Vorfalls ist nicht von einem zielgerichteten Übergriff gegen die Person des Beschwerdeführers auszugehen. Er sei damals in eine von der Guerilla kontrollierte Zone - ohne dass er davon gewusst habe - ohne Bewilligung dieser Gruppe eingedrungen (A15 F62). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass jede Person, welche ohne Bewilligung in eine solche Guerilla-Zone gelangt, mit Konsequenzen hätte rechnen müssen, weshalb diese nicht als zielgerichtet bezeichnet werden können. Überdies ist mit Blick auf die sogenannte Schutztheorie davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, diese Vorfälle den polizeilichen Behörden zu melden. Zum einen ist L._______ ein Departement (keine Ortschaft) im Zentrum von Kolumbien und umschliesst fast vollständig das Hauptstadtgebiet. Demzufolge ist nicht vorstellbar, dass keine Polizeistelle für diesen Vorfall zuständig gewesen wäre. Zum anderen habe (...) bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet, weshalb (...) ihn bestimmt hätte unterstützen können, damit er zu seinen Rechten gekommen wäre, auch wenn (...) selber «eine Feindin» der Behörden gewesen sein sollte, weil (...) Korruptionsfälle aufgedeckt habe (A15 F67). Im Übrigen fehlt es bezüglich beider Übergriffe an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Dezember 2018, zumal der Beschwerdeführer seit dem letzten Vorfall im Jahr 2017 von paramilitärischen Gruppen nur verbal bedroht worden sei (A15 F69 ff.). Etwas Anderes ist auch der eingereichten Anzeige beim Friedensrichter nicht zu entnehmen. Diesen Drohungen ist indes die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen, weshalb auch diese nicht asylrelevant sind. Daran vermag das eingereichte Schreiben eines Friedensrichters vom (...) 2018 nichts zu ändern.
E. 5.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, dass das SEM klinische Tests verlange, um die Schussverletzungen zu rekonstruieren, ist nicht weiter begründet worden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Schussverletzungen als nicht asylrelevant qualifizierte (Art. 3 AsylG), weshalb eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht erfolgte, die Schussverletzungen somit als glaubhaft erachtet worden sein dürften.
E. 5.3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht relevant, dass Namen von líderes sociales auf einer sogenannten schwarzen Liste stehen und die Personen als Regierungsfeinde betrachtet werden (A15 F20 und 43), selbst dann, wenn viele von dieser Liste von paramilitärischen Gruppen umgebracht worden sind (A15 F44 und 47). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass sein eigner Name nicht auf einer solchen Liste fungierte (A15 43 ff., 50 und 79). Es reicht nicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit vermutet, in seiner Funktion als líder social auf einer solchen Liste zu stehen, um von einer gezielten Verfolgung auszugehen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden seien auch aufgrund der Tätigkeit des Schwagers des Beschwerdeführers in Gefahr. Damit machen sie eine sogenannte Reflexverfolgung geltend, welche vorliegt, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Der (...) des Beschwerdeführers ist als Präsident der Stiftung «H._______» und Menschenrechtsanwalt aktiv (A15 F26 f.). Er halte sich in M._______ auf und werde von einem Bodyguard beschützt (A15 F91 f.). Aufgrund dieser Tätigkeiten stehe sein Name auf einem Flugblatt, welches er erstmals im Jahr 2018 erhalten habe (A15 F48 ff.). Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie in Gefahr (A15 F79). Allein aus dem Umstand, dass der Name seines (...) auf einem Flugblatt steht, kann der Beschwerdeführer asylrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist den Eingaben der CD-ROM (A8) zu entnehmen, dass das eingereichte Schreiben der Águilas Negras, auf welchem der Name des (...) steht, von N._______ am (...) 2015 auf Twitter veröffentlich wurde. Abgesehen davon, dass dieses Flugblatt aus dem Jahr 2015 stammt (nicht aus dem Jahr 2018), ist auch diesbezüglich kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennbar, weshalb dieses Dokument asylrechtlich untauglich ist.
E. 5.3.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Rede bei der UNO, welche er auf seiner Facebook-Seite publiziert habe (A7 S. 8; A15 F103 und Fotos [A8]), stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise nach seiner Rückreise in seinen Heimatstaat von diesem verfolgt würde.
E. 5.3.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte DVD-ROM vom Gericht nicht geöffnet werden konnte, weshalb diese Eingabe nicht beachtet werden konnte. Gemäss Rechtsmitteleingabe Ziff. 8 dürften die Aufzeichnungen (Video) mit der vom Beschwerdeführer anlässlich des 30. Jubiläums der UN-Menschenrechtserklärung in Genf im Dezember 2018 im Zusammenhang zu stehen. Wie oben (E. 5.3.5) erwähnt, genügt diese indes nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor einer allfälligen Verfolgung nach der Rückkehr. Auch andere Dokumente, wie die Schreiben der Stiftungen «G.______» und «H._______» (A8), bezeugen nur, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin für diese Stiftungen tätig waren, indes nicht, dass sie in asylrelevanter Weise verfolgt würden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in O._______ bei M._______ (respektive in P._______, A15 F92 ff.); ausserdem hat er vier weitere Kinder im Alter von (...) Jahren (sowie Enkelkinder; A7 S. 5; A15 F16 f.). Die Familie der Beschwerdeführerin wie auch ihre (...)-jährige Tochter lebe in M._______ (A6 S. 5; A16 F7). Die Beschwerdeführenden weisen ausserdem jeweils eine langjährige Arbeitstätigkeit aus (A6 S. 4 und A16 F9; A7 S. 4). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.
E. 7.3.2 Sodann ergeben sich - entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sein könnte, zumal die Eltern mit ihren Kindern zu ihren weiteren Angehörigen nach Kolumbien zurückkehren können und keine lange Landesabwesenheit vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort ohne Weiteres wieder integrieren werden.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über noch gültige Reisedokumente verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfälligen weiteren notwendigen Unterlagen zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6613/2019 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Partnerin B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss den Stempeln in ihren Reisepässen am (...) 2018 von Bogotá nach E._______. Am nächsten Tag seien sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz eingereist, wo sie am 11. Dezember 2018 um Asyl nachsuchten. B. Die Befragungen zur Person von A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) fanden am 19. Dezember 2018 und die eingehenden Anhörungen am 28. Januar 2019 statt. B.a Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Bogotá aufgewachsen. Er sei Mitglied der F._______ (A7 S. 8; A15 F100 ff.) und habe sich seit dem Jahr 2003 (A15 F14) als sogenannter líder social im sozialen Bereich engagiert; in dieser Funktion sei er öfters in ganz Kolumbien unterwegs gewesen (A15 F20, 32 ff. und 39 ff.). So habe er beispielsweise Vertriebenen geholfen, Verfahren zur Rückforderung von Ländereien respektive zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen anzustrengen (A15 F20 ff.). Ungefähr im Jahr 2015 respektive 2016 habe er für die Stiftungen «G._______» und «H._______» gearbeitet, wobei er sich insbesondere um (delinquente) Jugendliche mit Drogenproblemen oder um solche gekümmert habe, welche von den Paramilitärs oder von der Guerilla desertiert seien (A15 F23 ff.) Er sei auch des Öfteren bedroht worden (A15 F69 ff. und 99 ff.). Wenn sich jemand in Kolumbien für Verletzliche einsetze, gerate dieser auf eine schwarze Liste und werde als Regierungsfeind betrachtet (A15 F20). Viele líderes sociales - respektive soziale Führungskräfte wie der Beschwerdeführer - seien schon umgebracht worden (A15 F43 ff.). Sein (...), welcher Präsident der Stiftung «H._______» (A15 F26) sei, habe seit anfangs 2018 Flugblätter erhalten, auf welchen neben dessen auch die Namen von anderen sozialen Führungskräften stehen würden (A15 F47 ff.). Der Beschwerdeführer selber sie nicht namentlich darauf erwähnt worden, indes im Zusammenhang mit seinem Schwager sicher auch im Visier (A15 F50 und 79). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei im Jahr 2016 ein erstes Mal in I._______ durch die paramilitärische Gruppe Ágilas Negras angeschossen worden, als er einen jungen Deserteur vor einer Entführung habe retten wollen (A15 F53 ff.). Etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei er von Angehörigen der Guerilla angeschossen worden, als er unbeabsichtigt in eine von ihnen kontrollierte Zone eingedrungen sei (A15 F57 und 62 ff.). Diese Vorfälle habe er weder den Behörden (A15 F64) noch der Staatsanwaltschaft, wo (...) tätig sei (A15 F38), gemeldet (A15 F65 ff.). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, er sei nirgends in Kolumbien sicher (A15 F84 ff.). Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Anzeige vom (...) 2018 beim Friedensrichter von J._______ wegen Todesdrohungen, die schon zwei Monate anhalten würden, ein. Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe im Facebook in seinem Namen Kritik am Präsidenten Kolumbien veröffentlicht (A15 F74ff. und 103) B.b Die Beschwerdeführerin, welche auch aus Bogotá sei, machte im Wesentlichen keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie habe ihren Partner in seinem Beruf als líder social unterstützt, indem sie Handwerkskurse an Verletzliche offeriert habe (A16 F13 ff.). Sie habe auch nie Drohungen erhalten, diese seien nur für ihren Partner bestimmt gewesen (A16 F22 ff.). C. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seiner Begründung brachte es vor, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur; aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer niemals eine Strafanzeige eingereicht habe, hätten die kolumbianischen Behörden keine Möglichkeit gehabt, jemals irgendwelche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ausserdem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit bestehe, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative allfälligen weiteren Übergriffen zu entziehen. Ferner sei festzustellen, dass die erwähnten Schussverletzungen durch die paramilitärische Gruppe Ágilas Negras respektive die Guerilla bereits länger zurückliegen würden. Aufgrund seines Verhaltens und der Tatsache, dass sein Name auf keinem Flugblatt stehe, sei nicht von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Ausserdem habe er lediglich vermutet, dass sein Name auf einer schwarzen Liste stehe. Folglich sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einem niedrigen Risikoprofil auszugehen, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt zu werden; eventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag neben zahlreichen - teilweise allgemeinen Unterlagen zur Menschenrechtssituation in Kolumbien - eine DVD-ROM bei. E. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Dokumente: vier originale Reisepässe der Republik Kolumbien der Beschwerdeführenden sowie zwei Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Kindes Isabella. Ausserdem liegen unter anderem eine Erklärung des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter (Acta Declaración voluntaria ante la Jurisdicción de Paz) vom (...) 2018; ein Schreiben von K._______ (Stiftung «H._______») vom (...) 2018; eine Bestätigung der Stiftung «G._______» vom (...) 2018; eine Registrierung für den Beschwerdeführer und seine Partnerin anlässlich des 70. Geburtstages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Palais des Nations in Genf am 10. Dezember 2018; Fotos und Videos - mutmasslich vom Dezember 2018 in Genf - sowie ein Schreiben der Águilas Negras (ohne Datum) auf einer CD-ROM und Berichte über Verletzungen von Menschenrechten in Kolumbien (A8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe vor, dass in Kolumbien ihre universell gültigen Menschenrechte verletzt würden. Weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Tätigkeit bereits angeschossen und verletzt worden sei, befinde er sich immer noch in einer akuten Gefährdungslage; der nächste Schuss könnte sein Leben beenden. Überdies nütze es nichts, sich in solchen Situationen an staatliche Strukturen zu wenden, weil die paramilitärischen Organisationen direkt mit dem Staat verbunden seien; folglich sei bezüglich Kolumbien nicht von einem Rechtsstaat auszugehen, wie die Ermordungen von María del Pilar Hurtado sowie von weiteren sozialen Führungskräften zeigen würden. Eine (innerstaatliche) Fluchtalternative in Kolumbien sei keine Lösung für ein würdiges Leben, denn paramilitärische Organisationen seien an jedem Armee-Kontrollstützpunkt anzutreffen. Sie könnten erst nach Kolumbien zurückkehren, wenn der Beschwerdeführer Gewissheit habe, nicht getötet zu werden. Ferner habe auch die Arbeit (...), welcher der verletzlichen Bevölkerung Kolumbiens helfe, und diejenige (...), welche als Strafverteidigerin und Menschenrechtlerin tätig sei, gefährliche Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden. Schliesslich verwies er auf eine Beschwerde, welche er bei den Vereinten Nationen (UNO) eingereicht habe, ohne diese näher zu begründen. 5.2 Vorab ist auf die sogenannte Schutztheorie zu verweisen. Danach ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vorin-stanz aus den folgenden Erwägungen als zutreffend. 5.3.1 Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben zwei Mal angeschossen worden. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in I._______ als Warnung von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe angeschossen worden (A15 F53 ff.). Dieser Vorfall sei der Polizei nicht gemeldet worden (A15 F64 ff.). Beim zweiten Mal etwa im Sommer 2017 (in L._______ auf dem Land) seien die Täter Mitglieder der Guerillas gewesen (A15 F57 ff.). Bei diesen Gruppen - ELN (Ejército del Pueblo) oder FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia; A15 F63) - handelt es sich um Drittpersonen, deren Übergriffe vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werden und diesem folglich auch nicht zugerechnet werden können. Der Beschwerdeführer hat auch diese Tat den Behörden nicht gemeldet, weil es auf dem Land keine Polizeistellen gebe (A15 F65 f.); ohnehin sei eine Anzeigeerstattung nicht hilfreich, auch weil (...) bei der Staatsanwaltschaft arbeite (A15 F67 ff.). Bezüglich dieses Vorfalls ist nicht von einem zielgerichteten Übergriff gegen die Person des Beschwerdeführers auszugehen. Er sei damals in eine von der Guerilla kontrollierte Zone - ohne dass er davon gewusst habe - ohne Bewilligung dieser Gruppe eingedrungen (A15 F62). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass jede Person, welche ohne Bewilligung in eine solche Guerilla-Zone gelangt, mit Konsequenzen hätte rechnen müssen, weshalb diese nicht als zielgerichtet bezeichnet werden können. Überdies ist mit Blick auf die sogenannte Schutztheorie davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, diese Vorfälle den polizeilichen Behörden zu melden. Zum einen ist L._______ ein Departement (keine Ortschaft) im Zentrum von Kolumbien und umschliesst fast vollständig das Hauptstadtgebiet. Demzufolge ist nicht vorstellbar, dass keine Polizeistelle für diesen Vorfall zuständig gewesen wäre. Zum anderen habe (...) bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet, weshalb (...) ihn bestimmt hätte unterstützen können, damit er zu seinen Rechten gekommen wäre, auch wenn (...) selber «eine Feindin» der Behörden gewesen sein sollte, weil (...) Korruptionsfälle aufgedeckt habe (A15 F67). Im Übrigen fehlt es bezüglich beider Übergriffe an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Dezember 2018, zumal der Beschwerdeführer seit dem letzten Vorfall im Jahr 2017 von paramilitärischen Gruppen nur verbal bedroht worden sei (A15 F69 ff.). Etwas Anderes ist auch der eingereichten Anzeige beim Friedensrichter nicht zu entnehmen. Diesen Drohungen ist indes die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen, weshalb auch diese nicht asylrelevant sind. Daran vermag das eingereichte Schreiben eines Friedensrichters vom (...) 2018 nichts zu ändern. 5.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, dass das SEM klinische Tests verlange, um die Schussverletzungen zu rekonstruieren, ist nicht weiter begründet worden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Schussverletzungen als nicht asylrelevant qualifizierte (Art. 3 AsylG), weshalb eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht erfolgte, die Schussverletzungen somit als glaubhaft erachtet worden sein dürften. 5.3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht relevant, dass Namen von líderes sociales auf einer sogenannten schwarzen Liste stehen und die Personen als Regierungsfeinde betrachtet werden (A15 F20 und 43), selbst dann, wenn viele von dieser Liste von paramilitärischen Gruppen umgebracht worden sind (A15 F44 und 47). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass sein eigner Name nicht auf einer solchen Liste fungierte (A15 43 ff., 50 und 79). Es reicht nicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit vermutet, in seiner Funktion als líder social auf einer solchen Liste zu stehen, um von einer gezielten Verfolgung auszugehen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden seien auch aufgrund der Tätigkeit des Schwagers des Beschwerdeführers in Gefahr. Damit machen sie eine sogenannte Reflexverfolgung geltend, welche vorliegt, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Der (...) des Beschwerdeführers ist als Präsident der Stiftung «H._______» und Menschenrechtsanwalt aktiv (A15 F26 f.). Er halte sich in M._______ auf und werde von einem Bodyguard beschützt (A15 F91 f.). Aufgrund dieser Tätigkeiten stehe sein Name auf einem Flugblatt, welches er erstmals im Jahr 2018 erhalten habe (A15 F48 ff.). Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie in Gefahr (A15 F79). Allein aus dem Umstand, dass der Name seines (...) auf einem Flugblatt steht, kann der Beschwerdeführer asylrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist den Eingaben der CD-ROM (A8) zu entnehmen, dass das eingereichte Schreiben der Águilas Negras, auf welchem der Name des (...) steht, von N._______ am (...) 2015 auf Twitter veröffentlich wurde. Abgesehen davon, dass dieses Flugblatt aus dem Jahr 2015 stammt (nicht aus dem Jahr 2018), ist auch diesbezüglich kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennbar, weshalb dieses Dokument asylrechtlich untauglich ist. 5.3.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Rede bei der UNO, welche er auf seiner Facebook-Seite publiziert habe (A7 S. 8; A15 F103 und Fotos [A8]), stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise nach seiner Rückreise in seinen Heimatstaat von diesem verfolgt würde. 5.3.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte DVD-ROM vom Gericht nicht geöffnet werden konnte, weshalb diese Eingabe nicht beachtet werden konnte. Gemäss Rechtsmitteleingabe Ziff. 8 dürften die Aufzeichnungen (Video) mit der vom Beschwerdeführer anlässlich des 30. Jubiläums der UN-Menschenrechtserklärung in Genf im Dezember 2018 im Zusammenhang zu stehen. Wie oben (E. 5.3.5) erwähnt, genügt diese indes nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor einer allfälligen Verfolgung nach der Rückkehr. Auch andere Dokumente, wie die Schreiben der Stiftungen «G.______» und «H._______» (A8), bezeugen nur, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin für diese Stiftungen tätig waren, indes nicht, dass sie in asylrelevanter Weise verfolgt würden. 5.4 Nach dem Gesagten hat das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in O._______ bei M._______ (respektive in P._______, A15 F92 ff.); ausserdem hat er vier weitere Kinder im Alter von (...) Jahren (sowie Enkelkinder; A7 S. 5; A15 F16 f.). Die Familie der Beschwerdeführerin wie auch ihre (...)-jährige Tochter lebe in M._______ (A6 S. 5; A16 F7). Die Beschwerdeführenden weisen ausserdem jeweils eine langjährige Arbeitstätigkeit aus (A6 S. 4 und A16 F9; A7 S. 4). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 7.3.2 Sodann ergeben sich - entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sein könnte, zumal die Eltern mit ihren Kindern zu ihren weiteren Angehörigen nach Kolumbien zurückkehren können und keine lange Landesabwesenheit vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort ohne Weiteres wieder integrieren werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über noch gültige Reisedokumente verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfälligen weiteren notwendigen Unterlagen zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 9.2 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: