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E-7130/2025

E-7130/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7130/2025 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahr 2011 in den eritreischen Militärdienst, namentlich die Luftwaffe (Asmara Air Force), eingezogen worden, wo sie im Jahr 2012 von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, dass sie ferner vorbrachte, während eines Urlaubs schwanger geworden zu sein und drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2013 zusammen mit dieser in den Militärdienst zurückgekehrt sei, dass sie wegen der schwierigen Bedingungen im Militärdienst im Jahr 2016 desertiert und Eritrea illegal verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2025 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vergewaltigung sei zwar glaubhaft, indes flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass hingegen nicht glaubhaft geworden sei, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, da sie einerseits nur sehr vage und widersprüchliche Aussagen zu jener Zeit gemacht habe und andererseits schwangere Frauen beziehungsweise Frauen die ein Kind geboren hätten, in der Regel aus dem Militärdienst entlassen würden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen vermöge, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 abgewiesen wurde, dass das Gericht die Erwägungen des SEM im Wesentlichen bestätigte und zur Einschätzung gelangte, dass die geltend gemachte Vergewaltigung in keinem Kausalzusammenhang zur Ausreise stehe, dass es ferner ausführte, die Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft beziehungsweise der Geburt des Kindes aus dem Militärdienst entlassen worden sei und somit nicht von einer Desertion ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 18. August 2025 in Bezug auf die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe Fotografien, welche im Jahr 2014 aufgenommen worden seien und sie in Militäruniform während des Dienstes zeige, erhältlich machen können, dass sie ferner ein Schreiben einer Person namens B._______ welche bestätige, dass sie bis Ende 2014 gemeinsam bei der Asmara Air Force im Militärdienst gewesen seien, sowie eine Kopie der norwegischen Identitätskarte von B._______ einreichte, dass sie daneben Schulzeugnisse und eine alte eritreische Identitätskarte zu den Akten legte, dass sie ausführte, damit sei belegt, dass sie auch nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, dass sie ferner vorbrachte, nur über eine geringe Schulbildung und keine Berufserfahrung zu verfügen und ausserdem an gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden, welche auf die während des Militärdienstes erlittenen Misshandlungen zurückzuführen seien, weswegen sie bei einer Rückführung nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige wirtschaftliche und soziale Verelendung gerate, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2025 (Datum der Eröffnung: 10. September 2025) nicht eintrat, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eingereichten Fotografien seien undatiert und die Schulzeugnisse würden aus den Jahren 2000 und 2007/2008 zu stammen scheinen, womit die Unterlagen alle vor dem Urteil des BVGer E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 entstanden seien, dass diese somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen wären, weshalb das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf diese Beweismittel nicht eintrete, dass es sich zu den geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen nicht weiter äussere, da die geltend gemachte Schulbildung, fehlende Berufsausbildung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Veränderung der Sachlage seit dem Urteil des BVGer E-3926/2025 vom 18. Juli 2025 darstelle und somit ebenfalls im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu behandeln wären, weshalb auf diese mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht eingetreten werde, dass es schliesslich das Schreiben von B._______ als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und ausführte, dieses sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und habe kaum Beweiswert, dass sich das Schreiben im Übrigen auf ein paar pauschale Aussagen beschränke und die gemeinsame Zeit im Militärdienst nicht genauer beschreibe, dass ausserdem auffalle, dass B._______ gemäss dem Schreiben seit 2015 norwegischer Staatsangehöriger sei und somit kaum plausibel sei, dass sie bis gegen Ende 2014 zusammen im Militärdienst gewesen seien, zumal Personen vor einer Einbürgerung im Allgemeinen mindestens acht Jahre in Norwegen gelebt haben müssten beziehungsweise fünf Jahre im Falle einer Heirat mit einer norwegischen Staatsangehörigen, dass das Wiedererwägungsgesuch damit klarerweise nicht gehörig begründet sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wird, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Eingabe gehörig begründet gewesen sei und das Schreiben von B._______ ihre Aussage stütze, wonach sie trotz ihrer Mutterschaft dienstpflichtig geblieben sei und schliesslich aus dem Militärdienst desertiert sei, dass aus dem Schreiben von B._______ offensichtlich hervorgehe, dass dieser nicht gemeint habe, er sei seit 2015 norwegischer Staatsangehöriger, sondern halte sich seit 2015 in Norwegen auf, dass es sich bei seiner Angabe «currently residing in Norway and Norwegian citizen since 2015» um eine sprachlich unpräzise Formulierung, wie sie bei Nicht-Muttersprachlern vorkommen könne, handle, dass die Vorinstanz das Schreiben vorschnell als ein Gefälligkeitsschreiben disqualifiziert habe und das Gesuch in der Folge gesamthaft als nicht gehörig begründet abgetan habe, wobei es ihre Pflicht gewesen wäre, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs entweder Rückfragen bei ihr (der Beschwerdeführerin) vorzunehmen oder gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, dass die Vorinstanz somit zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass somit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, wobei sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.N.), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.N.), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2025 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtete und folglich zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde begründet wird, weshalb eine Bestätigung von B._______ beziehungsweise ein entsprechendes Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können, dass weiter festzustellen ist, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2025 wie auch das Gericht in seinem Urteil E-3962/2025 vom 18. Juli 2025 begründeten, weshalb als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, dass das Schreiben von B._______ nicht geeignet ist, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen beziehungsweise dieses nicht als gehörige Begründung erachtet werden kann, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass es sich um einige wenige pauschale Angaben handelt und dem Schreiben ein nur sehr geringer Beweiswert zukommt, zumal weder in dem Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde ausführliche Angaben zu B._______ oder zur gemeinsamen Zeit im Militärdienst gemacht werden, dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, B._______ habe sich im Schreiben unpräzise ausgedrückt bezüglich der Angabe, seit wann er norwegischer Staatsangehöriger sei, das Schreiben nicht als hinreichende Begründung gesehen werden kann, um die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sie habe nach der Geburt des Kindes in den Militärdienst zurückkehren müssen und sei schliesslich desertiert, in Frage zu stellen, dass auch nicht erkennbar ist, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Eingabe zu stellen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren, zumal Beschwerdeführenden in ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt und die Beschwerdeführerin zudem bei der Eingabe rechtlich vertreten war, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessualanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden sind, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: