Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Als Begründung für sein Asylgesuch gab er an, er werde aufgrund seiner politischen Einstellung vom äthiopischen Staat verfolgt. Er sei Mitglied der oppositionellen Organisation Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF). Als Mitarbeiter der (…) hätte er sechs neue, regierungstreue Mitarbeiter einstellen sollen. Aufgrund deren mangelnden Qualifikation habe er sich aber geweigert und darauf bestanden, dass diese das ordent- liche Bewerbungsverfahren durchlaufen müssten. Zudem habe er es ab- gelehnt, an einer Spendensammlung für die Regierungspartei teilzuneh- men. Im November 2021 sei er von der Polizei festgenommen, befragt, bedroht sowie verdächtigt worden, einen politischen Umsturz zu unterstützen. Nach seiner Freilassung vier Tage später hätte er im Dezember 2021 nach Dubai in die Ferien reisen wollen. Am Flughafen sei er jedoch erneut fest- genommen und für zwei Wochen im Gefängnis B._______ festgehalten worden. Er sei wiederum verdächtigt worden, sich gegen den Staat aufzu- lehnen, und befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er erwogen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Am 12. Juni 2022 sei er für seinen Arbeitgeber in die Schweiz an einen Kongress gereist und habe nach der Teilnahme an demselben ein Asylgesuch gestellt. Nebst Dokumenten für den Nachweis seiner arbeitsrechtlichen und politi- schen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Vorführ- befehls der Polizei D._______ vom 18. Oktober 2022 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D-4741/2024 Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 erhob der in diesem Be- schwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss und trat mit Urteil D-6588/2023 vom 11. Januar 2024 aufgrund Nichtleis- tens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. F. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM am 27. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü- gung vom 26. Oktober 2023. Dabei brachte er vor, er habe am 7. März 2024 ein polizeiliches Schreiben erhalten, mit welchem seine Haft im November 2021 bestätigt werde. Sein Bruder habe dieses Schreiben mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhältlich machen können. Des Weiteren habe er telefonisch erfahren, dass die äthiopischen Behörden nach wie vor bei ihm zuhause nach ihm suchen würden. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Einen Nachweis dafür gebe es jedoch nicht. Damit sei belegt, dass die Behörden ein aktuelles Verfolgungsinte- resse an ihm hätten. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er ein Schreiben der Polizei- station C._______ vom 26. Februar 2024 mit Übersetzung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer per- sönlichen Anhörung, den Erlass eines Vollzugsstopps in Form einer
D-4741/2024 Seite 4 vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Fe- deral First Instance Court 12 an die D._______ Police Commission und an den Immigration and Citizenship Service vom 13. Januar 2023 mit einem Beschluss dieses Gerichts mit Übersetzungen zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es die Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren (Nachteile bei den (…) verbunden mit einer polizeilichen Festhaltung und Haft,
D-4741/2024 Seite 5 Mitgliedschaft bei der OLF, erst später erfolgte legale Ausreise aus Äthio- pien) als unglaubhaft erachtet habe. Ob mit dem Wiedererwägungsverfah- ren die geltend gemachte Haft nun bewiesen sei oder nicht, erachtete das SEM als zweitrangig. Der Beschwerdeführer sei – ohne dass ihm Nachteile erwachsen seien – aus der Haft entlassen und gemäss der eingereichten Übersetzung des polizeilichen Schreibens vom 26. Februar 2024 freige- sprochen worden. Das eingereichte Beweismittel spreche zudem von ei- nem reinen Terrorverdacht. Wenn mehr als ein Verdacht vorgelegen hätte, wäre er kaum aus der Haft entlassen worden. Dass ihn die Regierung der Beziehungen zur Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People’s Libera- tion Front, TPLF) verdächtige, sei angesichts dessen, dass seine Mitglied- schaft bei der OLF im Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei, ebenfalls unglaubhaft. Zudem sei die Echtheit des polizeilichen Schreibens anzuzweifeln, da auch echte Dokumente im Kontext von Äthiopien leicht käuflich seien. Hinzu komme, dass die Einstufung der TPLF als terroristi- sche Organisation durch die äthiopische Regierung aufgehoben worden sei. Dass er von den äthiopischen Behörden weiterhin zuhause gesucht werde, bleibe unbewiesen, und dass die Polizei seiner Mutter mitgeteilt ha- ben solle, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, sei mit den polizeilichen Absichten schwerlich vereinbar. Inwiefern es möglich gewesen sein solle, sich mittels Vollmacht eine Haftbestätigung ausstellen zu lassen, obwohl er von den für die Ausstellung des Dokuments zuständigen Behörden ge- rade gesucht werde (was in dem Schreiben aber nicht erwähnt worden sei), sei unklar. Das wiedererwägungsweise eingereichte Schreiben der Polizei sei demnach nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als den im Asyl- entscheid getroffenen zu führen. Auf das Vorbringen, politisch aktive Ver- wandte zu haben, sei aufgrund der gleichen Begründung wie im Asylver- fahren nicht einzutreten.
E. 5.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt und führte aus, dass er über seinen Neffen vom gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erfahren habe. Dem Neffen sei bekannt gewesen, dass Sicherheitsbeamte das Haus seiner Mutter aufgesucht und sich nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten. Dar- aus habe der Neffe den Schluss gezogen, dass die Behörden einen Haft- befehl gegen den Beschwerdeführer hätten, und habe versucht, diesen er- hältlich zu machen. Er habe eine Klientin getroffen, die Kanzlerin an einem Gericht in Äthiopien sei. Vorsichtig habe er dieser von der Situation des Beschwerdeführers berichtet, und nach einigen Gesprächen habe sie ihm zwei Gerichtsdokumente den Beschwerdeführer betreffend übergeben un- ter der Voraussetzung, dass der Neffe über ihr Handeln Schweigen
D-4741/2024 Seite 6 bewahre. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen werde, die TPLF, eine terroristische Organisation, zu un- terstützen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer auf, welche seiner Verwandten auf welche Weise politisch aktiv seien. Ferner machte er gel- tend, aufgrund der politischen Situation in Äthiopien, die sich in den letzten Jahren verschlechtert habe, drohe bei einer Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6 Der Beschwerdeführer machte – nebst den neu entstandenen Beweismit- teln für vorbestandene Tatsachen (vgl. dazu nachstehend E. 7) – unter an- derem geltend, die äthiopischen Behörden suchten nach wie vor nach ihm (letztmals ungefähr Ende Januar 2024, vgl. Wiedererwägungsgesuch [SEM-Akte A1] 2.2 sowie Beschwerdeschrift 3.2.2). Dieses Vorkommnis, welches sich nach Rechtskraft des letzten materiellen Asylentscheides (die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023, die mit dem Nichteintretens- entscheid des BVGer D-6588/2023 vom 11. Januar 2024 rechtskräftig ge- worden war) ereignet hat, wäre allenfalls geeignet, eine nachträglich ent- standene Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Somit handelt es sich da- bei um einen neuen Asylgrund gemäss Art. 111c AsylG, welcher als Mehr- fachgesuch entgegenzunehmen wäre. Die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe an das SEM beinhaltet demnach verfahrensrechtlich un- terschiedlich zu behandelnde Vorbringen. Das SEM hat jedoch sämtliche Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG geprüft (vgl. A6 III). Da aber dem Beschwerdeführer durch die Anhand- nahme seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch kein Nachteil erwach- sen ist, ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
D-4741/2024 Seite 7 nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, einen An- spruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylver- fahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu beja- hen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu las- sen. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa- chen herbeigeführt werden soll.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer legte bei keinem der neu eingereichten Beweis- mittel (Schreiben der Polizeistation C._______ vom 26. Februar 2024 und zwei Schreiben des Federal First Instance Court an die D._______ Police Commission und an den Immigration and Citizenship Service sowie Ge- richtsbeschluss, jeweils vom 13. Januar 2023) dar oder machte ersichtlich, weshalb es ihm in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, diese bereits im ersten Asylverfahren zu beschaffen und bei- zubringen. Dazu führt er lediglich aus, sein Bruder (welcher eigentlich sein Neffe sei, vgl. Beschwerdeschrift 3.2.1) habe das polizeiliche Schreiben nach mehrmaligem Ersuchen bei der Polizeistation C._______ mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhältlich machen können. Weitere Gründe, warum er die Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren hat einbringen können, macht er nicht geltend (vgl. A1, Wiedererwägungsge- such 2.1; Beschwerdeschrift 3.2.1). Die beiden Schreiben des Gerichts, welche dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft bei und Unterstützung einer terroristischen Organisation unterstellen und einen Haftbefehl enthalten (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift Nrn. 5 und 7), habe der Neffe anläss- lich eines Treffens mit einer "Klientin", einer Kanzlerin eines äthiopischen Gerichts, vertraulich erhalten. Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse be- legen beziehungsweise bekräftigen, welche bereits lange Zeit vor Erlass der ersten Asylverfügung des SEM eingetreten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Beschaffung dieser Be- weismittel zu bemühen. Dementsprechend hätten sie bei der ihm zumut- baren Sorgfalt bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht werden müssen.
E. 7.4 Unabhängig von der verspäteten Einreichung ist ergänzend festzustel- len, dass die Dokumente in inhaltlicher Hinsicht Unstimmigkeiten
D-4741/2024 Seite 8 aufweisen. Nach der angeblichen Haftentlassung im Dezember 2021 ver- brachte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Juni 2022 noch ungefähr sechs Monate als Angestellter der (…) in seinem Heimat- staat und ist in dieser Zeit den Akten zufolge durch die staatlichen Behör- den nicht behelligt worden. Dass im Beschluss des Federal First Instance Court vom 13. Januar 2023 festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung verschwunden (vgl. Beilagen zur Beschwerde- schrift Nr. 5 S. 2), widerspricht demnach dem von ihm vorgebrachten Sach- verhalt, und es wäre den äthiopischen Behörden nach der Haftentlassung jederzeit möglich gewesen, ihn bei Interesse vorzuladen und erneut zu be- fragen. Dass sie dies aber während mehreren Monaten unterlassen haben und er ohne weitere Behelligungen seiner Arbeit hat nachgehen können, widerspricht dem Vorbringen, die Behörden hätten ein Verfolgungsinte- resse. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ein äthiopisches Gericht die OLF in offiziellen Gerichtsakten als terroristische Organisation bezeich- nen sollte, obwohl der äthiopische Staat diese Organisation gemeinsam mit weiteren Vereinigungen im Sommer 2018 von der Liste der terroristi- schen Gruppierungen gestrichen hat (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-mi- nister-review-freedom-association >, abgerufen am 5. August 2024). Die Authentizität der neuen Beweismittel ist demnach, insbesondere auch an- gesichts der leichten Beschaffung und Fälschbarkeit solcher Dokumente in Äthiopien, stark anzuzweifeln. Demnach ist ihnen – selbst wenn sie erst im Wiedererwägungsverfahren hätten beigebracht werden können und nicht verspätet eingereicht worden wären – auch die Erheblichkeit abzuspre- chen.
E. 7.5 Verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfah- ren können ungeachtet der Verspätung zur Aufhebung eines rechtskräfti- gen Entscheids führen, sofern aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der asylsuchenden Person Verfolgung oder menschenrechts- widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs- vollzugshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es genügt aber praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ist vielmehr – auch wenn ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens anzuwenden ist – schlüssig nachzuweisen.
D-4741/2024 Seite 9 Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel sind auch nicht geeignet, eine offensichtliche dem Beschwerdeführer aktuell dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Der Beschwerde- führer begründet eine solche damit, dass sich die Situation für politisch op- positionelle Personen in den letzten Jahren verschlechtert habe. Wie be- reits rechtskräftig festgestellt wurde und mit vorliegendem Urteil erneut be- stätigt wird, konnte der Beschwerdeführer keine erlittenen oder ihm dro- henden Nachteile aufgrund tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Handelns glaubhaft machen. Sein politisches Engagement in Äthiopien wurde bereits entsprechend gewürdigt – wenn auch nicht im Sinne des Be- schwerdeführers. Aus den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Berichten in Äthiopien kann er mangels persönlicher Betroffenheit nichts für sich ableiten. Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht gehalten, weiter auf die verspätet eingereichten Beweis- mittel einzugehen, da keine Situation im Sinne der in EMARK 1995 Nr. 9 niedergelegten Rechtsprechung vorliegt.
E. 7.6 Sofern der Beschwerdeführer (erneut) Ausführungen zu seinen poli- tisch aktiven Verwandten in Äthiopien sowie den ihn bedrohenden sechs Personen macht, die er gegen die Anweisung seines ehemaligen Arbeitge- bers nicht eingestellt habe, und dabei vorbringt, das SEM habe seine da- malige Gefährdung falsch beurteilt, stellt dies lediglich appellatorische Kri- tik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023 dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen (vgl. oben E. 7.2).
E. 7.7 Zusammenfassend hat das SEM mit der angefochtenen Verfügung zu- treffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdevorbringen und die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 8 Betreffend die als Mehrfachgesuch zu prüfenden Vorbringen (nach Rechts- kraft des letzten Asylentscheids erfolgte behördliche Suche nach dem Be- schwerdeführer) ist festzuhalten, dass es ihm im ordentlichen Asylverfah- ren nicht gelungen ist, eine ihm aus politischen Gründen drohende Verfol- gung glaubhaft zu machen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb ihm durch eine allfällige behördliche Suche aus im Asylgesetz festgehaltenen Gründen eine Verfolgung drohen sollte. Es sind, wie bereits ausgeführt, keine Gründe ersichtlich, weshalb nach mehreren Monaten Arbeitstätigkeit
D-4741/2024 Seite 10 ohne Behördenkontakt und nach seiner Landesabwesenheit seit Juni 2022 die Behörden mehrere Male im Monat nach ihm suchen und ein Interesse daran haben sollen, ihn zu inhaftieren. Die Behauptung, die äthiopischen Behörden fragten nach wie vor nach ihm und hätten seiner Mutter mitge- teilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, vermag demnach nicht zu überzeugen und wurde zudem auch nicht belegt. Das SEM hat diese neuen Vorkommnisse – wenn auch unter dem Titel der Wiedererwägung – demnach im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet.
E. 9 Der Antrag, es sei eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, sofern das Gericht seine Vorbringen als unglaubhaft er- achte, wird abgewiesen. Er bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was eine Änderung der damaligen Einschätzung des SEM rechtfertigen und weitere Sachverhaltsabklärungen oder verfahrensrechtliche Schritte erfordern würde.
E. 10 Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht ebenfalls nicht – insbeson- dere auch nicht aufgrund dessen, dass das SEM im Wiedererwägungsent- scheid die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht (erneut) geprüft hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner neuen Eingabe an das SEM nichts vorgebracht, was unter diesem Titel zu prüfen gewesen wäre. Zwar machte er geltend, der Vollzug sei für Personen, die oppositio- nellen Handlungen beschuldigt würden, unzulässig beziehungsweise un- zumutbar. Das SEM hat in seiner Verfügung aber ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht diesen Personen zuzuord- nen ist (A6 S. 3 f., vgl. oben E. 5.1). Das SEM hat demnach sowohl unter Beachtung seiner Begründungspflicht als auch des Untersuchungsgrund- satzes zu Recht festgehalten, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2023 beseitigen könnten. Der Antrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, wird demnach ab- gewiesen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4741/2024 Seite 11
E. 12 Die Gesuche um Erlass eines Vollzugsstopps in Form einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos.
E. 13.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird aufgrund des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 13.2 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist abzuweisen, da die Beschwerde als aus- sichtslos erachtet wird.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4741/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4741/2024 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Als Begründung für sein Asylgesuch gab er an, er werde aufgrund seiner politischen Einstellung vom äthiopischen Staat verfolgt. Er sei Mitglied der oppositionellen Organisation Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF). Als Mitarbeiter der (...) hätte er sechs neue, regierungstreue Mitarbeiter einstellen sollen. Aufgrund deren mangelnden Qualifikation habe er sich aber geweigert und darauf bestanden, dass diese das ordentliche Bewerbungsverfahren durchlaufen müssten. Zudem habe er es abgelehnt, an einer Spendensammlung für die Regierungspartei teilzunehmen. Im November 2021 sei er von der Polizei festgenommen, befragt, bedroht sowie verdächtigt worden, einen politischen Umsturz zu unterstützen. Nach seiner Freilassung vier Tage später hätte er im Dezember 2021 nach Dubai in die Ferien reisen wollen. Am Flughafen sei er jedoch erneut festgenommen und für zwei Wochen im Gefängnis B._______ festgehalten worden. Er sei wiederum verdächtigt worden, sich gegen den Staat aufzulehnen, und befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er erwogen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Am 12. Juni 2022 sei er für seinen Arbeitgeber in die Schweiz an einen Kongress gereist und habe nach der Teilnahme an demselben ein Asylgesuch gestellt. Nebst Dokumenten für den Nachweis seiner arbeitsrechtlichen und politischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Vorführbefehls der Polizei D._______ vom 18. Oktober 2022 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 erhob der in diesem Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss und trat mit Urteil D-6588/2023 vom 11. Januar 2024 aufgrund Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. F. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM am 27. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dabei brachte er vor, er habe am 7. März 2024 ein polizeiliches Schreiben erhalten, mit welchem seine Haft im November 2021 bestätigt werde. Sein Bruder habe dieses Schreiben mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhältlich machen können. Des Weiteren habe er telefonisch erfahren, dass die äthiopischen Behörden nach wie vor bei ihm zuhause nach ihm suchen würden. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Einen Nachweis dafür gebe es jedoch nicht. Damit sei belegt, dass die Behörden ein aktuelles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er ein Schreiben der Polizeistation C._______ vom 26. Februar 2024 mit Übersetzung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer persönlichen Anhörung, den Erlass eines Vollzugsstopps in Form einer vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Federal First Instance Court 12 an die D._______ Police Commission und an den Immigration and Citizenship Service vom 13. Januar 2023 mit einem Beschluss dieses Gerichts mit Übersetzungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren (Nachteile bei den (...) verbunden mit einer polizeilichen Festhaltung und Haft, Mitgliedschaft bei der OLF, erst später erfolgte legale Ausreise aus Äthiopien) als unglaubhaft erachtet habe. Ob mit dem Wiedererwägungsverfahren die geltend gemachte Haft nun bewiesen sei oder nicht, erachtete das SEM als zweitrangig. Der Beschwerdeführer sei - ohne dass ihm Nachteile erwachsen seien - aus der Haft entlassen und gemäss der eingereichten Übersetzung des polizeilichen Schreibens vom 26. Februar 2024 freigesprochen worden. Das eingereichte Beweismittel spreche zudem von einem reinen Terrorverdacht. Wenn mehr als ein Verdacht vorgelegen hätte, wäre er kaum aus der Haft entlassen worden. Dass ihn die Regierung der Beziehungen zur Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People's Liberation Front, TPLF) verdächtige, sei angesichts dessen, dass seine Mitgliedschaft bei der OLF im Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei, ebenfalls unglaubhaft. Zudem sei die Echtheit des polizeilichen Schreibens anzuzweifeln, da auch echte Dokumente im Kontext von Äthiopien leicht käuflich seien. Hinzu komme, dass die Einstufung der TPLF als terroristische Organisation durch die äthiopische Regierung aufgehoben worden sei. Dass er von den äthiopischen Behörden weiterhin zuhause gesucht werde, bleibe unbewiesen, und dass die Polizei seiner Mutter mitgeteilt haben solle, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, sei mit den polizeilichen Absichten schwerlich vereinbar. Inwiefern es möglich gewesen sein solle, sich mittels Vollmacht eine Haftbestätigung ausstellen zu lassen, obwohl er von den für die Ausstellung des Dokuments zuständigen Behörden gerade gesucht werde (was in dem Schreiben aber nicht erwähnt worden sei), sei unklar. Das wiedererwägungsweise eingereichte Schreiben der Polizei sei demnach nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als den im Asylentscheid getroffenen zu führen. Auf das Vorbringen, politisch aktive Verwandte zu haben, sei aufgrund der gleichen Begründung wie im Asylverfahren nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt und führte aus, dass er über seinen Neffen vom gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erfahren habe. Dem Neffen sei bekannt gewesen, dass Sicherheitsbeamte das Haus seiner Mutter aufgesucht und sich nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten. Daraus habe der Neffe den Schluss gezogen, dass die Behörden einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer hätten, und habe versucht, diesen erhältlich zu machen. Er habe eine Klientin getroffen, die Kanzlerin an einem Gericht in Äthiopien sei. Vorsichtig habe er dieser von der Situation des Beschwerdeführers berichtet, und nach einigen Gesprächen habe sie ihm zwei Gerichtsdokumente den Beschwerdeführer betreffend übergeben unter der Voraussetzung, dass der Neffe über ihr Handeln Schweigen bewahre. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die TPLF, eine terroristische Organisation, zu unterstützen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer auf, welche seiner Verwandten auf welche Weise politisch aktiv seien. Ferner machte er geltend, aufgrund der politischen Situation in Äthiopien, die sich in den letzten Jahren verschlechtert habe, drohe bei einer Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 6. Der Beschwerdeführer machte - nebst den neu entstandenen Beweismitteln für vorbestandene Tatsachen (vgl. dazu nachstehend E. 7) - unter anderem geltend, die äthiopischen Behörden suchten nach wie vor nach ihm (letztmals ungefähr Ende Januar 2024, vgl. Wiedererwägungsgesuch [SEM-Akte A1] 2.2 sowie Beschwerdeschrift 3.2.2). Dieses Vorkommnis, welches sich nach Rechtskraft des letzten materiellen Asylentscheides (die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023, die mit dem Nichteintretensentscheid des BVGer D-6588/2023 vom 11. Januar 2024 rechtskräftig geworden war) ereignet hat, wäre allenfalls geeignet, eine nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Somit handelt es sich dabei um einen neuen Asylgrund gemäss Art. 111c AsylG, welcher als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen wäre. Die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe an das SEM beinhaltet demnach verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Vorbringen. Das SEM hat jedoch sämtliche Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG geprüft (vgl. A6 III). Da aber dem Beschwerdeführer durch die Anhandnahme seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch kein Nachteil erwachsen ist, ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. 7.3 Der Beschwerdeführer legte bei keinem der neu eingereichten Beweismittel (Schreiben der Polizeistation C._______ vom 26. Februar 2024 und zwei Schreiben des Federal First Instance Court an die D._______ Police Commission und an den Immigration and Citizenship Service sowie Gerichtsbeschluss, jeweils vom 13. Januar 2023) dar oder machte ersichtlich, weshalb es ihm in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, diese bereits im ersten Asylverfahren zu beschaffen und beizubringen. Dazu führt er lediglich aus, sein Bruder (welcher eigentlich sein Neffe sei, vgl. Beschwerdeschrift 3.2.1) habe das polizeiliche Schreiben nach mehrmaligem Ersuchen bei der Polizeistation C._______ mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhältlich machen können. Weitere Gründe, warum er die Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren hat einbringen können, macht er nicht geltend (vgl. A1, Wiedererwägungsgesuch 2.1; Beschwerdeschrift 3.2.1). Die beiden Schreiben des Gerichts, welche dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft bei und Unterstützung einer terroristischen Organisation unterstellen und einen Haftbefehl enthalten (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift Nrn. 5 und 7), habe der Neffe anlässlich eines Treffens mit einer "Klientin", einer Kanzlerin eines äthiopischen Gerichts, vertraulich erhalten. Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen beziehungsweise bekräftigen, welche bereits lange Zeit vor Erlass der ersten Asylverfügung des SEM eingetreten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Beschaffung dieser Beweismittel zu bemühen. Dementsprechend hätten sie bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht werden müssen. 7.4 Unabhängig von der verspäteten Einreichung ist ergänzend festzustellen, dass die Dokumente in inhaltlicher Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen. Nach der angeblichen Haftentlassung im Dezember 2021 verbrachte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Juni 2022 noch ungefähr sechs Monate als Angestellter der (...) in seinem Heimatstaat und ist in dieser Zeit den Akten zufolge durch die staatlichen Behörden nicht behelligt worden. Dass im Beschluss des Federal First Instance Court vom 13. Januar 2023 festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung verschwunden (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift Nr. 5 S. 2), widerspricht demnach dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt, und es wäre den äthiopischen Behörden nach der Haftentlassung jederzeit möglich gewesen, ihn bei Interesse vorzuladen und erneut zu befragen. Dass sie dies aber während mehreren Monaten unterlassen haben und er ohne weitere Behelligungen seiner Arbeit hat nachgehen können, widerspricht dem Vorbringen, die Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ein äthiopisches Gericht die OLF in offiziellen Gerichtsakten als terroristische Organisation bezeichnen sollte, obwohl der äthiopische Staat diese Organisation gemeinsam mit weiteren Vereinigungen im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen hat (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association , abgerufen am 5. August 2024). Die Authentizität der neuen Beweismittel ist demnach, insbesondere auch angesichts der leichten Beschaffung und Fälschbarkeit solcher Dokumente in Äthiopien, stark anzuzweifeln. Demnach ist ihnen - selbst wenn sie erst im Wiedererwägungsverfahren hätten beigebracht werden können und nicht verspätet eingereicht worden wären - auch die Erheblichkeit abzusprechen. 7.5 Verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren können ungeachtet der Verspätung zur Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheids führen, sofern aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der asylsuchenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es genügt aber praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ist vielmehr - auch wenn ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens anzuwenden ist - schlüssig nachzuweisen. Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel sind auch nicht geeignet, eine offensichtliche dem Beschwerdeführer aktuell drohende menschenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Der Beschwerde-führer begründet eine solche damit, dass sich die Situation für politisch oppositionelle Personen in den letzten Jahren verschlechtert habe. Wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde und mit vorliegendem Urteil erneut bestätigt wird, konnte der Beschwerdeführer keine erlittenen oder ihm drohenden Nachteile aufgrund tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Handelns glaubhaft machen. Sein politisches Engagement in Äthiopien wurde bereits entsprechend gewürdigt - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Aus den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Berichten in Äthiopien kann er mangels persönlicher Betroffenheit nichts für sich ableiten. Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht gehalten, weiter auf die verspätet eingereichten Beweismittel einzugehen, da keine Situation im Sinne der in EMARK 1995 Nr. 9 niedergelegten Rechtsprechung vorliegt. 7.6 Sofern der Beschwerdeführer (erneut) Ausführungen zu seinen politisch aktiven Verwandten in Äthiopien sowie den ihn bedrohenden sechs Personen macht, die er gegen die Anweisung seines ehemaligen Arbeitgebers nicht eingestellt habe, und dabei vorbringt, das SEM habe seine damalige Gefährdung falsch beurteilt, stellt dies lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023 dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen (vgl. oben E. 7.2). 7.7 Zusammenfassend hat das SEM mit der angefochtenen Verfügung zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdevorbringen und die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
8. Betreffend die als Mehrfachgesuch zu prüfenden Vorbringen (nach Rechtskraft des letzten Asylentscheids erfolgte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) ist festzuhalten, dass es ihm im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine ihm aus politischen Gründen drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb ihm durch eine allfällige behördliche Suche aus im Asylgesetz festgehaltenen Gründen eine Verfolgung drohen sollte. Es sind, wie bereits ausgeführt, keine Gründe ersichtlich, weshalb nach mehreren Monaten Arbeitstätigkeit ohne Behördenkontakt und nach seiner Landesabwesenheit seit Juni 2022 die Behörden mehrere Male im Monat nach ihm suchen und ein Interesse daran haben sollen, ihn zu inhaftieren. Die Behauptung, die äthiopischen Behörden fragten nach wie vor nach ihm und hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, vermag demnach nicht zu überzeugen und wurde zudem auch nicht belegt. Das SEM hat diese neuen Vorkommnisse - wenn auch unter dem Titel der Wiedererwägung - demnach im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet.
9. Der Antrag, es sei eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, sofern das Gericht seine Vorbringen als unglaubhaft erachte, wird abgewiesen. Er bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was eine Änderung der damaligen Einschätzung des SEM rechtfertigen und weitere Sachverhaltsabklärungen oder verfahrensrechtliche Schritte erfordern würde.
10. Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht ebenfalls nicht - insbesondere auch nicht aufgrund dessen, dass das SEM im Wiedererwägungsentscheid die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht (erneut) geprüft hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner neuen Eingabe an das SEM nichts vorgebracht, was unter diesem Titel zu prüfen gewesen wäre. Zwar machte er geltend, der Vollzug sei für Personen, die oppositionellen Handlungen beschuldigt würden, unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Das SEM hat in seiner Verfügung aber ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht diesen Personen zuzuordnen ist (A6 S. 3 f., vgl. oben E. 5.1). Das SEM hat demnach sowohl unter Beachtung seiner Begründungspflicht als auch des Untersuchungsgrundsatzes zu Recht festgehalten, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft des Asylentscheids vom 26. Oktober 2023 beseitigen könnten. Der Antrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, wird demnach abgewiesen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Gesuche um Erlass eines Vollzugsstopps in Form einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. 13. 13.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird aufgrund des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 13.2 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wird. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: