Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein und suchte hier am 10. Dezember 2023 erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2024 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6068/2024 vom 9. Januar 2025 ab. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zulässig, zumutbar und möglich, wobei ihre Angaben zu ihrem Beziehungsnetz im Heimatland als unglaubhaft beurteilt und davon ausge- gangen wurde, dass sie in Kinshasa über ein solches verfüge. B. Am 3. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einrei- chen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie beantrage die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerde- führerin habe, nachdem sie vom negativen Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts erfahren habe, am 21. Januar 2025 geäussert, sie werde sich vor den Zug werfen. Sie sei in der Folge per Fürsorgerischer Unter- bringung (FU) in die Psychiatrie eingewiesen worden. Sie sei somit auf eine langfristige psychiatrische Behandlung angewiesen, welche in Kinshasa nicht möglich sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie die FU des B._______ vom
21. Januar 2025 zu den Akten. C. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin als Wiederer- wägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 11. März 2025 – eröffnet am 17. März 2025 – nicht ein. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 23. August 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei
D-2032/2025 Seite 3 gutzuheissen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde ersucht sowie um Verzicht auf die Ver- fahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen folgende Berichte der C._______ bei: ein Austritts- bericht vom 11. Februar 2025, ein Austrittsbericht vom 5. November 2024 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2025. E. Am 26. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2032/2025 Seite 4 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Das durch einen professionellen Rechtsvertreter eingereichte Wiedererwä- gungsgesuch vom 3. Februar 2025 beschränkte sich explizit allein auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb nur dieser vorliegend Pro- zessgegenstand ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich ein- getretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess- entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wieder- erwägung betrifft – wie vorliegend – die Konstellation, dass die abzuän- dernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlos- sen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach
D-2032/2025 Seite 5 dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3 und E. 13.1) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch vorgesehen. Kommt eine ge- suchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zuläs- sig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe- ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, in ihrer Verfügung vom 23. August 2024 und im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-6068/2024 vom 9. Januar 2025 sei der Wegweisungs- vollzug nach Kongo (Kinshasa) in Kenntnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft worden. Sie mache in ihrem Widererwägungsgesuch keine dauerhafte Verschlech- terung ihres Gesundheitszustandes geltend. Neben der Bestätigung der FU seien keine weiteren Beweismittel, die auf eine längerfristige Behand- lung hindeuten würden, eingereicht worden. Es könne deshalb davon aus- gegangen werde, dass ihre Suizidalität nicht mehr aktuell sei. Zudem verstosse die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bei bestehender Sui- zidalität nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnah- men ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfäl- ligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen
D-2032/2025 Seite 6 Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Da sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auf- tretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegen- gewirkt werden. Weitere Vorbringen mache sie nicht geltend. Ihr Gesuch sei somit offensichtlich nicht gehörig begründet.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, aufgrund der eingereichten Bestätigung der FU sei eine erneute medizini- sche Beurteilung erforderlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei schon vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs äusserst kritisch gewesen. Die FU verdeutliche die Instabilität ihrer psychischen Verfassung und deute auf die Dringlichkeit einer kontinuierlichen Behandlung hin. Ihr psychischer Zustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts verschlechtert. Bei einer Rückkehr wäre sie einer erheblichen Gefahr der Selbstgefährdung ausgesetzt. Ferner stelle eine kurzfristige Betreuung vor dem Vollzug keine nachhaltige Lösung dar. Die Beschwerdeführerin benötige eine langfristige Behandlung. Diese könne ihr im Heimatland nicht garantiert werden. Der Zugang zu einer solchen sei in Kinshasa erschwert und mit hohen Kosten verbunden. Schliesslich habe sie ihr Heimatland schon vor vielen Jahren verlassen und verfüge dort über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Sie verfüge weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug erweise sich des- halb als unzumutbar. Dem Austrittsbericht vom 11. Februar 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis zum 3. Februar 2025 in statio- närer Behandlung befand. Es wurden eine akute Belastungsreaktion, Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine (…) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin äussere einen starken Todes- wunsch und Suizidgedanken, scheine jedoch keine konkreten Suizidpläne zu haben. Nach Auslaufen der FU und ohne Indikation für – sowie Wunsch nach – einer längeren Behandlung sei sie aus der Klinik entlassen worden, wobei keine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 23. März 2025 sei es am 19. Februar 2025 erneut zu einer FU gekommen, wobei als Hauptdiagnose «sonstige akute vorwiegend wahnhaft psychotische Störungen» festgehalten wur- den.
D-2032/2025 Seite 7
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht gehörig begründet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:
E. 7.2 Den mit dem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene ein- gereichten ärztlichen Berichten lassen sich gegenüber dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-6068/2024 vom 9. Januar 2025 keine neuen (psychischen) Diagnosen entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im genannten Urteil mit den physischen und psychischen Beschwer- den der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist auf die dortigen, rechtskräftigen und nach wie vor gültigen Ausführungen zu verweisen. Ins- besondere ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu einge- reichten Arztberichte nicht nur keine neuen Diagnosen festhalten, sondern ihnen auch kein Hinweis auf eine für notwendig befundene – oder von der Beschwerdeführerin gewünschte – längerfristige Behandlung zu entneh- men ist. Dieser Schluss wird durch die Tatsache gestützt, dass die Be- schwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anhörung geltend machte, sich bei einer Rückweisung umbringen zu wollen, jedoch offensichtlich weder zu jenem Zeitpunkt noch nach der FU von letztem November eine psychi- atrische oder psychologische Behandlung eingeleitet wurde. Schliesslich ist auch betreffend dem angeblichen Nichtvorhandensein eines Bezie- hungsnetzes in der Heimat auf das Urteil D-6068/2024 zu verweisen, mit welchem bereits festgehalten wurde, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien sehr vage und realitätsfern ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie – in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – über ihr Beziehungsnetz in Kinshasa zu täuschen versucht und durchaus über ein solches verfügt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz als auch auf Beschwer- deebene – unter Berücksichtigung der neu im Beschwerdeverfahren ein- gereichten medizinischen Berichte – ihrer Begründungspflicht nicht nach- gekommen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und BVGE 2012/21 E. 5.1), womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 3. Feb- ruar 2025 eingetreten ist.
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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2032/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2032/2025 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein und suchte hier am 10. Dezember 2023 erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2024 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6068/2024 vom 9. Januar 2025 ab. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zulässig, zumutbar und möglich, wobei ihre Angaben zu ihrem Beziehungsnetz im Heimatland als unglaubhaft beurteilt und davon ausgegangen wurde, dass sie in Kinshasa über ein solches verfüge. B. Am 3. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie beantrage die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie vom negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfahren habe, am 21. Januar 2025 geäussert, sie werde sich vor den Zug werfen. Sie sei in der Folge per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrie eingewiesen worden. Sie sei somit auf eine langfristige psychiatrische Behandlung angewiesen, welche in Kinshasa nicht möglich sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie die FU des B._______ vom 21. Januar 2025 zu den Akten. C. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 11. März 2025 - eröffnet am 17. März 2025 - nicht ein. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 23. August 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht sowie um Verzicht auf die Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen folgende Berichte der C._______ bei: ein Austrittsbericht vom 11. Februar 2025, ein Austrittsbericht vom 5. November 2024 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2025. E. Am 26. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das durch einen professionellen Rechtsvertreter eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2025 beschränkte sich explizit allein auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb nur dieser vorliegend Prozessgegenstand ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft - wie vorliegend - die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3 und E. 13.1) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch vorgesehen. Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, in ihrer Verfügung vom 23. August 2024 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2024 vom 9. Januar 2025 sei der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) in Kenntnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft worden. Sie mache in ihrem Widererwägungsgesuch keine dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Neben der Bestätigung der FU seien keine weiteren Beweismittel, die auf eine längerfristige Behandlung hindeuten würden, eingereicht worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werde, dass ihre Suizidalität nicht mehr aktuell sei. Zudem verstosse die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bei bestehender Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Da sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Weitere Vorbringen mache sie nicht geltend. Ihr Gesuch sei somit offensichtlich nicht gehörig begründet. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, aufgrund der eingereichten Bestätigung der FU sei eine erneute medizinische Beurteilung erforderlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei schon vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs äusserst kritisch gewesen. Die FU verdeutliche die Instabilität ihrer psychischen Verfassung und deute auf die Dringlichkeit einer kontinuierlichen Behandlung hin. Ihr psychischer Zustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert. Bei einer Rückkehr wäre sie einer erheblichen Gefahr der Selbstgefährdung ausgesetzt. Ferner stelle eine kurzfristige Betreuung vor dem Vollzug keine nachhaltige Lösung dar. Die Beschwerdeführerin benötige eine langfristige Behandlung. Diese könne ihr im Heimatland nicht garantiert werden. Der Zugang zu einer solchen sei in Kinshasa erschwert und mit hohen Kosten verbunden. Schliesslich habe sie ihr Heimatland schon vor vielen Jahren verlassen und verfüge dort über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Sie verfüge weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzumutbar. Dem Austrittsbericht vom 11. Februar 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis zum 3. Februar 2025 in stationärer Behandlung befand. Es wurden eine akute Belastungsreaktion, Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine (...) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin äussere einen starken Todeswunsch und Suizidgedanken, scheine jedoch keine konkreten Suizidpläne zu haben. Nach Auslaufen der FU und ohne Indikation für - sowie Wunsch nach - einer längeren Behandlung sei sie aus der Klinik entlassen worden, wobei keine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 23. März 2025 sei es am 19. Februar 2025 erneut zu einer FU gekommen, wobei als Hauptdiagnose «sonstige akute vorwiegend wahnhaft psychotische Störungen» festgehalten wurden. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht gehörig begründet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen: 7.2 Den mit dem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten lassen sich gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2024 vom 9. Januar 2025 keine neuen (psychischen) Diagnosen entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im genannten Urteil mit den physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist auf die dortigen, rechtskräftigen und nach wie vor gültigen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztberichte nicht nur keine neuen Diagnosen festhalten, sondern ihnen auch kein Hinweis auf eine für notwendig befundene - oder von der Beschwerdeführerin gewünschte - längerfristige Behandlung zu entnehmen ist. Dieser Schluss wird durch die Tatsache gestützt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anhörung geltend machte, sich bei einer Rückweisung umbringen zu wollen, jedoch offensichtlich weder zu jenem Zeitpunkt noch nach der FU von letztem November eine psychiatrische oder psychologische Behandlung eingeleitet wurde. Schliesslich ist auch betreffend dem angeblichen Nichtvorhandensein eines Beziehungsnetzes in der Heimat auf das Urteil D-6068/2024 zu verweisen, mit welchem bereits festgehalten wurde, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien sehr vage und realitätsfern ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie - in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - über ihr Beziehungsnetz in Kinshasa zu täuschen versucht und durchaus über ein solches verfügt. 7.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene - unter Berücksichtigung der neu im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte - ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und BVGE 2012/21 E. 5.1), womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2025 eingetreten ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: