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D-6068/2024

D-6068/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-6068/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6068/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visa-Informationssystems (CS-VIS) ergab, dass ihr am (...) im (...) Generalkonsulat in (...) , (...) ein Visum mit Gültigkeit vom (...) bis zum (...) ausgestellt worden war, dass sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2023, der Anhörung vom 29. Februar 2024 sowie der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 9. Juli 2024 geltend machte, sie sei kongolesische Staatsangehörige, in (...) geboren und aufgewachsen und habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht, dass ihre Mutter im Jahr (...) und ihr Vater im Jahr (...) verstorben seien, dass sie am (...) in (...) eine (...) zur Welt gebracht, jedoch mit dem Kindsvater keinen Kontakt habe, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sie im Jahr (...) einen Mann namens (...) kennen gelernt habe, welcher (...) in der Armee gewesen sei, dass (...) im (...) nach (...) - eine (...) im Territorium (...) der Provinz (...) in der Demokratischen Republik Kongo - versetzt worden sei und sie mit ihm mitgegangen sei, dass (...) sich im (...) mit anderen Soldaten an einer Rebellion beteiligt und sie seither nichts mehr von ihm gehört habe, dass sie verdächtigt worden sei, von der Rebellion gewusst zu haben, weswegen sie von der Agence Nationale de Renseignements (nachfolgend: ANR) im (...) verhaftet worden sei, dass sie in der Haft befragt und auch vergewaltigt worden sei, dass (...) in (...) zurückgeblieben und (...) überlassen worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) einmal die Gelegenheit gehabt habe, telefonisch mit (...) zu sprechen, und ihr dabei gesagt habe, sie solle gut auf das Kind aufpassen und es als (...) eigenes aufnehmen, dass sie seither keinen Kontakt mehr zu (...) gehabt habe, dass der (...) sie gezwungen habe, mit (...) , das für (...) gearbeitet habe, nach (...) zu reisen, wo sie (...) bis (...) zur Zwangsarbeit als Haushaltshilfe missbraucht worden sei, dass sie auch für andere Personen, vor allem (...) , als Haushaltshilfe habe arbeiten müssen und sie an allen Arbeitsorten missbraucht worden sei, dass sie auch zeitweise für Personen in (...) und (...) habe arbeiten müssen, dass ihr gedroht worden sei, dass sie zurück ins Gefängnis geschickt würde, wenn sie etwas sagen würde, dass sie mit Hilfe eines (...) Staatsbürgers ein Visum erhalten habe und mit ihm über (...) in die Schweiz gekommen sei, wo sie in einem Haus in (...) gefangen gewesen und von ihm sexuell missbraucht worden sei, ehe ihr die Flucht gelungen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 26. September 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 10. Dezember 2023 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass ihre Erläuterungen zu ihren Vorbringen diverse vage, unsubstantiierte und teilweise realitätsfremde Elemente aufweisen würden, dass namentlich ihre Schilderungen zu den Umständen ihrer Inhaftierung durch die ANR selbst auf mehrmaliges Nachfragen oberflächlich und berichthaft geblieben seien, dass sie keine genaueren Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit (...), zum Ort seiner Stationierung oder zu seinen Mitarbeitern gemacht habe, dass auch ihre Aussagen zu ihren Aufenthalten in (...) knapp und vage ausgefallen seien, dass sie namentlich lediglich angegeben habe, «mal hier mal dort» gelebt zu haben, mit ihrem Kind herumgezogen zu sein, nie gearbeitet zu haben und über keine Geschwister, Verwandte oder andere Bezugspersonen zu verfügen, dass sie auch hinsichtlich des (...) ausser dem Namen keine Informationen genannt habe, dass ausserdem auffällig sei, dass die Schilderungen ihrer Gesuchsgründe bei der ersten und bei der ergänzenden Anhörung vom Inhaltsaufbau und der Satzreihenfolge praktisch identisch seien, dass dies den Eindruck erwecke, sie habe ihre Vorbringen auswendig gelernt, dass sie auch zu den Umständen, wie sie nach (...) gekommen sei und dort gelebt habe, nur knappe Antworten gegeben habe, dass sie weder substantiierte Angaben zum (...) habe machen, noch das Haus und die Umgebung beschreiben können, obwohl sie dort angeblich während (...) Jahren den Haushalt erledigt habe, dass sie auch nicht habe sagen können, wie sie zu den anderen Klienten gebracht worden sei, oder unter welchen Umständen sie in (...) gearbeitet habe, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht um Hilfe ersucht habe oder nicht geflohen sei, dass das SEM ausserdem darauf hinwies, dass ihm der Antrag (...) in (...) an die (...) Botschaft vom (...) vorliege, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin (...) gearbeitet habe und vorgesehen sei, dass sie (...) über (...) nach (...) begleiten werde, dass demnach zwar davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für (...) in (...) gearbeitet habe, dass aber die Umstände, wie sie zu dieser Arbeitsstelle gekommen sei und wie sie dort gearbeitet und gelebt habe, in ihrer Erzählung nicht glaubhaft vermittelt worden seien, dass sie auch keinerlei Dokumente zum Beleg ihrer Vorbringen eingereicht habe, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weswegen sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 23. August 2024 in Kopie beigelegt war, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte, ihre Aussagen bezüglich ihres Aufenthalts in (...) seien deshalb vage und unsubstantiiert ausgefallen, weil sie als Frau im Kongo nicht in die Angelegenheiten des Mannes involviert gewesen und aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen hauptsächlich zu Hause geblieben sei und keine Bekanntschaften mit der lokalen Bevölkerung habe schliessen dürfen, dass sie bezüglich des Vorhalts einer oberflächlichen und berichthaften Beschreibung der Festnahme geltend machte, das fragliche Ereignis sei unterdessen (...) Jahre her und sie sei damals für die Versorgung eines Kleinkindes verantwortlich gewesen, weshalb es wenig Variationen in ihrem Alltag gegeben habe, dass sie ausserdem nicht aufgrund physischer Zwänge geflüchtet sei, sondern weil sie nicht arabisch spreche, bei der Rückkehr in ihr Heimatland wieder ins Gefängnis kommen würde und (...) immer noch in den Händen der ANR sei, dass sie mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 einen ärztlichen Bericht vom 23. September 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2024 nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 19. November 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2024 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2024 einen Eintrittsbericht der (...) und einen Austrittsbericht vom (...) zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag in der Rechtsmittelschrift nicht weiter begründet und auch von Amtes wegen kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb dieser abzuweisen ist, dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin diverse vage, unsubstantiierte und teilweise realitätsfremde Elemente enthalten, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen ist (vgl. dazu Verfügung S. 4 bis 7 m.w.H.), dass, soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aussagen bezüglich ihres Aufenthalts in (...) geltend macht, sie sei als Frau im Kongo nicht in die Angelegenheiten des Mannes involviert gewesen, aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen hauptsächlich zu Hause geblieben und habe keine Bekanntschaften mit der lokalen Bevölkerung schliessen dürfen, sie nicht zu erklären vermag, weshalb ihre Beschreibungen des vermeintlich Erlebten keine persönlichen Empfindungen, Beobachtungen oder Erlebnisse enthalten, dass dies auch für ihre Begründung gilt, ihre Festnahme sei bereits vor (...) Jahren geschehen und sie sei damals für die Versorgung eines Kleinkindes verantwortlich gewesen und es wenig Variation in ihrem Alltag gegeben habe, weshalb sie damit das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass, soweit erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass sich (...) in den Händen der ANR befinde, von einer nachgeschobenen und nicht glaubhaften Schutzbehauptung auszugehen ist, mit welcher sie sich in Widerspruch setzt zu ihren vorinstanzlichen Aussagen, wonach sie (...) (...) , bei (...) lebe, darum geben habe, (...) als (...) eigenes Kind aufzunehmen und ihr die Wahrheit darüber zu erzählen, was mit ihr (der Beschwerdeführerin) geschehen sei, dass ausserdem besonders erstaunt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bei der ersten und bei der ergänzenden Anhörung vom Inhaltsaufbau und der Satzreihenfolge praktisch identisch sind (...) , dass sich diese Eigentümlichkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Erzählkompetenz oder Ausdrucksfähigkeit begründen lässt, dass, wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, vielmehr der Schluss naheliegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsgründe auswendig gelernt hat, dass aufgrund der schematischen Darstellung ohne erkennbaren persönlichen Bezug zu bezweifeln ist, dass sie die geltend gemachten Vorfälle wirklich erlebt hat, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, das Gericht von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG zu überzeugen, dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet wird, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in (...) geboren und aufgewachsen ist, dass darüber hinaus in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass ihre Angaben zu ihrem Beziehungsnetz im Heimatland sehr vage und realitätsfern sind, weshalb diese ebenfalls unglaubhaft sind, dass demnach das SEM zutreffend gefolgert hat, dass die Beschwerdeführerin über ihr Beziehungsnetz in (...) zu täuschen versucht und damit ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat, dass deshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus über ein Beziehungsnetz in (...) verfügt, dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Wegweisungsvollzug in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die betroffene Person besonders vulnerabel ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017, E. 7.3.4 m.w.H.), dass vorliegend die körperlichen Beschwerden (...) keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen, dass auch unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands (...) nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde, zumal ihr erster psychiatrischer Termin in der Schweiz erst rund (...) nach ihrem Asylgesuch stattgefunden hat, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre psychischen Beschwerden nicht derart einschneidend sind, dass die Bewältigung des Alltags deutlich erschwert oder gänzlich verunmöglicht würde, dass die Beschwerdeführerin zudem gemäss Bericht (...) vom 5. Oktober 2024 ohne Eigen- oder Fremdgefährdung in die Asylunterkunft austreten konnte, dass demnach der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: