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E-5115/2019

E-5115/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2019. Am 31. Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern gelebt. Sein Vater sei (...). Seiner Familie gehe es finanziell sehr gut. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er die (...) und die (...) Klasse habe wiederholen müssen. Die Schule habe er abgebrochen, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, er habe kein Talent dafür. Danach habe er (...) bis (...) Jahre lang als Lehrling in einer (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er sich zusammen mit einem Geschäftspartner selbständig gemacht. (...) Prozent eines (...) hätten ihm gehört. Vor seiner Ausreise habe er seinen Anteil verkauft und dafür (...) US-Dollar erhalten. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei homosexuell. Bereits während der Pubertät habe er sich zu Männern hingezogen gefühlt und habe mit einem Mann zusammen sein wollen. Er habe enge Kleider, Frauenkleider und eine spezielle Frisur getragen. Deswegen sei er von anderen sowie seinem Vater beschimpft und von letzterem auch geschlagen worden. Einmal sei er zur Polizei gegangen, welche ihn, statt zu helfen, nur verachtet habe. An einem Freitag sei er mit seinem Freund C._______ bis spät abends in einem Park gewesen. Nachdem er nach Hause gekommen sei, sei er duschen gegangen. Sein Vater habe währenddessen sein (...) durchsucht und (...) gefunden. Der Vater sei ausser sich gewesen vor Wut, habe ihn beschimpft und umbringen wollen. Seine Mutter habe interveniert. Während sein Vater eine Waffe holen gegangen sei, sei er - der Beschwerdeführer - geflohen. Er sei zu einem Freund gegangen und habe seinen Anteil des Geschäfts verkauft. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall mit seinem Vater sei er ausgereist. B. B.a Am 12. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er am 1. April 2019 in D._______ mit einem gefälschten britischen Pass aufgegriffen und aufgrund von Fälschung von Ausweisen registriert worden sei, mithin sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. B.b Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2019 dazu Stellung und führte aus, dies entspreche nicht den Tatsachen. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Griechenland direkt in die Schweiz gereist. C. Am 20. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags verzichtete dieser auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Homosexualität seien insgesamt pauschal und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, wie er seine Homosexualität festgestellt habe, habe er knapp zu Protokoll gegeben, dass er sich seit seiner Pubertät zu Männern hingezogen fühle. Auf Nachfrage, was ihm damals durch den Kopf gegangen sei, habe er ausgesagt, sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben und es habe ihm gefallen. Ebenso unspezifisch habe er davon berichtet, wie er in einer homophoben Gesellschaft in Erfahrung gebracht habe, dass die Partner seine sexuelle Orientierung teilten: Er habe mit ihnen über seine Gefühle gesprochen und diese hätten daraufhin zu Geschlechtsverkehr zugesagt. Auch zu seinem Kleidungsstil, angeblich ein wesentliches Merkmal seiner Homosexualität, habe er lediglich ausgeführt, er habe enge Sachen sowie Frauenkleider, oftmals rosa, getragen. Ferner seien seine Aussagen zur homosexuellen Szene in der Autonomen Region Kurdistan äusserst pauschal, gerade für jemanden der angeblich seit der Pubertät homosexuell sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er während der Anhörung gehemmt gewesen sei. So habe er angegeben, dass er sich wohl fühle und es ihm möglich gewesen sei, alles Wesentliche zu schildern. Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass jemand, der angeblich bereits im Vorfeld von seinem Vater der Homosexualität verdächtigt worden sei, und gewusst habe, dass ihn seine Familie bei einem Coming-out töten würde, sein (...) mit (...) offen in der Wohnung liegen lasse. Ebenso erstaune, dass der Beschwerdeführer zu diesem prägenden Ereignis keine zeitlichen Angaben habe machen können. Schliesslich sei dem SEM bekannt, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 in D._______ mit einem gefälschten britischen Pass registriert worden sei. Er habe indes zu Protokoll gegeben, vor dem Vorfall mit seinem Vater und der darauffolgenden Ausreise am 21., 22. oder 23. des fünften Monats sein Heimatland noch nie verlassen zu haben. Auf Vorhalt habe er angegeben, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er mit einem gefälschten britischen Pass in D._______ eingereist sei. Diese Erklärung widerspreche indes den gesicherten Kenntnissen des SEM und sei deshalb tatsachenwidrig.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Er habe erzählt, dass er sich schon seit seiner Jugendzeit nicht so männlich gekleidet und seine Frisur Häme ausgelöst habe. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien im Irak faktisch verboten. Seine Beziehungen mit seinen beiden Freunden habe er gefühlvoll geschildert. Er habe bei den staatlichen Organen um Schutz ersucht. Deren Vertreter hätten ihn nicht nur weggeschickt und ihm Schutz verweigert, sondern ihn sogar belächelt und verspottet.

E. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung ausweichend, stereotyp, knapp und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Namentlich hinterlassen sie nicht ansatzweise den Eindruck, der Beschwerdeführer habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft selbst durchlebt. Folglich ist auch die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss gesicherten Kenntnissen am 1. April 2019 in D._______ registriert wurde, womit seinen Vorbringen, welche er nach diesem Zeitpunkt verortet, die Grundlage entzogen ist. Mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten, diese seien genügend schlüssig und plausibel, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert darin, inwiefern die Vor-instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 7.3.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, da die Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit seiner Familie habe. Demnach sollte es ihm möglich sein, zu seiner Familie zurückzukehren, welche in der Stadt B._______ im eigenen Haus lebe. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei es seiner Familie finanziell sehr gut gegangen. Er habe zwar angeblich nur kurz die Schule besucht, jedoch eine Lehre als (...) absolviert. Danach habe er sich als Mitinhaber eines (...) selbständig gemacht. Zudem sei er gesund.

E. 7.3.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5115/2019 Urteil vom 17. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2019. Am 31. Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern gelebt. Sein Vater sei (...). Seiner Familie gehe es finanziell sehr gut. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er die (...) und die (...) Klasse habe wiederholen müssen. Die Schule habe er abgebrochen, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, er habe kein Talent dafür. Danach habe er (...) bis (...) Jahre lang als Lehrling in einer (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er sich zusammen mit einem Geschäftspartner selbständig gemacht. (...) Prozent eines (...) hätten ihm gehört. Vor seiner Ausreise habe er seinen Anteil verkauft und dafür (...) US-Dollar erhalten. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei homosexuell. Bereits während der Pubertät habe er sich zu Männern hingezogen gefühlt und habe mit einem Mann zusammen sein wollen. Er habe enge Kleider, Frauenkleider und eine spezielle Frisur getragen. Deswegen sei er von anderen sowie seinem Vater beschimpft und von letzterem auch geschlagen worden. Einmal sei er zur Polizei gegangen, welche ihn, statt zu helfen, nur verachtet habe. An einem Freitag sei er mit seinem Freund C._______ bis spät abends in einem Park gewesen. Nachdem er nach Hause gekommen sei, sei er duschen gegangen. Sein Vater habe währenddessen sein (...) durchsucht und (...) gefunden. Der Vater sei ausser sich gewesen vor Wut, habe ihn beschimpft und umbringen wollen. Seine Mutter habe interveniert. Während sein Vater eine Waffe holen gegangen sei, sei er - der Beschwerdeführer - geflohen. Er sei zu einem Freund gegangen und habe seinen Anteil des Geschäfts verkauft. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall mit seinem Vater sei er ausgereist. B. B.a Am 12. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er am 1. April 2019 in D._______ mit einem gefälschten britischen Pass aufgegriffen und aufgrund von Fälschung von Ausweisen registriert worden sei, mithin sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. B.b Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2019 dazu Stellung und führte aus, dies entspreche nicht den Tatsachen. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Griechenland direkt in die Schweiz gereist. C. Am 20. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags verzichtete dieser auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Homosexualität seien insgesamt pauschal und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, wie er seine Homosexualität festgestellt habe, habe er knapp zu Protokoll gegeben, dass er sich seit seiner Pubertät zu Männern hingezogen fühle. Auf Nachfrage, was ihm damals durch den Kopf gegangen sei, habe er ausgesagt, sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben und es habe ihm gefallen. Ebenso unspezifisch habe er davon berichtet, wie er in einer homophoben Gesellschaft in Erfahrung gebracht habe, dass die Partner seine sexuelle Orientierung teilten: Er habe mit ihnen über seine Gefühle gesprochen und diese hätten daraufhin zu Geschlechtsverkehr zugesagt. Auch zu seinem Kleidungsstil, angeblich ein wesentliches Merkmal seiner Homosexualität, habe er lediglich ausgeführt, er habe enge Sachen sowie Frauenkleider, oftmals rosa, getragen. Ferner seien seine Aussagen zur homosexuellen Szene in der Autonomen Region Kurdistan äusserst pauschal, gerade für jemanden der angeblich seit der Pubertät homosexuell sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er während der Anhörung gehemmt gewesen sei. So habe er angegeben, dass er sich wohl fühle und es ihm möglich gewesen sei, alles Wesentliche zu schildern. Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass jemand, der angeblich bereits im Vorfeld von seinem Vater der Homosexualität verdächtigt worden sei, und gewusst habe, dass ihn seine Familie bei einem Coming-out töten würde, sein (...) mit (...) offen in der Wohnung liegen lasse. Ebenso erstaune, dass der Beschwerdeführer zu diesem prägenden Ereignis keine zeitlichen Angaben habe machen können. Schliesslich sei dem SEM bekannt, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 in D._______ mit einem gefälschten britischen Pass registriert worden sei. Er habe indes zu Protokoll gegeben, vor dem Vorfall mit seinem Vater und der darauffolgenden Ausreise am 21., 22. oder 23. des fünften Monats sein Heimatland noch nie verlassen zu haben. Auf Vorhalt habe er angegeben, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er mit einem gefälschten britischen Pass in D._______ eingereist sei. Diese Erklärung widerspreche indes den gesicherten Kenntnissen des SEM und sei deshalb tatsachenwidrig. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Er habe erzählt, dass er sich schon seit seiner Jugendzeit nicht so männlich gekleidet und seine Frisur Häme ausgelöst habe. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien im Irak faktisch verboten. Seine Beziehungen mit seinen beiden Freunden habe er gefühlvoll geschildert. Er habe bei den staatlichen Organen um Schutz ersucht. Deren Vertreter hätten ihn nicht nur weggeschickt und ihm Schutz verweigert, sondern ihn sogar belächelt und verspottet. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung ausweichend, stereotyp, knapp und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Namentlich hinterlassen sie nicht ansatzweise den Eindruck, der Beschwerdeführer habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft selbst durchlebt. Folglich ist auch die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss gesicherten Kenntnissen am 1. April 2019 in D._______ registriert wurde, womit seinen Vorbringen, welche er nach diesem Zeitpunkt verortet, die Grundlage entzogen ist. Mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten, diese seien genügend schlüssig und plausibel, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert darin, inwiefern die Vor-instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 7.3.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, da die Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit seiner Familie habe. Demnach sollte es ihm möglich sein, zu seiner Familie zurückzukehren, welche in der Stadt B._______ im eigenen Haus lebe. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei es seiner Familie finanziell sehr gut gegangen. Er habe zwar angeblich nur kurz die Schule besucht, jedoch eine Lehre als (...) absolviert. Danach habe er sich als Mitinhaber eines (...) selbständig gemacht. Zudem sei er gesund. 7.3.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: