Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 2. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk. Er habe in D._______ einen Coiffeursalon mit Mitarbeitern betrieben. Während seiner Abwesenheit (...) habe er einen Anruf von seinem Geschäftsnachbarn erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sein Geschäft aufgesucht habe. Hierauf habe er sich in seinem Heimatdorf versteckt. Nachforschungen seines Vaters hätten ergeben, dass die Polizei in seinem Geschäft Drogen gefunden habe. Sein Vater habe ihm geraten das Land zu verlassen, weil ihm eine langjährige Gefängnisstrafe drohen könne. Seine Frau und seine Tochter seien nachgekommen und hätten erzählt, dass sie inzwischen zuhause in D._______ von den Behörden aufgesucht worden seien. Ein Verfahren sei eingeleitet worden und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Im März 2019 sei er schliesslich mit seiner Frau und seiner Tochter illegal ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Irakerin kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Dohuk. Ungefähr (...) sei ihr Schwiegervater ganz aufgeregt zu ihr gekommen. Zudem sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihrem Mann zu fragen. Ein Bruder ihres Mannes habe sie sodann zusammen mit ihrer Tochter zu ihrem Mann gebracht, der ihr von dem Drogenfund im Geschäft erzählt habe. Es sei zwar kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, aber ihr Mann sei Gefahr gelaufen, verhaftet zu werden, weshalb sie das Land verlassen hätten. B. Am 27. Juni 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 28. Juni 2019. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens vom 15. Mai 2019 in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 aufzuheben und sie - aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhalten und lediglich am Wahrheitsgehalt ihrer bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer will über einen Telefonanruf seines Geschäftsnachbarn von dem Polizeibesuch in seinem Coiffeursalon erfahren haben und von seiner Frau, dass er zuhause aufgesucht worden sein soll. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler: Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem lassen seine Antworten - auf wiederholt gestellte Fragen - darauf schliessen, dass er seine Tätigkeit rund um seinen angeblichen Coiffeursalon zu verschleiern versucht. So kann er namentlich nicht einmal sagen, wie lange er als Coiffeur gearbeitet oder wann er den Coiffeursalon eröffnet hat. Zudem gelang es ihm nicht zum zentralen Punkt seiner Flucht (Drogenfund) überzeugende Angaben zu machen. Stattdessen erschöpfen sich seine Aussagen in oberflächlichen Wiederholungen. Gleiches gilt für Abklärungen seines Vaters (beispielsweise will er seinen Vater nicht nach dessen Abklärungen gefragt haben, wisse aber - was er verschiedentlich wiederholt -, dass er wegen des Drogenfunds jahrelang in Haft kommen werde). Einerseits will er nie von den Behörden kontaktiert worden sein, andererseits soll es Untersuchungen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben haben, was wiederum im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau steht. Wobei er auch hierzu keine genaueren Angaben machen kann und sich zur Ausstellung und zum Erhalt des angeblichen Haftbefehls widerspricht. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Auch bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines anwaltlichen Schreibens trifft beides zu. Dieses ist für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Nachforderung weiterer Unterlagen verzichtet werden. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich zudem, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die stereotypen Ausführungen der Beschwerdeführerin - die lediglich wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist sei - sind nicht geeignet, an der dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. Im Gegenteil führen diese nur zu weiteren Widersprüchen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer stammten aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe.
E. 6.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 6.3.4 Die jungen und gesunden Beschwerdeführer sind Kurden aus dem Nordirak. Sie verfügen beide über Schulbildung, ein grosses sowie gutsituiertes familiäres Beziehungsnetz - das sie bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen kann - und ein eigenes Haus vor Ort. Der Beschwerdeführer kann zudem auf Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Dass die Beschwerdeführer in D._______ ein «gutes Leben» hatten, bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3521/2019 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 2. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk. Er habe in D._______ einen Coiffeursalon mit Mitarbeitern betrieben. Während seiner Abwesenheit (...) habe er einen Anruf von seinem Geschäftsnachbarn erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sein Geschäft aufgesucht habe. Hierauf habe er sich in seinem Heimatdorf versteckt. Nachforschungen seines Vaters hätten ergeben, dass die Polizei in seinem Geschäft Drogen gefunden habe. Sein Vater habe ihm geraten das Land zu verlassen, weil ihm eine langjährige Gefängnisstrafe drohen könne. Seine Frau und seine Tochter seien nachgekommen und hätten erzählt, dass sie inzwischen zuhause in D._______ von den Behörden aufgesucht worden seien. Ein Verfahren sei eingeleitet worden und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Im März 2019 sei er schliesslich mit seiner Frau und seiner Tochter illegal ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Irakerin kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Dohuk. Ungefähr (...) sei ihr Schwiegervater ganz aufgeregt zu ihr gekommen. Zudem sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihrem Mann zu fragen. Ein Bruder ihres Mannes habe sie sodann zusammen mit ihrer Tochter zu ihrem Mann gebracht, der ihr von dem Drogenfund im Geschäft erzählt habe. Es sei zwar kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, aber ihr Mann sei Gefahr gelaufen, verhaftet zu werden, weshalb sie das Land verlassen hätten. B. Am 27. Juni 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 28. Juni 2019. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens vom 15. Mai 2019 in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 aufzuheben und sie - aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhalten und lediglich am Wahrheitsgehalt ihrer bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer will über einen Telefonanruf seines Geschäftsnachbarn von dem Polizeibesuch in seinem Coiffeursalon erfahren haben und von seiner Frau, dass er zuhause aufgesucht worden sein soll. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler: Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem lassen seine Antworten - auf wiederholt gestellte Fragen - darauf schliessen, dass er seine Tätigkeit rund um seinen angeblichen Coiffeursalon zu verschleiern versucht. So kann er namentlich nicht einmal sagen, wie lange er als Coiffeur gearbeitet oder wann er den Coiffeursalon eröffnet hat. Zudem gelang es ihm nicht zum zentralen Punkt seiner Flucht (Drogenfund) überzeugende Angaben zu machen. Stattdessen erschöpfen sich seine Aussagen in oberflächlichen Wiederholungen. Gleiches gilt für Abklärungen seines Vaters (beispielsweise will er seinen Vater nicht nach dessen Abklärungen gefragt haben, wisse aber - was er verschiedentlich wiederholt -, dass er wegen des Drogenfunds jahrelang in Haft kommen werde). Einerseits will er nie von den Behörden kontaktiert worden sein, andererseits soll es Untersuchungen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben haben, was wiederum im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau steht. Wobei er auch hierzu keine genaueren Angaben machen kann und sich zur Ausstellung und zum Erhalt des angeblichen Haftbefehls widerspricht. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Auch bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines anwaltlichen Schreibens trifft beides zu. Dieses ist für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Nachforderung weiterer Unterlagen verzichtet werden. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich zudem, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die stereotypen Ausführungen der Beschwerdeführerin - die lediglich wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist sei - sind nicht geeignet, an der dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. Im Gegenteil führen diese nur zu weiteren Widersprüchen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 6.3 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer stammten aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. 6.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 6.3.4 Die jungen und gesunden Beschwerdeführer sind Kurden aus dem Nordirak. Sie verfügen beide über Schulbildung, ein grosses sowie gutsituiertes familiäres Beziehungsnetz - das sie bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen kann - und ein eigenes Haus vor Ort. Der Beschwerdeführer kann zudem auf Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Dass die Beschwerdeführer in D._______ ein «gutes Leben» hatten, bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: