Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Stiefvater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am 26. März 2002 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, reiste am 27. März 2003 zusammen mit dem Stiefbruder des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am (...) 2004 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive des Vaters einbezogen. Am 17. Juni 2004 ersuchte die Mutter um eine Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2004 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 15. September 2004 nicht ein. Am (...) 2006 wurde das Asyl des Stiefvaters widerrufen. A.b Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober oder November 2015 in Richtung Türkei. Am 20. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 24. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Dezember 2016 im Beisein seiner Mutter einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei Kurde, seine Mutter Turkmenin. Er sei bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Im Jahr (...) oder (...) sei er zusammen mit seinen Grosseltern in die Stadt Erbil gezogen. Nach der Heirat seiner Mutter mit B._______ sei er - der Beschwerdeführer - im Jahr (...) ins Haus seiner Mutter und seines Stiefvaters in Erbil umgezogen. Etwa im Jahr (...) habe seine Mutter den Irak in Richtung Türkei verlassen. Rund ein Jahr später sei er zusammen mit seiner (...) in die F._______ gereist. In G._______ habe er die Schulen besucht und mit der Matura abgeschlossen. Im Jahr (...) sei er mit seiner (...) wieder in den Irak zurückgekehrt. Er habe drei Jahre lang bis zirka (...) in der Stadt Erbil an der Universität (...) studiert. Während dieser Zeit habe er bei seiner (...) in Erbil gewohnt und an verschiedenen Ausstellungen als (...) gearbeitet. Danach sei er nach H._______, Provinz I._______, umgezogen, wo er bei einem Verwandten seiner Mutter gewohnt habe. Die Sicherheitslage dort sei prekär gewesen. Die ethnischen Kurden seien angesichts der gewalttätigen Aktivitäten der Shia-Turkmenen gefährdet gewesen. Er habe nach Erbil zurückkehren wollen. Dies sei angesichts seiner Gefährdung aufgrund einer Blutrache nicht möglich gewesen. Sein Stiefvater habe jemanden getötet und er - der Beschwerdeführer - sei ab dem Jahr (...) in den engeren Fokus der Rächer, Verwandte des Getöteten, geraten. Im (...) 2014 habe er anlässlich einer öffentlichen (...) in Erbil als (...) gearbeitet und dabei ein Namensschild getragen. Während der Arbeit habe er festgestellt, dass zwei Personen intensiv versucht hätten, seinen Namen auf dem Schild zu lesen. Jene hätten sich denn auch nicht für die ausgestellten Produkte interessiert, sondern ihn bis zum Ende der Ausstellung beobachtet. Er habe vermutet, dass es sich um zwei Rächer handle, von welchen er damals identifiziert worden sei. Dies sei ihm von einem Verwandten seines (...) denn auch bestätigt worden. Bereits früher, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei er erstmals in den Fokus der Verwandten des Getöteten geraten. Auch während seiner Gymnasialzeit in G._______ sei er gesucht worden, weshalb er verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. So habe er unter anderem Vertreter der von ihm besuchten Schulen in der F._______ angewiesen, seinen Namen nicht bekannt zu geben. Er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und wie in einem Gefängnis gelebt. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er den Irak schliesslich verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, der Stiefvater des Beschwerdeführers habe im Jahr (...) J._______ umgebracht, was Auslöser der Blutrache gewesen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie sowie seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Prozessual ersucht er um Einsicht in die Akten seines Stiefvaters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerdeführer gab eine als "Anmerkungen und Ergänzungen zur Befragung" bezeichnete Eingabe und einen Bericht von lic. phil. K._______, Psychotherapeutin, vom 8. Februar 2018 betreffend seine Mutter zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer betreffend Akteneinsichtsgesuch an die Vor-instanz und forderte ihn auf, dem Gericht eine Kopie eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs zukommen zu lassen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren Anträge sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. E. Mit Eingabe vom 5. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Stiefvater sei nicht bereit, ihm eine Vollmacht zur Einsicht in die Asylakten zu erteilen. F. Am 9. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums und um einen Vorentscheid betreffend der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - aus Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger und Richter William Waeber sowie Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin zusammen. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. Mai 2018 geleistet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach den Hintergründen der von ihm geltend gemachten Blutrache, ausgelöst durch eine Tötung durch seinen Stiefvater, befragt worden. Indes habe er weder gewusst, wie die getötete Person geheissen, noch wann sein Stiefvater diese umgebracht habe. Zudem habe er keine präzisierenden Angaben über die Verfolger machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden sich darauf beschränken, der Getötete habe viele Geschwister und Cousins. Er glaube, dass es sich bei ihnen um Kurden handle und der Getötete mutmasslich in D._______ gewohnt habe. Auf Vorhalt zu den substanzarmen Aussagen, habe er geltend gemacht, kein Bedürfnis gehabt zu haben, mehr darüber zu wissen. Eine Person, die sich indes tatsächlich in der von ihm beschriebenen Verfolgungssituation befunden hätte, hätte sich mit Bestimmtheit kundig über die Verfolger gemacht, allein schon um abschätzen zu können, wo im kurdischen Nordirak eine erhöhte Gefahr bestanden hätte, auf die Verfolger zu stossen beziehungsweise von diesen behelligt zu werden. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Gefährdungssituation habe sich im Jahr (...) erheblich akzentuiert. Er habe bei einer (...) in Erbil als (...) gearbeitet. Dabei habe er ein Namensschild umgehängt gehabt. Er habe während der Arbeit festgestellt, dass zwei Personen intensiv versucht hätten, seinen Namen auf dem Schild zu lesen. Jene hätten sich nicht für die ausgestellten Produkte interessiert. Sie hätten ihn bis zum Ende der Ausstellung beobachtet. Es habe sich um zwei Rächer gehandelt, von welchen er damals identifiziert worden sei. Seine Erwerbstätigkeit an öffentlich zugänglichen (...) in Erbil - wobei er sich aufgrund des umgehängten Namensschildes besonders exponiert haben dürfte - vertrage sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe angesichts der ständigen Bedrohung mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und wie in einem Gefängnis gelebt. Weiter habe er sich in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP habe er angegeben, die (...) in Erbil habe (...) 2014 stattgefunden, während dem er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, jene Veranstaltung sei im (...) 2014 gewesen. Bei seinem Vorbringen, er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er im Rahmen einer Blutrache verfolgt worden sei, handle es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt. Zu seinem Vorbringen, er sei Agnostiker, sei festzuhalten, dass er dies anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Ein Umstand, der darauf hindeute, dass es sich dabei ebenfalls um ein Konstrukt handle oder dass er den sozialen Druck offensichtlich als nicht erheblich empfunden habe. Ein solcher könne ohnehin nicht als gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich habe er ausgeführt, sein Vater sei Kurde und seine Mutter ethnische Turkmenin. Die Kurden hätten gewollt, dass er mit ihnen gegen die ethnischen Turkmenen kämpfe. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei, habe er ausweichende Antworten gegeben, woraus geschlossen werden könne, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat keine Probleme gehabt haben dürfte. Das Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant.
E. 6.2 In seiner mit der Beschwerde eingereichten und als "Anmerkungen und Ergänzungen zur Befragung" bezeichneten Eingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Klima bei der Anhörung habe auf ihn generell sehr frostig, nicht offen, desinteressiert und nicht wohlwollend ihm gegenüber gewirkt. Er habe sich eingeschüchtert gefühlt und sei mehrmals unterbrochen worden. Er habe seine Asylgründe nicht frei schildern können. Zudem sei er erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden, was ihn irritiert habe. Dem Protokoll der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Befrager den Beschwerdeführer oft unterbrochen hat. Der Beschwerdeführer konnte sich frei zu seinen Fluchtgründen äussern. Der Befrager bat ihn ausdrücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren (vgl. SEM-Akten A23/19 F34 f.). Auch stellte er weitere konkretisierende Nachfragen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten, A23/19 F36 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Damit hatte er genügend Gelegenheiten, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden, ist festzustellen, dass er etwa in der Hälfte der Befragung darauf hingewiesen wurde. Dieser Hinweis erfolgte offensichtlich verspätet, indes bejahte der Beschwerdeführer darauf ausdrücklich die Frage, ob er seine Rechte und Pflichten kenne (vgl. SEM Akten A23/19 F86 ff.). Es mag zutreffen, dass ihn dies irritierte, indes sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er dadurch der Befragung nicht weiter hätte folgen können. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen (vgl. SEM-Akten A7/12 S. 1 und 2). Dass ihm nach dem angeblichen Ende der Befragung noch weitere Fragen gestellt wurden, ist zwar ungewöhnlich, aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich diesbezüglich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Das Protokoll der Anhörung kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Die Vorinstanz greife lediglich zwei Punkte in seinen Aussagen auf und berücksichtige dabei weder den kulturellen Kontext noch das Verhalten der irakischen Sicherheitskräfte. Soweit sie ihm vorwerfe, er habe weder die von seinem Stiefvater getötete Person mit Namen bezeichnen noch deren Todeszeitpunkt angeben können, sei zunächst zu berücksichtigen, dass er bei der BzP gebeten worden sei, sich kurz zu halten. Die Angaben, die er demgegenüber anlässlich der Anhörung gemacht habe, könnten keinesfalls als substanzarm oder wenig detailliert beurteilt werden. Er habe tatsächlich den Namen der von seinem Stiefvater getöteten Person und deren Todeszeitpunkt nicht nennen können. Stattdessen sei seine an der Anhörung teilnehmende Mutter eingesprungen, welche zu Protokoll gegeben habe, dass die Ermordung von J._______ im Jahr (...) stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass er (...) noch ein Knabe gewesen sei. Er habe erst viel später von der vom Stiefvater begangenen Tötung erfahren. Seit seiner Kindheit lebe er unter den ständigen Drohungen und habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen. Es leuchte auch ein, dass er als Stiefsohn erst später in den Fokus der verfolgenden Familie geraten sei, nachdem sein Stiefbruder und seine Mutter in die Schweiz gelangt seien. In seiner stark persönlich gefärbten, mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Stellungnahme äussere er sich zu den Schwierigkeiten, die ihm die Befragungssituation bereitet habe und ergänze ausführlich und detailliert die aus seiner Sicht noch fehlenden Hintergründe.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gefährdung aufgrund der Blutrache unsubstantiiert, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer weder den Namen noch den Todeszeitpunkt des von seinem Stiefvater Getöteten nennen kann. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er wisse es ja nicht und habe es auch nicht wissen wollen (vgl. SEM-Akten A23/19 F47 ff.). Dies überzeugt keineswegs, zumal die Gefährdung aufgrund der Blutrache im Wesentlichen der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sein soll. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen sodann nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anlässlich der BzP gebeten worden, sich kurz zu halten, ist festzustellen, dass er auch anlässlich der Anhörung keine präzisierenden Angaben machten konnte. Der Erklärungsversuch, sein Unwissen sei auf sein damaliges jugendliches Alter zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er eine über Jahre hinweg dauernde Verfolgung durch die Familienangehörigen des Getöteten geltend macht, womit von ihm erwartet werden kann, dass er sich über die Hintergründe dieser informiert hätte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine Tätigkeit als (...) an einer öffentlichen (...) mit Namensschild und der Besuch der Universität in Erbil nicht mit seinem Vorbringen, er habe wie in einem Gefängnis gelebt und selten das Haus verlassen, nicht in Einklang zu bringen ist. Zum Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Ausstellung sei nicht öffentlich gewesen (vgl. Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Nachfrage im Widerspruch dazu ausdrücklich ausführte, sie sei öffentlich gewesen (vgl. SEM-Akten A23/19 F96 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer öffentlichen (...) in Erbil mit Namensschild aufgetreten ist, erscheint sein Vorbringen, er habe den Vertretern seiner ehemaligen Schulen in der F._______ untersagt, seinen Namen bekannt zu geben, absurd. Soweit er schliesslich geltend macht, er habe die aus seiner Sicht noch fehlenden Hintergründe in seiner mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme ausführlich und detailliert ergänzt, ist festzustellen, dass diese Ausführungen als nachgeschoben zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt - genügend Möglichkeiten gehabt, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Bezüglich des Vorbringens, er sei Agnostiker und aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung Nachteilen ausgesetzt gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben etwa von (...) bis zu seiner Ausreise in die F._______ im Jahr (...) in Erbil gelebt. Nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr (...) hat er bis (...) bei einer (...) in Erbil gewohnt Dort hat er an einer (...)universität (...) studiert und als (...) sowie (...) gearbeitet. Sodann spricht er (...) Sprachen. Mit diesem Hintergrund sollte ihm eine wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres möglich sein. Ferner leben mehrere Verwandte ([...] Onkel und [...] Tanten) des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion, bei welchen er auch schon jahrelang gewohnt hat, nachdem sein Stiefvater und seine Mutter in die Schweiz gelangt sind. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn insbesondere bei der sozialen Reintegration sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Diese begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in psychologischer Behandlung, ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeugnis eingereicht hat. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter und des Bruders stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erbil aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-884/2018 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Stiefvater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am 26. März 2002 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, reiste am 27. März 2003 zusammen mit dem Stiefbruder des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am (...) 2004 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive des Vaters einbezogen. Am 17. Juni 2004 ersuchte die Mutter um eine Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2004 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 15. September 2004 nicht ein. Am (...) 2006 wurde das Asyl des Stiefvaters widerrufen. A.b Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober oder November 2015 in Richtung Türkei. Am 20. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 24. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Dezember 2016 im Beisein seiner Mutter einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei Kurde, seine Mutter Turkmenin. Er sei bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Im Jahr (...) oder (...) sei er zusammen mit seinen Grosseltern in die Stadt Erbil gezogen. Nach der Heirat seiner Mutter mit B._______ sei er - der Beschwerdeführer - im Jahr (...) ins Haus seiner Mutter und seines Stiefvaters in Erbil umgezogen. Etwa im Jahr (...) habe seine Mutter den Irak in Richtung Türkei verlassen. Rund ein Jahr später sei er zusammen mit seiner (...) in die F._______ gereist. In G._______ habe er die Schulen besucht und mit der Matura abgeschlossen. Im Jahr (...) sei er mit seiner (...) wieder in den Irak zurückgekehrt. Er habe drei Jahre lang bis zirka (...) in der Stadt Erbil an der Universität (...) studiert. Während dieser Zeit habe er bei seiner (...) in Erbil gewohnt und an verschiedenen Ausstellungen als (...) gearbeitet. Danach sei er nach H._______, Provinz I._______, umgezogen, wo er bei einem Verwandten seiner Mutter gewohnt habe. Die Sicherheitslage dort sei prekär gewesen. Die ethnischen Kurden seien angesichts der gewalttätigen Aktivitäten der Shia-Turkmenen gefährdet gewesen. Er habe nach Erbil zurückkehren wollen. Dies sei angesichts seiner Gefährdung aufgrund einer Blutrache nicht möglich gewesen. Sein Stiefvater habe jemanden getötet und er - der Beschwerdeführer - sei ab dem Jahr (...) in den engeren Fokus der Rächer, Verwandte des Getöteten, geraten. Im (...) 2014 habe er anlässlich einer öffentlichen (...) in Erbil als (...) gearbeitet und dabei ein Namensschild getragen. Während der Arbeit habe er festgestellt, dass zwei Personen intensiv versucht hätten, seinen Namen auf dem Schild zu lesen. Jene hätten sich denn auch nicht für die ausgestellten Produkte interessiert, sondern ihn bis zum Ende der Ausstellung beobachtet. Er habe vermutet, dass es sich um zwei Rächer handle, von welchen er damals identifiziert worden sei. Dies sei ihm von einem Verwandten seines (...) denn auch bestätigt worden. Bereits früher, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei er erstmals in den Fokus der Verwandten des Getöteten geraten. Auch während seiner Gymnasialzeit in G._______ sei er gesucht worden, weshalb er verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. So habe er unter anderem Vertreter der von ihm besuchten Schulen in der F._______ angewiesen, seinen Namen nicht bekannt zu geben. Er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und wie in einem Gefängnis gelebt. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er den Irak schliesslich verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, der Stiefvater des Beschwerdeführers habe im Jahr (...) J._______ umgebracht, was Auslöser der Blutrache gewesen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie sowie seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Prozessual ersucht er um Einsicht in die Akten seines Stiefvaters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerdeführer gab eine als "Anmerkungen und Ergänzungen zur Befragung" bezeichnete Eingabe und einen Bericht von lic. phil. K._______, Psychotherapeutin, vom 8. Februar 2018 betreffend seine Mutter zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer betreffend Akteneinsichtsgesuch an die Vor-instanz und forderte ihn auf, dem Gericht eine Kopie eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs zukommen zu lassen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren Anträge sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. E. Mit Eingabe vom 5. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Stiefvater sei nicht bereit, ihm eine Vollmacht zur Einsicht in die Asylakten zu erteilen. F. Am 9. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums und um einen Vorentscheid betreffend der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - aus Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger und Richter William Waeber sowie Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin zusammen. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. Mai 2018 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach den Hintergründen der von ihm geltend gemachten Blutrache, ausgelöst durch eine Tötung durch seinen Stiefvater, befragt worden. Indes habe er weder gewusst, wie die getötete Person geheissen, noch wann sein Stiefvater diese umgebracht habe. Zudem habe er keine präzisierenden Angaben über die Verfolger machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden sich darauf beschränken, der Getötete habe viele Geschwister und Cousins. Er glaube, dass es sich bei ihnen um Kurden handle und der Getötete mutmasslich in D._______ gewohnt habe. Auf Vorhalt zu den substanzarmen Aussagen, habe er geltend gemacht, kein Bedürfnis gehabt zu haben, mehr darüber zu wissen. Eine Person, die sich indes tatsächlich in der von ihm beschriebenen Verfolgungssituation befunden hätte, hätte sich mit Bestimmtheit kundig über die Verfolger gemacht, allein schon um abschätzen zu können, wo im kurdischen Nordirak eine erhöhte Gefahr bestanden hätte, auf die Verfolger zu stossen beziehungsweise von diesen behelligt zu werden. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Gefährdungssituation habe sich im Jahr (...) erheblich akzentuiert. Er habe bei einer (...) in Erbil als (...) gearbeitet. Dabei habe er ein Namensschild umgehängt gehabt. Er habe während der Arbeit festgestellt, dass zwei Personen intensiv versucht hätten, seinen Namen auf dem Schild zu lesen. Jene hätten sich nicht für die ausgestellten Produkte interessiert. Sie hätten ihn bis zum Ende der Ausstellung beobachtet. Es habe sich um zwei Rächer gehandelt, von welchen er damals identifiziert worden sei. Seine Erwerbstätigkeit an öffentlich zugänglichen (...) in Erbil - wobei er sich aufgrund des umgehängten Namensschildes besonders exponiert haben dürfte - vertrage sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe angesichts der ständigen Bedrohung mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und wie in einem Gefängnis gelebt. Weiter habe er sich in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP habe er angegeben, die (...) in Erbil habe (...) 2014 stattgefunden, während dem er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, jene Veranstaltung sei im (...) 2014 gewesen. Bei seinem Vorbringen, er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er im Rahmen einer Blutrache verfolgt worden sei, handle es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt. Zu seinem Vorbringen, er sei Agnostiker, sei festzuhalten, dass er dies anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Ein Umstand, der darauf hindeute, dass es sich dabei ebenfalls um ein Konstrukt handle oder dass er den sozialen Druck offensichtlich als nicht erheblich empfunden habe. Ein solcher könne ohnehin nicht als gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich habe er ausgeführt, sein Vater sei Kurde und seine Mutter ethnische Turkmenin. Die Kurden hätten gewollt, dass er mit ihnen gegen die ethnischen Turkmenen kämpfe. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei, habe er ausweichende Antworten gegeben, woraus geschlossen werden könne, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat keine Probleme gehabt haben dürfte. Das Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant. 6.2 In seiner mit der Beschwerde eingereichten und als "Anmerkungen und Ergänzungen zur Befragung" bezeichneten Eingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Klima bei der Anhörung habe auf ihn generell sehr frostig, nicht offen, desinteressiert und nicht wohlwollend ihm gegenüber gewirkt. Er habe sich eingeschüchtert gefühlt und sei mehrmals unterbrochen worden. Er habe seine Asylgründe nicht frei schildern können. Zudem sei er erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden, was ihn irritiert habe. Dem Protokoll der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Befrager den Beschwerdeführer oft unterbrochen hat. Der Beschwerdeführer konnte sich frei zu seinen Fluchtgründen äussern. Der Befrager bat ihn ausdrücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren (vgl. SEM-Akten A23/19 F34 f.). Auch stellte er weitere konkretisierende Nachfragen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten, A23/19 F36 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Damit hatte er genügend Gelegenheiten, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden, ist festzustellen, dass er etwa in der Hälfte der Befragung darauf hingewiesen wurde. Dieser Hinweis erfolgte offensichtlich verspätet, indes bejahte der Beschwerdeführer darauf ausdrücklich die Frage, ob er seine Rechte und Pflichten kenne (vgl. SEM Akten A23/19 F86 ff.). Es mag zutreffen, dass ihn dies irritierte, indes sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er dadurch der Befragung nicht weiter hätte folgen können. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen (vgl. SEM-Akten A7/12 S. 1 und 2). Dass ihm nach dem angeblichen Ende der Befragung noch weitere Fragen gestellt wurden, ist zwar ungewöhnlich, aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich diesbezüglich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Das Protokoll der Anhörung kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Die Vorinstanz greife lediglich zwei Punkte in seinen Aussagen auf und berücksichtige dabei weder den kulturellen Kontext noch das Verhalten der irakischen Sicherheitskräfte. Soweit sie ihm vorwerfe, er habe weder die von seinem Stiefvater getötete Person mit Namen bezeichnen noch deren Todeszeitpunkt angeben können, sei zunächst zu berücksichtigen, dass er bei der BzP gebeten worden sei, sich kurz zu halten. Die Angaben, die er demgegenüber anlässlich der Anhörung gemacht habe, könnten keinesfalls als substanzarm oder wenig detailliert beurteilt werden. Er habe tatsächlich den Namen der von seinem Stiefvater getöteten Person und deren Todeszeitpunkt nicht nennen können. Stattdessen sei seine an der Anhörung teilnehmende Mutter eingesprungen, welche zu Protokoll gegeben habe, dass die Ermordung von J._______ im Jahr (...) stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass er (...) noch ein Knabe gewesen sei. Er habe erst viel später von der vom Stiefvater begangenen Tötung erfahren. Seit seiner Kindheit lebe er unter den ständigen Drohungen und habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen. Es leuchte auch ein, dass er als Stiefsohn erst später in den Fokus der verfolgenden Familie geraten sei, nachdem sein Stiefbruder und seine Mutter in die Schweiz gelangt seien. In seiner stark persönlich gefärbten, mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Stellungnahme äussere er sich zu den Schwierigkeiten, die ihm die Befragungssituation bereitet habe und ergänze ausführlich und detailliert die aus seiner Sicht noch fehlenden Hintergründe. 6.4 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gefährdung aufgrund der Blutrache unsubstantiiert, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer weder den Namen noch den Todeszeitpunkt des von seinem Stiefvater Getöteten nennen kann. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er wisse es ja nicht und habe es auch nicht wissen wollen (vgl. SEM-Akten A23/19 F47 ff.). Dies überzeugt keineswegs, zumal die Gefährdung aufgrund der Blutrache im Wesentlichen der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sein soll. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen sodann nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anlässlich der BzP gebeten worden, sich kurz zu halten, ist festzustellen, dass er auch anlässlich der Anhörung keine präzisierenden Angaben machten konnte. Der Erklärungsversuch, sein Unwissen sei auf sein damaliges jugendliches Alter zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er eine über Jahre hinweg dauernde Verfolgung durch die Familienangehörigen des Getöteten geltend macht, womit von ihm erwartet werden kann, dass er sich über die Hintergründe dieser informiert hätte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine Tätigkeit als (...) an einer öffentlichen (...) mit Namensschild und der Besuch der Universität in Erbil nicht mit seinem Vorbringen, er habe wie in einem Gefängnis gelebt und selten das Haus verlassen, nicht in Einklang zu bringen ist. Zum Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Ausstellung sei nicht öffentlich gewesen (vgl. Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Nachfrage im Widerspruch dazu ausdrücklich ausführte, sie sei öffentlich gewesen (vgl. SEM-Akten A23/19 F96 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer öffentlichen (...) in Erbil mit Namensschild aufgetreten ist, erscheint sein Vorbringen, er habe den Vertretern seiner ehemaligen Schulen in der F._______ untersagt, seinen Namen bekannt zu geben, absurd. Soweit er schliesslich geltend macht, er habe die aus seiner Sicht noch fehlenden Hintergründe in seiner mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme ausführlich und detailliert ergänzt, ist festzustellen, dass diese Ausführungen als nachgeschoben zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt - genügend Möglichkeiten gehabt, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Bezüglich des Vorbringens, er sei Agnostiker und aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung Nachteilen ausgesetzt gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben etwa von (...) bis zu seiner Ausreise in die F._______ im Jahr (...) in Erbil gelebt. Nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr (...) hat er bis (...) bei einer (...) in Erbil gewohnt Dort hat er an einer (...)universität (...) studiert und als (...) sowie (...) gearbeitet. Sodann spricht er (...) Sprachen. Mit diesem Hintergrund sollte ihm eine wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres möglich sein. Ferner leben mehrere Verwandte ([...] Onkel und [...] Tanten) des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion, bei welchen er auch schon jahrelang gewohnt hat, nachdem sein Stiefvater und seine Mutter in die Schweiz gelangt sind. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn insbesondere bei der sozialen Reintegration sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Diese begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in psychologischer Behandlung, ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeugnis eingereicht hat. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter und des Bruders stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erbil aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin