Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 1. April 2019 - im Besitze ihrer bis (...) 2020 gültigen Reisepässe sowie Visa für den Schengenraum - in die Schweiz ein und suchten am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum C._______ zugeteilt, wo am 27. Mai 2019 die Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmachten vom 27. Mai 2019 erklärten sie sich mit der Wahrung ihrer Interessen durch die ihnen zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das SEM hörte sie am 7. Juni 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in D._______, Provinz E._______, gelebt. Sie hätten sieben Kinder. Vier ihrer Töchter würden mit ihren Familien ebenfalls in D._______ leben. Ein Sohn sei (...) zu weiteren Studien in die F._______ geschickt worden, wo er sich nun mit seiner Familie aufhalte. Derjenige Sohn, welcher in der Schweiz lebe und (...) sei, habe sie bisher monatlich mit USD 1000.- unterstützt. Da im Irak bekannt sei, dass Leute mit Beziehungen zu Verwandten im Ausland einem hohen Risiko ausgesetzt seien, von kriminellen Gruppen finanziell erpresst zu werden, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Aufgrund ihres hohen Alters hätten sie mit diversen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer leide an Problemen mit dem Herz und den Nieren, die Beschwerdeführerin habe Leiden im Zusammenhang mit den Augen sowie den Knien zu beklagen. Sie würden beide über keine Schulbildung verfügen und der Beschwerdeführer habe früher in der (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe und Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 wurden zwei Formulare über medizinische Informationen der Beschwerdeführenden nachgereicht. C. Am 14. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Juni 2019. Zusammen mit der Stellungnahme reichte sie zwei Arztberichte vom 12. Juni 2019 betreffend die Beschwerdeführenden ein. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (...) vom 5. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingaben vom 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Wegweisung und deren Vollzug, weshalb die Ziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 17. Juni 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK grundsätzlich zumutbar. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden anbelange, sei aufgrund der Aussagen sowie der Aktenlage bei einer Rückkehr nicht auf eine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die benötigten Medikamente in D._______ bezogen werden könnten und die medizinische Versorgung vor Ort gut sei, auch wenn der Betreuungsstandard nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern ein soziales Beziehungsnetz in D._______ und könnten sie auch finanziell unterstützen, ebenso der Sohn in der Schweiz.
E. 7.3 Dagegen wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, gemäss Rechtsprechung sei unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Iraks Nordprovinzen für Kranke und Betagte nur mit grösster Zurückhaltung zu bejahen. Die betagten Beschwerdeführenden litten unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ferner handle es sich bei den monatlichen Geldzahlungen von USD 1000.- des Sohnes aus der Schweiz um ihre einzige Einkommensquelle. Der Sohn sei jedoch seit (...) 2018 krankgeschrieben und habe eine erhebliche Einkommenseinbusse hinnehmen müssen. Aktuell erhalte er ein IV-Taggeld in der Höhe von CHF (...). Gegenwärtig nehme er an einem Umschulungsprogramm teil, seine berufliche Zukunft sei jedoch ungewiss. Darüber hinaus sei die Familie des Sohnes zusätzlich belastet, da sein Kind an einem (...) leide, welcher seine Entwicklung verzögere. Die Töchter im Irak sowie der Sohn in den F._______ würden ihr eigenes Leben führen und hätten die Beschwerdeführenden nicht unterstützt. Neben dem Unterhalt wären sie auch auf Geldmittel für Medikamente sowie für die Renovation ihres Hauses, welches in Folge eines Erdbebens im Jahre 2018 stark beschädigt worden sei, angewiesen.
E. 7.4 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) sei nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7227/2018 vom 26. Juni 2019 E. 8.2.1; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in das KRG-Gebiet zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz verfügen. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8).
E. 7.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Eisenmangelanämie, Vitamin D- und B-Mangel sowie an Vorhofflimmern, Vorhofseptumdefekt, grauem Star, Brustschmerzen und Schmerzen im Bereich Oberbauch, die Beschwerdeführerin an Gonarthrose, Vitamine D-Mangel sowie weitere Vitamine, Hypercholesterinämie und grauem Star. Diese praktisch ausschliesslich altersbedingten gesundheitlichen Probleme waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt und wurden entsprechend von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweise auf die privaten sowie öffentlich medizinischen Einrichtungen sowie deren nahezu kostenloser Zugang eingehend gewürdigt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der medizinischen Versorgung selber zu Protokoll gegeben haben, sie hätten in ihrer Heimat die notwendigen Medikamente erhalten und die notwendige medizinische Versorgung für ihre Leiden sei vorhanden (vgl. SEM-Akten 32/12 F39 f.). Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung sprechen.
E. 7.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über ein Haus verfügen, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. SEM-Akten 31/11 F8). Inwieweit dieses renovationsbedürftig ist, ergibt sich aus den Akten indes nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch durch nichts belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ohne weiteres in dieses, ihren beiden Söhnen gehörende, Haus zurückkehren können. Sodann leben vier Töchter mit ihren jeweiligen Familien am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten 31/11 F15, F18 und F24 f.). Ebenfalls in D._______ leben mehrere Geschwister des Beschwerdeführers sowie Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in D._______ über eine Wohnmöglichkeit sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz.
E. 7.5.3 Was ihre finanzielle Situation anbelangt, wurden die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben bisher monatlich mit US-Dollar 1000.- durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt. Die entsprechenden Zahlungen sind durch nichts belegt. Ein nun dennoch möglicher Wegfall beziehungsweise die allfällige Kürzung der Unterstützung durch diesen Sohn kann indes durch die weiteren Kinder und Verwandten der Beschwerdeführenden aufgefangen werden. Dass die vier Töchter - drei sind (...) - bis anhin keine Hilfe geleistet haben sollen, schliesst zukünftigen Beistand nicht aus, zumal sich aus den Protokollen nicht ergibt, sie würden die Unterstützung der Eltern prinzipiell ablehnen. Auch ist eine Unterstützung durch den zweiten Sohn, welcher als verheirateter Vater von drei Kindern (...) in den F._______ studiert (vgl. SEM-Akten 32/12 F9), nicht von vornherein auszuschliessen. Weiter existiert im Irak seit den neunziger Jahren mit dem "Public Distribution System" (PDS) ein Fürsorgesystem (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.4), welches bis heute weiter ausgebaut und modernisiert wurde (United Nations Iraq: Iraq Public Distribution System [PDS] goes digital; http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=11147:iraq-public-distribution-system-pds-goes-digital&Itemid=606&lang=en; besucht am 1. Juli 2019). Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden bereits von der Vorinstanz auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Der Vollzug erweist sich insgesamt als zumutbar.
E. 8 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis (...) 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da den Akten keine Belege für ihre geltend gemachte Prozessarmut entnommen werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3254/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 1. April 2019 - im Besitze ihrer bis (...) 2020 gültigen Reisepässe sowie Visa für den Schengenraum - in die Schweiz ein und suchten am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum C._______ zugeteilt, wo am 27. Mai 2019 die Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmachten vom 27. Mai 2019 erklärten sie sich mit der Wahrung ihrer Interessen durch die ihnen zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das SEM hörte sie am 7. Juni 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in D._______, Provinz E._______, gelebt. Sie hätten sieben Kinder. Vier ihrer Töchter würden mit ihren Familien ebenfalls in D._______ leben. Ein Sohn sei (...) zu weiteren Studien in die F._______ geschickt worden, wo er sich nun mit seiner Familie aufhalte. Derjenige Sohn, welcher in der Schweiz lebe und (...) sei, habe sie bisher monatlich mit USD 1000.- unterstützt. Da im Irak bekannt sei, dass Leute mit Beziehungen zu Verwandten im Ausland einem hohen Risiko ausgesetzt seien, von kriminellen Gruppen finanziell erpresst zu werden, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Aufgrund ihres hohen Alters hätten sie mit diversen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer leide an Problemen mit dem Herz und den Nieren, die Beschwerdeführerin habe Leiden im Zusammenhang mit den Augen sowie den Knien zu beklagen. Sie würden beide über keine Schulbildung verfügen und der Beschwerdeführer habe früher in der (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe und Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 wurden zwei Formulare über medizinische Informationen der Beschwerdeführenden nachgereicht. C. Am 14. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Juni 2019. Zusammen mit der Stellungnahme reichte sie zwei Arztberichte vom 12. Juni 2019 betreffend die Beschwerdeführenden ein. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (...) vom 5. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingaben vom 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Wegweisung und deren Vollzug, weshalb die Ziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 17. Juni 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK grundsätzlich zumutbar. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden anbelange, sei aufgrund der Aussagen sowie der Aktenlage bei einer Rückkehr nicht auf eine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die benötigten Medikamente in D._______ bezogen werden könnten und die medizinische Versorgung vor Ort gut sei, auch wenn der Betreuungsstandard nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern ein soziales Beziehungsnetz in D._______ und könnten sie auch finanziell unterstützen, ebenso der Sohn in der Schweiz. 7.3 Dagegen wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, gemäss Rechtsprechung sei unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Iraks Nordprovinzen für Kranke und Betagte nur mit grösster Zurückhaltung zu bejahen. Die betagten Beschwerdeführenden litten unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ferner handle es sich bei den monatlichen Geldzahlungen von USD 1000.- des Sohnes aus der Schweiz um ihre einzige Einkommensquelle. Der Sohn sei jedoch seit (...) 2018 krankgeschrieben und habe eine erhebliche Einkommenseinbusse hinnehmen müssen. Aktuell erhalte er ein IV-Taggeld in der Höhe von CHF (...). Gegenwärtig nehme er an einem Umschulungsprogramm teil, seine berufliche Zukunft sei jedoch ungewiss. Darüber hinaus sei die Familie des Sohnes zusätzlich belastet, da sein Kind an einem (...) leide, welcher seine Entwicklung verzögere. Die Töchter im Irak sowie der Sohn in den F._______ würden ihr eigenes Leben führen und hätten die Beschwerdeführenden nicht unterstützt. Neben dem Unterhalt wären sie auch auf Geldmittel für Medikamente sowie für die Renovation ihres Hauses, welches in Folge eines Erdbebens im Jahre 2018 stark beschädigt worden sei, angewiesen. 7.4 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) sei nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7227/2018 vom 26. Juni 2019 E. 8.2.1; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in das KRG-Gebiet zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz verfügen. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8). 7.5 7.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Eisenmangelanämie, Vitamin D- und B-Mangel sowie an Vorhofflimmern, Vorhofseptumdefekt, grauem Star, Brustschmerzen und Schmerzen im Bereich Oberbauch, die Beschwerdeführerin an Gonarthrose, Vitamine D-Mangel sowie weitere Vitamine, Hypercholesterinämie und grauem Star. Diese praktisch ausschliesslich altersbedingten gesundheitlichen Probleme waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt und wurden entsprechend von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweise auf die privaten sowie öffentlich medizinischen Einrichtungen sowie deren nahezu kostenloser Zugang eingehend gewürdigt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der medizinischen Versorgung selber zu Protokoll gegeben haben, sie hätten in ihrer Heimat die notwendigen Medikamente erhalten und die notwendige medizinische Versorgung für ihre Leiden sei vorhanden (vgl. SEM-Akten 32/12 F39 f.). Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung sprechen. 7.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über ein Haus verfügen, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. SEM-Akten 31/11 F8). Inwieweit dieses renovationsbedürftig ist, ergibt sich aus den Akten indes nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch durch nichts belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ohne weiteres in dieses, ihren beiden Söhnen gehörende, Haus zurückkehren können. Sodann leben vier Töchter mit ihren jeweiligen Familien am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten 31/11 F15, F18 und F24 f.). Ebenfalls in D._______ leben mehrere Geschwister des Beschwerdeführers sowie Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in D._______ über eine Wohnmöglichkeit sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. 7.5.3 Was ihre finanzielle Situation anbelangt, wurden die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben bisher monatlich mit US-Dollar 1000.- durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt. Die entsprechenden Zahlungen sind durch nichts belegt. Ein nun dennoch möglicher Wegfall beziehungsweise die allfällige Kürzung der Unterstützung durch diesen Sohn kann indes durch die weiteren Kinder und Verwandten der Beschwerdeführenden aufgefangen werden. Dass die vier Töchter - drei sind (...) - bis anhin keine Hilfe geleistet haben sollen, schliesst zukünftigen Beistand nicht aus, zumal sich aus den Protokollen nicht ergibt, sie würden die Unterstützung der Eltern prinzipiell ablehnen. Auch ist eine Unterstützung durch den zweiten Sohn, welcher als verheirateter Vater von drei Kindern (...) in den F._______ studiert (vgl. SEM-Akten 32/12 F9), nicht von vornherein auszuschliessen. Weiter existiert im Irak seit den neunziger Jahren mit dem "Public Distribution System" (PDS) ein Fürsorgesystem (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.4), welches bis heute weiter ausgebaut und modernisiert wurde (United Nations Iraq: Iraq Public Distribution System [PDS] goes digital; http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=11147:iraq-public-distribution-system-pds-goes-digital&Itemid=606&lang=en; besucht am 1. Juli 2019). Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden bereits von der Vorinstanz auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Der Vollzug erweist sich insgesamt als zumutbar.
8. Die Beschwerdeführenden verfügen über bis (...) 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da den Akten keine Belege für ihre geltend gemachte Prozessarmut entnommen werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: