Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – nicaraguanische Staatsangehörige – verlies- sen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2019 mit dem Flugzeug von E._______ aus und reisten am (…) 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 22. März 2019 brachten die Be- schwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2018 dreimal an Demonstrationen gegen die Sozialversicherungsreform in Nicaragua vom April 2018 teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen habe er zu- sammen mit einer Gruppe von 25 Personen die demonstrierenden Studen- ten mit (…) versorgt, wobei auch die Beschwerdeführerin bei (…) manch- mal dabei gewesen sei. Daraufhin seien sie durch unbekannte Personen unter anderem mittels Drohnachrichten bedroht worden und auch ihre Hauswand sei versprayt worden. Sie vermuteten, dass es sich bei den Tä- tern um Angehörige der CPC (Citizen Power Council resp. Consejos de Poder Ciudadano) oder andere paramilitärische Gruppierungen handle. Am (…) und (…) 2018 sowie nach ihrer Ausreise seien unbekannte Perso- nen ins Haus der Eltern des Beschwerdeführers, wo auch sie gewohnt hät- ten, eingedrungen und hätten dieses durchsucht sowie unter anderem sein Mobiltelefon mitgenommen. Zwischen (…) und (…) 2018 hätten die Be- schwerdeführenden zudem ein rotes Auto identifiziert, das alle fünfzehn Tage in der Strasse vorbeigefahren sei und auch angehalten habe, wobei sie vom Fahrer beobachtet worden seien. Im (…) 2018 seien sie nach F._______ ausgereist, um ein Visum für die USA zu beantragen. Nachdem sie eine negative Antwort erhalten hätten, seien sie am (…) 2018 nach Ni- caragua zurückgekehrt. Am (…) 2019 seien der Beschwerdeführer und seine damals (…)jährige Tochter I._______ auf einen Anhänger der CPC des Quartiers getroffen, welcher gedroht habe, die Beschwerdeführenden würden für ihr Engagement zum Sturz des Präsidenten büssen. Die Person habe eine Waffe gezogen und in die Luft geschossen. Dieser Vorfall habe die Beschwerdeführenden letztlich zur Ausreise bewogen, zumal es auch der Beschwerdeführerin aufgrund der Angst immer schlechter gegangen sei.
E-1954/2024 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-(…) vom (…) 2022 ab- gewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, entgegen dem Einwand auf Beschwerdeebene könne der Beschwerdeführer nicht als eine der «führendsten oder einflussreichsten Personen» der zivilen Unter- stützung für die Protestierenden im Rahmen der Demonstrationen gegen die Sozialversicherungsreform betrachtet werden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Teilnahme an den Protesten direkt in den Fokus der nicaraguanischen Regierung geraten sei. Im Übrigen sei die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vermöchten keine auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung darzu- tun, insbesondere auch deshalb zutreffend, weil nach wie vor nicht nach- vollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in den mehreren Monaten nach seiner letzten Aktivität im (…) 2018 nicht längst festgenommen wor- den sei, wäre er tatsächlich identifiziert worden. Stattdessen habe er mit der Familie, trotz dem von ihm behaupteten Eintrag auf der sogenannten schwarzen Liste, problemlose legal über den Flughafen E._______ ausrei- sen können (vgl. Urteil E-[…] E. 5.2). Bezüglich der Umstände, die für die Zeit nach der Ausreise der Beschwerdeführenden geltend gemacht wur- den, so insbesondere bezüglich der auf Beschwerdeebene ins Recht ge- legten Dokumente der nicaraguanischen Polizei (zwei Dokumente vom […] 2019, bei denen es sich gemäss den Beschwerdeführenden um eine Vor- ladung und die dazugehörige Empfangsbestätigung handle, und dem Do- kument mit dem Titel «Circulación de Personas» vom […] 2020, bei dem es sich gemäss Beschwerdeführenden um einen Haftbefehl handle), hielt das Gericht folgendes fest: Es erscheine – auch angesichts der durch Län- derinformationen belegten Tatsache, dass die Mehrzahl der zwischen Au- gust 2018 und Juli 2019 im Rahmen der Proteste in Nicaragua verhafteten Personen nach kurzer Zeit wieder freigekommen seien – unwahrschein- lich, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr nach Beendigung seiner po- litischen Aktivitäten am (...) 2019 aufgrund der Teilnahme an den Protesten doch noch polizeilich vorgeladen worden sein könnte. So handle es sich bei ihm gerade nicht um eine politisch aktive Person oder um einen ein- flussreichen Anführer der damaligen Proteste. Die beiden Dokumente vom (...) 2019, von dem eines auch im Urteilszeitpunkt nur in Kopie vorgelegen
E-1954/2024 Seite 4 habe, würden ferner inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen, welche die Be- schwerdeführenden im Schriftenwechsel nicht hätten auflösen können. Des Weiteren könne alleine aus dem von den Beschwerdeführenden zu- nächst als Haftbefehl und im Verlauf des Verfahrens als Fahndungsbefehl qualifizierten Dokument mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (...) 2020 nicht der Schluss gezogen werden, nach dem Beschwerdeführer werde zwecks Verhaftung gefahndet, zumal zu vermuten sei, dass eine solche Fahndung grundsätzlich einen Hafttitel – ein Urteil oder ein Haftbe- fehl – voraussetzen würde, welcher gerade nicht vorliege. Auch aus dem Begriff «personas circuladas» (dt. freiverkehrende Personen) respektive den mit den abrufbaren Links erwähnten Artikeln könne nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den dort erwähnten Personen – welche zu- dem in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen würden
– «gefahndet» worden sei, bevor sie verhaftet worden seien. Angesichts des Ausstellungsdatums des Dokuments vom (...) 2020 sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Nationalpolizei den Beschwerdeführer – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – erst am (…) 2020 hätte verhaften wollen (Urteil E-[…] E. 5.3). Das Gericht kam im Urteil E-[…] be- züglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl nach dem Gesagten zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung bestanden habe und auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzli- chen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, wonach die Beschwerdeführenden über vier Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnten (Urteil E-[…] E. 5.3 und 5.4). Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht im Wesentli- chen fest, es sei trotz der angespannten politischen Lage in Nicaragua nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führenden, bei denen es sich klarerweise nicht um schwerwiegendere Erkrankungen handle, kam es ferner zum Schluss, dass die notwendigen Behandlungen auch in Nicaragua erhältlich und den Beschwerdeführen- den zugänglich seien. Folglich liege keine medizinische Notlage vor, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde. Schliesslich erwog es, dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, da die Töchter der Be- schwerdeführenden noch klein seien und sie mit ihren Bezugspersonen nach Nicaragua zurückkehren würden. Die ältere Tochter I._______ sei im
E-1954/2024 Seite 5 Moment des Ereignisses vom (…) 2019 noch nicht einmal (…) Jahre alt gewesen sei; auch wenn sie deswegen nach wie vor unter Ängsten leiden sollte, sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr der Familie die Eltern, insbesondere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nötigenfalls mit ärztlicher Unterstützung, dabei helfen könnten, damit umzugehen. C. Am 29. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» be- zeichnete Eingebe beim SEM einreichten und darauf hinwiesen, dass sie gemäss einem Bericht des UNHCR vom Januar 2023 über Nicaragua (In- ternational Protection Considerations with Regard to People Fleeing Ni- caragua, Januar 2023 [nachfolgend: Bericht UNHCR]) als «Oppositionelle» und «Rückkehrende» gelten würden, weshalb ihr Leben und ihre Freiheit in Nicaragua gefährdet seien. Ferner weise die Tochter I._______ seit dem Vorfall im (…) 2019 in Nicaragua ernsthafte Probleme in ihrem sozialen Verhalten auf, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 mit Be- zug zu den Vorbringen betreffend I._______ einen Bericht ihrer Kindergärt- nerin und ihrer Heilpädagogin (undatiert) sowie einen Bericht der Psychi- atrischen Dienste der G._______ vom 31. Mai 2023 bei. D. Mit Verfügung vom 7. März 2024 – eröffnet am 11. März 2024 – wies das SEM das Gesuch vom 29. Juni 2023, das es als einfaches Wiedererwä- gungsgesuch mit Elementen eines qualifizierten Wiedererwägungsge- suchs qualifizierte, kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom
14. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren rubrizierten Rechtsvertreter am 28. März 2024 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien gutzuheissen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventuali- ter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ferner liessen sie darum ersuchen, es sei ihnen für das vorinstanz- liche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei
E-1954/2024 Seite 6 festzustellen, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfen. Das kantonale Migrationsamt sei überdies mit- tels einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung vorsorglich anzu- weisen, dass bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Voll- zugsmassnahmen abzusehen sei. Schliesslich liessen die Beschwerdefüh- renden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel- lung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand er- suchen. Mit der Beschwerde wurden neben der Honorarnote eine Fürsorgebestäti- gung der H._______ vom 14. Februar 2024 und eine Abrechnung der H._______ von April 2024 ins Recht gelegt. F. Am 2. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit ab, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, wies das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen, ab und hob die angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs auf. H. Mit Eingabe vom 16. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden – unter Beilage eines Berichts der Psychiatrischen Dienste der G._______ vom
10. April 2024 betreffend I._______ und eines Berichts der Förderlehrper- son und der Klassenlehrperson von I._______ von April 2024 – um Wie- dererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 ersuchen und beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Be- stellung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei- stand, zu gewähren, der Beschwerde vom 28. März 2024 sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und das kantonale Migrationsamt sei anzuwei- sen, bis zum Erlass eines Urteils von jeglichen Vollzugsmassnahmen ab- zusehen.
E-1954/2024 Seite 7 I. Mit Verfügung vom 18. April 2024 lehnte die Instruktionsrichterin das Ge- such um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 ab und hielt fest, dass diese ihre Gültigkeit behalte. J. Am 23. April 2024 ging der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 ein- geforderte Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind – nachdem am 23. April 2024 auch der Kostenvorschuss bezahlt wurde – offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern ist – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).
E-1954/2024 Seite 8
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).
E. 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch- stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berück- sichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 5 Die Beschwerdeführenden monieren auf Beschwerdeebene im Sinne einer formellen Rüge, das SEM sei offenbar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, in dem es angenommen habe, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Mal demonstriert, obwohl er tatsächlich dreissig Mal an De- monstrationen teilgenommen habe (vgl. Beschwerde Rz. 14). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das in der Beschwerde vage be- hauptete und bisher unbelegt gebliebene umfangreichere politische Enga- gement des Beschwerdeführers, mit dem sinngemäss geltend gemacht wird, dieser verfüge über ein schärferes politisches Profil als angenommen, als nachgeschoben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhö- rung vom 22. März 2019 zu Protokoll, er habe insgesamt an drei Demonst- rationen teilgenommen (vgl. ordentliches Verfahren SEM-Akte A16 F39). Die sinngemässe Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre als «qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 29. Juni 2023 mit der Vor- lage neuer Beweismittel. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft liessen sie auf einen Bericht des UNHCR von Januar 2023 verweisen. In diesem Bericht würden insbeson- dere Personen, die gegen die nationale Regierung opponierten und solche, die als Oppositionelle wahrgenommen würden, sowie Rückkehrer, Kinder, Jugendliche und Frauen als Flüchtlinge bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen und Studenten (…) zur Verfü- gung gestellt. Ausserdem seien sie mittels Drohbriefen, Einbrüchen und auf ihrer Hauswand aufgesprayten Graffiti eingeschüchtert worden. Am (…) 2019 seien der Beschwerdeführer und seine Tochter I._______ vor ih- rem Haus vom einem CPC-Angehörigen mit einer Waffe bedroht worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie als Regie- rungsgegner wahrgenommen würden und gemäss dem UNHCR Bericht als Flüchtlinge zu betrachten seien. Ausserdem gehe aus dem Bericht des UNHCR hervor, dass eine sichere Rückkehr von Personen, die während oder nach den Protesten aus Nicaragua geflohen seien, nicht möglich sei. 254 Personen, die kurz nach den Protesten von 2018 geflohen und später zurückgekehrt seien, seien vermutlich mit den Protesten in Verbindung ge- bracht und willkürlich von der Polizei verhaftet sowie in einigen Fällen sogar gefoltert worden. Dieses Schicksal würde auch den Beschwerdeführenden drohen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs liessen die Beschwerdeführenden einen undatierten Bericht der Kindergärtnerin und der Heilpädagogin von I._______ sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der G._______ betreffend I._______ vom 31. Mai 2023 einreichen und diesbezüglich aus- führen, im Bericht der Psychiatrischen Dienste werde festgehalten, dass I._______ durch den Vorfall in Nicaragua vom (…) 2019, die Flucht in die Schweiz sowie durch die mehrfachen Wechsel der Asylunterkünfte trauma- tisiert sei. Für ihr Wohl und ihre weitere Entwicklung seien Sicherheit und Stabilität bezüglich der Wohnsituation und des Aufenthaltsortes, der wei- tere Besuch des Kindergartens sowie der Erwerb der deutschen Sprache zentral. Ebenfalls sei es für I._______ sehr wichtig, dass sie weiterhin the- rapeutisch begleitet werde. Ausserdem werde im Bericht festgehalten, dass bei einer Rückkehr nach Nicaragua für I._______ eine deutlich er- höhte Gefahr der Retraumatisierung bestehe. Unter Berücksichtigung die- ses Berichts und des Berichts der Kindergärtnerin und der Heilpädagogin
E-1954/2024 Seite 10 vermöchten die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsge- richts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht mehr zu genügen. Eine Rückkehr nach Nicaragua, wo I._______ traumatisiert worden sei, sei für das Mäd- chen wegen der Gefahr einer Retraumatisierung nicht zumutbar und würde gegen Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK verstossen.
E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, trotz der Feststellungen im Bericht des UNHCR sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Be- schwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung bestanden habe und dass auch künftig aus objektiver Sicht nicht mit ernsthaften Verfolgungs- massnahmen zu rechnen sei. So verfüge insbesondere der Beschwerde- führer über kein herausragendes politisches Profil, das ihn auf den Radar der nicaraguanischen Behörden gebracht hätte. Auch habe seine letzte Teilnahme an einer Demonstration im (…) 2018 stattgefunden. Da er da- nach über ein halbes Jahr im Land geblieben und legal ausgereist sei, und angesichts der Tatsache, dass seine letzten Aktivitäten in Nicaragua nun dreieinhalb Jahre zurücklägen, bestehe keine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass im Heimatstaat. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM be- gründend fest, gestützt auf die eingereichten Berichte betreffend I._______ könne nicht geschlossen werden, dass diese auf eine dringende medizini- sche Behandlung angewiesen sei. Die geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden würden zwar zweifellos eine nicht zu verkennende Be- einträchtigung darstellen, dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Aus- mass erreichen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Die rechtsprechungs- gemäss für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei auch unter Berück- sichtigung des Kindeswohls aufgrund der Aktenlage somit nicht erfüllt. Im Übrigen gelte die medizinische Grundversorgung in Nicaragua als sicher- gestellt und sei kostenlos. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in ihrem Heimatland für die weitere medizinische Versorgung ihrer Tochter zu sorgen. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätten die Beschwerde-füh- renden diese Möglichkeit bereits vor ihrer Ausreise aus Nicaragua wahrge- nommen, indem sie mit I._______ einen (…)pädiater besucht hätten. Be- züglich des Kindeswohls sei im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil E-(…) zu verweisen. Schliesslich würden I._______ und ihre Familie bei
E-1954/2024 Seite 11 einer Rückkehr beste Voraussetzungen dafür vorfinden, in Nicaragua rasch reintegriert zu werden. So könnten sie auf ein breites soziales Bezie- hungsnetz zurückgreifen und in sozialer Hinsicht durch ihr dortiges Umfeld, insbesondere durch ihre Verwandten, Unterstützung finden. Zudem gehöre das Haus, in dem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt hät- ten, dem Vater des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden hätten ferner beide einen universitären Studienabschluss und würden über Be- rufserfahrung verfügen, weshalb sie sich auch in existenzieller Hinsicht bei einer Rückkehr wieder zurechtfinden würden.
E. 6.3 In der Beschwerde vom 28. März 2024 wurde in Ergänzung zum Wie- dererwägungsgesuch vom 29. Juni 2023 vorgebracht, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen und wider- spreche klar dem Bericht des UNHCR, wonach die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu betrachten seien. Durch den Bericht der Psychiatrischen Dienste werde überdies deutlich, dass I._______ in ihrer Entwicklung ge- fährdet sei und insbesondere mit der Diagnose einer (…) an erheblichen psychischen Beschwerden leide. Vor dem Hintergrund dieses Berichts, welcher die (…) von I._______ primär in Zusammenhang mit den Erlebnis- sen vom (...) 2019 in Nicaragua stelle, vermöge es nicht zu genügen, wenn die Vorinstanz lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ver- weise. Insbesondere finde sich in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Auseinandersetzung mit der Gefahr der Retraumatisierung von I._______ im Fall einer Rückkehr ins Heimatland.
E. 6.4 Mit Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 wurde ein weiterer Bericht der Psychiatrischen Dienste betreffend I._______ vom 10. April 2024 sowie ein Bericht der Förderlehrperson und der Klassenlehrperson von I._______ von April 2024 zu den Akten gereicht und ergänzend geltend gemacht, ein Abbruch der Therapie wäre für das Mädchen nicht nur äusserst ungünstig, sondern würde zusammen mit dem durch eine erzwungene Rückkehr verbundenen eigenen und familiären Stress zu einem nichtwiedergutzumachenden Nachteil auf Kosten ihres Gesundheitszustandes führen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Bericht des UNHCR vom Januar 2023 und die damit zusammenhängenden Vor- bringen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2023 und der Be- schwerde vom 28. März 2024 nichts an den detaillierten Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive zum Asyl im Urteil E-(…) vom (…) 2022
E-1954/2024 Seite 12 zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden lassen sich unter keine der im Bericht des UNHCR im Zusammenhang mit den Protesten in Ni- caragua definierten Risikogruppen subsumieren (vgl. ebd. S. 32 ff.). Zur Risikogruppe der Oppositionellen (vgl. hierzu UNHCR Bericht, S. 34, «In- dividuals Opposing and those Perceived as Opposing the National Govern- ment», insbesondere Bst. g) zählen sie bereits deshalb nicht, weil gestützt auf die Ausführungen im Urteil E-(...) nicht davon auszugehen ist, sie seien in den Fokus der nicaraguanischen Behörden geraten. Wie im besagten Urteil festgehalten wurde, ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protesten im (…) 2018 insbesondere deshalb nicht als asylrelevant zu qua- lifizieren, weil davon auszugehen gewesen wäre, dass er in den mehreren Monaten nach seiner letzten Aktivität im (…) 2018 längst festgenommen worden wäre, wenn er – wie von ihm lediglich vermutet – anlässlich seiner wenigen Demonstrationsteilnahmen tatsächlich identifiziert worden wäre; auch sonst lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden über fünf Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnten (vgl. Urteil E-(...) E. 5.2-5.4). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst im Jahr 2019 und nicht sofort nach den Protes- ten im (…) 2018 aus Nicaragua ausgereist sind, zählen sie auch nicht zu den gefährdeten Rückkehrenden gemäss UNHCR Bericht, das heisst zu den Personen, die aufgrund ihrer Flucht kurz nach den Protesten bei ihrer Rückkehr mit den Protesten in Verbindung gebracht und daher als politi- sche Dissidenten behandelt und willkürlich verhaftet wurden (vgl. hierzu UNHCR Bericht, S. 38 f., «Returnees»). Für diese Einschätzung spricht auch, dass sie bezüglich der Rückkehr von F._______ nach Nicaragua im (…) 2018 keinerlei Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden gel- tend gemacht haben (ordentliches Verfahren SEM-Akte A16 F60 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, inwiefern sie das Risikoprofil der gefährdeten Jugendlichen respektive Frauen erfül- len (vgl. UNHCR Bericht, S. 41 ff., «Children and Youth» sowie «Women»). Der UNHCR Bericht vom Januar 2023 ist demnach nicht geeignet, die durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Vorbringen betref- fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nunmehr in einem anderen Licht er- scheinen zu lassen.
E. 7.2 Des Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Berichte der Psychiatrischen Dienste der G._______ vom 31. Mai 2023 und vom 10. April 2024 sowie die beiden Berichte der Kindergarten- und Lehrpersonen von I._______ und die damit zusammenhängenden
E-1954/2024 Seite 13 Vorbringen nichts an der in der ursprünglichen Verfügung vom 14. Mai 2019 und im Urteil E-(...) geprüften Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu ändern vermögen. So war das auffällige Verhalten von I._______ bereits im ordentlichen Ver- fahren bekannt (vgl. ordentliches Verfahren SEM-Akte A5 Rz. 8.02, A16 F5 ff. und A17 8 ff.). Dem dort ins Recht gelegten Bericht des in Nicaragua konsultierten (...)pädiater vom (...) 2019 (vgl. ordentliches Verfahren SEM- Akte A7 [BM 2.a] sowie Urteil E-[…] vom […] 2022 Bst. B.c) lässt sich ent- nehmen, dass das auffällige Verhalten [von] I._______ im sozial-emotiona- len Bereich auf Stress im familiären Umfeld mit negativem Einfluss auf das Kind zurückzuführen sei. Das Ereignis vom (...) 2019, das angeblich zur Traumatisierung [von] I._______ geführt habe, wurde im Bericht des (...)pädiaters weder ausdrücklich noch implizit thematisiert, was insofern erstaunt, als sich dieses nur wenige Tage vor dem Arztbesuch zugetragen habe. Ferner wurde schon im Verfahren E-(...) vorgebracht, dass I._______ aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat traumatisiert sei und die Absicht bestehe, sie von einem Psychiater in der Schweiz behandeln zu lassen, wobei es trotz Besuchs eines Kinderarztes bis zum 31. Mai 2023 nie zu einer Konsultation eines Spezialisten gekommen zu sein scheint (vgl. z.B. Replik vom 5. Mai 2021 im Verfahren E-[…]). Vor diesem Hintergrund kam das Gericht im Urteil E-(...) zum Schluss, es handle sich bei I._______s Beschwerden nicht um eine schwerwiegende Erkrankung; angesichts des- sen und weil davon auszugehen sei, dass ihr bei einer Rückkehr der Fami- lie die Eltern, insbesondere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nöti- genfalls mit ärztlicher Unterstützung, dabei helfen könnten, damit umzuge- hen, sei auch das Wohl des Kindes nicht gefährdet (vgl. ebd. E. 7.3.5 f.). An dieser Einschätzung vermögen die im vorliegenden Wiedererwägungs- verfahren eingereichten psychiatrischen Berichte und Berichte der Lehr- personen nichts zu ändern. Darin wird die Traumatisierung [von] I._______ hauptsächlich mit dem enormen Stress der Eltern, insbesondere der Mut- ter, der Flucht aus dem Heimatland und der Ankunft in einem fremden Land, verbunden mit zahlreichen Unsicherheiten (mangelnde Sprach- kenntnisse, mehrfache Wechsel der [Asyl-]Unterkunft) begründet. Das Er- eignis vom (...) 2019 spielt darin – entgegen der Behauptung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – lediglich eine untergeordnete Rolle und stützt sich, da I._______ zu jenem Zeitpunkt nicht einmal (…) Jahre alt war, wohl lediglich auf die Vorbringen der Eltern. Dafür, dass we- niger das Ereignis vom (...) 2019 als die Flucht und der familiäre Stress für I._______ Leiden ursächlich sind, spricht auch, dass I._______, wie zuvor
E-1954/2024 Seite 14 erwähnt, erst seit Mai 2023 therapeutisch begleitet wird und im Bericht vom
E. 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwä- gungsverfügung vom 7. März 2024 zu Recht feststellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führen. Demnach ist es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun. 8. 8.1 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe die für das vorinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechts- pflege lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt sei, ohne ihnen vorgängig eine Frist für das Einreichen einer solchen Bestätigung angesetzt zu haben. Dies komme einem überspitzten Formalismus gleich, zumal die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerde- führenden aus den Akten hervorgehe. 8.2 Bei einem Wiedererwägungsgesuch sieht das Gesetz keine weiteren Abklärungen vor; vielmehr sind Gesuchstellende dazu angehalten, ein ent- sprechendes Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der Sachverhalt muss liquid durch die Gesuchstellenden einge- reicht werden und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festzustellen. Dies betrifft auch ein im Rahmen eines Wie- dererwägungsgesuchs gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Daraus folgt, dass die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne das vorgängige Einholen einer Fürsorgebestätigung mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat, keine Verfahrensrechte verletzt hat,
E-1954/2024 Seite 16 auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz auch zu den übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege konkret geäussert hätte (vgl. hierzu nachfolgend). Aufgrund der den Be- schwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hät- ten sie die Beweismittel zum Beleg ihrer Bedürftigkeit von sich aus beibrin- gen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3900/2019 vom 20. August 2019 E. 6.3). 8.3 Folglich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht abgewiesen, wobei es – angesichts der auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren
– auch am Erfordernis der intakten Erfolgschancen mangelte. Das be- schwerdeweise gestellte Begehren, es sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, ist folglich abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe die für das vorinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt sei, ohne ihnen vorgängig eine Frist für das Einreichen einer solchen Bestätigung angesetzt zu haben. Dies komme einem überspitzten Formalismus gleich, zumal die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten hervorgehe.
E. 8.2 Bei einem Wiedererwägungsgesuch sieht das Gesetz keine weiteren Abklärungen vor; vielmehr sind Gesuchstellende dazu angehalten, ein entsprechendes Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der Sachverhalt muss liquid durch die Gesuchstellenden eingereicht werden und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festzustellen. Dies betrifft auch ein im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Daraus folgt, dass die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne das vorgängige Einholen einer Fürsorgebestätigung mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat, keine Verfahrensrechte verletzt hat, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz auch zu den übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege konkret geäussert hätte (vgl. hierzu nachfolgend). Aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätten sie die Beweismittel zum Beleg ihrer Bedürftigkeit von sich aus beibringen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3900/2019 vom 20. August 2019 E. 6.3).
E. 8.3 Folglich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen, wobei es - angesichts der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren - auch am Erfordernis der intakten Erfolgschancen mangelte. Das beschwerdeweise gestellte Begehren, es sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist folglich abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 April 2024 indizierten Fortführung der Therapie von I._______ erach- tete es das Gericht als möglich und zumutbar, dass das Mädchen in Ni- caragua weiterbehandelt wird. So wurde sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat vom (...)pädiater Dr. J._______ der K._______ in E._______ (der sie gemäss Bericht vom […] 2019 seit ihrem fünften Lebenstag als Patientin begleite) betreut. Bei einer Rückkehr nach Nicara- gua könnten sich die Eltern von I._______ für die Fortführung einer Thera- pie wieder an diesen Arzt respektive an die genannte Klinik wenden. Im Übrigen besteht zumindest in E._______ ein gewisses Angebot an psychi- atrischer Grundversorgung, darunter auch eine Klinik für die psychische Gesundheit von Kindern, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der psychiatrische Gesundheitsbereich landesweit unterfinanziert ist und die Patienten für die Kosten von Therapien unter Umständen selbst aufkom- men müssen (vgl. Committee on Victim Assistance, Preliminary observa- tion Nicaragua, Status of Implementation: Victim Assistance, 21. Juni 2023; Viva Nicaragua, Nicaragüenses gozan del derecho a la salud mental gra- tuita con calidad y calidez, 16. Februar 2021, https://www.vivanicara- gua.com.ni/2021/02/16/sociales/nicaraguenses-salud-mental-gratuita/, abgerufen am 30.04.2024; La Prensa, la salud mental de los jovenes un derecho humano fundamental, 30. Juli 2021, https://www.lapren- sani.com/2021/07/30/derecho-humano-ni/2858898-la-salud-mental-de- los-jovenes-un-derecho-humano-fundamental, abgerufen am 30.04.2024).
E-1954/2024 Seite 15 Zusammenfassend vermögen die eingereichten (medizinischen) Berichte an der Schlussfolgerung des Gerichts im Urteil E-(...) vom (…) 2022, wo- nach bei den Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage vorliege, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde und eine Rückwei- sung auch nicht gegen das Kindeswohl verstosse, somit im Ergebnis auch mit Bezug zu I._______ nichts zu ändern. Es steht den Beschwerdeführen- den offen, für die lückenlose Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung von I._______ vor ihrer Ausreise aus der Schweiz im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zu beantragen (Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Be- gehren auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 10.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 7 VGKE e contra- rio). (Dispositiv nächste Seite)
E-1954/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1954/2024 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Töchter C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Nicaragua, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 7. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - nicaraguanische Staatsangehörige - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 mit dem Flugzeug von E._______ aus und reisten am (...) 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 22. März 2019 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2018 dreimal anDemonstrationen gegen die Sozialversicherungsreform in Nicaragua vom April 2018 teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen habe er zusammen mit einer Gruppe von 25 Personen die demonstrierenden Studenten mit (...) versorgt, wobei auch die Beschwerdeführerin bei (...) manchmal dabei gewesen sei. Daraufhin seien sie durch unbekannte Personen unter anderem mittels Drohnachrichten bedroht worden und auch ihre Hauswand sei versprayt worden. Sie vermuteten, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der CPC (Citizen Power Council resp. Consejos de Poder Ciudadano) oder andere paramilitärische Gruppierungen handle. Am (...) und (...) 2018 sowie nach ihrer Ausreise seien unbekannte Personen ins Haus der Eltern des Beschwerdeführers, wo auch sie gewohnt hätten, eingedrungen und hätten dieses durchsucht sowie unter anderem sein Mobiltelefon mitgenommen. Zwischen (...) und (...) 2018 hätten die Beschwerdeführenden zudem ein rotes Auto identifiziert, das alle fünfzehn Tage in der Strasse vorbeigefahren sei und auch angehalten habe, wobei sie vom Fahrer beobachtet worden seien. Im (...) 2018 seien sie nach F._______ ausgereist, um ein Visum für die USA zu beantragen. Nachdem sie eine negative Antwort erhalten hätten, seien sie am (...) 2018 nach Nicaragua zurückgekehrt. Am (...) 2019 seien der Beschwerdeführer und seine damals (...)jährige Tochter I._______ auf einen Anhänger der CPC des Quartiers getroffen, welcher gedroht habe, die Beschwerdeführenden würden für ihr Engagement zum Sturz des Präsidenten büssen. Die Person habe eine Waffe gezogen und in die Luft geschossen. Dieser Vorfall habe die Beschwerdeführenden letztlich zur Ausreise bewogen, zumal es auch der Beschwerdeführerin aufgrund der Angst immer schlechter gegangen sei. B.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-(...) vom (...) 2022 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, entgegen dem Einwand auf Beschwerdeebene könne der Beschwerdeführer nicht als eine der «führendsten oder einflussreichsten Personen» der zivilen Unterstützung für die Protestierenden im Rahmen der Demonstrationen gegen die Sozialversicherungsreform betrachtet werden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Teilnahme an den Protesten direkt in den Fokus der nicaraguanischen Regierung geraten sei. Im Übrigen sei die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vermöchten keine auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung darzutun, insbesondere auch deshalb zutreffend, weil nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in den mehreren Monaten nach seiner letzten Aktivität im (...) 2018 nicht längst festgenommen worden sei, wäre er tatsächlich identifiziert worden. Stattdessen habe er mit der Familie, trotz dem von ihm behaupteten Eintrag auf der sogenannten schwarzen Liste, problemlose legal über den Flughafen E._______ ausreisen können (vgl. Urteil E-[...] E. 5.2). Bezüglich der Umstände, die für die Zeit nach der Ausreise der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurden, so insbesondere bezüglich der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Dokumente der nicaraguanischen Polizei (zwei Dokumente vom [...] 2019, bei denen es sich gemäss den Beschwerdeführenden um eine Vorladung und die dazugehörige Empfangsbestätigung handle, und dem Dokument mit dem Titel «Circulación de Personas» vom [...] 2020, bei dem es sich gemäss Beschwerdeführenden um einen Haftbefehl handle), hielt das Gericht folgendes fest: Es erscheine - auch angesichts der durch Länderinformationen belegten Tatsache, dass die Mehrzahl der zwischen August 2018 und Juli 2019 im Rahmen der Proteste in Nicaragua verhafteten Personen nach kurzer Zeit wieder freigekommen seien - unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr nach Beendigung seiner politischen Aktivitäten am (...) 2019 aufgrund der Teilnahme an den Protesten doch noch polizeilich vorgeladen worden sein könnte. So handle es sich bei ihm gerade nicht um eine politisch aktive Person oder um einen einflussreichen Anführer der damaligen Proteste. Die beiden Dokumente vom (...) 2019, von dem eines auch im Urteilszeitpunkt nur in Kopie vorgelegen habe, würden ferner inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen, welche die Beschwerdeführenden im Schriftenwechsel nicht hätten auflösen können. Des Weiteren könne alleine aus dem von den Beschwerdeführenden zunächst als Haftbefehl und im Verlauf des Verfahrens als Fahndungsbefehl qualifizierten Dokument mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (...) 2020 nicht der Schluss gezogen werden, nach dem Beschwerdeführer werde zwecks Verhaftung gefahndet, zumal zu vermuten sei, dass eine solche Fahndung grundsätzlich einen Hafttitel - ein Urteil oder ein Haftbefehl - voraussetzen würde, welcher gerade nicht vorliege. Auch aus dem Begriff «personas circuladas» (dt. freiverkehrende Personen) respektive den mit den abrufbaren Links erwähnten Artikeln könne nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den dort erwähnten Personen - welche zudem in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen würden - «gefahndet» worden sei, bevor sie verhaftet worden seien. Angesichts des Ausstellungsdatums des Dokuments vom (...) 2020 sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Nationalpolizei den Beschwerdeführer - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - erst am (...) 2020 hätte verhaften wollen (Urteil E-[...] E. 5.3). Das Gericht kam im Urteil E-[...] bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl nach dem Gesagten zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung bestanden habe und auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzlichen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, wonach die Beschwerdeführenden über vier Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnten (Urteil E-[...] E. 5.3 und 5.4). Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es sei trotz der angespannten politischen Lage in Nicaragua nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, bei denen es sich klarerweise nicht um schwerwiegendereErkrankungen handle, kam es ferner zum Schluss, dass die notwendigen Behandlungen auch in Nicaragua erhältlich und den Beschwerdeführenden zugänglich seien. Folglich liege keine medizinische Notlage vor, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde. Schliesslich erwog es, dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, da die Töchter der Beschwerdeführenden noch klein seien und sie mit ihren Bezugspersonen nach Nicaragua zurückkehren würden. Die ältere Tochter I._______ sei im Moment des Ereignisses vom (...) 2019 noch nicht einmal (...) Jahre alt gewesen sei; auch wenn sie deswegen nach wie vor unter Ängsten leiden sollte, sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr der Familie die Eltern, insbesondere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nötigenfalls mit ärztlicher Unterstützung, dabei helfen könnten, damit umzugehen. C. Am 29. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingebe beim SEM einreichten und darauf hinwiesen, dass sie gemäss einem Bericht des UNHCR vom Januar 2023 über Nicaragua (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Nicaragua, Januar 2023 [nachfolgend: Bericht UNHCR]) als «Oppositionelle» und «Rückkehrende» gelten würden, weshalb ihr Leben und ihre Freiheit in Nicaragua gefährdet seien. Ferner weise die Tochter I._______ seit dem Vorfall im (...) 2019 in Nicaragua ernsthafte Probleme in ihrem sozialen Verhalten auf, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 mit Bezug zu den Vorbringen betreffend I._______ einen Bericht ihrer Kindergärtnerin und ihrer Heilpädagogin (undatiert) sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der G._______ vom 31. Mai 2023 bei. D. Mit Verfügung vom 7. März 2024 - eröffnet am 11. März 2024 - wies das SEM das Gesuch vom 29. Juni 2023, das es als einfaches Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines qualifizierten Wiedererwägungsge-suchs qualifizierte, kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 14. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren rubrizierten Rechtsvertreter am 28. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien gutzuheissen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner liessen sie darum ersuchen, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfen. Das kantonale Migrationsamt sei überdies mittels einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung vorsorglich anzuweisen, dass bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Schliesslich liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. Mit der Beschwerde wurden neben der Honorarnote eine Fürsorgebestätigung der H._______ vom 14. Februar 2024 und eine Abrechnung der H._______ von April 2024 ins Recht gelegt. F. Am 2. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit ab, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, wies das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und hob die angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs auf. H. Mit Eingabe vom 16. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden - unter Beilage eines Berichts der Psychiatrischen Dienste der G._______ vom 10. April 2024 betreffend I._______ und eines Berichts der Förderlehrperson und der Klassenlehrperson von I._______ von April 2024 - um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 ersuchen undbeantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren, der Beschwerde vom 28. März 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, bis zum Erlass eines Urteils von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. I. Mit Verfügung vom 18. April 2024 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 ab und hielt fest, dass diese ihre Gültigkeit behalte. J. Am 23. April 2024 ging der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind - nachdem am 23. April 2024 auch der Kostenvorschuss bezahlt wurde - offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Beschwerdeführenden monieren auf Beschwerdeebene im Sinne einer formellen Rüge, das SEM sei offenbar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, in dem es angenommen habe, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Mal demonstriert, obwohl er tatsächlich dreissig Mal an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Beschwerde Rz. 14). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das in der Beschwerde vage behauptete und bisher unbelegt gebliebene umfangreichere politische Engagement des Beschwerdeführers, mit dem sinngemäss geltend gemacht wird, dieser verfüge über ein schärferes politisches Profil als angenommen, als nachgeschoben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 22. März 2019 zu Protokoll, er habe insgesamt an drei Demonstrationen teilgenommen (vgl. ordentliches Verfahren SEM-Akte A16 F39). Die sinngemässe Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 29. Juni 2023 mit der Vorlage neuer Beweismittel. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft liessen sie auf einen Bericht des UNHCR von Januar 2023 verweisen. In diesem Bericht würden insbesondere Personen, die gegen die nationale Regierung opponierten und solche, die als Oppositionelle wahrgenommen würden, sowie Rückkehrer, Kinder, Jugendliche und Frauen als Flüchtlinge bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen und Studenten (...) zur Verfügung gestellt. Ausserdem seien sie mittels Drohbriefen, Einbrüchen und auf ihrer Hauswand aufgesprayten Graffiti eingeschüchtert worden. Am (...) 2019 seien der Beschwerdeführer und seine Tochter I._______ vor ihrem Haus vom einem CPC-Angehörigen mit einer Waffe bedroht worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie als Regierungsgegner wahrgenommen würden und gemäss dem UNHCR Bericht als Flüchtlinge zu betrachten seien. Ausserdem gehe aus dem Bericht des UNHCR hervor, dass eine sichere Rückkehr von Personen, die während oder nach den Protesten aus Nicaragua geflohen seien, nicht möglich sei. 254 Personen, die kurz nach den Protesten von 2018 geflohen und später zurückgekehrt seien, seien vermutlich mit den Protesten in Verbindung gebracht und willkürlich von der Polizei verhaftet sowie in einigen Fällen sogar gefoltert worden. Dieses Schicksal würde auch den Beschwerdeführenden drohen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs liessen die Beschwerdeführenden einen undatierten Bericht der Kindergärtnerin und der Heilpädagogin von I._______ sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der G._______ betreffend I._______ vom 31. Mai 2023 einreichen und diesbezüglich ausführen, im Bericht der Psychiatrischen Dienste werde festgehalten, dass I._______ durch den Vorfall in Nicaragua vom (...) 2019, die Flucht in die Schweiz sowie durch die mehrfachen Wechsel der Asylunterkünfte traumatisiert sei. Für ihr Wohl und ihre weitere Entwicklung seien Sicherheit und Stabilität bezüglich der Wohnsituation und des Aufenthaltsortes, der weitere Besuch des Kindergartens sowie der Erwerb der deutschen Sprache zentral. Ebenfalls sei es für I._______ sehr wichtig, dass sie weiterhin therapeutisch begleitet werde. Ausserdem werde im Bericht festgehalten, dass bei einer Rückkehr nach Nicaragua für I._______ eine deutlich erhöhte Gefahr der Retraumatisierung bestehe. Unter Berücksichtigung dieses Berichts und des Berichts der Kindergärtnerin und der Heilpädagogin vermöchten die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht mehr zu genügen. Eine Rückkehr nach Nicaragua, wo I._______ traumatisiert worden sei, sei für das Mädchen wegen der Gefahr einer Retraumatisierung nicht zumutbar und würde gegen Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK verstossen. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, trotz der Feststellungen im Bericht des UNHCR sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung bestanden habe und dass auch künftig aus objektiver Sicht nicht mit ernsthaften Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. So verfüge insbesondere der Beschwerdeführer über kein herausragendes politisches Profil, das ihn auf den Radar der nicaraguanischen Behörden gebracht hätte. Auch habe seine letzte Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2018 stattgefunden. Da er danach über ein halbes Jahr im Land geblieben und legal ausgereist sei, und angesichts der Tatsache, dass seine letzten Aktivitäten in Nicaragua nun dreieinhalb Jahre zurücklägen, bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass im Heimatstaat. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM begründend fest, gestützt auf die eingereichten Berichte betreffend I._______ könne nicht geschlossen werden, dass diese auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden zwar zweifellos eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung darstellen, dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Die rechtsprechungsgemäss für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der Aktenlage somit nicht erfüllt. Im Übrigen gelte die medizinische Grundversorgung in Nicaragua als sichergestellt und sei kostenlos. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in ihrem Heimatland für die weitere medizinische Versorgung ihrer Tochter zu sorgen. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätten die Beschwerde-führenden diese Möglichkeit bereits vor ihrer Ausreise aus Nicaragua wahrgenommen, indem sie mit I._______ einen (...)pädiater besucht hätten. Bezüglich des Kindeswohls sei im Übrigen auf die Ausführungen im UrteilE-(...) zu verweisen. Schliesslich würden I._______ und ihre Familie bei einer Rückkehr beste Voraussetzungen dafür vorfinden, in Nicaragua rasch reintegriert zu werden. So könnten sie auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und in sozialer Hinsicht durch ihr dortiges Umfeld, insbesondere durch ihre Verwandten, Unterstützung finden. Zudem gehöre das Haus, in dem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt hätten, dem Vater des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden hätten ferner beide einen universitären Studienabschluss und würden über Berufserfahrung verfügen, weshalb sie sich auch in existenzieller Hinsicht bei einer Rückkehr wieder zurechtfinden würden. 6.3 In der Beschwerde vom 28. März 2024 wurde in Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2023 vorgebracht, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche klar dem Bericht des UNHCR, wonach die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu betrachten seien. Durch den Bericht der Psychiatrischen Dienste werde überdies deutlich, dass I._______ in ihrer Entwicklung gefährdet sei und insbesondere mit der Diagnose einer (...) an erheblichen psychischen Beschwerden leide. Vor dem Hintergrund dieses Berichts, welcher die (...) von I._______ primär in Zusammenhang mit den Erlebnissen vom (...) 2019 in Nicaragua stelle, vermöge es nicht zu genügen, wenn die Vorinstanz lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweise. Insbesondere finde sich in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Auseinandersetzung mit der Gefahr der Retraumatisierung von I._______ im Fall einer Rückkehr ins Heimatland. 6.4 Mit Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. April 2024 wurde ein weiterer Bericht der Psychiatrischen Dienste betreffend I._______ vom 10. April 2024 sowie ein Bericht der Förderlehrperson und der Klassenlehrperson von I._______ von April 2024 zu den Akten gereicht und ergänzend geltend gemacht, ein Abbruch der Therapie wäre für das Mädchen nicht nur äusserst ungünstig, sondern würde zusammen mit dem durch eine erzwungene Rückkehr verbundenen eigenen und familiären Stress zu einem nichtwiedergutzumachenden Nachteil auf Kosten ihres Gesundheitszustandes führen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Bericht des UNHCR vom Januar 2023 und die damit zusammenhängenden Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2023 und der Beschwerde vom 28. März 2024 nichts an den detaillierten Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive zum Asyl im Urteil E-(...) vom (...) 2022 zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden lassen sich unter keine der im Bericht des UNHCR im Zusammenhang mit den Protesten in Nicaragua definierten Risikogruppen subsumieren (vgl. ebd. S. 32 ff.). Zur Risikogruppe der Oppositionellen (vgl. hierzu UNHCR Bericht, S. 34, «Individuals Opposing and those Perceived as Opposing the National Government», insbesondere Bst. g) zählen sie bereits deshalb nicht, weil gestützt auf die Ausführungen im Urteil E-(...) nicht davon auszugehen ist, sie seien in den Fokus der nicaraguanischen Behörden geraten. Wie im besagten Urteil festgehalten wurde, ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protesten im (...) 2018 insbesondere deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren, weil davon auszugehen gewesen wäre, dass er in den mehreren Monaten nach seiner letzten Aktivität im (...) 2018 längst festgenommen worden wäre, wenn er - wie von ihm lediglich vermutet - anlässlich seiner wenigen Demonstrationsteilnahmen tatsächlich identifiziert worden wäre; auch sonst lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden über fünf Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnten (vgl. Urteil E-(...) E. 5.2-5.4). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst im Jahr 2019 und nicht sofort nach den Protesten im (...) 2018 aus Nicaragua ausgereist sind, zählen sie auch nicht zu den gefährdeten Rückkehrenden gemäss UNHCR Bericht, das heisst zu den Personen, die aufgrund ihrer Flucht kurz nach den Protesten bei ihrer Rückkehr mit den Protesten in Verbindung gebracht und daher als politische Dissidenten behandelt und willkürlich verhaftet wurden (vgl. hierzu UNHCR Bericht, S. 38 f., «Returnees»). Für diese Einschätzung spricht auch, dass sie bezüglich der Rückkehr von F._______ nach Nicaragua im (...) 2018 keinerlei Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht haben (ordentliches Verfahren SEM-Akte A16 F60 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, inwiefern sie das Risikoprofil der gefährdeten Jugendlichen respektive Frauen erfüllen (vgl. UNHCR Bericht, S. 41 ff., «Children and Youth» sowie «Women»). Der UNHCR Bericht vom Januar 2023 ist demnach nicht geeignet, die durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Vorbringen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nunmehr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 7.2 Des Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Berichte der Psychiatrischen Dienste der G._______ vom 31. Mai 2023 und vom 10. April 2024 sowie die beiden Berichte der Kindergarten- und Lehrpersonen von I._______ und die damit zusammenhängenden Vorbringen nichts an der in der ursprünglichen Verfügung vom 14. Mai 2019 und im Urteil E-(...) geprüften Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen. So war das auffällige Verhalten von I._______ bereits im ordentlichen Verfahren bekannt (vgl. ordentliches Verfahren SEM-Akte A5 Rz. 8.02, A16 F5 ff. und A17 8 ff.). Dem dort ins Recht gelegten Bericht des in Nicaragua konsultierten (...)pädiater vom (...) 2019 (vgl. ordentliches Verfahren SEM-Akte A7 [BM 2.a] sowie Urteil E-[...] vom [...] 2022 Bst. B.c) lässt sich entnehmen, dass das auffällige Verhalten [von] I._______ im sozial-emotionalen Bereich auf Stress im familiären Umfeld mit negativem Einfluss auf das Kind zurückzuführen sei. Das Ereignis vom (...) 2019, das angeblich zur Traumatisierung [von] I._______ geführt habe, wurde im Bericht des (...)pädiaters weder ausdrücklich noch implizit thematisiert, was insofern erstaunt, als sich dieses nur wenige Tage vor dem Arztbesuch zugetragen habe. Ferner wurde schon im Verfahren E-(...) vorgebracht, dass I._______ aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat traumatisiert sei und die Absicht bestehe, sie von einem Psychiater in der Schweiz behandeln zu lassen, wobei es trotz Besuchs eines Kinderarztes bis zum 31. Mai 2023 nie zu einer Konsultation eines Spezialisten gekommen zu sein scheint (vgl. z.B. Replik vom 5. Mai 2021 im Verfahren E-[...]). Vor diesem Hintergrund kam das Gericht im Urteil E-(...) zum Schluss, es handle sich bei I._______s Beschwerden nicht um eine schwerwiegende Erkrankung; angesichts dessen und weil davon auszugehen sei, dass ihr bei einer Rückkehr der Familie die Eltern, insbesondere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nötigenfalls mit ärztlicher Unterstützung, dabei helfen könnten, damit umzugehen, sei auch das Wohl des Kindes nicht gefährdet (vgl. ebd. E. 7.3.5 f.). An dieser Einschätzung vermögen die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten psychiatrischen Berichte und Berichte der Lehrpersonen nichts zu ändern. Darin wird die Traumatisierung [von] I._______ hauptsächlich mit dem enormen Stress der Eltern, insbesondere der Mutter, der Flucht aus dem Heimatland und der Ankunft in einem fremden Land, verbunden mit zahlreichen Unsicherheiten (mangelnde Sprachkenntnisse, mehrfache Wechsel der [Asyl-]Unterkunft) begründet. Das Ereignis vom (...) 2019 spielt darin - entgegen der Behauptung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - lediglich eine untergeordnete Rolle und stützt sich, da I._______ zu jenem Zeitpunkt nicht einmal (...) Jahre alt war, wohl lediglich auf die Vorbringen der Eltern. Dafür, dass weniger das Ereignis vom (...) 2019 als die Flucht und der familiäre Stress für I._______ Leiden ursächlich sind, spricht auch, dass I._______, wie zuvor erwähnt, erst seit Mai 2023 therapeutisch begleitet wird und im Bericht vom 10. April 2024 wiederholt erwähnt wird, die Kindseltern würden intensiv in die Therapie eingebunden. Die im Bericht vom 31. Mai 2023 noch erwähnte Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Nicaragua, welche sich im Bericht vom 10. April 2024 nicht mehr findet, ist entsprechend zu relativieren. Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der gemäss Bericht vom 10. April 2024 für die psychische Gesundheit [von] I._______ erforderliche Stabilität insoweit an die Ausführungen im Urteil E-(...) angeknüpft werden, als davon auszugehen ist, dass dem Mädchen bei einer Rückkehr der Familie in den Heimatstaat neben den Eltern insbesondere auch das familiäre Umfeld und damit weitere Bezugspersonen (wie die in Nicaragua verbliebenen Grosseltern I._______, mit denen die Beschwerdeführenden und auch das Mädchen bis zur Ausreise teilweise zusammengewohnt hätten), dabei helfen können, sich wieder in die heimatliche Umgebung zu integrieren sowie Halt und Sicherheit zu finden. Angesichts dessen und des noch jungen Alters von I._______ ist anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Nicaragua in Begleitung ihrer Eltern eine Stabilisierung ihrer psychischen Gesundheit herbeiführen dürfte. Bezüglich der im Bericht vom 10. April 2024 indizierten Fortführung der Therapie von I._______ erachtete es das Gericht als möglich und zumutbar, dass das Mädchen in Nicaragua weiterbehandelt wird. So wurde sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat vom (...)pädiater Dr. J._______ der K._______ in E._______ (der sie gemäss Bericht vom [...] 2019 seit ihrem fünftenLebenstag als Patientin begleite) betreut. Bei einer Rückkehr nach Nicaragua könnten sich die Eltern von I._______ für die Fortführung einer Therapie wieder an diesen Arzt respektive an die genannte Klinik wenden. Im Übrigen besteht zumindest in E._______ ein gewisses Angebot an psychiatrischer Grundversorgung, darunter auch eine Klinik für die psychische Gesundheit von Kindern, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der psychiatrische Gesundheitsbereich landesweit unterfinanziert ist und die Patienten für die Kosten von Therapien unter Umständen selbst aufkommen müssen (vgl. Committee on Victim Assistance, Preliminary observation Nicaragua, Status of Implementation: Victim Assistance, 21. Juni 2023; Viva Nicaragua, Nicaragüenses gozan del derecho a la salud mental gratuita con calidad y calidez, 16. Februar 2021, https://www.vivanicaragua.com.ni/2021/02/16/sociales/nicaraguenses-salud-mental-gratuita/, abgerufen am 30.04.2024; La Prensa, la salud mental de los jovenes un derecho humano fundamental, 30. Juli 2021, https://www.laprensani.com/2021/07/30/derecho-humano-ni/2858898-la-salud-mental-de-los-jovenes-un-derecho-humano-fundamental, abgerufen am 30.04.2024). Zusammenfassend vermögen die eingereichten (medizinischen) Berichte an der Schlussfolgerung des Gerichts im Urteil E-(...) vom (...) 2022, wonach bei den Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage vorliege, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde und eine Rückweisung auch nicht gegen das Kindeswohl verstosse, somit im Ergebnis auch mit Bezug zu I._______ nichts zu ändern. Es steht den Beschwerdeführenden offen, für die lückenlose Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung von I._______ vor ihrer Ausreise aus der Schweiz im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zu beantragen (Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 7. März 2024 zu Recht feststellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führen. Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun. 8. 8.1 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe die für das vorinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt sei, ohne ihnen vorgängig eine Frist für das Einreichen einer solchen Bestätigung angesetzt zu haben. Dies komme einem überspitzten Formalismus gleich, zumal die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten hervorgehe. 8.2 Bei einem Wiedererwägungsgesuch sieht das Gesetz keine weiteren Abklärungen vor; vielmehr sind Gesuchstellende dazu angehalten, ein entsprechendes Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der Sachverhalt muss liquid durch die Gesuchstellenden eingereicht werden und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen festzustellen. Dies betrifft auch ein im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Daraus folgt, dass die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne das vorgängige Einholen einer Fürsorgebestätigung mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat, keine Verfahrensrechte verletzt hat, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz auch zu den übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege konkret geäussert hätte (vgl. hierzu nachfolgend). Aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätten sie die Beweismittel zum Beleg ihrer Bedürftigkeit von sich aus beibringen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3900/2019 vom 20. August 2019 E. 6.3). 8.3 Folglich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen, wobei es - angesichts der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren - auch am Erfordernis der intakten Erfolgschancen mangelte. Das beschwerdeweise gestellte Begehren, es sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist folglich abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Begehren auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 7 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe