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D-2495/2018

D-2495/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt, wo er am 2. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 3. Februar 2017 sowie am 27. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Zoba Debub, Subzoba D._______. Seine gesamte Familie (seine Eltern und ein Grossteil seiner Geschwister sowie seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind) würden in C._______ leben. Er habe (...) das 12. Schuljahr im Rahmen der (...). Runde in Sawa absolviert und sei anschliessend ohne sein Einverständnis der (...) als (...) zugeteilt worden. Da er von seinem Sold nicht habe leben können, habe er daneben als (...) und als (...) auf Baustellen gearbeitet. Im Militär habe er grosse Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. So sei ihm - trotz wiederholter Bitte - auch im Hinblick auf seine bevorstehende Vermählung kein Urlaub gewährt worden. Deshalb habe er drei Tage vor seiner Hochzeit, welche am (...) 2013 stattgefunden habe, seine Einheit in E._______ unerlaubt verlassen. Drei Wochen später sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Da er sich rechtzeitig versteckt habe, hätten sie ihn jedoch nicht gefunden. Etwa eine Woche später habe er eine Arbeit angenommen. Aus Angst vor den Konsequenzen seines Fernbleibens habe er sich etwa weitere eineinhalb Monate später dazu entschieden, freiwillig zu seiner Einheit zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Danach sei die Situation mit seinem Vorgesetzten noch schwieriger gewesen als zuvor. Es sei ihm unterstellt worden, dass er nicht richtig arbeite und zu oft fehle. Deswegen sei er (...) 2015 für weitere zwei Wochen in F._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn nach E._______ gebracht, wo er am Tag nach seiner Ankunft erneut inhaftiert worden sei. Es sei ihm weder ein Grund noch eine Haftdauer genannt worden. Nach dem Mittagessen sei er jeweils geschlagen worden und abends sei er jeweils zusammen mit den anderen barfuss nach draussen gebracht worden, um seine Notdurft zu verrichten. Eines Abends (...) 2015 sei es ihm gelungen, sich nach der Verrichtung der Notdurft hinter einem Baum zu verstecken und zu fliehen, indem er über den Zaun gesprungen sei. Auf der Strasse habe er einen Jugendlichen angetroffen, welcher ihm sein Telefon geliehen habe, um einem Freund anzurufen, damit ihm dieser Schuhe bringe. Als sein Freund gehört habe, dass er fliehen und illegal ausreisen wolle, habe er sich ihm kurzentschlossen angeschlossen und sei zusammen mit ihm geflohen. Der Beschwerdeführer schloss, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst einrücken zu müssen sowie in Haft genommen zu werden. Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Weiter reichte er sein Heiratszertifikat sowie den Taufschein seines Sohnes im Original zu den Akten. In Kopie reichte er ferner die Identitätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau ein. Weiter reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotos, einen Passierschein und einen Ausgangsschein im Original sowie eine Admission Card aus Sawa in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er einen ambulanten Austrittsbericht des Spitals G._______, das HWV-Kurzprotokoll Caritas H._______ (teilweise unleserlich), die Kopie eines Schreibens an Bundesrätin Simonetta Sommaruga, diverse Fotos von ihm bei einer (...) und bei einer (...), eine Fürsorgebestätigung und eine Liste der bisherigen Aufwendungen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 replizierte der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Übertragung desselben auf eine Kollegin. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 abgelehnt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die angebliche Desertion durch seine Flucht aus dem Militärgefängnis und seine anschliessende illegale Ausreise seien aufgrund diverser Widersprüche und unlogischer sowie pauschaler Ausführungen nicht glaubhaft. Einzig das Datum seiner Flucht habe er bei den verschiedenen Befragungen übereinstimmend genannt. Er habe jedoch sich widersprechende Angaben dazu gemacht, wann, mit wem und von wo aus er geflohen sei. In der BzP habe er ausgesagt, er sei zusammen mit drei weiteren Personen etwa um 15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______ aus aufgebrochen (A3 S. 6). In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei aus der Haft im Gefängnis (...) in E._______ geflohen und direkt von dort aus mit einem Freund illegal ausgereist (A19 S. 13 ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, er sei aus dem Gefängnis (...) in E._______ geflohen und noch am selben Tag ausgereist (A23 S. 4). Auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der BzP zu erklären versucht (A19 S. 16; A23 S. 7). Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal er auf die Frage zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich geantwortet habe, er sei gesund. Auf diesen Vorhalt habe er erwidert, für ihn stelle es keinen Unterschied dar, ob er von seinem Heimatdorf C._______ oder vom Gefängnis (...) in E._______ aus ausgereist sei (A23 S. 8). Darüber hinaus seien die Vorbringen zu seiner Desertion insgesamt oberflächlich und unlogisch ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei trotz wiederholtem Nachfragen nicht in der Lage gewesen, seine Flucht aus dem Militärlager ausführlich oder mit Realkennzeichen wiederzugeben (A19 S. 14 ff. und A23 S. 4 f.). Es sei weder glaubhaft, dass er so problemlos aus der Haft hätte fliehen können (A19 S. 14 f. A23 S. 4), noch, dass er bei seiner Inhaftierung im (...) 2015 per Zufall sämtliche eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Ausgangsschein vom Januar 2013 sowie Passierschein aus dem Jahre 2014) in seinem Portemonnaie gehabt habe und dieses im Gefängnis nicht entdeckt worden sei (A19 S. 16 f.). Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Desertion glaubhaft zu machen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für eine gewisse Zeit in der eritreischen (...) gedient habe. Die unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtumstände würden jedoch darauf hinweisen, dass dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Fall gewesen sei. Ergänzend erstaune, dass er nicht in der Lage gewesen sei, klare Angaben über die Folgen seiner Ausreise in Bezug auf seine Frau zu machen, und nicht gewusst habe, wo diese in Haft gewesen sei (A23 S. 3). Ferner seien auch die eingereichten Beweismittel untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe diverse Fotos, eine Admission Card aus Sawa (in Kopie), einen Passierschein und einen Ausgangsschein eingereicht, welche seinen Militärdienst belegen würden. Indes habe er keine Beweismittel vorgelegt, mit welchen er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile vor der Flucht belegen könne. Der eingereichte Passierschein stamme aus dem Jahre 2014 (Gültigkeit 1. Oktober 2014 bis 1. Dezember 2014) und der Ausgangsschein aus dem Jahre 2013 (11. Januar 2013). Diese Unterlagen seien insbesondere nicht geeignet, die Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären. Dementsprechend würden sie als weiteres Indiz dafür dienen, dass er bereits zu einem früheren als von ihm angegebenen Zeitpunkt aus dem Militärdienst desertiert beziehungsweise ordentlich entlassen worden sei. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass er Eritrea unter anderen als den vorgebrachten Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit bestünden keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Eritrea. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Nationaldienst bereits geleistet habe und erst nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst aus Eritrea ausgereist sei, sei unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr eine Strafe oder einen erneuten Einzug zu gewärtigen hätte. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er jung und gesund, habe ein Beziehungsnetz in der Heimat und verfüge über verschiedene Berufserfahrung, weshalb der Vollzug auch zumutbar sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen fest. Er bemängelt, die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid ausserordentlich stark auf die BzP, obwohl ihr bekannt sei, dass er zu dem Zeitpunkt an (...) gelitten habe (vgl. A7). Sein schlechter Gesundheitszustand an der BzP sei durchaus geeignet, die Widersprüche zwischen der BzP und den Anhörungen zu erklären. Als bei der Anhörung der Widerspruch betreffend seine Ausreise thematisiert worden sei, habe er umgehend zugegeben, er könne sich nicht mehr richtig erinnern, was er damals gesagt habe, da es ihm schlecht gegangen sei (A19 F118 ff.). Da er die BzP jedoch unbedingt habe machen wollen, habe er seinen Gesundheitszustand verheimlicht (A119 F123). Indem er bereits an der BzP seine Flucht aus dem Gefängnis (...) erwähnt habe (A3 Ziff.7.02), dürfe dieser Widerspruch aufgrund des summarischen Charakters der BzP nicht so stark gewichtet werden. Er habe an der Anhörung geschildert, dass er bereits bei der ersten Verhaftung Flucht- beziehungsweise Desertionsgedanken gehegt habe, er sich jedoch dagegen entschieden habe, da er frisch verheiratet gewesen sei (A23 F101). Als er zum zweiten Mal ins Gefängnis gekommen sei, sei er in Einzelhaft in einer kleinen und engen Kammer eingesperrt gewesen und regelmässig nach dem Mittag zusammengeschlagen worden (A23 F100). Da seien erneut Fluchtgedanken aufgekommen. Er habe zwar keinen konkreten Ausbruchplan gehabt, habe sich aber dennoch konkret überlegt, wann ein günstiger Zeitpunkt wäre, um zu fliehen (beim Frühstück oder bei der Verrichtung der Notdurft, A19 F102). Somit werde die Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass er so problemlos aus dem Gefängnis habe fliehen können, widerlegt. Weiter habe er seine Flucht äusserst detailliert und plastisch beschrieben (A23 F105 und 109). Er habe erzählt, dass die Notdurft abends barfuss habe verrichtet werden müssen (A19 F34). Als er gemerkt habe, dass die beiden Wachen nicht aufmerksam gewesen seien, sei er vorgegangen, habe sich hinter einem Baum versteckt und gewartet, bis die anderen Gefangenen und die beiden Wachen an ihm vorbei zum Gefängnis gelaufen seien, und sei dann umgehend in die entgegengesetzte Richtung gerannt (A19 F105, A23 F32 f.). Da der Boden mit Dornen übersät gewesen sei und er keine Schuhe getragen habe, habe er seine Füsse verletzt und stark geblutet. Er sei auf den etwa zwei Meter hohen Zaun geklettert und auf die andere Seite gesprungen (A19 F130 und 108, A23 32). Auf der Strasse habe er einen Jugendlichen getroffen, welcher ihm sein Handy und 200 Nakfa ausgeliehen habe (A19 F109, A23 F35 ff.). Mit dem Handy habe er einen Freund angerufen und gebeten, ihm Schuhe zu bringen (A19 F109). Danach habe er sich versteckt, bis sein Freund gekommen sei und ihm Geld und Schuhe mitgebracht habe (A19 F109, A23 F41). Auch sonst sei seine Beschreibung der Flucht plausibel ausgefallen. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, an den Wachen vorbei aus dem umzäunten Gelände zu entkommen, geantwortet, genau gewusst zu haben, welche Seite streng bewacht werde und welche nicht. Das Gate werde immer bewacht, weshalb er nicht durch das Gate gegangen, sondern über den Zaun gesprungen sei (A19 F107 f.). Auf der eingereichten Zeichnung könne man erkennen, dass sich der Baum, bei dem er sich versteckt habe, und der Zaun, über den er gesprungen sei, nicht in der Nähe des Gates befunden hätten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 5). Somit könne nicht an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezweifelt werden. Ferner seien verschiedene Unregelmässigkeiten bei der Bundesanhörung vorgefallen, welche bei der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen berücksichtigt werden müssten. So sei die F2 des A19 gestrichen worden, weshalb sich die Frage stelle, ob er überhaupt über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Zudem sei ihm anlässlich der Anhörung zunächst zu Unrecht unterstellt worden, er habe gewisse Originale nicht eingereicht. Obwohl sie nach kurzem Suchen wieder aufgetaucht seien, sei dieser Vorfall nirgends im Protokoll vermerkt. Ausserdem sei das Geburtsdatum seines Sohnes falsch protokolliert worden ([...] 2014 statt [...] 2014, vgl. A19 F6). Dies sei jedoch ebenfalls von niemandem bemerkt und korrigiert worden. Auch sonst falle bezüglich der gestellten Fragen auf, dass die befragende Person ungeduldig gewesen sei (A19 F64, 68, 69 und 78). Das SEM sei vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu Unrecht der Auffassung, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die eingereichten Beweismittel seien durchaus geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Mit der Admission Card habe er sein 12. Schuljahr in Sawa und somit seinen Eintritt in den Militärdienst belegt. Weiter könne der Passierschein, welcher vom 1. Oktober 2014 bis zum 1. Dezember 2014 gültig gewesen sei, seine Vorfluchtgründe sehr wohl beweisen. Er habe ausgesagt, er sei etwa (...) 2015 aus Eritrea ausgereist. Der Passierschein deute auf die Haft und die Probleme mit seinen Vorgesetzten hin. Er habe nämlich vorgebracht, er sei zunächst mit einem Ausgehverbot belegt worden, als er aus F._______ zurück auf den (...) Stützpunkt gekommen sei, und danach sei er ohne Gerichtsverfahren willkürlich in Haft genommen worden. Die logische Konsequenz davon sei, dass der Passierschein nicht mehr verlängert worden sei. Diese Nichtverlängerung des Passierscheins sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen zu werten. Zumindest aber belege der Passierschein sicher nicht seine Entlassung aus dem Militärdienst. Schliesslich stehe auch vor dem Hintergrund des neusten Referenzurteils in Bezug auf Eritrea (Urteil D-2311/2016 E. 13.3) unzweifelhaft fest, dass er keinesfalls bereits aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Das Gericht gehe von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn Jahren Militärdienst aus. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht erst fünf Jahre bei der (...) gedient. Dies in Zusammenhang mit seinem schlechten Verhältnis zu seinen Vorgesetzten seien deutliche Hinweise darauf, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei und somit bei einer Rückkehr in die Heimat entweder direkt wieder in den Nationaldienst eingezogen oder in ein Gefängnis verbracht würde. Aufgrund seiner Republikflucht erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.

E. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung, dass bei Männern, die erst im Alter von Mitte 20 aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage zu stellen sei, ob sie den Militärdienst bereits geleistet hätten (mit Verweis auf D-2311/2016 E. 13.3). Dabei falle auf, dass obwohl in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals überlegt habe, wie er am besten fliehen könne, auf Ausführungen verzichtet werde, weswegen die Flucht nicht zu einem früheren Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung versucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch der Versuch, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers mit dem Gesundheitszustand während der BzP zu begründen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung ausdrücklich gesagt, er sei gesund (vgl. A3 S. 8).

E. 3.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, er habe seine Flucht aus der Haft durchaus glaubhaft geschildert. Das SEM weise in der Vernehmlassung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts hin (D-2311/2016 E. 13.3). Die Regelung, den Nationaldienst auf 18 Monate zu beschränken, sei von Regierungsvertretern jedoch lediglich gegenüber ausländischen Delegationen angekündigt worden und auch dort nur für Rekruten ab der 27. Rekrutierungsrunde. Die Entlassung von bereits früher Rekrutierten sei nie angekündigt worden. Da er bereits (...) in Sawa rekrutiert worden sei, habe er nicht von einer allfällig früheren Entlassung profitieren können. Auch wenn die Vorinstanz von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn Jahren ausgehe, sei dies bei ihm nicht der Fall gewesen. Erstens habe er zum Zeitpunkt seiner Desertion erst knapp fünf Jahre gedient gehabt, was bereits gegen eine Entlassung spreche, und zweitens habe er eine äusserst schlechte Beziehung zu seinen Vorgesetzten gehabt. Die Tatsache, dass er zwei Mal in Haft gewesen sei, belege die Unwahrscheinlichkeit seiner Entlassung. Er sei desertiert und habe dies glaubhaft aufgezeigt. Da er seine Frau am (...) 2013 geheiratet habe, sei er nicht zu einem früheren Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung geflohen. Seine Frau sei kurz nach der Vermählung schwanger geworden und habe den gemeinsamen Sohn am (...) 2014 geboren. Trotz seiner massiven Probleme mit den Vorgesetzten im Militär habe er seine neue Familie, insbesondere seinen kleinen Sohn, nicht im Stich lassen wollen. Erst als er schlimm misshandelt und ihm keine Haftdauer genannt worden sei, habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zu fliehen. Schliesslich habe er sehr wohl glaubhaft darlegen können, dass es aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes anlässlich der BzP zu den Widersprüchen zwischen der BzP und den Anhörungen gekommen sei (mit Verweis auf die Beschwerdeschrift S. 9 ff.). Da es zur eritreischen Kultur gehöre, niemals zu sagen, dass es einem schlecht gehe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er dies verheimlicht habe. Er sei während längerer Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen und kurz vor der BzP vom 24. August 2015 aufgefordert worden, einen Arzttermin wahrzunehmen (vgl. Beilage der Replik), weshalb der Vorinstanz sein schlechter Gesundheitszustand hätte bekannt sein müssen.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der Aktenlage mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis (...) nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene (Beschwerde S.8) ist nicht zu beanstanden, dass und in welcher Art das SEM die Angaben anlässlich der BzP herangezogen hat (vgl. schon EMARK 93 Nr. 3). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Allerdings ist aufgrund seiner widersprüchlichen und unlogischen Angaben in Bezug auf seine angebliche Flucht respektive Desertion davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr im Militärdienst war. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Fragen nicht in der Lage, vertiefende Angaben zu seiner angeblichen Desertion zu machen, sondern hat deutlich sich widersprechende Angaben gemacht. Gemäss BzP sei er etwa um 15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______ aus aufgebrochen (A3 Ziff. 5.2), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei abends, nach Einbruch der Dunkelheit aus dem Militärgefängnis (...) in E._______ geflohen und von dort aus direkt aufgebrochen (A19 F50, 109 f.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung (A23) wurde er auf die deutlichen Widersprüche in seinem Kernvorbringen zwischen der BzP (A3) und der ersten Anhörung (A19) angesprochen, wobei ihm die Möglichkeit gegeben wurde, diese zu erklären. So wurde er beispielsweise gefragt, ob er seine Frau nach seiner Desertion noch einmal gesehen habe. Es hätte die Widersprüche in seiner Beschreibung der Flucht erklären können, wenn er zunächst aus dem Militärgefängnis in E._______ geflohen wäre und dann auf dem Weg zur Grenze seine Frau im Heimatort besucht und sich von ihr verabschiedet hätte. Allerdings antwortete er darauf: «Ich habe nie desertiert. Das letzte Mal habe ich sie in E._______ gesehen» (A23 F19). Weiter antwortete er auf Vorhalt, wie es zu den widersprüchlichen Angaben gekommen sei und ob er eine weitere Erklärung neben seiner damaligen Erkrankung an (...) habe: «Für mich macht es keinen Unterschied ob ich von I._______ oder vom Gefängnis aus ausgereist bin» (A23 F72). Aufgrund dieser Aussagen wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, es entstehe der Eindruck, dass er nicht aus der Haft geflohen, sondern ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei, worauf er mit «Okay» antwortete (A23 F75). Bereits aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Desertion. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung auf die Frage, welche Probleme er zu befürchten hätte, wenn er nach Eritrea zurückkehren würde, antwortete, er befürchte aufgrund seiner illegalen Ausreise inhaftiert zu werden (vgl. A19 F56). Die angebliche Desertion und die Flucht aus dem Militärgefängnis erwähnte er hingegen an dieser Stelle nicht, was deutlich gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht. Weiter ist festzustellen, dass auch die Beschreibungen der Flucht aus dem Gefängnis anlässlich der beiden Anhörungen unglaubhaft ausgefallen sind. So erscheint wenig wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, sich - trotz Wachen - unter einem Baum versteckt und die anderen Gefangenen und Wachen an sich vorbeilaufen gelassen zu haben, um dann loszurennen und über einen hohen Zaun zu springen. Zudem fällt auf, dass er sich bei der Beschreibung der Flucht auch innerhalb der Anhörung widersprochen hat. So hat er zunächst ausgeführt, er sei «schon aus dem Gate raus gewesen» (A19 F105). Als jedoch nachgefragt wurde, wie er denn beim Gate an den Wachen vorbeigekommen sei, hat er geantwortet, er sei nicht durch das Gate hinausgegangen, sondern über den ca. zweieinhalb Meter hohen Zaun gesprungen (A19 F108, F130). Diese Erklärung wirkt nachgeschoben. Die Erkrankung an (...) als einzige Erklärung des Beschwerdeführers für die diversen und erheblichen Widersprüche wirkt gesucht und vermag nicht zu überzeugen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung höchstens noch leicht unter den Folgen der Erkrankung litt. Zudem spricht die Tatsache, dass er am 11. August 2018 notfallmässig ins Spital G._______ eingeliefert wurde, da er sich über grosse offene Wunden am ganzen Körper beklagt hatte (A7), obwohl er gemäss ambulantem Austrittsbericht vom gleichen Tag lediglich an einem juckenden Hautausschlag gelitten habe, gegen sein Vorbringen, niemals zu sagen, dass es ihm schlecht gehe. Auch auf dem Höhepunkt der Infektion hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht lediglich dezent erhöhte Entzündungsparameter ohne erhöhte Köpertemperatur (35.7°C). Vom Hausarzt wurde er in der Folge medikamentös behandelt. Anlässlich der Befragung vom 24. August 2015 bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, gesund zu sein (A3 Ziff. 8.02). Die geltend gemachte Erkrankung vermag nach dem Gesagten die deutlichen Widersprüche zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, vertieft darauf einzugehen, dass ebenfalls nicht klar ist, wie alt der Beschwerdeführer genau ist oder seit wann, bis wann und somit wie lang er gedient hat und wann er wirklich ausgereist ist. Somit ist das Kernvorbringen der angeblichen Desertion durch Flucht aus dem Militärgefängnis aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits ordentlich aus dem Dienst entlassen war.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Somit kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion respektive aufgrund der vom Gericht angenommenen ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet und der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, gegeben ist (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach vollbrachter Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Zumal bei solchen Personen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 7.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind - wie in E. 4 ausgeführt - unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Eritrea zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 7.3.3 Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer durchschnittlichen Schulbildung. Zudem verfügt er über verschiedene Berufserfahrungen. So habe er im Militär als (...) gearbeitet sowie in der Privatwirtschaft als (...) auf dem Bau und als (...). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig, (...), als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wurde das Gesuch von MLaw Géraldine Kronig um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Zusammen mit der Replik reichte sie eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 21 Stunden geltend machte, wovon 16 Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift angefallen seien. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch und ist zu kürzen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar somit auf gerundet Fr. 1'777.- (11 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.- sowie Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Géraldine Kronig, (...), als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 1'777.- aus der Gerichtskasse zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2495/2018 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt, wo er am 2. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 3. Februar 2017 sowie am 27. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Zoba Debub, Subzoba D._______. Seine gesamte Familie (seine Eltern und ein Grossteil seiner Geschwister sowie seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind) würden in C._______ leben. Er habe (...) das 12. Schuljahr im Rahmen der (...). Runde in Sawa absolviert und sei anschliessend ohne sein Einverständnis der (...) als (...) zugeteilt worden. Da er von seinem Sold nicht habe leben können, habe er daneben als (...) und als (...) auf Baustellen gearbeitet. Im Militär habe er grosse Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. So sei ihm - trotz wiederholter Bitte - auch im Hinblick auf seine bevorstehende Vermählung kein Urlaub gewährt worden. Deshalb habe er drei Tage vor seiner Hochzeit, welche am (...) 2013 stattgefunden habe, seine Einheit in E._______ unerlaubt verlassen. Drei Wochen später sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Da er sich rechtzeitig versteckt habe, hätten sie ihn jedoch nicht gefunden. Etwa eine Woche später habe er eine Arbeit angenommen. Aus Angst vor den Konsequenzen seines Fernbleibens habe er sich etwa weitere eineinhalb Monate später dazu entschieden, freiwillig zu seiner Einheit zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Danach sei die Situation mit seinem Vorgesetzten noch schwieriger gewesen als zuvor. Es sei ihm unterstellt worden, dass er nicht richtig arbeite und zu oft fehle. Deswegen sei er (...) 2015 für weitere zwei Wochen in F._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn nach E._______ gebracht, wo er am Tag nach seiner Ankunft erneut inhaftiert worden sei. Es sei ihm weder ein Grund noch eine Haftdauer genannt worden. Nach dem Mittagessen sei er jeweils geschlagen worden und abends sei er jeweils zusammen mit den anderen barfuss nach draussen gebracht worden, um seine Notdurft zu verrichten. Eines Abends (...) 2015 sei es ihm gelungen, sich nach der Verrichtung der Notdurft hinter einem Baum zu verstecken und zu fliehen, indem er über den Zaun gesprungen sei. Auf der Strasse habe er einen Jugendlichen angetroffen, welcher ihm sein Telefon geliehen habe, um einem Freund anzurufen, damit ihm dieser Schuhe bringe. Als sein Freund gehört habe, dass er fliehen und illegal ausreisen wolle, habe er sich ihm kurzentschlossen angeschlossen und sei zusammen mit ihm geflohen. Der Beschwerdeführer schloss, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst einrücken zu müssen sowie in Haft genommen zu werden. Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Weiter reichte er sein Heiratszertifikat sowie den Taufschein seines Sohnes im Original zu den Akten. In Kopie reichte er ferner die Identitätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau ein. Weiter reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotos, einen Passierschein und einen Ausgangsschein im Original sowie eine Admission Card aus Sawa in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er einen ambulanten Austrittsbericht des Spitals G._______, das HWV-Kurzprotokoll Caritas H._______ (teilweise unleserlich), die Kopie eines Schreibens an Bundesrätin Simonetta Sommaruga, diverse Fotos von ihm bei einer (...) und bei einer (...), eine Fürsorgebestätigung und eine Liste der bisherigen Aufwendungen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 replizierte der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Übertragung desselben auf eine Kollegin. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die angebliche Desertion durch seine Flucht aus dem Militärgefängnis und seine anschliessende illegale Ausreise seien aufgrund diverser Widersprüche und unlogischer sowie pauschaler Ausführungen nicht glaubhaft. Einzig das Datum seiner Flucht habe er bei den verschiedenen Befragungen übereinstimmend genannt. Er habe jedoch sich widersprechende Angaben dazu gemacht, wann, mit wem und von wo aus er geflohen sei. In der BzP habe er ausgesagt, er sei zusammen mit drei weiteren Personen etwa um 15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______ aus aufgebrochen (A3 S. 6). In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei aus der Haft im Gefängnis (...) in E._______ geflohen und direkt von dort aus mit einem Freund illegal ausgereist (A19 S. 13 ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung habe er ausgeführt, er sei aus dem Gefängnis (...) in E._______ geflohen und noch am selben Tag ausgereist (A23 S. 4). Auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der BzP zu erklären versucht (A19 S. 16; A23 S. 7). Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal er auf die Frage zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich geantwortet habe, er sei gesund. Auf diesen Vorhalt habe er erwidert, für ihn stelle es keinen Unterschied dar, ob er von seinem Heimatdorf C._______ oder vom Gefängnis (...) in E._______ aus ausgereist sei (A23 S. 8). Darüber hinaus seien die Vorbringen zu seiner Desertion insgesamt oberflächlich und unlogisch ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei trotz wiederholtem Nachfragen nicht in der Lage gewesen, seine Flucht aus dem Militärlager ausführlich oder mit Realkennzeichen wiederzugeben (A19 S. 14 ff. und A23 S. 4 f.). Es sei weder glaubhaft, dass er so problemlos aus der Haft hätte fliehen können (A19 S. 14 f. A23 S. 4), noch, dass er bei seiner Inhaftierung im (...) 2015 per Zufall sämtliche eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Ausgangsschein vom Januar 2013 sowie Passierschein aus dem Jahre 2014) in seinem Portemonnaie gehabt habe und dieses im Gefängnis nicht entdeckt worden sei (A19 S. 16 f.). Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Desertion glaubhaft zu machen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für eine gewisse Zeit in der eritreischen (...) gedient habe. Die unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtumstände würden jedoch darauf hinweisen, dass dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Fall gewesen sei. Ergänzend erstaune, dass er nicht in der Lage gewesen sei, klare Angaben über die Folgen seiner Ausreise in Bezug auf seine Frau zu machen, und nicht gewusst habe, wo diese in Haft gewesen sei (A23 S. 3). Ferner seien auch die eingereichten Beweismittel untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe diverse Fotos, eine Admission Card aus Sawa (in Kopie), einen Passierschein und einen Ausgangsschein eingereicht, welche seinen Militärdienst belegen würden. Indes habe er keine Beweismittel vorgelegt, mit welchen er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile vor der Flucht belegen könne. Der eingereichte Passierschein stamme aus dem Jahre 2014 (Gültigkeit 1. Oktober 2014 bis 1. Dezember 2014) und der Ausgangsschein aus dem Jahre 2013 (11. Januar 2013). Diese Unterlagen seien insbesondere nicht geeignet, die Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären. Dementsprechend würden sie als weiteres Indiz dafür dienen, dass er bereits zu einem früheren als von ihm angegebenen Zeitpunkt aus dem Militärdienst desertiert beziehungsweise ordentlich entlassen worden sei. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass er Eritrea unter anderen als den vorgebrachten Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit bestünden keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Eritrea. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Nationaldienst bereits geleistet habe und erst nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst aus Eritrea ausgereist sei, sei unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr eine Strafe oder einen erneuten Einzug zu gewärtigen hätte. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er jung und gesund, habe ein Beziehungsnetz in der Heimat und verfüge über verschiedene Berufserfahrung, weshalb der Vollzug auch zumutbar sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen fest. Er bemängelt, die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid ausserordentlich stark auf die BzP, obwohl ihr bekannt sei, dass er zu dem Zeitpunkt an (...) gelitten habe (vgl. A7). Sein schlechter Gesundheitszustand an der BzP sei durchaus geeignet, die Widersprüche zwischen der BzP und den Anhörungen zu erklären. Als bei der Anhörung der Widerspruch betreffend seine Ausreise thematisiert worden sei, habe er umgehend zugegeben, er könne sich nicht mehr richtig erinnern, was er damals gesagt habe, da es ihm schlecht gegangen sei (A19 F118 ff.). Da er die BzP jedoch unbedingt habe machen wollen, habe er seinen Gesundheitszustand verheimlicht (A119 F123). Indem er bereits an der BzP seine Flucht aus dem Gefängnis (...) erwähnt habe (A3 Ziff.7.02), dürfe dieser Widerspruch aufgrund des summarischen Charakters der BzP nicht so stark gewichtet werden. Er habe an der Anhörung geschildert, dass er bereits bei der ersten Verhaftung Flucht- beziehungsweise Desertionsgedanken gehegt habe, er sich jedoch dagegen entschieden habe, da er frisch verheiratet gewesen sei (A23 F101). Als er zum zweiten Mal ins Gefängnis gekommen sei, sei er in Einzelhaft in einer kleinen und engen Kammer eingesperrt gewesen und regelmässig nach dem Mittag zusammengeschlagen worden (A23 F100). Da seien erneut Fluchtgedanken aufgekommen. Er habe zwar keinen konkreten Ausbruchplan gehabt, habe sich aber dennoch konkret überlegt, wann ein günstiger Zeitpunkt wäre, um zu fliehen (beim Frühstück oder bei der Verrichtung der Notdurft, A19 F102). Somit werde die Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass er so problemlos aus dem Gefängnis habe fliehen können, widerlegt. Weiter habe er seine Flucht äusserst detailliert und plastisch beschrieben (A23 F105 und 109). Er habe erzählt, dass die Notdurft abends barfuss habe verrichtet werden müssen (A19 F34). Als er gemerkt habe, dass die beiden Wachen nicht aufmerksam gewesen seien, sei er vorgegangen, habe sich hinter einem Baum versteckt und gewartet, bis die anderen Gefangenen und die beiden Wachen an ihm vorbei zum Gefängnis gelaufen seien, und sei dann umgehend in die entgegengesetzte Richtung gerannt (A19 F105, A23 F32 f.). Da der Boden mit Dornen übersät gewesen sei und er keine Schuhe getragen habe, habe er seine Füsse verletzt und stark geblutet. Er sei auf den etwa zwei Meter hohen Zaun geklettert und auf die andere Seite gesprungen (A19 F130 und 108, A23 32). Auf der Strasse habe er einen Jugendlichen getroffen, welcher ihm sein Handy und 200 Nakfa ausgeliehen habe (A19 F109, A23 F35 ff.). Mit dem Handy habe er einen Freund angerufen und gebeten, ihm Schuhe zu bringen (A19 F109). Danach habe er sich versteckt, bis sein Freund gekommen sei und ihm Geld und Schuhe mitgebracht habe (A19 F109, A23 F41). Auch sonst sei seine Beschreibung der Flucht plausibel ausgefallen. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, an den Wachen vorbei aus dem umzäunten Gelände zu entkommen, geantwortet, genau gewusst zu haben, welche Seite streng bewacht werde und welche nicht. Das Gate werde immer bewacht, weshalb er nicht durch das Gate gegangen, sondern über den Zaun gesprungen sei (A19 F107 f.). Auf der eingereichten Zeichnung könne man erkennen, dass sich der Baum, bei dem er sich versteckt habe, und der Zaun, über den er gesprungen sei, nicht in der Nähe des Gates befunden hätten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 5). Somit könne nicht an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezweifelt werden. Ferner seien verschiedene Unregelmässigkeiten bei der Bundesanhörung vorgefallen, welche bei der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen berücksichtigt werden müssten. So sei die F2 des A19 gestrichen worden, weshalb sich die Frage stelle, ob er überhaupt über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Zudem sei ihm anlässlich der Anhörung zunächst zu Unrecht unterstellt worden, er habe gewisse Originale nicht eingereicht. Obwohl sie nach kurzem Suchen wieder aufgetaucht seien, sei dieser Vorfall nirgends im Protokoll vermerkt. Ausserdem sei das Geburtsdatum seines Sohnes falsch protokolliert worden ([...] 2014 statt [...] 2014, vgl. A19 F6). Dies sei jedoch ebenfalls von niemandem bemerkt und korrigiert worden. Auch sonst falle bezüglich der gestellten Fragen auf, dass die befragende Person ungeduldig gewesen sei (A19 F64, 68, 69 und 78). Das SEM sei vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu Unrecht der Auffassung, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die eingereichten Beweismittel seien durchaus geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Mit der Admission Card habe er sein 12. Schuljahr in Sawa und somit seinen Eintritt in den Militärdienst belegt. Weiter könne der Passierschein, welcher vom 1. Oktober 2014 bis zum 1. Dezember 2014 gültig gewesen sei, seine Vorfluchtgründe sehr wohl beweisen. Er habe ausgesagt, er sei etwa (...) 2015 aus Eritrea ausgereist. Der Passierschein deute auf die Haft und die Probleme mit seinen Vorgesetzten hin. Er habe nämlich vorgebracht, er sei zunächst mit einem Ausgehverbot belegt worden, als er aus F._______ zurück auf den (...) Stützpunkt gekommen sei, und danach sei er ohne Gerichtsverfahren willkürlich in Haft genommen worden. Die logische Konsequenz davon sei, dass der Passierschein nicht mehr verlängert worden sei. Diese Nichtverlängerung des Passierscheins sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen zu werten. Zumindest aber belege der Passierschein sicher nicht seine Entlassung aus dem Militärdienst. Schliesslich stehe auch vor dem Hintergrund des neusten Referenzurteils in Bezug auf Eritrea (Urteil D-2311/2016 E. 13.3) unzweifelhaft fest, dass er keinesfalls bereits aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Das Gericht gehe von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn Jahren Militärdienst aus. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht erst fünf Jahre bei der (...) gedient. Dies in Zusammenhang mit seinem schlechten Verhältnis zu seinen Vorgesetzten seien deutliche Hinweise darauf, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei und somit bei einer Rückkehr in die Heimat entweder direkt wieder in den Nationaldienst eingezogen oder in ein Gefängnis verbracht würde. Aufgrund seiner Republikflucht erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung, dass bei Männern, die erst im Alter von Mitte 20 aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage zu stellen sei, ob sie den Militärdienst bereits geleistet hätten (mit Verweis auf D-2311/2016 E. 13.3). Dabei falle auf, dass obwohl in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals überlegt habe, wie er am besten fliehen könne, auf Ausführungen verzichtet werde, weswegen die Flucht nicht zu einem früheren Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung versucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch der Versuch, die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers mit dem Gesundheitszustand während der BzP zu begründen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung ausdrücklich gesagt, er sei gesund (vgl. A3 S. 8). 3.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, er habe seine Flucht aus der Haft durchaus glaubhaft geschildert. Das SEM weise in der Vernehmlassung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts hin (D-2311/2016 E. 13.3). Die Regelung, den Nationaldienst auf 18 Monate zu beschränken, sei von Regierungsvertretern jedoch lediglich gegenüber ausländischen Delegationen angekündigt worden und auch dort nur für Rekruten ab der 27. Rekrutierungsrunde. Die Entlassung von bereits früher Rekrutierten sei nie angekündigt worden. Da er bereits (...) in Sawa rekrutiert worden sei, habe er nicht von einer allfällig früheren Entlassung profitieren können. Auch wenn die Vorinstanz von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn Jahren ausgehe, sei dies bei ihm nicht der Fall gewesen. Erstens habe er zum Zeitpunkt seiner Desertion erst knapp fünf Jahre gedient gehabt, was bereits gegen eine Entlassung spreche, und zweitens habe er eine äusserst schlechte Beziehung zu seinen Vorgesetzten gehabt. Die Tatsache, dass er zwei Mal in Haft gewesen sei, belege die Unwahrscheinlichkeit seiner Entlassung. Er sei desertiert und habe dies glaubhaft aufgezeigt. Da er seine Frau am (...) 2013 geheiratet habe, sei er nicht zu einem früheren Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung geflohen. Seine Frau sei kurz nach der Vermählung schwanger geworden und habe den gemeinsamen Sohn am (...) 2014 geboren. Trotz seiner massiven Probleme mit den Vorgesetzten im Militär habe er seine neue Familie, insbesondere seinen kleinen Sohn, nicht im Stich lassen wollen. Erst als er schlimm misshandelt und ihm keine Haftdauer genannt worden sei, habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zu fliehen. Schliesslich habe er sehr wohl glaubhaft darlegen können, dass es aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes anlässlich der BzP zu den Widersprüchen zwischen der BzP und den Anhörungen gekommen sei (mit Verweis auf die Beschwerdeschrift S. 9 ff.). Da es zur eritreischen Kultur gehöre, niemals zu sagen, dass es einem schlecht gehe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er dies verheimlicht habe. Er sei während längerer Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen und kurz vor der BzP vom 24. August 2015 aufgefordert worden, einen Arzttermin wahrzunehmen (vgl. Beilage der Replik), weshalb der Vorinstanz sein schlechter Gesundheitszustand hätte bekannt sein müssen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der Aktenlage mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis (...) nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene (Beschwerde S.8) ist nicht zu beanstanden, dass und in welcher Art das SEM die Angaben anlässlich der BzP herangezogen hat (vgl. schon EMARK 93 Nr. 3). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Allerdings ist aufgrund seiner widersprüchlichen und unlogischen Angaben in Bezug auf seine angebliche Flucht respektive Desertion davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr im Militärdienst war. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Fragen nicht in der Lage, vertiefende Angaben zu seiner angeblichen Desertion zu machen, sondern hat deutlich sich widersprechende Angaben gemacht. Gemäss BzP sei er etwa um 15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______ aus aufgebrochen (A3 Ziff. 5.2), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei abends, nach Einbruch der Dunkelheit aus dem Militärgefängnis (...) in E._______ geflohen und von dort aus direkt aufgebrochen (A19 F50, 109 f.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung (A23) wurde er auf die deutlichen Widersprüche in seinem Kernvorbringen zwischen der BzP (A3) und der ersten Anhörung (A19) angesprochen, wobei ihm die Möglichkeit gegeben wurde, diese zu erklären. So wurde er beispielsweise gefragt, ob er seine Frau nach seiner Desertion noch einmal gesehen habe. Es hätte die Widersprüche in seiner Beschreibung der Flucht erklären können, wenn er zunächst aus dem Militärgefängnis in E._______ geflohen wäre und dann auf dem Weg zur Grenze seine Frau im Heimatort besucht und sich von ihr verabschiedet hätte. Allerdings antwortete er darauf: «Ich habe nie desertiert. Das letzte Mal habe ich sie in E._______ gesehen» (A23 F19). Weiter antwortete er auf Vorhalt, wie es zu den widersprüchlichen Angaben gekommen sei und ob er eine weitere Erklärung neben seiner damaligen Erkrankung an (...) habe: «Für mich macht es keinen Unterschied ob ich von I._______ oder vom Gefängnis aus ausgereist bin» (A23 F72). Aufgrund dieser Aussagen wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, es entstehe der Eindruck, dass er nicht aus der Haft geflohen, sondern ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei, worauf er mit «Okay» antwortete (A23 F75). Bereits aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Desertion. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung auf die Frage, welche Probleme er zu befürchten hätte, wenn er nach Eritrea zurückkehren würde, antwortete, er befürchte aufgrund seiner illegalen Ausreise inhaftiert zu werden (vgl. A19 F56). Die angebliche Desertion und die Flucht aus dem Militärgefängnis erwähnte er hingegen an dieser Stelle nicht, was deutlich gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht. Weiter ist festzustellen, dass auch die Beschreibungen der Flucht aus dem Gefängnis anlässlich der beiden Anhörungen unglaubhaft ausgefallen sind. So erscheint wenig wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, sich - trotz Wachen - unter einem Baum versteckt und die anderen Gefangenen und Wachen an sich vorbeilaufen gelassen zu haben, um dann loszurennen und über einen hohen Zaun zu springen. Zudem fällt auf, dass er sich bei der Beschreibung der Flucht auch innerhalb der Anhörung widersprochen hat. So hat er zunächst ausgeführt, er sei «schon aus dem Gate raus gewesen» (A19 F105). Als jedoch nachgefragt wurde, wie er denn beim Gate an den Wachen vorbeigekommen sei, hat er geantwortet, er sei nicht durch das Gate hinausgegangen, sondern über den ca. zweieinhalb Meter hohen Zaun gesprungen (A19 F108, F130). Diese Erklärung wirkt nachgeschoben. Die Erkrankung an (...) als einzige Erklärung des Beschwerdeführers für die diversen und erheblichen Widersprüche wirkt gesucht und vermag nicht zu überzeugen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung höchstens noch leicht unter den Folgen der Erkrankung litt. Zudem spricht die Tatsache, dass er am 11. August 2018 notfallmässig ins Spital G._______ eingeliefert wurde, da er sich über grosse offene Wunden am ganzen Körper beklagt hatte (A7), obwohl er gemäss ambulantem Austrittsbericht vom gleichen Tag lediglich an einem juckenden Hautausschlag gelitten habe, gegen sein Vorbringen, niemals zu sagen, dass es ihm schlecht gehe. Auch auf dem Höhepunkt der Infektion hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht lediglich dezent erhöhte Entzündungsparameter ohne erhöhte Köpertemperatur (35.7°C). Vom Hausarzt wurde er in der Folge medikamentös behandelt. Anlässlich der Befragung vom 24. August 2015 bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, gesund zu sein (A3 Ziff. 8.02). Die geltend gemachte Erkrankung vermag nach dem Gesagten die deutlichen Widersprüche zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, vertieft darauf einzugehen, dass ebenfalls nicht klar ist, wie alt der Beschwerdeführer genau ist oder seit wann, bis wann und somit wie lang er gedient hat und wann er wirklich ausgereist ist. Somit ist das Kernvorbringen der angeblichen Desertion durch Flucht aus dem Militärgefängnis aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits ordentlich aus dem Dienst entlassen war. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

5. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Somit kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion respektive aufgrund der vom Gericht angenommenen ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet und der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, gegeben ist (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach vollbrachter Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Zumal bei solchen Personen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind - wie in E. 4 ausgeführt - unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Eritrea zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.3.3 Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer durchschnittlichen Schulbildung. Zudem verfügt er über verschiedene Berufserfahrungen. So habe er im Militär als (...) gearbeitet sowie in der Privatwirtschaft als (...) auf dem Bau und als (...). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig, (...), als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wurde das Gesuch von MLaw Géraldine Kronig um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Zusammen mit der Replik reichte sie eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 21 Stunden geltend machte, wovon 16 Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift angefallen seien. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch und ist zu kürzen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar somit auf gerundet Fr. 1'777.- (11 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.- sowie Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Géraldine Kronig, (...), als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 1'777.- aus der Gerichtskasse zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: