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D-1030/2023

D-1030/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschut- zes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 16. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. Juli 2021 das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 7. September 2021 und am 8. März 2022 hörte das SEM ihn zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner homosexuellen Neigun- gen verlassen. Er sei in C._______ (Provinz D._______) mit einem Freund namens E._______ aufgewachsen. Sie seien seit seiner Kindheit eng be- freundet gewesen – beide hätten keine anderen Freunde gehabt. Sein Freund habe ihn hin und wieder «angefasst» und seit seinem 18. oder

19. Lebensjahr geküsst. Am (…) habe ein Landarbeiter beziehungsweise ein Onkel seines Freundes ihn (den Beschwerdeführer) mit seinem Freund auf einem Feld in der Nähe seines Hauses beim ersten versuchten Ge- schlechtsverkehr ertappt. Sie seien gerade dabei gewesen, sich gegensei- tig zu befriedigen. Der Landarbeiter beziehungsweise der Onkel seines Freundes habe ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Freund festgehal- ten und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) mit einer Pistole, die er nicht gesehen habe, zu erschiessen. Anderthalb Stunden beziehungsweise 15 bis 20 Minuten später sei der Vater seines Freundes, Chef des (…), mit drei weiteren Polizisten und dem Bruder seines Freundes eingetroffen. Sie seien kurzerhand auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er (der Be- schwerdeführer) unter Qualen – er sei zweimal Stromstössen ausgesetzt gewesen beziehungsweise mit einem Gummischlauch geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden – gestanden habe, seinen Freund vergewaltigt zu haben. Obschon er (der Beschwerdeführer) vor dem Richter, dem er drei Tage später vorgeführt worden sei, aus Angst die Vergewaltigungs- falschaussage bestätigt habe, habe dieser angeordnet, ihn auf freien Fuss zu setzen. Er (der Beschwerdeführer) sei davon ausgegangen, dass der Vater seines Freundes seine Haftentlassung mit dem Richter abgespro- chen habe, um ihn (den Beschwerdeführer) ermorden zu können. Der On- kel seines Freundes habe vor seiner Freilassung seiner Familie einen Be- such abgestattet und gedroht, ihn zu erschiessen. Auf dem Heimweg nach seiner Entlassung habe ihn ein Unbekannter tätlich angegriffen und mit ei- nem Messer verletzt. Er (der Beschwerdeführer) sei eilends mit Hilfe seiner

D-1030/2023 Seite 3 Familie nach F._______ geflüchtet. Er habe dort bei Leuten, die aus seiner Umgebung in der Provinz D._______ stammten, gelebt und sich vergeblich bemüht, eine Arbeit zu finden, beziehungsweise sich im Haus eines Schleppers bis zu seiner Ausreise in den G._______ versteckt gehalten. Da die Familie seines Freundes ihn in F._______ aufgespürt habe, sei er im Laufe des Monats (…) aus Pakistan ausgereist. Seine Peiniger hätten ein Telefonat, welches er mit seiner Familie aus H._______ geführt habe, abgehört und diese bedroht. Sie hätten verlangt, dass man ihn (den Be- schwerdeführer) nach Pakistan zurückrufe. Um diesen Drohungen Nach- druck zu verleihen, habe der Bruder seines Freundes seine Schwester zu- sammengeschlagen. Seine Familie habe ihm (dem Beschwerdeführer) seither von einer Rückkehr nach Pakistan abgeraten. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und einen Poli- zeirapport (First Information Report; FIR) je in Kopie sowie Ausdrucke meh- rerer Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 – eröffnet am 23. Januar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzu- lässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

D-1030/2023 Seite 4 Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters, die angefoch- tene Verfügung, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2015 (Pakistan: Situation von Homosexuellen) und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2023 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der

D-1030/2023 Seite 5 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hat in der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. In die- sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerde im ordentli- chen Beschwerdeverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese kann vom SEM gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG ausnahmsweise entzogen werden, wenn kumula- tiv die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asyl- suchende Person gleichzeitig eine Gefährdung für Leib, Leben und Ge- sundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Vorliegend begründete das SEM den Entzug der aufschieben- den Wirkung in den Erwägungen der Verfügung nicht ansatzweise. Gegen den Beschwerdeführer wurde zwar am 1. Dezember 2021 ein Strafbefehl wegen (…) ausgestellt (vgl. SEM-act. […]-45/6). Ungeachtet dessen geht aber vom Beschwerdeführer – jedenfalls zufolge der vorliegende Akten – offensichtlich keine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Nachdem mit dem vor- liegenden Urteil das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerde- führers letztinstanzlich abgeschlossen wird, braucht indessen über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht mehr befunden zu werden, zumal in der Beschwerde auch kein entsprechendes Begehren enthält.

E. 4.2 Das SEM hat die wesentlichen Elemente des zur Begründung des Asyl- gesuches vorgetragenen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung er- fasst und sich in den Erwägungen mit diesen hinreichend auseinanderge- setzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1.–2. und III, 1–3). In der Be- schwerde wird zwar geltend gemacht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des FIR sei als ungenügend zu bezeichnen. Ausserdem seien weder zur Zulässigkeit noch zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgenügliche Abklärungen durchgeführt worden. Aus diesen Gründen sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, Ziff. III 4). Ob das SEM den eingereichten FIR richtig gewürdigt hat, beschlägt die

D-1030/2023 Seite 6 Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids, was nachfolgend zu prüfen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM zur Frage der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Ab- klärungen hätte vornehmen müssen. Der entsprechende Einwand wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter substantiiert. Der subeventualiter gestellte Antrag, es sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuwei- sen.

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe mehrere unterschiedliche Versionen über ein selbes Ereignis ge- schildert, namentlich über den Vorfall auf dem Feld, das Kernvorbringen, auf welchem die gesamte geltend gemachte Verfolgung beruhe. In der Erstbefragung habe er eingangs behauptet, ein Feldarbeiter habe ihn und seinen Freund beim Geschlechtsverkehr ertappt. Aus diesem Feldarbeiter sei jedoch später ein Onkel seines Freundes geworden. Seinen Aussagen in der Erstbefragung nach habe der Feldarbeiter, der zugleich ein Onkel seines Freundes gewesen sei, ihn und seinen Freund «zwischen einer und eineinhalb Stunden» festgehalten bis der Vater seines Freundes eingetrof- fen sei. Später habe er sich einer anderen Darstellung besonnen. Der Vater seines Freundes sei demnach bereits 15 bis 20 Minuten, nachdem der Be- schwerdeführer und sein Freund erwischt worden seien, eingetroffen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er diese widersprüchlichen Zeitanga- ben nicht zu erklären vermocht. Auf die Frage, wie der Feldarbeiter bezie- hungsweise der Onkel seines Freundes ihn auf dem Feld in Schach gehal- ten habe, habe er ausserdem nicht deckungsgleiche Versionen zu Proto- koll gegeben. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, der Zeuge seines Sexualaktes habe eine Pistole bei sich getragen und gedroht, ihn damit zu erschiessen. Er habe diese Waffe indes nicht gesehen. In der ergänzenden Anhörung habe er eine andere Variante vorgetragen. Dieser habe die Waffe auf seinen Kopf gerichtet und gedroht ihn umzubringen, falls er flüch- ten sollte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er behauptet, er habe in der Erstbefragung gar mit seinen Fingern gezeigt, wie die Waffe auf seinen Kopf gehalten worden sei. Seine Aussagen seien auch punkto anderer Hauptvorbringen nicht schlüssig. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer beispielsweise zu Protokoll gegeben, er sei auf dem

D-1030/2023 Seite 7 Polizeiposten zweimal mit Stromschlägen gefoltert und auch geschlagen worden. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch behauptet, er sei mit einem Gummischlauch malträtiert und mit einer Waffe bedroht worden. Selbst auf Nachfrage sei er bei seiner zweiten Version geblieben, von Elektroschocks sei nicht mehr die Rede gewesen. Seine Versuche, diese Widersprüche zu glätten, würden nicht überzeugen. Auch seine Aussagen über seinen Aufenthalt in F._______ seien nicht schlüssig. In der ersten Befragung habe er behauptet, bei Leuten, die aus seiner Umgebung in der Provinz D._______ gestammt hätten, gelebt und sich vergeblich auf Ar- beitssuche gemacht zu haben. Diese Version sei jedoch mit der in der er- gänzenden Anhörung vorgetragenen Variante, laut welcher er sich im Haus eines Schleppers versteckt gehalten habe, nicht vereinbar. Auch hier wür- den seine Erklärungsversuche zu kurz greifen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft machen. Bei den eingereichten Fo- tos, welche laut seiner Rechtsvertretung, die von ihm «erlittenen Verletzun- gen zeigen» sollen, sei nicht ersichtlich, ob seine beziehungsweise die Gliedmassen/Körperteile seiner Schwester abgebildet seien – geschweige denn, welches die Ursache der Verletzungen sei. Auch der eingereichte Polizeirapport, der laut seinen Aussagen in der Erstbefragung «eine An- zeige von diesem Polizeiposten, wo sie mich für Sachen beschuldigen, die nie passiert waren» sei, würden seine Vorbringen nicht glaubhaft machen. Einerseits handle es sich um eine Kopie, dessen Echtheit nicht überprüft werden könne. Andererseits sei dessen Inhalt nicht einmal ansatzweise mit seiner Schilderung des Vorfalls auf dem Feld vereinbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg der Sachverhalt zusammenfassend wiederholt. Weiter wird geltend gemacht, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen seien in Pakistan gesetzlich verboten. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Berlin in einem neuen Urteil vom 7. April 2022 festge- stellt, wonach die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen auch tat- sächlich vollzogen werde. Der europäische Gerichtshof (EuGH) habe fest- gehalten, dass das sogenannte Diskretions-Gebot für Homosexuelle unzu- lässig sei, d.h. es könne von Geflüchteten nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim hielten oder Zurückhaltung übten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Homosexuelle würden in Pakis- tan vom Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG erfasst und es sei ihnen in der Konsequenz Asyl zu gewähren.

D-1030/2023 Seite 8 Homosexuelle Personen im Asylverfahren hätten oft negative Erfahrungen im Umgang mit Behörden im Herkunftsland gemacht. Ein verspätetes oder auch verzerrtes Vorbringen der diesbezüglichen Asylgründe sollte deshalb nicht grundsätzlich als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Es sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer – traumatisiert und gefangen in Angst – über das Erlebte möglicherweise nicht konstant habe Auskunft ge- ben können. Abgesehen davon sei denkbar, dass er im Wissen um die dro- hende Verfolgung wahrheitswidrig versucht habe, die Initiative zu den se- xuellen Handlungen seinem Freund in die Schuhe zu schieben, um selbst «weniger schuldig» zu erscheinen. Seine Geschichte, ausgehend von ei- ner tatsächlichen Homosexualität, aber «etwas neben der Wahrheit», hätte dazu führen können, dass er sich in die angeblichen Widersprüche verwi- ckelt habe. Die beiden Freunde hätten – versunken in ihrem Liebesspiel – zunächst nur von Weitem eine Person wahrnehmen können, die nach den Wasserleitungen auf den Feldern geschaut habe. Dann hätten sie sich an- ziehen wollen und erst danach – beim Näherkommen – hätten sie festge- stellt, dass es sich um einen Onkel des Freundes gehandelt habe. Im Üb- rigen habe der Beschwerdeführer betont, dass der Onkel bei ihrer Entde- ckung auf den Feldern Arbeiten am Verrichten gewesen sei. Es bestehe somit in den verschiedenen Bezeichnungen kein grösserer Widerspruch, auch wenn der Onkel kein Feldarbeiter gewesen sei, sondern lediglich auf dem Land, welches seiner Familie gehört habe, Arbeiten verrichtet habe. Bereits in der ersten Anhörung (26/21) habe der Beschwerdeführer richtig- gestellt, dass es nach der Entdeckung bis zum Eintreffen des Vaters und der Polizei tatsächlich etwa zehn bis 15 Minuten und nicht eineinhalb Stun- den gedauert habe. Aus der Frage 105 in der ersten Anhörung sei nicht ersichtlich, von welchem zeitlichen Ausgangspunkt ausgegangen worden sei. Bei genauer Lesart der Fragen und Antworten F67 f. in der ergänzen- den Anhörung (46/19) zeige sich, dass der Vorhalt eines angeblichen Wi- derspruches ein Suggestivelement enthalte. Der Beschwerdeführer habe in F67 nicht gesagt, er habe die Waffe gesehen, allenfalls habe er diese gespürt oder es sei ihm einfach gesagt worden, dass eine Waffe vorhanden sei. Es ergebe sich kein Widerspruch. Die Antwort zu Frage 68 sei dann unter dem Druck des erwähnten Suggestivelements erfolgt und dürfe da- her nicht wörtlich genommen werden. Wann genau welche Art von Miss- handlung erfolgt sei, könne der Beschwerdeführer im Rückblick nicht mehr rekonstruieren, lägen doch die Misshandlungen im Zeitpunkt der Anhörung mehr als ein Jahr beziehungsweise 15 Monate und 21 Monate zurück. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, habe sich der Beschwerdeführer bei der Anhörung mit seiner Aussage «Ich war bei diesen Personen» lediglich erkundigt, ob sie Arbeit für ihn hätten. Mit dem Schlepper seien noch

D-1030/2023 Seite 9 weitere Personen aus dem D._______ nach F._______ unterwegs gewe- sen, die ihrerseits in der Stadt Leute aus dem D._______ gekannt hätten, so dass sich der Beschwerdeführer in der gesamten «Community» nach Arbeit erkundigt habe, bis der Schlepper ihm gesagt habe, das sei nicht möglich. Bei den im FIR festgehaltenen Inhalt handle es sich um die «Strafanzeige», die der Vater seines Freundes bei der Polizei gemacht habe. Dem FIR könne zumindest entnommen werden, dass es zu homosexuellen Hand- lungen gekommen sei, nicht aber, auf welchen der beiden Männer die Ini- tiative zurückgegangen sei. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der FIR falsche Anschuldigen des Vaters beinhalte.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen mit zutreffender Begrün- dung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht

D-1030/2023 Seite 10 standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zu- sammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden.

E. 7.2 Wie das SEM zutreffend festhält, war der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage, das Kerngeschehen, mithin die Situation, wie er mit sei- nem Freund in flagranti beim gemeinsamen Liebesspiel überrascht wurde, anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben. Vielmehr verwickelte er sich in Widersprüche in Bezug auf den Handlungsablauf und die darin in- volvierten Personen, so dass nicht der Eindruck entsteht, es berichte eine im Mittelpunkt der Ereignisse stehende Person aus der Erinnerung heraus von einem real erlebten Sachverhalt.

E. 7.3 Während der Anhörung legte sich der Beschwerdeführer letztlich da- rauf fest, er und sein Freund seien von dessen Onkel väterlicherseits beim gemeinsamen Liebesspiel entdeckt und denunziert worden, und erklärte, der Onkel beziehungsweise der (zuvor mehrfach erwähnte) Gärtner, der sie entdeckt habe, seien ein und dieselbe Person («der Gärtner, der der Onkel ist») und dieser Onkel seines Freundes habe ihn festgehalten, bis dessen Vater mit der Polizei gekommen sei (vgl. SEM-act. […]-26/21 F94). Zuvor gab er jedoch zu Protokoll, ein Gärtner oder Gartenhelfer habe ihn und seinen Freund gesehen und habe die Mutter seines Freundes infor- miert. Der Onkel seines Freundes, der zuhause gewesen sei, sei sofort gekommen, während der Vater und der Bruder des Freundes später mit Polizisten gekommen seien, worauf man ihn festgenommen habe. Bis da- hin habe der Gärtner ihn festgehalten (vgl. SEM-act. […]-26/21 F85, F88 und F90). Der Onkel kann sie aber nicht beim Verrichten von Arbeiten auf dem Feld entdeckt und zuhause angerufen haben, gleichzeitig aber zu- hause gewesen sein, und, nachdem die Information an die Familie ge- langte, als erster an den Ort des Geschehens geeilt sein und den Be- schwerdeführer dort festgehalten haben, bis der Vater mit der Polizei er- schienen ist. Diese Unstimmigkeit vermochte der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-act. […]-26/21 F94). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, der Beschwer- deführer und sein Freund hätten erst bei dessen Näherkommen festge- stellt, dass es sich um einen Onkel handelte, beziehungsweise, der Be- schwerdeführer habe betont, dass der Onkel bei ihrer Entdeckung auf den Feldern Arbeiten am Verrichten gewesen sei, weshalb in den verschiede- nen Bezeichnungen kein grösserer Widerspruch bestehe, auch wenn der Onkel kein Feldarbeiter gewesen sei, sondern lediglich auf dem Land, wel- ches seiner Familie gehört habe, Arbeiten verrichtet habe. Diese

D-1030/2023 Seite 11 Erklärungsversuche ändern jedoch nichts daran, dass der Beschwerdefüh- rer zunächst von zwei Personen sprach, einem Gärtner, welcher sie ent- deckt habe, und vom Onkel seines Freundes, der von zuhause herbeigeeilt sei, während er später behauptete, beim Gärtner und beim Onkel handle es sich um ein und dieselbe Person.

E. 7.4 Das SEM führt aus, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung habe der Feldarbeiter (bzw. Gärtner), der zugleich ein Onkel seines Freundes gewesen sei, ihn und seinen Freund «zwischen einer und eineinhalb Stunden» festgehalten, bis der Vater seines Freundes eingetrof- fen sei, später habe der Beschwerdeführer jedoch erklärt, der Vater seines Freundes sei bereits 15 bis 20 Minuten, nachdem sie erwischt worden seien, eingetroffen. Diese widersprüchlichen Zeitangaben habe er auch in der ergänzenden Anhörung nicht zu erklären vermocht. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar zutreffend eingewendet, der Beschwerdeführer habe schon während der Anhörung richtiggestellt, dass es nach der Entde- ckung bis zum Eintreffen des Vaters und der Polizei etwa zehn bis 15 Mi- nuten und nicht eineinhalb Stunden gedauert habe. Anlässlich der ergän- zenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, er sei bei der Anhörung bei F105 gefragt worden, «Wie lange ist es gegangen, bis der Onkel Sie vorgefunden hat und bis die Polizei gekommen ist?», worauf er gesagt habe, zwischen einer und eineinhalb Stunden. Gebeten, ob er das erklären könne, gab er zu Protokoll, er habe damals die Zeit so berechnet, als sie losgingen, zum Feld, bis die Polizei kam. Darum habe er eine bis eineinhalb Stunden gesagt (vgl. SEM-act. […]-46/19 F61) Dieser Erklärungsversuch überzeugt jedoch schon deshalb nur bedingt, weil sich die Frage – auch wenn sie sprachlich nicht präzise gestellt wurde – aus dem Kontext für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkenntlich auf den Zeitraum bezog, der ab der Entdeckung von ihm und seinem Freund in den Feldern bis zum Eintreffen der Polizei, vergangen war. Ungeachtet dessen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse weitere Unstimmigkeiten. So sollen er und sein Freund gemäss der Darstellung in der Anhörung erst fünf Minuten in den Feldern gewesen sein, als sie vom Onkel entdeckt worden seien, und die Polizei sei circa zwischen 15 und 20 Minuten nachdem sie erwischt worden seien, gekommen (vgl. SEM-act. […]-26/21 vF105, F106 und F107). Ge- mäss der Darstellung in der ergänzenden Anhörung sei der Onkel hinge- gen nach circa 20 bis 30 Minuten vorbeigekommen, nachdem er und sein Freund sich ausgezogen hätten (vgl. SEM-act. […]-46/19 F64). Weiter er- klärte er, vom Haus seines Freundes bis zu den Feldern brauche man circa 15 bis 20 Minuten mit dem Auto. Sie seien mit dem Motorbike zum

D-1030/2023 Seite 12 Grundstück gekommen (vgl. SEM-act. […]-26/21 F107 und SEM-act. […]- 46/19 F40 und F41); an anderer Stelle erklärte er hingegen, sie seien «zu den Feldern, die der Familie gehören, gelaufen» (vgl. SEM-act. […]-26/21 F85). Diese schon in sich nicht stimmigen Angaben lassen sich aber nur schwer mit seinem Erklärungsversuch in der ergänzenden Anhörung in Einklang bringen, ab dem Zeitpunkt, als sie sich auf den Weg zum Feld gemacht hätten, seien bis zum Eintreffen der Polizei zwischen einer und eineinhalb Stunden vergangen.

E. 7.5 Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer gebeten, er solle die Zeit nach dem Sex, als er und sein Freund vom Onkel festgehalten worden seien, beschreiben. Nachdem er erklärte, es sei ihm eine Pistole an seinen Kopf gehalten worden, wurde er vom Befrager da- rauf hingewiesen, bei der Anhörung habe er die Frage 109, ob er die Pis- tole gesehen habe, verneint. Gebeten, diese Unstimmigkeit zu erklären, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe (damals) dem Dolmet- scher gesagt: «Ja, ich habe die Pistole gesehen» und mit den Fingern so gezeigt, wie ihm die Pistole hingehalten worden sei (vgl. SEM-act. […]- 46/19 F68). Inwiefern hier – wie in der Beschwerde geltend gemacht – ein suggestives Element vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Wie in der Be- schwerde festgehalten, hat der Beschwerdeführer anlässlich der ergän- zenden Anhörung zwar tatsächlich nicht gesagt, er habe die Waffe gese- hen. Seine Behauptung, er habe dem Dolmetscher an der Anhörung ge- sagt, er habe die Pistole gesehen, steht jedoch in Widerspruch zu seiner unterschriftlich bestätigten Aussage anlässlich eben dieser Anhörung, wo- nach er die Pistole, mit der er bedroht worden sei, nicht gesehen habe (vgl. SEM-act. […]-26/21 F109 [Haben Sie diese Pistole gesehen? A: Nein, nein. Ich hatte Angst. Er hat meine Kleider versteckt.]).

E. 7.6 Wie das SEM zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies- bezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden. Der Einwand in der Be- schwerde, dem FIR könne zumindest entnommen werden, dass es zu ho- mosexuellen Handlungen gekommen sei, nicht aber, auf welchen der bei- den Männer die Initiative zurückgegangen sei, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der FIR falsche Anschuldigen beinhalte, än- dert nichts daran, dass sich der Inhalt des FIR (vgl. die Übersetzung in SEM-act. […]-46/19 F28) nicht mit den Schilderungen des Beschwerdefüh- rers vereinbaren lässt.

D-1030/2023 Seite 13

E. 7.7 Schliesslich sind auch die weiteren Mutmassungen in der Beschwerde, wonach denkbar sei, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die dro- hende Verfolgung wahrheitswidrig versucht habe, die Initiative zu den se- xuellen Handlungen seinem Freund in die Schuhe zu schieben, um selbst «weniger schuldig» zu erscheinen beziehungsweise, seine Geschichte, die wohl «etwas neben der Wahrheit» liege, habe dazu führen können, dass er sich in die angeblichen Widersprüche verwickelte, nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erschei- nen zu lassen. Es ist denn auch gänzlich unverständlich, wenn der Be- schwerdeführer wegen seiner in Pakistan aufgeflogenen gleichgeschlecht- lichen Beziehung zu seinem Freund, wobei man ihn sogar zu Unrecht der Vergewaltigung seines Freundes bezichtigt und angezeigt habe (vgl. SEM- act. […]-26/21 F56 und F86), in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, den hiesigen Behörden dann aber gleichwohl eine «etwas ne- ben der Wahrheit» liegende Geschichte erzählt, um selbst etwas «weniger schuldig» dazustehen.

E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Be- schwerdeführers zutreffend als unglaubhaft beurteilt hat. Es besteht vor diesem Hintergrund und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Ak- ten auch kein Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ho- mosexuell ist. Auf die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Homosexualität in Pakistan und zu derjenigen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde III. 2.1 f.) ist deshalb ebenso wenig einzugehen, wie auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie an der Beurteilung der Vorbringen nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch fol- gerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1030/2023 Seite 14

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-1030/2023 Seite 15 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen H._______ vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausfüh- rungen in Erwägung 7 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Per- son sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei- sungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenz- urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie etwa das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Weg- weisung. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule und half nachher zu Hause mit. Er verfügt mit seiner Mutter, einen Bruder und einer Schwester in der Nachbarschaft über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Übrigen wird seine Familie vom Onkel mütterlicherseits finanziell unter- stützt (vgl. SEM-act. […]-26/21 F21 und F35). Beim Dublin-Gespräch vom

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des sind ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juli 2021 erklärte er, es gehe ihm körperlich wie auch psychisch gut (vgl. SEM-act. […]-19/2). An der Anhörung gab er hingegen an, er habe Herzprobleme (vgl. SEM-act. […]-26/21 F6), wofür er regelmässig Medika- mente einnehme (vgl. a.a.O. F8). Er habe diese gesundheitlichen Prob- leme bereits in Pakistan gehabt und dort gratis Medikamente erhalten (vgl. a.a.O. F12 und F16). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus

D-1030/2023 Seite 16 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher in eine existenzielle Notlage geraten wird.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1030/2023 law/blp Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 16. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. Juli 2021 das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 7. September 2021 und am 8. März 2022 hörte das SEM ihn zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner homosexuellen Neigungen verlassen. Er sei in C._______ (Provinz D._______) mit einem Freund namens E._______ aufgewachsen. Sie seien seit seiner Kindheit eng befreundet gewesen - beide hätten keine anderen Freunde gehabt. Sein Freund habe ihn hin und wieder «angefasst» und seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr geküsst. Am (...) habe ein Landarbeiter beziehungsweise ein Onkel seines Freundes ihn (den Beschwerdeführer) mit seinem Freund auf einem Feld in der Nähe seines Hauses beim ersten versuchten Geschlechtsverkehr ertappt. Sie seien gerade dabei gewesen, sich gegenseitig zu befriedigen. Der Landarbeiter beziehungsweise der Onkel seines Freundes habe ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Freund festgehalten und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) mit einer Pistole, die er nicht gesehen habe, zu erschiessen. Anderthalb Stunden beziehungsweise 15 bis 20 Minuten später sei der Vater seines Freundes, Chef des (...), mit drei weiteren Polizisten und dem Bruder seines Freundes eingetroffen. Sie seien kurzerhand auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er (der Beschwerdeführer) unter Qualen - er sei zweimal Stromstössen ausgesetzt gewesen beziehungsweise mit einem Gummischlauch geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden - gestanden habe, seinen Freund vergewaltigt zu haben. Obschon er (der Beschwerdeführer) vor dem Richter, dem er drei Tage später vorgeführt worden sei, aus Angst die Vergewaltigungsfalschaussage bestätigt habe, habe dieser angeordnet, ihn auf freien Fuss zu setzen. Er (der Beschwerdeführer) sei davon ausgegangen, dass der Vater seines Freundes seine Haftentlassung mit dem Richter abgesprochen habe, um ihn (den Beschwerdeführer) ermorden zu können. Der Onkel seines Freundes habe vor seiner Freilassung seiner Familie einen Besuch abgestattet und gedroht, ihn zu erschiessen. Auf dem Heimweg nach seiner Entlassung habe ihn ein Unbekannter tätlich angegriffen und mit einem Messer verletzt. Er (der Beschwerdeführer) sei eilends mit Hilfe seiner Familie nach F._______ geflüchtet. Er habe dort bei Leuten, die aus seiner Umgebung in der Provinz D._______ stammten, gelebt und sich vergeblich bemüht, eine Arbeit zu finden, beziehungsweise sich im Haus eines Schleppers bis zu seiner Ausreise in den G._______ versteckt gehalten. Da die Familie seines Freundes ihn in F._______ aufgespürt habe, sei er im Laufe des Monats (...) aus Pakistan ausgereist. Seine Peiniger hätten ein Telefonat, welches er mit seiner Familie aus H._______ geführt habe, abgehört und diese bedroht. Sie hätten verlangt, dass man ihn (den Beschwerdeführer) nach Pakistan zurückrufe. Um diesen Drohungen Nachdruck zu verleihen, habe der Bruder seines Freundes seine Schwester zusammengeschlagen. Seine Familie habe ihm (dem Beschwerdeführer) seither von einer Rückkehr nach Pakistan abgeraten. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und einen Polizeirapport (First Information Report; FIR) je in Kopie sowie Ausdrucke mehrerer Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 23. Januar 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2015 (Pakistan: Situation von Homosexuellen) und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2023 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hat in der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerde im ordentlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese kann vom SEM gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG ausnahmsweise entzogen werden, wenn kumulativ die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person gleichzeitig eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Vorliegend begründete das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung in den Erwägungen der Verfügung nicht ansatzweise. Gegen den Beschwerdeführer wurde zwar am 1. Dezember 2021 ein Strafbefehl wegen (...) ausgestellt (vgl. SEM-act. [...]-45/6). Ungeachtet dessen geht aber vom Beschwerdeführer - jedenfalls zufolge der vorliegende Akten - offensichtlich keine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers letztinstanzlich abgeschlossen wird, braucht indessen über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht mehr befunden zu werden, zumal in der Beschwerde auch kein entsprechendes Begehren enthält. 4.2 Das SEM hat die wesentlichen Elemente des zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung erfasst und sich in den Erwägungen mit diesen hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1.-2. und III, 1-3). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des FIR sei als ungenügend zu bezeichnen. Ausserdem seien weder zur Zulässigkeit noch zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgenügliche Abklärungen durchgeführt worden. Aus diesen Gründen sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, Ziff. III 4). Ob das SEM den eingereichten FIR richtig gewürdigt hat, beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids, was nachfolgend zu prüfen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM zur Frage der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der entsprechende Einwand wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter substantiiert. Der subeventualiter gestellte Antrag, es sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe mehrere unterschiedliche Versionen über ein selbes Ereignis geschildert, namentlich über den Vorfall auf dem Feld, das Kernvorbringen, auf welchem die gesamte geltend gemachte Verfolgung beruhe. In der Erstbefragung habe er eingangs behauptet, ein Feldarbeiter habe ihn und seinen Freund beim Geschlechtsverkehr ertappt. Aus diesem Feldarbeiter sei jedoch später ein Onkel seines Freundes geworden. Seinen Aussagen in der Erstbefragung nach habe der Feldarbeiter, der zugleich ein Onkel seines Freundes gewesen sei, ihn und seinen Freund «zwischen einer und eineinhalb Stunden» festgehalten bis der Vater seines Freundes eingetroffen sei. Später habe er sich einer anderen Darstellung besonnen. Der Vater seines Freundes sei demnach bereits 15 bis 20 Minuten, nachdem der Beschwerdeführer und sein Freund erwischt worden seien, eingetroffen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er diese widersprüchlichen Zeitangaben nicht zu erklären vermocht. Auf die Frage, wie der Feldarbeiter beziehungsweise der Onkel seines Freundes ihn auf dem Feld in Schach gehalten habe, habe er ausserdem nicht deckungsgleiche Versionen zu Protokoll gegeben. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, der Zeuge seines Sexualaktes habe eine Pistole bei sich getragen und gedroht, ihn damit zu erschiessen. Er habe diese Waffe indes nicht gesehen. In der ergänzenden Anhörung habe er eine andere Variante vorgetragen. Dieser habe die Waffe auf seinen Kopf gerichtet und gedroht ihn umzubringen, falls er flüchten sollte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er behauptet, er habe in der Erstbefragung gar mit seinen Fingern gezeigt, wie die Waffe auf seinen Kopf gehalten worden sei. Seine Aussagen seien auch punkto anderer Hauptvorbringen nicht schlüssig. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer beispielsweise zu Protokoll gegeben, er sei auf dem Polizeiposten zweimal mit Stromschlägen gefoltert und auch geschlagen worden. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch behauptet, er sei mit einem Gummischlauch malträtiert und mit einer Waffe bedroht worden. Selbst auf Nachfrage sei er bei seiner zweiten Version geblieben, von Elektroschocks sei nicht mehr die Rede gewesen. Seine Versuche, diese Widersprüche zu glätten, würden nicht überzeugen. Auch seine Aussagen über seinen Aufenthalt in F._______ seien nicht schlüssig. In der ersten Befragung habe er behauptet, bei Leuten, die aus seiner Umgebung in der Provinz D._______ gestammt hätten, gelebt und sich vergeblich auf Arbeitssuche gemacht zu haben. Diese Version sei jedoch mit der in der ergänzenden Anhörung vorgetragenen Variante, laut welcher er sich im Haus eines Schleppers versteckt gehalten habe, nicht vereinbar. Auch hier würden seine Erklärungsversuche zu kurz greifen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft machen. Bei den eingereichten Fotos, welche laut seiner Rechtsvertretung, die von ihm «erlittenen Verletzungen zeigen» sollen, sei nicht ersichtlich, ob seine beziehungsweise die Gliedmassen/Körperteile seiner Schwester abgebildet seien - geschweige denn, welches die Ursache der Verletzungen sei. Auch der eingereichte Polizeirapport, der laut seinen Aussagen in der Erstbefragung «eine Anzeige von diesem Polizeiposten, wo sie mich für Sachen beschuldigen, die nie passiert waren» sei, würden seine Vorbringen nicht glaubhaft machen. Einerseits handle es sich um eine Kopie, dessen Echtheit nicht überprüft werden könne. Andererseits sei dessen Inhalt nicht einmal ansatzweise mit seiner Schilderung des Vorfalls auf dem Feld vereinbar. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg der Sachverhalt zusammenfassend wiederholt. Weiter wird geltend gemacht, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen seien in Pakistan gesetzlich verboten. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Berlin in einem neuen Urteil vom 7. April 2022 festgestellt, wonach die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen auch tatsächlich vollzogen werde. Der europäische Gerichtshof (EuGH) habe festgehalten, dass das sogenannte Diskretions-Gebot für Homosexuelle unzulässig sei, d.h. es könne von Geflüchteten nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim hielten oder Zurückhaltung übten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Homosexuelle würden in Pakistan vom Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG erfasst und es sei ihnen in der Konsequenz Asyl zu gewähren. Homosexuelle Personen im Asylverfahren hätten oft negative Erfahrungen im Umgang mit Behörden im Herkunftsland gemacht. Ein verspätetes oder auch verzerrtes Vorbringen der diesbezüglichen Asylgründe sollte deshalb nicht grundsätzlich als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Es sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer - traumatisiert und gefangen in Angst - über das Erlebte möglicherweise nicht konstant habe Auskunft geben können. Abgesehen davon sei denkbar, dass er im Wissen um die drohende Verfolgung wahrheitswidrig versucht habe, die Initiative zu den sexuellen Handlungen seinem Freund in die Schuhe zu schieben, um selbst «weniger schuldig» zu erscheinen. Seine Geschichte, ausgehend von einer tatsächlichen Homosexualität, aber «etwas neben der Wahrheit», hätte dazu führen können, dass er sich in die angeblichen Widersprüche verwickelt habe. Die beiden Freunde hätten - versunken in ihrem Liebesspiel - zunächst nur von Weitem eine Person wahrnehmen können, die nach den Wasserleitungen auf den Feldern geschaut habe. Dann hätten sie sich anziehen wollen und erst danach - beim Näherkommen - hätten sie festgestellt, dass es sich um einen Onkel des Freundes gehandelt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer betont, dass der Onkel bei ihrer Entdeckung auf den Feldern Arbeiten am Verrichten gewesen sei. Es bestehe somit in den verschiedenen Bezeichnungen kein grösserer Widerspruch, auch wenn der Onkel kein Feldarbeiter gewesen sei, sondern lediglich auf dem Land, welches seiner Familie gehört habe, Arbeiten verrichtet habe. Bereits in der ersten Anhörung (26/21) habe der Beschwerdeführer richtiggestellt, dass es nach der Entdeckung bis zum Eintreffen des Vaters und der Polizei tatsächlich etwa zehn bis 15 Minuten und nicht eineinhalb Stunden gedauert habe. Aus der Frage 105 in der ersten Anhörung sei nicht ersichtlich, von welchem zeitlichen Ausgangspunkt ausgegangen worden sei. Bei genauer Lesart der Fragen und Antworten F67 f. in der ergänzenden Anhörung (46/19) zeige sich, dass der Vorhalt eines angeblichen Widerspruches ein Suggestivelement enthalte. Der Beschwerdeführer habe in F67 nicht gesagt, er habe die Waffe gesehen, allenfalls habe er diese gespürt oder es sei ihm einfach gesagt worden, dass eine Waffe vorhanden sei. Es ergebe sich kein Widerspruch. Die Antwort zu Frage 68 sei dann unter dem Druck des erwähnten Suggestivelements erfolgt und dürfe daher nicht wörtlich genommen werden. Wann genau welche Art von Misshandlung erfolgt sei, könne der Beschwerdeführer im Rückblick nicht mehr rekonstruieren, lägen doch die Misshandlungen im Zeitpunkt der Anhörung mehr als ein Jahr beziehungsweise 15 Monate und 21 Monate zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, habe sich der Beschwerdeführer bei der Anhörung mit seiner Aussage «Ich war bei diesen Personen» lediglich erkundigt, ob sie Arbeit für ihn hätten. Mit dem Schlepper seien noch weitere Personen aus dem D._______ nach F._______ unterwegs gewesen, die ihrerseits in der Stadt Leute aus dem D._______ gekannt hätten, so dass sich der Beschwerdeführer in der gesamten «Community» nach Arbeit erkundigt habe, bis der Schlepper ihm gesagt habe, das sei nicht möglich. Bei den im FIR festgehaltenen Inhalt handle es sich um die «Strafanzeige», die der Vater seines Freundes bei der Polizei gemacht habe. Dem FIR könne zumindest entnommen werden, dass es zu homosexuellen Handlungen gekommen sei, nicht aber, auf welchen der beiden Männer die Initiative zurückgegangen sei. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der FIR falsche Anschuldigen des Vaters beinhalte. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. 7.2 Wie das SEM zutreffend festhält, war der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage, das Kerngeschehen, mithin die Situation, wie er mit seinem Freund in flagranti beim gemeinsamen Liebesspiel überrascht wurde, anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben. Vielmehr verwickelte er sich in Widersprüche in Bezug auf den Handlungsablauf und die darin involvierten Personen, so dass nicht der Eindruck entsteht, es berichte eine im Mittelpunkt der Ereignisse stehende Person aus der Erinnerung heraus von einem real erlebten Sachverhalt. 7.3 Während der Anhörung legte sich der Beschwerdeführer letztlich darauf fest, er und sein Freund seien von dessen Onkel väterlicherseits beim gemeinsamen Liebesspiel entdeckt und denunziert worden, und erklärte, der Onkel beziehungsweise der (zuvor mehrfach erwähnte) Gärtner, der sie entdeckt habe, seien ein und dieselbe Person («der Gärtner, der der Onkel ist») und dieser Onkel seines Freundes habe ihn festgehalten, bis dessen Vater mit der Polizei gekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F94). Zuvor gab er jedoch zu Protokoll, ein Gärtner oder Gartenhelfer habe ihn und seinen Freund gesehen und habe die Mutter seines Freundes informiert. Der Onkel seines Freundes, der zuhause gewesen sei, sei sofort gekommen, während der Vater und der Bruder des Freundes später mit Polizisten gekommen seien, worauf man ihn festgenommen habe. Bis dahin habe der Gärtner ihn festgehalten (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F85, F88 und F90). Der Onkel kann sie aber nicht beim Verrichten von Arbeiten auf dem Feld entdeckt und zuhause angerufen haben, gleichzeitig aber zuhause gewesen sein, und, nachdem die Information an die Familie gelangte, als erster an den Ort des Geschehens geeilt sein und den Beschwerdeführer dort festgehalten haben, bis der Vater mit der Polizei erschienen ist. Diese Unstimmigkeit vermochte der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F94). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, der Beschwerdeführer und sein Freund hätten erst bei dessen Näherkommen festgestellt, dass es sich um einen Onkel handelte, beziehungsweise, der Beschwerdeführer habe betont, dass der Onkel bei ihrer Entdeckung auf den Feldern Arbeiten am Verrichten gewesen sei, weshalb in den verschiedenen Bezeichnungen kein grösserer Widerspruch bestehe, auch wenn der Onkel kein Feldarbeiter gewesen sei, sondern lediglich auf dem Land, welches seiner Familie gehört habe, Arbeiten verrichtet habe. Diese Erklärungsversuche ändern jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer zunächst von zwei Personen sprach, einem Gärtner, welcher sie entdeckt habe, und vom Onkel seines Freundes, der von zuhause herbeigeeilt sei, während er später behauptete, beim Gärtner und beim Onkel handle es sich um ein und dieselbe Person. 7.4 Das SEM führt aus, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung habe der Feldarbeiter (bzw. Gärtner), der zugleich ein Onkel seines Freundes gewesen sei, ihn und seinen Freund «zwischen einer und eineinhalb Stunden» festgehalten, bis der Vater seines Freundes eingetroffen sei, später habe der Beschwerdeführer jedoch erklärt, der Vater seines Freundes sei bereits 15 bis 20 Minuten, nachdem sie erwischt worden seien, eingetroffen. Diese widersprüchlichen Zeitangaben habe er auch in der ergänzenden Anhörung nicht zu erklären vermocht. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar zutreffend eingewendet, der Beschwerdeführer habe schon während der Anhörung richtiggestellt, dass es nach der Entdeckung bis zum Eintreffen des Vaters und der Polizei etwa zehn bis 15 Minuten und nicht eineinhalb Stunden gedauert habe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, er sei bei der Anhörung bei F105 gefragt worden, «Wie lange ist es gegangen, bis der Onkel Sie vorgefunden hat und bis die Polizei gekommen ist?», worauf er gesagt habe, zwischen einer und eineinhalb Stunden. Gebeten, ob er das erklären könne, gab er zu Protokoll, er habe damals die Zeit so berechnet, als sie losgingen, zum Feld, bis die Polizei kam. Darum habe er eine bis eineinhalb Stunden gesagt (vgl. SEM-act. [...]-46/19 F61) Dieser Erklärungsversuch überzeugt jedoch schon deshalb nur bedingt, weil sich die Frage - auch wenn sie sprachlich nicht präzise gestellt wurde - aus dem Kontext für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkenntlich auf den Zeitraum bezog, der ab der Entdeckung von ihm und seinem Freund in den Feldern bis zum Eintreffen der Polizei, vergangen war. Ungeachtet dessen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse weitere Unstimmigkeiten. So sollen er und sein Freund gemäss der Darstellung in der Anhörung erst fünf Minuten in den Feldern gewesen sein, als sie vom Onkel entdeckt worden seien, und die Polizei sei circa zwischen 15 und 20 Minuten nachdem sie erwischt worden seien, gekommen (vgl. SEM-act. [...]-26/21 vF105, F106 und F107). Gemäss der Darstellung in der ergänzenden Anhörung sei der Onkel hingegen nach circa 20 bis 30 Minuten vorbeigekommen, nachdem er und sein Freund sich ausgezogen hätten (vgl. SEM-act. [...]-46/19 F64). Weiter erklärte er, vom Haus seines Freundes bis zu den Feldern brauche man circa 15 bis 20 Minuten mit dem Auto. Sie seien mit dem Motorbike zum Grundstück gekommen (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F107 und SEM-act. [...]-46/19 F40 und F41); an anderer Stelle erklärte er hingegen, sie seien «zu den Feldern, die der Familie gehören, gelaufen» (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F85). Diese schon in sich nicht stimmigen Angaben lassen sich aber nur schwer mit seinem Erklärungsversuch in der ergänzenden Anhörung in Einklang bringen, ab dem Zeitpunkt, als sie sich auf den Weg zum Feld gemacht hätten, seien bis zum Eintreffen der Polizei zwischen einer und eineinhalb Stunden vergangen. 7.5 Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer gebeten, er solle die Zeit nach dem Sex, als er und sein Freund vom Onkel festgehalten worden seien, beschreiben. Nachdem er erklärte, es sei ihm eine Pistole an seinen Kopf gehalten worden, wurde er vom Befrager darauf hingewiesen, bei der Anhörung habe er die Frage 109, ob er die Pistole gesehen habe, verneint. Gebeten, diese Unstimmigkeit zu erklären, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe (damals) dem Dolmetscher gesagt: «Ja, ich habe die Pistole gesehen» und mit den Fingern so gezeigt, wie ihm die Pistole hingehalten worden sei (vgl. SEM-act. [...]-46/19 F68). Inwiefern hier - wie in der Beschwerde geltend gemacht - ein suggestives Element vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Wie in der Beschwerde festgehalten, hat der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung zwar tatsächlich nicht gesagt, er habe die Waffe gesehen. Seine Behauptung, er habe dem Dolmetscher an der Anhörung gesagt, er habe die Pistole gesehen, steht jedoch in Widerspruch zu seiner unterschriftlich bestätigten Aussage anlässlich eben dieser Anhörung, wonach er die Pistole, mit der er bedroht worden sei, nicht gesehen habe (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F109 [Haben Sie diese Pistole gesehen? A: Nein, nein. Ich hatte Angst. Er hat meine Kleider versteckt.]). 7.6 Wie das SEM zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde, dem FIR könne zumindest entnommen werden, dass es zu homosexuellen Handlungen gekommen sei, nicht aber, auf welchen der beiden Männer die Initiative zurückgegangen sei, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der FIR falsche Anschuldigen beinhalte, ändert nichts daran, dass sich der Inhalt des FIR (vgl. die Übersetzung in SEM-act. [...]-46/19 F28) nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt. 7.7 Schliesslich sind auch die weiteren Mutmassungen in der Beschwerde, wonach denkbar sei, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die drohende Verfolgung wahrheitswidrig versucht habe, die Initiative zu den sexuellen Handlungen seinem Freund in die Schuhe zu schieben, um selbst «weniger schuldig» zu erscheinen beziehungsweise, seine Geschichte, die wohl «etwas neben der Wahrheit» liege, habe dazu führen können, dass er sich in die angeblichen Widersprüche verwickelte, nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Es ist denn auch gänzlich unverständlich, wenn der Beschwerdeführer wegen seiner in Pakistan aufgeflogenen gleichgeschlechtlichen Beziehung zu seinem Freund, wobei man ihn sogar zu Unrecht der Vergewaltigung seines Freundes bezichtigt und angezeigt habe (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F56 und F86), in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, den hiesigen Behörden dann aber gleichwohl eine «etwas neben der Wahrheit» liegende Geschichte erzählt, um selbst etwas «weniger schuldig» dazustehen. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft beurteilt hat. Es besteht vor diesem Hintergrund und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten auch kein Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Auf die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Homosexualität in Pakistan und zu derjenigen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde III. 2.1 f.) ist deshalb ebenso wenig einzugehen, wie auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie an der Beurteilung der Vorbringen nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen H._______ vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7 nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie etwa das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule und half nachher zu Hause mit. Er verfügt mit seiner Mutter, einen Bruder und einer Schwester in der Nachbarschaft über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Übrigen wird seine Familie vom Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F21 und F35). Beim Dublin-Gespräch vom 12. Juli 2021 erklärte er, es gehe ihm körperlich wie auch psychisch gut (vgl. SEM-act. [...]-19/2). An der Anhörung gab er hingegen an, er habe Herzprobleme (vgl. SEM-act. [...]-26/21 F6), wofür er regelmässig Medikamente einnehme (vgl. a.a.O. F8). Er habe diese gesundheitlichen Probleme bereits in Pakistan gehabt und dort gratis Medikamente erhalten (vgl. a.a.O. F12 und F16). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: