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D-1128/2021

D-1128/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), reisten am 7. Juli 2020 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im BAZ Region um Asyl nach. Am 10. Juli 2020 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region F._______ mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. Am 14. Juli 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 16. Juli 2020 die persönlichen Dublin-Gespräche (mit den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3) statt. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wurden sodann am 3. und 4. August 2020 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 15. September 2020 eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durch. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 G._______ (selbe N-Nummer, vgl. D-891/2014) geheiratet und sei zu ihm nach H._______ bei I._______ (Provinz Punjab) gezogen. Obwohl sie der (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft (...) angehörten, habe ihr Mann im 2009 eine Stelle als Wächter bei einem schiitischen Gebetsort in K._______ angetreten. Einige Dorfbewohner hätten ihm deshalb vorgeworfen, kein Muslim mehr zu sein; sie hätten die gesamte Familie beschimpft und boykottiert. Ihr Ehemann sei in der Folge von Anhängern der (sunnitischen) Sipah-e Sahaba (SSP) tätlich angegriffen worden. Aufgrund dieser Probleme sei ihr Ehemann nach Europa gereist und habe (im Jahr [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Im Jahr (...) sei er nach Pakistan zurückgekehrt, ein Jahr darauf aber aufgrund anhaltender Verfolgung erneut ausgereist. Er halte sich seither in Italien auf. Die Beschwerdeführenden seien nach der zweiten Ausreise des Ehemannes/Vaters zur Mutter der Beschwerdeführerin nach L._______ gezogen, und der Beschwerdeführer 2 habe von dort aus ein College in M._______ besucht. Seine Mitschüler hätten erfahren, dass er und seine Familie infolge religiöser Anfeindungen von H._______ nach L._______ gezogen seien, und einige Mitschüler hätten nach einer Weile damit begonnen, ihn und seine Familie als Ungläubige zu beschimpfen und ihn zu mobben. Er habe sich beim Schulleiter beschwert, und dieser habe den Mitschülern eine Woche Schulverbot erteilt. In der Folge - ungefähr im April 2019 - sei der Beschwerdeführer 2 von diesen Mitschülern spitalreif geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schule sowie bei der Polizei beschwert, aber die Polizei habe den Vorfall bagatellisiert. Die Mitschüler oder deren Eltern hätten dann die SSP respektive die Muslim Students Federation (MSF) kontaktiert, und einige Tage später hätten bewaffnete Anhänger der MSF oder SSP den Schulbus angehalten, dem Beschwerdeführer 2 befohlen auszusteigen und ihm Fragen zu seinen Familienmitgliedern, seiner Adresse und der Telefonnummer gestellt. Zudem hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht. Am selben Abend habe die Beschwerdeführerin einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer habe nach ihrem Mann gefragt und gedroht, die Kinder umzubringen. Sie sei daraufhin erneut zur Polizei gegangen, aber diese sei untätig geblieben. In der Folge sei die Beschwerdeführerin zusammen mit den Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 zu ihrer Schwester nach N._______ gegangen, während der Beschwerdeführer 3 aus schulischen Gründen bei den Grosseltern in L._______ geblieben sei. Im Mai 2019 seien die Verfolger in den Hof des grosselterlichen Hauses eingedrungen, hätten nach der Beschwerdeführerin, ihrem Mann und den Kindern gefragt und Todesdrohungen ausgestossen. Die Grossmutter habe keine Informationen preisgegeben. Daraufhin hätten die Eindringlinge den Beschwerdeführer 3 geschlagen und ihm dabei den Arm gebrochen. Nachdem die Nachbarn dazugekommen seien und der Onkel der Beschwerdeführerin mit der Polizei gedroht habe, seien die Täter geflüchtet. Die Grossmutter sowie der Beschwerdeführer 3 seien daraufhin ebenfalls nach N._______ gegangen, und kurze Zeit später seien sie alle zusammen zu einer Tante der Beschwerdeführerin nach O._______ gezogen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst um das Leben der Kinder zur Ausreise aus Pakistan entschlossen. Nachdem die Grossmutter zwecks Finanzierung der Ausreise ihr Haus in L._______ verkauft habe, seien die Beschwerdeführenden im (...) aus dem Heimatland ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Kopie), die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 2-5 (Kopien), eine Invaliditätsbestätigung vom 3. November 2016 betreffend den Beschwerdeführer 4, zwei Schuldokumente betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie mehrere Unterlagen betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), Vollmachten vom 20. August 2020, eine Honorarnote vom 12. März 2021, eine Fürsorgebestätigung vom 3. März 2021 sowie mehrere medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten darauf mit Eingabe vom 15. April 2021 und reichten in der Beilage eine Mitteilung betreffend Kostengutsprache für sonderpädagogische Massnahmen vom 23. März 2021 sowie ein Schreiben der (...) vom 1. April 2021 (Kopien) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 9. April 2021 sowie ein Bestätigungsschreiben der Stiftung (...) vom 16. April 2021 ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden sei mit Verfügung vom 27. März 2014 abgelehnt worden, da seine Asylgründe sowohl als unglaubhaft als auch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet worden seien. Bereits aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit G._______ ausgesetzt wären. Im Übrigen stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Asylgründe des Ehemannes im Widerspruch zu dessen eigenen Vorbringen; der Beschwerdeführerin sei dazu in der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei ihr dabei jedoch nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung würden dadurch erhärtet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ferner stereotyp und oberflächlich ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten, zudem sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft zur SSP zu geben. Der Beschwerdeführer 2 habe seinerseits einmal von der SSP, ein anderes Mal dagegen von der MSF gesprochen. Den Vorfall im Haus der Grossmutter hätten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 nahezu identisch geschildert, obwohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 damals gar nicht anwesend gewesen seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht tatsächlich Erlebtes, sondern vielmehr einen konstruierten und einstudierten Sachverhalt wiedergegeben hätten. Aufgrund der unlogischen Aussagen der Beschwerdeführenden sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb die SSP den Ehemann/Vater im Jahr 2019 erneut hätten suchen und die ganze Familie mit dem Tod bedrohen sollen. Insgesamt sei die geltend gemachte Verfolgung durch die SSP nicht glaubhaft. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Pakistan sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das im Heimatland bestehende familiäre Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation und den Umstand, dass von dem offenbar in Italien lebenden Ehemann, zu welchem die Beschwerdeführerin in Kontakt stehe, zumindest eine finanzielle Unterstützung erwartet werden könne. Ferner erwog die Vorinstanz, es sei aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer 4 von einer die Unzumutbarkeit begründenden medizinischen Notlage auszugehen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.

E. 3.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eingeräumt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es in den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes zu Diskrepanzen gekommen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in Pakistan eine traditionelle Rollenverteilung zwischen Mann und Frau herrsche, der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Betreuung der Kinder gelegen und sie die rund zehn Jahre zurückliegenden Verfolgungsereignisse betreffend ihren Ehemann nicht selber erlebt habe. Dies erkläre, weshalb sie keine detaillierten Kenntnisse darüber habe. Die Beschwerdeführerin habe auch die geltend gemachten Fluchtgründe überwiegend nicht selbst erlebt, weshalb der Mangel an Realkennzeichen nur folgerichtig sei. Die eigenen Erlebnisse (Drohanruf) habe sie indessen detailliert und plausibel schildern können. Die Vorfälle im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin in L._______ seien in der Familie ausgiebig besprochen worden, weshalb nicht erstaune, dass die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden ähnlich ausgefallen seien. Aussagen von Kindern könnten im Übrigen nicht mit demselben Massstab gemessen werden wie Aussagen von Erwachsenen. Ausserdem seien vorliegend beide Kinder nur kurz befragt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 zu der von ihm erlebten Verfolgung enthielten jedenfalls zahlreiche Realitätskennzeichen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe glaubhaft dargelegt. Ihre Vorbringen würden sich mit der politischen Lage in Pakistan sowie dem bekannten Vorgehen der SSP decken. Die Beschwerdeführenden seien von der SSP aus religiösen Gründen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, und der Staat sei nicht schutzwillig gewesen. Sie seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Diesbezüglich sei insbesondere auf den medizinischen Sachverhalt zu verweisen: Der Beschwerdeführer 4 leide seit Geburt an einer Behinderung. Seine Erkrankung habe in Pakistan nicht diagnostiziert werden können. Bisherige Untersuchungen in der Schweiz hätten einen Verdacht auf das (...) ergeben, einer seltenen Erbkrankheit. In Pakistan habe die Familie keine medizinische oder anderweitige staatliche Hilfe für den behinderten Knaben erhalten. Die Krankheit erfordere eine interdisziplinäre Behandlung. Betroffene Personen hätten eine verminderte Lebenserwartung und seien lebenslänglich auf Pflege angewiesen. Der Beschwerdeführer 4 leide an (...). Er habe zudem schon mehrfach fieberassoziierte (...) erlitten und sei anfällig für Krämpfe. Er benötige eine engmaschige medizinische Betreuung, insbesondere regelmässige Kontrolluntersuchungen, eine spezielle Hautpflege sowie Physiotherapie. Er sei auf einen (...) und die Hilfe Dritter (aktuell: Angehörige sowie Spitex) angewiesen. In der heilpädagogischen Sonderschule (...) werde er nun erstmals adäquat gefördert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leide unter (...). Sie sei mit der Betreuung der vier Kinder überfordert und benötige selber ärztliche Behandlung. Der Beschwerdeführer 2 werde wegen Verdachts auf (...) medikamentös behandelt. Auch der Aspekt des Kindeswohls stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. In Pakistan könnte der Beschwerdeführer 4 nicht adäquat behandelt werden, und auch ein Schulbesuch wäre nicht möglich. Behinderte Menschen würden in Pakistan von der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Prognose hinsichtlich seiner persönlichen Entwicklung sei daher im Falle der Rückkehr nach Pakistan schlecht. Auch das Wohl der anderen Kinder spreche gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer 3 besuche seit August (...) eine Integrationsklasse, der Beschwerdeführer 4 den Kindergarten. Alle Kinder seien integriert und verfügten bereits über Deutschkenntnisse. Die älteren Söhne zeigten ein hohes Mass an Verantwortung. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sich die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung durch den Ehemann/Vater verlassen könnten. Dieser habe schon in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Familie übernommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten zur Finanzierung der Flucht ihr Haus verkauft und lebten nun in einer kleinen Mietwohnung. Es sei fraglich, ob sie zukünftig in der Lage wären, die Beschwerdeführenden zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr lebenslänglich mit der Betreuung des Beschwerdeführers 4 beschäftigt und könnte sich weder um die anderen Kinder kümmern noch einer Arbeit nachgehen. Der Vollzug der Wegweisung müsse daher insgesamt als unzumutbar erachtet werden. Schliesslich wird gerügt, die Vorin- stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft, weshalb die Sache allenfalls zu kassieren sei.

E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der Aktenlage sei im Falle des Beschwerdeführers 4 keine interdisziplinäre medizinische Behandlung erforderlich. Den eingereichten medizinischen Berichten zufolge seien ihm lediglich Duschöle und Lotions sowie eine Physiotherapie verordnet worden. Im ärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2020 werde ausserdem eine Hilfsmittelanpassung sowie ein Medikament zur Behandlung von allfälligen Krämpfen erwähnt. Zudem benötige D._______ einen (...). Weitere Behandlungen seien nicht aktenkundig. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, diesbezüglich medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die aktuell beanspruchten Leistungen der Spitex seien nicht absolut notwendig. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Betreuungsstandard in Pakistan stelle kein Vollzugshindernis dar. Der Beschwerdeführer 2 habe ein Medikament für die vermutete (...) erhalten, zudem sei eine urologische Vorstellung sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen worden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) seien ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne die Tragweite der Erkrankung des Beschwerdeführers 4. Aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2020 gehe hervor, dass eine Verschlechterung der Symptomatik bis zur Pubertät möglich sei. Bei längeren Krampfanfällen müsse ein Arzt aufgesucht werden. Es seien verschiedene weitere Kontrolluntersuchungen ([...]) sowie eine Hilfsmittelanpassung und Physiotherapie notwendig. Der Beschwerdeführer 4 besuche eine Sonderschule für Kinder mit (...). Die Aussage des SEM, eine interdisziplinäre Behandlung sei nicht indiziert, sei unter diesen Umständen unverständlich. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. M. R. benötige der Beschwerdeführer 4 möglicherweise zukünftig auch eine (...). Die Beschwerdeführerin leide unter einer starken psychischen Belastung und sei zwischenzeitlich in die Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie überwiesen worden. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sei bisher sowohl im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung als auch bei der Prüfung von Vollzugshindernissen unberücksichtigt geblieben.

E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt und ihre Vorbringen ungenügend geprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 4 sowie bezüglich des Kindeswohls ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe sich das SEM mit ihren Asylvorbringen nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubhaft bezeichnet und dabei auch die aktuelle politische Lage in Pakistan nicht berücksichtigt. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 lagen dem SEM mehrere Arztberichte vor, welche sich zu den Diagnosen sowie den indizierten Behandlungen äusserten (vgl. namentlich die beiden Arztberichte des [...] vom 22. Oktober und 19. November 2020) und es dem SEM erlaubten, sich ein Bild über die Schwere der beim Beschwerdeführer 4 bestehenden Krankheiten sowie die benötigten Behandlungen zu machen. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz ohne weiteres darauf verzichten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit einem halben Jahr in der Schweiz befanden, ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass das SEM im Hinblick auf die Frage des Kindeswohls keine Abklärungen betreffend eine allfällige Sozialisierung in der Schweiz getätigt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach richtig und vollständig festgestellt. Die Vorinstanz hat sich sodann in ihren Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und dabei insbesondere ausgeführt, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch die SSP nicht glaubhaft und aus welchen - generellen und individuellen - Gründen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit ebenfalls nicht erkennbar.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der (subeventualiter gestellte) Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien im Heimatland von der SSP verfolgt worden. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten:

E. 6.1.1 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden basiert die von ihnen angeblich erlittene Verfolgung durch die SSP auf der Verfolgung ihres Ehemannes/Vaters, G._______. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, wurden die von G._______ geltend gemachten Asylgründe sowohl als unglaubhaft als auch als nicht asylrelevant erachtet (vgl. N [...], Asylentscheid vom 22. Januar 2014 [A21]). Bereits deswegen ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden im April/Mai 2019 im Zusammenhang mit der angeblichen früheren Verfolgung von G._______ von der SSP verfolgt worden sind.

E. 6.1.2 Aufgrund der diesbezüglich detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Beschwerdeführers 2 (vgl. A48 F49 ff.) ist zwar nicht auszuschliessen, dass er Probleme in der Schule hatte und von Mitschülern gemobbt und geschlagen wurde. Sein Vorbringen, er sei daraufhin von der SSP verfolgt worden, kann jedoch nicht geglaubt werden, zumal er dazu widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben machte: Während er zunächst aussagte, der Schulbus sei von einem Auto der SSP verfolgt worden (vgl. A48 F37), machte er im weiteren Verlauf der Anhörung geltend, es habe sich um ein Auto der MSF gehandelt (vgl. A48 F92 f.). Entgegen seiner Aussage (vgl. A48 F75) trifft es ausserdem keineswegs zu, dass es sich bei der SSP und der MSF und dieselbe Organisation handelt. Die MSF ist die Studentenorganisation der Pakistan Muslim League (PML), die SSP dagegen eine sektenähnliche, anti-schiitische militante Organisation. Auch das Logo der beiden Organisationen ist völlig unterschiedlich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe am Auto der angeblichen Verfolger die Flagge der MSF gesehen, wobei er diese zutreffend beschrieb (vgl. A48 F93). Nach dem Gesagten erscheint es demnach auch gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 als unglaubhaft, dass er und seine Familie im Frühjahr 2019 von der SSP verfolgt wurden.

E. 6.1.3 Wie ferner bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden insbesondere den angeblichen Vorfall vom Mai 2019 im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin auffallend gleichartig geschildert (vgl. A42 F107, A48 F105, A49 F25 f.), weshalb der Verdacht naheliegt, dass es sich dabei um einen konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt handelt. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung.

E. 6.1.4 Schliesslich erscheint es ohnehin nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2019 erneut in den Fokus der SSP hätten geraten sollen. Angeblich war die SSP primär am Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden interessiert; dieser befand sich aber offenbar seit dem Jahr 2015 (wieder) im Ausland. Das Vorbringen, die SSP sei dennoch weiterhin bestrebt gewesen, G._______ zu finden, und habe zu diesem Zweck im Jahr 2019 die - nota bene einer sunnitischen Glaubensrichtung angehörenden - Beschwerdeführenden behelligt, muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die SSP die Beschwerdeführenden mit Sicherheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausfindig machen können, wenn sie dies gewollt hätte, da davon auszugehen ist, dass den Einwohnern von H._______ bekannt war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in L._______ lebte, und die SSP somit bestimmt in L._______ nach den Beschwerdeführenden gesucht hätte, falls sie ernsthaft an ihnen interessiert gewesen wäre.

E. 6.1.5 Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan durch die SSP verfolgt worden sind.

E. 6.2 Im Übrigen könnten die Asylvorbringen - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch nicht als asylrelevant erachtet werden. Die angeblich erlittenen Nachteile sind nicht intensiv genug, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Ausserdem konnten sich die Beschwerdeführenden vor der Ausreise ungefähr ein halbes Jahr unbehelligt bei Familienangehörigen in N._______ und O._______ aufhalten, was zeigt, dass sie offensichtlich keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihnen - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, m.w.H.).

E. 8.2.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mangels anderweitiger Hinweise ist insbesondere davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut - wie bereits vor der Ausreise - bei der Schwester der Beschwerdeführerin in O._______ oder ihrer anderen Schwester in N._______ wohnen und von diesen unterstützt werden könnten. Laut Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern sowie ihr Bruder aktuell in einer Mietwohnung in M._______. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise mehrere Jahre lang bei den Eltern der Beschwerdeführerin (damals noch in [L._______]) lebten, ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auch von ihnen Hilfe erhalten würden. Weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben in L._______ und P._______ (je ein Onkel). Schliesslich ist auch eine (finanzielle) Unterstützung durch den Ehemann/Vater, welcher sich offenbar aktuell in Italien aufhält, nicht undenkbar, da sich dieser entgegen der Aussage in der Beschwerde durchaus für seine Kinder zu interessieren scheint, hat er sich doch laut Angaben der Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch nach den Kindern erkundigt und den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht (vgl. A58 F92, F99 f.). Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 8.2.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden führen ebenfalls nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin leidet beziehungsweise litt den eingereichten ärztlichen Schreiben zufolge unter (...). Die (...) wurde im Dezember 2020 nach erfolgter (...) mittels (...) behandelt. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin Medikamente zur Behandlung von Verstopfungen sowie Schmerzmittel. Im Februar 2021 wurde ausserdem eine (...) behandelt. Aus der Replik geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einem Abklärungsgespräch in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie angemeldet wurde, da sie unter starker psychischer Belastung leide. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin als auch die Kopfschmerzen und anhaltenden Verdauungsprobleme im Zusammenhang mit dem Stress stehen, welchem sie seit der Ausreise aus dem Heimatland ausgesetzt ist. Da sie vor der Ausreise offenbar nie alleine mit ihren Kindern lebte, sondern immer zusammen mit weiteren Verwandten respektive der Schwieger-Familie, ist es nachvollziehbar, dass sie mit ihrer aktuellen Lebenssituation in einem fremden kulturellen und sprachlichen Umfeld und insbesondere auch mit der Betreuung ihrer vier Kinder überfordert ist, auch wenn sie dabei durch die Spitex unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die vertraute Umgebung zu den Verwandten nach Pakistan (vgl. dazu vorstehend E. 8.2.2) diese Probleme nicht verschlimmern, sondern vielmehr lindern werden. Im Übrigen sind die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht als besonders schwerwiegend zu erachten, und die medizinische Grundversorgung in Pakistan ist gewährleistet. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2, welcher im Februar 2021 aufgrund von Oberbauchschmerzen ärztlich untersucht und wegen Verdachts auf (...) mit Pantoprazol behandelt worden ist (vgl. den Arztbericht vom 16. Februar 2021), im heutigen Zeitpunkt unter einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Beim Beschwerdeführer 4 wurden den aktenkundigen ärztlichen Berichten zufolge (...) diagnostiziert (bei Verdacht auf [...]). Ab und zu treten ausserdem fieberassoziierte (...) auf, zuletzt im Jahr 2019. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer 4 benötigt den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge (...). Zur Fortbewegung ist er auf einen (...) angewiesen. Aufgrund einer Fussfehlstellung wurden ihm ausserdem (...) angepasst. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet. Aufgrund des aktenkundigen «disability certificate» hätte der Beschwerdeführer 4 zudem - bei Bedarf - grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Unterstützung (vgl. dazu Punjab Bait-Ul-Maal, Government of the Punjab: «Financial Assistance for Needy/Disable Persons, abgerufen unter https://baitulmaal.punjab.gov.pk/financial_assistance#:~:text=Financial%20Assistance%20for%20Needy%2FDisabled,is%20PKR%2010%2C000%20per%20individual ; zuletzt besucht am 30. Juni 2021). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 die von ihm benötigten Medikamente (gegen Juckreiz und allfällige Krämpfe) und Hautpflegemittel in einer Apotheke und/oder beim Dorfarzt beziehen könnte, bei welchem er schon früher in Behandlung war (vgl. A42 F96). Zur Überbrückung einer möglichen Versorgungslücke könnte er ausserdem medizinische Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Ferner bestehen in der Heimatregion des Beschwerdeführers 4 mehrere physiotherapeutische Einrichtungen, welche zweifellos in der Lage wären, ihn adäquat zu behandeln, namentlich in Lahore und Faisalabad, aber auch in Mureedkay und Sheikhupura. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Hilfsmittel ([...]) behalten und bei einer Rückkehr nach Pakistan mitnehmen kann. Da der Beschwerdeführer 4 in Begleitung seiner Mutter und Geschwister nach Pakistan zurückkehren und dort - wie erwähnt - wiederum bei Verwandten leben könnte, ist eine angemessene Betreuung im Alltag als gesichert zu erachten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Symptome bis zur Pubertät möglicherweise noch verschlechtern, besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass die absolut notwendige Behandlung des Beschwerdeführers 4 in Pakistan nicht gewährleistet wäre und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin rasch und in lebensgefährlicher Weise verschlechtern würde. Somit ist auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 8.2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin (E._______) ist erst (...). In diesem Alter sind Kinder noch stark an ihre Eltern, insbesondere die Mutter, gebunden und haben noch keine selbständigen Aussenkontakte erworben. Angesichts des erst kurzen (knapp einjährigen) Aufenthalts in der Schweiz ist auch nicht davon auszugehen, dass die beiden anderen minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 (C._______ und D._______) schon signifikante soziale Bindungen in der Schweiz eingegangen sind; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Ferner lassen auch die bisherigen Integrationsbemühungen der drei Kinder (Einschulung, Erlernen der deutschen Sprache) nicht auf eine fortgeschrittene Assimilation in der Schweiz schliessen. Da demnach nicht von einer bereits erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz gesprochen werden kann, ist auch nicht zu befürchten, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan eine tiefgreifende Entwurzelung stattfinden würde. Angesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist im Weiteren davon auszugehen, dass die drei Kinder nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und ihnen die Reintegration in Pakistan im bekannten Umfeld und mit der Unterstützung ihrer Verwandten (vgl. dazu vorstehend E. 8.2.2) ohne weiteres gelingen wird. Ihre schulische Ausbildung können sie auch im Heimatland fortsetzen; insbesondere besteht den Akten zufolge für den Beschwerdeführer 4 auch in Pakistan die Möglichkeit, eine Sonderschule zu besuchen, da eine solche offenbar existiert (vgl. A42 F94 f.) und er über das notwendige «disability certificate» verfügt. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.2.3), hätte er aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Unterstützung, womit beispielsweise auch der Transport in die Sonderschule bezahlt werden könnte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass den drei Kindern auch bei einer Rückkehr nach Pakistan angemessene Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offenstehen. Das Kindeswohl spricht demnach ebenfalls nicht gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Pakistan ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der gleichzeitig mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Kostennote vom 12. März 2021 wird ein Aufwand von 20 Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.30 geltend gemacht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. März 2021). Der veranschlagte Zeitaufwand, namentlich die 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, erscheint indes als unangemessen hoch und ist zu kürzen. In Anbetracht der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 19. April 2021 ist von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 17 Stunden auszugehen und der amtlichen Vertreterin demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'770.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 3'770.30 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1128/2021 Urteil vom 16. August 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), reisten am 7. Juli 2020 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im BAZ Region um Asyl nach. Am 10. Juli 2020 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region F._______ mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. Am 14. Juli 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 16. Juli 2020 die persönlichen Dublin-Gespräche (mit den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3) statt. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wurden sodann am 3. und 4. August 2020 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 15. September 2020 eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durch. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 G._______ (selbe N-Nummer, vgl. D-891/2014) geheiratet und sei zu ihm nach H._______ bei I._______ (Provinz Punjab) gezogen. Obwohl sie der (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft (...) angehörten, habe ihr Mann im 2009 eine Stelle als Wächter bei einem schiitischen Gebetsort in K._______ angetreten. Einige Dorfbewohner hätten ihm deshalb vorgeworfen, kein Muslim mehr zu sein; sie hätten die gesamte Familie beschimpft und boykottiert. Ihr Ehemann sei in der Folge von Anhängern der (sunnitischen) Sipah-e Sahaba (SSP) tätlich angegriffen worden. Aufgrund dieser Probleme sei ihr Ehemann nach Europa gereist und habe (im Jahr [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Im Jahr (...) sei er nach Pakistan zurückgekehrt, ein Jahr darauf aber aufgrund anhaltender Verfolgung erneut ausgereist. Er halte sich seither in Italien auf. Die Beschwerdeführenden seien nach der zweiten Ausreise des Ehemannes/Vaters zur Mutter der Beschwerdeführerin nach L._______ gezogen, und der Beschwerdeführer 2 habe von dort aus ein College in M._______ besucht. Seine Mitschüler hätten erfahren, dass er und seine Familie infolge religiöser Anfeindungen von H._______ nach L._______ gezogen seien, und einige Mitschüler hätten nach einer Weile damit begonnen, ihn und seine Familie als Ungläubige zu beschimpfen und ihn zu mobben. Er habe sich beim Schulleiter beschwert, und dieser habe den Mitschülern eine Woche Schulverbot erteilt. In der Folge - ungefähr im April 2019 - sei der Beschwerdeführer 2 von diesen Mitschülern spitalreif geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schule sowie bei der Polizei beschwert, aber die Polizei habe den Vorfall bagatellisiert. Die Mitschüler oder deren Eltern hätten dann die SSP respektive die Muslim Students Federation (MSF) kontaktiert, und einige Tage später hätten bewaffnete Anhänger der MSF oder SSP den Schulbus angehalten, dem Beschwerdeführer 2 befohlen auszusteigen und ihm Fragen zu seinen Familienmitgliedern, seiner Adresse und der Telefonnummer gestellt. Zudem hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht. Am selben Abend habe die Beschwerdeführerin einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer habe nach ihrem Mann gefragt und gedroht, die Kinder umzubringen. Sie sei daraufhin erneut zur Polizei gegangen, aber diese sei untätig geblieben. In der Folge sei die Beschwerdeführerin zusammen mit den Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 zu ihrer Schwester nach N._______ gegangen, während der Beschwerdeführer 3 aus schulischen Gründen bei den Grosseltern in L._______ geblieben sei. Im Mai 2019 seien die Verfolger in den Hof des grosselterlichen Hauses eingedrungen, hätten nach der Beschwerdeführerin, ihrem Mann und den Kindern gefragt und Todesdrohungen ausgestossen. Die Grossmutter habe keine Informationen preisgegeben. Daraufhin hätten die Eindringlinge den Beschwerdeführer 3 geschlagen und ihm dabei den Arm gebrochen. Nachdem die Nachbarn dazugekommen seien und der Onkel der Beschwerdeführerin mit der Polizei gedroht habe, seien die Täter geflüchtet. Die Grossmutter sowie der Beschwerdeführer 3 seien daraufhin ebenfalls nach N._______ gegangen, und kurze Zeit später seien sie alle zusammen zu einer Tante der Beschwerdeführerin nach O._______ gezogen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst um das Leben der Kinder zur Ausreise aus Pakistan entschlossen. Nachdem die Grossmutter zwecks Finanzierung der Ausreise ihr Haus in L._______ verkauft habe, seien die Beschwerdeführenden im (...) aus dem Heimatland ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Kopie), die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 2-5 (Kopien), eine Invaliditätsbestätigung vom 3. November 2016 betreffend den Beschwerdeführer 4, zwei Schuldokumente betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie mehrere Unterlagen betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), Vollmachten vom 20. August 2020, eine Honorarnote vom 12. März 2021, eine Fürsorgebestätigung vom 3. März 2021 sowie mehrere medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten darauf mit Eingabe vom 15. April 2021 und reichten in der Beilage eine Mitteilung betreffend Kostengutsprache für sonderpädagogische Massnahmen vom 23. März 2021 sowie ein Schreiben der (...) vom 1. April 2021 (Kopien) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 9. April 2021 sowie ein Bestätigungsschreiben der Stiftung (...) vom 16. April 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden sei mit Verfügung vom 27. März 2014 abgelehnt worden, da seine Asylgründe sowohl als unglaubhaft als auch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet worden seien. Bereits aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit G._______ ausgesetzt wären. Im Übrigen stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Asylgründe des Ehemannes im Widerspruch zu dessen eigenen Vorbringen; der Beschwerdeführerin sei dazu in der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei ihr dabei jedoch nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung würden dadurch erhärtet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ferner stereotyp und oberflächlich ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten, zudem sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft zur SSP zu geben. Der Beschwerdeführer 2 habe seinerseits einmal von der SSP, ein anderes Mal dagegen von der MSF gesprochen. Den Vorfall im Haus der Grossmutter hätten die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 nahezu identisch geschildert, obwohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 damals gar nicht anwesend gewesen seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht tatsächlich Erlebtes, sondern vielmehr einen konstruierten und einstudierten Sachverhalt wiedergegeben hätten. Aufgrund der unlogischen Aussagen der Beschwerdeführenden sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb die SSP den Ehemann/Vater im Jahr 2019 erneut hätten suchen und die ganze Familie mit dem Tod bedrohen sollen. Insgesamt sei die geltend gemachte Verfolgung durch die SSP nicht glaubhaft. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Pakistan sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das im Heimatland bestehende familiäre Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation und den Umstand, dass von dem offenbar in Italien lebenden Ehemann, zu welchem die Beschwerdeführerin in Kontakt stehe, zumindest eine finanzielle Unterstützung erwartet werden könne. Ferner erwog die Vorinstanz, es sei aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer 4 von einer die Unzumutbarkeit begründenden medizinischen Notlage auszugehen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eingeräumt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es in den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes zu Diskrepanzen gekommen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in Pakistan eine traditionelle Rollenverteilung zwischen Mann und Frau herrsche, der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Betreuung der Kinder gelegen und sie die rund zehn Jahre zurückliegenden Verfolgungsereignisse betreffend ihren Ehemann nicht selber erlebt habe. Dies erkläre, weshalb sie keine detaillierten Kenntnisse darüber habe. Die Beschwerdeführerin habe auch die geltend gemachten Fluchtgründe überwiegend nicht selbst erlebt, weshalb der Mangel an Realkennzeichen nur folgerichtig sei. Die eigenen Erlebnisse (Drohanruf) habe sie indessen detailliert und plausibel schildern können. Die Vorfälle im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin in L._______ seien in der Familie ausgiebig besprochen worden, weshalb nicht erstaune, dass die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden ähnlich ausgefallen seien. Aussagen von Kindern könnten im Übrigen nicht mit demselben Massstab gemessen werden wie Aussagen von Erwachsenen. Ausserdem seien vorliegend beide Kinder nur kurz befragt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 zu der von ihm erlebten Verfolgung enthielten jedenfalls zahlreiche Realitätskennzeichen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe glaubhaft dargelegt. Ihre Vorbringen würden sich mit der politischen Lage in Pakistan sowie dem bekannten Vorgehen der SSP decken. Die Beschwerdeführenden seien von der SSP aus religiösen Gründen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, und der Staat sei nicht schutzwillig gewesen. Sie seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Diesbezüglich sei insbesondere auf den medizinischen Sachverhalt zu verweisen: Der Beschwerdeführer 4 leide seit Geburt an einer Behinderung. Seine Erkrankung habe in Pakistan nicht diagnostiziert werden können. Bisherige Untersuchungen in der Schweiz hätten einen Verdacht auf das (...) ergeben, einer seltenen Erbkrankheit. In Pakistan habe die Familie keine medizinische oder anderweitige staatliche Hilfe für den behinderten Knaben erhalten. Die Krankheit erfordere eine interdisziplinäre Behandlung. Betroffene Personen hätten eine verminderte Lebenserwartung und seien lebenslänglich auf Pflege angewiesen. Der Beschwerdeführer 4 leide an (...). Er habe zudem schon mehrfach fieberassoziierte (...) erlitten und sei anfällig für Krämpfe. Er benötige eine engmaschige medizinische Betreuung, insbesondere regelmässige Kontrolluntersuchungen, eine spezielle Hautpflege sowie Physiotherapie. Er sei auf einen (...) und die Hilfe Dritter (aktuell: Angehörige sowie Spitex) angewiesen. In der heilpädagogischen Sonderschule (...) werde er nun erstmals adäquat gefördert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leide unter (...). Sie sei mit der Betreuung der vier Kinder überfordert und benötige selber ärztliche Behandlung. Der Beschwerdeführer 2 werde wegen Verdachts auf (...) medikamentös behandelt. Auch der Aspekt des Kindeswohls stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. In Pakistan könnte der Beschwerdeführer 4 nicht adäquat behandelt werden, und auch ein Schulbesuch wäre nicht möglich. Behinderte Menschen würden in Pakistan von der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Prognose hinsichtlich seiner persönlichen Entwicklung sei daher im Falle der Rückkehr nach Pakistan schlecht. Auch das Wohl der anderen Kinder spreche gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer 3 besuche seit August (...) eine Integrationsklasse, der Beschwerdeführer 4 den Kindergarten. Alle Kinder seien integriert und verfügten bereits über Deutschkenntnisse. Die älteren Söhne zeigten ein hohes Mass an Verantwortung. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sich die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung durch den Ehemann/Vater verlassen könnten. Dieser habe schon in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Familie übernommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten zur Finanzierung der Flucht ihr Haus verkauft und lebten nun in einer kleinen Mietwohnung. Es sei fraglich, ob sie zukünftig in der Lage wären, die Beschwerdeführenden zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr lebenslänglich mit der Betreuung des Beschwerdeführers 4 beschäftigt und könnte sich weder um die anderen Kinder kümmern noch einer Arbeit nachgehen. Der Vollzug der Wegweisung müsse daher insgesamt als unzumutbar erachtet werden. Schliesslich wird gerügt, die Vorin- stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft, weshalb die Sache allenfalls zu kassieren sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der Aktenlage sei im Falle des Beschwerdeführers 4 keine interdisziplinäre medizinische Behandlung erforderlich. Den eingereichten medizinischen Berichten zufolge seien ihm lediglich Duschöle und Lotions sowie eine Physiotherapie verordnet worden. Im ärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2020 werde ausserdem eine Hilfsmittelanpassung sowie ein Medikament zur Behandlung von allfälligen Krämpfen erwähnt. Zudem benötige D._______ einen (...). Weitere Behandlungen seien nicht aktenkundig. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, diesbezüglich medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die aktuell beanspruchten Leistungen der Spitex seien nicht absolut notwendig. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Betreuungsstandard in Pakistan stelle kein Vollzugshindernis dar. Der Beschwerdeführer 2 habe ein Medikament für die vermutete (...) erhalten, zudem sei eine urologische Vorstellung sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen worden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) seien ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne die Tragweite der Erkrankung des Beschwerdeführers 4. Aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2020 gehe hervor, dass eine Verschlechterung der Symptomatik bis zur Pubertät möglich sei. Bei längeren Krampfanfällen müsse ein Arzt aufgesucht werden. Es seien verschiedene weitere Kontrolluntersuchungen ([...]) sowie eine Hilfsmittelanpassung und Physiotherapie notwendig. Der Beschwerdeführer 4 besuche eine Sonderschule für Kinder mit (...). Die Aussage des SEM, eine interdisziplinäre Behandlung sei nicht indiziert, sei unter diesen Umständen unverständlich. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. M. R. benötige der Beschwerdeführer 4 möglicherweise zukünftig auch eine (...). Die Beschwerdeführerin leide unter einer starken psychischen Belastung und sei zwischenzeitlich in die Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie überwiesen worden. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sei bisher sowohl im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung als auch bei der Prüfung von Vollzugshindernissen unberücksichtigt geblieben.

4. Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt und ihre Vorbringen ungenügend geprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 4 sowie bezüglich des Kindeswohls ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe sich das SEM mit ihren Asylvorbringen nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubhaft bezeichnet und dabei auch die aktuelle politische Lage in Pakistan nicht berücksichtigt. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 lagen dem SEM mehrere Arztberichte vor, welche sich zu den Diagnosen sowie den indizierten Behandlungen äusserten (vgl. namentlich die beiden Arztberichte des [...] vom 22. Oktober und 19. November 2020) und es dem SEM erlaubten, sich ein Bild über die Schwere der beim Beschwerdeführer 4 bestehenden Krankheiten sowie die benötigten Behandlungen zu machen. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz ohne weiteres darauf verzichten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit einem halben Jahr in der Schweiz befanden, ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass das SEM im Hinblick auf die Frage des Kindeswohls keine Abklärungen betreffend eine allfällige Sozialisierung in der Schweiz getätigt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach richtig und vollständig festgestellt. Die Vorinstanz hat sich sodann in ihren Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und dabei insbesondere ausgeführt, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch die SSP nicht glaubhaft und aus welchen - generellen und individuellen - Gründen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit ebenfalls nicht erkennbar. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der (subeventualiter gestellte) Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien im Heimatland von der SSP verfolgt worden. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: 6.1.1 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden basiert die von ihnen angeblich erlittene Verfolgung durch die SSP auf der Verfolgung ihres Ehemannes/Vaters, G._______. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, wurden die von G._______ geltend gemachten Asylgründe sowohl als unglaubhaft als auch als nicht asylrelevant erachtet (vgl. N [...], Asylentscheid vom 22. Januar 2014 [A21]). Bereits deswegen ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden im April/Mai 2019 im Zusammenhang mit der angeblichen früheren Verfolgung von G._______ von der SSP verfolgt worden sind. 6.1.2 Aufgrund der diesbezüglich detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Beschwerdeführers 2 (vgl. A48 F49 ff.) ist zwar nicht auszuschliessen, dass er Probleme in der Schule hatte und von Mitschülern gemobbt und geschlagen wurde. Sein Vorbringen, er sei daraufhin von der SSP verfolgt worden, kann jedoch nicht geglaubt werden, zumal er dazu widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben machte: Während er zunächst aussagte, der Schulbus sei von einem Auto der SSP verfolgt worden (vgl. A48 F37), machte er im weiteren Verlauf der Anhörung geltend, es habe sich um ein Auto der MSF gehandelt (vgl. A48 F92 f.). Entgegen seiner Aussage (vgl. A48 F75) trifft es ausserdem keineswegs zu, dass es sich bei der SSP und der MSF und dieselbe Organisation handelt. Die MSF ist die Studentenorganisation der Pakistan Muslim League (PML), die SSP dagegen eine sektenähnliche, anti-schiitische militante Organisation. Auch das Logo der beiden Organisationen ist völlig unterschiedlich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe am Auto der angeblichen Verfolger die Flagge der MSF gesehen, wobei er diese zutreffend beschrieb (vgl. A48 F93). Nach dem Gesagten erscheint es demnach auch gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 als unglaubhaft, dass er und seine Familie im Frühjahr 2019 von der SSP verfolgt wurden. 6.1.3 Wie ferner bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden insbesondere den angeblichen Vorfall vom Mai 2019 im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin auffallend gleichartig geschildert (vgl. A42 F107, A48 F105, A49 F25 f.), weshalb der Verdacht naheliegt, dass es sich dabei um einen konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt handelt. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung. 6.1.4 Schliesslich erscheint es ohnehin nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2019 erneut in den Fokus der SSP hätten geraten sollen. Angeblich war die SSP primär am Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden interessiert; dieser befand sich aber offenbar seit dem Jahr 2015 (wieder) im Ausland. Das Vorbringen, die SSP sei dennoch weiterhin bestrebt gewesen, G._______ zu finden, und habe zu diesem Zweck im Jahr 2019 die - nota bene einer sunnitischen Glaubensrichtung angehörenden - Beschwerdeführenden behelligt, muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die SSP die Beschwerdeführenden mit Sicherheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausfindig machen können, wenn sie dies gewollt hätte, da davon auszugehen ist, dass den Einwohnern von H._______ bekannt war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in L._______ lebte, und die SSP somit bestimmt in L._______ nach den Beschwerdeführenden gesucht hätte, falls sie ernsthaft an ihnen interessiert gewesen wäre. 6.1.5 Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan durch die SSP verfolgt worden sind. 6.2 Im Übrigen könnten die Asylvorbringen - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch nicht als asylrelevant erachtet werden. Die angeblich erlittenen Nachteile sind nicht intensiv genug, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Ausserdem konnten sich die Beschwerdeführenden vor der Ausreise ungefähr ein halbes Jahr unbehelligt bei Familienangehörigen in N._______ und O._______ aufhalten, was zeigt, dass sie offensichtlich keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihnen - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, m.w.H.). 8.2.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mangels anderweitiger Hinweise ist insbesondere davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut - wie bereits vor der Ausreise - bei der Schwester der Beschwerdeführerin in O._______ oder ihrer anderen Schwester in N._______ wohnen und von diesen unterstützt werden könnten. Laut Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern sowie ihr Bruder aktuell in einer Mietwohnung in M._______. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise mehrere Jahre lang bei den Eltern der Beschwerdeführerin (damals noch in [L._______]) lebten, ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auch von ihnen Hilfe erhalten würden. Weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben in L._______ und P._______ (je ein Onkel). Schliesslich ist auch eine (finanzielle) Unterstützung durch den Ehemann/Vater, welcher sich offenbar aktuell in Italien aufhält, nicht undenkbar, da sich dieser entgegen der Aussage in der Beschwerde durchaus für seine Kinder zu interessieren scheint, hat er sich doch laut Angaben der Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch nach den Kindern erkundigt und den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht (vgl. A58 F92, F99 f.). Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.2.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden führen ebenfalls nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin leidet beziehungsweise litt den eingereichten ärztlichen Schreiben zufolge unter (...). Die (...) wurde im Dezember 2020 nach erfolgter (...) mittels (...) behandelt. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin Medikamente zur Behandlung von Verstopfungen sowie Schmerzmittel. Im Februar 2021 wurde ausserdem eine (...) behandelt. Aus der Replik geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einem Abklärungsgespräch in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie angemeldet wurde, da sie unter starker psychischer Belastung leide. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin als auch die Kopfschmerzen und anhaltenden Verdauungsprobleme im Zusammenhang mit dem Stress stehen, welchem sie seit der Ausreise aus dem Heimatland ausgesetzt ist. Da sie vor der Ausreise offenbar nie alleine mit ihren Kindern lebte, sondern immer zusammen mit weiteren Verwandten respektive der Schwieger-Familie, ist es nachvollziehbar, dass sie mit ihrer aktuellen Lebenssituation in einem fremden kulturellen und sprachlichen Umfeld und insbesondere auch mit der Betreuung ihrer vier Kinder überfordert ist, auch wenn sie dabei durch die Spitex unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die vertraute Umgebung zu den Verwandten nach Pakistan (vgl. dazu vorstehend E. 8.2.2) diese Probleme nicht verschlimmern, sondern vielmehr lindern werden. Im Übrigen sind die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht als besonders schwerwiegend zu erachten, und die medizinische Grundversorgung in Pakistan ist gewährleistet. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2, welcher im Februar 2021 aufgrund von Oberbauchschmerzen ärztlich untersucht und wegen Verdachts auf (...) mit Pantoprazol behandelt worden ist (vgl. den Arztbericht vom 16. Februar 2021), im heutigen Zeitpunkt unter einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Beim Beschwerdeführer 4 wurden den aktenkundigen ärztlichen Berichten zufolge (...) diagnostiziert (bei Verdacht auf [...]). Ab und zu treten ausserdem fieberassoziierte (...) auf, zuletzt im Jahr 2019. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer 4 benötigt den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge (...). Zur Fortbewegung ist er auf einen (...) angewiesen. Aufgrund einer Fussfehlstellung wurden ihm ausserdem (...) angepasst. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet. Aufgrund des aktenkundigen «disability certificate» hätte der Beschwerdeführer 4 zudem - bei Bedarf - grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Unterstützung (vgl. dazu Punjab Bait-Ul-Maal, Government of the Punjab: «Financial Assistance for Needy/Disable Persons, abgerufen unter https://baitulmaal.punjab.gov.pk/financial_assistance#:~:text=Financial%20Assistance%20for%20Needy%2FDisabled,is%20PKR%2010%2C000%20per%20individual ; zuletzt besucht am 30. Juni 2021). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 die von ihm benötigten Medikamente (gegen Juckreiz und allfällige Krämpfe) und Hautpflegemittel in einer Apotheke und/oder beim Dorfarzt beziehen könnte, bei welchem er schon früher in Behandlung war (vgl. A42 F96). Zur Überbrückung einer möglichen Versorgungslücke könnte er ausserdem medizinische Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Ferner bestehen in der Heimatregion des Beschwerdeführers 4 mehrere physiotherapeutische Einrichtungen, welche zweifellos in der Lage wären, ihn adäquat zu behandeln, namentlich in Lahore und Faisalabad, aber auch in Mureedkay und Sheikhupura. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Hilfsmittel ([...]) behalten und bei einer Rückkehr nach Pakistan mitnehmen kann. Da der Beschwerdeführer 4 in Begleitung seiner Mutter und Geschwister nach Pakistan zurückkehren und dort - wie erwähnt - wiederum bei Verwandten leben könnte, ist eine angemessene Betreuung im Alltag als gesichert zu erachten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Symptome bis zur Pubertät möglicherweise noch verschlechtern, besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass die absolut notwendige Behandlung des Beschwerdeführers 4 in Pakistan nicht gewährleistet wäre und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin rasch und in lebensgefährlicher Weise verschlechtern würde. Somit ist auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin (E._______) ist erst (...). In diesem Alter sind Kinder noch stark an ihre Eltern, insbesondere die Mutter, gebunden und haben noch keine selbständigen Aussenkontakte erworben. Angesichts des erst kurzen (knapp einjährigen) Aufenthalts in der Schweiz ist auch nicht davon auszugehen, dass die beiden anderen minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 (C._______ und D._______) schon signifikante soziale Bindungen in der Schweiz eingegangen sind; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Ferner lassen auch die bisherigen Integrationsbemühungen der drei Kinder (Einschulung, Erlernen der deutschen Sprache) nicht auf eine fortgeschrittene Assimilation in der Schweiz schliessen. Da demnach nicht von einer bereits erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz gesprochen werden kann, ist auch nicht zu befürchten, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan eine tiefgreifende Entwurzelung stattfinden würde. Angesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist im Weiteren davon auszugehen, dass die drei Kinder nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und ihnen die Reintegration in Pakistan im bekannten Umfeld und mit der Unterstützung ihrer Verwandten (vgl. dazu vorstehend E. 8.2.2) ohne weiteres gelingen wird. Ihre schulische Ausbildung können sie auch im Heimatland fortsetzen; insbesondere besteht den Akten zufolge für den Beschwerdeführer 4 auch in Pakistan die Möglichkeit, eine Sonderschule zu besuchen, da eine solche offenbar existiert (vgl. A42 F94 f.) und er über das notwendige «disability certificate» verfügt. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.2.3), hätte er aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Unterstützung, womit beispielsweise auch der Transport in die Sonderschule bezahlt werden könnte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass den drei Kindern auch bei einer Rückkehr nach Pakistan angemessene Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offenstehen. Das Kindeswohl spricht demnach ebenfalls nicht gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Pakistan ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der gleichzeitig mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Kostennote vom 12. März 2021 wird ein Aufwand von 20 Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.30 geltend gemacht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. März 2021). Der veranschlagte Zeitaufwand, namentlich die 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, erscheint indes als unangemessen hoch und ist zu kürzen. In Anbetracht der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 19. April 2021 ist von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 17 Stunden auszugehen und der amtlichen Vertreterin demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'770.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 3'770.30 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: