Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) und am 14. Januar 2020 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Punjabi und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Die letzten einundzwanzig Jahre habe er aus beruflichen Gründen mehrheitlich in E._______ gelebt, während seine (...) und die (...) in Pakistan geblieben seien. Im Oktober beziehungsweise November 2011 sei er der APML («All Pakistan Muslim League»), einer Oppositionspartei des ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf, beigetreten. Einen Monat später hätten ihn mehrere Personen von der gegnerischen Partei, der PPP («Pakistan Peoples Party»), kurz hintereinander bei seiner Familie zu Hause gesucht und in diesem Zusammenhang seinen (...) angeschossen, während er sich in E._______ aufgehalten habe. Nach einer Anzeige und kurzzeitigen Festnahme des Täters sei es im Jahr 2012 zu einer traditionellen Einigung (sog. «Razinama») zwischen den Parteien gekommen. Damit sei die Sache abgeschlossen gewesen beziehungsweise man habe sich immer wieder nach ihm erkundigt. Die Parteimitgliedschaft habe er angesichts dieser Vorkommnisse noch im selben Jahr gekündigt. Nachdem er in den Jahren 2014 bis 2018 in Pakistan gelebt habe und sich wegen einer (...) dreieinhalb Jahre lang in F._______ habe behandeln lassen, sei er im April 2018 nach E._______ zurückgekehrt. Dort sei er vor eineinhalb Jahren von Unbekannten ebenfalls bedroht worden, wobei er davon ausgehe, dass es sich um dieselben Personen wie in Pakistan gehandelt habe. Namentlich hätten sich unbekannte Personen bei seinem Mitbewohner nach ihm erkundigt, weshalb er vorsichtiger geworden sei. Zwei Tage später habe er unbekannte Personen vor dem Hauseingang bemerkt, als er mit dem Auto nach Hause gekommen sei. Diese Personen hätten sich seinem Auto genähert und aus Angst sei er davongefahren, ohne mit ihnen gesprochen zu haben. Nach diesem Vorfall habe er direkt seinen Wohnort gewechselt und sei diesen Personen nie wieder begegnet. Zuletzt sei er für fünf Tage in Pakistan gewesen, bevor er am 25. November 2019 in die Schweiz gereist sei. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine pakistanische Identitätskarte (im Original), einen pakistanischen Zeitungsartikel, zwei Fotos des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf, ein Foto des Beschwerdeführers mit vier weiteren Parteimitgliedern, ein unleserliches Schreiben vom 16. Dezember 2011 (angeblich die Anzeige in Zusammenhang mit der Körperverletzung seines [...]) sowie zwei Unterlagen betreffend seinen (...) (Personalausweis, Austrittsbericht Spital) - jeweils in Kopie - zu den Akten. B. Am 17. Januar 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme, worauf diese mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verzichtete. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie eine Medikamentenliste der Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...) in G._______ vom 24. Januar 2020 ins Recht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Einzelnen hielt sie fest, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Vorliegend sei kein Kausalzusammenhang zwischen den mutmasslichen Vorfällen im Jahr 2011 in Pakistan und dem mutmasslichen Vorfall im Jahr 2018 in E._______ ersichtlich. In der Zwischenzeit seien sieben Jahre vergangen, in denen nichts passiert sei. Ausserdem sei nicht vorstellbar, dass die angeblichen Verfolger nach diesem Zeitablauf plötzlich ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten und deshalb bis nach E._______ gereist wären, obwohl man ihn hin und wieder auch in Pakistan habe antreffen können. Weiter erwägt sie, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei, weshalb die Asylgewährung voraussetze, dass eine Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Auch unter der Annahme, dass sein (...) im Jahr 2011 tatsächlich seinetwegen angegriffen worden sei, sei die Aktualität einer Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen, da es damals - wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe - zu einer traditionellen Einigung gekommen und damit die Sache abgeschlossen gewesen sei. Schliesslich fehle es den Aussagen des Beschwerdeführers an Substanz und Realkennzeichen. Als er beispielsweise danach gefragt worden sei, weshalb er sich der APML-Partei angeschlossen habe, habe er lediglich ausgeführt, dass ihm dies die Möglichkeit gegeben habe, diesen Leuten dienen zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe er nicht angeben können, was für Ziele er persönlich verfolgt habe. Sodann habe er lediglich pauschal behauptet, immer wieder bedroht worden zu sein. Danach gefragt, ob nach den Vorkommnissen mit seinem (...) noch etwas vorgefallen sei, habe er widersprüchliche beziehungsweise ausweichende Angaben gemacht. So habe er an mehreren Stellen ausgeführt, es habe keine weiteren Drohungen mehr gegeben. Als er schliesslich gefragt worden sei, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, wenn zuletzt keine Bedrohungssituation vorgelegen habe, habe er wiederum erklärt, dass es Drohungen gegeben habe. Bei genauerem Nachfragen habe er aber nur die Ereignisse mit seinem (...) wiederholt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass von Seiten der PPP-Partei eine Bedrohungssituation bestehe. Er sei sowohl in H._______ als auch in Pakistan grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Ausserdem sei er krank.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beurteilung.
E. 6.2.1 Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
E. 6.2.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch Mitglieder der PPP in Pakistan in den Jahren 2011 bis 2019 an Substanz und Realkennzeichen fehlt. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. SEM-Akte 1057646-16/24; nachfolgend Akte 16, F101, F145-150, F153-155, F198, F208-209, F219-230, F237), weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zweifel entstehen zudem insofern, als selbst die Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit - der Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. Akte 16, F165-166, F169-173). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen rund um die APML-Parteimitgliedschaft konstruiert hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c) nichts zu ändern, zumal diese zwar die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und den Spitalaufenthalt seines (...) zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. Auch was die geltend gemachten Behelligungen in E._______ durch Mitglieder der PPP im Jahr 2018 betrifft, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen (vgl. Akte 16, F101, F105-144, F156-157, F215-216, F251). Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten. So hat der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Zusammentreffen mit den Verfolgern seinen ehemaligen Wohnsitz nicht mehr aufgesucht zu haben, wohingegen er später vorbrachte, seine persönlichen Sachen noch am selben Abend von dort weggebracht zu haben (vgl. Akte 16, F137, F142-143). Sodann hat er hinsichtlich der Frage, weshalb er nicht mehr nach E._______ zurückkehren könne, im Widerspruch zu seinen Gesuchsvorbringen geltend gemacht, dass sein Visum mittlerweile abgelaufen sei (vgl. Akte 16, F251). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel erscheint, dass die angeblichen Verfolger bis nach E._______ gereist sein sollen, obwohl sich der Beschwerdeführer zeitweise in Pakistan aufgehalten habe. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann, ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen.
E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Beim Beschwerdeführer wurden im Zuge einer Konsultation der Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...) in G._______ vom 24. Januar 2020 diverse Erkrankungen diagnostiziert ([...]). Es ist somit nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht aber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag. Ferner ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2014 aufgrund der oben genannten Beschwerden in Behandlung (vgl. Akte 16, F9-10, F43, F63-64, F111, F217) und es gibt keine Hinweise darauf, dass er diese nach seiner Rückkehr nach Pakistan nicht wieder aufnehmen kann. Etwas anderes wird bezeichnenderweise in der Rechtsmittelschrift auch nicht vorgebracht.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 sowie E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1).
E. 8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine (...) Schulbildung und hat erfolgreich eine (...) geführt (vgl. Akte 16, F58-62, F89). Mit seiner (...) und seinen (...) kann er zudem auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. Akte 16, F28-30, F53). Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich und auch in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Dass die medizinische Versorgung dabei nicht dem schweizerischen Standard entspricht, stellt kein Vollzugshindernis dar. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert ist (vgl. SEM-Akte 1057646-17/37), sodass die medizinische Versorgung auch in dieser Hinsicht sichergestellt sein sollte. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren zwar nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können, er gemäss Aktenlage aber nicht bedürftig ist (vgl. oben E. 8.3.2). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-477/2020 Urteil vom 6. März 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber,Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) und am 14. Januar 2020 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Punjabi und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Die letzten einundzwanzig Jahre habe er aus beruflichen Gründen mehrheitlich in E._______ gelebt, während seine (...) und die (...) in Pakistan geblieben seien. Im Oktober beziehungsweise November 2011 sei er der APML («All Pakistan Muslim League»), einer Oppositionspartei des ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf, beigetreten. Einen Monat später hätten ihn mehrere Personen von der gegnerischen Partei, der PPP («Pakistan Peoples Party»), kurz hintereinander bei seiner Familie zu Hause gesucht und in diesem Zusammenhang seinen (...) angeschossen, während er sich in E._______ aufgehalten habe. Nach einer Anzeige und kurzzeitigen Festnahme des Täters sei es im Jahr 2012 zu einer traditionellen Einigung (sog. «Razinama») zwischen den Parteien gekommen. Damit sei die Sache abgeschlossen gewesen beziehungsweise man habe sich immer wieder nach ihm erkundigt. Die Parteimitgliedschaft habe er angesichts dieser Vorkommnisse noch im selben Jahr gekündigt. Nachdem er in den Jahren 2014 bis 2018 in Pakistan gelebt habe und sich wegen einer (...) dreieinhalb Jahre lang in F._______ habe behandeln lassen, sei er im April 2018 nach E._______ zurückgekehrt. Dort sei er vor eineinhalb Jahren von Unbekannten ebenfalls bedroht worden, wobei er davon ausgehe, dass es sich um dieselben Personen wie in Pakistan gehandelt habe. Namentlich hätten sich unbekannte Personen bei seinem Mitbewohner nach ihm erkundigt, weshalb er vorsichtiger geworden sei. Zwei Tage später habe er unbekannte Personen vor dem Hauseingang bemerkt, als er mit dem Auto nach Hause gekommen sei. Diese Personen hätten sich seinem Auto genähert und aus Angst sei er davongefahren, ohne mit ihnen gesprochen zu haben. Nach diesem Vorfall habe er direkt seinen Wohnort gewechselt und sei diesen Personen nie wieder begegnet. Zuletzt sei er für fünf Tage in Pakistan gewesen, bevor er am 25. November 2019 in die Schweiz gereist sei. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine pakistanische Identitätskarte (im Original), einen pakistanischen Zeitungsartikel, zwei Fotos des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf, ein Foto des Beschwerdeführers mit vier weiteren Parteimitgliedern, ein unleserliches Schreiben vom 16. Dezember 2011 (angeblich die Anzeige in Zusammenhang mit der Körperverletzung seines [...]) sowie zwei Unterlagen betreffend seinen (...) (Personalausweis, Austrittsbericht Spital) - jeweils in Kopie - zu den Akten. B. Am 17. Januar 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme, worauf diese mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verzichtete. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie eine Medikamentenliste der Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...) in G._______ vom 24. Januar 2020 ins Recht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Einzelnen hielt sie fest, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Vorliegend sei kein Kausalzusammenhang zwischen den mutmasslichen Vorfällen im Jahr 2011 in Pakistan und dem mutmasslichen Vorfall im Jahr 2018 in E._______ ersichtlich. In der Zwischenzeit seien sieben Jahre vergangen, in denen nichts passiert sei. Ausserdem sei nicht vorstellbar, dass die angeblichen Verfolger nach diesem Zeitablauf plötzlich ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten und deshalb bis nach E._______ gereist wären, obwohl man ihn hin und wieder auch in Pakistan habe antreffen können. Weiter erwägt sie, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei, weshalb die Asylgewährung voraussetze, dass eine Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Auch unter der Annahme, dass sein (...) im Jahr 2011 tatsächlich seinetwegen angegriffen worden sei, sei die Aktualität einer Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen, da es damals - wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe - zu einer traditionellen Einigung gekommen und damit die Sache abgeschlossen gewesen sei. Schliesslich fehle es den Aussagen des Beschwerdeführers an Substanz und Realkennzeichen. Als er beispielsweise danach gefragt worden sei, weshalb er sich der APML-Partei angeschlossen habe, habe er lediglich ausgeführt, dass ihm dies die Möglichkeit gegeben habe, diesen Leuten dienen zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe er nicht angeben können, was für Ziele er persönlich verfolgt habe. Sodann habe er lediglich pauschal behauptet, immer wieder bedroht worden zu sein. Danach gefragt, ob nach den Vorkommnissen mit seinem (...) noch etwas vorgefallen sei, habe er widersprüchliche beziehungsweise ausweichende Angaben gemacht. So habe er an mehreren Stellen ausgeführt, es habe keine weiteren Drohungen mehr gegeben. Als er schliesslich gefragt worden sei, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, wenn zuletzt keine Bedrohungssituation vorgelegen habe, habe er wiederum erklärt, dass es Drohungen gegeben habe. Bei genauerem Nachfragen habe er aber nur die Ereignisse mit seinem (...) wiederholt. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass von Seiten der PPP-Partei eine Bedrohungssituation bestehe. Er sei sowohl in H._______ als auch in Pakistan grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Ausserdem sei er krank. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beurteilung. 6.2 6.2.1 Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). 6.2.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch Mitglieder der PPP in Pakistan in den Jahren 2011 bis 2019 an Substanz und Realkennzeichen fehlt. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht zu präzisieren (vgl. SEM-Akte 1057646-16/24; nachfolgend Akte 16, F101, F145-150, F153-155, F198, F208-209, F219-230, F237), weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zweifel entstehen zudem insofern, als selbst die Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit - der Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. Akte 16, F165-166, F169-173). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen rund um die APML-Parteimitgliedschaft konstruiert hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c) nichts zu ändern, zumal diese zwar die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und den Spitalaufenthalt seines (...) zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. Auch was die geltend gemachten Behelligungen in E._______ durch Mitglieder der PPP im Jahr 2018 betrifft, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen (vgl. Akte 16, F101, F105-144, F156-157, F215-216, F251). Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten. So hat der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Zusammentreffen mit den Verfolgern seinen ehemaligen Wohnsitz nicht mehr aufgesucht zu haben, wohingegen er später vorbrachte, seine persönlichen Sachen noch am selben Abend von dort weggebracht zu haben (vgl. Akte 16, F137, F142-143). Sodann hat er hinsichtlich der Frage, weshalb er nicht mehr nach E._______ zurückkehren könne, im Widerspruch zu seinen Gesuchsvorbringen geltend gemacht, dass sein Visum mittlerweile abgelaufen sei (vgl. Akte 16, F251). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel erscheint, dass die angeblichen Verfolger bis nach E._______ gereist sein sollen, obwohl sich der Beschwerdeführer zeitweise in Pakistan aufgehalten habe. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann, ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Beim Beschwerdeführer wurden im Zuge einer Konsultation der Gemeinschaftspraxis und des ambulanten (...) in G._______ vom 24. Januar 2020 diverse Erkrankungen diagnostiziert ([...]). Es ist somit nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht aber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag. Ferner ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2014 aufgrund der oben genannten Beschwerden in Behandlung (vgl. Akte 16, F9-10, F43, F63-64, F111, F217) und es gibt keine Hinweise darauf, dass er diese nach seiner Rückkehr nach Pakistan nicht wieder aufnehmen kann. Etwas anderes wird bezeichnenderweise in der Rechtsmittelschrift auch nicht vorgebracht. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 sowie E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1). 8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine (...) Schulbildung und hat erfolgreich eine (...) geführt (vgl. Akte 16, F58-62, F89). Mit seiner (...) und seinen (...) kann er zudem auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. Akte 16, F28-30, F53). Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich und auch in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Dass die medizinische Versorgung dabei nicht dem schweizerischen Standard entspricht, stellt kein Vollzugshindernis dar. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert ist (vgl. SEM-Akte 1057646-17/37), sodass die medizinische Versorgung auch in dieser Hinsicht sichergestellt sein sollte. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren zwar nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können, er gemäss Aktenlage aber nicht bedürftig ist (vgl. oben E. 8.3.2). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: