Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am
23. Oktober 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am
25. Oktober 2023 verfügte es die Behandlung des Asylgesuchs im erwei- terten Verfahren und am 13. März 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, er sei ethnischer Kurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf B._______ wohnhaft gewesen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er ein zweijähriges Landwirtschaftsstudium begonnen und auf dem Land sei- ner Eltern mitgearbeitet. Er habe Syrien verlassen, weil er sowohl vom sy- rischen Regime als auch von den Apoci für den Militärdienst gesucht wor- den sei. Zu Beginn der Unruhen habe er mit seinen Eltern zusammen an Demonstrationen teilgenommen. Seine Verwandten seien Mitglieder der (…) ([…] [(…)]), er selbst aber nicht. 2017 sei er ein erstes Mal wegen des Militärdiensts aufgegriffen und einige Stunden festgehalten worden. Nach- dem sein Vater das Familienbüchlein gezeigt habe, sei er wieder freige- kommen. Mitglieder der Apoci hätten ihn zweimal wegen des Militärdiensts zuhause aufgesucht und ihn auch im Dorf seines Onkels väterlicherseits gesucht. Weiter hätten sie sich bei einer Person aus seinem Dorf nach ihm erkundigt. Diese Person gehöre zur C._______ und habe Kontakt zum Dorfkomitee. Daraufhin habe sein Onkel ihm die Ausreise nahegelegt. Sein Vater habe ihm geholfen, am (…) mit drei anderen Jungen in Richtung D._______ zu flüchten. Mitglieder der E._______ hätten sie abgefangen und befragt. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er vor dem Militärdienst geflo- hen sei und die (…) von der Flucht wisse. Der Befrager habe eine Bestäti- gung des (…)-Parteibüros in Syrien verlangt. Er habe jedoch kein solches mit sich geführt. Er sei daraufhin der (…)-Mitgliedschaft beschuldigt, mit dem Stock geschlagen und in eine Haftzelle gesperrt worden. Am nächsten Tag sei eine Person mit einem (…)-Logo auf der Brust in die Zelle gekom- men und er habe sich in Sicherheit gewähnt. Die Person habe ihn jedoch nur beschimpft. Am nächsten Mittag habe er von zwei E._______ erfahren, dass er nach Syrien zurückgeschickt werde. Er habe diese vergebens ge- beten, nicht zurückkehren zu müssen. Er habe seinen Vater angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst von seiner Flucht erfahren habe. Nach einer Weile sei er zwei bewaffneten Personen begegnet, die
D-7175/2024 Seite 3 ihn nach F._______ gefahren hätten. Dort sei er befragt worden und fünf Tage inhaftiert gewesen. Anschliessend sei er nach G._______ verlegt worden, wo er gefragt worden sei, weshalb er nach D._______ gegangen sei. Er habe zuerst angegeben, wegen der Arbeit dorthin gekommen zu sein, aber die Befrager hätten das nicht geglaubt und ihm gedroht, die Fin- gernägel rauszuziehen. Er habe dann zugegeben, wegen des drohenden Militärdiensts nach D._______ gekommen zu sein. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn so stark geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst in einem militärischen Krankenhaus in H._______ wieder aufgewacht, wo er dreizehn Tage geblieben sei. Ein Arzt und ein Wach- mann hätten ihm die Flucht aus dem Krankenhaus ermöglicht. Er habe sie gebeten, seinem Vater seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, da er angenom- men habe, dass seine Familie die Flucht bezahlt habe. Als er in I._______ angekommen sei, hätten zwei Schleuser, welche von seinem Vater ge- schickt worden seien, auf ihn gewartet. Am (…) sei er in die Türkei ausge- reist. Am 24. August 2023 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach sei- ner Flucht sei seine Akte geschlossen worden, da den Apoci klar gewesen sei, dass er das Land nach seiner Flucht aus dem Spital direkt verlassen habe. Seine Familie sei nicht belästigt worden. Bei einer Rückkehr be- fürchte er, schlecht behandelt zu werden. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Oktober 2024) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz an. D. Mit Schreiben vom 5. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 ge- währte das SEM teilweise Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 18. Oktober 2024 mit Beschwerde vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling.
D-7175/2024 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanz- lichen Akten 10/1, 19/1, 27/2, 35/1 und 36/2 und um Einreichung einer Be- schwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht innert angemessener Frist. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuali- ter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichts- kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestä- tigung vom 7. November 2024, diverse Screenshots von Google Maps, ein Facebook-Post sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers bei (alles in Ko- pie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-7175/2024 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht rügt und um Einsicht in die Aktenstücke 10/1, 19/1, 27/2, 35/1 und 36/2 ersucht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Akte 10/1 ("Bericht Identitäts- abklärung") um ein amtsinternes Formular handelt, in welchem vom SEM jeweils – so auch hier – aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt ist und in welchen Da- tenbanken die Person verzeichnet ist. Die Akte 19/1 (Übermittlungsnotiz SEM an den Anhörungspool) enthält formelle Informationen wie Sprache der Anhörung, ausstehende Vollmacht der Rechtsvertretung oder stattge- fundene Akteneinsicht ins Anhörungsprotokoll. Die Akte 27/2 (Aktennotiz zuhanden Poolanhörung) enthält eine Zusammenfassung der durchgeführ- ten Anhörung mit Fragestellungen für die ergänzende Anhörung. Die Akte 35/1 ist eine interne Abklärung, welche der sorgfältigen Rechtsabklärung diente, und das Aktenstück 36/2 (Mitteilung Interner Antrag vorläufige Auf- nahme) hält lediglich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be- schwerdeführers fest. Damit hat das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten bezeichnet (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2922/2023 vom
25. April 2025 E. 3.3; D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3). Der Inhalt der genannten Dokumente war für die Entscheidfindung des SEM, entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, gerade nicht relevant. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht ersichtlich.
E. 4.2 Der Antrag, es sei Einsicht in die erwähnten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist als unbegründet abzu- weisen.
E. 4.3 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 7.1) erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-7175/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information
D-7175/2024 Seite 7 Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdevorbringen und eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, weil diese ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorin-stanz fallen.
E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh- rung in Bezug auf den Beschwerdeführer – selbst wenn die geltend ge- machten Vorfluchtgründe mit dem SEM als unglaubhaft zu qualifizieren wä- ren – auswirken (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3877/2023 vom
23. Juli 2025 E. 6.4). Eine solche umfassende Beurteilung eines grundle- gend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzuneh- men. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das
D-7175/2024 Seite 8 rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwal- tungsgericht im Anwendungsbereich des Asylgesetzes als einzige gericht- liche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Be- schwerdeführers erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Be- schwerdevorbringen und eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, weil diese eben- falls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah- rens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorin- stanz fallen.
E. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
E. 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 1'600.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-7175/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeur- teilung an das SEM beantragt wird.
- Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 werden auf- gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückgewiesen.
- Die Gesuche um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwer- deergänzung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’600.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7175/2024 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 23. Oktober 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am 25. Oktober 2023 verfügte es die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren und am 13. März 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Kurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf B._______ wohnhaft gewesen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er ein zweijähriges Landwirtschaftsstudium begonnen und auf dem Land seiner Eltern mitgearbeitet. Er habe Syrien verlassen, weil er sowohl vom syrischen Regime als auch von den Apoci für den Militärdienst gesucht worden sei. Zu Beginn der Unruhen habe er mit seinen Eltern zusammen an Demonstrationen teilgenommen. Seine Verwandten seien Mitglieder der (...) ([...] [(...)]), er selbst aber nicht. 2017 sei er ein erstes Mal wegen des Militärdiensts aufgegriffen und einige Stunden festgehalten worden. Nachdem sein Vater das Familienbüchlein gezeigt habe, sei er wieder freigekommen. Mitglieder der Apoci hätten ihn zweimal wegen des Militärdiensts zuhause aufgesucht und ihn auch im Dorf seines Onkels väterlicherseits gesucht. Weiter hätten sie sich bei einer Person aus seinem Dorf nach ihm erkundigt. Diese Person gehöre zur C._______ und habe Kontakt zum Dorfkomitee. Daraufhin habe sein Onkel ihm die Ausreise nahegelegt. Sein Vater habe ihm geholfen, am (...) mit drei anderen Jungen in Richtung D._______ zu flüchten. Mitglieder der E._______ hätten sie abgefangen und befragt. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er vor dem Militärdienst geflohen sei und die (...) von der Flucht wisse. Der Befrager habe eine Bestätigung des (...)-Parteibüros in Syrien verlangt. Er habe jedoch kein solches mit sich geführt. Er sei daraufhin der (...)-Mitgliedschaft beschuldigt, mit dem Stock geschlagen und in eine Haftzelle gesperrt worden. Am nächsten Tag sei eine Person mit einem (...)-Logo auf der Brust in die Zelle gekommen und er habe sich in Sicherheit gewähnt. Die Person habe ihn jedoch nur beschimpft. Am nächsten Mittag habe er von zwei E._______ erfahren, dass er nach Syrien zurückgeschickt werde. Er habe diese vergebens gebeten, nicht zurückkehren zu müssen. Er habe seinen Vater angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst von seiner Flucht erfahren habe. Nach einer Weile sei er zwei bewaffneten Personen begegnet, die ihn nach F._______ gefahren hätten. Dort sei er befragt worden und fünf Tage inhaftiert gewesen. Anschliessend sei er nach G._______ verlegt worden, wo er gefragt worden sei, weshalb er nach D._______ gegangen sei. Er habe zuerst angegeben, wegen der Arbeit dorthin gekommen zu sein, aber die Befrager hätten das nicht geglaubt und ihm gedroht, die Fingernägel rauszuziehen. Er habe dann zugegeben, wegen des drohenden Militärdiensts nach D._______ gekommen zu sein. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn so stark geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst in einem militärischen Krankenhaus in H._______ wieder aufgewacht, wo er dreizehn Tage geblieben sei. Ein Arzt und ein Wachmann hätten ihm die Flucht aus dem Krankenhaus ermöglicht. Er habe sie gebeten, seinem Vater seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, da er angenommen habe, dass seine Familie die Flucht bezahlt habe. Als er in I._______ angekommen sei, hätten zwei Schleuser, welche von seinem Vater geschickt worden seien, auf ihn gewartet. Am (...) sei er in die Türkei ausgereist. Am 24. August 2023 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Flucht sei seine Akte geschlossen worden, da den Apoci klar gewesen sei, dass er das Land nach seiner Flucht aus dem Spital direkt verlassen habe. Seine Familie sei nicht belästigt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, schlecht behandelt zu werden. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Oktober 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Schreiben vom 5. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM vom 18. Oktober 2024 mit Beschwerde vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 10/1, 19/1, 27/2, 35/1 und 36/2 und um Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht innert angemessener Frist. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. November 2024, diverse Screenshots von Google Maps, ein Facebook-Post sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht rügt und um Einsicht in die Aktenstücke 10/1, 19/1, 27/2, 35/1 und 36/2 ersucht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Akte 10/1 ("Bericht Identitätsabklärung") um ein amtsinternes Formular handelt, in welchem vom SEM jeweils - so auch hier - aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt ist und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet ist. Die Akte 19/1 (Übermittlungsnotiz SEM an den Anhörungspool) enthält formelle Informationen wie Sprache der Anhörung, ausstehende Vollmacht der Rechtsvertretung oder stattgefundene Akteneinsicht ins Anhörungsprotokoll. Die Akte 27/2 (Aktennotiz zuhanden Poolanhörung) enthält eine Zusammenfassung der durchgeführten Anhörung mit Fragestellungen für die ergänzende Anhörung. Die Akte 35/1 ist eine interne Abklärung, welche der sorgfältigen Rechtsabklärung diente, und das Aktenstück 36/2 (Mitteilung Interner Antrag vorläufige Aufnahme) hält lediglich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest. Damit hat das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten bezeichnet (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2922/2023 vom 25. April 2025 E. 3.3; D-5917/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3). Der Inhalt der genannten Dokumente war für die Entscheidfindung des SEM, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, gerade nicht relevant. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht ersichtlich. 4.2 Der Antrag, es sei Einsicht in die erwähnten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist als unbegründet abzuweisen. 4.3 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 7.1) erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in Bezug auf den Beschwerdeführer - selbst wenn die geltend gemachten Vorfluchtgründe mit dem SEM als unglaubhaft zu qualifizieren wären - auswirken (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3877/2023 vom 23. Juli 2025 E. 6.4). Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Asylgesetzes als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdevorbringen und eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, weil diese ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorin-stanz fallen. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos geworden ist. 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an das SEM beantragt wird.
2. Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Die Gesuche um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: