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D-6323/2019

D-6323/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben illegal am (...) und gelangte am 4. Dezember 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 9. Dezember 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Juli 2019 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B.b Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person geltend, er stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Distrikt E._______, Nordprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern sowie seinem Grossvater mütterlicherseits gelebt habe. Er habe die Schule 2010 nach der elften Klasse mit dem O-Level abgeschlossen und anschliessend ab 2011 als Maurer respektive Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, seine Onkel mütterlicherseits seien vom Criminal Investigation Departement (CID) gesucht worden, da diese die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten. Weil sie zuletzt bei ihnen zu Hause registriert gewesen seien, hätten sich Angehörige des CID infolgedessen ab Ende (...) mehrmals bei seiner Familie nach deren aktuellen Aufenthaltsorten und Telefonnummern erkundigt. An einem Vormittag (...) sei er ins Camp (...) mitgenommen worden, wo er bis am Nachmittag festgehalten, befragt und auch körperlich misshandelt worden sei. Noch am selben Abend seien Anhänger des CID bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn wieder gesucht. Er sei daraufhin weggelaufen und habe sich knapp drei Monate bei einem Bekannten seines Vaters und dessen Familie in F._______ versteckt. Gegen (...) sei er nach G._______ gebracht worden, von wo aus er per Flugzeug in den H._______ gelangt sei. Anschliessend sei er in die I._______ und von dort weiter nach J._______ gereist. Gegen (...) sei er per Schiff nach Italien und schliesslich mit dem Auto in die Schweiz gekommen. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, eine Kopie eines auf Englisch verfassten Schreibens der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka an seinen Onkel, K._______, vom 20. Februar 2016, eine englische Übersetzung einer von seiner Mutter vor einem Friedensrichter abgegebenen eidesstaatlichen Erklärung (affidavit) vom 11. Juli 2017 sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Tante mütterlicherseits vom 15. Mai 2017 betreffend Bestätigung des Verschwindens seines Onkels, L._______, mit englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/23, BM 1-4; Beweismittelumschlag). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderungen - weder Reise- noch Identitätspapiere ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel: 2. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Zum Beleg seiner Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung datierend vom 11. November 2019 der (...), zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert eingeräumter Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. Gleichzeitig räumte er der Vorinstanz - ebenfalls innert angesetzter Frist - die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde das Gericht über die Mandatsübernahme der rubrizierten Rechtsvertreterin informiert. Der Eingabe war eine Vollmacht vom 7. November 2019 beigelegt. E.c Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 in Kenntnis hinsichtlich der Vernehmlassung und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. F.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 und reichte einen Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 5.1.1 Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen würden zahlreiche Widersprüche enthalten. So habe er in der BzP nur seinen Onkel K._______ erwähnt. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, man habe alle vier Onkel gesucht und er sei nach allen gefragt worden. Seine Erklärung dafür anlässlich der Anhörung, wonach sich die erste Befragung hauptsächlich auf K._______ bezogen habe, entspreche nicht seinen vorhergehenden Berichten über die Suchen und Befragungen und wirke deshalb wie eine nachträgliche Schutzbehauptung. Er habe auch nicht erklären können, warum er die anderen Onkel an der BzP überhaupt nicht erwähnt hatte. Weiter habe er in der BzP ausgesagt, drei Personen in Zivil hätten ihn mitgenommen. In der Anhörung habe er vier Leute erwähnt, und wieder andere Stellen würden auf zwei Leute hindeuten. Seine Erklärung, er habe in der BzP von vier Leuten gesprochen, widerspreche dem Protokoll, das ihm rückübersetzt worden sei und dessen Richtigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. In der BzP habe er sodann gesagt, bei seiner Festnahme seien seine Eltern, seine ältere Schwester und seine Grossmutter mütterlicherseits zu Hause gewesen. In der Anhörung habe er nur seine Mutter und seinen Grossvater mütterlicherseits erwähnt. Seine Begründung dafür überzeuge nicht. Des Weiteren habe er in der BzP ausgesagt, anlässlich seiner Freilassung sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls sich sein Onkel nicht finden liesse. In der Anhörung habe er demgegenüber einzig gesagt, er habe ein Blatt Papier unterschreiben müssen, das er nicht habe lesen können. Auch dafür habe er keine überzeugende Erklärung abgeben können. In der BzP habe er überdies ausgeführt, am Abend nach der Festnahme habe er Geräusche von einem Fahrzeug gehört und sei dann weggerannt. Dagegen habe er in der Anhörung dargelegt, es sei ein weisser Van angefahren gekommen und sein Vater habe ihm dann gesagt, er solle rausgehen. Weiter habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei zu einer Familie geflohen, habe dort übernachtet und sei am folgenden Tag nach F._______ gegangen. In der Anhörung habe er dann jedoch vorgebracht, er habe auf einem Feld übernachtet und sei dann am Folgetag nach F._______ gegangen. Auch für diesen Widerspruch habe er keine überzeugende Erklärung abgegeben können. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen seien zudem weitgehend vage und unsubstantiiert geblieben. So habe er seine Festnahme selbst auf explizite Aufforderung nur sehr knapp beschrieben. Seine Schilderungen der geltend gemachten Misshandlungen seien ansatzweise ausführlicher, dagegen seien die Beschreibungen der angeblichen Befragungen gänzlich undifferenzierter ausgefallen. Ferner bleibe völlig unklar, wie er am nächsten Tag die Person getroffen haben soll, die ihn nach F._______ gefahren habe. Ebenso seien seine Beschreibung der Umstände seines Aufenthalts in F._______ sehr oberflächlich ausgefallen. Angesichts seiner Schilderungen sei nicht vollständig auszuschliessen, dass er Misshandlungen erlebt habe; die angeblichen Rahmenbedingungen und die weiteren Ereignisse könnten ihm dagegen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka an seinen Onkel K._______ habe keinen Bezug zu seiner Verfolgung; es widerspreche zudem bezüglich der Datierung von 2015 seiner Schilderung, wonach K._______ seit 2012 in Katar leben würde. Das Schreiben betreffend L._______ habe ebenfalls keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Problemen. Das auf 11. Juli 2017 datierte Schreiben zu seiner Familie und seinen Problemen sei - entgegen seinen Angaben - von seiner Mutter und nicht von einem Friedensrichter verfasst, sondern lediglich von einem solchen bestätigt worden. Es sei deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen; zudem seien solche Dokumente leicht fälschbar. Ausserdem widerspreche das Schreiben seinen Aussagen in mehreren Punkten. Demnach habe seine Familie eine Weile im Vanni-Gebiet gelebt, als er ein Kind gewesen sei; nach seinen Aussagen in der BzP habe er dagegen ab Geburt bis im (...) in D._______ im Distrikt E._______ gelebt; auch in der Anhörung habe er keinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet erwähnt. Weiter stehe darin, die Behörden hätten ihn jeden Monat und demnach mehrfach mitgenommen, festgehalten und misshandelt; er habe hingegen nur ein solches Ereignis geltend gemacht. Schliesslich stehe im Schreiben auch, dass sein Name auf einer Liste von gesuchten Leuten stehe. Er habe jedoch nichts Entsprechendes geltend gemacht.

E. 5.1.2 In Bezug auf die begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Demgemäss bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen sei - entgegen den Beanstandungen der Vorinstanz - zu bejahen. Er könne die vom SEM beanstandeten Widersprüche ohne Weiteres auflösen und erklären. Insoweit als die Vorinstanz ihm vorwerfe, bei den Befragungen von verschiedenen Onkeln gesprochen zu haben, weise er darauf hin, dass er schon in der BzP von Onkeln in Mehrzahl gesprochen habe. Leider habe er das Protokoll nicht verstanden, da er wegen der Reise und des Unfalls mit dem Schiff vor Italien noch nicht sehr präsent gewesen sei. Zusätzlich sei er gebeten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nur auf einen Onkel eingegangen sei. Auch der Widerspruch bezüglich der Anzahl Personen, die ihn verhaftet hätten, sei leicht aufzulösen. Immer wenn die Leute vom CID zu ihnen gekommen seien, seien sie zu viert unterwegs gewesen, wobei jeweils zwei bei ihnen und zwei bei seiner Tante gegenüber gewesen seien. An jenem Tag, als sie ihn mitgenommen hätten, seien die beiden schon bei der Tante gewesen und seien ebenfalls zu ihnen gekommen. Also seien vier Personen da gewesen, als er mitgenommen worden sei. Einer sei jedoch nicht zurück zum Camp gekommen, weshalb er schliesslich von drei Personen abgeführt worden sei. Hinsichtlich der bei seiner Verhaftung anwesenden Personen habe er angegeben, er habe bereits in der BzP zusätzlich noch seinen Vater und seine Schwester erwähnt, die sich ebenfalls im Haus aufgehalten hätten. Wirklich klar könne er sich aber nur noch an seine Mutter erinnern, da diese ihn weinend vor den Anhängern des CID verteidigt habe. Er wisse zwar noch, dass sonst noch ein paar Leute zu Hause gewesen seien, allerdings könne er sich nicht mehr daran erinnern, wer genau. Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs hinsichtlich seiner Freilassung führte er aus, er habe bereits bei der BzP gesagt, dass er nochmals befragt werden würde und ihm zusätzlich Konsequenzen angedroht worden seien. Bei der Anhörung habe er nur vom singhalesischen Schreiben gesprochen, das er habe unterschreiben müssen. Wie er bereits anlässlich der Anhörung erklärt habe, habe er seine ID dort lassen und einen Zettel mit singhalesischem Text unterschreiben müssen. Deshalb sei klar gewesen, dass er nochmals verhört werden sollte. Zum Grund seiner Flucht von zu Hause ergänzte er, sein Vater habe den Van entdeckt. Er habe ihn gehört und gesehen, wie er gekommen sei, woraufhin er ihn gewarnt habe. Natürlich habe auch er den Van gehört, allerdings habe ihn sein Vater gewarnt, als dieser ihn gesehen habe. Er habe das Haus also aufgrund der Warnung seines Vaters verlassen. Betreffend die widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen zur Übernachtung vor seiner Reise nach F._______ machte er geltend, bei der BzP noch durcheinander gewesen zu sein, weshalb er damals schon an die Familie gedacht habe, bei der er danach drei Monate verbracht habe. Zu dieser sei er allerdings erst am nächsten Tag gegangen. Er sei am Abend seiner Flucht aus Angst aus dem Dorf zu den Feldern gelaufen. Er habe gedacht, es sei leichter für ihn, sich dort zu verstecken. Da ihm die Hütte bei den Feldern in den Sinn gekommen sei, habe er sich dorthin begeben und dort geschlafen. Zu den Vorbringen der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie er die Person getroffen habe, die ihn nach F._______ gebracht habe, führte er aus, sein Vater habe gesehen, wie er in Richtung der Felder davongelaufen sei. Da sie beide früher oft zusammen auf den Feldern gewesen seien, hätten beide von dieser Hütte gewusst. Diese Hütte sei denn auch die einzige mögliche Unterkunft gewesen, die er in seinem damaligen Zustand habe erreichen können. Sein Vater habe dann diesen Bekannten gefragt, ob er ihn dort abholen und bei sich verstecken könne. Zur Ansicht der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen vage und unsubstantiiert ausgefallen seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund der Folter unglaubliche Angst und Wut in sich gehabt. Seither versuche er irgendwie weiterzuleben, ohne sich täglich mit diesen Sachen zu beschäftigen. Da er teilweise Erinnerungen verdränge, falle es ihm schwer, alles genau zu schildern. Hinsichtlich der von der Vorinstanz nicht nachvollziehbaren Rahmenbedingungen seiner Misshandlungen brachte er vor, er sei verhaftet worden, weil ein Lager an Granaten und eine Kamikaze-Tiger-Jacke in einem Brunnen in M._______ gefunden worden seien. Nach diesem Fund seien alle Personen mit LTTE-Vergangenheit in seinem Dorf und der Umgebung nochmals genau untersucht sowie befragt worden. Wegen seiner Onkel sei folglich seine Familie, und insbesondere er, in den Fokus des CID geraten. Für solche Befragungen seien meist Männer mitgenommen worden. In seinem Haushalt sei er die «erste mögliche Anlaufstelle» gewesen, da sein Grossvater mütterlicherseits zu alt und sein jüngerer Bruder zu jung gewesen seien. Da sein Vater seit seiner letzten Befragung und Folter 2008 kaum noch gehen könne, sei auch dieser nicht in Frage gekommen. Da er an jenem Morgen zu Hause gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass sie ihn mitgenommen und befragt hätten. Ausserdem seien seine drei Onkel bei ihnen registriert gewesen und weitere Möglichkeiten, jemanden aus der näheren Verwandtschaft zu befragen, habe es für den CID nicht gegeben. Soweit die Vorinstanz in seinem Aufenthalt von 2009-2016 ein Zeichen sehe, dass er in seinem Heimatstaat ohne Probleme leben könne, halte er dagegen, dass er wohl erst wieder sicher in Sri Lanka leben könne, wenn seine Onkel sich dem CID stellen würden. Bis dahin werde er im Fokus des CID oder der Polizei stehen. Dieser Fakt werde durch den neu gewählten Präsidenten Gotabaya Rajapaksa verstärkt. Hinsichtlich seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet während der letzten drei Monate vor seiner Ausreise hielt der Beschwerdeführer fest, er habe nach seiner Befragung keine andere Wahl gehabt, als sein Zuhause zu verlassen und sich beim Bekannten seines Vaters zu verstecken. Die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisedatum erklärte der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht mehr genau wisse, an welchem Datum er tatsächlich ausgereist sei. Da er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe, habe er einfach ein Datum genannt. Schliesslich wies er nochmals daraufhin, dass er am Tag der Befragung durch den CID harte Schläge auf den Kopf bekommen habe und zusätzlich kurzzeitig ohnmächtig geworden sei, weshalb er sich nicht mehr so klar an diesen Tag erinnern könne. Ausserdem wolle er diese Ereignisse vergessen.

E. 5.2.2 Zur Flüchtlingseigenschaft führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurz vor seiner Ausreise aufgrund seiner Onkel, die bei den LTTE gewesen seien, verhört und gefoltert worden, womit er asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe. Selbst wenn seine Vorverfolgung verneint werden würde, habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. So habe er am eigenen Körper erfahren, was es bedeute, gefoltert zu werden. Es sei für ihn klar, dass er nach der ersten Befragung erneut befragt und mitgenommen werden würde. Sie hätten seine ID behalten und ihn noch am selben Abend wieder gesucht. In dieser Situation habe ein vernünftig denkender Mensch Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen, womit die subjektive Seite erfüllt sei. Da er mehrere Onkel habe, die für die LTTE aktiv gewesen seien, stehe zudem ausser Frage, dass seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch objektiv begründet gewesen sei. Ausserdem sei er während seiner Zeit in F._______ mehrmals vom CID im Haus seiner Eltern gesucht worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass seine Gefährdung aktuell gewesen sei. Darüber hinaus habe er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb begründete Furcht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, weil er als Tamile aus dem Norden bereits bei seiner Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Mit der Feststellung, dass er aus dem Distrikt E._______ komme, bestünde schon ein Anfangsverdacht, wonach er der LTTE nahestehe. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte er weiter aus, ohne sri-lankischen Reisepass mit einem temporären Reisepass sei er als Person mit einem durchlaufenden Asylverfahren identifizierbar und befürchte infolgedessen, von der Einreisebehörde und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zur Identität, dem persönlichen Hintergrund und dem Reiseziel befragt zu werden. Er habe zudem dargelegt, verwandtschaftliche Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu haben und in diesem Zusammenhang auch bereits inhaftiert und gefoltert worden zu sein, wobei er Narben davongetragen habe. Somit erfülle er zwei Risikofaktoren, die seine Befürchtungen, in Sri Lanka erneut verfolgt zu werden, unterstreichen würden. Dies sei im Kontext des neu gewählten Präsidenten umso erschwerender, da dieser solchen Verdachtsmomenten sicherlich noch aktiver nachgehen werde als sein Vorgänger.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz grundsätzlich an den bisherigen Erwägungen und eingenommenen Standpunkten fest. Zu den kürzlich erfolgten Präsidentschaftswahlen mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa hielt sie zusammengefasst fest, dass die Wahlen die im Asylentscheid dargelegten Einschätzungen nicht umzustossen vermögen würden, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht geltend gemacht worden.

E. 5.4 In der Replik wurde dargelegt, die Vorinstanz sei nicht im Detail auf die Beschwerde eingegangen und beziehe sich ausschliesslich auf den Punkt der Präsidentschaftswahlen. Der Beschwerdeführer wies deshalb erneut darauf hin, aus der weiteren Beschwerde gehe hervor, weshalb er, unabhängig von den Wahlen, nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Weiter sei sehr wohl zu erwarten, dass er asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde. Hierbei wurde auf den beigelegten Bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka verwiesen. Darüber hinaus hob der Beschwerdeführer hervor, schon asylrelevante Verfolgung erlebt zu haben. Die bereits manifestierte Befragung und Folter lasse erahnen, dass die ihm drohende Verfolgung das erforderliche Mass an Intensität erreiche, weswegen von einer Erfüllung der in Art. 3 AsylG aufgezählten Voraussetzungen auszugehen sei. Es sei zu erwarten, dass er auch künftiger Verfolgung ausgesetzt sein werde.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen im Zusammenhang mit dem Grund für die geltend gemachte Reflexverfolgung durch den CID voneinander abweichen. So machte er in der BzP geltend, sein Onkel (Singular) sei wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE vom CID gesucht worden (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.01), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die Nachforschungen des CID hätten seine Onkel (Plural) betroffen (vgl. SEM-Akte A/24, F 47, F 49 ff.). Auf Vorhalt anlässlich der Anhörung konnte er diesen Widerspruch nicht auflösen (vgl. SEM-Akte A/24, F 129), und auch die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift sind nicht stichhaltig. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung bietet keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung, weshalb darauf verwiesen werden kann. Damit ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen, handelt es sich doch bei der Ursache, weshalb er vom CID festgenommen, befragt und misshandelt wurde, um das zentrale Kernvorbringen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er in der BzP gebeten worden sei, sich kurz zu fassen, ist festzuhalten, dass die Asylsuchenden bei der BzP ihre Asylgründe grundsätzlich nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen können und müssen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt zu seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, die er auch nicht durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe plausibel aufklären oder ausräumen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Protokoll der BzP beanstandet, ist festzuhalten, dass ihm die protokollierten Aussagen rückübersetzt worden sind. Ausserdem hat er das Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und seinen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er auf seinen Angaben zu behaften ist (vgl. SEM-Akte A/8, Seite 12). Folglich muss er sich auf seinen Angaben in der BzP und den Widersprüchen in der Anhörung behaften lassen.

E. 6.1.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen alsdann die Begründungen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb er vom CID wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE durch seine Onkel einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll. Auf die Frage, weshalb er in den Fokus des CID geraten sein soll, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zunächst nur ausweichend Antwort. Als er in der Folge erneut darauf angesprochen wurde, machte er geltend, in M._______ sei Munition gefunden worden, und da die Behörden seinen Onkel verdächtigt hatten, der früher bei ihnen gelebt habe, hätten sie ihn bei ihnen gesucht (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02). Dies bestätigte er in der Anhörung, als er diesbezüglich ausführte, seine Onkel seien bei ihnen registriert gewesen, und infolgedessen seien diese bei ihnen zu Hause gesucht worden (vgl. SEM-Akte A/24, F 57 f., F 83 f.). In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer Ende (...) vom CID wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE durch seine Onkel einer Reflexverfolgung ausgesetzt worden sei. Demnach sei in einem Brunnen in M._______ ein Waffenlager sowie eine Kamikaze-Tiger-Jacke gefunden worden. In der Folge seien alle Personen mit Verbindungen zur LTTE in der Gegend befragt worden. Wegen seiner Onkel sei dann seine Familie in den Fokus des CID geraten. Da meist Männer zur Befragung mitgenommen worden seien und in seinem Haushalt lediglich sein Grossvater, sein jüngerer Bruder sowie sein Vater, der wegen der Folter 2008 kaum mehr habe gehen können, zur Auswahl gestanden hätten, sei es naheliegend gewesen, dass man ihn befragt habe. Zudem seien in seiner Verwandtschaft - abgesehen von einem Onkel sowie der Ehefrau eines Onkels, die jedoch beide bereits befragt worden seien - keine anderen Personen in Frage gekommen. Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht überzeugend, denn hätte der CID die angeblichen verwandtschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers mit LTTE-Anhängern tatsächlich als problematisch erachtet, erscheint zweifelhaft, weshalb er sich erst nach dem Fund des Waffenlagers und einer Kamikaze-Tiger-Jacke gegen Ende (...) für ihn interessiert.

E. 6.1.3 Des Weiteren bestätigen sich bei der Konsultation der Protokolle namentlich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffend die Anzahl der CID-Anhänger, die den Beschwerdeführer zur Befragung mitgenommen haben sollen, und der bei der geltend gemachten Festnahme anwesenden Familienmitglieder (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 62 ff.). Gleichermassen unvereinbar sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu den vom CID angedrohten Konsequenzen nach seiner Freilassung (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02) zu denjenigen in der Anhörung (vgl. SEM-Akte A/24, F 92 ff.). Sodann schilderte der Beschwerdeführer auch das erneute Erscheinen der Anhänger des CID nach der Befragung bei ihm zu Hause (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 95) und die Übernachtung auf der Flucht (vgl. SEM-Akte A78, Ziffer 7.02 und A/24, F 96 ff.) widersprüchlich und unklar. Hierzu ist jeweils auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Dem Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die genannten Widersprüche angesprochen worden ist, er diese jedoch nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/24, F 122 ff.). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde führen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.1.4 Weiter verwies das SEM in seinen Erwägungen zu Recht auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Festnahme und der Befragung durch den CID. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift, wonach er versuche weiterzuleben, ohne sich täglich mit diesen Geschehnissen zu beschäftigen, und er deshalb seine Erinnerungen verdränge, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Überdies ist der Auffassung des SEM zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seinen angeblichen Aufenthalt in F._______ - selbst auf konkrete Nachfragen hin - nur vage und undetailliert zu schildern vermochte (vgl. SEM-Akte A/24, F 102 ff.). So erstaunt insbesondere, dass er keine näheren Angaben zur Familie machen konnte, bei der er sich während mehreren Monaten aufgehalten haben soll. Unwahrscheinlich erscheint auch, dass er das Haus über drei Monate nicht verlassen haben soll. Insgesamt sind seine Vorbringen nicht plausibel und erwecken den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hatte.

E. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, kleinere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen würden von den harten Schlägen auf den Kopf, die er anlässlich der Befragung durch den CID erlitten habe, herrühren, ist auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Hätte ihn sein gesundheitlicher Zustand während der Befragungen beeinträchtigt, wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzten, was er jedoch unterlassen hatte. Insgesamt gab es während den Befragungen jeweils keine Hinweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu machen. Namentlich hat auch die zur Einhaltung einer korrekt durchgeführten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) nichts Entsprechendes festgestellt. Im Übrigen wurden weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärztliche Eingaben beigebracht, die auf für das Asylverfahren relevante gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen.

E. 6.1.6 Schliesslich ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel (Schreiben der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 20. Februar 2016, eidesstaatliche Erklärung seiner Mutter vom 11. Juli 2017 und Schreiben seiner Tante vom 15. Mai 2017) der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach diese nicht geeignet sind, die vorgetragene Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, sondern vielmehr weitere Unstimmigkeiten generieren.

E. 6.2 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Wiedersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues>, zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/>, zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 7.3 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten, stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die erwähnte kurzzeitige Festnahme im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen seiner Onkel mütterlicherseits wurde als unglaubhaft erachtet. Weiter machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 49 f. und F 115). Aus den Akten sind sodann keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich (vgl. hierzu insbesondere SEM-Akte A/24, F 116). Dem Beschwerdeführer ist es folglich weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Im Übrigen wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02). Des Weiteren kann er alleine aus seiner tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr knapp vierjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung ableiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso vermögen die politischen Veränderungen seit November 2019 und der in diesem Zusammenhang eingereichte Bericht im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

E. 7.4 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 10 Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aus, zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Folglich erweise sich seine Rückkehr nach Sri Lanka als zulässig. Weiter herrsche in Sri Lanka keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die Rückkehrende generell gefährden würde. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und habe dort bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Sein geltend gemachter Aufenthalt in F._______ im gleichnamigen Distrikt im Vanni-Gebiet für die letzten drei Monate vor seiner Ausreise seien zudem nicht glaubhaft. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Distrikt E._______ in der Nordprovinz verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitsgründe bejaht werden könne, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zudem lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4).

E. 11.1.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.1.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1080/2020 vom 20. April 2020, m.w.H.).

E. 11.2.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus D._______ in der Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Sodann schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung im O-Level ab und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Heimatland als Hilfsarbeiter (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 1.17.04 f. und A/24, F 39 und F 42 ff.). Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 3.01 und A/24, F 17, F 25 ff., F 28 ff. und F 33 ff.). Er verfügt damit in seiner Heimatregion E._______ nicht nur über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sondern auch über eine gesicherte Wohnsituation. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

E. 11.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der von der rubrizierten Rechtsvertreterin in der Beilage zur Replik eingereichten Kostennote wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von drei Stunden à Fr. 150.-, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 80.- sowie Spesen (Porti) von Fr. 8.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Ihr ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 538.- (inkl. aller Auslagen) auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 538.- ausgesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6323/2019 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben illegal am (...) und gelangte am 4. Dezember 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 9. Dezember 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Juli 2019 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B.b Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person geltend, er stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Distrikt E._______, Nordprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern sowie seinem Grossvater mütterlicherseits gelebt habe. Er habe die Schule 2010 nach der elften Klasse mit dem O-Level abgeschlossen und anschliessend ab 2011 als Maurer respektive Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, seine Onkel mütterlicherseits seien vom Criminal Investigation Departement (CID) gesucht worden, da diese die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten. Weil sie zuletzt bei ihnen zu Hause registriert gewesen seien, hätten sich Angehörige des CID infolgedessen ab Ende (...) mehrmals bei seiner Familie nach deren aktuellen Aufenthaltsorten und Telefonnummern erkundigt. An einem Vormittag (...) sei er ins Camp (...) mitgenommen worden, wo er bis am Nachmittag festgehalten, befragt und auch körperlich misshandelt worden sei. Noch am selben Abend seien Anhänger des CID bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn wieder gesucht. Er sei daraufhin weggelaufen und habe sich knapp drei Monate bei einem Bekannten seines Vaters und dessen Familie in F._______ versteckt. Gegen (...) sei er nach G._______ gebracht worden, von wo aus er per Flugzeug in den H._______ gelangt sei. Anschliessend sei er in die I._______ und von dort weiter nach J._______ gereist. Gegen (...) sei er per Schiff nach Italien und schliesslich mit dem Auto in die Schweiz gekommen. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, eine Kopie eines auf Englisch verfassten Schreibens der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka an seinen Onkel, K._______, vom 20. Februar 2016, eine englische Übersetzung einer von seiner Mutter vor einem Friedensrichter abgegebenen eidesstaatlichen Erklärung (affidavit) vom 11. Juli 2017 sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Tante mütterlicherseits vom 15. Mai 2017 betreffend Bestätigung des Verschwindens seines Onkels, L._______, mit englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/23, BM 1-4; Beweismittelumschlag). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderungen - weder Reise- noch Identitätspapiere ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel: 2. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Zum Beleg seiner Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung datierend vom 11. November 2019 der (...), zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert eingeräumter Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. Gleichzeitig räumte er der Vorinstanz - ebenfalls innert angesetzter Frist - die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde das Gericht über die Mandatsübernahme der rubrizierten Rechtsvertreterin informiert. Der Eingabe war eine Vollmacht vom 7. November 2019 beigelegt. E.c Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 in Kenntnis hinsichtlich der Vernehmlassung und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. F.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 und reichte einen Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.1.1 Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen würden zahlreiche Widersprüche enthalten. So habe er in der BzP nur seinen Onkel K._______ erwähnt. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, man habe alle vier Onkel gesucht und er sei nach allen gefragt worden. Seine Erklärung dafür anlässlich der Anhörung, wonach sich die erste Befragung hauptsächlich auf K._______ bezogen habe, entspreche nicht seinen vorhergehenden Berichten über die Suchen und Befragungen und wirke deshalb wie eine nachträgliche Schutzbehauptung. Er habe auch nicht erklären können, warum er die anderen Onkel an der BzP überhaupt nicht erwähnt hatte. Weiter habe er in der BzP ausgesagt, drei Personen in Zivil hätten ihn mitgenommen. In der Anhörung habe er vier Leute erwähnt, und wieder andere Stellen würden auf zwei Leute hindeuten. Seine Erklärung, er habe in der BzP von vier Leuten gesprochen, widerspreche dem Protokoll, das ihm rückübersetzt worden sei und dessen Richtigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. In der BzP habe er sodann gesagt, bei seiner Festnahme seien seine Eltern, seine ältere Schwester und seine Grossmutter mütterlicherseits zu Hause gewesen. In der Anhörung habe er nur seine Mutter und seinen Grossvater mütterlicherseits erwähnt. Seine Begründung dafür überzeuge nicht. Des Weiteren habe er in der BzP ausgesagt, anlässlich seiner Freilassung sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls sich sein Onkel nicht finden liesse. In der Anhörung habe er demgegenüber einzig gesagt, er habe ein Blatt Papier unterschreiben müssen, das er nicht habe lesen können. Auch dafür habe er keine überzeugende Erklärung abgeben können. In der BzP habe er überdies ausgeführt, am Abend nach der Festnahme habe er Geräusche von einem Fahrzeug gehört und sei dann weggerannt. Dagegen habe er in der Anhörung dargelegt, es sei ein weisser Van angefahren gekommen und sein Vater habe ihm dann gesagt, er solle rausgehen. Weiter habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei zu einer Familie geflohen, habe dort übernachtet und sei am folgenden Tag nach F._______ gegangen. In der Anhörung habe er dann jedoch vorgebracht, er habe auf einem Feld übernachtet und sei dann am Folgetag nach F._______ gegangen. Auch für diesen Widerspruch habe er keine überzeugende Erklärung abgegeben können. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen seien zudem weitgehend vage und unsubstantiiert geblieben. So habe er seine Festnahme selbst auf explizite Aufforderung nur sehr knapp beschrieben. Seine Schilderungen der geltend gemachten Misshandlungen seien ansatzweise ausführlicher, dagegen seien die Beschreibungen der angeblichen Befragungen gänzlich undifferenzierter ausgefallen. Ferner bleibe völlig unklar, wie er am nächsten Tag die Person getroffen haben soll, die ihn nach F._______ gefahren habe. Ebenso seien seine Beschreibung der Umstände seines Aufenthalts in F._______ sehr oberflächlich ausgefallen. Angesichts seiner Schilderungen sei nicht vollständig auszuschliessen, dass er Misshandlungen erlebt habe; die angeblichen Rahmenbedingungen und die weiteren Ereignisse könnten ihm dagegen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka an seinen Onkel K._______ habe keinen Bezug zu seiner Verfolgung; es widerspreche zudem bezüglich der Datierung von 2015 seiner Schilderung, wonach K._______ seit 2012 in Katar leben würde. Das Schreiben betreffend L._______ habe ebenfalls keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Problemen. Das auf 11. Juli 2017 datierte Schreiben zu seiner Familie und seinen Problemen sei - entgegen seinen Angaben - von seiner Mutter und nicht von einem Friedensrichter verfasst, sondern lediglich von einem solchen bestätigt worden. Es sei deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen; zudem seien solche Dokumente leicht fälschbar. Ausserdem widerspreche das Schreiben seinen Aussagen in mehreren Punkten. Demnach habe seine Familie eine Weile im Vanni-Gebiet gelebt, als er ein Kind gewesen sei; nach seinen Aussagen in der BzP habe er dagegen ab Geburt bis im (...) in D._______ im Distrikt E._______ gelebt; auch in der Anhörung habe er keinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet erwähnt. Weiter stehe darin, die Behörden hätten ihn jeden Monat und demnach mehrfach mitgenommen, festgehalten und misshandelt; er habe hingegen nur ein solches Ereignis geltend gemacht. Schliesslich stehe im Schreiben auch, dass sein Name auf einer Liste von gesuchten Leuten stehe. Er habe jedoch nichts Entsprechendes geltend gemacht. 5.1.2 In Bezug auf die begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Demgemäss bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen sei - entgegen den Beanstandungen der Vorinstanz - zu bejahen. Er könne die vom SEM beanstandeten Widersprüche ohne Weiteres auflösen und erklären. Insoweit als die Vorinstanz ihm vorwerfe, bei den Befragungen von verschiedenen Onkeln gesprochen zu haben, weise er darauf hin, dass er schon in der BzP von Onkeln in Mehrzahl gesprochen habe. Leider habe er das Protokoll nicht verstanden, da er wegen der Reise und des Unfalls mit dem Schiff vor Italien noch nicht sehr präsent gewesen sei. Zusätzlich sei er gebeten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nur auf einen Onkel eingegangen sei. Auch der Widerspruch bezüglich der Anzahl Personen, die ihn verhaftet hätten, sei leicht aufzulösen. Immer wenn die Leute vom CID zu ihnen gekommen seien, seien sie zu viert unterwegs gewesen, wobei jeweils zwei bei ihnen und zwei bei seiner Tante gegenüber gewesen seien. An jenem Tag, als sie ihn mitgenommen hätten, seien die beiden schon bei der Tante gewesen und seien ebenfalls zu ihnen gekommen. Also seien vier Personen da gewesen, als er mitgenommen worden sei. Einer sei jedoch nicht zurück zum Camp gekommen, weshalb er schliesslich von drei Personen abgeführt worden sei. Hinsichtlich der bei seiner Verhaftung anwesenden Personen habe er angegeben, er habe bereits in der BzP zusätzlich noch seinen Vater und seine Schwester erwähnt, die sich ebenfalls im Haus aufgehalten hätten. Wirklich klar könne er sich aber nur noch an seine Mutter erinnern, da diese ihn weinend vor den Anhängern des CID verteidigt habe. Er wisse zwar noch, dass sonst noch ein paar Leute zu Hause gewesen seien, allerdings könne er sich nicht mehr daran erinnern, wer genau. Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs hinsichtlich seiner Freilassung führte er aus, er habe bereits bei der BzP gesagt, dass er nochmals befragt werden würde und ihm zusätzlich Konsequenzen angedroht worden seien. Bei der Anhörung habe er nur vom singhalesischen Schreiben gesprochen, das er habe unterschreiben müssen. Wie er bereits anlässlich der Anhörung erklärt habe, habe er seine ID dort lassen und einen Zettel mit singhalesischem Text unterschreiben müssen. Deshalb sei klar gewesen, dass er nochmals verhört werden sollte. Zum Grund seiner Flucht von zu Hause ergänzte er, sein Vater habe den Van entdeckt. Er habe ihn gehört und gesehen, wie er gekommen sei, woraufhin er ihn gewarnt habe. Natürlich habe auch er den Van gehört, allerdings habe ihn sein Vater gewarnt, als dieser ihn gesehen habe. Er habe das Haus also aufgrund der Warnung seines Vaters verlassen. Betreffend die widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen zur Übernachtung vor seiner Reise nach F._______ machte er geltend, bei der BzP noch durcheinander gewesen zu sein, weshalb er damals schon an die Familie gedacht habe, bei der er danach drei Monate verbracht habe. Zu dieser sei er allerdings erst am nächsten Tag gegangen. Er sei am Abend seiner Flucht aus Angst aus dem Dorf zu den Feldern gelaufen. Er habe gedacht, es sei leichter für ihn, sich dort zu verstecken. Da ihm die Hütte bei den Feldern in den Sinn gekommen sei, habe er sich dorthin begeben und dort geschlafen. Zu den Vorbringen der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie er die Person getroffen habe, die ihn nach F._______ gebracht habe, führte er aus, sein Vater habe gesehen, wie er in Richtung der Felder davongelaufen sei. Da sie beide früher oft zusammen auf den Feldern gewesen seien, hätten beide von dieser Hütte gewusst. Diese Hütte sei denn auch die einzige mögliche Unterkunft gewesen, die er in seinem damaligen Zustand habe erreichen können. Sein Vater habe dann diesen Bekannten gefragt, ob er ihn dort abholen und bei sich verstecken könne. Zur Ansicht der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen vage und unsubstantiiert ausgefallen seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund der Folter unglaubliche Angst und Wut in sich gehabt. Seither versuche er irgendwie weiterzuleben, ohne sich täglich mit diesen Sachen zu beschäftigen. Da er teilweise Erinnerungen verdränge, falle es ihm schwer, alles genau zu schildern. Hinsichtlich der von der Vorinstanz nicht nachvollziehbaren Rahmenbedingungen seiner Misshandlungen brachte er vor, er sei verhaftet worden, weil ein Lager an Granaten und eine Kamikaze-Tiger-Jacke in einem Brunnen in M._______ gefunden worden seien. Nach diesem Fund seien alle Personen mit LTTE-Vergangenheit in seinem Dorf und der Umgebung nochmals genau untersucht sowie befragt worden. Wegen seiner Onkel sei folglich seine Familie, und insbesondere er, in den Fokus des CID geraten. Für solche Befragungen seien meist Männer mitgenommen worden. In seinem Haushalt sei er die «erste mögliche Anlaufstelle» gewesen, da sein Grossvater mütterlicherseits zu alt und sein jüngerer Bruder zu jung gewesen seien. Da sein Vater seit seiner letzten Befragung und Folter 2008 kaum noch gehen könne, sei auch dieser nicht in Frage gekommen. Da er an jenem Morgen zu Hause gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass sie ihn mitgenommen und befragt hätten. Ausserdem seien seine drei Onkel bei ihnen registriert gewesen und weitere Möglichkeiten, jemanden aus der näheren Verwandtschaft zu befragen, habe es für den CID nicht gegeben. Soweit die Vorinstanz in seinem Aufenthalt von 2009-2016 ein Zeichen sehe, dass er in seinem Heimatstaat ohne Probleme leben könne, halte er dagegen, dass er wohl erst wieder sicher in Sri Lanka leben könne, wenn seine Onkel sich dem CID stellen würden. Bis dahin werde er im Fokus des CID oder der Polizei stehen. Dieser Fakt werde durch den neu gewählten Präsidenten Gotabaya Rajapaksa verstärkt. Hinsichtlich seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet während der letzten drei Monate vor seiner Ausreise hielt der Beschwerdeführer fest, er habe nach seiner Befragung keine andere Wahl gehabt, als sein Zuhause zu verlassen und sich beim Bekannten seines Vaters zu verstecken. Die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisedatum erklärte der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht mehr genau wisse, an welchem Datum er tatsächlich ausgereist sei. Da er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe, habe er einfach ein Datum genannt. Schliesslich wies er nochmals daraufhin, dass er am Tag der Befragung durch den CID harte Schläge auf den Kopf bekommen habe und zusätzlich kurzzeitig ohnmächtig geworden sei, weshalb er sich nicht mehr so klar an diesen Tag erinnern könne. Ausserdem wolle er diese Ereignisse vergessen. 5.2.2 Zur Flüchtlingseigenschaft führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurz vor seiner Ausreise aufgrund seiner Onkel, die bei den LTTE gewesen seien, verhört und gefoltert worden, womit er asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe. Selbst wenn seine Vorverfolgung verneint werden würde, habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. So habe er am eigenen Körper erfahren, was es bedeute, gefoltert zu werden. Es sei für ihn klar, dass er nach der ersten Befragung erneut befragt und mitgenommen werden würde. Sie hätten seine ID behalten und ihn noch am selben Abend wieder gesucht. In dieser Situation habe ein vernünftig denkender Mensch Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen, womit die subjektive Seite erfüllt sei. Da er mehrere Onkel habe, die für die LTTE aktiv gewesen seien, stehe zudem ausser Frage, dass seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch objektiv begründet gewesen sei. Ausserdem sei er während seiner Zeit in F._______ mehrmals vom CID im Haus seiner Eltern gesucht worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass seine Gefährdung aktuell gewesen sei. Darüber hinaus habe er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb begründete Furcht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, weil er als Tamile aus dem Norden bereits bei seiner Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Mit der Feststellung, dass er aus dem Distrikt E._______ komme, bestünde schon ein Anfangsverdacht, wonach er der LTTE nahestehe. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte er weiter aus, ohne sri-lankischen Reisepass mit einem temporären Reisepass sei er als Person mit einem durchlaufenden Asylverfahren identifizierbar und befürchte infolgedessen, von der Einreisebehörde und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zur Identität, dem persönlichen Hintergrund und dem Reiseziel befragt zu werden. Er habe zudem dargelegt, verwandtschaftliche Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu haben und in diesem Zusammenhang auch bereits inhaftiert und gefoltert worden zu sein, wobei er Narben davongetragen habe. Somit erfülle er zwei Risikofaktoren, die seine Befürchtungen, in Sri Lanka erneut verfolgt zu werden, unterstreichen würden. Dies sei im Kontext des neu gewählten Präsidenten umso erschwerender, da dieser solchen Verdachtsmomenten sicherlich noch aktiver nachgehen werde als sein Vorgänger. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz grundsätzlich an den bisherigen Erwägungen und eingenommenen Standpunkten fest. Zu den kürzlich erfolgten Präsidentschaftswahlen mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa hielt sie zusammengefasst fest, dass die Wahlen die im Asylentscheid dargelegten Einschätzungen nicht umzustossen vermögen würden, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht geltend gemacht worden. 5.4 In der Replik wurde dargelegt, die Vorinstanz sei nicht im Detail auf die Beschwerde eingegangen und beziehe sich ausschliesslich auf den Punkt der Präsidentschaftswahlen. Der Beschwerdeführer wies deshalb erneut darauf hin, aus der weiteren Beschwerde gehe hervor, weshalb er, unabhängig von den Wahlen, nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Weiter sei sehr wohl zu erwarten, dass er asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde. Hierbei wurde auf den beigelegten Bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka verwiesen. Darüber hinaus hob der Beschwerdeführer hervor, schon asylrelevante Verfolgung erlebt zu haben. Die bereits manifestierte Befragung und Folter lasse erahnen, dass die ihm drohende Verfolgung das erforderliche Mass an Intensität erreiche, weswegen von einer Erfüllung der in Art. 3 AsylG aufgezählten Voraussetzungen auszugehen sei. Es sei zu erwarten, dass er auch künftiger Verfolgung ausgesetzt sein werde. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen im Zusammenhang mit dem Grund für die geltend gemachte Reflexverfolgung durch den CID voneinander abweichen. So machte er in der BzP geltend, sein Onkel (Singular) sei wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE vom CID gesucht worden (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.01), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die Nachforschungen des CID hätten seine Onkel (Plural) betroffen (vgl. SEM-Akte A/24, F 47, F 49 ff.). Auf Vorhalt anlässlich der Anhörung konnte er diesen Widerspruch nicht auflösen (vgl. SEM-Akte A/24, F 129), und auch die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift sind nicht stichhaltig. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung bietet keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung, weshalb darauf verwiesen werden kann. Damit ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen, handelt es sich doch bei der Ursache, weshalb er vom CID festgenommen, befragt und misshandelt wurde, um das zentrale Kernvorbringen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er in der BzP gebeten worden sei, sich kurz zu fassen, ist festzuhalten, dass die Asylsuchenden bei der BzP ihre Asylgründe grundsätzlich nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen können und müssen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt zu seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, die er auch nicht durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe plausibel aufklären oder ausräumen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Protokoll der BzP beanstandet, ist festzuhalten, dass ihm die protokollierten Aussagen rückübersetzt worden sind. Ausserdem hat er das Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und seinen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er auf seinen Angaben zu behaften ist (vgl. SEM-Akte A/8, Seite 12). Folglich muss er sich auf seinen Angaben in der BzP und den Widersprüchen in der Anhörung behaften lassen. 6.1.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen alsdann die Begründungen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb er vom CID wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE durch seine Onkel einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll. Auf die Frage, weshalb er in den Fokus des CID geraten sein soll, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zunächst nur ausweichend Antwort. Als er in der Folge erneut darauf angesprochen wurde, machte er geltend, in M._______ sei Munition gefunden worden, und da die Behörden seinen Onkel verdächtigt hatten, der früher bei ihnen gelebt habe, hätten sie ihn bei ihnen gesucht (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02). Dies bestätigte er in der Anhörung, als er diesbezüglich ausführte, seine Onkel seien bei ihnen registriert gewesen, und infolgedessen seien diese bei ihnen zu Hause gesucht worden (vgl. SEM-Akte A/24, F 57 f., F 83 f.). In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer Ende (...) vom CID wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE durch seine Onkel einer Reflexverfolgung ausgesetzt worden sei. Demnach sei in einem Brunnen in M._______ ein Waffenlager sowie eine Kamikaze-Tiger-Jacke gefunden worden. In der Folge seien alle Personen mit Verbindungen zur LTTE in der Gegend befragt worden. Wegen seiner Onkel sei dann seine Familie in den Fokus des CID geraten. Da meist Männer zur Befragung mitgenommen worden seien und in seinem Haushalt lediglich sein Grossvater, sein jüngerer Bruder sowie sein Vater, der wegen der Folter 2008 kaum mehr habe gehen können, zur Auswahl gestanden hätten, sei es naheliegend gewesen, dass man ihn befragt habe. Zudem seien in seiner Verwandtschaft - abgesehen von einem Onkel sowie der Ehefrau eines Onkels, die jedoch beide bereits befragt worden seien - keine anderen Personen in Frage gekommen. Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht überzeugend, denn hätte der CID die angeblichen verwandtschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers mit LTTE-Anhängern tatsächlich als problematisch erachtet, erscheint zweifelhaft, weshalb er sich erst nach dem Fund des Waffenlagers und einer Kamikaze-Tiger-Jacke gegen Ende (...) für ihn interessiert. 6.1.3 Des Weiteren bestätigen sich bei der Konsultation der Protokolle namentlich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffend die Anzahl der CID-Anhänger, die den Beschwerdeführer zur Befragung mitgenommen haben sollen, und der bei der geltend gemachten Festnahme anwesenden Familienmitglieder (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 62 ff.). Gleichermassen unvereinbar sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu den vom CID angedrohten Konsequenzen nach seiner Freilassung (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02) zu denjenigen in der Anhörung (vgl. SEM-Akte A/24, F 92 ff.). Sodann schilderte der Beschwerdeführer auch das erneute Erscheinen der Anhänger des CID nach der Befragung bei ihm zu Hause (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 95) und die Übernachtung auf der Flucht (vgl. SEM-Akte A78, Ziffer 7.02 und A/24, F 96 ff.) widersprüchlich und unklar. Hierzu ist jeweils auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Dem Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die genannten Widersprüche angesprochen worden ist, er diese jedoch nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/24, F 122 ff.). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde führen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.1.4 Weiter verwies das SEM in seinen Erwägungen zu Recht auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Festnahme und der Befragung durch den CID. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift, wonach er versuche weiterzuleben, ohne sich täglich mit diesen Geschehnissen zu beschäftigen, und er deshalb seine Erinnerungen verdränge, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Überdies ist der Auffassung des SEM zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seinen angeblichen Aufenthalt in F._______ - selbst auf konkrete Nachfragen hin - nur vage und undetailliert zu schildern vermochte (vgl. SEM-Akte A/24, F 102 ff.). So erstaunt insbesondere, dass er keine näheren Angaben zur Familie machen konnte, bei der er sich während mehreren Monaten aufgehalten haben soll. Unwahrscheinlich erscheint auch, dass er das Haus über drei Monate nicht verlassen haben soll. Insgesamt sind seine Vorbringen nicht plausibel und erwecken den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hatte. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, kleinere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen würden von den harten Schlägen auf den Kopf, die er anlässlich der Befragung durch den CID erlitten habe, herrühren, ist auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Hätte ihn sein gesundheitlicher Zustand während der Befragungen beeinträchtigt, wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzten, was er jedoch unterlassen hatte. Insgesamt gab es während den Befragungen jeweils keine Hinweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu machen. Namentlich hat auch die zur Einhaltung einer korrekt durchgeführten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) nichts Entsprechendes festgestellt. Im Übrigen wurden weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärztliche Eingaben beigebracht, die auf für das Asylverfahren relevante gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. 6.1.6 Schliesslich ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel (Schreiben der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 20. Februar 2016, eidesstaatliche Erklärung seiner Mutter vom 11. Juli 2017 und Schreiben seiner Tante vom 15. Mai 2017) der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach diese nicht geeignet sind, die vorgetragene Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, sondern vielmehr weitere Unstimmigkeiten generieren. 6.2 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Wiedersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; , zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. , zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.3 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten, stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die erwähnte kurzzeitige Festnahme im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen seiner Onkel mütterlicherseits wurde als unglaubhaft erachtet. Weiter machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02 und A/24, F 49 f. und F 115). Aus den Akten sind sodann keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich (vgl. hierzu insbesondere SEM-Akte A/24, F 116). Dem Beschwerdeführer ist es folglich weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Im Übrigen wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 7.02). Des Weiteren kann er alleine aus seiner tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr knapp vierjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung ableiten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso vermögen die politischen Veränderungen seit November 2019 und der in diesem Zusammenhang eingereichte Bericht im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 7.4 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

10. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aus, zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Folglich erweise sich seine Rückkehr nach Sri Lanka als zulässig. Weiter herrsche in Sri Lanka keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die Rückkehrende generell gefährden würde. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und habe dort bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Sein geltend gemachter Aufenthalt in F._______ im gleichnamigen Distrikt im Vanni-Gebiet für die letzten drei Monate vor seiner Ausreise seien zudem nicht glaubhaft. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Distrikt E._______ in der Nordprovinz verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitsgründe bejaht werden könne, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zudem lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). 11.1.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.1.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1080/2020 vom 20. April 2020, m.w.H.). 11.2.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus D._______ in der Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Sodann schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung im O-Level ab und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Heimatland als Hilfsarbeiter (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 1.17.04 f. und A/24, F 39 und F 42 ff.). Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A/8, Ziffer 3.01 und A/24, F 17, F 25 ff., F 28 ff. und F 33 ff.). Er verfügt damit in seiner Heimatregion E._______ nicht nur über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sondern auch über eine gesicherte Wohnsituation. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 11.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der von der rubrizierten Rechtsvertreterin in der Beilage zur Replik eingereichten Kostennote wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von drei Stunden à Fr. 150.-, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 80.- sowie Spesen (Porti) von Fr. 8.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Ihr ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 538.- (inkl. aller Auslagen) auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 538.- ausgesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: