opencaselaw.ch

E-1080/2020

E-1080/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Oktober 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Jaffna, Nordprovinz, gewohnt. Seine Mutter und seine Schwester würden dort leben. Zudem habe er (...) Tanten in Sri Lanka. Sein Bruder arbeite in C._______. Sein Vater sei verstorben. Er habe das O-Level absolviert und sei angelernter (...). Von 20(...) bis 20(...) habe er in C._______ in einer (...) gearbeitet. Weiter habe er in der (...), in einem (...), als (...) sowie gelegentlich als (...) gearbeitet. Finanziell sei es der Familie gut gegangen. Als er am (...) 2016 spätabends mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, habe er zufälligerweise einen Freund namens D._______ und dessen Begleiter E._______ angetroffen, die ebenfalls mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien. D._______ (BzP: E._______) sei vorne gesessen. Sie seien zusammen ein Stück in die gleiche Richtung gefahren, wobei er vor ihnen unterwegs gewesen sei. Plötzlich habe er Schüsse gehört und dann gesehen, dass die beiden am Boden liegen würden. Zwei Polizisten auf einem Motorrad hätten sie verfolgt. Er habe nicht gesehen, was genau geschehen sei (BzP: D._______ sei durch einen Schuss in die Brust getötet worden.). Die Polizisten hätten auch versucht, ihn zu erschiessen. Er habe die (...) hochgehalten und sei weitergefahren. Sein (...), welcher ihm nun fehle, sei von einem Schuss getroffen worden. Er habe fliehen können und sei irgendwann ohnmächtig geworden. Eine unbekannte Person habe ihm geholfen. Er sei zu einem Bekannten gegangen, der Arzt sei, und habe sich (...) oder (...) Tage in einer Klinik aufgehalten. Am nächsten Tag habe er gelesen, dass D._______ und E._______ ums Leben gekommen seien. Die Polizisten hätten D._______ in den Rücken geschossen. E._______ sei gegen eine Wand geprallt. Er selbst sei in den Presseberichten nicht erwähnt worden. Während des Klinikaufenthaltes habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass unbekannte Personen mehrmals nach ihm gesucht hätten. Die Nachbarn hätten diese Personen als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) erkannt. Sie hätten ihn mutmasslich deshalb gesucht, weil er Zeuge dieser Tat sei. In der Folge habe er sich in verschiedenen Ortschaften versteckt. Im Januar 2017 habe er Sri Lanka über den internationalen Flughafen in Colombo legal mit seinem Reisepass und einem (...) Visum verlassen. Zwei Tage danach sei er von den (...) Behörden nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Ein paar Tage später sei er erneut über den Flughafen in Colombo mit seinem Pass nach F._______ ausgereist. Die Angehörigen des CID würden nach wie vor nach ihm suchen. Seine Mutter werde telefonisch von unbekannten Personen belästigt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte, die Todesurkunde des Vaters sowie einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 1. Juli 2019 ein. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein undatiertes Schreiben des «H._______» sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teilaspekt davon die Begründungspflicht verletzt. Sie habe es unterlassen, die wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismittel umfassend sowie korrekt zu würdigen. Die Begründung sei zudem nicht zufriedenstellend.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobenen Rügen nicht, sondern kritisiert lediglich die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vor-instanz. Die Tatsache, dass die Vorinstanz diese anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft allerdings nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die gemäss ihrer Ansicht relevanten Protokollstellen verwiesen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Die Rüge ist unbegründet.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Über den Tod von D._______ und E._______ sei in der Presse vielfach berichtet worden. Gemäss der Autopsie sei D._______ von vorne getroffen worden. Dies widerspreche der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach von hinten geschossen worden sei. Er habe zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wer von den beiden Freunden das Motorrad gefahren habe. Den Vorfall habe er darüber hinaus undifferenziert beschrieben. Seine Schilderungen enthielten keine Elemente, die nicht auch aus Presseberichten hervorgingen. Sein Verhalten während des Vorfalls wirke unlogisch und er habe dieses nicht zu erklären vermocht. Die behördliche Suche sowohl vor als auch nach der Ausreise sowie die Befürchtungen, die zur Ausreise geführt hätten, habe er nur knapp und unsubstantiiert beschrieben.

E. 7.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis 20(...) und von (...) 20(...) bis (...) 20(...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch mehrere Jahre im Heimatstaat gelebt. Er habe keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend gemacht. Der Aufenthalt in C._______ von 20(...) bis 20(...) habe wirtschaftliche Gründe gehabt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 7.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und damit Art. 7 AsylG verletzt. Er habe während der Fahrt nicht gesehen, wo genau die Polizisten gewesen seien. Es sei dunkel gewesen, und er habe lediglich seine beiden Freunde auf dem Boden liegen sehen. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, zu ihnen zu gelangen, könne ihm nicht vorgehalten werden, nicht gewusst zu haben, wo D._______ vom Schuss getroffen worden sei. Er habe mehrmals erwähnt, dass er lediglich einen kurzen Blick auf die beiden getroffenen Freunde habe werfen können und er teilweise Informationen aus den Zeitungen gehabt habe. Zudem lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sein Verhalten unlogisch gewesen sei, sondern verweise lediglich auf gewisse Aussagen. Da er der einzige Zeuge dieser polizeilichen Machenschaften gewesen sei, verwundere es nicht, dass nach ihm gesucht werde. Aufgrund des Nummernschildes habe ihn die Polizei identifizieren können. Die Polizei wolle keine Zeugen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Suche nach ihm zu knapp geschildert zu haben. Er könne nur wiedergeben, was seine Mutter ihm mitgeteilt habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde durch die eingereichte Bestätigung des Arztes untermauert.

E. 8.2 In Beschwerde bringt er weiter vor, die Sicherheitslage habe sich infolge der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 stark verändert. Auf der Regierungsseite bestehe nach wie vor Angst vor dem Wiederaufleben des tamilischen Separatismus. Gegen diese Gruppierungen gehe der Rajapaksa-Clan schonungslos vor. Im Norden Sri Lankas beschneide das Militär das zivile und wirtschaftliche Leben der tamilischen Bevölkerung. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuten, zeige sich in der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019, welche gezwungen worden sei, relevante Informationen bekannt zu geben. Aufgrund des Machtwechsels sei er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung individuell gefährdet. Nach Ansicht der neuen Regierung stellten Tamilen, welchen aus dem Ausland zurückkehrten, die grösste Bedrohung für den Einheitsstaat dar.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Anlässlich der Befragungen hat der Beschwerdeführer konkrete sowie von einander divergierende Angaben dazu gemacht, wo D._______ vom Schuss getroffen worden sei. Insofern hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die unterschiedlichen Angaben vorgehalten. Auch wenn er den Zeitungen Informationen entnommen hat, erklärt dies diese Ungereimtheit nicht. Die Vorinstanz hat sodann betreffend das als unlogisch gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers die exakten Protokollstellen genannt. Diesen lässt sich entnehmen, dass bereits anlässlich der Anhörung das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Verhalten hinterfragt wurde. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer nicht differenziert mit diesen auseinander. Die entsprechenden Ausführungen sind oberflächlich, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Trotz zahlreicher Fragen zu seinem Verhalten respektive zur Flucht nach dem Fallen der Schüsse hat er keine Details nennen können (vgl. SEM-Akte A15/15 F45 ff., F61 ff. und F88 ff.). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der mutmasslich behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anzubringen. Selbst wenn er lediglich durch seine Mutter von der Suche nach ihm erfahren hat, ist anzunehmen, dass er mehr darüber berichten könnte, als bloss mehrmals in oberflächlicher Weise zu erwähnen, er werde zu Hause von unbekannten Personen gesucht und seine Mutter werde telefonisch belästigt (vgl. a.a.O. F40, F69, F76, F94). Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er Sri Lanka im Januar 2017 problemlos, mithin nach den geschilderten Ereignissen, zweimal über den internationalen Flughafen in Colombo mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat und dazwischen auf Veranlassung der (...) Behörden nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 2.04). Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich den Sachverhalt und hält an dessen Glaubhaftigkeit fest. Eine Bundesrechtsverletzung vermag er damit nicht darzulegen. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte undatierte Schreiben des «H._______» nichts zu ändern. Es beinhaltet lediglich oberflächliche Informationen und keine Angaben, welche zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen könnten. Es ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 9.2 Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.

E. 9.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Asylrelevanz näher einzugehen.

E. 9.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 11.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist jung und soweit aktenkundig gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 3.01). Gemäss seinen Angaben geht es der Familie finanziell gut (vgl. SEM-Akte A15/15 F29). Im Weiteren hat er Erfahrung in verschiedenen Berufsfeldern (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1080/2020 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Oktober 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Jaffna, Nordprovinz, gewohnt. Seine Mutter und seine Schwester würden dort leben. Zudem habe er (...) Tanten in Sri Lanka. Sein Bruder arbeite in C._______. Sein Vater sei verstorben. Er habe das O-Level absolviert und sei angelernter (...). Von 20(...) bis 20(...) habe er in C._______ in einer (...) gearbeitet. Weiter habe er in der (...), in einem (...), als (...) sowie gelegentlich als (...) gearbeitet. Finanziell sei es der Familie gut gegangen. Als er am (...) 2016 spätabends mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, habe er zufälligerweise einen Freund namens D._______ und dessen Begleiter E._______ angetroffen, die ebenfalls mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien. D._______ (BzP: E._______) sei vorne gesessen. Sie seien zusammen ein Stück in die gleiche Richtung gefahren, wobei er vor ihnen unterwegs gewesen sei. Plötzlich habe er Schüsse gehört und dann gesehen, dass die beiden am Boden liegen würden. Zwei Polizisten auf einem Motorrad hätten sie verfolgt. Er habe nicht gesehen, was genau geschehen sei (BzP: D._______ sei durch einen Schuss in die Brust getötet worden.). Die Polizisten hätten auch versucht, ihn zu erschiessen. Er habe die (...) hochgehalten und sei weitergefahren. Sein (...), welcher ihm nun fehle, sei von einem Schuss getroffen worden. Er habe fliehen können und sei irgendwann ohnmächtig geworden. Eine unbekannte Person habe ihm geholfen. Er sei zu einem Bekannten gegangen, der Arzt sei, und habe sich (...) oder (...) Tage in einer Klinik aufgehalten. Am nächsten Tag habe er gelesen, dass D._______ und E._______ ums Leben gekommen seien. Die Polizisten hätten D._______ in den Rücken geschossen. E._______ sei gegen eine Wand geprallt. Er selbst sei in den Presseberichten nicht erwähnt worden. Während des Klinikaufenthaltes habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass unbekannte Personen mehrmals nach ihm gesucht hätten. Die Nachbarn hätten diese Personen als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) erkannt. Sie hätten ihn mutmasslich deshalb gesucht, weil er Zeuge dieser Tat sei. In der Folge habe er sich in verschiedenen Ortschaften versteckt. Im Januar 2017 habe er Sri Lanka über den internationalen Flughafen in Colombo legal mit seinem Reisepass und einem (...) Visum verlassen. Zwei Tage danach sei er von den (...) Behörden nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Ein paar Tage später sei er erneut über den Flughafen in Colombo mit seinem Pass nach F._______ ausgereist. Die Angehörigen des CID würden nach wie vor nach ihm suchen. Seine Mutter werde telefonisch von unbekannten Personen belästigt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte, die Todesurkunde des Vaters sowie einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 1. Juli 2019 ein. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein undatiertes Schreiben des «H._______» sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teilaspekt davon die Begründungspflicht verletzt. Sie habe es unterlassen, die wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismittel umfassend sowie korrekt zu würdigen. Die Begründung sei zudem nicht zufriedenstellend. 5.4 Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobenen Rügen nicht, sondern kritisiert lediglich die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vor-instanz. Die Tatsache, dass die Vorinstanz diese anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft allerdings nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die gemäss ihrer Ansicht relevanten Protokollstellen verwiesen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Über den Tod von D._______ und E._______ sei in der Presse vielfach berichtet worden. Gemäss der Autopsie sei D._______ von vorne getroffen worden. Dies widerspreche der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach von hinten geschossen worden sei. Er habe zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wer von den beiden Freunden das Motorrad gefahren habe. Den Vorfall habe er darüber hinaus undifferenziert beschrieben. Seine Schilderungen enthielten keine Elemente, die nicht auch aus Presseberichten hervorgingen. Sein Verhalten während des Vorfalls wirke unlogisch und er habe dieses nicht zu erklären vermocht. Die behördliche Suche sowohl vor als auch nach der Ausreise sowie die Befürchtungen, die zur Ausreise geführt hätten, habe er nur knapp und unsubstantiiert beschrieben. 7.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis 20(...) und von (...) 20(...) bis (...) 20(...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch mehrere Jahre im Heimatstaat gelebt. Er habe keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend gemacht. Der Aufenthalt in C._______ von 20(...) bis 20(...) habe wirtschaftliche Gründe gehabt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und damit Art. 7 AsylG verletzt. Er habe während der Fahrt nicht gesehen, wo genau die Polizisten gewesen seien. Es sei dunkel gewesen, und er habe lediglich seine beiden Freunde auf dem Boden liegen sehen. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, zu ihnen zu gelangen, könne ihm nicht vorgehalten werden, nicht gewusst zu haben, wo D._______ vom Schuss getroffen worden sei. Er habe mehrmals erwähnt, dass er lediglich einen kurzen Blick auf die beiden getroffenen Freunde habe werfen können und er teilweise Informationen aus den Zeitungen gehabt habe. Zudem lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sein Verhalten unlogisch gewesen sei, sondern verweise lediglich auf gewisse Aussagen. Da er der einzige Zeuge dieser polizeilichen Machenschaften gewesen sei, verwundere es nicht, dass nach ihm gesucht werde. Aufgrund des Nummernschildes habe ihn die Polizei identifizieren können. Die Polizei wolle keine Zeugen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Suche nach ihm zu knapp geschildert zu haben. Er könne nur wiedergeben, was seine Mutter ihm mitgeteilt habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde durch die eingereichte Bestätigung des Arztes untermauert. 8.2 In Beschwerde bringt er weiter vor, die Sicherheitslage habe sich infolge der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 stark verändert. Auf der Regierungsseite bestehe nach wie vor Angst vor dem Wiederaufleben des tamilischen Separatismus. Gegen diese Gruppierungen gehe der Rajapaksa-Clan schonungslos vor. Im Norden Sri Lankas beschneide das Militär das zivile und wirtschaftliche Leben der tamilischen Bevölkerung. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuten, zeige sich in der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019, welche gezwungen worden sei, relevante Informationen bekannt zu geben. Aufgrund des Machtwechsels sei er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung individuell gefährdet. Nach Ansicht der neuen Regierung stellten Tamilen, welchen aus dem Ausland zurückkehrten, die grösste Bedrohung für den Einheitsstaat dar. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Anlässlich der Befragungen hat der Beschwerdeführer konkrete sowie von einander divergierende Angaben dazu gemacht, wo D._______ vom Schuss getroffen worden sei. Insofern hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die unterschiedlichen Angaben vorgehalten. Auch wenn er den Zeitungen Informationen entnommen hat, erklärt dies diese Ungereimtheit nicht. Die Vorinstanz hat sodann betreffend das als unlogisch gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers die exakten Protokollstellen genannt. Diesen lässt sich entnehmen, dass bereits anlässlich der Anhörung das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Verhalten hinterfragt wurde. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer nicht differenziert mit diesen auseinander. Die entsprechenden Ausführungen sind oberflächlich, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Trotz zahlreicher Fragen zu seinem Verhalten respektive zur Flucht nach dem Fallen der Schüsse hat er keine Details nennen können (vgl. SEM-Akte A15/15 F45 ff., F61 ff. und F88 ff.). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der mutmasslich behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anzubringen. Selbst wenn er lediglich durch seine Mutter von der Suche nach ihm erfahren hat, ist anzunehmen, dass er mehr darüber berichten könnte, als bloss mehrmals in oberflächlicher Weise zu erwähnen, er werde zu Hause von unbekannten Personen gesucht und seine Mutter werde telefonisch belästigt (vgl. a.a.O. F40, F69, F76, F94). Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er Sri Lanka im Januar 2017 problemlos, mithin nach den geschilderten Ereignissen, zweimal über den internationalen Flughafen in Colombo mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat und dazwischen auf Veranlassung der (...) Behörden nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 2.04). Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich den Sachverhalt und hält an dessen Glaubhaftigkeit fest. Eine Bundesrechtsverletzung vermag er damit nicht darzulegen. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte undatierte Schreiben des «H._______» nichts zu ändern. Es beinhaltet lediglich oberflächliche Informationen und keine Angaben, welche zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen könnten. Es ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.2 Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 9.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Asylrelevanz näher einzugehen. 9.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 11.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist jung und soweit aktenkundig gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 3.01). Gemäss seinen Angaben geht es der Familie finanziell gut (vgl. SEM-Akte A15/15 F29). Im Weiteren hat er Erfahrung in verschiedenen Berufsfeldern (vgl. SEM-Akte A6/15 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: