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D-19/2020

D-19/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am 30. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 14. Juli 2016 summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Die erste vertiefte Anhörung erfolgte am 22. Januar 2019. Am 8. März 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit einem reinen Männerteam durch, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Umständen der geltend gemachten sexuellen Übergriffe eingehend zu äussern. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Herkunft geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt C._______ in der Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester aufgewachsen sei. Er sei bis 2006 oder 2007 in die Schule gegangen und habe die A-Level-Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen; anschliessend habe er eine Ausbildung in Computer Engineering absolviert. Nebenbei sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, wobei er für die National Television of Tamil Eelam (NTTE), eine Unterdivision der technischen Abteilung, Computer repariert sowie Satelliten-Empfänger programmiert und montiert habe. Des Weiteren habe er für die Geheimdienstabteilung in der Divison Veli Mavadda Pulanaivuthurai Satellitentelefone gekauft, programmiert und ausgeliefert; ausserdem habe er für die Tamil Eela Vaipagam (Tamil Eela Bank), ebenfalls eine Unterdivision der technischen Abteilung der LTTE, ATM-Karten programmiert. Am (...) habe er geheiratet. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seiner Ehefrau geflüchtet. Bevor sie ins Flüchtlingslager (...) in D._______ gekommen seien, hätten sie an verschiedenen Orten - unter anderem auch in E._______ und F._______ - gelebt. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Nachdem sie sich aus dem Lager freigekauft hätten, seien sie 2010 nach C._______ zurückkehrt. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer einen eigenen Reparaturladen für Computer und Mobiltelefone geführt. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, sein Vater, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und diese als Techniker unterstützt habe, sei 2014 aus der Rehabilitation entlassen worden. In der Folge sei er insgesamt drei Mal von sri-lankischen Behörden befragt respektive verhört worden, wobei er auch gefoltert und sexuell misshandelt worden sei. Der CID habe dabei von ihm wissen wollen, weshalb er an keinem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe. Weiter sei er unter anderem über Verstecke mit Harddisks und weiteren Materialien, Kreditkartennummern und Passwörter der LTTE befragt worden. Als er Ende 2015 beziehungsweise anfangs 2016 in G._______ in H._______ mehrere Tage festgehalten worden sei, habe sein Vater mittels Bestechung seine Freilassung bewirkt. Anschliessend habe er sich zwei Monate bei Verwandten in I._______ aufgehalten, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Am (...) habe er schliesslich sein Heimatland mit dem Flugzeug verlassen und sei von Colombo nach Dubai geflogen. Von dort aus sei er - ebenfalls per Flugzeug - via Katar in den Iran gereist. Über den Landweg habe er anschliessend die Türkei erreicht und sei daraufhin mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist. Via Mazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gelangt, von wo aus er schliesslich mit dem Taxi in die Schweiz eingereist sei. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Unterlagen ins Recht:

- seine Identitätskarte (im Original),

- eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde vom 1. April 2011 mit englischer Übersetzung vom 15. Juli 2012,

- eine Kopie seines Ehescheins,

- eine Kopie eines Faxschreibens von J._______, einem Parlamentsmitglied im Wahlbezirk K._______, vom 14. Juli 2016,

- eine Kopie der Familienkarte des Flüchtlingslagers,

- eine Kopie der Haftbestätigung seines Vaters vom 22. September 2014,

- eine Kopie der Bestätigung des IKRK betreffend seinen Vater vom 22. September 2014,

- eine Kopie einer Anzeigekarte seines Vaters bei einer Menschenrechtsorganisation,

- eine Kopie eines REHA-Zertifikats betreffend seinen Vater,

- eine Kopie eines Schreibens betreffend Änderung des Nachnamens seines Vaters sowie

- eine Kopie der Familien- sowie der Lebensmittelkarte seiner Eltern. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 3. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtvertreterin - mit Eingabe vom 2. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht sowie eine Kostennote bei. D.c Zum Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde am 7. Januar 2020 eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2020 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 30. März 2020 zur Beschwerde vom 2. Januar 2020 vernehmen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 29. April 2020.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM stellte in seiner abweisenden Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe weder asylrechtlich relevant noch glaubhaft seien, weshalb es seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 4.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Umstände seines dritten Verhörs, wo er angeblich gefoltert worden sei, seien inkonsistent. So habe er beispielsweise sowohl zur Festnahmesituation als auch zu seinen Verfolgern widersprüchliche Aussagen gemacht. Gleich unstimmig seien seine Schilderungen bezüglich des Fluchtwegs aus dem letzten Verhör ausgefallen. Hierbei sei insbesondere aufgefallen, dass er nur anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt habe, während seiner Flucht über eine Mauer gesprungen zu sein und sich dabei sogar verletzt zu haben. Auf Vorhalt der Weglassung in den vorhergehenden Befragungen, habe er dafür keinen plausiblen Grund nennen können. Zudem seien seine Aussagen, weshalb das besondere Interesse an ihm seitens der sri-lankischen Behörden erst ungefähr fünf Jahre nach Kriegsende begonnen habe, teils vage, teils nicht schlüssig und somit unsubstantiiert ausgefallen. Überdies habe er auch nicht plausibel erklären können, weshalb er nach zwei Befragungen laufen gelassen worden sei, wenn das Interesse an seiner Person doch so gross gewesen sein soll. Schliesslich habe er anlässlich der Anhörungen unterschiedliche Aussagen über das Verhalten seiner Ehefrau wegen ihrer Verfolgung nach seiner Ausreise gemacht. Auf Vorhalt seiner divergierenden Äusserungen, habe er die Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Befragungen - selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung - die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG infolge von wesentlichen Widersprüchen und mangels Substantiiertheit nicht erfüllen.

E. 4.1.2 In Bezug auf die begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe behauptet, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Da er nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und zudem angegeben habe, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben, könne offenbleiben, ob er die von ihm geschilderten Hilfstätigkeiten für die LTTE noch während seiner Schulzeit ausgeführt habe. Vielmehr sei er nach eigenen Angaben ab 2010 bis zu seiner Ausreise 2016 in C._______ wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch mehr als fünf Jahre am selben Ort in seinem Heimatland gelebt. Ausserdem habe er ab 2010 mehrfach ohne Probleme ins Ausland reisen können. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, seine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zumal diese einerseits überwiegend seinen Vater beziehungsweise seine Eltern, seine Identität, seinen Zivilstand und den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager betreffen würden und es sich dabei andererseits lediglich um Kopien handle, welchen ohnehin kein Beweiswert zukomme.

E. 4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete die Vorinstanz unter Verweis auf das grosse Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung und die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte dagegen - nach einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Aussagen würden ein kohärentes, detailreiches und nachvollziehbares Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Zwar sei ihm in der ersten Anhörung bezüglich der Festnahmesituation ein Fehler unterlaufen, dieser lasse sich aber mit seiner Nervosität und seiner allgemeinen Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Frauenteam erklären. Er habe nicht gewusst, wie er von den auf die dritte Festnahme folgende sexuellen Übergriffe hätte erzählen sollen und sei während der gesamten Anhörung innerlich sehr angespannt und in seiner Erzählung blockiert gewesen. Bei der zweiten Anhörung mit einem reinen Männerteam habe er dann seine Schilderungen auch flüssig, substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht. Zur Vermutung, wonach es sich bei den Personen, die ihn beim dritten Mal mitgenommen und misshandelt hätten, eventuell nicht um CID-Angehörige gehandelt habe, fügte der Beschwerdeführer präzisierend an, er habe, als die Personen bei ihm im Geschäft gewesen seien und ihn ohne vorgängige Vorstellung oder Erklärung hätten mitnehmen wollen, in Betracht gezogen, dass es sich dabei um Tamilen oder eine kriminelle Bande handeln könnte, welche von seiner früheren Tätigkeiten Wind bekommen hätten und nun sein Wissen für verbrecherische Tätigkeiten hätten nutzen wollen. Deshalb sei es nicht verwunderlich, dass er auf die Frage, wie genau diese Personen all dieses Wissen über ihn haben können, keine Erklärung habe liefern können. Ausserdem sei er nicht in ein CID-Büro mitgenommen worden und die Verhörtaktik scheine eine andere gewesen zu sein. Hinsichtlich seinen nicht stimmigen Schilderungen zum Fluchtweg, machte er geltend, in der ersten Befragung von einer fast ausschliesslichen Frauengruppe zu den Asylgründen befragt worden zu sein. Er habe sich angesichts seiner Erlebnisse in diesem Umfeld nicht wohl gefühlt und deshalb nur sehr knapp Auskunft gegeben. Demgegenüber habe er in der zweiten Anhörung gezeigt, dass er detailliert über die Flucht zu erzählen vermöge und hier kein Widerspruch vorliege. Weiter liessen sich die widersprüchlich erscheinenden Angaben zum Aufenthaltsort seiner Frau dadurch erklären, dass er im Rahmen der Anhörungen zwar erzählt habe, dass seine Frau und seine Eltern mittlerweile versöhnt seien und sie mit der Tochter tagsüber auch mal bei seinen Eltern weile. Damit habe er jedoch nicht gemeint, dass die beiden bei seinen Eltern leben würden. Wie er bereits in der zweiten Bundesanhörung ausgeführt habe, hätten seine Frau und seine Tochter nie bei seinen Eltern übernachtet. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass er nur vage und unsubstantiiert habe erzählen können, weshalb das besondere Interesse der sri-lankischen Behörden erst ungefähr fünf Jahre nach Kriegsende entstanden sein soll, habe er bereits bei den Anhörungen ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass nach Kriegsende die den sri-lankischen Behörden bekannten LTTE-Mitglieder mit Priorität gesucht und befragt worden seien und sich das Interesse der Behörden erst nach einer gewissen Zeit auf deren Familienmitglieder erstreckt habe. Als er seinen Vater nach dessen Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm des Öfteren besucht habe, sei den Nachbarn wohl klargeworden, dass es sich bei ihm um dessen Sohn handle, weshalb sie ihn dann wohl verraten hätten. Den Behörden seien seine Tätigkeiten für die LTTE im technischen Bereich bekannt geworden, was ihn in Verbindung mit seiner Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied erst richtig interessant gemacht habe. Dieser Erklärung stünde auch nicht im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er 2011 oder 2012 ohne Probleme geschäftlich nach Singapur reisen konnte, da diese Reisen zeitliche vor seinen Problemen und Befragungen stattgefunden hätten.

E. 4.2.2 Zur Flüchtlingseigenschaft führte der Beschwerdeführer aus, die Geschehnisse während der dritten Festnahme würden ganz klar die verlangte Intensität eines Eingriffs in die physische und psychische Integrität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Er sei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner Verbindung zu den LTTE, seiner früheren politischen Gesinnung und seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt verfolgt worden. Zudem habe er bei einer künftigen Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, weil er als Tamile aus dem Vanni-Gebiet bereits bei seiner Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt werden. Diese Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohe.

E. 4.2.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung machte er geltend, obwohl er nie Mitglied der LTTE gewesen sei, habe er für die LTTE Reparatur- und Lieferarbeiten erledigt und sowohl für die NTTE als auch für die Tamil Eela Bank gearbeitet. Damit zeige sich, dass durchaus Anlass zur Annahme bestehe, dass ihm ernsthafte Nachteile, wenn nicht gar der Tod drohe, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren. Weiter sei er in Sri Lanka mehrfach vernommen und auch gefoltert worden, womit begründeter Verdacht bestehe, dass er bei seiner Rückkehr aus der Schweiz erneut einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Durch seine Haft und Folter sei er psychisch angeschlagen, leide unter Schlafschwierigkeiten und nehme täglich Schlafmedikament ein. Aufgrund der sprachlichen Barrieren und weil er am liebsten baldmöglichst mit den traumatischen Erlebnissen abschliessen wolle, habe er sich bisher nicht in psychologische Behandlung begeben. Bei einer allfälligen Rückkehr müsse er zudem im Versteckten leben. Angesichts seiner psychischen Verfassung, die sich bei der Rückschaffung noch verschlechtern würde, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und nahm zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen zu in der angefochtenen Verfügung erwogenen Wertungen wie folgt Stellung: Die in der Beschwerde teilweise neu geltend gemachten Elemente, wie die Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers, welche er sich angeblich durch einen Vorfall im Jahr 2011 zugezogen habe, sowie dessen vermeintlich letzte Anstellung bei der Polizei in Sri Lanka, würden in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen vermögen, da am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen Zweifel bestünden. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Ersatzreisepapierbeschaffung beziehungsweise einer Identitätsprüfung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka erklärte die Vorinstanz, dass durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht neue Gefährdungen geschaffen werden würden, womit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten, veränderten politischen Lage, durch welche er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, hielt sie fest, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa ihre Einschätzung nicht umzustossen vermöge, da es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass nach den Wahlen ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ausserdem hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen respektive dessen Folgen aufzuzeigen vermocht. Schliesslich vertrat die Vorinstanz die Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser könnte sich wegen den geltend gemachten Beschwerden bei einer Rückkehr, wenn nötig und gewünscht, professionell behandeln lassen, wobei die von ihm erwähnte sprachliche Hürde wegefallen würde.

E. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer alle Ausführungen der Vorinstanz zurück und ergänzte Folgendes: Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Narbe sei nicht die gleiche, wie diejenige, nach der er während der Anhörung gefragt worden sei. Die vom SEM erwähnte Narbe an seinem Unterarm sei die Folge stressbedingter Selbstverletzung mit suizidalen Hintergedanken in den Tagen vor der Anhörung. Die Narbe, welche in der Beschwerde erwähnt werde, beziehe sich demgegenüber auf die physische Gewaltanwendung durch einen betrunkenen CID-Angehörigen in seinem Heimatland. Weiter wies er darauf hin, dass bei Bedarf ein ärztliches Gutachten erstellt werden könne, welches sich zur Herkunft der einzelnen Narben äussere. Sodann sei seine Anstellung bei der Polizei in Sri Lanka, welche er ohne Kündigung verlassen habe, erheblich für sein Risikoprofil. Dadurch sei seine unmittelbare individuelle Gefährdung vor Verfolgung sowohl objektiv als auch subjektiv höher und eine wiederholte Verfolgung durch das CID sei nur eine Frage der Zeit. Nach dem Vorfall vom 25. November 2019, als eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden sei, könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass bei einer Ersatzpapierbeschaffung keine geheimen Daten des schweizerischen Asylsystems an den sri-lankischen Staat gelangen werden. Weiter sei er durch die Ernennung von Gotabaya Rajapaksa als neuen Präsidenten aufgrund seiner direkten Verbindung zur LTTE, NTTE und der Tamil Eela Bank, seiner tamilischen Abstammung und der Herkunft aus dem Vanni Gebiet individuell betroffen. Gerade bei Personen, die sich wie er exponiert hätten und die bereits verfolgt worden seien, sei damit zu rechnen, dass unter dem neuen Regime mit weiteren Repressalien zu rechnen sei. Die brutale Vorgehensweise in der Vergangenheit gegen LTTE-Mitglieder und Zivilisten, die aktuellen Ereignisse und die Gefährdung von Rückkehrern lasse eindeutig darauf schliessen, dass ein ethnisch polarisierender und gefährlicher Prozess bereits im Gange sei. Der Rajapaksa-Clan werde die kollektive Verfolgung und damit auch seine individuelle Verfolgung durch das CID und verwandte Akteure nicht stoppen. Eine allfällige Wegweisung setze ihn ebenjener Gefahr der Verfolgung, Körperverletzung, Folter und Misshandlung wieder aus. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Wegweisung sei unzumutbar, weil er sich bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verstecken müsste und der durch diese Lebensweise daran gehindert werden würde, die von der Vorinstanz aufgezählten psychologischen Institute und psychiatrischen Einrichtungen in H._______ und D._______ aufzusuchen. Auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Sprachbarriere durch eine Behandlung in Sri Lanka wegfallen würde, sei voreilig. Gerade in Colombo werde hauptsächlich Singhalesisch gesprochen, was für ihn als tamilisch Sprechenden durchaus eine Sprachbarriere bedeute und eine Behandlung vor Ort weiter einschränken und verunmöglichen würde.

E. 5.1 Aufgrund der detaillierten Aussagepassagen des Beschwerdeführers zur Folter zweifelte das SEM generell nicht daran, dass dieser in der Vergangenheit Opfer von physischer Gewaltanwendung geworden ist. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an, da in Bezug auf die geschilderten Misshandlungen Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die entsprechenden Ausführungen sind substantiiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen Realkennzeichen auf, die ohne weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. SEM-Akten A/21, F 81 f., F 87 und F 117 sowie A/25, F 67, F 86 und F 114 f.). Unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Folterhandlungen unter anderen Umständen und Gründen als angegeben erlebt hat. Des Weiteren kann - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - offengelassen werden, ob er bereits vorher Befragungssituationen miterlebt hatte, wobei er danach jeweils ohne weitere Behelligungen entlassen wurde, zumal dieser Umstand für sich alleine betrachtet, keine Asylrelevanz entfaltet.

E. 5.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. auch oben E. 5.1 und E. 5.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Dies Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beurteilung.

E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seines dritten Verhörs in sich nicht kongruent ausfielen. Diese Feststellung ist zu bestätigen, da er bezüglich des Ablaufs seiner letzten Festnahme, den dafür verantwortlichen Personen und dem Fluchtweg voneinander abweichende Angaben machte. In der ersten Anhörung führte er zur letzten Verhaftung aus, Ende 2015 seien erneut CID-Angehörige in seinen Laden gekommen, hätten ihn darüber informiert, wer sie seien und ihm mitgeteilt, dass er für eine Befragung mitkommen müsse (vgl. SEM-Akte A/21, F 80). Erst nach mehrfachen Nachfragen machte er konkretere Ausführungen zum Moment der Festnahme, wobei seine Schilderungen insgesamt vage und oberflächlich ausfielen, obwohl ihm dabei genügend Möglichkeiten für die genaue Darlegung von Details offenstanden und spontane Schilderungen auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wären (vgl. SEM-Akte A/21, F 81 ff.). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind ebenfalls keine weitergehenden Äusserungen zum konkreten Ablauf der letzten Verhaftung zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A/25, F 67). Da schliesslich die dritte Verhaftung und die angeblich dabei erlittenen Misshandlungen den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Umstände dieses einschneidenden Ereignisses nicht genauer und substantiierter zu schildern vermochte. Seine Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach er die Festnahmesituation in der ersten Anhörung falsch in Erinnerung gehabt habe und er zudem nervös sowie aufgrund der Befragung durch ein Frauenteam unsicher gewesen sei, sind unbehelflich. Zwar hat die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung vermerkt, der Beschwerdeführer scheine sehr nervös gewesen zu sein und habe eher eine angespannte Haltung eingenommen und es sei ihm schwergefallen, sich auszudrücken (vgl. SEM-Akte A/21, Seite 18), dadurch können die ausweichenden, stereotypen und unvollständigen Angaben zu einem zentralen Aspekt des Sachvortrages jedoch nicht aufgelöst werden. Darüber hinaus machte er - im Gegensatz zur ersten Anhörung - in der nachfolgenden Befragung geltend, die Personen, welche ihn mitgenommen hätten, hätten sich ihm nicht vorgestellt (vgl. SEM-Akte A/25, F 67). Weiter äusserte er auch erst anlässlich der ergänzenden Anhörung die Vermutung, dass er nicht vom CID festgenommen, befragt und misshandelt worden sei, weil er nicht in ein Camp, sondern ein altes Gebäude gebracht worden sei (vgl. SEM-Akte A/25, F 67 und F 85). Auf die Frage der zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung (HWV), woher diese Personen denn die Informationen über seine LTTE-Hintergründe gehabt hätten, relativierte er seine Aussage wieder und gab zu Protokoll, er habe nicht gesagt, dass diese Personen nicht von der CID gewesen seien, sondern es könne sein, dass sie das auch für ihre eigenen Wünsche gemacht hatten (vgl. SEM-Akte A/25, F 105). Selbst sein Vater, welcher seine Freilassung durch Geldzahlungen bewirkt haben soll, habe ihm nicht sagen können, wer ihn festgehalten hatte (vgl. SEM-Akte A/25, F 89 und F 91). Ferner ist auch in Bezug auf die widersprüchlichen und unklaren Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus der Haft auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Dem zweiten Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unstimmigkeiten angesprochen worden ist, er diese jedoch nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/25, F 116). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde führen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 5.2.2 Dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach Kriegsende plötzlich in Bezug auf seine fehlende Rehabilitation sowie seine Tätigkeiten bei den LTTE als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener befragt haben sollen und obwohl sie bereits darüber Bescheid wussten (vgl. SEM-Akte A/21, F 96), erscheint nicht als sehr wahrscheinlich. Sein Erklärungsversuch, er gehe davon aus, er sei verraten worden, weil sein Vater - wie viele andere ehemalige CID-Anhänger - im Jahr 2014 aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen wurde und er ihn in der Folge wieder öfter besucht habe, wodurch ihre verwandtschaftliche Beziehung aufgedeckt worden sei (vgl. SEM-Akten A/21, F 97 und A/25, F 61, F 68 und F 106), vermag nicht zu überzeugen, zumal die Behörden aufgrund seiner früheren Kontakte (Neuanmeldung in L._______ 2010, Reisen nach Singapur 2010 oder 2011 und die 2011 beglaubigte Geburtsurkunde) von der Verwandtschaft wussten und er gemäss eigenen Angaben auch seit seiner Rückkehr nach C._______ im Jahr 2010 - und damit lange vor der Haftentlassung seines Vaters - wieder in Kontakt mit seiner Kernfamilie stand (vgl. SEM-Akte A/25, F 108). Es erscheint ohnehin unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden, welche den Beschwerdeführer ab Ende 2014 angeblich mehrmals zur Befragung festgenommen und einvernommen haben, ein derartiges und fortgesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person gezeigt haben sollen, die bekanntermassen kein Mitglied der LTTE war und sich ansonsten auch nichts zuschulden kommen liess. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, erscheint es kaum nachvollziehbar, weshalb er dann bei den zwei vorhergehenden Befragungen jeweils ohne, dass weitere konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären, wieder laufen gelassen worden sein soll. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage spricht des Weiteren der Umstand, dass er trotz der angeblich Ende 2014 beginnenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mit seiner Ausreise noch mehr als ein Jahr zugewartet hat. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter der eigenen Identität kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am (...) eine neue Identitätskarte hat ausstellen lassen. Damit dürfte bestätigt werden, dass von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht worden ist.

E. 5.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie deren Verhältnis zu seinen Eltern. In der ersten Anhörung sagte er aus, seine Frau würde mit der gemeinsamen Tochter an verschiedenen Orten bei ihren Verwandten, ihren Eltern sowie seinen Eltern leben (vgl. SEM-Akte A/21, F 17 f.), während er in der ergänzenden Befragung angab, sie seien nicht zu seinen Eltern gegangen und hätten auch nicht dort übernachtet, würden jedoch mit ihnen sprechen (vgl. SEM-Akte A/25, F 53 f.). Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht auszuräumen.

E. 5.2.4 Insoweit als die Rechtsvertreterin auf Beschwerdestufe erstmals die Narbe am Arm des Beschwerdeführers und seine ehemalige Anstellung bei der Polizei als "neue erhebliche Tatsachen" aufführt, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil sich hierfür in den Akten keine Stützen finden lassen und sie als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen erscheinen (vgl. zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 5.2.5 Schliesslich ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach diese nicht geeignet sind, die vorgetragene Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen glaubhaft zu machen. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext abgespielt haben, deren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzuhalten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die geltend gemachten Folterhandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz oder aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten, stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die erwähnte dritte Festnahme wurde in der geschilderten Art und Weise als unglaubhaft erachtet (vgl. die vorangehenden Ausführungen in E. 6.2.1). Überdies machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A/21, F 99 und A/25, F 28). Selbst wenn die angebliche frühere LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters als stark risikobegründender Faktor gewertet werden würde, würde ein einziger Risikofaktor aber nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Im Übrigen lebt sein Vater offenbar weiterhin an seinem früheren Wohnort, ohne dabei wegen seiner Vergangenheit behelligt zu werden. Aus den Akten sind sodann auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es folglich weder bei den Anhörungen noch zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Zudem wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Auch aus seiner tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die angeblichen Körpernarben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen sind und alleine nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen, daran nichts zu ändern vermögen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren seine am (...) ausgestellte sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Hinsichtlich seines Reisepasses machte er geltend, er habe zwar vor längerer Zeit einen beantragt, wobei dieser noch bis 2020 gültig sei (vgl. SEM-Akte A/25, F 97), dennoch sei er mit einem gefälschten Pass, welchen er von seinem Schlepper erhalten habe, aus Sri Lanka ausgereist (vgl. SEM-Akte A/25, F 94 f.). Sein eigener Pass sei ihm während seiner Flucht vom türkischen Militär abgenommen worden (vgl. SEM-Akte A/25, F 98). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob diese Aussagen den Tatsachen entsprechen. Dies kann jedoch offengelassen werden, denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "Background-Check" führen könnte, jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4).

E. 6.2.3 Es liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie den Narben lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 6.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 respektive dessen Folgen noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues>, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/>, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers ist nicht mit einer notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht.

E. 6.4 Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzpapierbeschaffung handelt es sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 6.5 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zudem lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklung in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen und psychische Belastung aufgrund traumatischer Ereignisse) festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 211/9 E. 7, m.w.H.). Vorliegend erreichen die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risks" klarerweise nicht.

E. 8.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.3 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz unter Einschluss des "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1080/2020 vom 20. April 2020).

E. 8.3.2 Sodann sind - wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______ in der Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Sodann schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung im O-Level ab und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Heimatland als Computer-Engineer. Er führte in C._______ zudem einen Laden für Computer- und Mobiltelefon-Reparaturen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 1.17.05, A/21, F 41 f. und A/25, F 17 ff. sowie F 67). Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter in C._______ sowie weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 3.01, A/21, F 18, F 59 ff. und A/25, F 58). Er verfügt damit in seiner Heimatregion nicht nur über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sondern auch eine gesicherte Wohnsituation. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die vorgebrachten Schlafschwierigkeiten und psychischen Probleme des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gab zwar im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt an, er habe aufgrund der erlittenen Folter körperliche Beschwerden, könne nicht richtig schlafen und das Erlebte komme immer wieder vor seinem inneren Auge hoch (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 8.02, A/21, F 73 und F 81 sowie A/25, F 4 ff.) und wies auch auf Beschwerdeebene auf seine physischen und psychischen Probleme hin (vgl. hierzu die Beschwerde- und Replikschrift), bis dato hat er jedoch keinen ärztlichen Bericht einreicht, der eine Erkrankung belegen würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG relevante Arztdokumente einzureichen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - täglich Schlafmedikamente einnimmt. Des Weiteren liegen auch keine Belege für die angeblich kürzlich vereinbarten Termine für eine psychiatrische Behandlung vor. Dass die Überwindung, in den letzten vier Jahren, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz weilte, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere aufgrund der sprachlichen Barriere zu gross gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Insoweit als die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. daselbst, Seite 1 f.) vorbringt, der Beschwerdeführer habe sich selber mit suizidalen Hintergedanken Brandverletzungen am Unterarm beigebracht, ist entgegen zu halten, dass diese im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung stehen (vgl. SEM-Akte A/25, F 6 und F 23). Da diese Behauptungen dementsprechend als nachgeschoben zu gelten haben, ist nicht weiter darauf einzugehen. Wie das SEM in seinem Entscheid (vgl. hierzu E. III, Ziffer 2) und insbesondere auch in seiner Vernehmlassung (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 3 f.) zu Recht feststellte, können die psychischen Probleme in Sri Lanka, insbesondere auch in der Nordprovinz, adäquat - wenn auch nicht auf Schweizer Niveau - behandelt werden, ebenso seine anderweitigen, gesundheitlichen Probleme. Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich allfällige suizidale Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Daran vermögen weder der Regierungswechsel vom November 2019 noch die seither veränderte politische Lage in Sri Lanka etwas zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz einer Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e und vgl. des Weiteren beispielsweise Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9, m.w.H.). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der von der rubrizierten Rechtsvertreterin in der Beilage zur Beschwerde eingereichten undatierten Kostennote wurde ein Aufwand von insgesamt Fr. 2'054.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht. Dieser setzt sich zusammen aus einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, einem zeitlichen Vertretungsaufwand von total 12 Stunden à Fr. 150.- (2 Stunden Besprechungen mit dem Klienten, 2 Stunden Aktenstudium und 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift), Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 200.- (2.5 Stunden à Fr. 80.-) sowie Spesen (Porti) von Fr. 4.-. Die Auslagen sind als angemessen zu erachten, hingegen erscheint der zeitlich geltend gemachte Aufwand (insbesondere derjenige für das Verfassen der Beschwerde) im Vergleich zu ähnlichen Fällen als zu hoch und ist - unter Berücksichtigung der Replik - auf insgesamt 15 Stunden festzulegen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Honorar ist um die aufgeführte Eröffnungspauschale von Fr. 50.- zu reduzieren, da diese praxisgemäss vom Gericht nicht entschädigt wird. Gestützt auf die in Betracht ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von total Fr. 2'454.- (inkl. aller Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'454.- ausgesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-19/2020 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am 30. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 14. Juli 2016 summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Die erste vertiefte Anhörung erfolgte am 22. Januar 2019. Am 8. März 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit einem reinen Männerteam durch, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Umständen der geltend gemachten sexuellen Übergriffe eingehend zu äussern. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Herkunft geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt C._______ in der Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester aufgewachsen sei. Er sei bis 2006 oder 2007 in die Schule gegangen und habe die A-Level-Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen; anschliessend habe er eine Ausbildung in Computer Engineering absolviert. Nebenbei sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen, wobei er für die National Television of Tamil Eelam (NTTE), eine Unterdivision der technischen Abteilung, Computer repariert sowie Satelliten-Empfänger programmiert und montiert habe. Des Weiteren habe er für die Geheimdienstabteilung in der Divison Veli Mavadda Pulanaivuthurai Satellitentelefone gekauft, programmiert und ausgeliefert; ausserdem habe er für die Tamil Eela Vaipagam (Tamil Eela Bank), ebenfalls eine Unterdivision der technischen Abteilung der LTTE, ATM-Karten programmiert. Am (...) habe er geheiratet. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seiner Ehefrau geflüchtet. Bevor sie ins Flüchtlingslager (...) in D._______ gekommen seien, hätten sie an verschiedenen Orten - unter anderem auch in E._______ und F._______ - gelebt. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Nachdem sie sich aus dem Lager freigekauft hätten, seien sie 2010 nach C._______ zurückkehrt. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer einen eigenen Reparaturladen für Computer und Mobiltelefone geführt. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, sein Vater, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und diese als Techniker unterstützt habe, sei 2014 aus der Rehabilitation entlassen worden. In der Folge sei er insgesamt drei Mal von sri-lankischen Behörden befragt respektive verhört worden, wobei er auch gefoltert und sexuell misshandelt worden sei. Der CID habe dabei von ihm wissen wollen, weshalb er an keinem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe. Weiter sei er unter anderem über Verstecke mit Harddisks und weiteren Materialien, Kreditkartennummern und Passwörter der LTTE befragt worden. Als er Ende 2015 beziehungsweise anfangs 2016 in G._______ in H._______ mehrere Tage festgehalten worden sei, habe sein Vater mittels Bestechung seine Freilassung bewirkt. Anschliessend habe er sich zwei Monate bei Verwandten in I._______ aufgehalten, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Am (...) habe er schliesslich sein Heimatland mit dem Flugzeug verlassen und sei von Colombo nach Dubai geflogen. Von dort aus sei er - ebenfalls per Flugzeug - via Katar in den Iran gereist. Über den Landweg habe er anschliessend die Türkei erreicht und sei daraufhin mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist. Via Mazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gelangt, von wo aus er schliesslich mit dem Taxi in die Schweiz eingereist sei. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Unterlagen ins Recht:

- seine Identitätskarte (im Original),

- eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde vom 1. April 2011 mit englischer Übersetzung vom 15. Juli 2012,

- eine Kopie seines Ehescheins,

- eine Kopie eines Faxschreibens von J._______, einem Parlamentsmitglied im Wahlbezirk K._______, vom 14. Juli 2016,

- eine Kopie der Familienkarte des Flüchtlingslagers,

- eine Kopie der Haftbestätigung seines Vaters vom 22. September 2014,

- eine Kopie der Bestätigung des IKRK betreffend seinen Vater vom 22. September 2014,

- eine Kopie einer Anzeigekarte seines Vaters bei einer Menschenrechtsorganisation,

- eine Kopie eines REHA-Zertifikats betreffend seinen Vater,

- eine Kopie eines Schreibens betreffend Änderung des Nachnamens seines Vaters sowie

- eine Kopie der Familien- sowie der Lebensmittelkarte seiner Eltern. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 3. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtvertreterin - mit Eingabe vom 2. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht sowie eine Kostennote bei. D.c Zum Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde am 7. Januar 2020 eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2020 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 30. März 2020 zur Beschwerde vom 2. Januar 2020 vernehmen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 29. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner abweisenden Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe weder asylrechtlich relevant noch glaubhaft seien, weshalb es seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte. 4.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Umstände seines dritten Verhörs, wo er angeblich gefoltert worden sei, seien inkonsistent. So habe er beispielsweise sowohl zur Festnahmesituation als auch zu seinen Verfolgern widersprüchliche Aussagen gemacht. Gleich unstimmig seien seine Schilderungen bezüglich des Fluchtwegs aus dem letzten Verhör ausgefallen. Hierbei sei insbesondere aufgefallen, dass er nur anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt habe, während seiner Flucht über eine Mauer gesprungen zu sein und sich dabei sogar verletzt zu haben. Auf Vorhalt der Weglassung in den vorhergehenden Befragungen, habe er dafür keinen plausiblen Grund nennen können. Zudem seien seine Aussagen, weshalb das besondere Interesse an ihm seitens der sri-lankischen Behörden erst ungefähr fünf Jahre nach Kriegsende begonnen habe, teils vage, teils nicht schlüssig und somit unsubstantiiert ausgefallen. Überdies habe er auch nicht plausibel erklären können, weshalb er nach zwei Befragungen laufen gelassen worden sei, wenn das Interesse an seiner Person doch so gross gewesen sein soll. Schliesslich habe er anlässlich der Anhörungen unterschiedliche Aussagen über das Verhalten seiner Ehefrau wegen ihrer Verfolgung nach seiner Ausreise gemacht. Auf Vorhalt seiner divergierenden Äusserungen, habe er die Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Befragungen - selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung - die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG infolge von wesentlichen Widersprüchen und mangels Substantiiertheit nicht erfüllen. 4.1.2 In Bezug auf die begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe behauptet, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Da er nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und zudem angegeben habe, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben, könne offenbleiben, ob er die von ihm geschilderten Hilfstätigkeiten für die LTTE noch während seiner Schulzeit ausgeführt habe. Vielmehr sei er nach eigenen Angaben ab 2010 bis zu seiner Ausreise 2016 in C._______ wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch mehr als fünf Jahre am selben Ort in seinem Heimatland gelebt. Ausserdem habe er ab 2010 mehrfach ohne Probleme ins Ausland reisen können. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, seine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zumal diese einerseits überwiegend seinen Vater beziehungsweise seine Eltern, seine Identität, seinen Zivilstand und den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager betreffen würden und es sich dabei andererseits lediglich um Kopien handle, welchen ohnehin kein Beweiswert zukomme. 4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete die Vorinstanz unter Verweis auf das grosse Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung und die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte dagegen - nach einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Aussagen würden ein kohärentes, detailreiches und nachvollziehbares Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Zwar sei ihm in der ersten Anhörung bezüglich der Festnahmesituation ein Fehler unterlaufen, dieser lasse sich aber mit seiner Nervosität und seiner allgemeinen Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Frauenteam erklären. Er habe nicht gewusst, wie er von den auf die dritte Festnahme folgende sexuellen Übergriffe hätte erzählen sollen und sei während der gesamten Anhörung innerlich sehr angespannt und in seiner Erzählung blockiert gewesen. Bei der zweiten Anhörung mit einem reinen Männerteam habe er dann seine Schilderungen auch flüssig, substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht. Zur Vermutung, wonach es sich bei den Personen, die ihn beim dritten Mal mitgenommen und misshandelt hätten, eventuell nicht um CID-Angehörige gehandelt habe, fügte der Beschwerdeführer präzisierend an, er habe, als die Personen bei ihm im Geschäft gewesen seien und ihn ohne vorgängige Vorstellung oder Erklärung hätten mitnehmen wollen, in Betracht gezogen, dass es sich dabei um Tamilen oder eine kriminelle Bande handeln könnte, welche von seiner früheren Tätigkeiten Wind bekommen hätten und nun sein Wissen für verbrecherische Tätigkeiten hätten nutzen wollen. Deshalb sei es nicht verwunderlich, dass er auf die Frage, wie genau diese Personen all dieses Wissen über ihn haben können, keine Erklärung habe liefern können. Ausserdem sei er nicht in ein CID-Büro mitgenommen worden und die Verhörtaktik scheine eine andere gewesen zu sein. Hinsichtlich seinen nicht stimmigen Schilderungen zum Fluchtweg, machte er geltend, in der ersten Befragung von einer fast ausschliesslichen Frauengruppe zu den Asylgründen befragt worden zu sein. Er habe sich angesichts seiner Erlebnisse in diesem Umfeld nicht wohl gefühlt und deshalb nur sehr knapp Auskunft gegeben. Demgegenüber habe er in der zweiten Anhörung gezeigt, dass er detailliert über die Flucht zu erzählen vermöge und hier kein Widerspruch vorliege. Weiter liessen sich die widersprüchlich erscheinenden Angaben zum Aufenthaltsort seiner Frau dadurch erklären, dass er im Rahmen der Anhörungen zwar erzählt habe, dass seine Frau und seine Eltern mittlerweile versöhnt seien und sie mit der Tochter tagsüber auch mal bei seinen Eltern weile. Damit habe er jedoch nicht gemeint, dass die beiden bei seinen Eltern leben würden. Wie er bereits in der zweiten Bundesanhörung ausgeführt habe, hätten seine Frau und seine Tochter nie bei seinen Eltern übernachtet. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass er nur vage und unsubstantiiert habe erzählen können, weshalb das besondere Interesse der sri-lankischen Behörden erst ungefähr fünf Jahre nach Kriegsende entstanden sein soll, habe er bereits bei den Anhörungen ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass nach Kriegsende die den sri-lankischen Behörden bekannten LTTE-Mitglieder mit Priorität gesucht und befragt worden seien und sich das Interesse der Behörden erst nach einer gewissen Zeit auf deren Familienmitglieder erstreckt habe. Als er seinen Vater nach dessen Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm des Öfteren besucht habe, sei den Nachbarn wohl klargeworden, dass es sich bei ihm um dessen Sohn handle, weshalb sie ihn dann wohl verraten hätten. Den Behörden seien seine Tätigkeiten für die LTTE im technischen Bereich bekannt geworden, was ihn in Verbindung mit seiner Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied erst richtig interessant gemacht habe. Dieser Erklärung stünde auch nicht im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er 2011 oder 2012 ohne Probleme geschäftlich nach Singapur reisen konnte, da diese Reisen zeitliche vor seinen Problemen und Befragungen stattgefunden hätten. 4.2.2 Zur Flüchtlingseigenschaft führte der Beschwerdeführer aus, die Geschehnisse während der dritten Festnahme würden ganz klar die verlangte Intensität eines Eingriffs in die physische und psychische Integrität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Er sei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner Verbindung zu den LTTE, seiner früheren politischen Gesinnung und seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt verfolgt worden. Zudem habe er bei einer künftigen Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, weil er als Tamile aus dem Vanni-Gebiet bereits bei seiner Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt werden. Diese Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohe. 4.2.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung machte er geltend, obwohl er nie Mitglied der LTTE gewesen sei, habe er für die LTTE Reparatur- und Lieferarbeiten erledigt und sowohl für die NTTE als auch für die Tamil Eela Bank gearbeitet. Damit zeige sich, dass durchaus Anlass zur Annahme bestehe, dass ihm ernsthafte Nachteile, wenn nicht gar der Tod drohe, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren. Weiter sei er in Sri Lanka mehrfach vernommen und auch gefoltert worden, womit begründeter Verdacht bestehe, dass er bei seiner Rückkehr aus der Schweiz erneut einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Durch seine Haft und Folter sei er psychisch angeschlagen, leide unter Schlafschwierigkeiten und nehme täglich Schlafmedikament ein. Aufgrund der sprachlichen Barrieren und weil er am liebsten baldmöglichst mit den traumatischen Erlebnissen abschliessen wolle, habe er sich bisher nicht in psychologische Behandlung begeben. Bei einer allfälligen Rückkehr müsse er zudem im Versteckten leben. Angesichts seiner psychischen Verfassung, die sich bei der Rückschaffung noch verschlechtern würde, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und nahm zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen zu in der angefochtenen Verfügung erwogenen Wertungen wie folgt Stellung: Die in der Beschwerde teilweise neu geltend gemachten Elemente, wie die Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers, welche er sich angeblich durch einen Vorfall im Jahr 2011 zugezogen habe, sowie dessen vermeintlich letzte Anstellung bei der Polizei in Sri Lanka, würden in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen vermögen, da am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen Zweifel bestünden. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Ersatzreisepapierbeschaffung beziehungsweise einer Identitätsprüfung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka erklärte die Vorinstanz, dass durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht neue Gefährdungen geschaffen werden würden, womit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten, veränderten politischen Lage, durch welche er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, hielt sie fest, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa ihre Einschätzung nicht umzustossen vermöge, da es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass nach den Wahlen ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ausserdem hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen respektive dessen Folgen aufzuzeigen vermocht. Schliesslich vertrat die Vorinstanz die Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser könnte sich wegen den geltend gemachten Beschwerden bei einer Rückkehr, wenn nötig und gewünscht, professionell behandeln lassen, wobei die von ihm erwähnte sprachliche Hürde wegefallen würde. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer alle Ausführungen der Vorinstanz zurück und ergänzte Folgendes: Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Narbe sei nicht die gleiche, wie diejenige, nach der er während der Anhörung gefragt worden sei. Die vom SEM erwähnte Narbe an seinem Unterarm sei die Folge stressbedingter Selbstverletzung mit suizidalen Hintergedanken in den Tagen vor der Anhörung. Die Narbe, welche in der Beschwerde erwähnt werde, beziehe sich demgegenüber auf die physische Gewaltanwendung durch einen betrunkenen CID-Angehörigen in seinem Heimatland. Weiter wies er darauf hin, dass bei Bedarf ein ärztliches Gutachten erstellt werden könne, welches sich zur Herkunft der einzelnen Narben äussere. Sodann sei seine Anstellung bei der Polizei in Sri Lanka, welche er ohne Kündigung verlassen habe, erheblich für sein Risikoprofil. Dadurch sei seine unmittelbare individuelle Gefährdung vor Verfolgung sowohl objektiv als auch subjektiv höher und eine wiederholte Verfolgung durch das CID sei nur eine Frage der Zeit. Nach dem Vorfall vom 25. November 2019, als eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden sei, könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass bei einer Ersatzpapierbeschaffung keine geheimen Daten des schweizerischen Asylsystems an den sri-lankischen Staat gelangen werden. Weiter sei er durch die Ernennung von Gotabaya Rajapaksa als neuen Präsidenten aufgrund seiner direkten Verbindung zur LTTE, NTTE und der Tamil Eela Bank, seiner tamilischen Abstammung und der Herkunft aus dem Vanni Gebiet individuell betroffen. Gerade bei Personen, die sich wie er exponiert hätten und die bereits verfolgt worden seien, sei damit zu rechnen, dass unter dem neuen Regime mit weiteren Repressalien zu rechnen sei. Die brutale Vorgehensweise in der Vergangenheit gegen LTTE-Mitglieder und Zivilisten, die aktuellen Ereignisse und die Gefährdung von Rückkehrern lasse eindeutig darauf schliessen, dass ein ethnisch polarisierender und gefährlicher Prozess bereits im Gange sei. Der Rajapaksa-Clan werde die kollektive Verfolgung und damit auch seine individuelle Verfolgung durch das CID und verwandte Akteure nicht stoppen. Eine allfällige Wegweisung setze ihn ebenjener Gefahr der Verfolgung, Körperverletzung, Folter und Misshandlung wieder aus. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Wegweisung sei unzumutbar, weil er sich bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verstecken müsste und der durch diese Lebensweise daran gehindert werden würde, die von der Vorinstanz aufgezählten psychologischen Institute und psychiatrischen Einrichtungen in H._______ und D._______ aufzusuchen. Auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Sprachbarriere durch eine Behandlung in Sri Lanka wegfallen würde, sei voreilig. Gerade in Colombo werde hauptsächlich Singhalesisch gesprochen, was für ihn als tamilisch Sprechenden durchaus eine Sprachbarriere bedeute und eine Behandlung vor Ort weiter einschränken und verunmöglichen würde. 5. 5.1 Aufgrund der detaillierten Aussagepassagen des Beschwerdeführers zur Folter zweifelte das SEM generell nicht daran, dass dieser in der Vergangenheit Opfer von physischer Gewaltanwendung geworden ist. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an, da in Bezug auf die geschilderten Misshandlungen Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die entsprechenden Ausführungen sind substantiiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen Realkennzeichen auf, die ohne weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. SEM-Akten A/21, F 81 f., F 87 und F 117 sowie A/25, F 67, F 86 und F 114 f.). Unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Folterhandlungen unter anderen Umständen und Gründen als angegeben erlebt hat. Des Weiteren kann - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - offengelassen werden, ob er bereits vorher Befragungssituationen miterlebt hatte, wobei er danach jeweils ohne weitere Behelligungen entlassen wurde, zumal dieser Umstand für sich alleine betrachtet, keine Asylrelevanz entfaltet. 5.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. auch oben E. 5.1 und E. 5.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Dies Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Beurteilung. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seines dritten Verhörs in sich nicht kongruent ausfielen. Diese Feststellung ist zu bestätigen, da er bezüglich des Ablaufs seiner letzten Festnahme, den dafür verantwortlichen Personen und dem Fluchtweg voneinander abweichende Angaben machte. In der ersten Anhörung führte er zur letzten Verhaftung aus, Ende 2015 seien erneut CID-Angehörige in seinen Laden gekommen, hätten ihn darüber informiert, wer sie seien und ihm mitgeteilt, dass er für eine Befragung mitkommen müsse (vgl. SEM-Akte A/21, F 80). Erst nach mehrfachen Nachfragen machte er konkretere Ausführungen zum Moment der Festnahme, wobei seine Schilderungen insgesamt vage und oberflächlich ausfielen, obwohl ihm dabei genügend Möglichkeiten für die genaue Darlegung von Details offenstanden und spontane Schilderungen auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wären (vgl. SEM-Akte A/21, F 81 ff.). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind ebenfalls keine weitergehenden Äusserungen zum konkreten Ablauf der letzten Verhaftung zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A/25, F 67). Da schliesslich die dritte Verhaftung und die angeblich dabei erlittenen Misshandlungen den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Umstände dieses einschneidenden Ereignisses nicht genauer und substantiierter zu schildern vermochte. Seine Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach er die Festnahmesituation in der ersten Anhörung falsch in Erinnerung gehabt habe und er zudem nervös sowie aufgrund der Befragung durch ein Frauenteam unsicher gewesen sei, sind unbehelflich. Zwar hat die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung vermerkt, der Beschwerdeführer scheine sehr nervös gewesen zu sein und habe eher eine angespannte Haltung eingenommen und es sei ihm schwergefallen, sich auszudrücken (vgl. SEM-Akte A/21, Seite 18), dadurch können die ausweichenden, stereotypen und unvollständigen Angaben zu einem zentralen Aspekt des Sachvortrages jedoch nicht aufgelöst werden. Darüber hinaus machte er - im Gegensatz zur ersten Anhörung - in der nachfolgenden Befragung geltend, die Personen, welche ihn mitgenommen hätten, hätten sich ihm nicht vorgestellt (vgl. SEM-Akte A/25, F 67). Weiter äusserte er auch erst anlässlich der ergänzenden Anhörung die Vermutung, dass er nicht vom CID festgenommen, befragt und misshandelt worden sei, weil er nicht in ein Camp, sondern ein altes Gebäude gebracht worden sei (vgl. SEM-Akte A/25, F 67 und F 85). Auf die Frage der zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung (HWV), woher diese Personen denn die Informationen über seine LTTE-Hintergründe gehabt hätten, relativierte er seine Aussage wieder und gab zu Protokoll, er habe nicht gesagt, dass diese Personen nicht von der CID gewesen seien, sondern es könne sein, dass sie das auch für ihre eigenen Wünsche gemacht hatten (vgl. SEM-Akte A/25, F 105). Selbst sein Vater, welcher seine Freilassung durch Geldzahlungen bewirkt haben soll, habe ihm nicht sagen können, wer ihn festgehalten hatte (vgl. SEM-Akte A/25, F 89 und F 91). Ferner ist auch in Bezug auf die widersprüchlichen und unklaren Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus der Haft auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Dem zweiten Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unstimmigkeiten angesprochen worden ist, er diese jedoch nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/25, F 116). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde führen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2.2 Dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach Kriegsende plötzlich in Bezug auf seine fehlende Rehabilitation sowie seine Tätigkeiten bei den LTTE als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener befragt haben sollen und obwohl sie bereits darüber Bescheid wussten (vgl. SEM-Akte A/21, F 96), erscheint nicht als sehr wahrscheinlich. Sein Erklärungsversuch, er gehe davon aus, er sei verraten worden, weil sein Vater - wie viele andere ehemalige CID-Anhänger - im Jahr 2014 aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen wurde und er ihn in der Folge wieder öfter besucht habe, wodurch ihre verwandtschaftliche Beziehung aufgedeckt worden sei (vgl. SEM-Akten A/21, F 97 und A/25, F 61, F 68 und F 106), vermag nicht zu überzeugen, zumal die Behörden aufgrund seiner früheren Kontakte (Neuanmeldung in L._______ 2010, Reisen nach Singapur 2010 oder 2011 und die 2011 beglaubigte Geburtsurkunde) von der Verwandtschaft wussten und er gemäss eigenen Angaben auch seit seiner Rückkehr nach C._______ im Jahr 2010 - und damit lange vor der Haftentlassung seines Vaters - wieder in Kontakt mit seiner Kernfamilie stand (vgl. SEM-Akte A/25, F 108). Es erscheint ohnehin unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden, welche den Beschwerdeführer ab Ende 2014 angeblich mehrmals zur Befragung festgenommen und einvernommen haben, ein derartiges und fortgesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person gezeigt haben sollen, die bekanntermassen kein Mitglied der LTTE war und sich ansonsten auch nichts zuschulden kommen liess. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, erscheint es kaum nachvollziehbar, weshalb er dann bei den zwei vorhergehenden Befragungen jeweils ohne, dass weitere konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären, wieder laufen gelassen worden sein soll. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage spricht des Weiteren der Umstand, dass er trotz der angeblich Ende 2014 beginnenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mit seiner Ausreise noch mehr als ein Jahr zugewartet hat. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter der eigenen Identität kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am (...) eine neue Identitätskarte hat ausstellen lassen. Damit dürfte bestätigt werden, dass von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht worden ist. 5.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie deren Verhältnis zu seinen Eltern. In der ersten Anhörung sagte er aus, seine Frau würde mit der gemeinsamen Tochter an verschiedenen Orten bei ihren Verwandten, ihren Eltern sowie seinen Eltern leben (vgl. SEM-Akte A/21, F 17 f.), während er in der ergänzenden Befragung angab, sie seien nicht zu seinen Eltern gegangen und hätten auch nicht dort übernachtet, würden jedoch mit ihnen sprechen (vgl. SEM-Akte A/25, F 53 f.). Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht auszuräumen. 5.2.4 Insoweit als die Rechtsvertreterin auf Beschwerdestufe erstmals die Narbe am Arm des Beschwerdeführers und seine ehemalige Anstellung bei der Polizei als "neue erhebliche Tatsachen" aufführt, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil sich hierfür in den Akten keine Stützen finden lassen und sie als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen erscheinen (vgl. zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben ist somit nicht weiter einzugehen. 5.2.5 Schliesslich ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach diese nicht geeignet sind, die vorgetragene Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.3 Zusammenfassend ist angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen glaubhaft zu machen. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext abgespielt haben, deren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzuhalten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die geltend gemachten Folterhandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz oder aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten, stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die erwähnte dritte Festnahme wurde in der geschilderten Art und Weise als unglaubhaft erachtet (vgl. die vorangehenden Ausführungen in E. 6.2.1). Überdies machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A/21, F 99 und A/25, F 28). Selbst wenn die angebliche frühere LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters als stark risikobegründender Faktor gewertet werden würde, würde ein einziger Risikofaktor aber nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Im Übrigen lebt sein Vater offenbar weiterhin an seinem früheren Wohnort, ohne dabei wegen seiner Vergangenheit behelligt zu werden. Aus den Akten sind sodann auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es folglich weder bei den Anhörungen noch zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Zudem wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Auch aus seiner tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die angeblichen Körpernarben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen sind und alleine nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen, daran nichts zu ändern vermögen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren seine am (...) ausgestellte sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Hinsichtlich seines Reisepasses machte er geltend, er habe zwar vor längerer Zeit einen beantragt, wobei dieser noch bis 2020 gültig sei (vgl. SEM-Akte A/25, F 97), dennoch sei er mit einem gefälschten Pass, welchen er von seinem Schlepper erhalten habe, aus Sri Lanka ausgereist (vgl. SEM-Akte A/25, F 94 f.). Sein eigener Pass sei ihm während seiner Flucht vom türkischen Militär abgenommen worden (vgl. SEM-Akte A/25, F 98). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob diese Aussagen den Tatsachen entsprechen. Dies kann jedoch offengelassen werden, denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "Background-Check" führen könnte, jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). 6.2.3 Es liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie den Narben lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 6.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 respektive dessen Folgen noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers ist nicht mit einer notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht. 6.4 Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzpapierbeschaffung handelt es sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 6.5 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zudem lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklung in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen und psychische Belastung aufgrund traumatischer Ereignisse) festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 211/9 E. 7, m.w.H.). Vorliegend erreichen die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risks" klarerweise nicht. 8.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.3 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz unter Einschluss des "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1080/2020 vom 20. April 2020). 8.3.2 Sodann sind - wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______ in der Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Sodann schloss der Beschwerdeführer seine Schulbildung im O-Level ab und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Heimatland als Computer-Engineer. Er führte in C._______ zudem einen Laden für Computer- und Mobiltelefon-Reparaturen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 1.17.05, A/21, F 41 f. und A/25, F 17 ff. sowie F 67). Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter in C._______ sowie weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 3.01, A/21, F 18, F 59 ff. und A/25, F 58). Er verfügt damit in seiner Heimatregion nicht nur über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sondern auch eine gesicherte Wohnsituation. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die vorgebrachten Schlafschwierigkeiten und psychischen Probleme des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gab zwar im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt an, er habe aufgrund der erlittenen Folter körperliche Beschwerden, könne nicht richtig schlafen und das Erlebte komme immer wieder vor seinem inneren Auge hoch (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffer 8.02, A/21, F 73 und F 81 sowie A/25, F 4 ff.) und wies auch auf Beschwerdeebene auf seine physischen und psychischen Probleme hin (vgl. hierzu die Beschwerde- und Replikschrift), bis dato hat er jedoch keinen ärztlichen Bericht einreicht, der eine Erkrankung belegen würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG relevante Arztdokumente einzureichen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass er - wie in der Beschwerde geltend gemacht - täglich Schlafmedikamente einnimmt. Des Weiteren liegen auch keine Belege für die angeblich kürzlich vereinbarten Termine für eine psychiatrische Behandlung vor. Dass die Überwindung, in den letzten vier Jahren, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz weilte, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere aufgrund der sprachlichen Barriere zu gross gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Insoweit als die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. daselbst, Seite 1 f.) vorbringt, der Beschwerdeführer habe sich selber mit suizidalen Hintergedanken Brandverletzungen am Unterarm beigebracht, ist entgegen zu halten, dass diese im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung stehen (vgl. SEM-Akte A/25, F 6 und F 23). Da diese Behauptungen dementsprechend als nachgeschoben zu gelten haben, ist nicht weiter darauf einzugehen. Wie das SEM in seinem Entscheid (vgl. hierzu E. III, Ziffer 2) und insbesondere auch in seiner Vernehmlassung (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 3 f.) zu Recht feststellte, können die psychischen Probleme in Sri Lanka, insbesondere auch in der Nordprovinz, adäquat - wenn auch nicht auf Schweizer Niveau - behandelt werden, ebenso seine anderweitigen, gesundheitlichen Probleme. Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich allfällige suizidale Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Daran vermögen weder der Regierungswechsel vom November 2019 noch die seither veränderte politische Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz einer Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e und vgl. des Weiteren beispielsweise Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9, m.w.H.). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der von der rubrizierten Rechtsvertreterin in der Beilage zur Beschwerde eingereichten undatierten Kostennote wurde ein Aufwand von insgesamt Fr. 2'054.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht. Dieser setzt sich zusammen aus einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, einem zeitlichen Vertretungsaufwand von total 12 Stunden à Fr. 150.- (2 Stunden Besprechungen mit dem Klienten, 2 Stunden Aktenstudium und 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift), Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 200.- (2.5 Stunden à Fr. 80.-) sowie Spesen (Porti) von Fr. 4.-. Die Auslagen sind als angemessen zu erachten, hingegen erscheint der zeitlich geltend gemachte Aufwand (insbesondere derjenige für das Verfassen der Beschwerde) im Vergleich zu ähnlichen Fällen als zu hoch und ist - unter Berücksichtigung der Replik - auf insgesamt 15 Stunden festzulegen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Honorar ist um die aufgeführte Eröffnungspauschale von Fr. 50.- zu reduzieren, da diese praxisgemäss vom Gericht nicht entschädigt wird. Gestützt auf die in Betracht ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von total Fr. 2'454.- (inkl. aller Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'454.- ausgesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: