Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Sri Lankas. Sie halten sich bereits seit fast zehn Jahren in der Schweiz auf. Wiederholt ersuchten sie die Schweizer Asylbehörden um die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, beziehungsweise um die Anerkennung des Vorliegens von Vollzugshindernissen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer (Ehegatte und Vater der übrigen Beschwerdeführenden) habe zwischen 2004 und 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf verschiedene Weise unterstützt, ohne jedoch selbst je Mitglied gewesen zu sein. Dennoch hätten ihn mutmasslich Mitglieder der paramilitärischen People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) am 8. April 2010 festgenommen und ihn unter Misshandlungen nach seinen Beziehungen zu den LTTE verhört. Nachdem ihm die Flucht aus der Haft gelungen sei, habe die Familie aus Furcht vor weiteren Repressalien am 23. August 2010 Sri Lanka verlassen. B. Das SEM hielt dieses Vorbringen für unglaubhaft. Es wies die Asylgesuche am 20. April 2012 erstmals ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012, wobei das Beschwerdeverfahren nur den Wegweisungsvollzug betraf. C. Nach Aktenlage waren die Beschwerdeführenden von Mitte April 2013 bis Mai 2014 unbekannten Aufenthalts. D. Am 28. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch ein. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine langjährige Tätigkeit als Informant der LTTE verschwiegen. E. Das SEM behandelte das Gesuch als Mehrfachgesuch. Nach erneuter Anhörung wies es dieses mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ab, wobei es namentlich auf die Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens hinwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. F. Unter Vorlage neuer Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein und behaupteten, sie hätten inzwischen Dokumente erhalten, welche die geltend gemachte und bisher unbewiesen gebliebene drohende Verfolgung belegten. G. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2018 ab; soweit ein vor dem Urteil vom 29. März 2017 entstandenes Beweismittel eingereicht wurde, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Eine angebliche behördliche Vorladung von Oktober 2017 sei verspätet eingereicht und auch inhaltlich nicht geeignet, auf eine offensichtliche Verfolgung oder drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen zu lassen; weitere eingereichte Beweismittel müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert gewürdigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde als offensichtlich unbegründet und wies sie mit Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 im vereinfachten Verfahren ab. Auf den Eventualantrag, die als Beweismittel eingereichte Vorladung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, trat es nicht ein. H. Mit Eingabe vom 9. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Revision des Urteils vom 28. Mai 2018 und ersuchten erneut um Asyl; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2018 im Vollzugspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sie legten zur Begründung einen den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehl vom 3. Mai 2017 und das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2018 sowie mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka vor und erklärten, die Abklärungen eines Rechtsanwalts in Colombo hätten zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer wegen vermuteter LTTE-Aktivitäten vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht werde und gegen ihn beim E._______-Magistratengericht ein Gerichtsverfahren anhängig sei. I. Der Instruktionsrichter im Verfahren E-6380/2018 liess im Rahmen des Revisionsverfahrens durch die Schweizer Vertretung in Colombo Nachforschungen tätigen. Am 11. Januar 2019 teilte die Schweizer Vertretung in Colombo mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gerichtsfall betreffend den Beschwerdeführer am Amtsgericht E._______ existiere und die eingereichten Verfahrensdokumente zudem weitere Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil E-6380/2018 vom 22. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat und erlegte den Beschwerdeführenden wegen mutwilliger Prozessführung verdoppelte Verfahrenskosten auf. J. Nach Aktenlage wurde dem ältesten Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2, F._______, geboren am (...), am 26. Juli 2019 im Rahmen der Regelung eines persönlichen Härtefalls eine Aufent-haltsbewilligung erteilt. K. Am 10. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Mehrfachgesuch beim SEM ein und brachten vor, durch den politischen Machtwechsel in Sri Lanka sei eine wesentlich veränderte Sachlage eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dringend nahelegte, da sich die Gefährdungslage für als potentiell separatistisch eingestellte LTTE-Sympathisanten deutlich verschärft habe. Ferner lasse das Kindeswohl den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig und unzumutbar erscheinen. Die Kinder seien in der Schweiz geboren und hier stark verwurzelt, mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatland seien sie dagegen in keiner Weise vertraut, weshalb ihre Integration dort nicht gesichert sei. Ausserdem hätten sie eine enge Beziehung zum älteren, inzwischen aufenthaltsberechtigten Bruder. Der Vollzug der Wegweisung würde aus diesen Gründen gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie gegen Art. 8 EMRK verstossen. L. Das SEM wies auch dieses Mehrfachgesuch mit Entscheid vom 13. Februar 2020, eröffnet am 14. Februar 2020, kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Es wies insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts für sich ableiten könne, hätten die Schweizer Asylbehörden doch bereits wiederholt rechtskräftig festgestellt, dass er kein Risikoprofil erfülle, welches auf eine ihm im Fall der Rückkehr auch objektiv drohende asylbeachtliche Verfolgung hinzudeuten vermöge. Bei den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Berichten handle es sich um allgemeine Berichterstattung ohne direkten Bezug zu ihrem Einzelfall. Keines der eingereichten Dokumente lasse einen Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu. Auch die Vorbringen betreffend mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse gestützt auf das Kindeswohl erachtete das SEM als nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Kinder C._______ und D._______ auseinandergesetzt und festgestellt, angesichts des noch jungen Alters sei noch keine zu weit fortgeschrittene Integration erfolgt. Diese Einschätzung sei auch gut anderthalb Jahre später noch zutreffend. M. Am 16. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung. N. In ihrer Verfügung vom 19. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Da sie die Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung als aussichtslos erachtete, lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 ab und erhob einen Kostenvorschuss. O. Fristgerecht bezahlten die Beschwerdeführenden am 21. April 2020 den Kostenvorschuss. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM verneinte im Entscheid vom 13. Februar 2020 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer weise - wie bereits wiederholt festgestellt - kein politisch relevantes Profil auf, welches auf eine ihm im Fall der Rückkehr auch objektiv drohende asylbeachtliche Verfolgung hinzudeuten vermöge. Deshalb könnten er und seine Familienmitglieder aus den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts für sich ableiten. Bei den zur Untermauerung der Vorbringen im Mehrfachgesuch vorgelegten Berichten handle es sich um allgemeine Berichterstattung ohne direkten Bezug zum Einzelfall. Keines der eingereichten Dokumente lasse einen Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Situation in Sri Lanka stelle sich nach dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen im November 2019 gänzlich verändert dar. Seit seinem Amtsantritt verfolge dieser eine konsequente Militarisierung des Landes. Es sei bekannt, dass nicht nur er selbst Kriegsverbrechen zu verantworten habe, er habe auch mutmassliche oder nachweisliche Kriegsverbrecher in sein Kabinett berufen. Es sei daher zu erwarten, dass die Behörden wieder verstärkt gegen mutmassliche ehemalige LTTE-Angehörige vorgehen werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte aus diesem Grund Rückführungen nach Sri Lanka derzeit für unzulässig. Nötig sei laut der SFH eine aktualisierte Lagebeurteilung und eine Anpassung der Asylpraxis. Auch der aktuelle Bericht des UN-Menschenrechtsrats zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka vom 26. Februar 2020 weise darauf hin, dass Untersuchungen betreffend Menschenrechtsverletzungen eingestellt worden seien, beziehungsweise die verantwortlichen Behördenmitglieder ausgetauscht worden seien und mehrere Militäroffiziere ungeachtet schwerwiegender Vorwürfe wegen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in hohe Führungspositionen gesetzt worden seien. Das Verteidigungsministerium habe die Kontrolle über viele Bereiche, darunter die Polizei und die Einwanderungsbehörde übernommen, die militärischen Geheimdienste hätten weitreichende Vollmachten erhalten, so dass die Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka massiv bedroht sei. Berichte über Entführungen und Menschenrechtsverletzungen im tamilisch geprägten Norden häuften sich. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Norden Sri Lankas, habe lange im Vanni-Gebiet gelebt und das Land relativ kurz nach dem Ende des Bürgerkriegs verlassen. Im Fall der Rückkehr mache er sich mit Sicherheit verdächtig, der LTTE und dem tamilischen Separatismus nahe zu stehen. Er und seine Angehörigen befürchteten im Fall der Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Das SEM habe seine Ablehnung nur mit einer Quelle belegt und sich auch auf einen sehr kurzen Zeitraum bezogen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der drohenden Gefährdung im Einzelfall auseinandergesetzt. Angesichts der oben skizzierten Veränderungen müsse die Prognose betreffend die drohende Verfolgungsgefahr neu gestellt werden. Die Lage sei anhand aktueller Berichte neu zu beurteilen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG droht.
E. 6.2 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/-world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajap-ksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 5. Mai 2020). Beobachter und Angehörige ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten befürchten seit dem Machtwechsel stärkere Repressionen und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung beinhalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden - so wurde es durch die Schweizer Asylbehörden wiederholt festgestellt - erfüllen kein Risikoprofil, welches sie in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten liesse. Insbesondere der Beschwerdeführer, auf dessen angeblichen LTTE-Verbindungen die Asylvorbringen der übrigen Familienmitglieder gründen, weist keines der Risikomerkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 formuliert hat und in seiner Praxis bis heute beachtet. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich durch den Machtwechsel die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beschriebenen Gefährdungsprofile akzentuiert haben. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass er abgesehen von der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und einer langen Landesabwesenheit keine weiteren relevanten Anknüpfungspunkte für eine ihm auch objektiv drohende Gefährdung aufweist. Das zuletzt geltend gemachte Vorbringen eines angeblich gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens basierte auf gefälschten Beweismitteln (vgl. Bst. H, I).
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solch direkter Bezug ist im Fall der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, da das Vorliegen einer asylbeachtlichen Gefährdung sowohl durch das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt nach sorgfältiger Prüfung verneint wurde, zuletzt im Revisionsurteil E-6380/2018 vom 22. März 2019. Die Beschwerdeführenden haben weder in ihrem neuen Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 noch in der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2020 etwas vorgebracht, was auf eine direkte Betroffenheit durch den Machtwechsel schliessen lassen könnte, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil erfüllt, das ihn in den Augen der Regierung als regimekritisch und oppositionell eingestellt erscheinen lassen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch die sehr lange Abwesenheit der Beschwerdeführenden aus dem Heimatland sowie ihre Herkunft aus der Nordprovinz nichts zu ändern, da eine Landesabwesenheit im Kontext Sri Lankas für sich allein genommen kein risikobegründender Faktor ist, sondern nur dann eine Bedeutung entfalten kann, wenn zusätzlich weitere risikobegründende Faktoren vorliegen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Es besteht daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden.
E. 6.6 Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1080/2020 vom 20. April 2020 E. 11.3 sowie D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, insbesondere Jaffna, woher die Beschwerdeführenden stammen, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.3).
E. 9.2 Bereits im ersten Urteil betreffend die Beschwerdeführenden erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug als zumutbar, der Beschwerdeführer verfüge über eine Berufsausbildung, auch lebten dort viele Verwandte, es bestehe demnach ein soziales Netz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.5, sowie E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 E. 10.2).
E. 9.3 Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl verletzen und den Anspruch ihrer Kinder auf Achtung ihrer Rechte gestützt auf Art. 8 EMRK.
E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die geltend gemachte Verletzung des Kindeswohls und der Rechte der Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK nicht als begründet erweist. Richtig ist zwar, dass im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG das Kindeswohl zu beachten ist, was einer völkerrechtskonformen Auslegung dieser Bestimmung entspricht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2). Zutreffend ist auch, dass die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten kann, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei dieser Überprüfung der Verwurzelung in der Schweiz stellt das Alter der Kinder einen wichtigen Gradmesser dar.
E. 9.5 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass nicht von einer fortgeschrittenen Integration der noch jungen Kinder ([...] und [...] Jahre alt) gesprochen werden kann. Auch wenn sich die Kinder - selbst angesichts des jahrelang prekären Aufenthaltsstatus der Familie - gut in der Schweiz zu integrieren vermochten, so ist das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin der Auffassung, dass sich die Kinder, die mit ihren Eltern im Familienverband zurückkehren würden, in die Gegebenheiten ihres Heimatlandes werden einfügen können, ohne dauerhaft Schaden zu nehmen oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 E. 10.3 ist in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.
E. 9.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Interesse der beschwerdeführenden Kinder an der Pflege der Beziehung zu ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten älteren Bruder das Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzug der seit Jahren verfügten Wegweisungsanordnung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nicht überwiegt.
E. 9.7 Das Gericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus, dass das Kindeswohl oder das Recht auf Familienleben gestützt auf Art. 8 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka gefährdet sein wird.
E. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1544/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Sri Lankas. Sie halten sich bereits seit fast zehn Jahren in der Schweiz auf. Wiederholt ersuchten sie die Schweizer Asylbehörden um die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, beziehungsweise um die Anerkennung des Vorliegens von Vollzugshindernissen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer (Ehegatte und Vater der übrigen Beschwerdeführenden) habe zwischen 2004 und 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf verschiedene Weise unterstützt, ohne jedoch selbst je Mitglied gewesen zu sein. Dennoch hätten ihn mutmasslich Mitglieder der paramilitärischen People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) am 8. April 2010 festgenommen und ihn unter Misshandlungen nach seinen Beziehungen zu den LTTE verhört. Nachdem ihm die Flucht aus der Haft gelungen sei, habe die Familie aus Furcht vor weiteren Repressalien am 23. August 2010 Sri Lanka verlassen. B. Das SEM hielt dieses Vorbringen für unglaubhaft. Es wies die Asylgesuche am 20. April 2012 erstmals ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012, wobei das Beschwerdeverfahren nur den Wegweisungsvollzug betraf. C. Nach Aktenlage waren die Beschwerdeführenden von Mitte April 2013 bis Mai 2014 unbekannten Aufenthalts. D. Am 28. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch ein. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine langjährige Tätigkeit als Informant der LTTE verschwiegen. E. Das SEM behandelte das Gesuch als Mehrfachgesuch. Nach erneuter Anhörung wies es dieses mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ab, wobei es namentlich auf die Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens hinwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. F. Unter Vorlage neuer Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein und behaupteten, sie hätten inzwischen Dokumente erhalten, welche die geltend gemachte und bisher unbewiesen gebliebene drohende Verfolgung belegten. G. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2018 ab; soweit ein vor dem Urteil vom 29. März 2017 entstandenes Beweismittel eingereicht wurde, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Eine angebliche behördliche Vorladung von Oktober 2017 sei verspätet eingereicht und auch inhaltlich nicht geeignet, auf eine offensichtliche Verfolgung oder drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen zu lassen; weitere eingereichte Beweismittel müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert gewürdigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde als offensichtlich unbegründet und wies sie mit Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 im vereinfachten Verfahren ab. Auf den Eventualantrag, die als Beweismittel eingereichte Vorladung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, trat es nicht ein. H. Mit Eingabe vom 9. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Revision des Urteils vom 28. Mai 2018 und ersuchten erneut um Asyl; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2018 im Vollzugspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sie legten zur Begründung einen den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehl vom 3. Mai 2017 und das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2018 sowie mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka vor und erklärten, die Abklärungen eines Rechtsanwalts in Colombo hätten zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer wegen vermuteter LTTE-Aktivitäten vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht werde und gegen ihn beim E._______-Magistratengericht ein Gerichtsverfahren anhängig sei. I. Der Instruktionsrichter im Verfahren E-6380/2018 liess im Rahmen des Revisionsverfahrens durch die Schweizer Vertretung in Colombo Nachforschungen tätigen. Am 11. Januar 2019 teilte die Schweizer Vertretung in Colombo mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gerichtsfall betreffend den Beschwerdeführer am Amtsgericht E._______ existiere und die eingereichten Verfahrensdokumente zudem weitere Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil E-6380/2018 vom 22. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat und erlegte den Beschwerdeführenden wegen mutwilliger Prozessführung verdoppelte Verfahrenskosten auf. J. Nach Aktenlage wurde dem ältesten Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2, F._______, geboren am (...), am 26. Juli 2019 im Rahmen der Regelung eines persönlichen Härtefalls eine Aufent-haltsbewilligung erteilt. K. Am 10. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Mehrfachgesuch beim SEM ein und brachten vor, durch den politischen Machtwechsel in Sri Lanka sei eine wesentlich veränderte Sachlage eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dringend nahelegte, da sich die Gefährdungslage für als potentiell separatistisch eingestellte LTTE-Sympathisanten deutlich verschärft habe. Ferner lasse das Kindeswohl den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig und unzumutbar erscheinen. Die Kinder seien in der Schweiz geboren und hier stark verwurzelt, mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatland seien sie dagegen in keiner Weise vertraut, weshalb ihre Integration dort nicht gesichert sei. Ausserdem hätten sie eine enge Beziehung zum älteren, inzwischen aufenthaltsberechtigten Bruder. Der Vollzug der Wegweisung würde aus diesen Gründen gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie gegen Art. 8 EMRK verstossen. L. Das SEM wies auch dieses Mehrfachgesuch mit Entscheid vom 13. Februar 2020, eröffnet am 14. Februar 2020, kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Es wies insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts für sich ableiten könne, hätten die Schweizer Asylbehörden doch bereits wiederholt rechtskräftig festgestellt, dass er kein Risikoprofil erfülle, welches auf eine ihm im Fall der Rückkehr auch objektiv drohende asylbeachtliche Verfolgung hinzudeuten vermöge. Bei den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Berichten handle es sich um allgemeine Berichterstattung ohne direkten Bezug zu ihrem Einzelfall. Keines der eingereichten Dokumente lasse einen Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu. Auch die Vorbringen betreffend mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse gestützt auf das Kindeswohl erachtete das SEM als nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Kinder C._______ und D._______ auseinandergesetzt und festgestellt, angesichts des noch jungen Alters sei noch keine zu weit fortgeschrittene Integration erfolgt. Diese Einschätzung sei auch gut anderthalb Jahre später noch zutreffend. M. Am 16. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung. N. In ihrer Verfügung vom 19. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Da sie die Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung als aussichtslos erachtete, lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 ab und erhob einen Kostenvorschuss. O. Fristgerecht bezahlten die Beschwerdeführenden am 21. April 2020 den Kostenvorschuss. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM verneinte im Entscheid vom 13. Februar 2020 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer weise - wie bereits wiederholt festgestellt - kein politisch relevantes Profil auf, welches auf eine ihm im Fall der Rückkehr auch objektiv drohende asylbeachtliche Verfolgung hinzudeuten vermöge. Deshalb könnten er und seine Familienmitglieder aus den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts für sich ableiten. Bei den zur Untermauerung der Vorbringen im Mehrfachgesuch vorgelegten Berichten handle es sich um allgemeine Berichterstattung ohne direkten Bezug zum Einzelfall. Keines der eingereichten Dokumente lasse einen Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Situation in Sri Lanka stelle sich nach dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen im November 2019 gänzlich verändert dar. Seit seinem Amtsantritt verfolge dieser eine konsequente Militarisierung des Landes. Es sei bekannt, dass nicht nur er selbst Kriegsverbrechen zu verantworten habe, er habe auch mutmassliche oder nachweisliche Kriegsverbrecher in sein Kabinett berufen. Es sei daher zu erwarten, dass die Behörden wieder verstärkt gegen mutmassliche ehemalige LTTE-Angehörige vorgehen werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte aus diesem Grund Rückführungen nach Sri Lanka derzeit für unzulässig. Nötig sei laut der SFH eine aktualisierte Lagebeurteilung und eine Anpassung der Asylpraxis. Auch der aktuelle Bericht des UN-Menschenrechtsrats zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka vom 26. Februar 2020 weise darauf hin, dass Untersuchungen betreffend Menschenrechtsverletzungen eingestellt worden seien, beziehungsweise die verantwortlichen Behördenmitglieder ausgetauscht worden seien und mehrere Militäroffiziere ungeachtet schwerwiegender Vorwürfe wegen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in hohe Führungspositionen gesetzt worden seien. Das Verteidigungsministerium habe die Kontrolle über viele Bereiche, darunter die Polizei und die Einwanderungsbehörde übernommen, die militärischen Geheimdienste hätten weitreichende Vollmachten erhalten, so dass die Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka massiv bedroht sei. Berichte über Entführungen und Menschenrechtsverletzungen im tamilisch geprägten Norden häuften sich. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Norden Sri Lankas, habe lange im Vanni-Gebiet gelebt und das Land relativ kurz nach dem Ende des Bürgerkriegs verlassen. Im Fall der Rückkehr mache er sich mit Sicherheit verdächtig, der LTTE und dem tamilischen Separatismus nahe zu stehen. Er und seine Angehörigen befürchteten im Fall der Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Das SEM habe seine Ablehnung nur mit einer Quelle belegt und sich auch auf einen sehr kurzen Zeitraum bezogen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der drohenden Gefährdung im Einzelfall auseinandergesetzt. Angesichts der oben skizzierten Veränderungen müsse die Prognose betreffend die drohende Verfolgungsgefahr neu gestellt werden. Die Lage sei anhand aktueller Berichte neu zu beurteilen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG droht. 6.2 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/-world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajap-ksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 5. Mai 2020). Beobachter und Angehörige ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten befürchten seit dem Machtwechsel stärkere Repressionen und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung beinhalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.4 Die Beschwerdeführenden - so wurde es durch die Schweizer Asylbehörden wiederholt festgestellt - erfüllen kein Risikoprofil, welches sie in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten liesse. Insbesondere der Beschwerdeführer, auf dessen angeblichen LTTE-Verbindungen die Asylvorbringen der übrigen Familienmitglieder gründen, weist keines der Risikomerkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 formuliert hat und in seiner Praxis bis heute beachtet. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich durch den Machtwechsel die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beschriebenen Gefährdungsprofile akzentuiert haben. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass er abgesehen von der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und einer langen Landesabwesenheit keine weiteren relevanten Anknüpfungspunkte für eine ihm auch objektiv drohende Gefährdung aufweist. Das zuletzt geltend gemachte Vorbringen eines angeblich gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens basierte auf gefälschten Beweismitteln (vgl. Bst. H, I). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solch direkter Bezug ist im Fall der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, da das Vorliegen einer asylbeachtlichen Gefährdung sowohl durch das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt nach sorgfältiger Prüfung verneint wurde, zuletzt im Revisionsurteil E-6380/2018 vom 22. März 2019. Die Beschwerdeführenden haben weder in ihrem neuen Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 noch in der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2020 etwas vorgebracht, was auf eine direkte Betroffenheit durch den Machtwechsel schliessen lassen könnte, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil erfüllt, das ihn in den Augen der Regierung als regimekritisch und oppositionell eingestellt erscheinen lassen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch die sehr lange Abwesenheit der Beschwerdeführenden aus dem Heimatland sowie ihre Herkunft aus der Nordprovinz nichts zu ändern, da eine Landesabwesenheit im Kontext Sri Lankas für sich allein genommen kein risikobegründender Faktor ist, sondern nur dann eine Bedeutung entfalten kann, wenn zusätzlich weitere risikobegründende Faktoren vorliegen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Es besteht daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. 6.6 Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1080/2020 vom 20. April 2020 E. 11.3 sowie D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, insbesondere Jaffna, woher die Beschwerdeführenden stammen, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.3). 9.2 Bereits im ersten Urteil betreffend die Beschwerdeführenden erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug als zumutbar, der Beschwerdeführer verfüge über eine Berufsausbildung, auch lebten dort viele Verwandte, es bestehe demnach ein soziales Netz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.5, sowie E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 E. 10.2). 9.3 Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl verletzen und den Anspruch ihrer Kinder auf Achtung ihrer Rechte gestützt auf Art. 8 EMRK. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die geltend gemachte Verletzung des Kindeswohls und der Rechte der Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK nicht als begründet erweist. Richtig ist zwar, dass im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG das Kindeswohl zu beachten ist, was einer völkerrechtskonformen Auslegung dieser Bestimmung entspricht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2). Zutreffend ist auch, dass die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten kann, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei dieser Überprüfung der Verwurzelung in der Schweiz stellt das Alter der Kinder einen wichtigen Gradmesser dar. 9.5 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass nicht von einer fortgeschrittenen Integration der noch jungen Kinder ([...] und [...] Jahre alt) gesprochen werden kann. Auch wenn sich die Kinder - selbst angesichts des jahrelang prekären Aufenthaltsstatus der Familie - gut in der Schweiz zu integrieren vermochten, so ist das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin der Auffassung, dass sich die Kinder, die mit ihren Eltern im Familienverband zurückkehren würden, in die Gegebenheiten ihres Heimatlandes werden einfügen können, ohne dauerhaft Schaden zu nehmen oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 E. 10.3 ist in diesem Punkt nichts hinzuzufügen. 9.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass das Interesse der beschwerdeführenden Kinder an der Pflege der Beziehung zu ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten älteren Bruder das Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzug der seit Jahren verfügten Wegweisungsanordnung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nicht überwiegt. 9.7 Das Gericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus, dass das Kindeswohl oder das Recht auf Familienleben gestützt auf Art. 8 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka gefährdet sein wird. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: