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E-1929/2018

E-1929/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 26. August 2010 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2802/2012 vom 22. Mai 2012 ab. B. Ab Mitte April 2013 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht mehr bekannt. C. Am 28. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die zweiten Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab. D. Am 22. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Im Wesentlichen führten sie darin aus, der Beschwerdeführer habe durch seine (...) erfahren, dass er in Sri Lanka zweimal ins F._______ vorgeladen worden sei. Durch diese neuen Beweismittel könne er die im früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen. Zudem bestätige eine sri-lankische Parlamentarierin, dass er wegen Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) behördlich gesucht werde. Die Familie befinde sich sodann seit (...) Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei zudem nach wie vor traumatisiert und auf psychiatrische Betreuung angewiesen, weshalb sein Gesundheitszustand dem Vollzug entgegenstehe. Zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuches reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen des F._______ vom 5. Januar 2016 sowie 12. Oktober 2017 mit jeweils englischer Übersetzung, ein Begleitschreiben der (...) des Beschwerdeführers, ein Schreiben einer sri-lankischen Parlamentarierin vom 9. Januar 2018, einen Bericht des G._______ vom 10. Januar 2018 und ein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2018 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufzunehmen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und den Beschwerdeführern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Das von der Vorinstanz nicht wiedererwägungsweise berücksichtigte Dokument des F._______ vom 5. Januar 2016 sei unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil E-1479/2015 zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur umfassenden Prüfung aller eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Es seien Berichte der behandelnden psychiatrischen Klinik des Beschwerdeführers von Amtes wegen einzuholen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Eine Kopie der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 inklusive englischer Übersetzung, eine Kopie eines Briefumschlages, diverse Unterstützungsschreiben von Privat- und Lehrpersonen, jeweils ein Referenzschreiben der H._______ vom 24. April 2017, des I._______ vom 26. April 2017 sowie der J._______ vom 27. April 2017, eine Teilnahmebestätigung betreffend K._______ vom 27. April 2017, zwei Kursbestätigungen für die Beschwerdeführerin betreffend (...) vom Dezember 2014 und 2015, ein Arbeitsangebot von L._______ für den Beschwerdeführer vom 27. April 2017, ein Schreiben der M._______ vom 25. März 2018 sowie ein Schreiben von N._______, Anwalt, aus Colombo vom 19. März 2018. G. Mit Nachtrag vom 4. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Eintrittsblatt der G._______ vom 16. März 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 nicht ein. Gleichzeitig wies die die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Sie forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500. auf, zahlbar bis zum 30. April 2018. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies sie ab. I. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 25. April 2018 fristgemäss. J. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Beschwerde ein. Insbesondere ersuchten sie das Gericht darum, das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie weiterer Beweismittel betreffend die Verfolgung in Sri Lanka abzuwarten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2018 ausgeführt, ist auf den Eventualantrag auf Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 nicht einzutreten.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 5.2 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 als revisions- und nicht als wiedererwägungsrechtlich relevant beurteilt habe, sich mithin für die Beurteilung dieses Beweismittels funktionell unzuständig erklärt habe. Die Vorinstanz ist bezüglich dieses Dokuments auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Vorladung vom 5. Januar 2016 ist vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 entstanden, mithin wäre gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ein Revisionsgesuch einzureichen. Für ein solches ist das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Instanz. Die Vorinstanz ist deshalb aufgrund ihrer Unzuständigkeit insoweit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.3 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Vorladungen eine Gefährdung verneinte und keine Recherchen in Sri Lanka vorgenommen habe. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe auch nicht näher ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage hätten notwendig sein sollen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Rüge geht fehl.

E. 5.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, durch das vorgenannte Vorgehen hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 habe die Vorinstanz auch das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Vorinstanz ist bezüglich der vorgenannten Vorladung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil es - wie bereits erwähnt - an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Inwiefern dadurch überspitzter Formalismus vorliegt, ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht näher ausgeführt. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.

E. 5.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Grundsatzes der Kompetenzattraktion bezüglich des Vorgehens der Vorinstanz hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016. Bei der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, kann eine Behörde ausnahmsweise auch über Fragen entscheiden, zu deren Beurteilung sie an sich funktionell unzuständig ist (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 35 f. zu Art. 7 S. 141 f.). Die Notwendigkeit, die Entscheidzuständigkeit in diesem Sinne bei einer bestimmten Behörde zu konzentrieren, kann sich aus prozessökonomischen Gründen, aus dem Gebot der Rechtssicherheit sowie aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 12). Im vorliegenden Fall fehlt es nach der gesetzlichen Ordnung nicht nur an der funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr fehlt der Vorinstanz generell die Kompetenz, in diesem Punkt materiell zu befinden. Eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung oder Ausdehnung einer funktionellen Zuständigkeit kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorladung des F._______ stamme vom 5. Januar 2016, datiere also vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1479/2015 (recte: E-1479/2015) vom 29. März 2017. Diese Vorladung sei nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu behandeln, sondern in einem Revisionsverfahren. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Deshalb und gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf die Eingabe insoweit nicht einzutreten, als es sich um Sachverhalte und ein Beweismittel handle, die zum Zeitpunkt des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgericht schon bestanden hätten.

E. 7.2 Die Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 sei sodann einer Wiedererwägung zugänglich. Massgebend für die Berechnung der 30-tägigen Frist zur Geltendmachung des Vorbringens sei, wann vom Grund beziehungsweise dem Ereignis Kenntnis erlangt wurde. Zwischen der Ausstellung der Vorladung am 24. Oktober 2017 und der Einreichung des Gesuches am 22. Januar 2018 lägen 103 Tage. Gemäss der Übersetzung der Vorladung hätte sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 auf der (...) melden müssen. Damit er diese Frist hätte einhalten können, müsse die Vorladung zumindest einige Tage davor der (...) übergeben worden sein. Es sei nicht glaubhaft, dass er rund drei Monate lang nicht über eine ihn betreffende (...) Vorladung informiert gewesen sei. Zudem sei es auch möglich gewesen, das Schreiben der Parlamentarierin vom 9. Januar 2018 bis am 23. Januar 2018 einzureichen. Die Vorladung vom 12. Oktober 2017 sei daher nicht innert der 30-tägigen Frist und somit verspätet eingereicht worden. Aus der Vorladung gehe auch nicht hervor, dass ihm aufgrund dieser eine offensichtliche Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe, sodass das Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden müsse.

E. 7.3 Die übrigen Dokumente und damit zusammenhängenden Vorbringen seien frist- und formgerecht eingereicht worden. Das Schreiben der (...) des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018, mithin aus dem familiären Umfeld, sei aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im vorhergehenden Verfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Deshalb komme diesem kein Beweiswert zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es wie das Wiedererwägungsgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens stehe. Das Schreiben der sri-lankischen Parlamentarierin sei ebenfalls als Gefälligkeit zu beurteilen. Sie führe explizit aus, der (...) des Beschwerdeführers habe sie um Ausstellung dieses Schreibens gebeten. Zudem würden die darin enthaltenen Ausführungen nicht über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht habe. Die beiden Schreiben seien wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.

E. 7.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) seien zwar bedauerlich, sprächen aber nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Von Suizidplänen- oder absichten habe sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2018 distanziert. Er könne in Sri Lanka ausreichend behandelt werden, insbesondere auch wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen.

E. 7.5 Im Übrigen könne auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 verwiesen werden. Insbesondere sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden derart gut in der Schweiz integriert seien, dass die Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung darstellen würde. Der Hinweis, der älteste Sohn habe in der Schweiz die Schule bis zum (...) Schuljahr absolviert und sei sprachlich gut integriert, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da er keine über das normale Ausmass hinausgehende Integration zu belegen vermöge.

E. 7.6 Schliesslich sei der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abzuweisen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2015 beseitigen könnten.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint.

E. 8.2 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln (Schreiben (...), Parlamentarierin sowie des Anwaltes aus Sri Lanka) geltend, die bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne damit bewiesen werden.

E. 8.2.1 Bezüglich der Schreiben der (...) sowie der Parlamentarierin, beide vom 9. Januar 2018, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen praxisgemäss kein Beweiswert zukommt. Weiter bringen sie in der Eingabe in diesem Zusammenhang lediglich vor, mit diesen Beweismittelen könnten die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aus den früheren Verfahren bewiesen werden, mithin halten sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach können die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8.2.2 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden neu ein Schreiben von Rechtsanwalt N._______ aus Sri Lanka vom 19. März 2018 als Beweismittel ein. Auch dieses Schreiben ist als Gefälligkeit zu qualifizieren. Zum einen fällt es zeitlich genau in die Beschwerdefrist, zum andern ist der Anwalt ein Bekannter der Beschwerdeführenden. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, Kontakt mit dem Anwalt aufzunehmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 die formellen Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuches nicht erfüllt sind, da es nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Entdeckung geltend gemacht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dieser Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Somit ist dieses Dokument als verspätet eingereicht zu qualifizieren, weshalb darauf und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich nicht einzugehen ist.

E. 9.2 Gleichwohl ist in Anbetracht einer sich allenfalls stellenden Refoulement-Problematik unter Hinweis auf die heute noch Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in diesem Kontext hervorzuheben, dass aufgrund des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden ist, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9).

E. 9.3 Somit ist zu prüfen, ob die Vorladung vom 12. Oktober 2017, obwohl verspätet eingereicht, aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Aus der genannten Vorladung geht nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer überhaupt vorgeladen wurde. Überdies konnte er in den vorherigen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen respektive nachweisen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund dieser in Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis tatsächlich besteht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus der Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass bei einem Vollzug der Wegweisung betreffend den Beschwerdeführer das Non-refoulement-Verbot verletzt wird. Die Vorladung steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die erfolgreiche Integration der Familie im Laufe der vergangenen sieben Jahre stünden dem Vollzug entgegen.

E. 10.2 Gemäss dem Bericht der G._______ vom 10. Januar 2018 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: (...) sowie (...). In medikamentöser Hinsicht wird dem Beschwerdeführer empfohlen, weiterhin das verschriebene Antidepressivum einzunehmen respektive aufzudosieren. Aus dem Eintrittsbericht der G._______ vom 16. März 2018 geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zwecks Krisenintervention in diese Klinik begeben hat. Als vorläufige Diagnose bei Eintritt wurde eine (...) festgestellt. Es wurden die Fortführung der antidepressiven Therapie sowie die Einnahme von schlaffördernder Medikation angeraten. Gemäss den ärztlichen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer selbst in die G._______ eingewiesen. Aus dem Bericht ist weiter ersichtlich, dass die Diagnosen vorwiegend im Zusammenhang mit seinem Status als Asylsuchender und der damit bedingten Rückkehr der Familie in den Heimatstaat stehen. Insoweit liegt keine wesentliche nachträglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in fachärztlicher Behandlung ist, kann er sich in Zusammenarbeit mit den ihn betreuenden Fachpersonen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorbereiten. Dabei können auch allfällige Suizidgedanken thematisiert werden. Sodann stehen, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, auch in Sri Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Schreiben vom 26. April 2018 stellten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Aussicht und ersuchten darum, deren Eingang abzuwarten. Gemäss dem Eintrittsbericht der G._______ trat der Beschwerdeführer am 16. März 2018 ins Spital ein. Damals wurde von einer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer von ein bis zwei Wochen ausgegangen. Demnach wurde der Beschwerdeführer Ende März beziehungsweise Anfang April entlassen. Seither sind rund zwei Monate vergangen, mithin stand dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinreichend Zeit zur Verfügung, weitere ärztliche Berichte einzureichen, welche über seinen Gesundheitszustand und das weitere Prozedere Auskunft geben. Bei dieser Sachlage besteht deshalb keine Veranlassung, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten.

E. 10.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.).

E. 10.3.2 C._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 (...) Jahre alt. Heute ist er (...) und besucht die Oberstufe. Daneben spielt er (...). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht hervor, dass er sich schulisch gut integriert hat. Trotzdem erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für C._______ als zumutbar. Die Beschwerdeführenden habe mit der Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass ihr Sohn aus seinem schulischen und sozialen Umfeld herausgenommen wurde und sich in der Folge in eine ihm in jeder Hinsicht neue, unbekannte kulturelle und sprachliche Umgebung einleben musste. Sodann haben sie die fortschreitende Integration von C._______ in der Schweiz durch das Veranlassen von mehreren erfolglosen Verfahren selbst herbeigeführt. Dies haben sich die Beschwerdeführenden anrechnen zu lassen. Weiter ist davon auszugehen, dass C._______ nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurückkehren wird. Er hat die Kinderjahre in Sri Lanka verbracht und verfügt über die erforderlichen Sprachkenntnisse, mithin kann er seine Ausbildung auch im Heimatland weiterführen.

E. 10.3.3 D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist heute (...) Jahre alt. Auch wenn er den Kindergarten besucht, ist davon auszugehen, dass seine Eltern und Geschwister seine Hauptbezugspersonen sind und er sich ausserhalb seiner Kernfamilie in der Schweiz nicht integriert hat. Dies gilt umso mehr für die Tochter E._______, welche (...) Jahre alt ist und eine Spielgruppe besucht. Angesichts ihres Alters ist sie noch praktisch ausschliesslich auf ihre Eltern und Geschwister bezogen (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4).

E. 10.3.4 Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach, auch wenn sie mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten verbunden ist, somit für alle drei Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die die eingereichten Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 10.4 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, ebenso wenig für Abklärungen der Sachlage vor Ort in Sri Lanka durch das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. April 2018 keine näheren Ausführungen dazu machen, um was für Dokumente es sich handeln soll.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1929/2018 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 26. August 2010 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2802/2012 vom 22. Mai 2012 ab. B. Ab Mitte April 2013 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht mehr bekannt. C. Am 28. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die zweiten Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab. D. Am 22. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Im Wesentlichen führten sie darin aus, der Beschwerdeführer habe durch seine (...) erfahren, dass er in Sri Lanka zweimal ins F._______ vorgeladen worden sei. Durch diese neuen Beweismittel könne er die im früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen. Zudem bestätige eine sri-lankische Parlamentarierin, dass er wegen Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) behördlich gesucht werde. Die Familie befinde sich sodann seit (...) Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei zudem nach wie vor traumatisiert und auf psychiatrische Betreuung angewiesen, weshalb sein Gesundheitszustand dem Vollzug entgegenstehe. Zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuches reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen des F._______ vom 5. Januar 2016 sowie 12. Oktober 2017 mit jeweils englischer Übersetzung, ein Begleitschreiben der (...) des Beschwerdeführers, ein Schreiben einer sri-lankischen Parlamentarierin vom 9. Januar 2018, einen Bericht des G._______ vom 10. Januar 2018 und ein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2018 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufzunehmen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und den Beschwerdeführern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Das von der Vorinstanz nicht wiedererwägungsweise berücksichtigte Dokument des F._______ vom 5. Januar 2016 sei unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil E-1479/2015 zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur umfassenden Prüfung aller eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Es seien Berichte der behandelnden psychiatrischen Klinik des Beschwerdeführers von Amtes wegen einzuholen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Eine Kopie der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 inklusive englischer Übersetzung, eine Kopie eines Briefumschlages, diverse Unterstützungsschreiben von Privat- und Lehrpersonen, jeweils ein Referenzschreiben der H._______ vom 24. April 2017, des I._______ vom 26. April 2017 sowie der J._______ vom 27. April 2017, eine Teilnahmebestätigung betreffend K._______ vom 27. April 2017, zwei Kursbestätigungen für die Beschwerdeführerin betreffend (...) vom Dezember 2014 und 2015, ein Arbeitsangebot von L._______ für den Beschwerdeführer vom 27. April 2017, ein Schreiben der M._______ vom 25. März 2018 sowie ein Schreiben von N._______, Anwalt, aus Colombo vom 19. März 2018. G. Mit Nachtrag vom 4. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Eintrittsblatt der G._______ vom 16. März 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 nicht ein. Gleichzeitig wies die die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Sie forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500. auf, zahlbar bis zum 30. April 2018. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies sie ab. I. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 25. April 2018 fristgemäss. J. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Beschwerde ein. Insbesondere ersuchten sie das Gericht darum, das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie weiterer Beweismittel betreffend die Verfolgung in Sri Lanka abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2018 ausgeführt, ist auf den Eventualantrag auf Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.2 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 als revisions- und nicht als wiedererwägungsrechtlich relevant beurteilt habe, sich mithin für die Beurteilung dieses Beweismittels funktionell unzuständig erklärt habe. Die Vorinstanz ist bezüglich dieses Dokuments auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Vorladung vom 5. Januar 2016 ist vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 entstanden, mithin wäre gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ein Revisionsgesuch einzureichen. Für ein solches ist das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Instanz. Die Vorinstanz ist deshalb aufgrund ihrer Unzuständigkeit insoweit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet. 5.3 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Vorladungen eine Gefährdung verneinte und keine Recherchen in Sri Lanka vorgenommen habe. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe auch nicht näher ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage hätten notwendig sein sollen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Rüge geht fehl. 5.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, durch das vorgenannte Vorgehen hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 habe die Vorinstanz auch das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Vorinstanz ist bezüglich der vorgenannten Vorladung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil es - wie bereits erwähnt - an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Inwiefern dadurch überspitzter Formalismus vorliegt, ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht näher ausgeführt. Damit ist auch diese Rüge unbegründet. 5.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Grundsatzes der Kompetenzattraktion bezüglich des Vorgehens der Vorinstanz hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016. Bei der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, kann eine Behörde ausnahmsweise auch über Fragen entscheiden, zu deren Beurteilung sie an sich funktionell unzuständig ist (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 35 f. zu Art. 7 S. 141 f.). Die Notwendigkeit, die Entscheidzuständigkeit in diesem Sinne bei einer bestimmten Behörde zu konzentrieren, kann sich aus prozessökonomischen Gründen, aus dem Gebot der Rechtssicherheit sowie aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 12). Im vorliegenden Fall fehlt es nach der gesetzlichen Ordnung nicht nur an der funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr fehlt der Vorinstanz generell die Kompetenz, in diesem Punkt materiell zu befinden. Eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung oder Ausdehnung einer funktionellen Zuständigkeit kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorladung des F._______ stamme vom 5. Januar 2016, datiere also vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1479/2015 (recte: E-1479/2015) vom 29. März 2017. Diese Vorladung sei nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu behandeln, sondern in einem Revisionsverfahren. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Deshalb und gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf die Eingabe insoweit nicht einzutreten, als es sich um Sachverhalte und ein Beweismittel handle, die zum Zeitpunkt des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgericht schon bestanden hätten. 7.2 Die Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 sei sodann einer Wiedererwägung zugänglich. Massgebend für die Berechnung der 30-tägigen Frist zur Geltendmachung des Vorbringens sei, wann vom Grund beziehungsweise dem Ereignis Kenntnis erlangt wurde. Zwischen der Ausstellung der Vorladung am 24. Oktober 2017 und der Einreichung des Gesuches am 22. Januar 2018 lägen 103 Tage. Gemäss der Übersetzung der Vorladung hätte sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 auf der (...) melden müssen. Damit er diese Frist hätte einhalten können, müsse die Vorladung zumindest einige Tage davor der (...) übergeben worden sein. Es sei nicht glaubhaft, dass er rund drei Monate lang nicht über eine ihn betreffende (...) Vorladung informiert gewesen sei. Zudem sei es auch möglich gewesen, das Schreiben der Parlamentarierin vom 9. Januar 2018 bis am 23. Januar 2018 einzureichen. Die Vorladung vom 12. Oktober 2017 sei daher nicht innert der 30-tägigen Frist und somit verspätet eingereicht worden. Aus der Vorladung gehe auch nicht hervor, dass ihm aufgrund dieser eine offensichtliche Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe, sodass das Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden müsse. 7.3 Die übrigen Dokumente und damit zusammenhängenden Vorbringen seien frist- und formgerecht eingereicht worden. Das Schreiben der (...) des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018, mithin aus dem familiären Umfeld, sei aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im vorhergehenden Verfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Deshalb komme diesem kein Beweiswert zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es wie das Wiedererwägungsgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens stehe. Das Schreiben der sri-lankischen Parlamentarierin sei ebenfalls als Gefälligkeit zu beurteilen. Sie führe explizit aus, der (...) des Beschwerdeführers habe sie um Ausstellung dieses Schreibens gebeten. Zudem würden die darin enthaltenen Ausführungen nicht über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht habe. Die beiden Schreiben seien wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 7.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]) seien zwar bedauerlich, sprächen aber nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Von Suizidplänen- oder absichten habe sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2018 distanziert. Er könne in Sri Lanka ausreichend behandelt werden, insbesondere auch wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen. 7.5 Im Übrigen könne auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 verwiesen werden. Insbesondere sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden derart gut in der Schweiz integriert seien, dass die Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung darstellen würde. Der Hinweis, der älteste Sohn habe in der Schweiz die Schule bis zum (...) Schuljahr absolviert und sei sprachlich gut integriert, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da er keine über das normale Ausmass hinausgehende Integration zu belegen vermöge. 7.6 Schliesslich sei der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abzuweisen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2015 beseitigen könnten. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. 8.2 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln (Schreiben (...), Parlamentarierin sowie des Anwaltes aus Sri Lanka) geltend, die bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne damit bewiesen werden. 8.2.1 Bezüglich der Schreiben der (...) sowie der Parlamentarierin, beide vom 9. Januar 2018, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen praxisgemäss kein Beweiswert zukommt. Weiter bringen sie in der Eingabe in diesem Zusammenhang lediglich vor, mit diesen Beweismittelen könnten die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aus den früheren Verfahren bewiesen werden, mithin halten sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach können die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.2.2 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden neu ein Schreiben von Rechtsanwalt N._______ aus Sri Lanka vom 19. März 2018 als Beweismittel ein. Auch dieses Schreiben ist als Gefälligkeit zu qualifizieren. Zum einen fällt es zeitlich genau in die Beschwerdefrist, zum andern ist der Anwalt ein Bekannter der Beschwerdeführenden. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, Kontakt mit dem Anwalt aufzunehmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 die formellen Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuches nicht erfüllt sind, da es nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Entdeckung geltend gemacht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dieser Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Somit ist dieses Dokument als verspätet eingereicht zu qualifizieren, weshalb darauf und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich nicht einzugehen ist. 9.2 Gleichwohl ist in Anbetracht einer sich allenfalls stellenden Refoulement-Problematik unter Hinweis auf die heute noch Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in diesem Kontext hervorzuheben, dass aufgrund des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden ist, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). 9.3 Somit ist zu prüfen, ob die Vorladung vom 12. Oktober 2017, obwohl verspätet eingereicht, aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Aus der genannten Vorladung geht nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer überhaupt vorgeladen wurde. Überdies konnte er in den vorherigen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen respektive nachweisen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund dieser in Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis tatsächlich besteht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus der Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass bei einem Vollzug der Wegweisung betreffend den Beschwerdeführer das Non-refoulement-Verbot verletzt wird. Die Vorladung steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die erfolgreiche Integration der Familie im Laufe der vergangenen sieben Jahre stünden dem Vollzug entgegen. 10.2 Gemäss dem Bericht der G._______ vom 10. Januar 2018 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: (...) sowie (...). In medikamentöser Hinsicht wird dem Beschwerdeführer empfohlen, weiterhin das verschriebene Antidepressivum einzunehmen respektive aufzudosieren. Aus dem Eintrittsbericht der G._______ vom 16. März 2018 geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zwecks Krisenintervention in diese Klinik begeben hat. Als vorläufige Diagnose bei Eintritt wurde eine (...) festgestellt. Es wurden die Fortführung der antidepressiven Therapie sowie die Einnahme von schlaffördernder Medikation angeraten. Gemäss den ärztlichen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer selbst in die G._______ eingewiesen. Aus dem Bericht ist weiter ersichtlich, dass die Diagnosen vorwiegend im Zusammenhang mit seinem Status als Asylsuchender und der damit bedingten Rückkehr der Familie in den Heimatstaat stehen. Insoweit liegt keine wesentliche nachträglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in fachärztlicher Behandlung ist, kann er sich in Zusammenarbeit mit den ihn betreuenden Fachpersonen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorbereiten. Dabei können auch allfällige Suizidgedanken thematisiert werden. Sodann stehen, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, auch in Sri Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Schreiben vom 26. April 2018 stellten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Aussicht und ersuchten darum, deren Eingang abzuwarten. Gemäss dem Eintrittsbericht der G._______ trat der Beschwerdeführer am 16. März 2018 ins Spital ein. Damals wurde von einer voraussichtlichen Aufenthaltsdauer von ein bis zwei Wochen ausgegangen. Demnach wurde der Beschwerdeführer Ende März beziehungsweise Anfang April entlassen. Seither sind rund zwei Monate vergangen, mithin stand dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinreichend Zeit zur Verfügung, weitere ärztliche Berichte einzureichen, welche über seinen Gesundheitszustand und das weitere Prozedere Auskunft geben. Bei dieser Sachlage besteht deshalb keine Veranlassung, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten. 10.3 10.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). 10.3.2 C._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 (...) Jahre alt. Heute ist er (...) und besucht die Oberstufe. Daneben spielt er (...). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht hervor, dass er sich schulisch gut integriert hat. Trotzdem erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für C._______ als zumutbar. Die Beschwerdeführenden habe mit der Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass ihr Sohn aus seinem schulischen und sozialen Umfeld herausgenommen wurde und sich in der Folge in eine ihm in jeder Hinsicht neue, unbekannte kulturelle und sprachliche Umgebung einleben musste. Sodann haben sie die fortschreitende Integration von C._______ in der Schweiz durch das Veranlassen von mehreren erfolglosen Verfahren selbst herbeigeführt. Dies haben sich die Beschwerdeführenden anrechnen zu lassen. Weiter ist davon auszugehen, dass C._______ nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurückkehren wird. Er hat die Kinderjahre in Sri Lanka verbracht und verfügt über die erforderlichen Sprachkenntnisse, mithin kann er seine Ausbildung auch im Heimatland weiterführen. 10.3.3 D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist heute (...) Jahre alt. Auch wenn er den Kindergarten besucht, ist davon auszugehen, dass seine Eltern und Geschwister seine Hauptbezugspersonen sind und er sich ausserhalb seiner Kernfamilie in der Schweiz nicht integriert hat. Dies gilt umso mehr für die Tochter E._______, welche (...) Jahre alt ist und eine Spielgruppe besucht. Angesichts ihres Alters ist sie noch praktisch ausschliesslich auf ihre Eltern und Geschwister bezogen (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4). 10.3.4 Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach, auch wenn sie mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten verbunden ist, somit für alle drei Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die die eingereichten Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 10.4 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, ebenso wenig für Abklärungen der Sachlage vor Ort in Sri Lanka durch das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. April 2018 keine näheren Ausführungen dazu machen, um was für Dokumente es sich handeln soll.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: