Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Gesuchstellenden stellten am (...) August 2010 in der Schweiz Asyl-gesuche und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller 1 zwischen 2004 und 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf verschiedene Weise unterstützt habe, ohne selber Mitglied der Tigers gewesen zu sein. Unbekannte - mutmassliche Mitglieder der para-militärischen People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) - hätten ihn nach einer Vorsprache beim Haus der Familie während seiner Abwesenheit am 8. April 2010 festgenommen und ihn unter Misshandlungen nach seinen Beziehungen zu den LTTE verhört. Nach zehn Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Aus Furcht vor weiteren Problemen seien die Gesuchstellenden am (...) 2010 aus Sri Lanka aus-gereist. B. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen. C. Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung teilweise beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in ihrem Rechtsmittel vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisungen. Im Hauptpunkt (Verneinung der Flüchtlings-eigenschaft und Verweigerung des Asyls) erwuchs der Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. E. Ab Mitte April 2013 galt der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in der Schweiz als unbekannt. II. F. Am 28. Mai 2014 liessen die Gesuchstellenden in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Gesuchsteller 1 habe den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylgesuchs eine langjährige wichtige Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Er habe nämlich von den LTTE eine einlässliche nachrichtendienstliche Ausbildung erhalten und sei dann viele Jahre lang als Informant für die Tigers tätig gewesen. G. Nach einer ergänzenden Anhörung des Gesuchstellers 1 zu den neuen Asylgründen wies das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ab, wobei namentlich auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen hingewiesen wurde. H. Auch diesen Entscheid liessen die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. III. I. Am 22. Januar 2018 liessen die Gesuchstellenden bei der Vorinstanz durch ihren heutigen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und dieses hauptsächlich damit begründen, dass neue Beweismittel die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen würden; so sei der Gesuchsteller 1 mit einer Vorladung vom (...) 2016 zum Erscheinen auf einem Polizeiposten in Colombo aufgefordert worden. Eine zweite Vorladung sei im Oktober 2017 bei seinen Familienangehörigen eingegangen. Überdies wurden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, die einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies das SEM dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angeblichen Vorladungen seien verspätet eingereicht worden und würden im Übrigen auch inhaltlich nicht auf eine den Gesuchstellenden drohende Verfolgung schliessen lassen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben qualifizierte das SEM - unter Hinweis auf die in mehreren Vorverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - als Gefälligkeitsschreiben ohne relevante Beweiskraft. Schliesslich stünden die geltend gemachten Gesundheitsprobleme einer Wegweisung aus der Schweiz respektive der Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen. K. Eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Gericht mit Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Auf einen Eventualantrag, die beiden Vorlagen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, trat das Gericht nicht ein. IV. L. L.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2018 liessen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 ersuchen und inhaltlich beantragen, ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung vom 28. Februar 2018 im Vollzugspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens ersucht. L.b Mit dem Gesuch wurden insbesondere ein Haftbefehl vom (...) 2017 und das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2018 sowie mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht. L.c Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Gesuchsteller 1 habe über seine Schwiegereltern einen Anwalt namens B._______ in Colombo beauftragt, um die Möglichkeiten einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn abzuklären. Dieser Rechtsanwalt habe mit seiner Vertretungsvollmacht bei den heimatlichen Behörden Abklärungen vorgenommen und in Erfahrung bringen können, dass sein Klient wegen vermuteter LTTE-Aktivitäten vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht werde und dieses gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, das nun beim C._______-Magistratengericht unter der Verfahrensnummer (...) hängig sei. M. Der Instruktionsrichter blockierte am 12. November 2018 den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme. N. Mit drei Eingaben der Gesuchstellenden vom 13. und 23. November 2018 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Bestätigung der Bedürftigkeit; medizinische Unterlagen zur Behandlung des Gesuchstellers 1 vom 14. November 2018, 18. Juli 2018 und 10. Januar 2018; Strafanzeige des C.I.D. vom [...] 2017 mit englischsprachiger Übersetzung; Hand-notiz des Magistrate Court C._______ vom [...] 2017). O. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, das Gesuch vom 9. November 2018 werde, soweit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 entstandene Beweismittel betreffend, als Revisionsgesuch entgegengenommen. Ein Antrag der Gesuchstellenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt entschieden werde und das Gericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte, und auch den vorsorglichen Vollzugsstopp vorderhand in Kraft lasse. P. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 liessen die Gesuchstellenden die Originale der bereits eingereichten Verfahrensdokumente nachreichen und die Überprüfung der Echtheit dieser Beweismittel vor Ort beantragen, falls Zweifel an der Authentizität der Dokumente bestünden. Q. Am 4. Dezember 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische Botschaft in Colombo um eine Abklärung, ob vor dem Magistratengericht C._______ unter der Verfahrensnummer (...) ein Verfahren gegen den Gesuchsteller 1 hängig sei und ob es sich bei den von den Gesuchstellenden eingereichten Beweismitteln um authentische Dokumente handle. R. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 teilte die Schweizer Vertretung dem Instruktionsrichter mit, Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gerichtsfall mit der Nummer (...) am Amtsgericht C._______ existiere und die eingereichten Verfahrensdokumente zudem weitere Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Dieser habe der Botschaft bei einer telefonischen Nachfrage zudem bloss mitgeteilt, den Namen des Gesuchstellers 1 schon einmal gehört zu haben, sich aber nicht an Details erinnern zu können; eine schriftliche Anfrage der Vertretung sei von ihm bisher noch nicht beantwortet worden. S. S.a Der Instruktionsrichter gewährte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft. S.b Beim Verfassen dieser Instruktionsverfügung wurde das Ende der (praxisgemäss 14-tägigen) Frist für die Einreichung der Stellungnahme versehentlich mit 7. März 2019 statt 7. Februar 2019 berechnet. Nach Entdecken dieses offensichtlichen administrativen Versehens berichtigte der Instruktionsrichter das falsche Datum mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 von Amtes wegen und setzte die Frist zur Stellungnahme neu auf den 7. Februar 2019 fest. T. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Gesuchstellenden um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Februar 2019 ersuchen, weil sie auf "zusätzliche Dokumente" warten würden. U. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ab. Ausserdem wies er den Antrag auf Erlass (definitiver) vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und hob den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 12. November 2018 auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und um Befreiung von der Vorschusspflicht wurden ebenfalls abgewiesen und den Gesuchstellenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- bis zum 25. Februar 2019 gesetzt. V. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 äusserten sich die Gesuchstellenden zur Aktenlage und zu den Abklärungen der Botschaft. Sie legten ausserdem ein Schreiben von Rechtsanwalt B._______ an ihren schweizerischen Rechtsvertreter vom 16. Februar 2019 ins Recht, in dem dieser zu den Feststellungen und Informationen der Vertretung Stellung nahm. Die Richtigkeit der Feststellungen der Botschaft wurde darin bestritten; es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen die Botschaft vorgenommen habe - insbesondere fehle eine Bestätigung des Gerichts von C._______, dass dort kein Verfahren unter der Nummer (...) verzeichnet sei. W. Am 21. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 11. Februar 2019 ein. In dieser wurden nachträglich eingetroffene Antworten des sri-lankischen Rechtsanwalts auf die schriftlich gestellten Fragen der Botschaft zusammengefasst. Dieser habe angegeben, der Gesuchsteller 1 sei nicht sein Klient gewesen und er kenne ihn auch nicht; sein Bestätigungsschreiben habe er - nach Abklärung des Sachverhalts - im Auftrag seiner Klientin "D._______" verfasst. Das "Vergehen" sei im (...) 2017 in der Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts von C._______ begangen worden, wo der Fall dann auch verhandelt worden sei. Er habe zum Status des Gerichtsfalls sowie zum Inhalt des "Vergehens" keine weiteren An-gaben gemacht. X. Am 25. Februar 2019 überwiesen die Gesuchstellenden den vom Instruktionsrichter einverlangten Kostenvorschuss. Y. Am 26. Februar 2019 liessen sie einen E-Mail-Wechsel zwischen dem sri-lankischen Anwalt und ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz nachreichen. Ersterer hielt in seiner (nicht datierten) Mitteilung unter anderem fest, er habe den Haftbefehl gegen den Gesuchsteller 1 von dessen "aunty" (Tante, eigentlich Tantchen) "D._______" ausgehändigt erhalten, und C.I.D.-Angestellte hätten ihm mitgeteilt, es sei ein Verfahren vor dem C._______ Magistrate Court unter der Nummer "(...)" hängig; er werde nun über einen Angestellten weitere Abklärungen zu den Hintergründen jenes Verfahrens vornehmen lassen. Z. Der Instruktionsrichter brachte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 die ergänzende Mitteilung der Botschaft vom 11. Februar 2019 zur Kenntnis.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2.1 Die Gesuchstellenden machen das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und haben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Insofern ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 2.2.2 Soweit im Revisionsgesuch auch auf die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers 1, auf die Herkunft der Familie aus E._______ und den langen Wohnsitz im sogenannten Vanni-Gebiet, auf den aktuell erhöhten "singhalesischen Druck gegenüber Tamilen" und auf den langen Aufenthalt der Familie in der Schweiz Bezug genommen wird (vgl. Revisionsgesuch S. 7 f.), werden damit keine neu entdeckten (vorbestandenen) Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, die einer revisionsweisen Beurteilung zugänglich wären. Auf das Revisions-gesuch ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteils-fällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47).
E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 4.1 Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch wird im Kern damit begründet, dass der Gesuchsteller 1 über einen von ihm beauftragten sri-lankischen Rechtsanwalt erfahren habe, dass gegen ihn unter der Anschuldigung der Unterstützung der LTTE ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, das beim C._______-Magistratengericht unter der Verfahrensnummer (...) hängig sei.
E. 4.2 Mehrere der im Revisionsverfahren ins Recht gelegten Beweismittel - namentlich der angeblich vom C._______ Magistrate Court erlassene Haftbefehl (Gesuchsbeilage 4) und ein Schreiben des C.I.D. an dieses Gericht (mit der Eingabe vom 23. November 2018 nachgereicht) - weisen in der Tat neben den Personalien des Gesuchstellers 1 die Verfahrensnummer "(...)" respektive "(...)" auf.
E. 4.3 Der Instruktionsrichter hat die von den Gesuchstellenden eingereichten Beweismittel - wie von ihnen selbst angeregt (vgl. Revisionsgesuch S. 6) - der Schweizer Botschaft in Colombo zur Prüfung vorgelegt. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2019 hält die Botschaft einerseits fest, dass gemäss ihren Abklärungen am betreffenden Gericht in C._______ kein Gerichtsfall mit der Nummer (...) existiere. Andererseits würden die eingereichten Verfahrensdokumente auch weitere Fälschungsmerkmale aufweisen (unlogische Inhalte, falsche Gesetzesbestimmungen, fehlende Zuständigkeit der genannten Polizeiabteilung), respektive werde der Haftbefehl einem Gesuchten nicht ausgehändigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Anwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem gehe aus der Formulierung dieser Bestätigung hervor, dass dieser Anwalt seine Informationen von der Kriminalpolizei telefonisch erhalten habe, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Der Anwalt habe sich nie aufs Gericht begeben und offensichtlich auch nicht die Akten organisiert; es werde jedoch in Sri Lanka zwingend ein Anwalt benötigt, um Kopien von Gerichtsakten erhältlich zu machen.
E. 4.4 Die Gesuchstellenden bestreiten in ihren Eingaben vom 20. und 26. Februar 2019 die Feststellungen der Botschaft und weisen unter anderem darauf hin, dass deren Bericht nicht entnommen werden könne, welche Art von Abklärungen denn vor Ort vorgenommen worden seien. Sie stellen damit die Zuverlässigkeit der Auskünfte der Botschaft in Frage.
E. 4.5.1 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in Colombo im Besonderen werden erfahrungsgemäss zuverlässig und professionell-diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der ersten und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkenntnisse der Schweizer Vertretungen vor Ort ab.
E. 4.5.2 Es mag sein, dass eine Beschreibung der Abklärungen und Vorgehensweisen der Botschaft, die zur Feststellung eines inexistenten Verfahrens vor einem bestimmten Gericht führten, aus Sicht der Gesuchstellenden und im Sinn der Nachvollziehbarkeit wünschenswert gewesen wäre; allerdings hätten - mit Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Verhinderung der indirekten Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfahren) - allzu detaillierte Angaben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ohnehin abgedeckt werden müssen.
E. 4.5.3 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Botschaft im vorliegenden Verfahren zu unsorgfältiger - oder sonst problematischer - Arbeit oder zu anderen Fehlern gekommen sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 4.6 Bei der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 sind hingegen gravierende Ungereimtheiten festzustellen:
E. 4.6.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, der sri-lankische Anwalt der Gesuchstellenden habe bei seinen Recherchen und Abklärungen mit der Vollmacht des Gesuchstellers 1 eine Kopie des Haftbefehls des C._______ Magistrate Court erhältlich machen können (vgl. Revisionsgesuch S. 2 und 5); dieses Dokument habe "vom Rechtsanwalt B._______ beim Gericht kopiert werden" können (vgl. a.a.O. S. 3). Diese Darstellung erschien zunächst insofern nicht als unplausibel, als in Sri Lanka nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dokumente eines Strafverfahrens durch bevollmächtigte Rechtsanwälte der betroffenen Personen bei Vorsprache auf dem betreffenden Gericht beschafft werden können (und die am 4. Dezember 2018 zu den Akten gereichten Dokumente die zu erwartenden Stempelungen aufwiesen, die beim Kopiervorgang durch einen Gerichtsschreiber üblicherweise angebracht werden). Demgegenüber erwähnt Rechtsanwalt B._______ in seinen zu den Akten gereichten Eingaben nirgends, er sei vom Gesuchsteller 1 bevollmächtigt und mit Abklärungen beauftragt worden; vielmehr sei Frau "D._______" - das "Tantchen" des Gesuchstellers 1 - seine Auftraggeberin gewesen. Und den Haftbefehl habe er von dieser Klientin ausgehändigt erhalten (vgl. Mitteilung B._______ vom 16. Februar 2019 [mit der Eingabe vom 20. Februar 2019 zu den Akten gereicht] sowie die am 26. Februar 2019 eingereichte, undatierte Kurzmitteilung von Anwalt B._______); zur naheliegenden Frage, wie denn seine Klientin in den Besitz der Kopie aus den Gerichtsakten gekommen sei, äussert sich der sri-lankische Anwalt bezeichnenderweise nicht.
E. 4.6.2 Sodann hielt Rechtsanwalt B._______ in seiner zuletzt erwähnten Kurzmitteilung fest, er habe nun noch in Erfahrung bringen können, dass vor dem C._______ Magistrate Court ein Verfahren unter der "case No. (...)" hängig sei. Diese Feststellung erscheint als gänzlich unbehelflich, nachdem die zu den Akten gereichten und hier interessierenden Beweismittel unmissverständlich die Verfahrensnummer (...) aufweisen. Dass das angebliche Verfahren (...) den Gesuchsteller 1 betreffe, wird zudem in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet.
E. 4.6.3 Diese Vorbringen der Gesuchstellenden und des angeblich (über Verwandte) mandatierten Anwalts sind widersprüchlich, unsubstanziiert und erwecken einen ausweichenden, insgesamt auffällig konstruierten Eindruck.
E. 4.7.1 Bei dieser Aktenlage besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche sich auf das inexistente Verfahren (...) beziehen, um nicht-authentische Dokumente handeln muss. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung des sri-lankischen Rechtsanwalts und dessen später eingereichte Stellungnahmen erweisen sich (bestenfalls) als Gefälligkeitsschreiben, denen jede Beweiskraft abzusprechen ist.
E. 4.7.2 Unter diesen Umständen braucht auf die von der Botschaft zusätzlich erwähnten Mängel der angeblichen Verfahrensdokumente (und auf zusätzliche vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte formale Fälschungsmerkmale dieser Unterlagen) nicht eingegangen zu werden.
E. 4.8 Die Revisionsvorbringen der Gesuchstellenden stützen sich nach dem Gesagten vollumfänglich auf gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist diesen Angaben jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Die Gesuchstellenden haben (in Kenntnis der Abklärungsergebnisse der Botschaft) nie geltend gemacht, es seien - beispielsweise durch gutmeinende Verwandte - ohne ihr Wissen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihnen zugestellt worden. Unter diesen Umständen kann nicht von ihrer Gutgläubigkeit ausgegangen werden. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erweist sich damit als zerstört, und ihr prozessuales Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich sowie als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.
E. 4.9 Den neuen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
E. 4.10 Was die Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs anbelangt (vgl. insbesondere Revisionsgesuch S. 7 f.), besteht im vorliegenden Revisionsverfahren weder die Veranlassung noch die Möglichkeit einer Neubeurteilung, nachdem diesbezüglich keine Revisionsgründe dargetan worden sind (vgl. oben E. 2.2.2).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen-den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Einreichen mehrerer gefälschter Beweismittel ist - wie in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 angekündigt - als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind. Der in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird für die Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die gefälschten Beweismittel (angeblicher Haftbefehl, angebliche Hand-notiz des C._______ Magistrate Courts, angebliches Schreiben des C.I.D. an dieses Gericht) werden samt Übersetzungen eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der am 25. Februar 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6380/2018 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 (N [...]). Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden stellten am (...) August 2010 in der Schweiz Asyl-gesuche und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller 1 zwischen 2004 und 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf verschiedene Weise unterstützt habe, ohne selber Mitglied der Tigers gewesen zu sein. Unbekannte - mutmassliche Mitglieder der para-militärischen People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) - hätten ihn nach einer Vorsprache beim Haus der Familie während seiner Abwesenheit am 8. April 2010 festgenommen und ihn unter Misshandlungen nach seinen Beziehungen zu den LTTE verhört. Nach zehn Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Aus Furcht vor weiteren Problemen seien die Gesuchstellenden am (...) 2010 aus Sri Lanka aus-gereist. B. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen. C. Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung teilweise beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in ihrem Rechtsmittel vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisungen. Im Hauptpunkt (Verneinung der Flüchtlings-eigenschaft und Verweigerung des Asyls) erwuchs der Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. E. Ab Mitte April 2013 galt der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in der Schweiz als unbekannt. II. F. Am 28. Mai 2014 liessen die Gesuchstellenden in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Gesuchsteller 1 habe den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylgesuchs eine langjährige wichtige Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Er habe nämlich von den LTTE eine einlässliche nachrichtendienstliche Ausbildung erhalten und sei dann viele Jahre lang als Informant für die Tigers tätig gewesen. G. Nach einer ergänzenden Anhörung des Gesuchstellers 1 zu den neuen Asylgründen wies das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ab, wobei namentlich auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen hingewiesen wurde. H. Auch diesen Entscheid liessen die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. III. I. Am 22. Januar 2018 liessen die Gesuchstellenden bei der Vorinstanz durch ihren heutigen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und dieses hauptsächlich damit begründen, dass neue Beweismittel die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen würden; so sei der Gesuchsteller 1 mit einer Vorladung vom (...) 2016 zum Erscheinen auf einem Polizeiposten in Colombo aufgefordert worden. Eine zweite Vorladung sei im Oktober 2017 bei seinen Familienangehörigen eingegangen. Überdies wurden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, die einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies das SEM dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angeblichen Vorladungen seien verspätet eingereicht worden und würden im Übrigen auch inhaltlich nicht auf eine den Gesuchstellenden drohende Verfolgung schliessen lassen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben qualifizierte das SEM - unter Hinweis auf die in mehreren Vorverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - als Gefälligkeitsschreiben ohne relevante Beweiskraft. Schliesslich stünden die geltend gemachten Gesundheitsprobleme einer Wegweisung aus der Schweiz respektive der Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen. K. Eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Gericht mit Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Auf einen Eventualantrag, die beiden Vorlagen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, trat das Gericht nicht ein. IV. L. L.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2018 liessen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 ersuchen und inhaltlich beantragen, ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung vom 28. Februar 2018 im Vollzugspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens ersucht. L.b Mit dem Gesuch wurden insbesondere ein Haftbefehl vom (...) 2017 und das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2018 sowie mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht. L.c Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Gesuchsteller 1 habe über seine Schwiegereltern einen Anwalt namens B._______ in Colombo beauftragt, um die Möglichkeiten einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn abzuklären. Dieser Rechtsanwalt habe mit seiner Vertretungsvollmacht bei den heimatlichen Behörden Abklärungen vorgenommen und in Erfahrung bringen können, dass sein Klient wegen vermuteter LTTE-Aktivitäten vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht werde und dieses gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, das nun beim C._______-Magistratengericht unter der Verfahrensnummer (...) hängig sei. M. Der Instruktionsrichter blockierte am 12. November 2018 den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme. N. Mit drei Eingaben der Gesuchstellenden vom 13. und 23. November 2018 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Bestätigung der Bedürftigkeit; medizinische Unterlagen zur Behandlung des Gesuchstellers 1 vom 14. November 2018, 18. Juli 2018 und 10. Januar 2018; Strafanzeige des C.I.D. vom [...] 2017 mit englischsprachiger Übersetzung; Hand-notiz des Magistrate Court C._______ vom [...] 2017). O. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, das Gesuch vom 9. November 2018 werde, soweit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 entstandene Beweismittel betreffend, als Revisionsgesuch entgegengenommen. Ein Antrag der Gesuchstellenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt entschieden werde und das Gericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte, und auch den vorsorglichen Vollzugsstopp vorderhand in Kraft lasse. P. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 liessen die Gesuchstellenden die Originale der bereits eingereichten Verfahrensdokumente nachreichen und die Überprüfung der Echtheit dieser Beweismittel vor Ort beantragen, falls Zweifel an der Authentizität der Dokumente bestünden. Q. Am 4. Dezember 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische Botschaft in Colombo um eine Abklärung, ob vor dem Magistratengericht C._______ unter der Verfahrensnummer (...) ein Verfahren gegen den Gesuchsteller 1 hängig sei und ob es sich bei den von den Gesuchstellenden eingereichten Beweismitteln um authentische Dokumente handle. R. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 teilte die Schweizer Vertretung dem Instruktionsrichter mit, Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gerichtsfall mit der Nummer (...) am Amtsgericht C._______ existiere und die eingereichten Verfahrensdokumente zudem weitere Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Dieser habe der Botschaft bei einer telefonischen Nachfrage zudem bloss mitgeteilt, den Namen des Gesuchstellers 1 schon einmal gehört zu haben, sich aber nicht an Details erinnern zu können; eine schriftliche Anfrage der Vertretung sei von ihm bisher noch nicht beantwortet worden. S. S.a Der Instruktionsrichter gewährte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft. S.b Beim Verfassen dieser Instruktionsverfügung wurde das Ende der (praxisgemäss 14-tägigen) Frist für die Einreichung der Stellungnahme versehentlich mit 7. März 2019 statt 7. Februar 2019 berechnet. Nach Entdecken dieses offensichtlichen administrativen Versehens berichtigte der Instruktionsrichter das falsche Datum mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 von Amtes wegen und setzte die Frist zur Stellungnahme neu auf den 7. Februar 2019 fest. T. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Gesuchstellenden um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Februar 2019 ersuchen, weil sie auf "zusätzliche Dokumente" warten würden. U. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ab. Ausserdem wies er den Antrag auf Erlass (definitiver) vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und hob den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 12. November 2018 auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und um Befreiung von der Vorschusspflicht wurden ebenfalls abgewiesen und den Gesuchstellenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- bis zum 25. Februar 2019 gesetzt. V. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 äusserten sich die Gesuchstellenden zur Aktenlage und zu den Abklärungen der Botschaft. Sie legten ausserdem ein Schreiben von Rechtsanwalt B._______ an ihren schweizerischen Rechtsvertreter vom 16. Februar 2019 ins Recht, in dem dieser zu den Feststellungen und Informationen der Vertretung Stellung nahm. Die Richtigkeit der Feststellungen der Botschaft wurde darin bestritten; es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen die Botschaft vorgenommen habe - insbesondere fehle eine Bestätigung des Gerichts von C._______, dass dort kein Verfahren unter der Nummer (...) verzeichnet sei. W. Am 21. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 11. Februar 2019 ein. In dieser wurden nachträglich eingetroffene Antworten des sri-lankischen Rechtsanwalts auf die schriftlich gestellten Fragen der Botschaft zusammengefasst. Dieser habe angegeben, der Gesuchsteller 1 sei nicht sein Klient gewesen und er kenne ihn auch nicht; sein Bestätigungsschreiben habe er - nach Abklärung des Sachverhalts - im Auftrag seiner Klientin "D._______" verfasst. Das "Vergehen" sei im (...) 2017 in der Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts von C._______ begangen worden, wo der Fall dann auch verhandelt worden sei. Er habe zum Status des Gerichtsfalls sowie zum Inhalt des "Vergehens" keine weiteren An-gaben gemacht. X. Am 25. Februar 2019 überwiesen die Gesuchstellenden den vom Instruktionsrichter einverlangten Kostenvorschuss. Y. Am 26. Februar 2019 liessen sie einen E-Mail-Wechsel zwischen dem sri-lankischen Anwalt und ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz nachreichen. Ersterer hielt in seiner (nicht datierten) Mitteilung unter anderem fest, er habe den Haftbefehl gegen den Gesuchsteller 1 von dessen "aunty" (Tante, eigentlich Tantchen) "D._______" ausgehändigt erhalten, und C.I.D.-Angestellte hätten ihm mitgeteilt, es sei ein Verfahren vor dem C._______ Magistrate Court unter der Nummer "(...)" hängig; er werde nun über einen Angestellten weitere Abklärungen zu den Hintergründen jenes Verfahrens vornehmen lassen. Z. Der Instruktionsrichter brachte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 die ergänzende Mitteilung der Botschaft vom 11. Februar 2019 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 2.2.1 Die Gesuchstellenden machen das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und haben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Insofern ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2.2.2 Soweit im Revisionsgesuch auch auf die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers 1, auf die Herkunft der Familie aus E._______ und den langen Wohnsitz im sogenannten Vanni-Gebiet, auf den aktuell erhöhten "singhalesischen Druck gegenüber Tamilen" und auf den langen Aufenthalt der Familie in der Schweiz Bezug genommen wird (vgl. Revisionsgesuch S. 7 f.), werden damit keine neu entdeckten (vorbestandenen) Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, die einer revisionsweisen Beurteilung zugänglich wären. Auf das Revisions-gesuch ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteils-fällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 4. 4.1 Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch wird im Kern damit begründet, dass der Gesuchsteller 1 über einen von ihm beauftragten sri-lankischen Rechtsanwalt erfahren habe, dass gegen ihn unter der Anschuldigung der Unterstützung der LTTE ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, das beim C._______-Magistratengericht unter der Verfahrensnummer (...) hängig sei. 4.2 Mehrere der im Revisionsverfahren ins Recht gelegten Beweismittel - namentlich der angeblich vom C._______ Magistrate Court erlassene Haftbefehl (Gesuchsbeilage 4) und ein Schreiben des C.I.D. an dieses Gericht (mit der Eingabe vom 23. November 2018 nachgereicht) - weisen in der Tat neben den Personalien des Gesuchstellers 1 die Verfahrensnummer "(...)" respektive "(...)" auf. 4.3 Der Instruktionsrichter hat die von den Gesuchstellenden eingereichten Beweismittel - wie von ihnen selbst angeregt (vgl. Revisionsgesuch S. 6) - der Schweizer Botschaft in Colombo zur Prüfung vorgelegt. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2019 hält die Botschaft einerseits fest, dass gemäss ihren Abklärungen am betreffenden Gericht in C._______ kein Gerichtsfall mit der Nummer (...) existiere. Andererseits würden die eingereichten Verfahrensdokumente auch weitere Fälschungsmerkmale aufweisen (unlogische Inhalte, falsche Gesetzesbestimmungen, fehlende Zuständigkeit der genannten Polizeiabteilung), respektive werde der Haftbefehl einem Gesuchten nicht ausgehändigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Anwalts um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem gehe aus der Formulierung dieser Bestätigung hervor, dass dieser Anwalt seine Informationen von der Kriminalpolizei telefonisch erhalten habe, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Der Anwalt habe sich nie aufs Gericht begeben und offensichtlich auch nicht die Akten organisiert; es werde jedoch in Sri Lanka zwingend ein Anwalt benötigt, um Kopien von Gerichtsakten erhältlich zu machen. 4.4 Die Gesuchstellenden bestreiten in ihren Eingaben vom 20. und 26. Februar 2019 die Feststellungen der Botschaft und weisen unter anderem darauf hin, dass deren Bericht nicht entnommen werden könne, welche Art von Abklärungen denn vor Ort vorgenommen worden seien. Sie stellen damit die Zuverlässigkeit der Auskünfte der Botschaft in Frage. 4.5 4.5.1 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in Colombo im Besonderen werden erfahrungsgemäss zuverlässig und professionell-diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der ersten und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkenntnisse der Schweizer Vertretungen vor Ort ab. 4.5.2 Es mag sein, dass eine Beschreibung der Abklärungen und Vorgehensweisen der Botschaft, die zur Feststellung eines inexistenten Verfahrens vor einem bestimmten Gericht führten, aus Sicht der Gesuchstellenden und im Sinn der Nachvollziehbarkeit wünschenswert gewesen wäre; allerdings hätten - mit Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Verhinderung der indirekten Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfahren) - allzu detaillierte Angaben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ohnehin abgedeckt werden müssen. 4.5.3 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Botschaft im vorliegenden Verfahren zu unsorgfältiger - oder sonst problematischer - Arbeit oder zu anderen Fehlern gekommen sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. 4.6 Bei der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 sind hingegen gravierende Ungereimtheiten festzustellen: 4.6.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, der sri-lankische Anwalt der Gesuchstellenden habe bei seinen Recherchen und Abklärungen mit der Vollmacht des Gesuchstellers 1 eine Kopie des Haftbefehls des C._______ Magistrate Court erhältlich machen können (vgl. Revisionsgesuch S. 2 und 5); dieses Dokument habe "vom Rechtsanwalt B._______ beim Gericht kopiert werden" können (vgl. a.a.O. S. 3). Diese Darstellung erschien zunächst insofern nicht als unplausibel, als in Sri Lanka nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dokumente eines Strafverfahrens durch bevollmächtigte Rechtsanwälte der betroffenen Personen bei Vorsprache auf dem betreffenden Gericht beschafft werden können (und die am 4. Dezember 2018 zu den Akten gereichten Dokumente die zu erwartenden Stempelungen aufwiesen, die beim Kopiervorgang durch einen Gerichtsschreiber üblicherweise angebracht werden). Demgegenüber erwähnt Rechtsanwalt B._______ in seinen zu den Akten gereichten Eingaben nirgends, er sei vom Gesuchsteller 1 bevollmächtigt und mit Abklärungen beauftragt worden; vielmehr sei Frau "D._______" - das "Tantchen" des Gesuchstellers 1 - seine Auftraggeberin gewesen. Und den Haftbefehl habe er von dieser Klientin ausgehändigt erhalten (vgl. Mitteilung B._______ vom 16. Februar 2019 [mit der Eingabe vom 20. Februar 2019 zu den Akten gereicht] sowie die am 26. Februar 2019 eingereichte, undatierte Kurzmitteilung von Anwalt B._______); zur naheliegenden Frage, wie denn seine Klientin in den Besitz der Kopie aus den Gerichtsakten gekommen sei, äussert sich der sri-lankische Anwalt bezeichnenderweise nicht. 4.6.2 Sodann hielt Rechtsanwalt B._______ in seiner zuletzt erwähnten Kurzmitteilung fest, er habe nun noch in Erfahrung bringen können, dass vor dem C._______ Magistrate Court ein Verfahren unter der "case No. (...)" hängig sei. Diese Feststellung erscheint als gänzlich unbehelflich, nachdem die zu den Akten gereichten und hier interessierenden Beweismittel unmissverständlich die Verfahrensnummer (...) aufweisen. Dass das angebliche Verfahren (...) den Gesuchsteller 1 betreffe, wird zudem in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet. 4.6.3 Diese Vorbringen der Gesuchstellenden und des angeblich (über Verwandte) mandatierten Anwalts sind widersprüchlich, unsubstanziiert und erwecken einen ausweichenden, insgesamt auffällig konstruierten Eindruck. 4.7 4.7.1 Bei dieser Aktenlage besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche sich auf das inexistente Verfahren (...) beziehen, um nicht-authentische Dokumente handeln muss. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung des sri-lankischen Rechtsanwalts und dessen später eingereichte Stellungnahmen erweisen sich (bestenfalls) als Gefälligkeitsschreiben, denen jede Beweiskraft abzusprechen ist. 4.7.2 Unter diesen Umständen braucht auf die von der Botschaft zusätzlich erwähnten Mängel der angeblichen Verfahrensdokumente (und auf zusätzliche vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte formale Fälschungsmerkmale dieser Unterlagen) nicht eingegangen zu werden. 4.8 Die Revisionsvorbringen der Gesuchstellenden stützen sich nach dem Gesagten vollumfänglich auf gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist diesen Angaben jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Die Gesuchstellenden haben (in Kenntnis der Abklärungsergebnisse der Botschaft) nie geltend gemacht, es seien - beispielsweise durch gutmeinende Verwandte - ohne ihr Wissen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihnen zugestellt worden. Unter diesen Umständen kann nicht von ihrer Gutgläubigkeit ausgegangen werden. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erweist sich damit als zerstört, und ihr prozessuales Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich sowie als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden. 4.9 Den neuen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.10 Was die Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs anbelangt (vgl. insbesondere Revisionsgesuch S. 7 f.), besteht im vorliegenden Revisionsverfahren weder die Veranlassung noch die Möglichkeit einer Neubeurteilung, nachdem diesbezüglich keine Revisionsgründe dargetan worden sind (vgl. oben E. 2.2.2).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen-den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Einreichen mehrerer gefälschter Beweismittel ist - wie in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 angekündigt - als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind. Der in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird für die Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die gefälschten Beweismittel (angeblicher Haftbefehl, angebliche Hand-notiz des C._______ Magistrate Courts, angebliches Schreiben des C.I.D. an dieses Gericht) werden samt Übersetzungen eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der am 25. Februar 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: