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D-2626/2018

D-2626/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), der ab dem 15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi gelebt hat, verliess Sri Lanka am 27. November 2017 und gelangte am 4. Dezember 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. C. Am 12. Dezember 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original ein. D. Am 8. und 18. Januar und 1. Februar 2018 wurden vom (...) medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend an das SEM weitergeleitet. E. Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Ausländerausweis und einen Führerschein von Saudi Arabien, ein Schreiben des Roten Kreuzes und einen Brief der Ehefrau ein. F. Am 6. März 2018 fand eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV statt. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Akten, ein Diagnoseticket, eine Umsiedlungskarte, eine Familienkarte in Kopie, einen Führerschein in Kopie, je eine beglaubigte Kopie des Ehescheins, der Geburtsurkunde seiner Frau, seiner Tochter, von ihm und seinem Bruder und ein Foto seines Bruders sowie eine Kopie der Identitätskarte des Bruders ein. G. Am 12. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein älterer Bruder, C._______, welcher 17 Jahre im Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe ihm zu einer Anstellung bei der Bewegung verholfen. So habe er von 2005 bis 2009 als (...) in der medizinischen Abteilung der LTTE Waren sowie Personen beziehungsweise Verletzte transportiert und monatlich 9000 Rupien verdient. Am 26. Januar 2009 sei er bei einer Bombenexplosion erheblich verletzt und nach D._______ ins Spital gebracht worden. Nach zehn Tagen sei er ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden, wo sich auch die Familie seiner Ehefrau befunden habe. Während den ersten sechs Monaten habe er wegen seinen Verletzungen im Bett bleiben müssen. Es habe zwei bis drei Mal pro Monat Kontrollen durch das Criminal Investigation Departement (CID) gegeben. Seine Frau sei zu ihm und seinen Tätigkeiten befragt worden. Er sei auch befragt worden, wobei er zugegeben habe, als (...) für die Bewegung gearbeitet zu haben, um etwas zu verdienen. Im Januar 2010 sei er regulär dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Hause entlassen worden, wobei er sein Grundstück offiziell zurückerhalten habe. Kurz darauf sei er von den Behörden gesucht worden und habe mitbekommen, dass ein anderer (...) namens F._______, welcher für dieselbe Arbeit wie er von den LTTE angestellt gewesen sei, verhaftet worden und seither verschwunden sei. Dessen Frau habe ihn darüber informiert, dass auch sein Name auf der Suchliste sei. Seine ehemaligen Vorgesetzten G._______ und H._______ hätten sich ins Ausland abgesetzt, weshalb die Behörden auf der Suche nach deren Mitarbeitenden gewesen seien, um Informationen über die Geflüchteten zu erhalten. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich entschlossen, mit Hilfe eines Schleppers eine Arbeitsbewilligung zu erhalten und nach Saudi Arabien auszureisen. Im Jahr 2012 habe er sich einmal ferienhalber für zwei Monate in Sri Lanka aufgehalten und im Juli 2017 sei er nach Vertragsablauf definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt. Beide Male habe er seine Rückreise nach Sri Lanka über einen Schlepper organisieren lassen, so dass er Kontrollen bei der Einreise habe umgehen können. Er habe befürchtet, verhaftet und geschlagen zu werden, hätten ihn die Behörden aufgegriffen. Wenig später sei er am 15. Oktober 2017 zu Hause in Abwesenheit gesucht worden. Dies habe ihn in seiner Überzeugung bestärkt, dass die Behörden hinter ihm her gewesen seien. So habe ihm seine Frau geraten, sein Heimatland zu verlassen. Er habe noch am selben Tag seinen Schlepper informiert und sei zu ihm nach I._______ gereist. Beim Secure Livelihoods Research Consortium (SLRC) habe er Anzeige erstattet. Sie hätten ihm aber nicht direkt helfen können. Um die Ausreise zu finanzieren habe seine Frau ihren Goldschmuck verkauft und das restliche Geld sei von seinem Schwager bezahlt worden, worauf er mit Hilfe seines Schleppers am 27. November 2017 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei er das letzte Mal im Januar 2018 zu Hause gesucht worden. Es sei seiner Frau gesagt worden, dass er sich melden müsse, sonst werde er erschossen. Wenn er nicht kommen würde, würden sie seinen Bruder oder Schwager mitnehmen. Sein Bruder C._______ sei von Mitte 2009 bis 2011 inhaftiert gewesen und danach rehabilitiert worden. Seit seiner Entlassung leiste er einmal pro Woche im CID Camp Unterschrift. Wegen diesem Bruder habe er Schwierigkeiten bekommen. H. Am 23. April 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2018 Gebrauch. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem liess er beantragen, es seien die medizinischen Akten des (...) gerichtlich zu edieren und mit der Admission-Form sowie dem Diagnosis-Ticket des Beschwerdeführers zu den Akten zu erkennen und ihm eine Frist anzusetzen, um die Police Message Form, welche bei der Ehefrau in Sri Lanka eingegangen sei, einzureichen. Der Eingabe lagen zwei Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 und 21. Februar 2018 zu Sri Lanka, ein Bericht des Committee against Torture (CAT) vom 27. Januar 2017 und ein Bericht der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) vom 28. August 2017 zu Sri Lanka und ein SEM Consulting-Paper bei. K. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. L. Am 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2018 ein. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Police Message Form inklusive einer Übersetzung, diverse medizinische Berichte und eine Terminbestätigung des (...) ein und machte geltend, ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. N. Mit Schreiben vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 25. Juli 2018 operiert und ihm Bombensplitter entfernt worden seien, wobei er einen entsprechenden Arztbericht einreichte. O. Mit Verfügung vom 17. August 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 7. Mai 2018 und den weiteren Eingaben Stellung zu nehmen. P. Das SEM sandte am 23. August 2018 die Police Message Form der Schweizer Botschaft in Sri Lanka und ersuchte diese darum, die Authentizität des Dokuments abzuklären. Q. Die Schweizer Botschaft in Sri Lanka antwortete am 28. August 2018 dem SEM. R. Da SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Verfügung vom 3. September 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen und legte dieser eine Kopie der Botschaftsauskunft bei. T. Am 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und legte eine Honorarnote bei.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer, sei nach dem Raketenangriff im Jahr 2009, bei dem er durch Splitter erheblich verletzt worden sei, nach einem kurzen Spitalaufenthalt ins Flüchtlingslager E._______ transferiert und dort gemäss eigenen Angaben vom CID abermals zu seiner Tätigkeit bei den LTTE befragt worden. Somit sei er eingehend durchleuchtet und keinen behördlichen Massnahmen unterzogen worden. Hätte seitens der Behörden, etwa aufgrund seiner Tätigkeit bei den LTTE oder wegen seiner Körperverletzungen, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden, wäre er nicht im Januar 2010 regulär aus der Internierung nach Hause entlassen worden. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund dieses Vorbringens müsse also auch acht Jahre später als unbegründet eingestuft werden, wäre er doch bereits damals bei entsprechender Einschätzung behördlicher Massnahmen unterzogen worden. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er im Jahr 2013 ferienhalber von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, obwohl er im Jahr 2010 aus Angst vor behördlicher Verfolgung aus Sri Lanka geflüchtet sei. Auch wenn er angeblich die Behördenkontrollen bei der Ein- und Ausreise am Flughafen in I._______ mithilfe des Schleppers habe umgehen können, könne eine solche Rückkehr nicht mit einer tatsächlichen Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in Einklang gebracht werden, habe er doch bei einer Personenkontrolle erwischt oder von einer gegnerischen Person gesichtet und bei den Behörden verraten werden können. Ferner habe sein älterer Bruder, welcher beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, gemäss seinen Angaben ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und komme seiner regelmässigen Unterschriftenpflicht noch heute nach. Somit stehe sein Bruder offensichtlich unter behördlicher Kontrolle, weshalb nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er seinetwegen Reflexverfolgungen ausgesetzt wäre. Solche wären etwa zu vermuten, um bei einem untergetauchten Familienmitglied Druck zu erzeugen, um sich bei den Behörden zu melden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, womit auch diese Furcht unbegründet sei. Aufgrund der erfolgten Erwägungen könnten keine Anzeichen dafür ausgemacht werden, dass er sich vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu fürchten hätte. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause vor und nach seiner Ausreise im Dezember 2017 um eine Routinekontrolle gehandelt habe, um etwa seine Abwesenheit nach seinem langjährigen Auslandaufenthalt behördlich zu klären. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, würden regelmässig ein gewisses Minimalprofil aufweisen (tamilische Ethnie, Herkunft aus dem Norden oder Osten Sri Lankas, Alter zwischen 25 und 50 Jahren, temporäre Reisedokumente, lange Landesabwesenheit, genereller Verdacht auf Kontakt mit der oppositionellen Diaspora). Das Vorliegen dieses Minimalprofils vermöge zwar eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen; ohne weitere Faktoren vermöge es jedoch keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Er habe nicht hinreichend überzeugend dargelegt, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bereits im Jahr 2010 während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager E._______ eingehend durchleuchtet worden. Die dabei von den heimatlichen Behörden gemachten Erkenntnisse hätten trotz vorhandenen Körpernarben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung werde angegeben, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM nicht nachvollziehen könne. So sei er lediglich aufgrund seiner schweren Verletzungen während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager keinen weitergehenden behördlichen Massnahmen unterzogen worden und nur durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) im Januar 2010 aus dem Camp entlassen worden. Hierzu sei anzumerken, dass er gemäss eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager regelmässig von den heimatlichen Behörden befragt worden sei und nur die ersten sechs Monate seines Aufenthalts aufgrund seiner Verletzungen im Bett verbracht habe. Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass sich die Schwere seiner Verletzungen derart vermindert habe, dass er nicht mehr ans Bett gebunden gewesen sei und die Behörden ihn weitergehenden Massnahmen - wie etwas das Durchlaufen eines Rehabilitationsprogramms - hätten unterziehen können, hätte ihrerseits ein tatsächliches Interesse daran bestanden. Aufgrund der zahlreichen, während zirka eines Jahres vor Ort durch die sri-lankischen Behörden durchgeführten Befragungen hätten diese über seine Körpernarben sowie seine jahrelange Tätigkeit als Angestellter bei den LTTE (zivile Hilfstätigkeit) Bescheid gewusst. Personen mit seinem Profil, welche nie Mitglied der LTTE gewesen seien und nur eine untergeordnete, zivile Hilfstätigkeit für die Bewegung ausgeübt hätten, seien in der Regel nicht einem Rehabilitationsprogramm unterzogen worden. Nachdem er im Jahr 2010 in Kenntnis der Sachverhaltselemente (zivile Hilfstätigkeit bei den LTTE, Körpernarben, Aufenthaltsorte im Vanni-Gebiet) in geordnetem Ablauf im Rahmen der Entlassung der Familien mit Kleinkindern - wohl mithilfe verschiedener NGO's - nach Hause entlassen worden sei, sei es nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund des ihnen bereits bekannten Sachverhalts zum heutigen Zeitpunkt ein erneutes Interesse an seiner Person haben sollte. Seine geltend gemachte Furcht bei den Behörden zu den Befragungen über seine früheren Vorgesetzten zu erscheinen und dort Misshandlungen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt zu sein, sei insofern unbegründet, als diese Einvernahmen als Begleitmassnahmen im Rahmen der behördlichen Abklärungen zu den Gesuchten betrachtet werden müsse. Im Übrigen verweise es auf den vorliegenden Entscheid. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es medizinische Akten (Diagnosis-Ticket), die der Beschwerdeführer habe einreichen wollen, ihm retourniert habe. Die Urkunden seien essentiell für die Untermauerung der Glaubhaftigkeit sowie der Beurteilung der Asylgründe und Zumutbarkeit sowie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus dem gleichen Grund seien auch die medizinischen Akten (...) zu edieren. Seiner Ehefrau sei inzwischen eine Dokument (Police Message Form) ausgehändigt worden. Das SEM habe es unterlassen, die anerbotenen Beweismittel, Tatsachen, öffentlich zugängliche Quellen verschiedener NGO und der UN sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) umfassend zu würdigen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE nicht zu einem risikobegründenden Profil führe, zumal er eine gewichtige Rolle bei dieser Organisation gehabt und somit direkten Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gepflegt habe. Auch vor dem Hintergrund, dass er nicht nur Zivilisten, sondern auch LTTE-Soldaten transportiert habe, sei die Verfügung des SEM falsch beziehungsweise habe das SEM diesen Aspekt nicht behandelt. Die Unterlassung des SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er bei den LTTE angestellt gewesen sei, direkten Kontakt zu den LTTE gepflegt habe und auch für den Transport für die LTTE zuständig gewesen sei, umfassend zu beurteilen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die im Referenzurteil festgelegten Risikofaktoren habe das SEM im konkreten Fall weder bei der Prüfung der asylrelevanten Verfolgung noch bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt. Weiter habe das SEM das Vorliegen einer Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Bruders in der Geheimdienstabteilung der LTTE nicht umfassend berücksichtigt. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Jedoch habe sich das SEM aber nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, was mit ihm und seiner Familie geschehen würde, wenn der Bruder, welcher offensichtlich eine höhere Stelle bei den LTTE gehabt habe, untertauche oder ins Ausland flüchten würde. Bei einer solchen Konstellation wäre die ganze Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Das SEM habe auch die aktuelle Länderanalyse nicht berücksichtigt. Der vorliegende Entscheid sei bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz zweifle in ihrem Entscheid die Aktivitäten und Beteiligungen des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht an. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Jahr 2009 aufgrund seiner Verletzung aus dem Flüchtlingslager mithilfe von NGO's entlassen worden sei, mit dem Hinweis, dass man ihn später befragen würde. Infolge der damals herrschenden kriegerischen (sich überschlagenden) Ereignisse und des Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer ohne genaue Überprüfung entlassen worden. In dieser Zeit seien hunderttausende Tamilen (mehrheitlich Zivilisten) in unzähligen Camps eingesperrt worden. Auch wenn die Regierung alles getan habe, um in den Camps LTTE-Mitglieder zu identifizieren, seien in diesem kurzen Zeitraum unzählige LTTE-Mitglieder durch den "Raster" gefallen und systembedingt nicht identifiziert worden. Dies lasse die Vorinstanz bei der Beurteilung ausser Betracht. Der Beschwerdeführer sei damals vom Flüchtlingslager nur aufgrund der Tatsache, dass er verletzt worden sei, ein Kleinkind gehabt habe und die NGO sowie ausländische Regierungen Druck auf die damalige Regierung ausgeübt habe, Zivilsten freizulassen, unbehelligt davon gekommen. Die Lage habe sich für den Beschwerdeführer aber bereits nach einiger Zeit (mit der Verhaftung von F._______) verschlechtert. Demzufolge gehe die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 sonst nicht entlassen worden wäre, fehl. Zu diesem Zeitpunkt sei der Staatsapparat ohnehin nur auf Soldaten der LTTE fokussiert gewesen. Erst im Verlaufe der letzten Jahre seien die zivilen Mitarbeiter der LTTE vermehrt in den Fokus geraten. Ebenfalls habe das SEM verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 auf der Flucht sei und nicht erst seit 2017. Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2017 für kurze Zeit nach Sri Lanka zurückgekehrt, aber nur mithilfe des Schleppers. Zudem habe er im Jahr 2013 nicht in Vanni übernachtet, sondern beim Schlepper. Damit sei auch die Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Es handle sich bei der Ein- und Ausreise mithilfe eines Schleppers durch ein «Setting» um eine verbreitete Methode um die Verhaftung aufgrund des Vermerks in Watch-, Stopp- oder Blacklists in der Flughafendatenbank zu umgehen. Die Schlepper, welche gute Kontakte zu Schlüsselpersonen der lmmigrationssektion des Flughafens pflegen würden, würden durch Bestechung die Einreise arrangieren, indem eine Person am Schalter eingebunden werde. Der Ein- oder Ausreisende müsse sich dann bei diesem Schalter (Schalternummer werde durch Schlepper bekannt gegeben) melden. Damit lasse sich die Reise ohne Probleme bewerkstelligen. Dieser Beamte umgehe das System beziehungsweise es werde keine Nachfrage bei der Datenbank durchgeführt. Infolge dessen gehe die Erwägung des SEM fehl, wenn es davon ausgehe, dass keine Furcht vor einer Verfolgung bestehe. Gerade aufgrund der Furcht vor einer Festnahme habe der Beschwerdeführer die Ein- und Ausreise durch ein «Setting» organisiert. Auch die Ansicht des SEM, dass es sich bei den Suchen vor und nach der Ausreise im Dezember 2017 wohl um Routinekontrollen gehandelt habe, treffe nicht zu. Wenn dem so wäre, hätte das CID den Beschwerdeführer nicht mehrmals zu Hause gesucht. Beim Beschwerdeführer handle es sich nach Ansicht der Regierung um ein LTTE-Mitglied, welches jahrelang für die LTTE Dienst geleistet habe und eine zentrale Rolle beim Transport von Zivilisten und LTTE-Mitgliedern gehabt habe, welche für die LTTE damals von grossem Nutzen gewesen sei. Damit gehöre der Beschwerdeführer zu den Personen, bei welchem die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufgenommene Einheit des Landes sehen und damit Interesse an seiner Beseitigung hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht gefasst worden sei, liege nur aufgrund der Tatsache vor, dass er seit 2010 untergetaucht sei. Der Staatsapparat habe aber bereits im Jahr 2010 konkrete Kenntnis von der Wichtigkeit des Beschwerdeführers erhalten. Die oben genannten Risikofaktoren (LTTE-Mitarbeiter, Vanni-Aufenthalt, Bruder sei beim LTTE-Geheimdienst gewesen, grössere Narben) seien im vorliegenden Fall als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie im konkreten Fall bereits für sich genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen würden. Das SEM habe es vorliegend unterlassen, die vorgebrachten Faktoren zu prüfen. Dem beigelegten Consulting-Paper des SEM (anonymisiert; betreffe einen anderen Fall) sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 16 zivile Verwaltungsangestellte das Rehabilitationsprogramm absolvieren mussten. Bei einer Rückkehr bestehe daher für den Beschwerdeführer das Risiko, dass er ins Programm gesteckt werde. Damit sei nachgewiesen, dass erstens auch zivile Angestellte verhaftet worden seien und zweitens handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Schlüsselperson mit Kenntnissen der LTTE-Interna. Gerade solche Personen seien in der Lage, ihre Unterstützung für eine Separatismusbewegung wieder in Gang zu setzen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise gesucht werde, gehe aus der noch nachzureichenden Police Message Form hervor. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer auch zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch ohnehin aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben werde. Ferner sei die Ansicht der Vorinstanz, dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, falsch und entspreche nicht der Realität in Sri Lanka. Dass dem nicht so sei, werde auch im beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Der Bericht erwähne, dass es auch im Jahr 2016, nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten zu weiteren Fällen von "Verschwindenlassen" gekommen sei. Zusammenfassend weise der Beschwerdeführer also ein Profil (LTTE-Tätigkeit, Bruder beim Geheimdienst der LTTE, Kenntnis von LTTE-Interna, Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer im Ausland von acht Jahren unter anderem in der Schweiz einem Diasporazentrum, grössere Narben) auf, welches gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizien des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führe.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Diagnoseticket dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden sei, weil es sich auf eine Verletzung durch Bombensplitter beziehe und somit kein asylrelevantes Vorbringen untermauere. Die diesbezüglichen Verletzungen würden auch nicht in Frage gestellt und seien durch die medizinischen Akten ausreichend dokumentiert. Betreffend Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass unter Würdigung des Sachverhalts ausführlich dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Somit bleibe das SEM bei seinen diesbezüglichen Erwägungen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Police Message Form sei von der zuständigen Botschaft in Colombo auf deren Authentizität überprüft worden. Gemäss Auskunft vom 2. August 2018 handle es sich dabei indes um eine Fälschung. Damit werde deutlich, dass der Beschwerdeführer versuche, mit falschen Tatsachen eine asylrelevante Gefährdung in seinem Heimatland vorzutäuschen.

E. 4.4 In der Replik wird der Vernehmlassung entgegen gehalten, dass gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Asylgründe mit sämtlichen Beweismitteln glaubhaft machen muss, diese Unterlagen für die Gesamtbeurteilung des Falles evident seien. Gestützt auf diese Akten hätte das SEM feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kohärent mit seinem weiteren Vorbringen sei. Dass die Police Message Form gefälscht sei und die Ausführungen der Botschaft würden vollumfänglich bestritten. Die Botschaft habe für die Abklärung die Polizeistation nicht kontaktiert und nachgefragt, ob diese dieses Dokument erstellt habe, sondern es handle sich offensichtlich um eine oberflächliche Überprüfung, ohne die entsprechenden Stellen zu kontaktieren. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe, könne im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffen. Einerseits werde in der Beschwerde explizit der Beweisantrag gestellt, die Authentizität zu überprüfen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich ein gefälschtes Dokument eingereicht hätte, mit Sicherheit darauf geachtet, dass die Urkunde vollständig und fehlerfrei ausgefüllt sei. Gerade dies sei hier nicht der Fall. Mithin sei dies ein wichtiges Indiz dafür, dass die Police Message Form echt sei. In Sri Lanka sei es Usus, dass behördliche Dokumente unsorgfältig und unvollständig ausgefüllt würden, auch durch die Behörden. Auf schriftliche Korrespondenzen werde nicht viel Wert gelegt. Die Police Message Form sei lediglich ein Mittel zum Zweck um eine Information ohne grossen Aufwand weiterzuleiten und sei nicht mit einer hiesigen Verfügung vergleichbar. Dabei komme es häufig vor, dass die Formulare mangelhaft, fehlerhaft, unprofessionell beziehungsweise schludrig ausgefüllt würden. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Formular nicht vollständig und korrekt ausgefüllt sei, auf eine Fälschung zu schliessen, sei rechtswidrig. Die Botschaft hätte zumindest bei der zuständigen Polizeistation nachfragen sollen, ob gegen den Beschwerdeführer etwas hängig sei. Konkret bringe die Botschaft vor, die Unterschrift und der Stempel seien nicht echt, die Bezeichnungen der Polizeistation nicht korrekt, die Felder "Sending Operator" und "Receiving Operator" nicht ausgefüllt und das Aufgebot um 22 Uhr sei nicht möglich. Diesbezüglich werde festgehalten, dass die Felder "Sending und Receiving Operator" nicht in jedem Fall ausgefüllt würden. Entscheidend sei die Bezeichnung der Polizeistationen. Inwiefern die Bezeichnungen der Polizeistation nicht zutreffend sei, könne der Botschaftsantwort nicht entnommen werden. Daher sei eine Stellungnahme nicht möglich. Es treffe zu, dass die Uhrzeit auf 22 Uhr festgehalten sei. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Fehler, welcher auf eine unsorgfältige Arbeit eines Polizisten zurückzuführen sei. Insofern könne anhand dieser Punkte nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument gefälscht sei.

E. 5.1 Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob das SEM das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es die angebotenen Beweismittel, ein Diagnoseticket und andere medizinische Akten anlässlich der Anhörung nicht angenommen hat. Weiter habe es Akten des (...) nicht ediert. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Risikofaktoren nicht geprüft habe.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Als Teilaspekt gehören dazu einen Anspruch der Parteien auf Abnahme der ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel durch die Behörden, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Art. 33 VwVG vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wollte anlässlich der Erstbefragung am 6. März 2018 medizinische Akten und ein Diagnoseticket einreichen. Er wurde in diesem Moment vom Sachbearbeiter gefragt, ob diese Beweismittel etwas mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er im Krieg verletzt worden sei. Er habe als (...) gearbeitet, er sei kein Kämpfer gewesen. Der Sachbearbeiter stellte daraufhin fest: "Ich gebe Ihnen diese Akten zurück. Wir brauchen diese nicht. Wie ich gesehen habe, sind Sie hier bereits in ärztlicher Behandlung." Anschliessend fragte er den Beschwerdeführer, ob dies wegen derselben Sache sei. Was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. Akten A21/16 F3 ff.). Das SEM hat demnach vom Beschwerdeführer anerbotene Beweismittel nach einer kurzen Diskussion zurückgewiesen, was vom SEM in der Vernehmlassung nicht bestritten wird.

E. 5.4 Bei den vom SEM nicht angenommenen Beweismitteln handelt es sich jedoch um solche, welche eine Tatsache belegen, die vom SEM nicht bestritten wird. Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer aufgrund bereits im Januar 2018 eingereichter Arztberichte, dass er im Krieg im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verletzt worden ist. Das SEM lehnte auch das Asylgesuch nicht wegen Unglaubhaftigkeit der Asylgründe ab, sondern aufgrund der fehlenden Asylrelevanz. Die medizinischen Akten sind daher in der Tat nicht tauglich, um eine asylerhebliche Gefährdung darzulegen. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lagen dem SEM bereits aktuellere Arztberichte vom (...) vom Januar 2018 vor, weshalb das SEM mit der Zurückweisung der medizinischen Akten aus Sri Lanka das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer um die gerichtliche Edition der Akten des (...) ersuchte, ist nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten festzustellen, dass das SEM vor Erlass der Verfügung wie auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht im Besitz von Akten dieses Instituts gewesen ist, welche es hätte eröffnen können. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits selber im Besitz dieser Akten, da er diese am 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Es ist deshalb keine Verletzung der Akteneinsicht durch das SEM feststellbar.

E. 5.6 Betreffend die Verletzung der Begründungspflicht ist einleitend festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf diese einzugehen ist. Insofern geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen, Tatsachen, öffentlich zugängliche Quellen verschiedener NGOs und der UN sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen und sich mit den individuellen Risikofaktoren gemäss Referenzurteil auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass das SEM sich einerseits nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Andererseits hat es die Risikofaktoren mit Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowohl unter II Ziffer 2 wie auch bei der Prüfung des Vollzugs unter III Ziff. 1 in der angefochtenen Verfügung geprüft. Im Übrigen hat das SEM ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden kann. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Austritt aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2010 erfahren, dass sein Name auf einer Suchliste der sri-lankischen Behörden stehe, weshalb er nach Saudi Arabien geflüchtet sei. Er sei damals ein paar Mal vom CID zu Hause gesucht worden. Als sein Arbeitsvertrag im Jahr 2017 abgelaufen sei, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und sei zu Hause einmal in Abwesenheit vom CID gesucht worden. Aus Angst vor einer Mitnahme sei er geflüchtet.

E. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden handelt. Die sri-lankischen Behörden haben den Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkriegs im Flüchtlingslager kontrolliert (vgl. Akten A21/13 F119 ff., A30/15 F21, F26 ff.) und sich über ihn erkundigt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, dass auch seine Frau mehrmals von den sri-lankischen Behörden zu seiner Person befragt worden sei, weshalb das Argument in der Beschwerde, er sei bei der Vielzahl der Menschen im Flüchtlingscamp durch den Raster gefallen, nicht greift. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab sowohl er wie auch seine Frau zu, dass er für die LTTE als (...) gearbeitet habe (vgl. Akte A21/16 F59 und F120 f., A30/15 F21 und F23 ff.). Insofern hatten die sri-lankischen Behörden in Kenntnis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE die Möglichkeit, über die Notwendigkeit einer Rehabilitation des Beschwerdeführers zu entscheiden. Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht aus dem Camp entlassen, selbst wenn er verletzt gewesen war, ein Kleinkind gehabt hatte und die Regierung unter internationalem Druck gestanden hatte, wenn sie angenommen hätten, er könnte für die sri-lankische Regierung eine Gefahr darstellen. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar seinen Angaben zufolge während der zwei Monate, in denen er im Jahre 2012 in Sri Lanka Ferien verbrachte, bei seinem Schlepper auf. Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt, wäre er weder für die Ferien noch nach Ablauf des Arbeitsvertrags im Jahr 2017 nach Hause zurückgekehrt. Die einmalige Suche nach ihm durch die sri-lankischen Behörden nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien kann sodann nicht als asylrechtlich relevant erachtet werden. Seiner Frau soll zwar mitgeteilt worden sein, er werde erschossen oder sein Schwager oder sein Bruder würden festgenommen, wenn er nicht zur Befragung erscheine. Die Flucht des Beschwerdeführers zog jedoch keine Konsequenzen für den Bruder oder den Schwager nach sich. Aufgrund der wöchentlichen Meldepflicht des Bruders des Beschwerdeführers wäre es für die sri-lankischen Behörden zudem ein Leichtes gewesen, Druck auf den Bruder auszuüben, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerdeführer gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders besteht aufgrund der Meldepflicht, welcher der Bruder nachkommt, nicht. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass für den Fall, dass der Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachkomme, eine Reflexverfolgung bestünde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, die nicht asylrelevant ist. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.

E. 6.3 Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Betreffend die Police Message Form, die erstmals in der Beschwerde erwähnt wird, handelt es sich gemäss einer Abklärung durch die Schweizer Botschaft um eine Fälschung. Insofern in der Replik an der Echtheit festgehalten und geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte sicher nicht den Beweisantrag gestellt, die Authentizität des Beweismittels zu überprüfen, wenn es sich um eine Fälschung handelt, ist festzustellen, dass er keinen solchen Beweisantrag gestellt hat. Sodann können die Unstimmigkeiten auch nicht mit der Unprofessionalität der sri-lankischen Polizei erklärt werden, zumal nicht nur einzelne Angaben auf dem Dokument fehlen, sondern auch die Unterschrift und der Stempel nicht korrekt sind. Die Einwendungen in der Replik vermögen die Zweifel an der Echtheit der Police Message Form deshalb nicht entkräften. Die mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherchen und der Bericht des CAT über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auch nichts zu ändern.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat einen Bruder der Mitglied der LTTE gewesen ist und er selber war bei den LTTE als (...) angestellt. Zudem hat er gut sichtbare Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Einerseits ist den sri-lankischen Behörden die LTTE-Vergangenheit des Bruders sowie des Beschwerdeführers bereits vor der Ausreise bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde im Flüchtlingscamp diesbezüglich mehrfach kontrolliert. Sein Bruder war inhaftiert gewesen und kommt nach seiner Entlassung aus der Haft der Meldepflicht nach. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna) und lebte ab dem 15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi in J._______ und in K._______ (Kilinochchi, Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur elften Klasse die Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung (vgl. Akte A21/16 F35 ff.). Danach habe er in den Feldern seines Onkels und für die LTTE als (...) gearbeitet. Während seines siebenjährigen Aufenthalts in Saudi Arabien arbeitete er als (...) für eine Familie (vgl. Akte A21/16 F49 ff.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits erste Berufserfahrung sammeln. Nach seiner Rückkehr arbeitete er auf seiner eigenen (...) und verkaufte (...) (vgl. Akte A21/16 F55, A30/15 F51). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Frau und seine beiden Kinder leben in K._______. Seine Eltern leben mit dem älteren Bruder in J._______ wie auch sein jüngerer Bruder mit seiner Familie. Eine Schwester lebt sodann in L._______. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Er machte sodann diverse gesundheitliche Probleme, insbesondere Schmerzen aufgrund von Splittern und Narben geltend, welche auf während des Krieges erlittene Verletzungen zurückzuführen sind. Hierfür war er in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem letzten eingereichten Arztbericht des (...) wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 anlässlich einer ambulanten Behandlung operiert, um einen (...) und eine (...). Als Prozedere wurde um Wundkontrollen beim Hausarzt erbeten. Eine Fadenentfernung entfalle bei resorbierbarem Nahtmaterial und eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant. Seit diesem Arztbericht wurden keine weiteren Beweismittel zu seinem gesundheitlichen Zustand mehr eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Operation im Juli 2018 die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben behoben werden können und demnach keine gesundheitlichen Beschwerden mehr gegen einen Wegeweisungsvollzug sprechen.

E. 10.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Herr MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Grenchen, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 13,61 Stunden und Auslagen von Fr. 126.- aufgeführt sind. Der geltend gemacht Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2000. - ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2626/2018 law/fes/lan Urteil vom 5. Februar 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), der ab dem 15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi gelebt hat, verliess Sri Lanka am 27. November 2017 und gelangte am 4. Dezember 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. C. Am 12. Dezember 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original ein. D. Am 8. und 18. Januar und 1. Februar 2018 wurden vom (...) medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend an das SEM weitergeleitet. E. Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Ausländerausweis und einen Führerschein von Saudi Arabien, ein Schreiben des Roten Kreuzes und einen Brief der Ehefrau ein. F. Am 6. März 2018 fand eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV statt. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Akten, ein Diagnoseticket, eine Umsiedlungskarte, eine Familienkarte in Kopie, einen Führerschein in Kopie, je eine beglaubigte Kopie des Ehescheins, der Geburtsurkunde seiner Frau, seiner Tochter, von ihm und seinem Bruder und ein Foto seines Bruders sowie eine Kopie der Identitätskarte des Bruders ein. G. Am 12. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein älterer Bruder, C._______, welcher 17 Jahre im Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe ihm zu einer Anstellung bei der Bewegung verholfen. So habe er von 2005 bis 2009 als (...) in der medizinischen Abteilung der LTTE Waren sowie Personen beziehungsweise Verletzte transportiert und monatlich 9000 Rupien verdient. Am 26. Januar 2009 sei er bei einer Bombenexplosion erheblich verletzt und nach D._______ ins Spital gebracht worden. Nach zehn Tagen sei er ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden, wo sich auch die Familie seiner Ehefrau befunden habe. Während den ersten sechs Monaten habe er wegen seinen Verletzungen im Bett bleiben müssen. Es habe zwei bis drei Mal pro Monat Kontrollen durch das Criminal Investigation Departement (CID) gegeben. Seine Frau sei zu ihm und seinen Tätigkeiten befragt worden. Er sei auch befragt worden, wobei er zugegeben habe, als (...) für die Bewegung gearbeitet zu haben, um etwas zu verdienen. Im Januar 2010 sei er regulär dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Hause entlassen worden, wobei er sein Grundstück offiziell zurückerhalten habe. Kurz darauf sei er von den Behörden gesucht worden und habe mitbekommen, dass ein anderer (...) namens F._______, welcher für dieselbe Arbeit wie er von den LTTE angestellt gewesen sei, verhaftet worden und seither verschwunden sei. Dessen Frau habe ihn darüber informiert, dass auch sein Name auf der Suchliste sei. Seine ehemaligen Vorgesetzten G._______ und H._______ hätten sich ins Ausland abgesetzt, weshalb die Behörden auf der Suche nach deren Mitarbeitenden gewesen seien, um Informationen über die Geflüchteten zu erhalten. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich entschlossen, mit Hilfe eines Schleppers eine Arbeitsbewilligung zu erhalten und nach Saudi Arabien auszureisen. Im Jahr 2012 habe er sich einmal ferienhalber für zwei Monate in Sri Lanka aufgehalten und im Juli 2017 sei er nach Vertragsablauf definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt. Beide Male habe er seine Rückreise nach Sri Lanka über einen Schlepper organisieren lassen, so dass er Kontrollen bei der Einreise habe umgehen können. Er habe befürchtet, verhaftet und geschlagen zu werden, hätten ihn die Behörden aufgegriffen. Wenig später sei er am 15. Oktober 2017 zu Hause in Abwesenheit gesucht worden. Dies habe ihn in seiner Überzeugung bestärkt, dass die Behörden hinter ihm her gewesen seien. So habe ihm seine Frau geraten, sein Heimatland zu verlassen. Er habe noch am selben Tag seinen Schlepper informiert und sei zu ihm nach I._______ gereist. Beim Secure Livelihoods Research Consortium (SLRC) habe er Anzeige erstattet. Sie hätten ihm aber nicht direkt helfen können. Um die Ausreise zu finanzieren habe seine Frau ihren Goldschmuck verkauft und das restliche Geld sei von seinem Schwager bezahlt worden, worauf er mit Hilfe seines Schleppers am 27. November 2017 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei er das letzte Mal im Januar 2018 zu Hause gesucht worden. Es sei seiner Frau gesagt worden, dass er sich melden müsse, sonst werde er erschossen. Wenn er nicht kommen würde, würden sie seinen Bruder oder Schwager mitnehmen. Sein Bruder C._______ sei von Mitte 2009 bis 2011 inhaftiert gewesen und danach rehabilitiert worden. Seit seiner Entlassung leiste er einmal pro Woche im CID Camp Unterschrift. Wegen diesem Bruder habe er Schwierigkeiten bekommen. H. Am 23. April 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2018 Gebrauch. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem liess er beantragen, es seien die medizinischen Akten des (...) gerichtlich zu edieren und mit der Admission-Form sowie dem Diagnosis-Ticket des Beschwerdeführers zu den Akten zu erkennen und ihm eine Frist anzusetzen, um die Police Message Form, welche bei der Ehefrau in Sri Lanka eingegangen sei, einzureichen. Der Eingabe lagen zwei Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 und 21. Februar 2018 zu Sri Lanka, ein Bericht des Committee against Torture (CAT) vom 27. Januar 2017 und ein Bericht der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) vom 28. August 2017 zu Sri Lanka und ein SEM Consulting-Paper bei. K. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. L. Am 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2018 ein. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Police Message Form inklusive einer Übersetzung, diverse medizinische Berichte und eine Terminbestätigung des (...) ein und machte geltend, ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. N. Mit Schreiben vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 25. Juli 2018 operiert und ihm Bombensplitter entfernt worden seien, wobei er einen entsprechenden Arztbericht einreichte. O. Mit Verfügung vom 17. August 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 7. Mai 2018 und den weiteren Eingaben Stellung zu nehmen. P. Das SEM sandte am 23. August 2018 die Police Message Form der Schweizer Botschaft in Sri Lanka und ersuchte diese darum, die Authentizität des Dokuments abzuklären. Q. Die Schweizer Botschaft in Sri Lanka antwortete am 28. August 2018 dem SEM. R. Da SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Verfügung vom 3. September 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen und legte dieser eine Kopie der Botschaftsauskunft bei. T. Am 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und legte eine Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer, sei nach dem Raketenangriff im Jahr 2009, bei dem er durch Splitter erheblich verletzt worden sei, nach einem kurzen Spitalaufenthalt ins Flüchtlingslager E._______ transferiert und dort gemäss eigenen Angaben vom CID abermals zu seiner Tätigkeit bei den LTTE befragt worden. Somit sei er eingehend durchleuchtet und keinen behördlichen Massnahmen unterzogen worden. Hätte seitens der Behörden, etwa aufgrund seiner Tätigkeit bei den LTTE oder wegen seiner Körperverletzungen, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden, wäre er nicht im Januar 2010 regulär aus der Internierung nach Hause entlassen worden. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund dieses Vorbringens müsse also auch acht Jahre später als unbegründet eingestuft werden, wäre er doch bereits damals bei entsprechender Einschätzung behördlicher Massnahmen unterzogen worden. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er im Jahr 2013 ferienhalber von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, obwohl er im Jahr 2010 aus Angst vor behördlicher Verfolgung aus Sri Lanka geflüchtet sei. Auch wenn er angeblich die Behördenkontrollen bei der Ein- und Ausreise am Flughafen in I._______ mithilfe des Schleppers habe umgehen können, könne eine solche Rückkehr nicht mit einer tatsächlichen Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in Einklang gebracht werden, habe er doch bei einer Personenkontrolle erwischt oder von einer gegnerischen Person gesichtet und bei den Behörden verraten werden können. Ferner habe sein älterer Bruder, welcher beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, gemäss seinen Angaben ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und komme seiner regelmässigen Unterschriftenpflicht noch heute nach. Somit stehe sein Bruder offensichtlich unter behördlicher Kontrolle, weshalb nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er seinetwegen Reflexverfolgungen ausgesetzt wäre. Solche wären etwa zu vermuten, um bei einem untergetauchten Familienmitglied Druck zu erzeugen, um sich bei den Behörden zu melden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, womit auch diese Furcht unbegründet sei. Aufgrund der erfolgten Erwägungen könnten keine Anzeichen dafür ausgemacht werden, dass er sich vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu fürchten hätte. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause vor und nach seiner Ausreise im Dezember 2017 um eine Routinekontrolle gehandelt habe, um etwa seine Abwesenheit nach seinem langjährigen Auslandaufenthalt behördlich zu klären. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, würden regelmässig ein gewisses Minimalprofil aufweisen (tamilische Ethnie, Herkunft aus dem Norden oder Osten Sri Lankas, Alter zwischen 25 und 50 Jahren, temporäre Reisedokumente, lange Landesabwesenheit, genereller Verdacht auf Kontakt mit der oppositionellen Diaspora). Das Vorliegen dieses Minimalprofils vermöge zwar eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen; ohne weitere Faktoren vermöge es jedoch keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Er habe nicht hinreichend überzeugend dargelegt, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bereits im Jahr 2010 während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager E._______ eingehend durchleuchtet worden. Die dabei von den heimatlichen Behörden gemachten Erkenntnisse hätten trotz vorhandenen Körpernarben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung werde angegeben, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM nicht nachvollziehen könne. So sei er lediglich aufgrund seiner schweren Verletzungen während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager keinen weitergehenden behördlichen Massnahmen unterzogen worden und nur durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) im Januar 2010 aus dem Camp entlassen worden. Hierzu sei anzumerken, dass er gemäss eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager regelmässig von den heimatlichen Behörden befragt worden sei und nur die ersten sechs Monate seines Aufenthalts aufgrund seiner Verletzungen im Bett verbracht habe. Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass sich die Schwere seiner Verletzungen derart vermindert habe, dass er nicht mehr ans Bett gebunden gewesen sei und die Behörden ihn weitergehenden Massnahmen - wie etwas das Durchlaufen eines Rehabilitationsprogramms - hätten unterziehen können, hätte ihrerseits ein tatsächliches Interesse daran bestanden. Aufgrund der zahlreichen, während zirka eines Jahres vor Ort durch die sri-lankischen Behörden durchgeführten Befragungen hätten diese über seine Körpernarben sowie seine jahrelange Tätigkeit als Angestellter bei den LTTE (zivile Hilfstätigkeit) Bescheid gewusst. Personen mit seinem Profil, welche nie Mitglied der LTTE gewesen seien und nur eine untergeordnete, zivile Hilfstätigkeit für die Bewegung ausgeübt hätten, seien in der Regel nicht einem Rehabilitationsprogramm unterzogen worden. Nachdem er im Jahr 2010 in Kenntnis der Sachverhaltselemente (zivile Hilfstätigkeit bei den LTTE, Körpernarben, Aufenthaltsorte im Vanni-Gebiet) in geordnetem Ablauf im Rahmen der Entlassung der Familien mit Kleinkindern - wohl mithilfe verschiedener NGO's - nach Hause entlassen worden sei, sei es nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund des ihnen bereits bekannten Sachverhalts zum heutigen Zeitpunkt ein erneutes Interesse an seiner Person haben sollte. Seine geltend gemachte Furcht bei den Behörden zu den Befragungen über seine früheren Vorgesetzten zu erscheinen und dort Misshandlungen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt zu sein, sei insofern unbegründet, als diese Einvernahmen als Begleitmassnahmen im Rahmen der behördlichen Abklärungen zu den Gesuchten betrachtet werden müsse. Im Übrigen verweise es auf den vorliegenden Entscheid. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es medizinische Akten (Diagnosis-Ticket), die der Beschwerdeführer habe einreichen wollen, ihm retourniert habe. Die Urkunden seien essentiell für die Untermauerung der Glaubhaftigkeit sowie der Beurteilung der Asylgründe und Zumutbarkeit sowie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus dem gleichen Grund seien auch die medizinischen Akten (...) zu edieren. Seiner Ehefrau sei inzwischen eine Dokument (Police Message Form) ausgehändigt worden. Das SEM habe es unterlassen, die anerbotenen Beweismittel, Tatsachen, öffentlich zugängliche Quellen verschiedener NGO und der UN sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) umfassend zu würdigen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE nicht zu einem risikobegründenden Profil führe, zumal er eine gewichtige Rolle bei dieser Organisation gehabt und somit direkten Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gepflegt habe. Auch vor dem Hintergrund, dass er nicht nur Zivilisten, sondern auch LTTE-Soldaten transportiert habe, sei die Verfügung des SEM falsch beziehungsweise habe das SEM diesen Aspekt nicht behandelt. Die Unterlassung des SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er bei den LTTE angestellt gewesen sei, direkten Kontakt zu den LTTE gepflegt habe und auch für den Transport für die LTTE zuständig gewesen sei, umfassend zu beurteilen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die im Referenzurteil festgelegten Risikofaktoren habe das SEM im konkreten Fall weder bei der Prüfung der asylrelevanten Verfolgung noch bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt. Weiter habe das SEM das Vorliegen einer Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Bruders in der Geheimdienstabteilung der LTTE nicht umfassend berücksichtigt. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Jedoch habe sich das SEM aber nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, was mit ihm und seiner Familie geschehen würde, wenn der Bruder, welcher offensichtlich eine höhere Stelle bei den LTTE gehabt habe, untertauche oder ins Ausland flüchten würde. Bei einer solchen Konstellation wäre die ganze Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Das SEM habe auch die aktuelle Länderanalyse nicht berücksichtigt. Der vorliegende Entscheid sei bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz zweifle in ihrem Entscheid die Aktivitäten und Beteiligungen des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht an. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Jahr 2009 aufgrund seiner Verletzung aus dem Flüchtlingslager mithilfe von NGO's entlassen worden sei, mit dem Hinweis, dass man ihn später befragen würde. Infolge der damals herrschenden kriegerischen (sich überschlagenden) Ereignisse und des Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer ohne genaue Überprüfung entlassen worden. In dieser Zeit seien hunderttausende Tamilen (mehrheitlich Zivilisten) in unzähligen Camps eingesperrt worden. Auch wenn die Regierung alles getan habe, um in den Camps LTTE-Mitglieder zu identifizieren, seien in diesem kurzen Zeitraum unzählige LTTE-Mitglieder durch den "Raster" gefallen und systembedingt nicht identifiziert worden. Dies lasse die Vorinstanz bei der Beurteilung ausser Betracht. Der Beschwerdeführer sei damals vom Flüchtlingslager nur aufgrund der Tatsache, dass er verletzt worden sei, ein Kleinkind gehabt habe und die NGO sowie ausländische Regierungen Druck auf die damalige Regierung ausgeübt habe, Zivilsten freizulassen, unbehelligt davon gekommen. Die Lage habe sich für den Beschwerdeführer aber bereits nach einiger Zeit (mit der Verhaftung von F._______) verschlechtert. Demzufolge gehe die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 sonst nicht entlassen worden wäre, fehl. Zu diesem Zeitpunkt sei der Staatsapparat ohnehin nur auf Soldaten der LTTE fokussiert gewesen. Erst im Verlaufe der letzten Jahre seien die zivilen Mitarbeiter der LTTE vermehrt in den Fokus geraten. Ebenfalls habe das SEM verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 auf der Flucht sei und nicht erst seit 2017. Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2017 für kurze Zeit nach Sri Lanka zurückgekehrt, aber nur mithilfe des Schleppers. Zudem habe er im Jahr 2013 nicht in Vanni übernachtet, sondern beim Schlepper. Damit sei auch die Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Es handle sich bei der Ein- und Ausreise mithilfe eines Schleppers durch ein «Setting» um eine verbreitete Methode um die Verhaftung aufgrund des Vermerks in Watch-, Stopp- oder Blacklists in der Flughafendatenbank zu umgehen. Die Schlepper, welche gute Kontakte zu Schlüsselpersonen der lmmigrationssektion des Flughafens pflegen würden, würden durch Bestechung die Einreise arrangieren, indem eine Person am Schalter eingebunden werde. Der Ein- oder Ausreisende müsse sich dann bei diesem Schalter (Schalternummer werde durch Schlepper bekannt gegeben) melden. Damit lasse sich die Reise ohne Probleme bewerkstelligen. Dieser Beamte umgehe das System beziehungsweise es werde keine Nachfrage bei der Datenbank durchgeführt. Infolge dessen gehe die Erwägung des SEM fehl, wenn es davon ausgehe, dass keine Furcht vor einer Verfolgung bestehe. Gerade aufgrund der Furcht vor einer Festnahme habe der Beschwerdeführer die Ein- und Ausreise durch ein «Setting» organisiert. Auch die Ansicht des SEM, dass es sich bei den Suchen vor und nach der Ausreise im Dezember 2017 wohl um Routinekontrollen gehandelt habe, treffe nicht zu. Wenn dem so wäre, hätte das CID den Beschwerdeführer nicht mehrmals zu Hause gesucht. Beim Beschwerdeführer handle es sich nach Ansicht der Regierung um ein LTTE-Mitglied, welches jahrelang für die LTTE Dienst geleistet habe und eine zentrale Rolle beim Transport von Zivilisten und LTTE-Mitgliedern gehabt habe, welche für die LTTE damals von grossem Nutzen gewesen sei. Damit gehöre der Beschwerdeführer zu den Personen, bei welchem die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufgenommene Einheit des Landes sehen und damit Interesse an seiner Beseitigung hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht gefasst worden sei, liege nur aufgrund der Tatsache vor, dass er seit 2010 untergetaucht sei. Der Staatsapparat habe aber bereits im Jahr 2010 konkrete Kenntnis von der Wichtigkeit des Beschwerdeführers erhalten. Die oben genannten Risikofaktoren (LTTE-Mitarbeiter, Vanni-Aufenthalt, Bruder sei beim LTTE-Geheimdienst gewesen, grössere Narben) seien im vorliegenden Fall als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie im konkreten Fall bereits für sich genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen würden. Das SEM habe es vorliegend unterlassen, die vorgebrachten Faktoren zu prüfen. Dem beigelegten Consulting-Paper des SEM (anonymisiert; betreffe einen anderen Fall) sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 16 zivile Verwaltungsangestellte das Rehabilitationsprogramm absolvieren mussten. Bei einer Rückkehr bestehe daher für den Beschwerdeführer das Risiko, dass er ins Programm gesteckt werde. Damit sei nachgewiesen, dass erstens auch zivile Angestellte verhaftet worden seien und zweitens handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Schlüsselperson mit Kenntnissen der LTTE-Interna. Gerade solche Personen seien in der Lage, ihre Unterstützung für eine Separatismusbewegung wieder in Gang zu setzen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise gesucht werde, gehe aus der noch nachzureichenden Police Message Form hervor. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer auch zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch ohnehin aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben werde. Ferner sei die Ansicht der Vorinstanz, dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, falsch und entspreche nicht der Realität in Sri Lanka. Dass dem nicht so sei, werde auch im beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Der Bericht erwähne, dass es auch im Jahr 2016, nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten zu weiteren Fällen von "Verschwindenlassen" gekommen sei. Zusammenfassend weise der Beschwerdeführer also ein Profil (LTTE-Tätigkeit, Bruder beim Geheimdienst der LTTE, Kenntnis von LTTE-Interna, Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer im Ausland von acht Jahren unter anderem in der Schweiz einem Diasporazentrum, grössere Narben) auf, welches gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizien des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Diagnoseticket dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden sei, weil es sich auf eine Verletzung durch Bombensplitter beziehe und somit kein asylrelevantes Vorbringen untermauere. Die diesbezüglichen Verletzungen würden auch nicht in Frage gestellt und seien durch die medizinischen Akten ausreichend dokumentiert. Betreffend Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass unter Würdigung des Sachverhalts ausführlich dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Somit bleibe das SEM bei seinen diesbezüglichen Erwägungen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Police Message Form sei von der zuständigen Botschaft in Colombo auf deren Authentizität überprüft worden. Gemäss Auskunft vom 2. August 2018 handle es sich dabei indes um eine Fälschung. Damit werde deutlich, dass der Beschwerdeführer versuche, mit falschen Tatsachen eine asylrelevante Gefährdung in seinem Heimatland vorzutäuschen. 4.4 In der Replik wird der Vernehmlassung entgegen gehalten, dass gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Asylgründe mit sämtlichen Beweismitteln glaubhaft machen muss, diese Unterlagen für die Gesamtbeurteilung des Falles evident seien. Gestützt auf diese Akten hätte das SEM feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kohärent mit seinem weiteren Vorbringen sei. Dass die Police Message Form gefälscht sei und die Ausführungen der Botschaft würden vollumfänglich bestritten. Die Botschaft habe für die Abklärung die Polizeistation nicht kontaktiert und nachgefragt, ob diese dieses Dokument erstellt habe, sondern es handle sich offensichtlich um eine oberflächliche Überprüfung, ohne die entsprechenden Stellen zu kontaktieren. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe, könne im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffen. Einerseits werde in der Beschwerde explizit der Beweisantrag gestellt, die Authentizität zu überprüfen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich ein gefälschtes Dokument eingereicht hätte, mit Sicherheit darauf geachtet, dass die Urkunde vollständig und fehlerfrei ausgefüllt sei. Gerade dies sei hier nicht der Fall. Mithin sei dies ein wichtiges Indiz dafür, dass die Police Message Form echt sei. In Sri Lanka sei es Usus, dass behördliche Dokumente unsorgfältig und unvollständig ausgefüllt würden, auch durch die Behörden. Auf schriftliche Korrespondenzen werde nicht viel Wert gelegt. Die Police Message Form sei lediglich ein Mittel zum Zweck um eine Information ohne grossen Aufwand weiterzuleiten und sei nicht mit einer hiesigen Verfügung vergleichbar. Dabei komme es häufig vor, dass die Formulare mangelhaft, fehlerhaft, unprofessionell beziehungsweise schludrig ausgefüllt würden. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Formular nicht vollständig und korrekt ausgefüllt sei, auf eine Fälschung zu schliessen, sei rechtswidrig. Die Botschaft hätte zumindest bei der zuständigen Polizeistation nachfragen sollen, ob gegen den Beschwerdeführer etwas hängig sei. Konkret bringe die Botschaft vor, die Unterschrift und der Stempel seien nicht echt, die Bezeichnungen der Polizeistation nicht korrekt, die Felder "Sending Operator" und "Receiving Operator" nicht ausgefüllt und das Aufgebot um 22 Uhr sei nicht möglich. Diesbezüglich werde festgehalten, dass die Felder "Sending und Receiving Operator" nicht in jedem Fall ausgefüllt würden. Entscheidend sei die Bezeichnung der Polizeistationen. Inwiefern die Bezeichnungen der Polizeistation nicht zutreffend sei, könne der Botschaftsantwort nicht entnommen werden. Daher sei eine Stellungnahme nicht möglich. Es treffe zu, dass die Uhrzeit auf 22 Uhr festgehalten sei. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Fehler, welcher auf eine unsorgfältige Arbeit eines Polizisten zurückzuführen sei. Insofern könne anhand dieser Punkte nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument gefälscht sei. 5. 5.1 Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob das SEM das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es die angebotenen Beweismittel, ein Diagnoseticket und andere medizinische Akten anlässlich der Anhörung nicht angenommen hat. Weiter habe es Akten des (...) nicht ediert. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Risikofaktoren nicht geprüft habe. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Als Teilaspekt gehören dazu einen Anspruch der Parteien auf Abnahme der ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel durch die Behörden, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Art. 33 VwVG vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). 5.3 Der Beschwerdeführer wollte anlässlich der Erstbefragung am 6. März 2018 medizinische Akten und ein Diagnoseticket einreichen. Er wurde in diesem Moment vom Sachbearbeiter gefragt, ob diese Beweismittel etwas mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er im Krieg verletzt worden sei. Er habe als (...) gearbeitet, er sei kein Kämpfer gewesen. Der Sachbearbeiter stellte daraufhin fest: "Ich gebe Ihnen diese Akten zurück. Wir brauchen diese nicht. Wie ich gesehen habe, sind Sie hier bereits in ärztlicher Behandlung." Anschliessend fragte er den Beschwerdeführer, ob dies wegen derselben Sache sei. Was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. Akten A21/16 F3 ff.). Das SEM hat demnach vom Beschwerdeführer anerbotene Beweismittel nach einer kurzen Diskussion zurückgewiesen, was vom SEM in der Vernehmlassung nicht bestritten wird. 5.4 Bei den vom SEM nicht angenommenen Beweismitteln handelt es sich jedoch um solche, welche eine Tatsache belegen, die vom SEM nicht bestritten wird. Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer aufgrund bereits im Januar 2018 eingereichter Arztberichte, dass er im Krieg im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verletzt worden ist. Das SEM lehnte auch das Asylgesuch nicht wegen Unglaubhaftigkeit der Asylgründe ab, sondern aufgrund der fehlenden Asylrelevanz. Die medizinischen Akten sind daher in der Tat nicht tauglich, um eine asylerhebliche Gefährdung darzulegen. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lagen dem SEM bereits aktuellere Arztberichte vom (...) vom Januar 2018 vor, weshalb das SEM mit der Zurückweisung der medizinischen Akten aus Sri Lanka das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer um die gerichtliche Edition der Akten des (...) ersuchte, ist nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten festzustellen, dass das SEM vor Erlass der Verfügung wie auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht im Besitz von Akten dieses Instituts gewesen ist, welche es hätte eröffnen können. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits selber im Besitz dieser Akten, da er diese am 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Es ist deshalb keine Verletzung der Akteneinsicht durch das SEM feststellbar. 5.6 Betreffend die Verletzung der Begründungspflicht ist einleitend festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf diese einzugehen ist. Insofern geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen, Tatsachen, öffentlich zugängliche Quellen verschiedener NGOs und der UN sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen und sich mit den individuellen Risikofaktoren gemäss Referenzurteil auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass das SEM sich einerseits nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Andererseits hat es die Risikofaktoren mit Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowohl unter II Ziffer 2 wie auch bei der Prüfung des Vollzugs unter III Ziff. 1 in der angefochtenen Verfügung geprüft. Im Übrigen hat das SEM ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden kann. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Austritt aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2010 erfahren, dass sein Name auf einer Suchliste der sri-lankischen Behörden stehe, weshalb er nach Saudi Arabien geflüchtet sei. Er sei damals ein paar Mal vom CID zu Hause gesucht worden. Als sein Arbeitsvertrag im Jahr 2017 abgelaufen sei, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und sei zu Hause einmal in Abwesenheit vom CID gesucht worden. Aus Angst vor einer Mitnahme sei er geflüchtet. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden handelt. Die sri-lankischen Behörden haben den Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkriegs im Flüchtlingslager kontrolliert (vgl. Akten A21/13 F119 ff., A30/15 F21, F26 ff.) und sich über ihn erkundigt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, dass auch seine Frau mehrmals von den sri-lankischen Behörden zu seiner Person befragt worden sei, weshalb das Argument in der Beschwerde, er sei bei der Vielzahl der Menschen im Flüchtlingscamp durch den Raster gefallen, nicht greift. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab sowohl er wie auch seine Frau zu, dass er für die LTTE als (...) gearbeitet habe (vgl. Akte A21/16 F59 und F120 f., A30/15 F21 und F23 ff.). Insofern hatten die sri-lankischen Behörden in Kenntnis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE die Möglichkeit, über die Notwendigkeit einer Rehabilitation des Beschwerdeführers zu entscheiden. Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht aus dem Camp entlassen, selbst wenn er verletzt gewesen war, ein Kleinkind gehabt hatte und die Regierung unter internationalem Druck gestanden hatte, wenn sie angenommen hätten, er könnte für die sri-lankische Regierung eine Gefahr darstellen. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar seinen Angaben zufolge während der zwei Monate, in denen er im Jahre 2012 in Sri Lanka Ferien verbrachte, bei seinem Schlepper auf. Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt, wäre er weder für die Ferien noch nach Ablauf des Arbeitsvertrags im Jahr 2017 nach Hause zurückgekehrt. Die einmalige Suche nach ihm durch die sri-lankischen Behörden nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien kann sodann nicht als asylrechtlich relevant erachtet werden. Seiner Frau soll zwar mitgeteilt worden sein, er werde erschossen oder sein Schwager oder sein Bruder würden festgenommen, wenn er nicht zur Befragung erscheine. Die Flucht des Beschwerdeführers zog jedoch keine Konsequenzen für den Bruder oder den Schwager nach sich. Aufgrund der wöchentlichen Meldepflicht des Bruders des Beschwerdeführers wäre es für die sri-lankischen Behörden zudem ein Leichtes gewesen, Druck auf den Bruder auszuüben, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerdeführer gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders besteht aufgrund der Meldepflicht, welcher der Bruder nachkommt, nicht. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass für den Fall, dass der Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachkomme, eine Reflexverfolgung bestünde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, die nicht asylrelevant ist. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. 6.3 Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Betreffend die Police Message Form, die erstmals in der Beschwerde erwähnt wird, handelt es sich gemäss einer Abklärung durch die Schweizer Botschaft um eine Fälschung. Insofern in der Replik an der Echtheit festgehalten und geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte sicher nicht den Beweisantrag gestellt, die Authentizität des Beweismittels zu überprüfen, wenn es sich um eine Fälschung handelt, ist festzustellen, dass er keinen solchen Beweisantrag gestellt hat. Sodann können die Unstimmigkeiten auch nicht mit der Unprofessionalität der sri-lankischen Polizei erklärt werden, zumal nicht nur einzelne Angaben auf dem Dokument fehlen, sondern auch die Unterschrift und der Stempel nicht korrekt sind. Die Einwendungen in der Replik vermögen die Zweifel an der Echtheit der Police Message Form deshalb nicht entkräften. Die mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherchen und der Bericht des CAT über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auch nichts zu ändern. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hat einen Bruder der Mitglied der LTTE gewesen ist und er selber war bei den LTTE als (...) angestellt. Zudem hat er gut sichtbare Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Regimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Einerseits ist den sri-lankischen Behörden die LTTE-Vergangenheit des Bruders sowie des Beschwerdeführers bereits vor der Ausreise bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde im Flüchtlingscamp diesbezüglich mehrfach kontrolliert. Sein Bruder war inhaftiert gewesen und kommt nach seiner Entlassung aus der Haft der Meldepflicht nach. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna) und lebte ab dem 15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi in J._______ und in K._______ (Kilinochchi, Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur elften Klasse die Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung (vgl. Akte A21/16 F35 ff.). Danach habe er in den Feldern seines Onkels und für die LTTE als (...) gearbeitet. Während seines siebenjährigen Aufenthalts in Saudi Arabien arbeitete er als (...) für eine Familie (vgl. Akte A21/16 F49 ff.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits erste Berufserfahrung sammeln. Nach seiner Rückkehr arbeitete er auf seiner eigenen (...) und verkaufte (...) (vgl. Akte A21/16 F55, A30/15 F51). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Frau und seine beiden Kinder leben in K._______. Seine Eltern leben mit dem älteren Bruder in J._______ wie auch sein jüngerer Bruder mit seiner Familie. Eine Schwester lebt sodann in L._______. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Er machte sodann diverse gesundheitliche Probleme, insbesondere Schmerzen aufgrund von Splittern und Narben geltend, welche auf während des Krieges erlittene Verletzungen zurückzuführen sind. Hierfür war er in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem letzten eingereichten Arztbericht des (...) wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 anlässlich einer ambulanten Behandlung operiert, um einen (...) und eine (...). Als Prozedere wurde um Wundkontrollen beim Hausarzt erbeten. Eine Fadenentfernung entfalle bei resorbierbarem Nahtmaterial und eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant. Seit diesem Arztbericht wurden keine weiteren Beweismittel zu seinem gesundheitlichen Zustand mehr eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Operation im Juli 2018 die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben behoben werden können und demnach keine gesundheitlichen Beschwerden mehr gegen einen Wegeweisungsvollzug sprechen. 10.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Herr MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Grenchen, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 13,61 Stunden und Auslagen von Fr. 126.- aufgeführt sind. Der geltend gemacht Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2000. - ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: