Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 3. Dezem- ber 2011 über den Flughafen von Colombo mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass und reiste via Katar am 4. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Dezember 2011 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihm zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Be- fragung zur Person [BzP]). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er habe 2005 an der Universität in F._______, welche von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) kontrolliert worden sei, (…) studiert. Am 30. September 2005 habe er an einer tamilischen Feier «Pongu Tamil» mit anderen Studierenden teil- genommen und mitgeholfen, die Strassen zu dekorieren. Das CID (Crimi- nal Investigation Department) habe Fotos von den Teilnehmenden ge- macht und danach die Personen auf den Fotos aufgesucht. Er sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er vom CID gesucht worden wäre und er sei seiner Arbeit als (…) nachgegangen und habe im Jahr 2008 sein Studium mit ei- nem Diplom abgeschlossen. Im selben Jahr sei eine Bombe in G._______ explodiert, als er dort (…) habe, und die flüchtenden Menschen seien an seinem Lokal vorbeigerannt. Die Militärs hätten ihn gefragt, ob er LTTE- Mitglieder gesehen habe und ihn geschlagen. Danach habe ein Hauptoffi- zier namens H._______ vom (…) seine Nachbarn und Kollegen zu seiner Person befragt und angefangen, ihn telefonisch zu bedrohen. Auch die EPDP (Eelam People’s Democratic Party) habe bei seiner Mutter und sei- nem Bruder Fragen zu ihm gestellt und ihn (den Beschwerdeführer) be- droht. Er vermute, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) hätten entführen wollen. Seitdem habe er sich verstecken müssen. Während dieser Zeit sei sein Bruder mitgenommen und an den Füssen aufgehängt und zu ihm be- fragt, aber danach wieder freigelassen worden. Er sei aus finanziellen Gründen nicht früher ausgereist.
D-119/2021 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, ein Universitätsdiplom und einige Artikel aus dem Internet zu den Problemen der Studierenden in F._______ ein. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch vom
5. Dezember 2011 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen und mangels deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab, verfügte die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht (Ver- fahren D-1327/2013) wurde neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von August bis Dezember 2004 für die LTTE auf dem grössten Markt in I._______ Steuern eingetrieben. Er habe dieses Vorbringen nicht er- wähnt, weil die Personen, die Geld für die LTTE sammelten, Gegenstand eines Strafverfahrens in der Schweiz gewesen seien. Er gehöre einer mit den LTTE sympathisierenden Familie an, da sein Vater die Bewegung be- reits durch finanzielle Beiträge und auf andere Weise unterstützt habe. Zu- dem leide er an psychischen Störungen, für die er sich in der Schweiz in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde. Die Lebensbedingungen sei- ner Familie in Sri Lanka seien prekär und aufgrund der schweren gesund- heitlichen Probleme seines Vaters sei die Situation durch die teuren Be- handlungen noch schwieriger geworden. Ausserdem hätten seine Schwes- ter und sein Bruder nach ihrer Heirat das Familienhaus in E._______ ver- lassen, wo nun nur noch seine Eltern und eine Grossmutter mütterlicher- seits leben würden. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel ohne Bezug zur per- sönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie verschiedene Unterla- gen über die Situation seiner Familienmitglieder in Sri Lanka eingereicht. Diesen enthielten Informationen über die gesundheitlichen Probleme sei- nes Vaters. Ferner ging aus den vorgelegten Unterlagen und den Erklärun- gen hervor, dass die drei noch in Sri Lanka lebenden Geschwister alle ver- heiratet waren und sie selbst und/oder ihre Ehepartner eine feste Anstel- lung hatten ([…]). Ein Bruder und eine Schwester würden noch bei ihren jeweiligen Familien in E._______ leben, wobei jede Familie dort ein Grund- stück besitze. Die zweite Schwester lebe in J._______.
D-119/2021 Seite 4 E. Am 26. November 2013 hob das BFM seinen Entscheid vom 31. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 das Verfahren D-1327/2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. II. A. Am 7. Oktober 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei bestätigte dieser seine Angaben, die er anlässlich der BzP und der Anhörung sowie in den Eingaben im Beschwerdeverfahren D-1327/2013 gemacht hatte. Zu seiner Tätigkeit als Steuereintreiber für die LTTE machte er im Wesentlichen geltend, dass er 2004, während der Friedenszeit zwi- schen den sri-lankischen Behörden und den LTTE, nach dem Ablegen sei- ner A-Level-Prüfungen nach einer Arbeit gesucht habe, bis er sicher gewe- sen sei, dass er zum Studium zugelassen werde. Dann habe er eine Zei- tungsanzeige für eine Stelle als Steuereintreiber auf dem Markt gesehen, die offenbar von einem unpolitischen Unternehmen geschaltet worden sei, von dem aber jeder, sogar die Regierung, gewusst habe, dass es sich um eine Tätigkeit zugunsten der LTTE-Verwaltung gehandelt habe. Er habe sich dennoch für diese Stelle beworben, da es sich nicht um eine gefährli- che Arbeit gehandelt und man sich in einer Friedenszeit befunden habe. Seine Motivation habe einzig darin bestanden, eine bezahlte Tätigkeit zu haben, aber keineswegs, weil er die Überzeugungen der LTTE, deren Mit- glied er nicht gewesen sei, geteilt oder gar mit ihnen gekämpft habe. Er sei zusammen mit etwa 40 anderen Personen eingestellt worden. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das Vorbringen über seine Tätigkeit als Steuereintreiber für die LTTE im Jahr 2004 verspätet vorge- bracht worden sei, ohne dass er eine stichhaltige Erklärung für die Ver- spätung angegeben habe. Zudem entspreche die Art und Weise der
D-119/2021 Seite 5 angeblichen Rekrutierung – per Inserat, wobei die Stelle an eine parteilose Person ohne ideologische Ausbildung und ohne eingehende Prüfung ihrer Überzeugungen vergeben worden sei – nicht den Verfahren einer Organi- sation wie der LTTE. Zudem hätten ihn die sri-lankischen Behörden nach dem Bombenanschlag von 2008 nicht nur verprügelt, wenn sie ihn als feindliche Person betrachtet hätten. Sie hätten ihn auch nicht nach einem kurzen Verhör freigelassen, sondern inhaftiert. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies das SEM insbesondere auf die Existenz eines familiären Netzwerks in der Region F._______ hin, aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Er habe eine Ausbildung im Bereich der (…) erfolgreich abgeschlossen. Zudem könne er bei den Schweizer Behörden Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfah- ren D-3403/2015). Neu wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv und habe am (…) 2014 an einer Feier zum (…) und am (…) 2015 an einer Demonstration teilgenommen, bei der er gefilmt und das Video anschliessend im Internet verbreitet worden sei. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er seine exilpolitischen Tätigkeiten intensiviert habe und neu Mitglied der «(…)» sei, einem (…), der auf der «Blacklist» der sri-lanki- schen Behörden stehe. Er habe diese Tätigkeit bei der Demonstration am (…) 2015 begonnen, sei damals aber noch in Zivil gekleidet gewesen. Da- nach habe er viermal in Uniform gehandelt, nämlich am (…) am (…) 2015, bei zwei Veranstaltungen im (…) 2016 sowie während einer Demonstration am (…) 2016. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden inzwischen von dieser Tätigkeit erfahren hätten, da die telefonischen Be- fragungen seiner Eltern meist kurz nach seinen öffentlichen Auftritten als (…) stattgefunden hätten. Der Gesundheitszustand seiner Mutter und sei- nes Vaters habe sich weiter verschlechtert. Sie seien nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Seine Schwester, die auch mit ihrer eigenen Familie in deren Haus leben würde, müsste sich um sie und die Grossmutter küm- mern, was eine Vollzeitbeschäftigung darstelle. Ihr Ehemann, ein (…), komme allein für den Unterhalt der sechs Personen auf, die unter einem Dach bereits sehr beengt leben würden, da die Familie zudem nur wenig Land besitze.
D-119/2021 Seite 6 Neben vier Fotografien zur Tätigkeit der (…) (eine Aufnahme vom (…) und drei von der oben genannten Veranstaltung am (…) 2016) wurde ein neues Exemplar des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2016) eingereicht. Zudem wurde eine Kopie eines offiziellen Formulars, das von den sri-lankischen Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten für abgelehnte Asyl- suchende auszufüllen ist, zu den Akten gereicht. E. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus K._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Juli oder Au- gust 2016 über den Flughafen von Colombo und reiste am 11. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. F. Am 14. Dezember 2016 erhob das SEM die Personalien der Beschwerde- führerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (BzP). G. Am (…) haben die Beschwerdeführenden religiös geheiratet. H. Am (…) kam ihr erstes Kind zur Welt, welches der Beschwerdeführer am (…) anerkannte. I. Am (…) heirateten die Beschwerdeführenden zivil. Im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Ge- burtsurkunde vom (…) 2016 mit dem Stempel des Aussenministeriums von Sri Lanka und eine eidesstaatliche Erklärung eines Gerichts in F._______, die am 8. März 2017 ausgestellt worden ist, ein. J. Am 4. April 2018 musste die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen aufgrund der Anwesenheit des Babys abgebrochen werden. Am 3. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin dann einlässlich zu den Asylgründen befragt (ohne freie Schilderung der Asylvorbringen; Anmer- kung des Gerichts). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei 1998 beziehungsweise 2000 mit ihrer Familie aus dem Vanni-Gebiet
D-119/2021 Seite 7 nach K._______ zurückgekehrt. Nach Erhalt ihres A-Levels, sei sie im Jahr 2002 beziehungsweise 2005 einer Frauenorganisation beigetreten, ab dem Jahr 2012 deren (…) und 2013 deren (…) geworden. Sie habe als (…) Spenden entgegengenommen, wovon ein Teil, die ins Vanni-Gebiet weitergeleitet worden seien, hauptsächlich für den Schulbesuch armer Kin- der aus Familien von LTTE-Mitgliedern verwendet worden seien. Der (…) namens L._______, der ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei und zum (…) des Anführers der Bewegung gehört habe, habe ihre eigene Familie während der Zeit des Friedensabkommens häufig besucht. Sie sei im Jahr 2006 zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nach ei- ner Demonstration gegen die Schliessung der Strasse A9 erstmals festge- nommen worden. Da man vermutet habe, dass sie aufgrund ihrer familiä- ren Beziehungen zu L._______ viel über die LTTE wisse, sei sie zu mögli- chen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und zum Standort von Waffenver- stecken befragt und nach sechs Tagen Haft aufgrund einer Entscheidung des Friedensgerichts freigelassen worden. Von 2009 bis 2011 habe sie al- lein in M._______ gelebt, wobei sie damals von L._______ unterstützt wor- den sei. Während ihres Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe sie die LTTE auf verschiedene Weise unterstützt, beispielsweise indem sie deren Mitglie- dern Erste-Hilfe-Kurse gegeben habe. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat- region habe sie mit ihrem Verein unter anderem die "Tamil National Alli- ance" (im Folgenden: TNA) unterstützt. Sie habe Propaganda für diese Gruppierung gemacht, indem sie mit den Menschen gesprochen, Flugblät- ter verteilt und bis August 2013 Wahlveranstaltungen organisiert habe, zu denen sie unter anderem auch zwei LTTE-Führer eingeladen habe. Auf- grund ihrer früheren Aktivitäten habe sie Probleme mit den Behörden ge- habt. Nachdem sie im Juni 2014 eine Demonstration organisiert habe, um gegen die Entführung einer Frau zu protestieren, sei sie von der Polizei festgenommen, vier Tage lang festgehalten und auf ähnliche Weise wie bei ihrer ersten Festnahme verhört worden. Ihr sei vorgeworfen worden, die militärischen Aktivitäten der LTTE finanziert zu haben. In der Nacht nach ihrer Inhaftierung sei sie auf der Wache von einem unbekannten Mann in Zivilkleidung, der Singhalesisch gesprochen habe, brutal geschlagen und vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Misshandlungen sei sie nach ihrer Freilassung aus der Organisation ausgetreten, habe sie aber weiterhin von Zeit zu Zeit unterstützt. Nachdem sie einige Monate in der Region Vanni, insbesondere in M._______, Zuflucht gefunden habe, sei sie wieder nach K._______ zurückgekehrt. Sie habe Sri Lanka nicht verlassen können, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt habe und nicht ge- wusst habe, wohin sie hätte gehen sollen. Bei einer Sitzung des Vereins Ende 2014 habe sie eine Rede über ihre früheren Aktivitäten gehalten.
D-119/2021 Seite 8 Daraufhin habe sie anonyme Anrufe erhalten. Zudem sei sie im Jahr 2015 Opfer eines provozierten Motorradunfalls geworden, was ihr unter ande- rem zuvor auch in diesen Anrufen angedroht worden sei. Im März 2016 habe die Polizei nach der Ermordung im Januar oder Februar 2016 des Aktivisten N._______, den sie gut gekannt habe, eine Razzia am Sitz der Organisation durchgeführt und verschiedene Mitglieder sowie sie selbst festgenommen. Sie sei sechs Tage lang festgehalten worden, bevor sie freigelassen worden sei. Während dieser Zeit sei sie erneut beschuldigt worden, die Kriegsanstrengungen der LTTE finanziert zu haben, wobei ihr auch Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des verstorbenen Ak- tivisten gestellt worden seien. Nach ihrer Freilassung habe sie weiterhin telefonische Drohungen erhalten und sich verstecken müssen. Aus Angst, getötet zu werden, habe sie beschlossen, aus dem Land zu fliehen. Am
22. Juli 2016 habe sie ihr Dorf endgültig verlassen, um nach Colombo zu reisen. Ungefähr eine Woche später habe sie Sri Lanka verlassen. Sie fügte hinzu, dass ihre Mutter und ihre beiden Schwestern noch in Sri Lanka und ihr Bruder in O._______ leben würden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Sie wünsche, demselben Kanton wie ihr Lebensgefährte A._______ zugewiesen zu werden, den sie bereits vor dessen Abreise in die Schweiz gekannt habe. Schliesslich erklärte sie, dass sie – abgesehen von Schmerzen in den Beinen und im Rücken aufgrund der langen Fuss- märsche während ihrer Reise – bei guter Gesundheit sei. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und eine Kopie des Ge- burtsscheins ein. K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 11. Dezember 2016 ab und verfügte ihre Wegwei- sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegwei- sung an. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin in wesentlichen Punkten Widersprüche enthielten (Beitritts- und Aus- trittsdatum und Funktion in der Frauenorganisation sowie bezüglich deren Hauptaktivitäten, Gründe für die Verhaftung im Jahr 2014 und ob das Militär oder die Polizei sie verhaftet habe, Aufenthaltsdauer in M._______), die nicht mit Gedächtnisproblemen oder einer psychischen Erkrankung erklärt werden könnten, weil die an den Anhörungen dargelegten Versionen so unterschiedlich seien. Zudem habe sie die Verhaftungen nicht mit
D-119/2021 Seite 9 Beweismitteln untermauern können und die Vergewaltigung im reinen Frauenteam anlässlich der BzP nicht erwähnt. Es gebe auch sonst keine Gründe, welche für eine Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und bereits mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich des (…) habe. Zudem sei sie mit einem Landsmann aus der gleichen Region verheiratet, dessen Gesuch bereits abgelehnt worden sei. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde (Verfahren D-3540/2018) erheben. M. Mit Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 wies das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerden vom 27. Mai 2015 und vom 18. Juni 2018 ab. M.a Es begründete seinen Entscheid betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Frage betreffend Glaubhaftigkeit der verspä- tet vorgebrachten Tätigkeit als Steuereintreiber nicht endgültig entschieden werden müsse. Selbst wenn man annehme, dass die Steuern für die LTTE gesammelt worden seien, würde dies nichts an der Situation ändern. Denn der Beschwerdeführer habe diese geringfügige Tätigkeit zusammen mit vielen anderen Personen nur vier Monate lang ausgeführt. Die ausge- schriebenen Stellen seien nicht spezifisch an Personen vergeben worden, die ihre Verbundenheit mit der tamilischen Sache unter Beweis stellten, oder eine ideologische Ausbildung hatten und es sei auch keine gründliche Prüfung der Überzeugungen der Bewerbenden vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er sich nur aus der Not- wendigkeit, eine bezahlte Tätigkeit zu finden, auf die Stelle beworben habe, aber keineswegs, weil er die Überzeugungen der LTTE, deren Mitglied er nicht gewesen sei, geteilt habe oder um für sie zu kämpfen. Unter diesen Umständen sei es, selbst wenn man annehme, dass er tatsächlich Steuern für die LTTE eingenommen habe, nicht wahrscheinlich, dass er damals von den sri-lankischen Behörden allein aufgrund dieser kurzen, unbedeuten- den Tätigkeit als einfacher Angestellter dieser Bewegung, ernsthaft ver- dächtigt worden wäre, mit der tamilischen Sache zu sympathisieren. Es
D-119/2021 Seite 10 gebe erst recht keinen Grund anzunehmen, dass dies mehr als vierzehn Jahre später, anders sein könnte. Hinsichtlich der Sympathie der Familie für die LTTE gehe aus den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er sich vor der Ausreise deswegen vor einer Verfolgung gefürchtet habe, zumal sein Vater selbst und die anderen in Sri Lanka verbliebenen Geschwister auch keine Prob- leme mit den sri-lankischen Behörden wegen dieser angeblichen familiären Unterstützung der LTTE hatten. Bezüglich der Teilnahmen am «Pongu Tamil» und an Studentendemonst- rationen gehe keine Gefährdung hervor. Auf den eingereichten Beweismit- teln sei er nicht erkennbar und selbst bei Wahrunterstellung habe er als diskreter Teilnehmer wegen der hohen Teilnehmerzahlen nicht zu befürch- ten, dass ihn die Behörden bemerkt hätten. Bis im Jahr 2008 habe er ohne Probleme leben können. Die Schilderung zu den Problemen nach der Explosion im Jahr 2008 ent- halte Widersprüche und wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, mit den LTTE zu sympathisieren oder für den Anschlag verantwortlich zu sein, wäre er in einer solchen Krisenzeit nicht nur gefragt worden, ob er nach dem Bombenanschlag LTTE-Mitglieder habe wegrennen sehen und ge- schlagen worden, sondern festgenommen und eingehender verhört wor- den. Zudem habe er 2008 legal einen Reisepass erhalten, den ihm die zu- ständigen sri-lankischen Behörden sicherlich nicht ausgestellt hätten, wenn sie ihn verdächtigt hätten, in einen Anschlag verwickelt zu sein oder auf andere Weise die Aktivitäten der LTTE zu unterstützen. Was die angeblichen telefonischen Drohungen und anschliessenden Nachforschungen sowohl durch Personen, die für Sicherheitsorgane des sri-lankischen Staates arbeiteten, als auch durch Mitglieder des EPDP be- treffe, so sei nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen handle, die jeglicher Grundlage entbeh- ren würden. Zudem habe er sich betreffend den Kontakt zu H._______ und den Angaben zu seinem Pass widersprochen. Der Widerspruch zu den Reisepassangaben lasse vermuten, dass er bei der Ausreise über den be- sonders überwachten Flughafen von Colombo seinen eigenen Pass habe benutzen müssen, was er nicht getan hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt im Visier der Behörden gewesen wäre. Auch die Drohanrufe nach seiner Ausreise würden unglaubhaft erscheinen. Zudem habe er im Rahmen der Heiratsbemühungen freiwillig Kontakt mit den sri-lankischen Behörden
D-119/2021 Seite 11 gehabt. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb un- glaubhaft. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdefüh- rer auch kein Risikoprofil erfülle, welches bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Gefährdung führen könnte (vgl. Referenzurteil E-1866/2015). Der Be- schwerdeführer und seine Verwandten seien nie wirklich aktiv für die tami- lische Sache gewesen. Zudem gab er erst drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs an, dass er an Manifestationen in der Schweiz teilgenommen habe, welche er jedoch mit keinem Beweismittel habe belegen können. Gemäss Rechtsprechung reiche die blosse Zugehörigkeit zur (…) nicht für eine Gefährdung aus. Zudem sei es unglaubhaft, dass der Beschwerde- führer, der sich bislang nur diskret politisch engagiert und es vermieden habe, sich zu exponieren, nun Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz plötzlich beschlossen habe, seine exilpolitischen Aktivitäten zu intensivie- ren und überzeugtes Mitglied zu werden. Die eingereichte Fotografie (An- hang Nr. 10 des Schreibens vom 28. Oktober 2016) sei zu unscharf, um ihn identifizieren zu können. Selbst wenn man seine Aktivitäten bei der (…) als wahr erachten würde, habe sie nie die Wichtigkeit, die ihr der Be- schwerdeführer zu geben versuche. Bei den weiteren Demonstrationen sei er einer von Tausenden gewesen, wo er keine herausragende Funktion in- negehabt habe. Die am 25. Juni 2018 eingereichten fünf Fotographien, welche den Beschwerdeführer mit anderen Personen – einige auch in Uni- form – zeigen würden, seien nicht aussagkräftig, da nicht klar sei, von wann die Aufnahmen seien. Der Beschwerdeführer habe keine präzisen Anga- ben dazu gemacht und die Fotos würden den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein Ereignis von geringer Bedeutung handle. Seit der Eingabe vom
25. März 2019 habe er keine Beweismittel mehr eingereicht. Selbst wenn man annehme, dass er, der zuvor ein sehr schwach ausgeprägtes politi- sches Profil gehabt habe, tatsächlich (noch) Teil dieser Organisation sei und dass die wenigen gezeigten Fotos keine Inszenierung seien, würde dies nicht ausreichen, um ihn im Falle einer Rückkehr in Gefahr zu bringen. Seine geringe Aktivität für die (…), lasse nicht auf ein echtes Engagement schliessen, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden negativ erregen könnte. Unter diesen Umständen erscheine der Beschwerdefüh- rer, der weder vor seiner Ausreise aus Sri Lanka noch während seines Auf- enthalts in der Schweiz die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe, nicht als eine Person, die von diesen als geeignet angesehen werden könnte, den ethnischen Konflikt in dem Land wiederzubeleben. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er auf der von den sri-lankischen Behörden am Flughafen Colombo verwendeten
D-119/2021 Seite 12 "Stop List" oder auf der "Watch List" stehen könnte. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, die Tatsache, dass er hier einen Asylantrag gestellt habe, und das Fehlen ei- nes Passes für die Einreise nach Sri Lanka würden so geringe Risikofak- toren darstellen, dass sie allein keine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) begründen könnten. Dasselbe gelte erst recht für angebliche Risiken allein aufgrund seiner eth- nischen Zugehörigkeit oder seiner Religion. M.b Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilte das Bundes- verwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderung zahlreiche Widersprüche und andere Unstimmigkeiten enthielten, weshalb ihre beiden Verhaftungen höchst unwahrscheinlich seien und demnach die angebliche Vergewaltigung in diesem Kontext nicht glaubhaft sei. Die Un- stimmigkeiten in ihrer Schilderung – angesichts ihrer Bedeutung, Anzahl und Art – könnten nicht durch die lange Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung oder durch den Zustand der Beschwerdeführerin bei der An- hörung vom 3. Mai 2018 und die Umstände, unter denen diese stattgefun- den haben soll, erklärt werden. So habe sie anlässlich der BzP angegeben, 2006 und 2014 und in der Anhörung 2014 und 2016 festgenommen worden zu sein. Anlässlich der BzP – an der nur Frauen teilgenommen hätten – habe sie behauptet, dass sie 2014 vom Militär festgenommen worden sei, nachdem sie eine Demonstration gegen eine Entführung organisiert habe. Anschliessend sei sie vier Tage lang festgehalten und verhört worden, um Informationen über LTTE-Mitglieder und mögliche Waffenverstecke zu lie- fern, ohne auch nur andeutungsweise auf die Vergewaltigung hinzuweisen. Bei der Anhörung behauptete sie hingegen, dass sie von der Polizei wegen des Verdachts der Finanzierung militärischer Aktivitäten der LTTE festge- nommen, brutal geschlagen und sogar auf der Wache vergewaltigt worden sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Vergewaltigung und der Dauer der Inhaftierung habe sie nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Darüber hinaus habe sie anlässlich der BzP behauptet, sie habe die LTTE während eines Aufenthalts in M._______ von 2009 bis 2011 unterstützt. Bei der Anhörung habe sie hingegen angegeben, 1998 mit ihrer Familie aus der Vanni Region zurückgekehrt zu sein und bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka praktisch ununterbrochen in ihrer Heimatregion gelebt zu haben, abgesehen von einer weiteren kurzen Rückkehr ins Vanni-Gebiet im Jahr 2014, bei der sie sich insbesondere weniger als zwei Monate in M._______ aufgehalten habe.
D-119/2021 Seite 13 Auch bezüglich der Umstände ihrer angeblichen Tätigkeit für eine Frauen- organisation in ihrer Heimatregion habe sich die Beschwerdeführerin in Wi- dersprüche verwickelt. So habe sie zunächst angegeben, 2002 dem Verein beigetreten zu sein, 2013 dessen Leiterin geworden zu sein und diese Po- sition auch bei ihrem Ausscheiden 2016 noch innegehabt zu haben. Bei der zweiten Anhörung habe sie hingegen zu verstehen gegeben, dass sie dem Verein im Laufe des Jahres 2005 beigetreten sei, 2012 (…) und dann für einige Zeit Vorsitzende geworden sei und ihn bereits 2014 wieder ver- lassen habe. Mit einer Ausnahme könne sie sich auch nicht mehr an die Namen der spendenden NGOs erinnern und auch nicht daran, ob es sich bei einigen um ausländische Organisationen gehandelt habe. Zudem habe sie anlässlich der BzP ihren Motorradunfall im Jahr 2015, der ihr nach einer telefonischen Drohung absichtlich zugefügt worden sei, nicht erwähnt. Schliesslich habe sie trotz einer entsprechenden Ankündigung zum Zeit- punkt der Einreichung ihrer Beschwerde kein einziges Beweismittel vorge- legt, das eine ihrer Behauptungen stützen könnte, insbesondere jene über ihren Verwandten L._______, der ein einflussreiches Mitglied der LTTE sei, oder über ihre angeblichen Aktivitäten in der Frauenorganisation. Aufgrund der Aktenlage und der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ausreise aus Sri Lanka und die anschliessende Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht durch ein tatsächliches Schutzbedürfnis der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt motiviert gewesen sei, sondern durch den Wunsch, dem Beschwerdeführer in die Schweiz zu folgen, um hier eine Familie zu grün- den. Die ersten administrativen Vorbereitungen für ihre Heirat hätten un- mittelbar nach der Einreichung ihres Gesuchs am 11. Dezember 2016 oder vielleicht sogar schon vorher stattgefunden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka berufen. Zudem habe sie in der Schweiz nie eine oppositi- onelle politische Aktivität entfaltet und in ihrer Person sei keine Kombina- tion von Risikofaktoren verwirklicht, die für eine Opposition sprächen und eine Gefährdung begründen könnten. Dasselbe gelte erst recht für ihr Kind. M.c Das SEM habe die Asylgesuche deshalb zurecht abgelehnt. Der Voll- zug der Wegweisung der gut ausgebildeten, gesunden
D-119/2021 Seite 14 Beschwerdeführenden nach F._______, wo sie über ein Beziehungsnetz verfügen würden, welches zwar in bescheidenen Verhältnissen lebe, sei zulässig, zumutbar und möglich. III. A. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Wie- dererwägungsgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, dass ihre 20-monataltige Tochter schwer krank sei und an Herzproblemen leide und seit ihrer Geburt von Spezialis- ten betreut werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe die zweite Schwangerschaft abbrechen müssen, weil ein Herzfehler beim Kind diag- nostiziert worden sei. Von der Abtreibung würden sie und ihr Mann sich nur schwer erholen. Sie könnten es sich nicht vorstellen ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verlieren. Die Behandlung ihrer Tochter zu unterbrechen wäre fatal. Aus dem beigelegten Arztzeugnis gehe hervor, dass bereits der Rückflug kontraindiziert sei. In Sri Lanka gebe es zudem keine angemessene medizinische Versorgung. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei aufgrund der damit zusammenhängenden Lebensge- fahr für ihre Tochter rechtswidrig. Zudem sei der Beschwerdeführer seit fast acht Jahren in der Schweiz und habe sich sehr schnell finanziell selbst- ständig gemacht und sei unabhängig von jeglicher Sozialhilfe. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ein Auszug aus dem Eheregis- ter, der Familienausweis und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. P._______, Fachärztin FMH Pädiatrie vom 9. Juli 2019 eingereicht. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 ordnete das SEM die kantonalen Behör- den an, den Wegeweisungsvollzug der Beschwerdeführenden provisorisch auszusetzen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden ein Mehrfachgesuch ein. Dem Mehrfachgesuch wurde eine E-Mail der Kinderärztin vom 22. Juli 2019 beigelegt. Darin wird gewarnt, dass das Kind der Beschwerdeführenden nicht reise- fähig sei. Am 22. August 2019 stehe der nächste Arzttermin an. Ferner wurde im Mehrfachgesuch ausgeführt, dass das Kind voraussichtlich im
D-119/2021 Seite 15 Alter von (…) Jahren operiert werden müsse. Die Operation könne voraus- sichtlich nicht in Sri Lanka durchgeführt werden. Es sei deshalb nahelie- gend, dass der Wegeweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Ein Arztbericht werde nachgereicht. Zudem habe sich der gesamte Sachverhalt seit den Anschlägen vom
21. April 2019 gravierend verändert, weil darauf die Notstandsgesetzge- bung in Kraft getreten sei, was zu einer massiv erhöhten Gefährdung von Personen tamilischer Ethnie führe. Bei Vorbringen betreffend eine verän- derte Lage handle es sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung um objektive Nachfluchtgründe, bei welcher die Zuständigkeit einer inhaltlichen Prüfung betreffend die Flüchtlingseigenschaft beim SEM liege. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner individuellen Verfol- gung aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 asylrelevant verfolgt. Eine Mitgliedschaft und eine aktive Mitwirkung bei der (…) sei in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Unterstützung des tamilischen Separa- tismus und Terrorismus, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet wäre, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Die Be- schwerdeführerin sei im Rahmen von Teilnahmen an regimekritischen Ver- anstaltungen ebenfalls exilpolitisch tätig. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer eigenen LTTE-Unterstüt- zungsaktivitäten, ihrem Engagement für die LTTE-nahe Frauenorganisa- tion und aufgrund mehrerer familiären Verbindungen zu den LTTE (Ehe- mann und Bruder) in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Damit sei ein Hochrisikofaktor erfüllt. Sie sei be- reits vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten und nach ihrer Flucht und der Heirat mit ihrem Ehemann auf die «Watch List» beziehungs- weise «Stop List» aufgeführt worden. Sie sei exilpolitisch aktiv. Ihr langjäh- riger Aufenthalt in der Schweiz führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Sie sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Der Beschwerdeführer verfüge über direkte LTTE-Verbindungen, womit ein Hochrisikofaktor erfüllt sei. Er sei exilpolitisch aktiv und Mitglied einer in Sri Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation. Dadurch sei ein wei- terer Hochrisikofaktor erfüllt. Er sei im Zusammenhang mit einem Bomben- anschlag der LTTE ins Visier der Behörden geraten, weshalb sein Name auf der «Watch List» oder «Stop List» aufgeführt sei. Der mittlerweile über
D-119/2021 Seite 16 siebeneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Er sei nicht im Besitz von gül- tigen Einreisepapieren. Diese Risikofaktoren müssten vor der massiv veränderten Situation in Sri Lanka verstärkt Geltung haben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 gehe nicht genügend auf die Situation in Sri Lanka nach den Osteranschlägen ein (vgl. E. 15.3 und E. 7). Das Asylverfahren sei unverzüglich zu sistieren, bis sich die Sicher- heitslage geklärt habe. Die Beschwerdeführenden seien zudem Angehö- rige der sozialen Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separa- tismus sowie von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehren würden. Die Beschwerdeführerin erfülle zusätz- lich die Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der Journalisten und Men- schenrechtsaktivisten und der tamilischen Frauen. Für den Fall, dass das SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sach- verhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft habe, werde eine weitere Anhörung beantragt. Zudem seien die kantona- len Behörden anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 informierte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darüber, dass aufgrund des eingereichten Wie- dererwägungsgesuchs vom 10. Juli 2019 der Vollzug der Wegweisung be- reits am 19. Juli 2019 sistiert worden sei. Aufgrund der Eingabe vom
23. Juli 2019 werde diese nun jedoch als Mehrfachgesuch behandelt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweis- mittel ein: ein Foto des Cousins der Beschwerdeführerin, L._______, die ihn als (…) neben dem LTTE-Führer Prabhakaran zeige und zwei Vermisst- anzeigen aus zwei tamilischen Zeitungen inklusive Übersetzung betreffend den Cousin L._______, der seit dem Ende des Bürgerkrieges als verschol- len gelte. Weiter reichte der Rechtsvertreter einen von ihm verfassten Län- derbericht zu Sri Lanka (Stand 23.1.2020) und eine CD mit Beilagen zum Länderbericht ein. Ferner wurde geltend gemacht, die menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka habe sich durch die Wahl von Gotabya Rajapaksa zum Präsidenten verschlechtert. Schliesslich wurde ein Bestä- tigungsschreiben des Präsidenten des (…) von K._______ eingereicht,
D-119/2021 Seite 17 woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin dort als (…) für die Frau- enorganisation aktiv gewesen sei. Zudem wurde beantragt, abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführenden auf dem Mobiltelefon der Schweize- rischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden erpresst worden seien. F. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden auf die Welt. G. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Ergänzung zum Mehrfachgesuch ein. Mit Bezugnahme auf die bundesver- waltungsrechtliche Rechtsprechung wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, dass der sri-lankische Staat Opfern von Vergewaltigungen keinen Schutz biete und tamilische, alleinstehende Frauen, die sexuelle Übergriffe durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien, die unter anderem durch Informationsbeschaffung motiviert gewe- sen seien, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. H. Mit Schreiben vom 18. August 2020 forderte das SEM die Beschwerdefüh- renden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend das ältere Kind einzureichen. I. Am 11. September 2020 wurde ein Arztbericht des Spitals Q._______ vom
22. August 2019 eingereicht, woraus hervorgeht, dass die Tochter der Be- schwerdeführenden keine Herzprobleme mehr habe. Das Loch am Herz habe sich geschlossen. Eine Flugreise wäre aus medizinischer Sicht mög- lich. Der Eingabe lag eine CD mit mehreren Länderberichten zu Sri Lanka bei, wozu geltend gemacht wurde, die Situation in Sri Lanka habe sich un- ter dem Vorwand der Bekämpfungsmassnahmen gegen das Corona-Virus erneut verschlechtert. J. Mit Eingabe vom 12. November 2020 wurde ein Arztbericht des Spitals Q._______ vom 6. November 2020 betreffend den Beschwerdeführer ein- gereicht. K. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 – eröffnet am 10. Dezember 2020 –
D-119/2021 Seite 18 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen und wies die qualifizierten Wiedererwägungsgesu- che und die Mehrfachgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Anträge zur Durchführung einer Anhörung, zur Sistierung des Verfahrens und auf Durchführung einer Untersuchung zwecks Ermittlung ihrer Telefonnummer auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin lehnte es ab. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihnen nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Es sei ihnen be- kanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien be- kanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Schliesslich beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Antrag 1). Weiter wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Be- fangenheit der für den Entscheid zuständigen Sachbearbeitenden des SEM aufzuheben und zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Antrag 2). Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beziehungsweise der Begründungs- pflicht beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und rechtser- heblichen Sachverhalts aufzuheben und zurückzuweisen (Anträge 3-5). Ferner wurde beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen (Anträge 6 und 7). Schliesslich wurden folgende Beweisanträge gestellt: Es sei der Beschwer- deführerin eine angemessene Frist anzusetzen sei, um ihre geschlechts- spezifische Verfolgung mit einem ärztlichen Gutachten belegen zu können (Beweisantrag 1). Den Beschwerdeführenden seien unter Berücksichti- gung ihrer labilen Gesundheitszustände von einer diesbezüglich
D-119/2021 Seite 19 geschulten Person einzeln anzuhören, dies in einem, der Störung ange- passten Setting und Zeitrahmen (Beweisantrag 2). Der Beschwerde wurden mehrere Fotos des Beschwerdeführers in der (…) an verschiedenen Anlässen, eine Mitgliedschaftsbestätigung der (…), ein Arztbericht von R._______ vom 16. Dezember 2020 betreffend die Be- schwerdeführerin, je ein ärztliches Attest von Dr. med. P._______ vom
2. September 2020 und von S._______ vom 14. September 2020 betref- fend das ältere Kind beigelegt. Zudem wurde eine CD mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka, mehrere Zeitungsartikel und die Kopie einer Bot- schaftsabklärung zur Möglichkeit und Zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka vom 10. Januar 2019 eingereicht. M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er teilte ihnen die Spruchköperzusammensetzung mit und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. Februar 2021 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. N. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Dem Gesuch lag eine Für- sorgebestätigung vom 10. Februar 2021 bei. O. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. Januar 2021 einzureichen. P. Am 22. April 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Q. Am 12. Mai 2021 replizierte der Rechtsvertreter namens der Beschwerde- führenden und reichte eine Kopie der «The Gazette of the Democratic Soci- alist Republik of Sri Lanka, No. 2216/37 vom 25. Februar 2021 und einen Bericht aus dem Internet, welcher auf den vorgenannten Artikel Bezug
D-119/2021 Seite 20 nimmt, sowie einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom
4. April 2021 ein. R. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass das (…) in Sri Lanka als terroristische Organisation eingestuft werde. Der Be- schwerdeführer sei zum (…) der (…) in der Schweiz befördert worden. Seine Aufgabe sei, die Veranstaltungen zu überwachen. Es gebe mehrere Fotos, auf denen er mit dem Leader T._______ abgebildet sei, der im Dek- ret des Verteidigungsministers als Terrorist aufgeführt werde. Zudem wurde auf verschiedene Internetseiten und YouTube-Videos von Veranstaltungen in der Schweiz verwiesen. Vom (…) 2021 habe der Beschwerdeführer die Gedenkfeier in U._______ mitorganisiert. Für den Heldentag 2021 habe er gemeinsam mit T._______ gearbeitet, was er mit den eingereichten Fotos beweisen könne. Die sri-lankischen Behörden würden über einen tech- nisch versierten Nachrichtendienst verfügen, der einfache Demonstrations- teilnehmer aus der Masse heraus identifizieren könne. Seine Aktivitäten würden jedoch mehr beinhalten als nur eine Fahne zu tragen und er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von den sri-lankischen Behörden registriert wor- den. Er sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei kleinen Kindern handle, wobei der Beschwerdeführer be- reits mehr als zehn Jahre in der Schweiz lebe und sowohl die Beschwer- deführerin, die depressiv sei, wie auch das ältere Kind, welches auch von einem Spezialisten betreut werde, nicht gesund seien. In den letzten Jah- ren hätten sich die medizinische Versorgung und die sozioökonomische Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Es sei nur die Grundversorgung kos- tenlos. Die für die Familienmitglieder nötigen Behandlungen fielen nicht da- runter. Die Situation in den privaten Kliniken sei zwar besser, aber die Kos- ten höher. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer Rückkehr in die Nordprovinz eine individuelle Prüfung der Zu- mutbarkeitskriterien vorzunehmen, wobei die sozioökonomischen und me- dizinischen Aspekte wie auch das zeitliche Element zu berücksichtigen seien. Trotz der kostenlosen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka und den von der Regierung unternommenen Bemühungen sei unter Berücksichti- gung aller Faktoren von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Der Eingabe wurde ein Bestätigungsschreiben der (…) vom 18. Dezember 2020, die bereits mit der Replik eingereichte Gazette vom 25. Februar 2021 und ein Auszug der Facebook-Seite des (…) beigelegt.
D-119/2021 Seite 21 S. Mit Schreiben vom 21. März 2023 forderte der stellvertretende Instruktions- richter die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. T. Am 5. April 2023 beantragte der Rechtsvertreter, es sei ein Gutachten ge- mäss dem Istanbul-Protokoll (vgl. Handbuch für die wirksame Untersu- chung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmensch- licher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) betreffend die Be- schwerdeführerin in Auftrag zu geben. Zudem wurden je ein Bericht des (…) vom 3. April 2023 betreffend den Beschwerdeführer, ein Bericht des (…) vom 31. März 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, ein ärztliches Attest von Frau S._______ (Kinderpsychiatrie) vom 3. April 2023 betref- fend das ältere Kind sowie der Kinderärztin Dr. med. P._______ vom
30. März 2023 betreffend beide Kinder eingereicht.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerdefüh- renden mit Verfügung vom 29. Januar 2021 antragsgemäss bekannt gege- ben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlproze- dere dieses Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell er- gänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des
D-119/2021 Seite 22 Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge- richt [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4.4 und 4.6).
E. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
D-119/2021 Seite 23 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der Vorgehensweise des SEM keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der mit der angefochtenen Verfügung befassten Mitarbeitenden Fachspezialisten Asyl, V._______ und den Sektionschef W._______. Das in der Beschwerde beschriebene Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genann- ten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben von teilweise über 50 Seiten (zudem grösstenteils ohne individuellen Bezug zu den Asylvor- bringen der Beschwerdeführenden) – insbesondere was die formellen An- träge und Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka betrifft – nachvoll- ziehbar und prozessökonomisch auch geboten. Ein bewusst schikanöses Vorgehen des Fachspezialisten gegenüber dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden ist darin nicht zu erkennen. Zudem ist die Vorinstanz auf die jeweiligen Kernvorbringen der Beschwerdeführenden individuell eingegangen. Das geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit der Sach- bearbeitenden ist nicht gerechtfertigt. Eine Befangenheit ist nicht festzu- stellen.
E. 4.4 Ferner wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör der Beschwerde- führenden sei verletzt worden, weil das SEM sie nochmals hätte im Sinne von Art. 29 AsylG anhören müssen, nachdem sich durch den Machtwech- sel die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschlechtert habe und seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers sechs Jahre vergangen seien. Das SEM hat den Antrag auf eine Anhörung zu Recht abgelehnt. Bei einem Mehrfachgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereichte worden ist, ist eine Anhörung nicht vorgesehen. Die Eingabe hat schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Zwar liegt die letzte Anhörung des Beschwerdeführers tatsächlich längere Zeit zurück. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl während dem erstinstanzlichen Asylverfahren wie
D-119/2021 Seite 24 auch bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D- 3540/2018 vom 28. Mai 2019 genügend Zeit, seine Asylvorbringen zu sub- stantiieren beziehungsweise zu ergänzen und allenfalls mit Beweismitteln zu unterlegen. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid erwuchs mit dem Ur- teil D-3403/2015, D-3540/2018 am 28. Mai 2019 in Rechtskraft. Das Mehr- fachgesuch wurde weniger als zwei Monate später, am 23. Juli 2019, beim SEM eingereicht. Zudem sind die Beschwerdeführenden anwaltlich vertre- ten und haben ein umfangreiches Mehrfachgesuch einreichen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die neuen Asylvorbringen unter die- sen Umständen haben dargelegt werden können. Die Anhörungen der Be- schwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren sind zudem korrekt ver- laufen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die geschlechtsspezifi- sche Verfolgung im Asylverfahren nicht in einer gleichgeschlechtlichen Be- setzung vorbringen können, kann, wie bereits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 festgestellt worden ist (siehe ebenda E. 4.2.6), nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Mai 2018 explizit darauf hingewiesen, dass sie ihre geschlechtsspezifische Verfolgung in einer Frauenrunde darlegen könnte (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie hat jedoch darauf verzichtet (vgl. Akte A38/25 Q90 ff.). Das rechtliche Gehör wurde mithin insoweit nicht verletzt. Das SEM hat den Antrag auf eine erneute Anhörung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hatte überdies ausreichend Zeit, um ein ärztliches Gutachten einzureichen. Die Beweisanträge 1 und 2 sind deshalb abzuweisen.
E. 4.5 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf das geltend gemachte (Risiko-)Profil der Beschwerdeführenden (LTTE- Verbindungen; Exilpolitik), ihren Gesundheitszustand, die Aufenthalts- dauer in der Schweiz und die aktuelle Lage in Sri Lanka. In der angefoch- tenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differen- ziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es hat sich zu den Risikofaktoren punktuell geäussert und auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 verwie- sen. In der Vernehmlassung vom 22. April 2021 hat es sich schliesslich ausführlich dazu geäussert, warum keine Risikofaktoren vorliegen würden, die bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würden. Weiter hat das SEM auf die aktuelle Lage in Sri Lanka Bezug genommen, sich zu den medizinischen Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem
D-119/2021 Seite 25 Wegweisungsvollzug geäussert und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz – insofern sie für das Kindeswohl von Relevanz ist – berücksichtigt.
E. 4.6 Das in E. 4.5 Gesagte gilt ebenso für die Ausführungen in der Be- schwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Asylgründen der Beschwerdeführenden, zu den LTTE- Verbindungen, der geschlechterspezifischen Verfolgung, zum exilpoliti- schen Engagement, zu den medizinischen Vorbringen und Behandlungs- möglichkeiten unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, dem Bezie- hungsnetz und zur Einschätzung der länderspezifischen Situation in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicher- heits- und Menschenrechtslage sowie des vom Rechtsvertreter eingereich- ten Länderberichts. Die diesbezüglichen Einwände richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entspre- chende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde und deren Ergänzungen deut- lich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren (Anträge 2-5, 8 und 9) sind abzuweisen.
E. 5 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird einge- leitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht wer- den, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestan- dene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-119/2021 Seite 26 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine recht- liche Qualifikation der Eingaben vom 10. Juli 2019 und 23. Juli 2019 vor. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihre neu ein- gereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbe- stimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (Foto mit T._______, zwei Vermisstanzeigen, Bestätigungsschreiben des […] und Exilpolitik) und Mehrfachgesuch (Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe die Risikofaktoren verstärkt) qualifiziert. Erhöhte Former- fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 7.2 Bezüglich des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs führt das SEM aus, dass L._______ in den Eingaben zu den Mehrfachgesuchen wieder- holt als Sohn der Tante mütterlicherseits bezeichnet werde. Hingegen habe die Beschwerdeführerin L._______ an der BzP als Bruder der Ehefrau des Onkels mütterlicherseits (vgl. A5 S. 8) bezeichnet. Die inkorrekte Bezeich- nung in den Mehrfachgesuchen suggeriere eine verwandtschaftliche Nähe, die augenscheinlich nicht gegeben sei. Ferner seien den Akten wider- sprüchliche Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in M._______ zu entnehmen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich von 2009 bis 2011 alleine in M._______ aufgehalten. Dem entgegen
D-119/2021 Seite 27 habe sie anlässlich der Anhörung ausgeführt, sie sei einzig im Jahr 2014 für weniger als zwei Monate alleine in M._______ gewesen. Ansonsten sei sie ab 1998 bis zur Ausreise gemeinsam mit der Familie in K._______ wohnhaft gewesen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in M._______, bei welchem sich die Verbindung zu L._______ hauptsächlich etabliert haben solle, sei dieser zweifelbehaftet. Die neu ein- gereichten Beweismittel vermöchten keinen gegenteiligen Eindruck zu er- wecken. Aus der Fotografie von L._______ und den diesen betreffenden Vermisstanzeigen würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die besagte Verbindung zwischen ihr und L._______ belegen würden. Eine die Erwägungen des Urteils D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 übersteigende Nähe zu den LTTE und eine daraus resultierende Verfol- gung habe die Beschwerdeführerin nicht zu plausibilisieren vermocht. We- der das eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten des (…) noch der Verweis auf die in der Schweiz eingegangene Ehe zwischen den Be- schwerdeführenden, habe ein wie geltend gemachtes Profil zu begründen vermocht. Ersteres müsse als Gefälligkeitsschreiben mit nur geringem Be- weiswert qualifiziert werden. Bezüglich der erwähnten sexuellen Übergriffe sei auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zu verwei- sen, wonach die Beschwerdeführerin die Umstände der angeblichen Ver- gewaltigung nicht habe glaubhaft machen können. Die Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden daher nicht grei- fen. Aus den Eingaben würden sich keine weiteren Belege für ein fortdau- erndes profiliertes exilpolitisches Engagement ergeben. Nachweise politi- scher Aktivitäten, zu denen es nach Ergehen des Urteils D-3403/2015, D- 3540/2018 vom 28. Mai 2019 gekommen sei, seien ausgeblieben. Besagte Bestätigung des (…), die eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bele- gen würde, sei nicht ins Recht gelegt worden. Auch eine solche würde das geltend gemachte Profil nicht untermauern. Für die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit hätten sich in den Ak- ten keine Nachweise gefunden, weshalb diese als blosse Parteibehaup- tung bewertet werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe festge- stellt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise den Tätigkeiten für diese und dem vorgebrachten politischen Aktivismus nicht ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten seien. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass solche exilpolitischen Tätigkeiten – sofern sie überhaupt stattgefunden hät- ten – anders als die geltend gemachten früheren Tätigkeiten zu einer be- gründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Das Wiedererwägungs- gesuch sei deshalb abzuweisen.
D-119/2021 Seite 28 In Bezug auf das Mehrfachgesuch hält die Vorinstanz fest, die geltend ge- machte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 stehe in keinem Zusammenhang zu ihren Personen. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenom- men. Dennoch habe es zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass zur An- nahme gegeben, das ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ähnliches sei sodann für die Ernennung von Shavendra Silva und die er- weiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden fest- zustellen. Auch dieses politische Ereignis hätten die Beschwerdeführenden in keinen Zusammenhang zu ihrer Person bringen können. Ebenso ver- halte es sich mit der von ihnen vorgebrachten erhöhten Gefährdungslage aufgrund der «Blacklist». Diese Befürchtungen würden in ihren Erwägun- gen nämlich dahingehend unbegründet bleiben, als ebenfalls kein persön- licher Bezug zu ihrer Person festzustellen sei. Hinsichtlich ihres Profils sei auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zu verweisen. Dies gelte ebenso für die Ausführungen zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka, namentlich der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Krise und den weiteren politischen Entwicklungen in Sri Lanka und deren allgemeinen Konsequenzen. An die- ser Einschätzung vermöchten die Ausführungen in den Eingaben vom
23. Juli 2019, 3. März 2020 und 24. März 2020 sowie die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern, zumal sich daraus auch kein persönlicher Be- zug zu ihnen ergebe. Weder hätten die Beschwerdeführenden in der Zeit, die seit der Präsidentschaftswahl vergangen sei, diese respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hin- weise auf eine Verschärfung ihrer persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer be- gründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweisen oder dessen verdächtigt würden. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Sie würden folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Mehrfach- gesuche seien abzulehnen.
E. 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die attestierte PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) der Beschwerdeführerin, sei ein Teilbeweis für die Vorbringen der Beschwerdeführerin erbracht. Sollte die
D-119/2021 Seite 29 Verfügung nicht wegen den zahlreichen formellen Mängeln aufgehoben werden, müsste von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wer- den. Aufgrund der fehlenden Ausführungen zu den Risikofaktoren, sei eine Gegenargumentation nicht möglich. Das SEM unterstelle der Beschwerde- führerin, dass mit einer ungenauen Bezeichnung des Verwandtschaftsgra- des eine nicht vorhandene familiäre Nähe suggeriert werde. Der Familien- begriff in Sri Lanka könne nicht mit dem in der Schweiz gleichgesetzt wer- den. Bei L._______ handle es sich um einen Verwandten der Beschwer- deführerin. Unabhängig des tatsächlichen Verwandtschaftsgrades exis- tiere eine faktische Nähe zwischen ihnen, weil sie eine Zeit lang in M._______ gemeinsam gelebt hätten. Aus der Verfolgerperspektive sei der Verwandtschaftsgrad auf Papier indes auch weniger entscheidend, als die tatsächliche Verbindung zu einem ehemaligen (…) Prabhakarans. Der bei- liegenden Fotodokumentation könne entnommen werde, dass sich der Be- schwerdeführer mittlerweile seit neun Jahren exilpolitisch in der Schweiz betätige. Als ebenfalls langjähriges Mitglied der (…) trete er öffentlich ex- poniert und uniformiert auf. Er habe auch im Jahre 2020 während der Corona-Pandemie an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seiner Uniform sei er exponiert und in den Augen der sri-lankischen Sicherheits- behörden ein klarer Anhänger des tamilischen Separatismus – zumal die Anzahl der Demonstrierenden im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pande- mie sehr tief ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer eigenen LTTE-Unterstüt- zungsaktivitäten, ihrem Engagement für den LTTE-nahen Frauenverein und aufgrund mehrerer familiären Verbindungen zur LTTE (Ehemann und Bruder) in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE- Verbindung. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und es sei klar, dass ihr Name nach ihrer Flucht und spätestens nach der Heirat mit ihrem Ehemann (ebenfalls mit LTTE-Ver- bindungen) auf der «Watch List» beziehungsweise «Stop List» aufgeführt worden sei. Sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Der langjährige Auf- enthalt (mehr als vier Jahre) der Beschwerdeführerin in der Schweiz führe vor dem Hintergrund ihrer vormaligen Unterstützungsleistungen für und Verbindungen zu den LTTE, den Verwandten der Beschwerdeführerin im Ausland und ihrer illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmo- menten, sie habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt. Sie sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Der Beschwerdefüh- rer verfüge über direkte LTTE-Verbindungen. Er habe für die LTTE gear- beitet und die LTTE auch anderweitig unterstützt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der (…), einer in Sri
D-119/2021 Seite 30 Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation. Er sei im Zusammen- hang mit einem Bombenanschlag der LTTE, der sich seinem Aufenthaltsort ereignet habe, ins Visier der sri-lankischen Armee gelangt. Er sei befragt und somit auch behördlich registriert worden. Es sei naheliegend, dass sein Name auf der «Watch List» oder der «Stop List» aufgeführt sei. Dies sei spätestens seit seiner Heirat in der Schweiz mit der Beschwerdeführe- rin, welche die LTTE ebenfalls unterstützt habe. Der mittlerweile über neun- jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz führe vor dem Hintergrund der vormaligen Unterstützungsleistungen für und seinen Ver- bindungen zu den LTTE, der illegalen Flucht und dem exilpolitischen En- gagement, inklusive Mitgliedschaft bei der (…), unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt, zumal er auch eine LTTE-Unterstützerin geheiratet habe. Er sei auch nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Jeweils drei dieser Ri- sikofaktoren seien als stark einzustufen, während jeweils zwei eher gene- reller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation und Wechselwirkung ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach gel- tender Rechtsprechung zwingend schon einzeln, zumindest aber in Kumu- lation der beiden Risikoprofile unter Mitberücksichtigung der subjektiven Nachfluchtgründe zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden führen müssten.
E. 7.4 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Beweismittel eingebracht habe, die ihre vormals die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Verbindung zu den LTTE belegen würden. Dies gelinge jedoch nicht. Auch die Eingaben zu den exilpolitischen Aktivitäten würden ein fort- dauerndes und profiliertes exilpolitisches Engagement nicht belegen. Fer- ner gelte auch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zum Schluss gekom- men sei, dass die Beschwerdeführenden weder wegen den geltend ge- machten LTTE-Verbindungen noch durch den vorgebrachten politischen Aktivismus ins Visier der sri-lankischen Behörden hätten geraten können. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth- nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführenden seien tamilischer Ethnie und hätten Sri Lanka im Dezember 2011 und Juli 2016 verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Lan- desabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausrei- chen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen.
D-119/2021 Seite 31 Die Befragung am Flughafen von Rückkehrenden und das allfällige Eröff- nen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrele- vante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehun- gen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine direkten Beziehungen zu den LTTE gehabt. Ihre Asylgründe seien geprüft worden. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass sie das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten. Das gleiche gelte für die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass sie von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurück- kehren würden, vermöge kein Verfolgungsrisiko darzustellen, da nicht da- von auszugehen sei, dass ihr Verhalten von den sri-lankischen Behörden mutmasslich als staatsfeindlich eingestuft werde. Was die aktuelle Lage in Sri Lanka angehe, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Ver- folgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Er- eignis respektive dessen Folgen. Dies sei vorliegend nicht überzeugend dargetan worden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden.
E. 7.5 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM entziehe sich erneut einer korrekten Prüfung der Risikofaktoren. Es liege auf der Hand, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, der als Teil der (…) Mitglied des (…) sei, in Sri Lanka vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zweifelsfrei zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Am 25. Februar 2021 habe die sri- lankische Regierung eine neue «Blacklist» veröffentlicht, auf welcher nun die (…), Dachorganisation aller (…) mit Sitz in der Schweiz, aufgeführt seien. Damit seien auch alle (…) mitgemeint und nicht individuell aufgelis- tet. Auch das Bundesgericht habe eine gewisse Nähe der (…) zu den LTTE festgestellt. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren für die (…), die dem (…) unterstehe, tätig. Der Beschwerdeführer erfülle durch das öf- fentliche Tragen einer Uniform, die mit LTTE-Symbolik versehen sei, den neuen Straftatbestand des Prevention of Terrorism (PTA) Regulation
D-119/2021 Seite 32 No. 01 of 2021, der dazu führen werde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mindestens für ein, aber eher für zwei Jahre inhaftiert werde ohne korrektes Gerichtsverfahren. Dies würde dazu führen, dass sich die massiv psychisch angeschlagene Ehefrau alleine um die beiden Kleinkin- der kümmern müsse. Der Beschwerdeführer lebe seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Bereits aufgrund seiner Arbeit für die (…) sei er mit vielen früheren LTTE-Mitglie- dern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit ihnen aus. Der lang- jährige Aufenthalt in der Schweiz kombiniert mit den öffentlichen politischen pro-tamilischen und regimekritischen Handlungen, der Verbreitung von ra- dikalen Ideologien und der Tatsache, dass er seit Jahren als Mitglied engen Kontakt zu einer als terroristisch eingestuften Organisation habe, stelle eine massive Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Der Beschwerdeführer verfüge in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar über ein erhebliches terro- ristisches Profil, welches ihn nicht als radikalen Anhänger der tamilischen Sache erscheinen lasse. Auch aufgrund der Arbeit bei den (…) sei er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Person, von der eine Ge- fahr ausgehe, da angenommen werden müsse, dass wer eine Uniform trage, auch ein entsprechendes Waffentraining absolviert habe. Als logi- sche Schlussfolgerung erscheine eine Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers unter dem PTA in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als gerechtfertigt.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.
E. 8.2 Das SEM ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass das Foto des Cousins der Beschwerdeführerin, L._______, die ihn als (…) neben dem LTTE-Führer Prabhakaran zeige und zwei Vermisstanzeigen aus zwei tamilischen Zei- tungen inklusive Übersetzung betreffend den Cousin L._______, der seit dem Ende des Bürgerkrieges als verschollen gelte, nicht geeignet sind, eine Gefährdungslage zu begründen beziehungsweise das Risikoprofil der Beschwerdeführerin zu schärfen. Weder die Fotos noch die Vermisstanzei- gen legen eine hinreichende Verbindung beziehungsweise verwandt- schaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und L._______ dar. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3403/2015, D- 3540/2018 vom 28. Mai 2019 bereits festgestellt, dass aufgrund von wider- sprüchlichen Angaben der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
D-119/2021 Seite 33 M._______, dem Ort, wo sich angeblich die Verbindung zu L._______ etabliert habe, zweifelbehaftet sei. Die früheren LTTE-Mitglieder, mit denen der Beschwerdeführer in der Schweiz eng befreundet sei und mit denen er sich regelmässig austausche (vgl. Beschwerde Seite 4), werden nicht namentlich erwähnt. Ungeachtet dessen, ergäbe sich aus solchen Freundschaften auch nicht zwangsläufig eine besondere Nähe zu den LTTE, welche zu einer Verfolgung führen könnte. Das undatierte Dokument des (…) weist Unstimmigkeiten auf. Es bestätigt zwar die Funktion der Beschwerdeführerin in der (…) als (…), jedoch von Januar 2013 bis Dezember 2015. Demgegenüber gab die Beschwerdefüh- rerin an, bereits im Jahr 2012 (…) geworden zu sein und im Jahr 2013 sogar Leiterin der (…) gewesen zu sein. Diese Funktion wird jedoch in der Bestätigung nicht erwähnt. Angesichts der besonderen Position, die sie in der Organisation gehabt haben soll, wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Organisation erwähnen würde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tätigkeiten verhaftet worden ist. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, dass es sich bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Mit den eingereichten Arztberichten sollen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaftungen, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 aufgrund zahlrei- cher Widersprüche im von ihr geltend gemachten Kontext als unglaubhaft erachtet hat, belegt werden. Ein Arztbericht kann zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plau- sibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden. In diesem Sinne sind ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs- gründen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff.). Die Aussagen des Facharztes im Arztbericht vom 16. Dezember 2020 betreffend die Be- schwerdeführerin sind nicht derart ausgefallen, dass sie die geltend ge- machte Vergewaltigung in dem von ihr geltend gemachten Kontext glaub- haft erscheinen lassen. Vielmehr geht aus dem Bericht des Spitals Q._______ vom 13. Dezember 2020 hervor, dass die Ablehnung des Asyl- gesuchs und der Wechsel der Familie in die Nothilfe zu Spannungen zwi- schen den Beschwerdeführenden und zu Problemen mit der älteren Toch- ter geführt hätten. Es wird zwar auch erwähnt, dass die
D-119/2021 Seite 34 Beschwerdeführerin während der Haft mit Nahrungs- und Schlafentzug und Schlägen misshandelt und Morddrohungen ihr gegenüber ausgespro- chen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Haft ver- gewaltigt worden sei, geht jedoch aus dem Bericht nicht hervor. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihrem Psy- chiater die Vergewaltigung nicht schildern können, weil einerseits der Be- schwerdeführer bei einigen Sitzungen dabei gewesen sei und andererseits die Dolmetscherin aus derselben Region stamme, weshalb sie Angst ge- habt habe, die Übergriffe könnten publik werden. Aus dem Arztbericht vom
31. März 2023 geht hervor, dass es für die Beschwerdeführerin auch nach drei Jahren Behandlung immer noch psychisch schwierig sei, über ihre bei- den Verhaftungen zu sprechen. Wenn diese Ereignisse angesprochen wür- den, sei sie traurig, habe Kopfschmerzen und zittere und nach der Konsul- tation klage sie über Schlaflosigkeit, Albträume und Somatisierungen mit Schmerzen vor allem in der Brust. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, in ihrer Kultur sei es eine Schande für eine Frau, wenn sie vergewaltigt werde. Sie habe nicht einmal den Mut gehabt, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen und sie habe das Vorgefallene einfach vergessen wollen. Vor dem kulturel- len Hintergrund, der Tabuisierung von Vergewaltigungen in Sri Lanka und dem Umstand, dass Vergewaltigungsopfer erst verspätet über ihre Erleb- nisse berichten können, ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP noch nicht in der Lage war, die geltend gemachte Ver- gewaltigung anzusprechen und diese erst anlässlich der Anhörung zur Sprache brachte. Die Ansicht, das Vorbringen sei unglaubhaft, weil es nachgeschoben worden sei, überzeugt daher nicht. Die Umstände der Ver- gewaltigung werden im aktuellen Arztbericht vom 31. März 2023 mehrheit- lich übereinstimmend mit den Vorbringen anlässlich der Anhörung geschil- dert. Insoweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärte, ihre Familie sei im Bild gewesen, was passiert sei und ihre Mutter habe seit diesem Moment Angst um sie gehabt (vgl. Akte A38/25 Q103), bedeutet dies noch nicht, dass sie mit ihrer Mutter über das Erlebte auch tatsächlich gesprochen hat. Anlässlich der Anhörung gar nicht erwähnt hat die Be- schwerdeführerin den Umstand, dass eine andere Haftinsassin während der Vergewaltigung geschrien habe, sie aber nicht habe verteidigen kön- nen und am nächsten Tag in der Nacht diese Frau missbraucht worden sei, wobei sie ihr nicht habe helfen können, weshalb sie Schuldgefühle habe. Diese Ausführungen anlässlich einer Therapiesitzung sind als eine Sub- stantiierung des Ereignisses zu betrachten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung ist und vor dem Hintergrund, dass Übergriffe auf Frauen und Mädchen im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Ende des Bürgerkrieges
D-119/2021 Seite 35 zugenommen haben und insbesondere alleinstehende Frauen treffen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Insoweit erübrigt es sich, ein Gutachten gemäss dem Istanbul-Protokoll erstellen zu lassen. Der ent- sprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Im Urteil D-3403/2015, D- 3540/2018 vom 28. Mai 2019 wurde im Übrigen nicht die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung als solche als un- glaubhaft bezeichnet, sondern festgestellt, nicht glaubhaft sei, dass diese in dem von ihr dargelegten Kontext stattgefunden habe. Selbst wenn sie während einer viertägigen Haft von einem zivilgekleideten Singhalesen, der eine guter Bekannter der Polizei von X._______ gewesen sei, verge- waltigt worden wäre, ist diese Tat zwar unter strafrechtlichen Aspekten be- deutsam, dass sie auch aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv er- folgt ist, geht aus der Schilderung der Beschwerdeführerin hingegen nicht hervor. Für das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz wurden sodann keine Beweismittel beigebracht, weshalb dieses als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Schliesslich führen auch das Bestätigungsschreiben des (…) vom 18. De- zember 2020 und die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers in der Uniform der (…) nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich seines exil- politischen Engagements. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 fest, dass die blosse Zugehörigkeit zur (…) nicht für eine Gefährdung ausreiche und die Aktivi- täten des Beschwerdeführers bei der (…) nicht die Wichtigkeit hätten, die ihnen zugeschrieben versucht würden. Die Darstellung im Bestätigungs- schreiben des (…), wonach der Beschwerdeführer seit 2014 in der Schweiz bei der (…) aktives Mitglied sei, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstmals geltend machte, dass er neu Mitglied der (…) sei. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Bestätigung erst mehr als ein Jahr später nach deren Ausstellung einreicht. Das Bestätigungsschreiben ist deshalb als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Gleichwohl ist aufgrund der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform er- kennbar ist, davon auszugehen, dass er (inzwischen) Mitglied der (…) ist und an diversen Veranstaltungen teilgenommen hat. Aufgrund der Uniform sticht er auch aus der Masse der Teilnehmenden hervor. Gleichwohl kann er damit kein erhöhtes exilpolitisches Profil belegen. An einer Veranstal- tung befindet er sich nicht im Zentrum des Geschehens und auf den ein- gereichten Fotos sind meistens mehrere Personen in der Uniform der (…) erkennbar. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich in seiner Rolle
D-119/2021 Seite 36 als (…) politisch äusserte oder sonstwie exponiert regimekritisch in Er- scheinung getreten ist. Ausserdem war der Beschwerdeführer bei nicht po- litisch geprägten Veranstaltungen wie beispielsweise an einem Fussball- turnier vor Ort, bei denen er für die Sicherheit zuständig war. Schliesslich ist er auf den Fotos, welche auf der Facebook-Seite des (…) im Internet aufgeschaltet worden sind, nicht als (…) erkennbar, was auch für den ein- zig mit einem Inhalt versehenen Link von (…) zu den Veranstaltungen vom
19. und 20. September 2021 in Y._______ und Z._______ zutrifft. Insofern in der Eingabe vom 19. Januar 2022 geltend gemacht wird, er sei zum (…) der (…) in der Schweiz befördert worden, wird dies durch kein Dokument belegt. Das Foto, auf welchem er neben T._______, dem (…), zu sehen ist, vermag sein Profil nicht zu schärfen, zumal aus dem Foto nicht ersicht- lich wird, wie er mit diesem zusammengearbeitet habe. Bei einer Gesamt- betrachtung aller Eingaben, ist zwar davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer (inzwischen) Mitglied der (…) ist. Dass er über ein expo- niertes politisches Profil verfügt, ist allerdings nicht erstellt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines be- scheidenen exilpolitischen Engagements in der Schweiz ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten ist.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln weder eine Verbindung zu den LTTE belegen, noch die Verhaftung der Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnten oder ein exponiertes exilpolitisches Profil darzulegen vermögen. Es besteht somit kein Anlass, die infolge des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 rechtskräftig gewordenen Verfügungen des SEM vom 17. April 2015 und 17. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM hat das qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.4 In Bezug auf das Mehrfachgesuch wird in der Beschwerde nochmals auf das Risikoprofil der Beschwerdeführenden hingewiesen. Die entspre- chenden Vorbringen wurden jedoch vom Bundesverwaltungsgericht be- reits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 als flüchtlings- rechtlich nicht relevant oder unglaubhaft bezeichnet (vgl. ebenda E. 8.2.1 ff. und E. 10). Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Beschwerdeführenden wegen der jüngeren politischen Entwick- lungen in Sri Lanka trotz der Verschärfung der Situation kein Risikoprofil aufweisen würden, das bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylre- levanten Verfolgung führen würde. Hierzu ist auf die Ausführungen in der Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen. Die
D-119/2021 Seite 37 Beschwerdeführenden vermögen keinen konkret ersichtlichen Bezug ihrer persönlichen Situation zum Machtwechsel im November 2019, dem Kom- petenzzuwachs des Militärs aufgrund des PTA, zu kurzzeitigen diplomati- schen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Situation oder anderen Vorkommnissen im Heimatland aufzuzeigen. Das Gleiche gilt für die zahlreich eingereichten Dokumente, Länderinformationen und Quel- lenverweise, die keine auf ihre Person bezogene konkrete Gefährdung er- sichtlich zu machen vermögen. Durch die Auflistung der (…) auf der «Blacklist» lässt sich nicht zwangsläufig folgern, dass der Beschwerdefüh- rer in erhöhtem Masse gefährdet wäre, zumal nicht ersichtlich ist, warum die sri-lankischen Behörden von seiner Aktivität für die (…) Kenntnis haben sollten. Die Beschwerdeführenden sind auf der «Blacklist» vom 25. Feb- ruar 2021 jedenfalls nicht namentlich aufgeführt. Es sind zudem keine An- haltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im aktuellen politi- schen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge- raten sind und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen haben und es wird auch in keiner Weise ersichtlich, wie sich diese Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die bloss abs- trakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen genügt nicht, um eine individuell begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen.
E. 8.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen vermögen, dass sie aufgrund der aktuellen Si- tuation in Sri Lanka ein Risikoprofil aufweisen, aufgrund dessen sie bei ei- ner Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten haben. Aus den weiteren Einwänden und Ausführungen in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss führen könnte. Die Beschwer- deführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-119/2021 Seite 38
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
D-119/2021 Seite 39 einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 10.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Sep- tember 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Ur- teil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – die im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Be- tracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine be- trachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei ei- ner kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 10.2.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in begründeter Weise befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihnen drohe dort eine menschenrechtswidrige Be- handlung.
D-119/2021 Seite 40
E. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwick- lungen in Sri Lanka wirkten sich konkret auf die Lage der Beschwerdefüh- renden aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu- lässig erscheinen und die Beschwerdeführenden machten keine individu- ellen Vorbringen glaubhaft, die eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs begründen könnten.
E. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die kardiologi- schen Probleme der Tochter seien erfolgreich behandelt worden. Die Rei- sefähigkeit der älteren Tochter sei gegeben. Angesichts des Alters der Kin- der könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen wer- den, welche einem Aufenthalt in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nach- folgend: KRK, SR 0.107) entgegenstehe. Die ältere Tochter sei (…) Jahre
D-119/2021 Seite 41 alt, weshalb auch nicht von einer genügend starken Bindung an die Schweiz die Rede sein könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführenden in erster Linie an den Eltern orientieren würden. Betreffend den Beschwerdeführer, welcher gemäss dem Arztbe- richt vom 6. November 2020 an einer PTBS und einer mittelgradigen De- pression mit somatischen Symptomen leide, liege keine derart gravierende psychische Krankheit vor, dass sie einem Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka entgegenstehe. Es würden in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatri- schen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Personen existieren. Wie im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 festgestellt, würden die Beschwerdeführenden in F._______ über ein breites Beziehungsnetz verfügen, welches sie unterstützen werde. Die psychischen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, in der Schweiz ar- beitstätig zu sein, weshalb sie auch im Heimatland einer beruflichen In- tegration nicht entgegenstünden. Gemäss Aktenlage sei bislang kein stati- onärer Aufenthalt nötig gewesen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zum Wegweisungsvollzug in den Verfügungen des SEM vom 31. Januar 2013,
17. April 2015 und im Urteil des BVGer D-3403/2015, D-3540/2018 vom
28. Mai 2019 verwiesen.
E. 10.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass ein Verweis auf ein seit fast zehn Jahren nicht mehr gepflegtes Beziehungsnetz fehl gehe. Aus den Akten würden sich zahlreiche Hinweise (erlebte Vergewaltigung) erge- ben, welche auf eine Traumatisierung hinweisen würden. Aus dem einge- reichten Arztbericht vom 16. Dezember 2020 gehe hervor, dass auch die Beschwerdeführerin unter einer PTBS leide und in Sri Lanka nicht die er- forderliche Behandlung erhalte. Eine Rückschaffung der Beschwerdefüh- renden in die traumatisierende Umgebung führe zu einer – für die junge Familie verheerenden – Retraumatisierung und somit desolaten Ver- schlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bis hin zur vollständigen psychischen Dekompensation. Dabei stehe das Kindeswohl von zwei Kleinkindern auf dem Spiel. Der Beschwerdeführer benötige eine wöchent- liche Behandlung. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
E. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 10.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorhandensein von in- dividuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu diesen gehören insbesondere ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 ff. und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An diesen Leitlinien än- dern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas. Am 20. Juli 2022 wurde Ranil Wickreme- singhe als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Die Wahl des neuen Staatspräsi- denten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass sich Sri Lanka gegenwär- tig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert sieht, was – neben politischen Anspannungen – unter anderem zu Versor- gungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).
E. 10.4.3 Im Urteil des BVGer D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 wurde bereits festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach über siebeneinhalb Jahren Landesabwesenheit in die Nordprovinz
D-119/2021 Seite 43 mit Schwierigkeiten verbunden wäre, er aber über eine gute Ausbildung in der (…) verfüge und als (…) in Sri Lanka und in der (…) in der Schweiz habe Berufserfahrung sammeln können. Auch die Beschwerdeführerin habe in Sri Lanka (…). Zudem würden beide über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches zwar in bescheidenen Verhältnissen lebe; die Eltern des Beschwerdeführers seien zudem gesundheitlich stark beeinträchtig. Gleichwohl könnten sie zumindest vorübergehend bei den Verwandten un- terkommen, bis sie sich eine eigene Existenzgrundlage geschaffen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt lagen keine medizinischen Unterlagen vor, wel- che einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten. Im Zusam- menhang mit dem Kindeswohl wurde festgehalten, dass die Eltern in der Lage seien, für ihr Kleinkind zu sorgen. Im Wiedererwägungsverfahren beziehungsweise mit dem Mehrfachge- such wurden erstmals gesundheitliche Beschwerden dokumentiert. Das Herz der älteren Tochter hatte damals ein Loch, welches sich inzwischen laut dem kardiologischen Bericht vom 22. August 2019 geschlossen hat. Gemäss dem Arztbericht des Spitals Q._______ vom 6. November 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS (F43.11) und an einer mittel- schweren Depression mit somatischem Syndrom (F32.11). Medikamentös werde er mit Escitalopram 20 mg/d, Quetiapin XR 100 mg/d und Temesta (Lorazepam) 2,5 max. 3 cps/Tag auf Reserve behandelt. Die medikamen- töse Behandlung sei auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Er benötige eine integrierte psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in zwei- monatlicher Frequenz auf unbestimmte Zeit. Ohne Behandlung könne es zu einer Chronifizierung der depressiven Episode kommen. Bei einer all- fälligen Rückkehr in sein Heimatland sei von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen. Gemäss dem jüngsten Bericht vom
3. April 2023 sei die klinische Entwicklung weitgehend unverändert. Medi- kamentös werde er immer noch mit Escitalopram 20 mg/d, Quetiapin XR auf 150 mg/d und Pregabalin 3x 50 mg/d behandelt. Der Schlaf sei besser und die Häufigkeit von passiven Suizidgedanken habe abgenommen. Al- lerdings verspüre er starke Ängste im Zusammenhang mit einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz und er habe Albträume, die auf seine Zeit in Sri Lanka zurückzuführen seien. Trotz der zunehmenden medikamentösen Behandlung sei es schwierig eine Verbesserung der depressiven Symp- tome zu erreichen. Der Beschwerdeführerin wird im jüngsten Arztbericht vom 31. März 2023 eine PTBS diagnostiziert. Sie leide an Zukunftsängs- ten, Scham, Wertlosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, Panikattacken mit Zittern, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Somatisierun- gen mit Schmerzen im oberen Rücken und in der Schulter. Sie zeige auch
D-119/2021 Seite 44 Gefühle von Zorn und starken Schuldgefühlen, weil es ihr nicht gelinge, ihren Kindern ein friedliches Umfeld zu bieten. Sie habe tagsüber ein Wie- dererleben von traumatischen Szenen, sei entschlusslos und gleichgültig gegenüber anderen. Sie habe keine psychotischen Symptome oder Sui- zidgedanken. Sie habe Einschlafprobleme und Albträume. Medikamentös werde sie mit Jarsin 2x 450 mg/d, Atrax 25 mg/d und Zolpidem 10 mg/d behandelt. Sie benötige eine integrierte psychiatrische und psychothera- peutische Behandlung, die sehr regelmässig (ein bis zwei Mal pro Monat) stattfinde. Das posttraumatische Stresssyndrom sei kompliziert aufgrund der schweren Depression ohne psychotische Symptome. Der posttrauma- tische Stress werde durch die Angst der Beschwerdeführerin, nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, und vor einer Verhaftung oder Miss- handlung reaktiviert. Ohne Behandlung sei die Prognose der Beschwerde- führerin sehr schlecht. Die psychische Verfassung würde sich verschlech- tern und die Fähigkeit, sich um ihre Kinder zu kümmern, weiter beeinträch- tigen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wirke sich derzeit auf die Gesundheit der Kinder aus. Für die Tochter sei deshalb eine kin- derpsychiatrische Konsultation angeordnet worden. Die Beschwerdeführe- rin und ihre Tochter würden in ihrem Heimatland keine psychotherapeuti- sche respektive kinderpsychiatrische Behandlung bekommen. Eine Rück- kehr nach Sri Lanka würde den psychischen Zustand aufgrund des akuten Stresszustands kumuliert mit der PTBS und der Depression und der feh- lenden psychotherapeutischen Behandlung verschlechtern, was zu einem erhöhten Risiko von Suizid oder einem Delirium führen könnte. Die Be- schwerdeführerin sei deshalb nicht in der Lage zu reisen oder in ihr Heimat zurückzukehren oder dort zu leben. Die Tochter C._______ besucht gemäss der ärztlichen Bestätigung vom
3. April 2023 seit dem 18. Mai 2020 einmal monatlich die kinderpsychiatri- sche Sprechstunde. Die Tochter habe anfänglich Wutausbrüche gehabt, den Kopf gegen die Wand geschlagen, einen Zustand erhöhter Wachsam- keit aufgewiesen und sei in ihrer Muttersprache sprachlich nicht altersge- recht entwickelt gewesen. Ihre Schwierigkeiten seien auf den depressiven Zustand der Eltern zurückzuführen. Die kinderpsychiatrische Sprech- stunde habe es ihr ermöglicht, sich weiter zu entwickeln und Beziehungen zu anderen Kindern aufzubauen. Die Gespräche mit den Eltern hätten die- sen geholfen, ihre Kinder trotz ihrer eigenen Probleme zu unterstützen. Die Krisen der Tochter seien verschwunden und ihre Muttersprache habe sich gut entwickelt. Sie habe angefangen Französisch zu verstehen und zu sprechen, sei interessiert in der Schule und fähig, Regeln zu befolgen. Sie sei immer noch erhöht wachsam, habe eine exzessive Angst vor Lärm und
D-119/2021 Seite 45 das familiäre Gleichgewicht sei sehr fragil. Die Mutter sei sehr deprimiert und besorgt und der Vater prophezeie Selbstmordideen im Falle einer Rückkehr. Die Fortsetzung der kinderpsychiatrischen Behandlung der Tochter und ihrer Familie sei unerlässlich, um ihre Gesundheit zu erhalten und eine harmonische Entwicklung zu gewährleisten. Es sei wichtig, dass diese Behandlung durchgeführt werde und zwar in der Schweiz, wo sich die Eltern sicher fühlten und (im Gegensatz zu Sri Lanka) wo eine solche möglich und zugänglich sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte die Ent- wicklung der Tochter nachhaltig beeinträchtigen.
E. 10.4.4 Im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der gegenwärti- gen Krise auch das Gesundheitssystem Sri Lankas stark belastet sei. Die Gesundheitsversorgung sei im ganzen Land als prekär einzustufen. Not- wendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche me- dizinische Personal, stünden oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente seien knapp oder nicht vorhanden und der Medi- kamentenbestand sei als volatil einzuschätzen. Was heute vorhanden sei, könne morgen bereits wieder fehlen oder umgekehrt. Dennoch sei die An- nahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor gewährleistet sei. Es sei aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe. Für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medi- zinischer Probleme sei im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke – unter Berücksichtigung allfälli- ger Rückkehrhilfe – nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen müsse.
E. 10.4.5 Zur Situation im Norden Sri Lankas führt das Bundesverwaltungs- gericht insbesondere aus, dass bereits vor Ausbruch der Wirtschaftskrise beklagt worden sei, dass das Angebot an psychosozialen Diensten sowie an spezialisierten Dienstleistern die Nachfrage nicht habe decken können. Zwar bestehe insgesamt eine angemessene Infrastruktur für die Behand- lung psychischer Probleme – allein im Distrikt F._______ würden ein Teaching Hospital sowie diverse Base- und Divisional Hospitals, welche psychische Probleme behandeln würden, – bestehen. Das Hauptproblem scheine aber darin zu bestehen, dass die personellen Ressourcen knapp seien und das Angebot an ausgebildeten Fachkräften eingeschränkt sei. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung sei deshalb nicht möglich. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit von
D-119/2021 Seite 46 psychischen Problemen dürften sich angesichts der gegenwärtigen Krise im Norden des Landes zumindest im gleichen Ausmass akzentuiert haben, wie im Rest des Landes (vgl. a.a.O. E. 10.2.5 und 10.2.6).
E. 10.4.6 Aufgrund des Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt nicht sicherge- stellt, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka die erforderliche medi- kamentöse Versorgung sowie Betreuung zur Behandlung ihrer psychi- schen Leiden erhalten werden. Gleiches gilt für die kinderpsychiatrische Behandlung der älteren Tochter. So gab es laut dem sri-lankischen Ge- sundheitsministerium im Jahr 2021 zwei «Child mental health units» und zehn Kinderpsychiater in ganz Sri Lanka (vgl. World Health Organization [WHO], World- Mental Health Report – Transforming mental health for all, 16.06.2022, S. 120, < World mental health report: Transforming mental health for all (who.int) > abgerufen am 25. Mai 2023). Jedenfalls dürfte das sri-lankische Gesundheitswesen aktuell nicht in der Lage sein, der gesund- heitlich komplexen Situation aller Familienmitglieder in genügender Weise Rechnung tragen zu können. Beim Beschwerdeführer droht gemäss Arzt- bericht bei fehlender Behandlung eine Chronifizierung der depressiven Episode. Bei der Beschwerdeführerin sei die Prognose ohne Behandlung sehr schlecht. Die psychische Verfassung würde sich verschlechtern und die Fähigkeit, sich um ihre Kinder kümmern, weiter beeinträchtigen. Zudem wird im letzten Arztbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, nach Sri Lanka zurückzukeh- ren. In Bezug auf die Tochter stellte die Ärztin fest, dass die Fortsetzung der kinderpsychiatrischen Behandlung der Tochter und ihrer Familie uner- lässlich sei, um ihre Gesundheit zu erhalten und eine harmonische Ent- wicklung zu gewährleisten. Angesichts dessen, dass bereits die Eltern an psychischen Beschwerden leiden, bei welchen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht garantiert ist, dass sie die nötige Behandlung erhalten wer- den, sind die Aussichten, dass sie sich um ihre Kinder, von welchen eines besonders auf stabile familiäre Verhältnisse angewiesen wäre, ausrei- chend kümmern können, nicht gegeben.
E. 10.4.7 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden zwar ausgebildet sind, Arbeitserfahrung vorweisen können und über ein Beziehungsnetz verfügen. Die Mitglieder der Familien der Beschwerdeführenden lebten in Sri Lanka jedoch bereits vor der Wirtschaftskrise in bescheidenen Verhält- nissen. Es kann deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden, die Verwandten wären in der Lage die inzwischen vierköpfige Fa- milie aufzunehmen oder gar finanziell zu unterstützen. Aufgrund der herr- schenden Wirtschaftskrise scheint es auch unwahrscheinlich, dass die
D-119/2021 Seite 47 Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation praktisch in der Lage wären, in Sri Lanka wirtschaftlich Fuss zu fassen und für die vierköpfige Familie eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass die angeschlagene Gesundheit der Eltern voraussichtlich negative Auswirkungen auf ihre beiden Kinder im Al- ter von (…) und (…) Jahren haben wird und das Kindeswohl im Falle der Rückkehr gefährdet erscheint, zumal aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die gesundheitliche Si- tuation der Eltern bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka aufgrund von Ret- raumatisierungen und der mangelhaften beziehungsweise fehlenden Be- handlungsmöglichkeiten verschlechtern würde. Es muss damit gerechnet werden, dass die Eltern nicht in der Lage sein werden, sich hinreichend um ihre Kinder zu kümmern und die gesundheitliche Entwicklung der älteren Tochter aufgrund des instabilen familiären Umfeldes Schaden nimmt. Dies umso mehr, als deren benötigte kinderpsychiatrische Sprechstunde in Sri Lanka voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Eine Gesamtwür- digung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall führt somit zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine exis- tenzielle Notlage gerieten, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme.
E. 10.4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführenden insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme erfüllt. 11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststel- lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Üb- rigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom
3. Dezember 2020 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Be- schwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen.
D-119/2021 Seite 48 12.2 Den Beschwerdeführenden wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom
E. 11 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 3. Dezember 2020 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen.
E. 12.2 Den Beschwerdeführenden wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt.
E. 12.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 12.3.2 Der Rechtsvertreter bezifferte mit der Replik vom 12. Mai 2021 einen Zeitaufwand von fünf Stunden. Da für den weiteren Aufwand keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieser vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Vielzahl der eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) weisen keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ergibt sich für den Aufwand ihres Rechtsvertreters ein Betrag von insgesamt Fr. 5000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
E. 12.3.3 Die vom SEM an die Beschwerdeführenden zu entrichtende reduzierte (hälftige) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2500.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 15 Juli 2016 sei das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas durch Kapazitätsengpässe, limitierten Zugang zu Spezialbehandlungen und mangelhafte Infrastruktur gezeichnet. Im Raum F._______ sei nur ein ausgebildeter Psychiater tätig, welcher keine Termine vergeben würde und in öffentlichen Gesundheitsinstitutionen würden psychische Leiden aus- schliesslich medikamentös behandelt. Auch die ältere Tochter werde ein- bis zweimal monatlich psychiatrisch behandelt. Es müsse abgeklärt
D-119/2021 Seite 42 werden, ob eine psychiatrische Betreuung von Kleinkindern in Sri Lanka möglich und für die Beschwerdeführenden zugänglich sei. Die Situation im Gesundheitsbereich habe sich im Rahmen der Corona-Pandemie zudem massiv verschlechtert.
E. 18 Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kos- ten auferlegt. 12.3 12.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Be- schwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuge- sprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den vertretenen Beschwerdefüh- renden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 12.3.2 Der Rechtsvertreter bezifferte mit der Replik vom 12. Mai 2021 ei- nen Zeitaufwand von fünf Stunden. Da für den weiteren Aufwand keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieser vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Vielzahl der eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) weisen keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ergibt sich für den Aufwand ihres Rechtsvertreters ein Betrag von insgesamt Fr. 5000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 12.3.3 Die vom SEM an die Beschwerdeführenden zu entrichtende redu- zierte (hälftige) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2500.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-119/2021 Seite 49
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 3. Dezember 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläu- fig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-119/2021 law/fes Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 3. Dezember 2011 über den Flughafen von Colombo mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass und reiste via Katar am 4. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Dezember 2011 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihm zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er habe 2005 an der Universität in F._______, welche von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) kontrolliert worden sei, (...) studiert. Am 30. September 2005 habe er an einer tamilischen Feier «Pongu Tamil» mit anderen Studierenden teilgenommen und mitgeholfen, die Strassen zu dekorieren. Das CID (Criminal Investigation Department) habe Fotos von den Teilnehmenden gemacht und danach die Personen auf den Fotos aufgesucht. Er sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er vom CID gesucht worden wäre und er sei seiner Arbeit als (...) nachgegangen und habe im Jahr 2008 sein Studium mit einem Diplom abgeschlossen. Im selben Jahr sei eine Bombe in G._______ explodiert, als er dort (...) habe, und die flüchtenden Menschen seien an seinem Lokal vorbeigerannt. Die Militärs hätten ihn gefragt, ob er LTTE-Mitglieder gesehen habe und ihn geschlagen. Danach habe ein Hauptoffizier namens H._______ vom (...) seine Nachbarn und Kollegen zu seiner Person befragt und angefangen, ihn telefonisch zu bedrohen. Auch die EPDP (Eelam People's Democratic Party) habe bei seiner Mutter und seinem Bruder Fragen zu ihm gestellt und ihn (den Beschwerdeführer) bedroht. Er vermute, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) hätten entführen wollen. Seitdem habe er sich verstecken müssen. Während dieser Zeit sei sein Bruder mitgenommen und an den Füssen aufgehängt und zu ihm befragt, aber danach wieder freigelassen worden. Er sei aus finanziellen Gründen nicht früher ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, ein Universitätsdiplom und einige Artikel aus dem Internet zu den Problemen der Studierenden in F._______ ein. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch vom 5. Dezember 2011 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen und mangels deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-1327/2013) wurde neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von August bis Dezember 2004 für die LTTE auf dem grössten Markt in I._______ Steuern eingetrieben. Er habe dieses Vorbringen nicht erwähnt, weil die Personen, die Geld für die LTTE sammelten, Gegenstand eines Strafverfahrens in der Schweiz gewesen seien. Er gehöre einer mit den LTTE sympathisierenden Familie an, da sein Vater die Bewegung bereits durch finanzielle Beiträge und auf andere Weise unterstützt habe. Zudem leide er an psychischen Störungen, für die er sich in der Schweiz in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde. Die Lebensbedingungen seiner Familie in Sri Lanka seien prekär und aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme seines Vaters sei die Situation durch die teuren Behandlungen noch schwieriger geworden. Ausserdem hätten seine Schwester und sein Bruder nach ihrer Heirat das Familienhaus in E._______ verlassen, wo nun nur noch seine Eltern und eine Grossmutter mütterlicherseits leben würden. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel ohne Bezug zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie verschiedene Unterlagen über die Situation seiner Familienmitglieder in Sri Lanka eingereicht. Diesen enthielten Informationen über die gesundheitlichen Probleme seines Vaters. Ferner ging aus den vorgelegten Unterlagen und den Erklärungen hervor, dass die drei noch in Sri Lanka lebenden Geschwister alle verheiratet waren und sie selbst und/oder ihre Ehepartner eine feste Anstellung hatten ([...]). Ein Bruder und eine Schwester würden noch bei ihren jeweiligen Familien in E._______ leben, wobei jede Familie dort ein Grundstück besitze. Die zweite Schwester lebe in J._______. E. Am 26. November 2013 hob das BFM seinen Entscheid vom 31. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 das Verfahren D-1327/2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. II. A. Am 7. Oktober 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei bestätigte dieser seine Angaben, die er anlässlich der BzP und der Anhörung sowie in den Eingaben im Beschwerdeverfahren D-1327/2013 gemacht hatte. Zu seiner Tätigkeit als Steuereintreiber für die LTTE machte er im Wesentlichen geltend, dass er 2004, während der Friedenszeit zwischen den sri-lankischen Behörden und den LTTE, nach dem Ablegen seiner A-Level-Prüfungen nach einer Arbeit gesucht habe, bis er sicher gewesen sei, dass er zum Studium zugelassen werde. Dann habe er eine Zeitungsanzeige für eine Stelle als Steuereintreiber auf dem Markt gesehen, die offenbar von einem unpolitischen Unternehmen geschaltet worden sei, von dem aber jeder, sogar die Regierung, gewusst habe, dass es sich um eine Tätigkeit zugunsten der LTTE-Verwaltung gehandelt habe. Er habe sich dennoch für diese Stelle beworben, da es sich nicht um eine gefährliche Arbeit gehandelt und man sich in einer Friedenszeit befunden habe. Seine Motivation habe einzig darin bestanden, eine bezahlte Tätigkeit zu haben, aber keineswegs, weil er die Überzeugungen der LTTE, deren Mitglied er nicht gewesen sei, geteilt oder gar mit ihnen gekämpft habe. Er sei zusammen mit etwa 40 anderen Personen eingestellt worden. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das Vorbringen über seine Tätigkeit als Steuereintreiber für die LTTE im Jahr 2004 verspätet vorgebracht worden sei, ohne dass er eine stichhaltige Erklärung für die Verspätung angegeben habe. Zudem entspreche die Art und Weise der angeblichen Rekrutierung - per Inserat, wobei die Stelle an eine parteilose Person ohne ideologische Ausbildung und ohne eingehende Prüfung ihrer Überzeugungen vergeben worden sei - nicht den Verfahren einer Organisation wie der LTTE. Zudem hätten ihn die sri-lankischen Behörden nach dem Bombenanschlag von 2008 nicht nur verprügelt, wenn sie ihn als feindliche Person betrachtet hätten. Sie hätten ihn auch nicht nach einem kurzen Verhör freigelassen, sondern inhaftiert. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies das SEM insbesondere auf die Existenz eines familiären Netzwerks in der Region F._______ hin, aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Er habe eine Ausbildung im Bereich der (...) erfolgreich abgeschlossen. Zudem könne er bei den Schweizer Behörden Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-3403/2015). Neu wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv und habe am (...) 2014 an einer Feier zum (...) und am (...) 2015 an einer Demonstration teilgenommen, bei der er gefilmt und das Video anschliessend im Internet verbreitet worden sei. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er seine exilpolitischen Tätigkeiten intensiviert habe und neu Mitglied der «(...)» sei, einem (...), der auf der «Blacklist» der sri-lankischen Behörden stehe. Er habe diese Tätigkeit bei der Demonstration am (...) 2015 begonnen, sei damals aber noch in Zivil gekleidet gewesen. Danach habe er viermal in Uniform gehandelt, nämlich am (...) am (...) 2015, bei zwei Veranstaltungen im (...) 2016 sowie während einer Demonstration am (...) 2016. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden inzwischen von dieser Tätigkeit erfahren hätten, da die telefonischen Befragungen seiner Eltern meist kurz nach seinen öffentlichen Auftritten als (...) stattgefunden hätten. Der Gesundheitszustand seiner Mutter und seines Vaters habe sich weiter verschlechtert. Sie seien nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Seine Schwester, die auch mit ihrer eigenen Familie in deren Haus leben würde, müsste sich um sie und die Grossmutter kümmern, was eine Vollzeitbeschäftigung darstelle. Ihr Ehemann, ein (...), komme allein für den Unterhalt der sechs Personen auf, die unter einem Dach bereits sehr beengt leben würden, da die Familie zudem nur wenig Land besitze. Neben vier Fotografien zur Tätigkeit der (...) (eine Aufnahme vom (...) und drei von der oben genannten Veranstaltung am (...) 2016) wurde ein neues Exemplar des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2016) eingereicht. Zudem wurde eine Kopie eines offiziellen Formulars, das von den sri-lankischen Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten für abgelehnte Asylsuchende auszufüllen ist, zu den Akten gereicht. E. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus K._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Juli oder August 2016 über den Flughafen von Colombo und reiste am 11. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. F. Am 14. Dezember 2016 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (BzP). G. Am (...) haben die Beschwerdeführenden religiös geheiratet. H. Am (...) kam ihr erstes Kind zur Welt, welches der Beschwerdeführer am (...) anerkannte. I. Am (...) heirateten die Beschwerdeführenden zivil. Im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde vom (...) 2016 mit dem Stempel des Aussenministeriums von Sri Lanka und eine eidesstaatliche Erklärung eines Gerichts in F._______, die am 8. März 2017 ausgestellt worden ist, ein. J. Am 4. April 2018 musste die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen aufgrund der Anwesenheit des Babys abgebrochen werden. Am 3. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin dann einlässlich zu den Asylgründen befragt (ohne freie Schilderung der Asylvorbringen; Anmerkung des Gerichts). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei 1998 beziehungsweise 2000 mit ihrer Familie aus dem Vanni-Gebiet nach K._______ zurückgekehrt. Nach Erhalt ihres A-Levels, sei sie im Jahr 2002 beziehungsweise 2005 einer Frauenorganisation beigetreten, ab dem Jahr 2012 deren (...) und 2013 deren (...) geworden. Sie habe als (...) Spenden entgegengenommen, wovon ein Teil, die ins Vanni-Gebiet weitergeleitet worden seien, hauptsächlich für den Schulbesuch armer Kinder aus Familien von LTTE-Mitgliedern verwendet worden seien. Der (...) namens L._______, der ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei und zum (...) des Anführers der Bewegung gehört habe, habe ihre eigene Familie während der Zeit des Friedensabkommens häufig besucht. Sie sei im Jahr 2006 zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nach einer Demonstration gegen die Schliessung der Strasse A9 erstmals festgenommen worden. Da man vermutet habe, dass sie aufgrund ihrer familiären Beziehungen zu L._______ viel über die LTTE wisse, sei sie zu möglichen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und zum Standort von Waffenverstecken befragt und nach sechs Tagen Haft aufgrund einer Entscheidung des Friedensgerichts freigelassen worden. Von 2009 bis 2011 habe sie allein in M._______ gelebt, wobei sie damals von L._______ unterstützt worden sei. Während ihres Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe sie die LTTE auf verschiedene Weise unterstützt, beispielsweise indem sie deren Mitgliedern Erste-Hilfe-Kurse gegeben habe. Nach ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion habe sie mit ihrem Verein unter anderem die "Tamil National Alliance" (im Folgenden: TNA) unterstützt. Sie habe Propaganda für diese Gruppierung gemacht, indem sie mit den Menschen gesprochen, Flugblätter verteilt und bis August 2013 Wahlveranstaltungen organisiert habe, zu denen sie unter anderem auch zwei LTTE-Führer eingeladen habe. Aufgrund ihrer früheren Aktivitäten habe sie Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem sie im Juni 2014 eine Demonstration organisiert habe, um gegen die Entführung einer Frau zu protestieren, sei sie von der Polizei festgenommen, vier Tage lang festgehalten und auf ähnliche Weise wie bei ihrer ersten Festnahme verhört worden. Ihr sei vorgeworfen worden, die militärischen Aktivitäten der LTTE finanziert zu haben. In der Nacht nach ihrer Inhaftierung sei sie auf der Wache von einem unbekannten Mann in Zivilkleidung, der Singhalesisch gesprochen habe, brutal geschlagen und vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Misshandlungen sei sie nach ihrer Freilassung aus der Organisation ausgetreten, habe sie aber weiterhin von Zeit zu Zeit unterstützt. Nachdem sie einige Monate in der Region Vanni, insbesondere in M._______, Zuflucht gefunden habe, sei sie wieder nach K._______ zurückgekehrt. Sie habe Sri Lanka nicht verlassen können, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt habe und nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen. Bei einer Sitzung des Vereins Ende 2014 habe sie eine Rede über ihre früheren Aktivitäten gehalten. Daraufhin habe sie anonyme Anrufe erhalten. Zudem sei sie im Jahr 2015 Opfer eines provozierten Motorradunfalls geworden, was ihr unter anderem zuvor auch in diesen Anrufen angedroht worden sei. Im März 2016 habe die Polizei nach der Ermordung im Januar oder Februar 2016 des Aktivisten N._______, den sie gut gekannt habe, eine Razzia am Sitz der Organisation durchgeführt und verschiedene Mitglieder sowie sie selbst festgenommen. Sie sei sechs Tage lang festgehalten worden, bevor sie freigelassen worden sei. Während dieser Zeit sei sie erneut beschuldigt worden, die Kriegsanstrengungen der LTTE finanziert zu haben, wobei ihr auch Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des verstorbenen Aktivisten gestellt worden seien. Nach ihrer Freilassung habe sie weiterhin telefonische Drohungen erhalten und sich verstecken müssen. Aus Angst, getötet zu werden, habe sie beschlossen, aus dem Land zu fliehen. Am 22. Juli 2016 habe sie ihr Dorf endgültig verlassen, um nach Colombo zu reisen. Ungefähr eine Woche später habe sie Sri Lanka verlassen. Sie fügte hinzu, dass ihre Mutter und ihre beiden Schwestern noch in Sri Lanka und ihr Bruder in O._______ leben würden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Sie wünsche, demselben Kanton wie ihr Lebensgefährte A._______ zugewiesen zu werden, den sie bereits vor dessen Abreise in die Schweiz gekannt habe. Schliesslich erklärte sie, dass sie - abgesehen von Schmerzen in den Beinen und im Rücken aufgrund der langen Fussmärsche während ihrer Reise - bei guter Gesundheit sei. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und eine Kopie des Geburtsscheins ein. K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2016 ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten Widersprüche enthielten (Beitritts- und Austrittsdatum und Funktion in der Frauenorganisation sowie bezüglich deren Hauptaktivitäten, Gründe für die Verhaftung im Jahr 2014 und ob das Militär oder die Polizei sie verhaftet habe, Aufenthaltsdauer in M._______), die nicht mit Gedächtnisproblemen oder einer psychischen Erkrankung erklärt werden könnten, weil die an den Anhörungen dargelegten Versionen so unterschiedlich seien. Zudem habe sie die Verhaftungen nicht mit Beweismitteln untermauern können und die Vergewaltigung im reinen Frauenteam anlässlich der BzP nicht erwähnt. Es gebe auch sonst keine Gründe, welche für eine Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und bereits mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich des (...) habe. Zudem sei sie mit einem Landsmann aus der gleichen Region verheiratet, dessen Gesuch bereits abgelehnt worden sei. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde (VerfahrenD-3540/2018) erheben. M. Mit Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 27. Mai 2015 und vom 18. Juni 2018 ab. M.a Es begründete seinen Entscheid betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Frage betreffend Glaubhaftigkeit der verspätet vorgebrachten Tätigkeit als Steuereintreiber nicht endgültig entschieden werden müsse. Selbst wenn man annehme, dass die Steuern für die LTTE gesammelt worden seien, würde dies nichts an der Situation ändern. Denn der Beschwerdeführer habe diese geringfügige Tätigkeit zusammen mit vielen anderen Personen nur vier Monate lang ausgeführt. Die ausgeschriebenen Stellen seien nicht spezifisch an Personen vergeben worden, die ihre Verbundenheit mit der tamilischen Sache unter Beweis stellten, oder eine ideologische Ausbildung hatten und es sei auch keine gründliche Prüfung der Überzeugungen der Bewerbenden vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er sich nur aus der Notwendigkeit, eine bezahlte Tätigkeit zu finden, auf die Stelle beworben habe, aber keineswegs, weil er die Überzeugungen der LTTE, deren Mitglied er nicht gewesen sei, geteilt habe oder um für sie zu kämpfen. Unter diesen Umständen sei es, selbst wenn man annehme, dass er tatsächlich Steuern für die LTTE eingenommen habe, nicht wahrscheinlich, dass er damals von den sri-lankischen Behörden allein aufgrund dieser kurzen, unbedeutenden Tätigkeit als einfacher Angestellter dieser Bewegung, ernsthaft verdächtigt worden wäre, mit der tamilischen Sache zu sympathisieren. Es gebe erst recht keinen Grund anzunehmen, dass dies mehr als vierzehn Jahre später, anders sein könnte. Hinsichtlich der Sympathie der Familie für die LTTE gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er sich vor der Ausreise deswegen vor einer Verfolgung gefürchtet habe, zumal sein Vater selbst und die anderen in Sri Lanka verbliebenen Geschwister auch keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden wegen dieser angeblichen familiären Unterstützung der LTTE hatten. Bezüglich der Teilnahmen am «Pongu Tamil» und an Studentendemonstrationen gehe keine Gefährdung hervor. Auf den eingereichten Beweismitteln sei er nicht erkennbar und selbst bei Wahrunterstellung habe er als diskreter Teilnehmer wegen der hohen Teilnehmerzahlen nicht zu befürchten, dass ihn die Behörden bemerkt hätten. Bis im Jahr 2008 habe er ohne Probleme leben können. Die Schilderung zu den Problemen nach der Explosion im Jahr 2008 enthalte Widersprüche und wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, mit den LTTE zu sympathisieren oder für den Anschlag verantwortlich zu sein, wäre er in einer solchen Krisenzeit nicht nur gefragt worden, ob er nach dem Bombenanschlag LTTE-Mitglieder habe wegrennen sehen und geschlagen worden, sondern festgenommen und eingehender verhört worden. Zudem habe er 2008 legal einen Reisepass erhalten, den ihm die zuständigen sri-lankischen Behörden sicherlich nicht ausgestellt hätten, wenn sie ihn verdächtigt hätten, in einen Anschlag verwickelt zu sein oder auf andere Weise die Aktivitäten der LTTE zu unterstützen. Was die angeblichen telefonischen Drohungen und anschliessenden Nachforschungen sowohl durch Personen, die für Sicherheitsorgane des sri-lankischen Staates arbeiteten, als auch durch Mitglieder des EPDP betreffe, so sei nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen handle, die jeglicher Grundlage entbehren würden. Zudem habe er sich betreffend den Kontakt zu H._______ und den Angaben zu seinem Pass widersprochen. Der Widerspruch zu den Reisepassangaben lasse vermuten, dass er bei der Ausreise über den besonders überwachten Flughafen von Colombo seinen eigenen Pass habe benutzen müssen, was er nicht getan hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt im Visier der Behörden gewesen wäre. Auch die Drohanrufe nach seiner Ausreise würden unglaubhaft erscheinen. Zudem habe er im Rahmen der Heiratsbemühungen freiwillig Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb unglaubhaft. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auch kein Risikoprofil erfülle, welches bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Gefährdung führen könnte (vgl. Referenzurteil E-1866/2015). Der Beschwerdeführer und seine Verwandten seien nie wirklich aktiv für die tamilische Sache gewesen. Zudem gab er erst drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs an, dass er an Manifestationen in der Schweiz teilgenommen habe, welche er jedoch mit keinem Beweismittel habe belegen können. Gemäss Rechtsprechung reiche die blosse Zugehörigkeit zur (...) nicht für eine Gefährdung aus. Zudem sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der sich bislang nur diskret politisch engagiert und es vermieden habe, sich zu exponieren, nun Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz plötzlich beschlossen habe, seine exilpolitischen Aktivitäten zu intensivieren und überzeugtes Mitglied zu werden. Die eingereichte Fotografie (Anhang Nr. 10 des Schreibens vom 28. Oktober 2016) sei zu unscharf, um ihn identifizieren zu können. Selbst wenn man seine Aktivitäten bei der (...) als wahr erachten würde, habe sie nie die Wichtigkeit, die ihr der Beschwerdeführer zu geben versuche. Bei den weiteren Demonstrationen sei er einer von Tausenden gewesen, wo er keine herausragende Funktion innegehabt habe. Die am 25. Juni 2018 eingereichten fünf Fotographien, welche den Beschwerdeführer mit anderen Personen - einige auch in Uniform - zeigen würden, seien nicht aussagkräftig, da nicht klar sei, von wann die Aufnahmen seien. Der Beschwerdeführer habe keine präzisen Angaben dazu gemacht und die Fotos würden den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein Ereignis von geringer Bedeutung handle. Seit der Eingabe vom 25. März 2019 habe er keine Beweismittel mehr eingereicht. Selbst wenn man annehme, dass er, der zuvor ein sehr schwach ausgeprägtes politisches Profil gehabt habe, tatsächlich (noch) Teil dieser Organisation sei und dass die wenigen gezeigten Fotos keine Inszenierung seien, würde dies nicht ausreichen, um ihn im Falle einer Rückkehr in Gefahr zu bringen. Seine geringe Aktivität für die (...), lasse nicht auf ein echtes Engagement schliessen, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden negativ erregen könnte. Unter diesen Umständen erscheine der Beschwerdeführer, der weder vor seiner Ausreise aus Sri Lanka noch während seines Aufenthalts in der Schweiz die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe, nicht als eine Person, die von diesen als geeignet angesehen werden könnte, den ethnischen Konflikt in dem Land wiederzubeleben. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er auf der von den sri-lankischen Behörden am Flughafen Colombo verwendeten "Stop List" oder auf der "Watch List" stehen könnte. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, die Tatsache, dass er hier einen Asylantrag gestellt habe, und das Fehlen eines Passes für die Einreise nach Sri Lanka würden so geringe Risikofaktoren darstellen, dass sie allein keine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) begründen könnten. Dasselbe gelte erst recht für angebliche Risiken allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Religion. M.b Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilte das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderung zahlreiche Widersprüche und andere Unstimmigkeiten enthielten, weshalb ihre beiden Verhaftungen höchst unwahrscheinlich seien und demnach die angebliche Vergewaltigung in diesem Kontext nicht glaubhaft sei. Die Unstimmigkeiten in ihrer Schilderung - angesichts ihrer Bedeutung, Anzahl und Art - könnten nicht durch die lange Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung oder durch den Zustand der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 3. Mai 2018 und die Umstände, unter denen diese stattgefunden haben soll, erklärt werden. So habe sie anlässlich der BzP angegeben, 2006 und 2014 und in der Anhörung 2014 und 2016 festgenommen worden zu sein. Anlässlich der BzP - an der nur Frauen teilgenommen hätten - habe sie behauptet, dass sie 2014 vom Militär festgenommen worden sei, nachdem sie eine Demonstration gegen eine Entführung organisiert habe. Anschliessend sei sie vier Tage lang festgehalten und verhört worden, um Informationen über LTTE-Mitglieder und mögliche Waffenverstecke zu liefern, ohne auch nur andeutungsweise auf die Vergewaltigung hinzuweisen. Bei der Anhörung behauptete sie hingegen, dass sie von der Polizei wegen des Verdachts der Finanzierung militärischer Aktivitäten der LTTE festgenommen, brutal geschlagen und sogar auf der Wache vergewaltigt worden sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Vergewaltigung und der Dauer der Inhaftierung habe sie nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Darüber hinaus habe sie anlässlich der BzP behauptet, sie habe die LTTE während eines Aufenthalts in M._______ von 2009 bis 2011 unterstützt. Bei der Anhörung habe sie hingegen angegeben, 1998 mit ihrer Familie aus der Vanni Region zurückgekehrt zu sein und bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka praktisch ununterbrochen in ihrer Heimatregion gelebt zu haben, abgesehen von einer weiteren kurzen Rückkehr ins Vanni-Gebiet im Jahr 2014, bei der sie sich insbesondere weniger als zwei Monate in M._______ aufgehalten habe. Auch bezüglich der Umstände ihrer angeblichen Tätigkeit für eine Frauenorganisation in ihrer Heimatregion habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verwickelt. So habe sie zunächst angegeben, 2002 dem Verein beigetreten zu sein, 2013 dessen Leiterin geworden zu sein und diese Position auch bei ihrem Ausscheiden 2016 noch innegehabt zu haben. Bei der zweiten Anhörung habe sie hingegen zu verstehen gegeben, dass sie dem Verein im Laufe des Jahres 2005 beigetreten sei, 2012 (...) und dann für einige Zeit Vorsitzende geworden sei und ihn bereits 2014 wieder verlassen habe. Mit einer Ausnahme könne sie sich auch nicht mehr an die Namen der spendenden NGOs erinnern und auch nicht daran, ob es sich bei einigen um ausländische Organisationen gehandelt habe. Zudem habe sie anlässlich der BzP ihren Motorradunfall im Jahr 2015, der ihr nach einer telefonischen Drohung absichtlich zugefügt worden sei, nicht erwähnt. Schliesslich habe sie trotz einer entsprechenden Ankündigung zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde kein einziges Beweismittel vorgelegt, das eine ihrer Behauptungen stützen könnte, insbesondere jene über ihren Verwandten L._______, der ein einflussreiches Mitglied der LTTE sei, oder über ihre angeblichen Aktivitäten in der Frauenorganisation. Aufgrund der Aktenlage und der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ausreise aus Sri Lanka und die anschliessende Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht durch ein tatsächliches Schutzbedürfnis der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt motiviert gewesen sei, sondern durch den Wunsch, dem Beschwerdeführer in die Schweiz zu folgen, um hier eine Familie zu gründen. Die ersten administrativen Vorbereitungen für ihre Heirat hätten unmittelbar nach der Einreichung ihres Gesuchs am 11. Dezember 2016 oder vielleicht sogar schon vorher stattgefunden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka berufen. Zudem habe sie in der Schweiz nie eine oppositionelle politische Aktivität entfaltet und in ihrer Person sei keine Kombination von Risikofaktoren verwirklicht, die für eine Opposition sprächen und eine Gefährdung begründen könnten. Dasselbe gelte erst recht für ihr Kind. M.c Das SEM habe die Asylgesuche deshalb zurecht abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung der gut ausgebildeten, gesunden Beschwerdeführenden nach F._______, wo sie über ein Beziehungsnetz verfügen würden, welches zwar in bescheidenen Verhältnissen lebe, sei zulässig, zumutbar und möglich. III. A. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, dass ihre 20-monataltige Tochter schwer krank sei und an Herzproblemen leide und seit ihrer Geburt von Spezialisten betreut werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe die zweite Schwangerschaft abbrechen müssen, weil ein Herzfehler beim Kind diagnostiziert worden sei. Von der Abtreibung würden sie und ihr Mann sich nur schwer erholen. Sie könnten es sich nicht vorstellen ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verlieren. Die Behandlung ihrer Tochter zu unterbrechen wäre fatal. Aus dem beigelegten Arztzeugnis gehe hervor, dass bereits der Rückflug kontraindiziert sei. In Sri Lanka gebe es zudem keine angemessene medizinische Versorgung. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei aufgrund der damit zusammenhängenden Lebensgefahr für ihre Tochter rechtswidrig. Zudem sei der Beschwerdeführer seit fast acht Jahren in der Schweiz und habe sich sehr schnell finanziell selbstständig gemacht und sei unabhängig von jeglicher Sozialhilfe. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ein Auszug aus dem Eheregister, der Familienausweis und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. P._______, Fachärztin FMH Pädiatrie vom 9. Juli 2019 eingereicht. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 ordnete das SEM die kantonalen Behörden an, den Wegeweisungsvollzug der Beschwerdeführenden provisorisch auszusetzen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Mehrfachgesuch ein. Dem Mehrfachgesuch wurde eine E-Mail der Kinderärztin vom 22. Juli 2019 beigelegt. Darin wird gewarnt, dass das Kind der Beschwerdeführenden nicht reisefähig sei. Am 22. August 2019 stehe der nächste Arzttermin an. Ferner wurde im Mehrfachgesuch ausgeführt, dass das Kind voraussichtlich im Alter von (...) Jahren operiert werden müsse. Die Operation könne voraussichtlich nicht in Sri Lanka durchgeführt werden. Es sei deshalb naheliegend, dass der Wegeweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Ein Arztbericht werde nachgereicht. Zudem habe sich der gesamte Sachverhalt seit den Anschlägen vom 21. April 2019 gravierend verändert, weil darauf die Notstandsgesetzgebung in Kraft getreten sei, was zu einer massiv erhöhten Gefährdung von Personen tamilischer Ethnie führe. Bei Vorbringen betreffend eine veränderte Lage handle es sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um objektive Nachfluchtgründe, bei welcher die Zuständigkeit einer inhaltlichen Prüfung betreffend die Flüchtlingseigenschaft beim SEM liege. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner individuellen Verfolgung aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 asylrelevant verfolgt. Eine Mitgliedschaft und eine aktive Mitwirkung bei der (...) sei in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Unterstützung des tamilischen Separatismus und Terrorismus, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet wäre, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen von Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltungen ebenfalls exilpolitisch tätig. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer eigenen LTTE-Unterstützungsaktivitäten, ihrem Engagement für die LTTE-nahe Frauenorganisation und aufgrund mehrerer familiären Verbindungen zu den LTTE (Ehemann und Bruder) in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Damit sei ein Hochrisikofaktor erfüllt. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten und nach ihrer Flucht und der Heirat mit ihrem Ehemann auf die «Watch List» beziehungsweise «Stop List» aufgeführt worden. Sie sei exilpolitisch aktiv. Ihr langjähriger Aufenthalt in der Schweiz führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Sie sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Der Beschwerdeführer verfüge über direkte LTTE-Verbindungen, womit ein Hochrisikofaktor erfüllt sei. Er sei exilpolitisch aktiv und Mitglied einer in Sri Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation. Dadurch sei ein weiterer Hochrisikofaktor erfüllt. Er sei im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag der LTTE ins Visier der Behörden geraten, weshalb sein Name auf der «Watch List» oder «Stop List» aufgeführt sei. Der mittlerweile über siebeneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Er sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Diese Risikofaktoren müssten vor der massiv veränderten Situation in Sri Lanka verstärkt Geltung haben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 gehe nicht genügend auf die Situation in Sri Lanka nach den Osteranschlägen ein (vgl. E. 15.3 und E. 7). Das Asylverfahren sei unverzüglich zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage geklärt habe. Die Beschwerdeführenden seien zudem Angehörige der sozialen Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehren würden. Die Beschwerdeführerin erfülle zusätzlich die Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der Journalisten und Menschenrechtsaktivisten und der tamilischen Frauen. Für den Fall, dass das SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft habe, werde eine weitere Anhörung beantragt. Zudem seien die kantonalen Behörden anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 informierte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darüber, dass aufgrund des eingereichten Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Juli 2019 der Vollzug der Wegweisung bereits am 19. Juli 2019 sistiert worden sei. Aufgrund der Eingabe vom 23. Juli 2019 werde diese nun jedoch als Mehrfachgesuch behandelt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein: ein Foto des Cousins der Beschwerdeführerin, L._______, die ihn als (...) neben dem LTTE-Führer Prabhakaran zeige und zwei Vermisstanzeigen aus zwei tamilischen Zeitungen inklusive Übersetzung betreffend den Cousin L._______, der seit dem Ende des Bürgerkrieges als verschollen gelte. Weiter reichte der Rechtsvertreter einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka (Stand 23.1.2020) und eine CD mit Beilagen zum Länderbericht ein. Ferner wurde geltend gemacht, die menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka habe sich durch die Wahl von Gotabya Rajapaksa zum Präsidenten verschlechtert. Schliesslich wurde ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des (...) von K._______ eingereicht, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin dort als (...) für die Frauenorganisation aktiv gewesen sei. Zudem wurde beantragt, abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführenden auf dem Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden erpresst worden seien. F. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden auf die Welt. G. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Ergänzung zum Mehrfachgesuch ein. Mit Bezugnahme auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der sri-lankische Staat Opfern von Vergewaltigungen keinen Schutz biete und tamilische, alleinstehende Frauen, die sexuelle Übergriffe durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien, die unter anderem durch Informationsbeschaffung motiviert gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. H. Mit Schreiben vom 18. August 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend das ältere Kind einzureichen. I. Am 11. September 2020 wurde ein Arztbericht des Spitals Q._______ vom 22. August 2019 eingereicht, woraus hervorgeht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden keine Herzprobleme mehr habe. Das Loch am Herz habe sich geschlossen. Eine Flugreise wäre aus medizinischer Sicht möglich. Der Eingabe lag eine CD mit mehreren Länderberichten zu Sri Lanka bei, wozu geltend gemacht wurde, die Situation in Sri Lanka habe sich unter dem Vorwand der Bekämpfungsmassnahmen gegen das Corona-Virus erneut verschlechtert. J. Mit Eingabe vom 12. November 2020 wurde ein Arztbericht des Spitals Q._______ vom 6. November 2020 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. K. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 - eröffnet am 10. Dezember 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche und die Mehrfachgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Anträge zur Durchführung einer Anhörung, zur Sistierung des Verfahrens und auf Durchführung einer Untersuchung zwecks Ermittlung ihrer Telefonnummer auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin lehnte es ab. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihnen nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Es sei ihnen bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Schliesslich beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Antrag 1). Weiter wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Befangenheit der für den Entscheid zuständigen Sachbearbeitenden des SEM aufzuheben und zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zurückzuweisen (Anträge 3-5). Ferner wurde beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Anträge 6 und 7). Schliesslich wurden folgende Beweisanträge gestellt: Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist anzusetzen sei, um ihre geschlechtsspezifische Verfolgung mit einem ärztlichen Gutachten belegen zu können (Beweisantrag 1). Den Beschwerdeführenden seien unter Berücksichtigung ihrer labilen Gesundheitszustände von einer diesbezüglich geschulten Person einzeln anzuhören, dies in einem, der Störung angepassten Setting und Zeitrahmen (Beweisantrag 2). Der Beschwerde wurden mehrere Fotos des Beschwerdeführers in der (...) an verschiedenen Anlässen, eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...), ein Arztbericht von R._______ vom 16. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin, je ein ärztliches Attest von Dr. med. P._______ vom 2. September 2020 und von S._______ vom 14. September 2020 betreffend das ältere Kind beigelegt. Zudem wurde eine CD mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka, mehrere Zeitungsartikel und die Kopie einer Botschaftsabklärung zur Möglichkeit und Zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka vom 10. Januar 2019 eingereicht. M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er teilte ihnen die Spruchköperzusammensetzung mit und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten. N. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2021 bei. O. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. Januar 2021 einzureichen. P. Am 22. April 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Q. Am 12. Mai 2021 replizierte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden und reichte eine Kopie der «The Gazette of the Democratic Socialist Republik of Sri Lanka, No. 2216/37 vom 25. Februar 2021 und einen Bericht aus dem Internet, welcher auf den vorgenannten Artikel Bezug nimmt, sowie einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021 ein. R. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass das (...) in Sri Lanka als terroristische Organisation eingestuft werde. Der Beschwerdeführer sei zum (...) der (...) in der Schweiz befördert worden. Seine Aufgabe sei, die Veranstaltungen zu überwachen. Es gebe mehrere Fotos, auf denen er mit dem Leader T._______ abgebildet sei, der im Dekret des Verteidigungsministers als Terrorist aufgeführt werde. Zudem wurde auf verschiedene Internetseiten und YouTube-Videos von Veranstaltungen in der Schweiz verwiesen. Vom (...) 2021 habe der Beschwerdeführer die Gedenkfeier in U._______ mitorganisiert. Für den Heldentag 2021 habe er gemeinsam mit T._______ gearbeitet, was er mit den eingereichten Fotos beweisen könne. Die sri-lankischen Behörden würden über einen technisch versierten Nachrichtendienst verfügen, der einfache Demonstrationsteilnehmer aus der Masse heraus identifizieren könne. Seine Aktivitäten würden jedoch mehr beinhalten als nur eine Fahne zu tragen und er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von den sri-lankischen Behörden registriert worden. Er sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei kleinen Kindern handle, wobei der Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre in der Schweiz lebe und sowohl die Beschwerdeführerin, die depressiv sei, wie auch das ältere Kind, welches auch von einem Spezialisten betreut werde, nicht gesund seien. In den letzten Jahren hätten sich die medizinische Versorgung und die sozioökonomische Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Es sei nur die Grundversorgung kostenlos. Die für die Familienmitglieder nötigen Behandlungen fielen nicht darunter. Die Situation in den privaten Kliniken sei zwar besser, aber die Kosten höher. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer Rückkehr in die Nordprovinz eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen, wobei die sozioökonomischen und medizinischen Aspekte wie auch das zeitliche Element zu berücksichtigen seien. Trotz der kostenlosen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka und den von der Regierung unternommenen Bemühungen sei unter Berücksichtigung aller Faktoren von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Der Eingabe wurde ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 18. Dezember 2020, die bereits mit der Replik eingereichte Gazette vom 25. Februar 2021 und ein Auszug der Facebook-Seite des (...) beigelegt. S. Mit Schreiben vom 21. März 2023 forderte der stellvertretende Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. T. Am 5. April 2023 beantragte der Rechtsvertreter, es sei ein Gutachten gemäss dem Istanbul-Protokoll (vgl. Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) betreffend die Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Zudem wurden je ein Bericht des (...) vom 3. April 2023 betreffend den Beschwerdeführer, ein Bericht des (...) vom 31. März 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, ein ärztliches Attest von Frau S._______ (Kinderpsychiatrie) vom 3. April 2023 betreffend das ältere Kind sowie der Kinderärztin Dr. med. P._______ vom 30. März 2023 betreffend beide Kinder eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Januar 2021 antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4.4 und 4.6). 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der Vorgehensweise des SEM keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der mit der angefochtenen Verfügung befassten Mitarbeitenden Fachspezialisten Asyl, V._______ und den Sektionschef W._______. Das in der Beschwerde beschriebene Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben von teilweise über 50 Seiten (zudem grösstenteils ohne individuellen Bezug zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden) - insbesondere was die formellen Anträge und Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka betrifft - nachvollziehbar und prozessökonomisch auch geboten. Ein bewusst schikanöses Vorgehen des Fachspezialisten gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist darin nicht zu erkennen. Zudem ist die Vorinstanz auf die jeweiligen Kernvorbringen der Beschwerdeführenden individuell eingegangen. Das geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit der Sachbearbeitenden ist nicht gerechtfertigt. Eine Befangenheit ist nicht festzustellen. 4.4 Ferner wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden sei verletzt worden, weil das SEM sie nochmals hätte im Sinne von Art. 29 AsylG anhören müssen, nachdem sich durch den Machtwechsel die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschlechtert habe und seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers sechs Jahre vergangen seien. Das SEM hat den Antrag auf eine Anhörung zu Recht abgelehnt. Bei einem Mehrfachgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereichte worden ist, ist eine Anhörung nicht vorgesehen. Die Eingabe hat schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Zwar liegt die letzte Anhörung des Beschwerdeführers tatsächlich längere Zeit zurück. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl während dem erstinstanzlichen Asylverfahren wie auch bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 genügend Zeit, seine Asylvorbringen zu substantiieren beziehungsweise zu ergänzen und allenfalls mit Beweismitteln zu unterlegen. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid erwuchs mit dem Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 am 28. Mai 2019 in Rechtskraft. Das Mehrfachgesuch wurde weniger als zwei Monate später, am 23. Juli 2019, beim SEM eingereicht. Zudem sind die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten und haben ein umfangreiches Mehrfachgesuch einreichen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die neuen Asylvorbringen unter diesen Umständen haben dargelegt werden können. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren sind zudem korrekt verlaufen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die geschlechtsspezifische Verfolgung im Asylverfahren nicht in einer gleichgeschlechtlichen Besetzung vorbringen können, kann, wie bereits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 festgestellt worden ist (siehe ebenda E. 4.2.6), nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Mai 2018 explizit darauf hingewiesen, dass sie ihre geschlechtsspezifische Verfolgung in einer Frauenrunde darlegen könnte (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie hat jedoch darauf verzichtet (vgl. Akte A38/25 Q90 ff.). Das rechtliche Gehör wurde mithin insoweit nicht verletzt. Das SEM hat den Antrag auf eine erneute Anhörung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hatte überdies ausreichend Zeit, um ein ärztliches Gutachten einzureichen. Die Beweisanträge 1 und 2 sind deshalb abzuweisen. 4.5 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf das geltend gemachte (Risiko-)Profil der Beschwerdeführenden (LTTE-Verbindungen; Exilpolitik), ihren Gesundheitszustand, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die aktuelle Lage in Sri Lanka. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es hat sich zu den Risikofaktoren punktuell geäussert und auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 verwiesen. In der Vernehmlassung vom 22. April 2021 hat es sich schliesslich ausführlich dazu geäussert, warum keine Risikofaktoren vorliegen würden, die bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würden. Weiter hat das SEM auf die aktuelle Lage in Sri Lanka Bezug genommen, sich zu den medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug geäussert und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz - insofern sie für das Kindeswohl von Relevanz ist - berücksichtigt. 4.6 Das in E. 4.5 Gesagte gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Asylgründen der Beschwerdeführenden, zu den LTTE-Verbindungen, der geschlechterspezifischen Verfolgung, zum exilpolitischen Engagement, zu den medizinischen Vorbringen und Behandlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, dem Beziehungsnetz und zur Einschätzung der länderspezifischen Situation in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichts. Die diesbezüglichen Einwände richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde und deren Ergänzungen deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Anträge 2-5, 8 und 9) sind abzuweisen.
5. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingaben vom 10. Juli 2019 und 23. Juli 2019 vor. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihre neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (Foto mit T._______, zwei Vermisstanzeigen, Bestätigungsschreiben des [...] und Exilpolitik) und Mehrfachgesuch (Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe die Risikofaktoren verstärkt) qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 7.2 Bezüglich des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs führt das SEM aus, dass L._______ in den Eingaben zu den Mehrfachgesuchen wiederholt als Sohn der Tante mütterlicherseits bezeichnet werde. Hingegen habe die Beschwerdeführerin L._______ an der BzP als Bruder der Ehefrau des Onkels mütterlicherseits (vgl. A5 S. 8) bezeichnet. Die inkorrekte Bezeichnung in den Mehrfachgesuchen suggeriere eine verwandtschaftliche Nähe, die augenscheinlich nicht gegeben sei. Ferner seien den Akten widersprüchliche Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in M._______ zu entnehmen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich von 2009 bis 2011 alleine in M._______ aufgehalten. Dem entgegen habe sie anlässlich der Anhörung ausgeführt, sie sei einzig im Jahr 2014 für weniger als zwei Monate alleine in M._______ gewesen. Ansonsten sei sie ab 1998 bis zur Ausreise gemeinsam mit der Familie in K._______ wohnhaft gewesen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in M._______, bei welchem sich die Verbindung zu L._______ hauptsächlich etabliert haben solle, sei dieser zweifelbehaftet. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keinen gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Aus der Fotografie von L._______ und den diesen betreffenden Vermisstanzeigen würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die besagte Verbindung zwischen ihr und L._______ belegen würden. Eine die Erwägungen des Urteils D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 übersteigende Nähe zu den LTTE und eine daraus resultierende Verfolgung habe die Beschwerdeführerin nicht zu plausibilisieren vermocht. Weder das eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten des (...) noch der Verweis auf die in der Schweiz eingegangene Ehe zwischen den Beschwerdeführenden, habe ein wie geltend gemachtes Profil zu begründen vermocht. Ersteres müsse als Gefälligkeitsschreiben mit nur geringem Beweiswert qualifiziert werden. Bezüglich der erwähnten sexuellen Übergriffe sei auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin die Umstände der angeblichen Vergewaltigung nicht habe glaubhaft machen können. Die Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden daher nicht greifen. Aus den Eingaben würden sich keine weiteren Belege für ein fortdauerndes profiliertes exilpolitisches Engagement ergeben. Nachweise politischer Aktivitäten, zu denen es nach Ergehen des Urteils D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 gekommen sei, seien ausgeblieben. Besagte Bestätigung des (...), die eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers belegen würde, sei nicht ins Recht gelegt worden. Auch eine solche würde das geltend gemachte Profil nicht untermauern. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit hätten sich in den Akten keine Nachweise gefunden, weshalb diese als blosse Parteibehauptung bewertet werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise den Tätigkeiten für diese und dem vorgebrachten politischen Aktivismus nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass solche exilpolitischen Tätigkeiten - sofern sie überhaupt stattgefunden hätten - anders als die geltend gemachten früheren Tätigkeiten zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. In Bezug auf das Mehrfachgesuch hält die Vorinstanz fest, die geltend gemachte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 stehe in keinem Zusammenhang zu ihren Personen. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch habe es zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gegeben, das ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ähnliches sei sodann für die Ernennung von Shavendra Silva und die erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden festzustellen. Auch dieses politische Ereignis hätten die Beschwerdeführenden in keinen Zusammenhang zu ihrer Person bringen können. Ebenso verhalte es sich mit der von ihnen vorgebrachten erhöhten Gefährdungslage aufgrund der «Blacklist». Diese Befürchtungen würden in ihren Erwägungen nämlich dahingehend unbegründet bleiben, als ebenfalls kein persönlicher Bezug zu ihrer Person festzustellen sei. Hinsichtlich ihres Profils sei auf das Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zu verweisen. Dies gelte ebenso für die Ausführungen zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka, namentlich der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Krise und den weiteren politischen Entwicklungen in Sri Lanka und deren allgemeinen Konsequenzen. An dieser Einschätzung vermöchten die Ausführungen in den Eingaben vom 23. Juli 2019, 3. März 2020 und 24. März 2020 sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich daraus auch kein persönlicher Bezug zu ihnen ergebe. Weder hätten die Beschwerdeführenden in der Zeit, die seit der Präsidentschaftswahl vergangen sei, diese respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung ihrer persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweisen oder dessen verdächtigt würden. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Sie würden folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Mehrfachgesuche seien abzulehnen. 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die attestierte PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) der Beschwerdeführerin, sei ein Teilbeweis für die Vorbringen der Beschwerdeführerin erbracht. Sollte die Verfügung nicht wegen den zahlreichen formellen Mängeln aufgehoben werden, müsste von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden Ausführungen zu den Risikofaktoren, sei eine Gegenargumentation nicht möglich. Das SEM unterstelle der Beschwerdeführerin, dass mit einer ungenauen Bezeichnung des Verwandtschaftsgrades eine nicht vorhandene familiäre Nähe suggeriert werde. Der Familienbegriff in Sri Lanka könne nicht mit dem in der Schweiz gleichgesetzt werden. Bei L._______ handle es sich um einen Verwandten der Beschwerdeführerin. Unabhängig des tatsächlichen Verwandtschaftsgrades existiere eine faktische Nähe zwischen ihnen, weil sie eine Zeit lang in M._______ gemeinsam gelebt hätten. Aus der Verfolgerperspektive sei der Verwandtschaftsgrad auf Papier indes auch weniger entscheidend, als die tatsächliche Verbindung zu einem ehemaligen (...) Prabhakarans. Der beiliegenden Fotodokumentation könne entnommen werde, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit neun Jahren exilpolitisch in der Schweiz betätige. Als ebenfalls langjähriges Mitglied der (...) trete er öffentlich exponiert und uniformiert auf. Er habe auch im Jahre 2020 während der Corona-Pandemie an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seiner Uniform sei er exponiert und in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein klarer Anhänger des tamilischen Separatismus - zumal die Anzahl der Demonstrierenden im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie sehr tief ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer eigenen LTTE-Unterstützungsaktivitäten, ihrem Engagement für den LTTE-nahen Frauenverein und aufgrund mehrerer familiären Verbindungen zur LTTE (Ehemann und Bruder) in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und es sei klar, dass ihr Name nach ihrer Flucht und spätestens nach der Heirat mit ihrem Ehemann (ebenfalls mit LTTE-Verbindungen) auf der «Watch List» beziehungsweise «Stop List» aufgeführt worden sei. Sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Der langjährige Aufenthalt (mehr als vier Jahre) der Beschwerdeführerin in der Schweiz führe vor dem Hintergrund ihrer vormaligen Unterstützungsleistungen für und Verbindungen zu den LTTE, den Verwandten der Beschwerdeführerin im Ausland und ihrer illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, sie habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt. Sie sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Der Beschwerdeführer verfüge über direkte LTTE-Verbindungen. Er habe für die LTTE gearbeitet und die LTTE auch anderweitig unterstützt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der (...), einer in Sri Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation. Er sei im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag der LTTE, der sich seinem Aufenthaltsort ereignet habe, ins Visier der sri-lankischen Armee gelangt. Er sei befragt und somit auch behördlich registriert worden. Es sei naheliegend, dass sein Name auf der «Watch List» oder der «Stop List» aufgeführt sei. Dies sei spätestens seit seiner Heirat in der Schweiz mit der Beschwerdeführerin, welche die LTTE ebenfalls unterstützt habe. Der mittlerweile über neunjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz führe vor dem Hintergrund der vormaligen Unterstützungsleistungen für und seinen Verbindungen zu den LTTE, der illegalen Flucht und dem exilpolitischen Engagement, inklusive Mitgliedschaft bei der (...), unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, er habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt, zumal er auch eine LTTE-Unterstützerin geheiratet habe. Er sei auch nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Jeweils drei dieser Risikofaktoren seien als stark einzustufen, während jeweils zwei eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation und Wechselwirkung ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend schon einzeln, zumindest aber in Kumulation der beiden Risikoprofile unter Mitberücksichtigung der subjektiven Nachfluchtgründe zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden führen müssten. 7.4 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Beweismittel eingebracht habe, die ihre vormals die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Verbindung zu den LTTE belegen würden. Dies gelinge jedoch nicht. Auch die Eingaben zu den exilpolitischen Aktivitäten würden ein fortdauerndes und profiliertes exilpolitisches Engagement nicht belegen. Ferner gelte auch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden weder wegen den geltend gemachten LTTE-Verbindungen noch durch den vorgebrachten politischen Aktivismus ins Visier der sri-lankischen Behörden hätten geraten können. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführenden seien tamilischer Ethnie und hätten Sri Lanka im Dezember 2011 und Juli 2016 verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Die Befragung am Flughafen von Rückkehrenden und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine direkten Beziehungen zu den LTTE gehabt. Ihre Asylgründe seien geprüft worden. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass sie das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten. Das gleiche gelte für die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass sie von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würden, vermöge kein Verfolgungsrisiko darzustellen, da nicht davon auszugehen sei, dass ihr Verhalten von den sri-lankischen Behörden mutmasslich als staatsfeindlich eingestuft werde. Was die aktuelle Lage in Sri Lanka angehe, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dies sei vorliegend nicht überzeugend dargetan worden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. 7.5 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM entziehe sich erneut einer korrekten Prüfung der Risikofaktoren. Es liege auf der Hand, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, der als Teil der (...) Mitglied des (...) sei, in Sri Lanka vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zweifelsfrei zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Am 25. Februar 2021 habe die sri-lankische Regierung eine neue «Blacklist» veröffentlicht, auf welcher nun die (...), Dachorganisation aller (...) mit Sitz in der Schweiz, aufgeführt seien. Damit seien auch alle (...) mitgemeint und nicht individuell aufgelistet. Auch das Bundesgericht habe eine gewisse Nähe der (...) zu den LTTE festgestellt. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren für die (...), die dem (...) unterstehe, tätig. Der Beschwerdeführer erfülle durch das öffentliche Tragen einer Uniform, die mit LTTE-Symbolik versehen sei, den neuen Straftatbestand des Prevention of Terrorism (PTA) Regulation No. 01 of 2021, der dazu führen werde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mindestens für ein, aber eher für zwei Jahre inhaftiert werde ohne korrektes Gerichtsverfahren. Dies würde dazu führen, dass sich die massiv psychisch angeschlagene Ehefrau alleine um die beiden Kleinkinder kümmern müsse. Der Beschwerdeführer lebe seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Bereits aufgrund seiner Arbeit für die (...) sei er mit vielen früheren LTTE-Mitgliedern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit ihnen aus. Der langjährige Aufenthalt in der Schweiz kombiniert mit den öffentlichen politischen pro-tamilischen und regimekritischen Handlungen, der Verbreitung von radikalen Ideologien und der Tatsache, dass er seit Jahren als Mitglied engen Kontakt zu einer als terroristisch eingestuften Organisation habe, stelle eine massive Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Der Beschwerdeführer verfüge in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar über ein erhebliches terroristisches Profil, welches ihn nicht als radikalen Anhänger der tamilischen Sache erscheinen lasse. Auch aufgrund der Arbeit bei den (...) sei er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Person, von der eine Gefahr ausgehe, da angenommen werden müsse, dass wer eine Uniform trage, auch ein entsprechendes Waffentraining absolviert habe. Als logische Schlussfolgerung erscheine eine Inhaftierung des Beschwerdeführers unter dem PTA in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als gerechtfertigt. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 8.2 Das SEM ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass das Foto des Cousins der Beschwerdeführerin, L._______, die ihn als (...) neben dem LTTE-Führer Prabhakaran zeige und zwei Vermisstanzeigen aus zwei tamilischen Zeitungen inklusive Übersetzung betreffend den Cousin L._______, der seit dem Ende des Bürgerkrieges als verschollen gelte, nicht geeignet sind, eine Gefährdungslage zu begründen beziehungsweise das Risikoprofil der Beschwerdeführerin zu schärfen. Weder die Fotos noch die Vermisstanzeigen legen eine hinreichende Verbindung beziehungsweise verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und L._______ dar. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 bereits festgestellt, dass aufgrund von widersprüchlichen Angaben der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in M._______, dem Ort, wo sich angeblich die Verbindung zu L._______ etabliert habe, zweifelbehaftet sei. Die früheren LTTE-Mitglieder, mit denen der Beschwerdeführer in der Schweiz eng befreundet sei und mit denen er sich regelmässig austausche (vgl. Beschwerde Seite 4), werden nicht namentlich erwähnt. Ungeachtet dessen, ergäbe sich aus solchen Freundschaften auch nicht zwangsläufig eine besondere Nähe zu den LTTE, welche zu einer Verfolgung führen könnte. Das undatierte Dokument des (...) weist Unstimmigkeiten auf. Es bestätigt zwar die Funktion der Beschwerdeführerin in der (...) als (...), jedoch von Januar 2013 bis Dezember 2015. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin an, bereits im Jahr 2012 (...) geworden zu sein und im Jahr 2013 sogar Leiterin der (...) gewesen zu sein. Diese Funktion wird jedoch in der Bestätigung nicht erwähnt. Angesichts der besonderen Position, die sie in der Organisation gehabt haben soll, wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Organisation erwähnen würde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tätigkeiten verhaftet worden ist. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, dass es sich bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Mit den eingereichten Arztberichten sollen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaftungen, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 aufgrund zahlreicher Widersprüche im von ihr geltend gemachten Kontext als unglaubhaft erachtet hat, belegt werden. Ein Arztbericht kann zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden. In diesem Sinne sind ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff.). Die Aussagen des Facharztes im Arztbericht vom 16. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sind nicht derart ausgefallen, dass sie die geltend gemachte Vergewaltigung in dem von ihr geltend gemachten Kontext glaubhaft erscheinen lassen. Vielmehr geht aus dem Bericht des Spitals Q._______ vom 13. Dezember 2020 hervor, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und der Wechsel der Familie in die Nothilfe zu Spannungen zwischen den Beschwerdeführenden und zu Problemen mit der älteren Tochter geführt hätten. Es wird zwar auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während der Haft mit Nahrungs- und Schlafentzug und Schlägen misshandelt und Morddrohungen ihr gegenüber ausgesprochen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Haft vergewaltigt worden sei, geht jedoch aus dem Bericht nicht hervor. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihrem Psychiater die Vergewaltigung nicht schildern können, weil einerseits der Beschwerdeführer bei einigen Sitzungen dabei gewesen sei und andererseits die Dolmetscherin aus derselben Region stamme, weshalb sie Angst gehabt habe, die Übergriffe könnten publik werden. Aus dem Arztbericht vom 31. März 2023 geht hervor, dass es für die Beschwerdeführerin auch nach drei Jahren Behandlung immer noch psychisch schwierig sei, über ihre beiden Verhaftungen zu sprechen. Wenn diese Ereignisse angesprochen würden, sei sie traurig, habe Kopfschmerzen und zittere und nach der Konsultation klage sie über Schlaflosigkeit, Albträume und Somatisierungen mit Schmerzen vor allem in der Brust. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, in ihrer Kultur sei es eine Schande für eine Frau, wenn sie vergewaltigt werde. Sie habe nicht einmal den Mut gehabt, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen und sie habe das Vorgefallene einfach vergessen wollen. Vor dem kulturellen Hintergrund, der Tabuisierung von Vergewaltigungen in Sri Lanka und dem Umstand, dass Vergewaltigungsopfer erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP noch nicht in der Lage war, die geltend gemachte Vergewaltigung anzusprechen und diese erst anlässlich der Anhörung zur Sprache brachte. Die Ansicht, das Vorbringen sei unglaubhaft, weil es nachgeschoben worden sei, überzeugt daher nicht. Die Umstände der Vergewaltigung werden im aktuellen Arztbericht vom 31. März 2023 mehrheitlich übereinstimmend mit den Vorbringen anlässlich der Anhörung geschildert. Insoweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärte, ihre Familie sei im Bild gewesen, was passiert sei und ihre Mutter habe seit diesem Moment Angst um sie gehabt (vgl. Akte A38/25 Q103), bedeutet dies noch nicht, dass sie mit ihrer Mutter über das Erlebte auch tatsächlich gesprochen hat. Anlässlich der Anhörung gar nicht erwähnt hat die Beschwerdeführerin den Umstand, dass eine andere Haftinsassin während der Vergewaltigung geschrien habe, sie aber nicht habe verteidigen können und am nächsten Tag in der Nacht diese Frau missbraucht worden sei, wobei sie ihr nicht habe helfen können, weshalb sie Schuldgefühle habe. Diese Ausführungen anlässlich einer Therapiesitzung sind als eine Substantiierung des Ereignisses zu betrachten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung ist und vor dem Hintergrund, dass Übergriffe auf Frauen und Mädchen im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Ende des Bürgerkrieges zugenommen haben und insbesondere alleinstehende Frauen treffen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Insoweit erübrigt es sich, ein Gutachten gemäss dem Istanbul-Protokoll erstellen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 wurde im Übrigen nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung als solche als unglaubhaft bezeichnet, sondern festgestellt, nicht glaubhaft sei, dass diese in dem von ihr dargelegten Kontext stattgefunden habe. Selbst wenn sie während einer viertägigen Haft von einem zivilgekleideten Singhalesen, der eine guter Bekannter der Polizei von X._______ gewesen sei, vergewaltigt worden wäre, ist diese Tat zwar unter strafrechtlichen Aspekten bedeutsam, dass sie auch aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt ist, geht aus der Schilderung der Beschwerdeführerin hingegen nicht hervor. Für das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz wurden sodann keine Beweismittel beigebracht, weshalb dieses als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Schliesslich führen auch das Bestätigungsschreiben des (...) vom 18. Dezember 2020 und die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers in der Uniform der (...) nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich seines exilpolitischen Engagements. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 fest, dass die blosse Zugehörigkeit zur (...) nicht für eine Gefährdung ausreiche und die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der (...) nicht die Wichtigkeit hätten, die ihnen zugeschrieben versucht würden. Die Darstellung im Bestätigungsschreiben des (...), wonach der Beschwerdeführer seit 2014 in der Schweiz bei der (...) aktives Mitglied sei, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstmals geltend machte, dass er neu Mitglied der (...) sei. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Bestätigung erst mehr als ein Jahr später nach deren Ausstellung einreicht. Das Bestätigungsschreiben ist deshalb als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Gleichwohl ist aufgrund der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform erkennbar ist, davon auszugehen, dass er (inzwischen) Mitglied der (...) ist und an diversen Veranstaltungen teilgenommen hat. Aufgrund der Uniform sticht er auch aus der Masse der Teilnehmenden hervor. Gleichwohl kann er damit kein erhöhtes exilpolitisches Profil belegen. An einer Veranstaltung befindet er sich nicht im Zentrum des Geschehens und auf den eingereichten Fotos sind meistens mehrere Personen in der Uniform der (...) erkennbar. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich in seiner Rolle als (...) politisch äusserte oder sonstwie exponiert regimekritisch in Erscheinung getreten ist. Ausserdem war der Beschwerdeführer bei nicht politisch geprägten Veranstaltungen wie beispielsweise an einem Fussballturnier vor Ort, bei denen er für die Sicherheit zuständig war. Schliesslich ist er auf den Fotos, welche auf der Facebook-Seite des (...) im Internet aufgeschaltet worden sind, nicht als (...) erkennbar, was auch für den einzig mit einem Inhalt versehenen Link von (...) zu den Veranstaltungen vom 19. und 20. September 2021 in Y._______ und Z._______ zutrifft. Insofern in der Eingabe vom 19. Januar 2022 geltend gemacht wird, er sei zum (...) der (...) in der Schweiz befördert worden, wird dies durch kein Dokument belegt. Das Foto, auf welchem er neben T._______, dem (...), zu sehen ist, vermag sein Profil nicht zu schärfen, zumal aus dem Foto nicht ersichtlich wird, wie er mit diesem zusammengearbeitet habe. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Eingaben, ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (inzwischen) Mitglied der (...) ist. Dass er über ein exponiertes politisches Profil verfügt, ist allerdings nicht erstellt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bescheidenen exilpolitischen Engagements in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln weder eine Verbindung zu den LTTE belegen, noch die Verhaftung der Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnten oder ein exponiertes exilpolitisches Profil darzulegen vermögen. Es besteht somit kein Anlass, die infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 rechtskräftig gewordenen Verfügungen des SEM vom 17. April 2015 und 17. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM hat das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 8.4 In Bezug auf das Mehrfachgesuch wird in der Beschwerde nochmals auf das Risikoprofil der Beschwerdeführenden hingewiesen. Die entsprechenden Vorbringen wurden jedoch vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant oder unglaubhaft bezeichnet (vgl. ebenda E. 8.2.1 ff. und E. 10). Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Beschwerdeführenden wegen der jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka trotz der Verschärfung der Situation kein Risikoprofil aufweisen würden, das bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Hierzu ist auf die Ausführungen in der Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen. Die Beschwerdeführenden vermögen keinen konkret ersichtlichen Bezug ihrer persönlichen Situation zum Machtwechsel im November 2019, dem Kompetenzzuwachs des Militärs aufgrund des PTA, zu kurzzeitigen diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Situation oder anderen Vorkommnissen im Heimatland aufzuzeigen. Das Gleiche gilt für die zahlreich eingereichten Dokumente, Länderinformationen und Quellenverweise, die keine auf ihre Person bezogene konkrete Gefährdung ersichtlich zu machen vermögen. Durch die Auflistung der (...) auf der «Blacklist» lässt sich nicht zwangsläufig folgern, dass der Beschwerdeführer in erhöhtem Masse gefährdet wäre, zumal nicht ersichtlich ist, warum die sri-lankischen Behörden von seiner Aktivität für die (...) Kenntnis haben sollten. Die Beschwerdeführenden sind auf der «Blacklist» vom 25. Februar 2021 jedenfalls nicht namentlich aufgeführt. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sind und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen haben und es wird auch in keiner Weise ersichtlich, wie sich diese Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen genügt nicht, um eine individuell begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. 8.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen vermögen, dass sie aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ein Risikoprofil aufweisen, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten haben. Aus den weiteren Einwänden und Ausführungen in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss führen könnte. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - die im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in begründeter Weise befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihnen drohe dort eine menschenrechtswidrige Behandlung. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka wirkten sich konkret auf die Lage der Beschwerdeführenden aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführenden machten keine individuellen Vorbringen glaubhaft, die eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen könnten. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die kardiologischen Probleme der Tochter seien erfolgreich behandelt worden. Die Reisefähigkeit der älteren Tochter sei gegeben. Angesichts des Alters der Kinder könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) entgegenstehe. Die ältere Tochter sei (...) Jahre alt, weshalb auch nicht von einer genügend starken Bindung an die Schweiz die Rede sein könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführenden in erster Linie an den Eltern orientieren würden. Betreffend den Beschwerdeführer, welcher gemäss dem Arztbericht vom 6. November 2020 an einer PTBS und einer mittelgradigen Depression mit somatischen Symptomen leide, liege keine derart gravierende psychische Krankheit vor, dass sie einem Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka entgegenstehe. Es würden in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Personen existieren. Wie im Urteil D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 festgestellt, würden die Beschwerdeführenden in F._______ über ein breites Beziehungsnetz verfügen, welches sie unterstützen werde. Die psychischen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, in der Schweiz arbeitstätig zu sein, weshalb sie auch im Heimatland einer beruflichen Integration nicht entgegenstünden. Gemäss Aktenlage sei bislang kein stationärer Aufenthalt nötig gewesen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zum Wegweisungsvollzug in den Verfügungen des SEM vom 31. Januar 2013, 17. April 2015 und im Urteil des BVGer D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 verwiesen. 10.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass ein Verweis auf ein seit fast zehn Jahren nicht mehr gepflegtes Beziehungsnetz fehl gehe. Aus den Akten würden sich zahlreiche Hinweise (erlebte Vergewaltigung) ergeben, welche auf eine Traumatisierung hinweisen würden. Aus dem eingereichten Arztbericht vom 16. Dezember 2020 gehe hervor, dass auch die Beschwerdeführerin unter einer PTBS leide und in Sri Lanka nicht die erforderliche Behandlung erhalte. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in die traumatisierende Umgebung führe zu einer - für die junge Familie verheerenden - Retraumatisierung und somit desolaten Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bis hin zur vollständigen psychischen Dekompensation. Dabei stehe das Kindeswohl von zwei Kleinkindern auf dem Spiel. Der Beschwerdeführer benötige eine wöchentliche Behandlung. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas durch Kapazitätsengpässe, limitierten Zugang zu Spezialbehandlungen und mangelhafte Infrastruktur gezeichnet. Im Raum F._______ sei nur ein ausgebildeter Psychiater tätig, welcher keine Termine vergeben würde und in öffentlichen Gesundheitsinstitutionen würden psychische Leiden ausschliesslich medikamentös behandelt. Auch die ältere Tochter werde ein- bis zweimal monatlich psychiatrisch behandelt. Es müsse abgeklärt werden, ob eine psychiatrische Betreuung von Kleinkindern in Sri Lanka möglich und für die Beschwerdeführenden zugänglich sei. Die Situation im Gesundheitsbereich habe sich im Rahmen der Corona-Pandemie zudem massiv verschlechtert. 10.4 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 10.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorhandensein von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu diesen gehören insbesondere ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 ff. und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas. Am 20. Juli 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass sich Sri Lanka gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert sieht, was - neben politischen Anspannungen - unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 10.4.3 Im Urteil des BVGer D-3403/2015, D-3540/2018 vom 28. Mai 2019 wurde bereits festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach über siebeneinhalb Jahren Landesabwesenheit in die Nordprovinz mit Schwierigkeiten verbunden wäre, er aber über eine gute Ausbildung in der (...) verfüge und als (...) in Sri Lanka und in der (...) in der Schweiz habe Berufserfahrung sammeln können. Auch die Beschwerdeführerin habe in Sri Lanka (...). Zudem würden beide über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches zwar in bescheidenen Verhältnissen lebe; die Eltern des Beschwerdeführers seien zudem gesundheitlich stark beeinträchtig. Gleichwohl könnten sie zumindest vorübergehend bei den Verwandten unterkommen, bis sie sich eine eigene Existenzgrundlage geschaffen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt lagen keine medizinischen Unterlagen vor, welche einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl wurde festgehalten, dass die Eltern in der Lage seien, für ihr Kleinkind zu sorgen. Im Wiedererwägungsverfahren beziehungsweise mit dem Mehrfachgesuch wurden erstmals gesundheitliche Beschwerden dokumentiert. Das Herz der älteren Tochter hatte damals ein Loch, welches sich inzwischen laut dem kardiologischen Bericht vom 22. August 2019 geschlossen hat. Gemäss dem Arztbericht des Spitals Q._______ vom 6. November 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS (F43.11) und an einer mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom (F32.11). Medikamentös werde er mit Escitalopram 20 mg/d, Quetiapin XR 100 mg/d und Temesta (Lorazepam) 2,5 max. 3 cps/Tag auf Reserve behandelt. Die medikamentöse Behandlung sei auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Er benötige eine integrierte psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in zweimonatlicher Frequenz auf unbestimmte Zeit. Ohne Behandlung könne es zu einer Chronifizierung der depressiven Episode kommen. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland sei von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen. Gemäss dem jüngsten Bericht vom 3. April 2023 sei die klinische Entwicklung weitgehend unverändert. Medikamentös werde er immer noch mit Escitalopram 20 mg/d, Quetiapin XR auf 150 mg/d und Pregabalin 3x 50 mg/d behandelt. Der Schlaf sei besser und die Häufigkeit von passiven Suizidgedanken habe abgenommen. Allerdings verspüre er starke Ängste im Zusammenhang mit einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz und er habe Albträume, die auf seine Zeit in Sri Lanka zurückzuführen seien. Trotz der zunehmenden medikamentösen Behandlung sei es schwierig eine Verbesserung der depressiven Symptome zu erreichen. Der Beschwerdeführerin wird im jüngsten Arztbericht vom 31. März 2023 eine PTBS diagnostiziert. Sie leide an Zukunftsängsten, Scham, Wertlosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, Panikattacken mit Zittern, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Somatisierungen mit Schmerzen im oberen Rücken und in der Schulter. Sie zeige auch Gefühle von Zorn und starken Schuldgefühlen, weil es ihr nicht gelinge, ihren Kindern ein friedliches Umfeld zu bieten. Sie habe tagsüber ein Wiedererleben von traumatischen Szenen, sei entschlusslos und gleichgültig gegenüber anderen. Sie habe keine psychotischen Symptome oder Suizidgedanken. Sie habe Einschlafprobleme und Albträume. Medikamentös werde sie mit Jarsin 2x 450 mg/d, Atrax 25 mg/d und Zolpidem 10 mg/d behandelt. Sie benötige eine integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, die sehr regelmässig (ein bis zwei Mal pro Monat) stattfinde. Das posttraumatische Stresssyndrom sei kompliziert aufgrund der schweren Depression ohne psychotische Symptome. Der posttraumatische Stress werde durch die Angst der Beschwerdeführerin, nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, und vor einer Verhaftung oder Misshandlung reaktiviert. Ohne Behandlung sei die Prognose der Beschwerdeführerin sehr schlecht. Die psychische Verfassung würde sich verschlechtern und die Fähigkeit, sich um ihre Kinder zu kümmern, weiter beeinträchtigen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wirke sich derzeit auf die Gesundheit der Kinder aus. Für die Tochter sei deshalb eine kinderpsychiatrische Konsultation angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden in ihrem Heimatland keine psychotherapeutische respektive kinderpsychiatrische Behandlung bekommen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde den psychischen Zustand aufgrund des akuten Stresszustands kumuliert mit der PTBS und der Depression und der fehlenden psychotherapeutischen Behandlung verschlechtern, was zu einem erhöhten Risiko von Suizid oder einem Delirium führen könnte. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht in der Lage zu reisen oder in ihr Heimat zurückzukehren oder dort zu leben. Die Tochter C._______ besucht gemäss der ärztlichen Bestätigung vom 3. April 2023 seit dem 18. Mai 2020 einmal monatlich die kinderpsychiatrische Sprechstunde. Die Tochter habe anfänglich Wutausbrüche gehabt, den Kopf gegen die Wand geschlagen, einen Zustand erhöhter Wachsamkeit aufgewiesen und sei in ihrer Muttersprache sprachlich nicht altersgerecht entwickelt gewesen. Ihre Schwierigkeiten seien auf den depressiven Zustand der Eltern zurückzuführen. Die kinderpsychiatrische Sprechstunde habe es ihr ermöglicht, sich weiter zu entwickeln und Beziehungen zu anderen Kindern aufzubauen. Die Gespräche mit den Eltern hätten diesen geholfen, ihre Kinder trotz ihrer eigenen Probleme zu unterstützen. Die Krisen der Tochter seien verschwunden und ihre Muttersprache habe sich gut entwickelt. Sie habe angefangen Französisch zu verstehen und zu sprechen, sei interessiert in der Schule und fähig, Regeln zu befolgen. Sie sei immer noch erhöht wachsam, habe eine exzessive Angst vor Lärm und das familiäre Gleichgewicht sei sehr fragil. Die Mutter sei sehr deprimiert und besorgt und der Vater prophezeie Selbstmordideen im Falle einer Rückkehr. Die Fortsetzung der kinderpsychiatrischen Behandlung der Tochter und ihrer Familie sei unerlässlich, um ihre Gesundheit zu erhalten und eine harmonische Entwicklung zu gewährleisten. Es sei wichtig, dass diese Behandlung durchgeführt werde und zwar in der Schweiz, wo sich die Eltern sicher fühlten und (im Gegensatz zu Sri Lanka) wo eine solche möglich und zugänglich sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte die Entwicklung der Tochter nachhaltig beeinträchtigen. 10.4.4 Im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der gegenwärtigen Krise auch das Gesundheitssystem Sri Lankas stark belastet sei. Die Gesundheitsversorgung sei im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stünden oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente seien knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand sei als volatil einzuschätzen. Was heute vorhanden sei, könne morgen bereits wieder fehlen oder umgekehrt. Dennoch sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor gewährleistet sei. Es sei aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe. Für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medizinischer Probleme sei im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke - unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe - nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen müsse. 10.4.5 Zur Situation im Norden Sri Lankas führt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass bereits vor Ausbruch der Wirtschaftskrise beklagt worden sei, dass das Angebot an psychosozialen Diensten sowie an spezialisierten Dienstleistern die Nachfrage nicht habe decken können. Zwar bestehe insgesamt eine angemessene Infrastruktur für die Behandlung psychischer Probleme - allein im Distrikt F._______ würden ein Teaching Hospital sowie diverse Base- und Divisional Hospitals, welche psychische Probleme behandeln würden, - bestehen. Das Hauptproblem scheine aber darin zu bestehen, dass die personellen Ressourcen knapp seien und das Angebot an ausgebildeten Fachkräften eingeschränkt sei. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung sei deshalb nicht möglich. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit von psychischen Problemen dürften sich angesichts der gegenwärtigen Krise im Norden des Landes zumindest im gleichen Ausmass akzentuiert haben, wie im Rest des Landes (vgl. a.a.O. E. 10.2.5 und 10.2.6). 10.4.6 Aufgrund des Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka die erforderliche medikamentöse Versorgung sowie Betreuung zur Behandlung ihrer psychischen Leiden erhalten werden. Gleiches gilt für die kinderpsychiatrische Behandlung der älteren Tochter. So gab es laut dem sri-lankischen Gesundheitsministerium im Jahr 2021 zwei «Child mental health units» und zehn Kinderpsychiater in ganz Sri Lanka (vgl. World Health Organization [WHO], World- Mental Health Report - Transforming mental health for all, 16.06.2022, S. 120, abgerufen am 25. Mai 2023). Jedenfalls dürfte das sri-lankische Gesundheitswesen aktuell nicht in der Lage sein, der gesundheitlich komplexen Situation aller Familienmitglieder in genügender Weise Rechnung tragen zu können. Beim Beschwerdeführer droht gemäss Arztbericht bei fehlender Behandlung eine Chronifizierung der depressiven Episode. Bei der Beschwerdeführerin sei die Prognose ohne Behandlung sehr schlecht. Die psychische Verfassung würde sich verschlechtern und die Fähigkeit, sich um ihre Kinder kümmern, weiter beeinträchtigen. Zudem wird im letzten Arztbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, nach Sri Lanka zurückzukehren. In Bezug auf die Tochter stellte die Ärztin fest, dass die Fortsetzung der kinderpsychiatrischen Behandlung der Tochter und ihrer Familie unerlässlich sei, um ihre Gesundheit zu erhalten und eine harmonische Entwicklung zu gewährleisten. Angesichts dessen, dass bereits die Eltern an psychischen Beschwerden leiden, bei welchen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht garantiert ist, dass sie die nötige Behandlung erhalten werden, sind die Aussichten, dass sie sich um ihre Kinder, von welchen eines besonders auf stabile familiäre Verhältnisse angewiesen wäre, ausreichend kümmern können, nicht gegeben. 10.4.7 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden zwar ausgebildet sind, Arbeitserfahrung vorweisen können und über ein Beziehungsnetz verfügen. Die Mitglieder der Familien der Beschwerdeführenden lebten in Sri Lanka jedoch bereits vor der Wirtschaftskrise in bescheidenen Verhältnissen. Es kann deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden, die Verwandten wären in der Lage die inzwischen vierköpfige Familie aufzunehmen oder gar finanziell zu unterstützen. Aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise scheint es auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation praktisch in der Lage wären, in Sri Lanka wirtschaftlich Fuss zu fassen und für die vierköpfige Familie eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass die angeschlagene Gesundheit der Eltern voraussichtlich negative Auswirkungen auf ihre beiden Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren haben wird und das Kindeswohl im Falle der Rückkehr gefährdet erscheint, zumal aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Eltern bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka aufgrund von Retraumatisierungen und der mangelhaften beziehungsweise fehlenden Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern würde. Es muss damit gerechnet werden, dass die Eltern nicht in der Lage sein werden, sich hinreichend um ihre Kinder zu kümmern und die gesundheitliche Entwicklung der älteren Tochter aufgrund des instabilen familiären Umfeldes Schaden nimmt. Dies umso mehr, als deren benötigte kinderpsychiatrische Sprechstunde in Sri Lanka voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall führt somit zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage gerieten, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. 10.4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 3. Dezember 2020 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. 12.2 Den Beschwerdeführenden wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt. 12.3 12.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 12.3.2 Der Rechtsvertreter bezifferte mit der Replik vom 12. Mai 2021 einen Zeitaufwand von fünf Stunden. Da für den weiteren Aufwand keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieser vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Vielzahl der eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) weisen keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ergibt sich für den Aufwand ihres Rechtsvertreters ein Betrag von insgesamt Fr. 5000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 12.3.3 Die vom SEM an die Beschwerdeführenden zu entrichtende reduzierte (hälftige) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2500.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 3. Dezember 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: