Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, dass er in B._______ (Distrikt C._______, […]provinz) geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe stets zu den Unterstützern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört, wobei sein Bruder D._______ als LTTE-Kämpfer im Krieg ums Leben gekommen sei. Im Unterschied zu ihm selber, der mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, seien sein Bruder E._______, seine Schwester F._______ sowie deren Ehemann, G._______, Mitglieder der LTTE gewesen. Die Schwester, deren Ehemann sowie sein Bruder H._______ seien nach Kriegsende verhaftet worden. Er selbst habe mittels Bestechung die Haftentlassung des Bruders H._______ bewirken können und dem ebenfalls inhaftierten Schwager geholfen, sich nach dessen Frei- lassung nach I._______ beziehungsweise J._______ abzusetzen. Er und seine Schwester seien danach aufgrund des Vorwurfs der Fluchtbeihilfe über Jahre hinweg von den Behörden befragt und belästigt worden. Am
15. Juni 2015 hätten ihn morgens Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) respektive der sri-lankischen Armee (SLA) aufgegriffen und den ganzen Tag lang unter Anwendung von Folter zu den Aufenthalts- orten von Bruder und Schwager wie auch zu mutmasslich anvertrautem geheimem Wissen über die LTTE verhört. Weil er danach weiterhin ge- sucht worden sei, sei er am (…) 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, wobei man diesen geschlagen habe. Da die Schwester Ende (…) 2016 den Kontakt zu ihrem Ehemann in J._______ verloren habe, müsse er vermuten, dieser sei beim Versuch, nach Sri Lanka einzureisen oder bei der Überfahrt von Colombo nach C._______ festgenommen worden. A.b Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte das SEM fest, der Ge- suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde vom 21. De- zember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 gut. Es hob die Verfügung vom 20. November 2017 we- gen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers und ungenü-
D-1912/2023 Seite 3 gender Sachverhaltsabklärung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.d Am 20. Juli 2018 wurde der Gesuchsteller erneut zu seinen Asylgrün- den angehört. Er machte im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe (…) Geschwister, wovon drei Brüder und die Schwester als Mitglieder der LTTE bei den (…), der Einheit (…) und dem Geheimdienst beteiligt gewesen seien. Die Schwester sei nach ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Ende des Krieges in Rehabilitationshaft gekommen, aus welcher er sie mit wiederholten Schmiergeldzahlungen habe befreien können. Ihr Ehemann sei an ihrem Heimatort in B._______ von der SLA mehrfach schikaniert, vorgeladen und befragt worden, weshalb er diesem im Jahr 2013 mit Geld und einem Ausweis zur Ausreise nach J._______ verholfen habe. Im Jahr 2016 sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er (der Gesuch- steller) habe sein Heimatland aufgrund und nach seiner eintägigen Inhaf- tierung verlassen, nachdem er sich dort noch zwei bis drei Monate ver- steckt gehabt habe. Er sei alsdann von seiner Mutter telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt worden, weil die Behörden ihn (und den Schwager) im- mer noch suchen würden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig (Teilnahme an Strassentheatern, Demonstrationen, Märtyrerfeiern, Mit- glied des Hindu-Tempelvereins des Tempels […], Soziale Medien) und un- terhalte enge Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Aufgrund einer Äusserung seiner Schwester wisse er, dass die sri-lankischen Behörden von seinem exilpolitischem Engagement Kenntnis hätten. Im Weiteren sei er aufgrund sichtbarer Narben, beispielsweise (…), zu erkennen und be- fürchte deswegen eine Verhaftung bei seiner Rückkehr. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchstel- ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21, Juni 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Aus- reise drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage wegen ei- nes behördlichen LTTE-Verdachts glaubhaft darzutun. Zum Zeitpunkt des Urteils ergebe sich für ihn auch unter Berücksichtigung allfälliger Risiko- faktoren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
D-1912/2023 Seite 4 beziehungsweise sei eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung zu verneinen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und Kontaktpflege zu tamilischen Gruppierungen vermöchten auch keine sub- jektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch des Gesuchstellers abge- lehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge- such ein. Er beantragte, das Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 sei gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und das Beschwerdeverfah- ren mit korrekter Besetzung des Gerichts wiederaufzunehmen. C.b Mit Urteil D-5920/2022 vom 12. Januar 2023 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung eines gesetzlichen Revisionsgrunds nicht ein. II. D. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Februar 2023 an das SEM machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er befürchte, gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Das SEM sei zur Behandlung der Sache zuständig. Sollte sich das SEM als nicht zuständig erachten, verlange er die Weiterleitung der Sache gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. Diesfalls hätte sich dieses zur Zuständigkeit zu äussern, wobei dem Gesuchsteller gegebenenfalls eine Frist zur Verbes- serung des Revisionsgesuchs anzusetzen wäre. In materieller Hinsicht brachte er vor, die Schweizer Behörden bezweifelten nicht, dass seine Fa- milie einen LTTE-Hintergrund aufweise und er sich während seines lang- jährigen Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Auch seine Narben seien unbestritten. Dokumentiert sei zudem, dass sein Bru- der K._______ aufgrund der Reflexverfolgung seinetwegen im Jahr 2021 Sri Lanka habe verlassen müssen. Alleine aus den neu verfügbaren Länderinformationen zu Sri Lanka ergebe sich, dass die bisherige Ein- schätzung der fehlenden Asylrelevanz dieser unbestrittenen Asylgründe des Gesuchstellers falsch sei. Ebenso verhalte es sich mit den exilpoliti- schen Aktivitäten. Der Reflexverfolgung des Bruders sei nicht Rechnung getragen worden. Mit neu verfügbaren und erhältlich gemachten
D-1912/2023 Seite 5 Unterlagen und Erkenntnissen könne dokumentiert werden, dass die bis- herige Einschätzung der Schweizer Behörden falsch sei. Seit dem Urteil D- 3159/2019 vom 27. Oktober 2022 hätten sich folgende zentralen Erkennt- nisse und Beweismittel neu ergeben: Im Juli 2022 sei sein Bruder L._______ anlässlich einer behördlichen Suche nach ihm, dem Gesuch- steller, mitgenommen worden. In der Folge habe seine Familie bei der Hu- man Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eine Anzeige eingereicht. L._______ habe dann am (…) Dezember 2022 bei der HRC vorsprechen müssen und es seien Abklärungen der HRC im Gange [1]. Wegen der an- haltenden Bedrohung der Familie sei der Bruder M._______ des Gesuch- stellers im Januar 2022 nach N._______ geflüchtet und habe dort ein Asyl- gesuch gestellt. M._______ habe insbesondere geltend gemacht, er, K._______ und der Gesuchsteller, hätten sich gegen die illegalen (…)akti- vitäten der (…) eingesetzt und Anzeige erstattet. In der Folge sei es zu einer behördlichen Untersuchung und Behelligungen der drei Geschwister gekommen. Nach der Flucht des Gesuchstellers und von K._______ sei M._______ ins Visier der Sicherheitskräfte geraten [2]. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten habe sich überraschenderweise heraus- gestellt, dass der Gesuchsteller seit (…) 2017 ein aktives Mitglied des (…) sei [3]. Diesbezüglich wurde Bildmaterial eingereicht [4]. Zudem wurden im Sinne von weiteren neuen rechtserheblichen Sachverhalten eine ver- schlechterte Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen geltend gemacht [5] und die aktuellste Entwicklung in Sri Lanka beschrieben [6]. Der Eingabe lagen das Original einer HRC-Vorladung für L._______ vom (…) Novem- ber 2022 sowie Kopien eines Anwaltsschreibens vom (…) November 2022 (mit der Asylbegründung des Bruders M._______), eines (…)-Schreibens vom (…) November 2022, Bildmaterial vom Heldengedenktag vom (…) November 2022 in O._______, ein Bericht des Online-Magazins «Re- publik» vom 11. Oktober 2022 sowie eine Kopie des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei. E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 überwies das SEM die Eingabe in Anwen- dung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung zuständigkeitshal- ber an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Eingabe vom 3. Februar 2023 würden zum grössten Teil keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- verfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Dabei wurde insbesondere daraufhin hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Vorbringen im Zusammenhang mit dem familiären Hintergrund, den Nar- ben, den exilpolitischen Tätigkeiten sowie den Asylgesuchen der Brüder
D-1912/2023 Seite 6 und der Bedrohungslage des Bruders L._______ um Sachverhalte handle, die bereits vor dem Urteil vom 27. Oktober 2022 bestanden hätten, jedoch nicht geltend gemacht beziehungsweise verschwiegen worden seien. Die als Beweismittel beigelegten Dokumente seien als Parteischreiben (HCR- Vorladung, Anwaltsschreiben) oder Gefälligkeitsschreiben ([…]-Schreiben) zu bezeichnen. Im Weiteren datierten der Bericht der «Republik» sowie das Urteil E-6427/2017 wie auch viele in der Eingabe erwähnte Berichte (z.B. Bericht des Amts des Hohen Menschenrechtskommissars der Verein- ten Nationen (OHCHR) vom 6. September 2022, Tamil Guardian-Artikel vom 7. Oktober 2022, etc.) von vor dem Urteil vom 27. Oktober 2022. Somit ziele das Begehren zum grössten Teil auf die Neubeurteilung von Sachver- halten ab, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe beziehungsweise welche bislang zwar nicht gel- tend gemacht worden seien, zum Urteilszeitpunkt jedoch schon bestanden hätten. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft er- wachsen seien, wobei es sich regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. April 20223 setzte der Instruk- tionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 (Zustellung bzw. Abholung erst am 21. April 2023) hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erfolgt sei, da sich die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Tatsachen und einge- reichten Beweismittel zum grössten Teil auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Ok- tober 2022 zugetragen hätten. Folglich nahm er die Eingabe vom 3. Feb- ruar 2023 entsprechend dem vom Gesuchsteller in seiner Eingabe selber gestellten sinngemässen Eventualantrag auf deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG als Revisionsge- such entgegen. Dem Gesuchsteller wurden je eine Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung und Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt. Zudem wurde der am 6. April 2023 verfügte Vollzugsstopp bis zum
D-1912/2023 Seite 7 Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungs- gerichts aufrechterhalten. H. Mit Eingabe vom 18. April 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung. I. Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Gesuchsteller eine Revisions- verbesserung ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 sei in Revision zu ziehen [1]. Die Sache sei (partiell) zur Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zu überweisen [2]. Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über die im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfenden neuen Sachver- halte entschieden habe [3]. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [4]. Mit separater Eingabe vom selben Tag ersuchte er um Erlass der Verfah- renskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der Sache betraut würden; es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang des Gesuchs kreiert worden sei, und ihm offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe; ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Zusammen- setzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und der Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. K. Mit Eingaben vom 14. Juni und 3. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller wei- tere Beweismittel zu den Akten. L. Am 6. Juli 2023 informierte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller über
D-1912/2023 Seite 8 einen Wechsel im Spruchkörper. Dieser setze sich nunmehr – unter Vor- behalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richter Thomas Seges- senmann (Instruktion und Vorsitz), Richter Markus König und Richter Da- niele Cattaneo sowie Gerichtsschreiber Daniel Widmer zusammen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich- ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG; vgl. auch BVGE 2011 VI/4 E. 11).
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisions- gesuchs legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. a.a.O. S. 348 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
D-1912/2023 Seite 9 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Reine Urteilskritik genügt den An- forderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisi- onsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Re- visionsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Re- visionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Beste- hen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).
E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller an- tragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – bekanntgegeben. Bezüglich der weiteren diesbezüglichen Anträge in der Eingabe vom 28. April 2023 ist auf BVGE 2022 I/2 zu verweisen. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems sowie unter Be- rücksichtigung objektiver Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs- gericht (VGR, SR 173.320.1) generiert. Am 6. Juli 2023 wurde aufgrund eines solchen objektiven Kriteriums ein manueller Eingriff in die Auswahl vorgenommen; der Gesuchsteller wurde gleichentags über den Wechsel im Spruchkörper informiert (vgl. Sachverhalt Bst. L). Für die Spruchkörper- bildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verant- wortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Die Software, mit der das Bundesverwaltungsgericht bestimmt, welcher Spruchkörper die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das kon- krete Verfahren betreffende Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG, in die Einsicht gewährt werden könnte (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.3–4.6). Der An- trag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Ge-
D-1912/2023 Seite 10 richts und Auskunft über die damit befassten Personen zu gewähren, ist daher abzuweisen.
E. 4.1 In der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 wird vorweg ausge- führt, indem das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
13. April 2023 die Einschätzung der Vorinstanz teile, wonach sich die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Tatsachen und einge- reichten Beweismittel zum grössten Teil auf Ereignisse beziehen würden, die sich vor dem Ergehen des Urteils D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 zugetragen hätten, und die Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenom- men habe, sei das Vorliegen von Revisionsgründen grundsätzlich schon von der Vorinstanz begründet worden. Der Einschätzung des SEM könne jedoch insofern nicht gefolgt werden, als es sich bei den Vorbringen des Gesuchstellers um verschwiegene oder zumindest nachträglich erfahrene Tatsachen handle. So seien sämtliche eingereichten Beweismittel nach dem Urteil D-3159/2019 entstanden, wobei sich diese Unterlagen und Tat- sachen nur teilweise auf bisher bekannte Sachverhaltselemente beziehen würden. Damit wären zahlreiche Vorbringen nicht revisionsrechtlich zu be- handeln, sondern im Rahmen eines neuen Gesuchs zu prüfen gewesen. Diese neuen Asylgründe beziehungsweise neuen rechtlich relevanten Sachverhaltselemente seien unter Sistierung des Revisionsverfahrens un- verzüglich dem SEM zur Prüfung zu überweisen beziehungsweise die Sa- che sei diesbezüglich partiell an das SEM zu überweisen. Im Übrigen hielt der Gesuchsteller an seinen Vorbringen in der Eingabe vom 3. Februar 2023 fest (vgl. Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 S. 3 ff.).
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist nachstehend grundsätzlich das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf Ereignisse zu prüfen, die sich bis zum Ergehen des Urteils D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 zugetragen haben.
E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
D-1912/2023 Seite 11
E. 5.1.1 Der Revisionsgrund nachträglich erfahrener Tatsachen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirk- licht haben müssen; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zudem verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des voran- gegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erhebli- chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver- fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan- zen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 352, Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht mög- lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- bezie- hungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Re- visionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassun- gen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8).
E. 5.1.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge- suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent- scheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever- fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab- hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 5.1.3 Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweis- mittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Vorbringen mehrheitlich Verfolgungsvorbringen betref- fen, die sich bis zum Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2022 ver-
D-1912/2023 Seite 12 wirklicht haben, und diesbezüglich Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die der Gesuchsteller im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerde- urteils vom 27. Oktober 2022 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 6.1.1 Im Zusammenhang mit der Schilderdung der aktuellsten Entwicklun- gen in Sri Lanka (vgl. Vorbringen [6]) führt der Gesuchsteller unter Bezug- nahme auf den als Beweismittel eingereichten Bericht in der «Republik» vom 11. Oktober 2022 aus, an diesem Tag sei bekannt geworden, dass ein am (…) Februar 2022 ausgeschaffter sri-lankischer Staatsangehöriger nach seiner Ankunft in Sri Lanka Opfer massivster Verfolgungsmassnah- men geworden sei. Aus den bekannten Eckdaten habe der Rechtsvertreter geschlossen, dass es sich um einen ehemaligen Klienten handle. Diesen habe er im Beschwerdeverfahren E-6427/2017 vertreten, welches mit Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 abgeschlossen wor- den sei. Das Urteil habe die Auffassung des SEM im negativen Asylent- scheid vom 12. Oktober 2017 bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Gefährdung drohe, auch weil die geltend gemachten Er- eignisse bereits Jahre zurückliegen würden. Dagegen bestätige der Bericht in der «Republik», dass sich die Realität in Sri Lanka fundamental anders präsentiere. Er illustriere die Auswirkungen für ausgeschaffene sri-lanki- sche Staatsangehörige, insbesondere für Angehörige von Minderheiten wie Tamilen oder Muslime, die aus dem Exil zurückkehrten (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 16 ff.).
E. 6.1.2 Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Bericht in der «Repub- lik» vom 11. Oktober 2022 und Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019) da- tieren von vor dem Beschwerdeurteil und beziehen sich auf Ereignisse, die sich vor diesem zugetragen haben. Sie sind als verspätet zu qualifizieren. Zwar wird zur Rechtzeitigkeit der Revisionsvorbringen in der Revisionsver- besserung vom 28. April 2023 insbesondere ausgeführt, weil sich zahlrei- che der rechtserheblichen Sachverhalte dynamisch verhalten hätten, sei es für den Gesuchsteller nur schwer abschätzbar gewesen, welches der «ideale» Moment wäre, um sich damit an seinen Rechtsvertreter zu wen- den. Dieser habe die fraglichen Dokumente innert zwei Wochen nach Er-
D-1912/2023 Seite 13 halt der entsprechenden Unterlagen (Mitte Januar 2023 – die Beweismittel datierten auf Ende November 2022 und die eingereichten Länderhinter- grundinformationen auf Januar 2023) im Rahmen des Gesuchs vom
3. Februar 2023 beim SEM eingereicht. Einige der eingereichten Unterla- gen bezögen sich auf Sachverhalte, welche sich vor dem Urteil vom
27. Oktober 2022 ergeben hätten. Die Sachverhalte um die aktuelle Re- flexverfolgung der Brüder des Gesuchstellers seien diesem aber erst nach der Kommunikation des negativen Urteils an seine Familie mitgeteilt und dokumentiert worden. Es sei nicht im Machtbereich des Gesuchstellers ge- legen, die entsprechenden Sachverhaltselemente vor Abschluss seines vorgängigen Beschwerdeverfahrens zu eruieren (vgl. Eingabe vom 28. Ap- ril 2023 S. 9 f.). Diese Ausführungen treffen in Bezug auf den Bericht in der «Republik» und das Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 nicht zu, da sie nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ste- hen. Der rubrizierte Rechtsvertreter vertrat den Gesuchsteller zudem be- reits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren und bei dem im «Repub- lik»-Bericht erwähnten Beschwerdeführer handelte es sich um einen ehe- maligen Mandanten des Rechtsvertreters. Nach dem Gesagten erscheint es zweifelhaft, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die beiden Beweismittel während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einzureichen.
E. 6.1.3 Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beant- wortet zu werden, weil der Bericht vom 11. Oktober 2022 und das Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 klarerweise keine entscheidenden Beweis- mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Der besagte Artikel des Online-Magazins "Republik" und der dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt weisen keinen konkreten Bezug zum Fall des Gesuchstellers auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangs- lage im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ablei- ten. In diesem Punkt ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
E. 6.2.1 Die Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Re- flexverfolgung der Brüder L._______ (HRC-Vorladung vom […] November 2022; vgl. Vorbringen [1]) und M._______ (Kopien eines Anwaltsschrei- bens vom […] November 2022 mit der entsprechenden Asylbegründung; vgl. Vorbringen [2]) datieren von nach dem Beschwerdeurteil, beziehen
D-1912/2023 Seite 14 sich aber auf Sachverhaltselemente, die sich vor diesem zugetragen ha- ben sollen.
E. 6.2.2 Behördliche Behelligungen von Geschwistern des Gesuchstellers aufgrund von dessen Aktivitäten – als Beleg eines (fortdauernden) Verfol- gungsinteresses – waren bereits Gegenstand im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren D-3159/2019. Nachträglich (nach Abschluss des or- dentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sol- len, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwal- tungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Auf entsprechend begrün- dete Revisionsgesuche ist nicht einzutreten. Sie sind auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Dies ist dem in Asyl- und Verfahrensfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter bekannt. Zudem ergibt sich aus sei- ner Eingabe vom 3. Februar 2023 an das SEM, dass ihm die Problematik der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Anfang an bewusst war. Korrek- terweise hätte er in dieser Situation die Revisionsvorbringen beim Bundes- verwaltungsgericht und gleichzeitig die anderen Sachverhaltselemente beim SEM einzureichen gehabt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle im Übrigen festzuhalten, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, er habe einen Bruder namens M._______ (vgl. SEM-act. […]).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er sei seit 2017 ein aktives Mitglied der STCC beruft er sich auf eine vorbestandene, bislang jedoch verschwiegene neue Tatsache, welche revisionsrechtlich zu prüfen ist, obwohl die – rudimentäre – schriftliche Bestätigung vom 29. November 2022 nach dem Urteil vom 27. Oktober 2022 datiert (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter begründet, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die behauptete STCC-Mitgliedschaft bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzu- bringen und mit einem entsprechenden Schreiben zu bestätigen. Diesbe- züglich ist auf das Revisionsgesuch somit nicht einzutreten. Davon zu un- terscheiden ist die Frage, ob beziehungsweise in welchem Rahmen seine exilpolitischen Aktivitäten als angebliches STCC-Mitglied zu berücksichti- gen sind.
E. 6.4 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 3. Februar 2023 Bild- material zu seinen aktuellen exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der (…)-
D-1912/2023 Seite 15 Mitgliedschaft ein (vgl. Vorbringen [4]). Er führte dazu weiter aus, das Bild- material stamme vom sogenannten Heldentag («Heroes Day») vom (…) November 2022, anlässlich welchem in O._______ den gefallenen LTTE-Kämpfern gehuldigt werde. Er habe dort beim (…) mitgeholfen. Dass er anlässlich dieser Veranstaltung eine offizielle Rolle als Vereinsmitglied des (…) eingenommen habe, sei etwa an seinem Hemd mit dem LTTE- Logo auf der Brust ersichtlich (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 7). Demnach bringt er neue eigene Aktivitäten vor, die nach dem Beschwer- deurteil vom 27. Oktober 2022 stattgefunden haben und mit nachträglich entstandenen Beweismitteln belegt werden sollen. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um zulässige Revisionsvorbringen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb diesbezüglich auf die Eingabe vom
3. Februar 2023 nicht einzutreten ist.
E. 6.5 Zur Begründung der verschlechterten Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen (vgl. Vorbringen [5]) wird im Wesentlichen ausgeführt, am 17. Ja- nuar 2023 habe das sri-lankische Parlament ein neues Rehabilitationsge- setz (Bureau of Rehabilitation Bill) verabschiedet, welches dem Militär offi- ziell die Befugnis gebe, Rehabilitationszentren zu führen und dort vermeint- liche Terrorismusverdächtige ohne Gerichtsverfahren zu inhaftieren. Dass der Kampf der sri-lankischen Regierung gegen die LTTE oder mögliche Neugründungen auch 14 Jahre nach Kriegsende weitergehe, zeige bei- spielhaft auch das folgende Ereignis: Die Polizei von P._______ habe ein Privatgrundstück in Q._______, C._______, ausgehoben, nachdem sie an- geblich einen Hinweis erhalten habe, dass dort Waffen der LTTE vergraben seien. Es seien keine Waffen gefunden worden. Den sri-lankischen Streit- kräften werde vorgeworfen, die Waffenrazzien als Vorwand für die fortge- setzte Unterdrückung und Überwachung des Nordostens zu nutzen. Als Quelle wird die Zeitung «Tamil Guardian» vom 10. Januar 2023 angege- ben. Angesichts der in der Eingabe vom 3. Februar 2023 aufgeführten ak- tuellen Länderinformationen müsse eine erneute Prüfung des Vorliegens einer subjektiven Furcht einer asylrelevanten Verfolgung des Gesuchstel- lers vorgenommen werden, wobei die Orientierung an den Risikofaktoren der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stattfinden könne (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 8 ff.). Auch diesbezüglich werden unter Bezugnahme auf nachträglich entstandene Beweismittel nachträglich eingetretene Ereignisse vorgebracht. Diese stellen keine zulässigen Revi- sionsgründe dar, weshalb diesbezüglich auf die Eingabe vom 3. Februar 2023 ebenfalls nicht einzutreten ist. Nachdem das Vorbringen bereits in der Eingabe vom 3. Februar 2023 beim SEM unter dem Titel eines neuen Asyl- gesuchs geltend gemacht wurde, und dem Rechtsvertreter die Problematik
D-1912/2023 Seite 16 der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Anfang an bewusst war (vgl. vorstehend E. 6.2.2), ist der in der Eingabe vom 28. April 2023 gestellte Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an die Vorinstanz zur Be- handlung als Mehrfachgesuch abzuweisen.
E. 6.6 In der Eingabe vom 14. Juni 2023 wird unter Bezugnahme auf die gleichzeitig als Beweismittel eingereichte Gerichtsakte (…) des Ma- gistrate’s Court of B._______ sowie eine englische Übersetzung ausge- führt, dass sich daraus Folgendes ergebe: Beim Haus der Familie des Ge- suchstellers sei von der sri-lankischen Polizei am (…) Februar 2023 eine Flagge mit dem Logo der LTTE gefunden worden. Der Gesuchsteller habe früher in diesem Haus gewohnt. Zurzeit lebten darin gemäss dem Polizei- bericht vom (…) Februar 2023 R._______ und S._______. Dabei handle es sich um die Schwester und den Schwager des Gesuchstellers. Unmit- telbar daneben wohnten dessen Eltern. Daraufhin sei gegen die Schwester und den Schwager eine Untersuchung eröffnet worden. In diesem Rahmen sei das Haus unter Bewachung der Polizei gestanden. Zudem sei die Schwester auch vom CID telefonisch kontaktiert worden. Diesbezüglich wird auf das ebenfalls beigelegte Dokument der HRC respektive das Schreiben der Polizei an das HRC verwiesen. Aus den Unterlagen gehe weiter hervor, dass die Aufbewahrung einer LTTE-Flagge gegen den Pre- vention of Terrorism Act (PTA) verstosse. Damit drohten der Schwester und dem Schwager drastische Sanktionen. Zudem werde auch beschrieben, dass die Betroffenen den sri-lankischen Behörden nicht unbekannt seien, seien sie doch bereits früher wegen ihrer Tätigkeiten bei den LTTE verhaf- tet worden und gälten als rehabilitierte LTTE-Mitglieder. Damit sei ein wei- teres Mal bestätigt, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Abkömmling einer LTTE-Familie handle. Der in der Gerichtsakte dokumentierte Vorfall werde durch einen ebenfalls beigelegten diesbezüglichen Artikel der Zei- tung newswave.lk untermauert (vgl. Eingabe vom 14. Juni 2023). Auch diesbezüglich werden unter Bezugnahme auf nachträglich entstandene Beweismittel nachträglich eingetretene Ereignisse vorgebracht. Diese stel- len keine zulässigen Revisionsgründe dar, weshalb auf das Revisionsge- such auch mit Blick auf die mit Eingabe vom 14. Juni 2023 zusätzlich ein- gereichten Beweismittel nicht einzutreten ist (vgl. auch vorstehend E. 6.4). Im Übrigen wurde von den Schweizer Asylbehörden weder im ordentlichen erstinstanzlichen Asyl- noch im Beschwerdeverfahren bestritten, dass ein- zelne Angehörige der Familie des Gesuchstellers für die LTTE tätig waren.
D-1912/2023 Seite 17
E. 7.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegwei- sungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass einer gesuchstellende Partei Verfolgung oder un- menschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 7.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind keine völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen, aufgrund welcher die revisionsweise vorgebrachten Vorbringen trotz Ver- spätung materiell zu beurteilen wären.
E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Eingabe vom
3. Februar 2023 grundsätzlich zu Recht mit der Begründung an das Bun- desverwaltungsgericht überwies, das Begehren ziele zum grössten Teil auf die Neubeurteilung von Sachverhalten ab, mit denen sich das Bundesver- waltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe beziehungs- weise welche bislang zwar nicht geltend gemacht worden seien, zum Ur- teilszeitpunkt jedoch schon bestanden hätten. Soweit sich das Revisions- vorbringen als verspätet erwiesen hat oder keine zulässigen Revisions- gründe vorliegen, ist auf die Eingabe vom 3. Februar 2023 nicht einzutre- ten. Im Übrigen ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
E. 8.2 Der in der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 gestellte Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch ist ebenfalls abzuweisen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden
D-1912/2023 Seite 18 Fall musste dem in Asyl- und Verfahrensfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Mehrfachgesuchs zuständige Behörde bekannt sein.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Sistierung desselben gegenstandslos geworden ist. Der am 6. April 2023 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
3. Mai 2023 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1912/2023 Seite 19
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.
- Der am 6. April 2023 vom Bundesverwaltungsgericht verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Der Antrag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Gerichts und Auskunft über die damit befassten Personen zu gewähren, wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1912/2023 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, dass er in B._______ (Distrikt C._______, [...]provinz) geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe stets zu den Unterstützern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört, wobei sein Bruder D._______ als LTTE-Kämpfer im Krieg ums Leben gekommen sei. Im Unterschied zu ihm selber, der mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, seien sein Bruder E._______, seine Schwester F._______ sowie deren Ehemann, G._______, Mitglieder der LTTE gewesen. Die Schwester, deren Ehemann sowie sein Bruder H._______ seien nach Kriegsende verhaftet worden. Er selbst habe mittels Bestechung die Haftentlassung des Bruders H._______ bewirken können und dem ebenfalls inhaftierten Schwager geholfen, sich nach dessen Freilassung nach I._______ beziehungsweise J._______ abzusetzen. Er und seine Schwester seien danach aufgrund des Vorwurfs der Fluchtbeihilfe über Jahre hinweg von den Behörden befragt und belästigt worden. Am 15. Juni 2015 hätten ihn morgens Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) respektive der sri-lankischen Armee (SLA) aufgegriffen und den ganzen Tag lang unter Anwendung von Folter zu den Aufenthaltsorten von Bruder und Schwager wie auch zu mutmasslich anvertrautem geheimem Wissen über die LTTE verhört. Weil er danach weiterhin gesucht worden sei, sei er am (...) 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, wobei man diesen geschlagen habe. Da die Schwester Ende (...) 2016 den Kontakt zu ihrem Ehemann in J._______ verloren habe, müsse er vermuten, dieser sei beim Versuch, nach Sri Lanka einzureisen oder bei der Überfahrt von Colombo nach C._______ festgenommen worden. A.b Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 gut. Es hob die Verfügung vom 20. November 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers und ungenügender Sachverhaltsabklärung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.d Am 20. Juli 2018 wurde der Gesuchsteller erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe (...) Geschwister, wovon drei Brüder und die Schwester als Mitglieder der LTTE bei den (...), der Einheit (...) und dem Geheimdienst beteiligt gewesen seien. Die Schwester sei nach ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Ende des Krieges in Rehabilitationshaft gekommen, aus welcher er sie mit wiederholten Schmiergeldzahlungen habe befreien können. Ihr Ehemann sei an ihrem Heimatort in B._______ von der SLA mehrfach schikaniert, vorgeladen und befragt worden, weshalb er diesem im Jahr 2013 mit Geld und einem Ausweis zur Ausreise nach J._______ verholfen habe. Im Jahr 2016 sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er (der Gesuchsteller) habe sein Heimatland aufgrund und nach seiner eintägigen Inhaftierung verlassen, nachdem er sich dort noch zwei bis drei Monate versteckt gehabt habe. Er sei alsdann von seiner Mutter telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt worden, weil die Behörden ihn (und den Schwager) immer noch suchen würden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig (Teilnahme an Strassentheatern, Demonstrationen, Märtyrerfeiern, Mitglied des Hindu-Tempelvereins des Tempels [...], Soziale Medien) und unterhalte enge Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Aufgrund einer Äusserung seiner Schwester wisse er, dass die sri-lankischen Behörden von seinem exilpolitischem Engagement Kenntnis hätten. Im Weiteren sei er aufgrund sichtbarer Narben, beispielsweise (...), zu erkennen und befürchte deswegen eine Verhaftung bei seiner Rückkehr. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21, Juni 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage wegen eines behördlichen LTTE-Verdachts glaubhaft darzutun. Zum Zeitpunkt des Urteils ergebe sich für ihn auch unter Berücksichtigung allfälliger Risiko-faktoren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise sei eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und Kontaktpflege zu tamilischen Gruppierungen vermöchten auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch des Gesuchstellers abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 sei gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und das Beschwerdeverfahren mit korrekter Besetzung des Gerichts wiederaufzunehmen. C.b Mit Urteil D-5920/2022 vom 12. Januar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung eines gesetzlichen Revisionsgrunds nicht ein. II. D. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Februar 2023 an das SEM machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er befürchte, gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Das SEM sei zur Behandlung der Sache zuständig. Sollte sich das SEM als nicht zuständig erachten, verlange er die Weiterleitung der Sache gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. Diesfalls hätte sich dieses zur Zuständigkeit zu äussern, wobei dem Gesuchsteller gegebenenfalls eine Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs anzusetzen wäre. In materieller Hinsicht brachte er vor, die Schweizer Behörden bezweifelten nicht, dass seine Familie einen LTTE-Hintergrund aufweise und er sich während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Auch seine Narben seien unbestritten. Dokumentiert sei zudem, dass sein Bruder K._______ aufgrund der Reflexverfolgung seinetwegen im Jahr 2021 Sri Lanka habe verlassen müssen. Alleine aus den neu verfügbaren Länderinformationen zu Sri Lanka ergebe sich, dass die bisherige Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz dieser unbestrittenen Asylgründe des Gesuchstellers falsch sei. Ebenso verhalte es sich mit den exilpolitischen Aktivitäten. Der Reflexverfolgung des Bruders sei nicht Rechnung getragen worden. Mit neu verfügbaren und erhältlich gemachten Unterlagen und Erkenntnissen könne dokumentiert werden, dass die bisherige Einschätzung der Schweizer Behörden falsch sei. Seit dem Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 hätten sich folgende zentralen Erkenntnisse und Beweismittel neu ergeben: Im Juli 2022 sei sein Bruder L._______ anlässlich einer behördlichen Suche nach ihm, dem Gesuchsteller, mitgenommen worden. In der Folge habe seine Familie bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eine Anzeige eingereicht. L._______ habe dann am (...) Dezember 2022 bei der HRC vorsprechen müssen und es seien Abklärungen der HRC im Gange [1]. Wegen der anhaltenden Bedrohung der Familie sei der Bruder M._______ des Gesuchstellers im Januar 2022 nach N._______ geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. M._______ habe insbesondere geltend gemacht, er, K._______ und der Gesuchsteller, hätten sich gegen die illegalen (...)aktivitäten der (...) eingesetzt und Anzeige erstattet. In der Folge sei es zu einer behördlichen Untersuchung und Behelligungen der drei Geschwister gekommen. Nach der Flucht des Gesuchstellers und von K._______ sei M._______ ins Visier der Sicherheitskräfte geraten [2]. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten habe sich überraschenderweise herausgestellt, dass der Gesuchsteller seit (...) 2017 ein aktives Mitglied des (...) sei [3]. Diesbezüglich wurde Bildmaterial eingereicht [4]. Zudem wurden im Sinne von weiteren neuen rechtserheblichen Sachverhalten eine verschlechterte Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen geltend gemacht [5] und die aktuellste Entwicklung in Sri Lanka beschrieben [6]. Der Eingabe lagen das Original einer HRC-Vorladung für L._______ vom (...) November 2022 sowie Kopien eines Anwaltsschreibens vom (...) November 2022 (mit der Asylbegründung des Bruders M._______), eines (...)-Schreibens vom (...) November 2022, Bildmaterial vom Heldengedenktag vom (...) November 2022 in O._______, ein Bericht des Online-Magazins «Republik» vom 11. Oktober 2022 sowie eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei. E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 überwies das SEM die Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Eingabe vom 3. Februar 2023 würden zum grössten Teil keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Dabei wurde insbesondere daraufhin hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Vorbringen im Zusammenhang mit dem familiären Hintergrund, den Narben, den exilpolitischen Tätigkeiten sowie den Asylgesuchen der Brüder und der Bedrohungslage des Bruders L._______ um Sachverhalte handle, die bereits vor dem Urteil vom 27. Oktober 2022 bestanden hätten, jedoch nicht geltend gemacht beziehungsweise verschwiegen worden seien. Die als Beweismittel beigelegten Dokumente seien als Parteischreiben (HCR-Vorladung, Anwaltsschreiben) oder Gefälligkeitsschreiben ([...]-Schreiben) zu bezeichnen. Im Weiteren datierten der Bericht der «Republik» sowie das Urteil E-6427/2017 wie auch viele in der Eingabe erwähnte Berichte (z.B. Bericht des Amts des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen (OHCHR) vom 6. September 2022, Tamil Guardian-Artikel vom 7. Oktober 2022, etc.) von vor dem Urteil vom 27. Oktober 2022. Somit ziele das Begehren zum grössten Teil auf die Neubeurteilung von Sachverhalten ab, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe beziehungsweise welche bislang zwar nicht geltend gemacht worden seien, zum Urteilszeitpunkt jedoch schon bestanden hätten. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien, wobei es sich regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. April 20223 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 (Zustellung bzw. Abholung erst am 21. April 2023) hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erfolgt sei, da sich die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel zum grössten Teil auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 zugetragen hätten. Folglich nahm er die Eingabe vom 3. Februar 2023 entsprechend dem vom Gesuchsteller in seiner Eingabe selber gestellten sinngemässen Eventualantrag auf deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG als Revisionsgesuch entgegen. Dem Gesuchsteller wurden je eine Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung und Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde der am 6. April 2023 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. H. Mit Eingabe vom 18. April 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung. I. Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Gesuchsteller eine Revisionsverbesserung ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 sei in Revision zu ziehen [1]. Die Sache sei (partiell) zur Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zu überweisen [2]. Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über die im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfenden neuen Sachverhalte entschieden habe [3]. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [4]. Mit separater Eingabe vom selben Tag ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden; es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang des Gesuchs kreiert worden sei, und ihm offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe; ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und der Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. K. Mit Eingaben vom 14. Juni und 3. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten. L. Am 6. Juli 2023 informierte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller über einen Wechsel im Spruchkörper. Dieser setze sich nunmehr - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz), Richter Markus König und Richter Daniele Cattaneo sowie Gerichtsschreiber Daniel Widmer zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG; vgl. auch BVGE 2011 VI/4 E. 11). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. a.a.O. S. 348 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Reine Urteilskritik genügt den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG). 3. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bekanntgegeben. Bezüglich der weiteren diesbezüglichen Anträge in der Eingabe vom 28. April 2023 ist auf BVGE 2022 I/2 zu verweisen. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems sowie unter Berücksichtigung objektiver Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) generiert. Am 6. Juli 2023 wurde aufgrund eines solchen objektiven Kriteriums ein manueller Eingriff in die Auswahl vorgenommen; der Gesuchsteller wurde gleichentags über den Wechsel im Spruchkörper informiert (vgl. Sachverhalt Bst. L). Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Die Software, mit der das Bundesverwaltungsgericht bestimmt, welcher Spruchkörper die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG, in die Einsicht gewährt werden könnte (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.3-4.6). Der Antrag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Gerichts und Auskunft über die damit befassten Personen zu gewähren, ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 wird vorweg ausgeführt, indem das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 13. April 2023 die Einschätzung der Vorinstanz teile, wonach sich die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel zum grössten Teil auf Ereignisse beziehen würden, die sich vor dem Ergehen des Urteils D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 zugetragen hätten, und die Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen habe, sei das Vorliegen von Revisionsgründen grundsätzlich schon von der Vorinstanz begründet worden. Der Einschätzung des SEM könne jedoch insofern nicht gefolgt werden, als es sich bei den Vorbringen des Gesuchstellers um verschwiegene oder zumindest nachträglich erfahrene Tatsachen handle. So seien sämtliche eingereichten Beweismittel nach dem Urteil D-3159/2019 entstanden, wobei sich diese Unterlagen und Tatsachen nur teilweise auf bisher bekannte Sachverhaltselemente beziehen würden. Damit wären zahlreiche Vorbringen nicht revisionsrechtlich zu behandeln, sondern im Rahmen eines neuen Gesuchs zu prüfen gewesen. Diese neuen Asylgründe beziehungsweise neuen rechtlich relevanten Sachverhaltselemente seien unter Sistierung des Revisionsverfahrens unverzüglich dem SEM zur Prüfung zu überweisen beziehungsweise die Sache sei diesbezüglich partiell an das SEM zu überweisen. Im Übrigen hielt der Gesuchsteller an seinen Vorbringen in der Eingabe vom 3. Februar 2023 fest (vgl. Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 S. 3 ff.). 4.2 Nach dem Gesagten ist nachstehend grundsätzlich das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf Ereignisse zu prüfen, die sich bis zum Ergehen des Urteils D-3159/2019 vom 27. Oktober 2022 zugetragen haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 5.1.1 Der Revisionsgrund nachträglich erfahrener Tatsachen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben müssen; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zudem verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 352, Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 5.1.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 5.1.3 Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweismittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die in der Eingabe vom 3. Februar 2023 geltend gemachten Vorbringen mehrheitlich Verfolgungsvorbringen betreffen, die sich bis zum Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2022 verwirklicht haben, und diesbezüglich Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die der Gesuchsteller im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 27. Oktober 2022 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 6. 6.1 6.1.1 Im Zusammenhang mit der Schilderdung der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Vorbringen [6]) führt der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf den als Beweismittel eingereichten Bericht in der «Republik» vom 11. Oktober 2022 aus, an diesem Tag sei bekannt geworden, dass ein am (...) Februar 2022 ausgeschaffter sri-lankischer Staatsangehöriger nach seiner Ankunft in Sri Lanka Opfer massivster Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Aus den bekannten Eckdaten habe der Rechtsvertreter geschlossen, dass es sich um einen ehemaligen Klienten handle. Diesen habe er im Beschwerdeverfahren E-6427/2017 vertreten, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 abgeschlossen worden sei. Das Urteil habe die Auffassung des SEM im negativen Asylentscheid vom 12. Oktober 2017 bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Gefährdung drohe, auch weil die geltend gemachten Ereignisse bereits Jahre zurückliegen würden. Dagegen bestätige der Bericht in der «Republik», dass sich die Realität in Sri Lanka fundamental anders präsentiere. Er illustriere die Auswirkungen für ausgeschaffene sri-lankische Staatsangehörige, insbesondere für Angehörige von Minderheiten wie Tamilen oder Muslime, die aus dem Exil zurückkehrten (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 16 ff.). 6.1.2 Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Bericht in der «Republik» vom 11. Oktober 2022 und Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019) datieren von vor dem Beschwerdeurteil und beziehen sich auf Ereignisse, die sich vor diesem zugetragen haben. Sie sind als verspätet zu qualifizieren. Zwar wird zur Rechtzeitigkeit der Revisionsvorbringen in der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 insbesondere ausgeführt, weil sich zahlreiche der rechtserheblichen Sachverhalte dynamisch verhalten hätten, sei es für den Gesuchsteller nur schwer abschätzbar gewesen, welches der «ideale» Moment wäre, um sich damit an seinen Rechtsvertreter zu wenden. Dieser habe die fraglichen Dokumente innert zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen (Mitte Januar 2023 - die Beweismittel datierten auf Ende November 2022 und die eingereichten Länderhintergrundinformationen auf Januar 2023) im Rahmen des Gesuchs vom 3. Februar 2023 beim SEM eingereicht. Einige der eingereichten Unterlagen bezögen sich auf Sachverhalte, welche sich vor dem Urteil vom 27. Oktober 2022 ergeben hätten. Die Sachverhalte um die aktuelle Reflexverfolgung der Brüder des Gesuchstellers seien diesem aber erst nach der Kommunikation des negativen Urteils an seine Familie mitgeteilt und dokumentiert worden. Es sei nicht im Machtbereich des Gesuchstellers gelegen, die entsprechenden Sachverhaltselemente vor Abschluss seines vorgängigen Beschwerdeverfahrens zu eruieren (vgl. Eingabe vom 28. April 2023 S. 9 f.). Diese Ausführungen treffen in Bezug auf den Bericht in der «Republik» und das Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 nicht zu, da sie nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung stehen. Der rubrizierte Rechtsvertreter vertrat den Gesuchsteller zudem bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren und bei dem im «Republik»-Bericht erwähnten Beschwerdeführer handelte es sich um einen ehemaligen Mandanten des Rechtsvertreters. Nach dem Gesagten erscheint es zweifelhaft, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die beiden Beweismittel während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einzureichen. 6.1.3 Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil der Bericht vom 11. Oktober 2022 und das Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 klarerweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Der besagte Artikel des Online-Magazins "Republik" und der dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt weisen keinen konkreten Bezug zum Fall des Gesuchstellers auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten. In diesem Punkt ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen. 6.2 6.2.1 Die Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung der Brüder L._______ (HRC-Vorladung vom [...] November 2022; vgl. Vorbringen [1]) und M._______ (Kopien eines Anwaltsschreibens vom [...] November 2022 mit der entsprechenden Asylbegründung; vgl. Vorbringen [2]) datieren von nach dem Beschwerdeurteil, beziehen sich aber auf Sachverhaltselemente, die sich vor diesem zugetragen haben sollen. 6.2.2 Behördliche Behelligungen von Geschwistern des Gesuchstellers aufgrund von dessen Aktivitäten - als Beleg eines (fortdauernden) Verfolgungsinteresses - waren bereits Gegenstand im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-3159/2019. Nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Auf entsprechend begründete Revisionsgesuche ist nicht einzutreten. Sie sind auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Dies ist dem in Asyl- und Verfahrensfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter bekannt. Zudem ergibt sich aus seiner Eingabe vom 3. Februar 2023 an das SEM, dass ihm die Problematik der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Anfang an bewusst war. Korrekterweise hätte er in dieser Situation die Revisionsvorbringen beim Bundesverwaltungsgericht und gleichzeitig die anderen Sachverhaltselemente beim SEM einzureichen gehabt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle im Übrigen festzuhalten, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, er habe einen Bruder namens M._______ (vgl. SEM-act. [...]). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er sei seit 2017 ein aktives Mitglied der STCC beruft er sich auf eine vorbestandene, bislang jedoch verschwiegene neue Tatsache, welche revisionsrechtlich zu prüfen ist, obwohl die - rudimentäre - schriftliche Bestätigung vom 29. November 2022 nach dem Urteil vom 27. Oktober 2022 datiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter begründet, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die behauptete STCC-Mitgliedschaft bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen und mit einem entsprechenden Schreiben zu bestätigen. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch somit nicht einzutreten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beziehungsweise in welchem Rahmen seine exilpolitischen Aktivitäten als angebliches STCC-Mitglied zu berücksichtigen sind. 6.4 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 3. Februar 2023 Bildmaterial zu seinen aktuellen exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der (...)-Mitgliedschaft ein (vgl. Vorbringen [4]). Er führte dazu weiter aus, das Bildmaterial stamme vom sogenannten Heldentag («Heroes Day») vom (...) November 2022, anlässlich welchem in O._______ den gefallenen LTTE-Kämpfern gehuldigt werde. Er habe dort beim (...) mitgeholfen. Dass er anlässlich dieser Veranstaltung eine offizielle Rolle als Vereinsmitglied des (...) eingenommen habe, sei etwa an seinem Hemd mit dem LTTE-Logo auf der Brust ersichtlich (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 7). Demnach bringt er neue eigene Aktivitäten vor, die nach dem Beschwerdeurteil vom 27. Oktober 2022 stattgefunden haben und mit nachträglich entstandenen Beweismitteln belegt werden sollen. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um zulässige Revisionsvorbringen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb diesbezüglich auf die Eingabe vom 3. Februar 2023 nicht einzutreten ist. 6.5 Zur Begründung der verschlechterten Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen (vgl. Vorbringen [5]) wird im Wesentlichen ausgeführt, am 17. Januar 2023 habe das sri-lankische Parlament ein neues Rehabilitationsgesetz (Bureau of Rehabilitation Bill) verabschiedet, welches dem Militär offiziell die Befugnis gebe, Rehabilitationszentren zu führen und dort vermeintliche Terrorismusverdächtige ohne Gerichtsverfahren zu inhaftieren. Dass der Kampf der sri-lankischen Regierung gegen die LTTE oder mögliche Neugründungen auch 14 Jahre nach Kriegsende weitergehe, zeige beispielhaft auch das folgende Ereignis: Die Polizei von P._______ habe ein Privatgrundstück in Q._______, C._______, ausgehoben, nachdem sie angeblich einen Hinweis erhalten habe, dass dort Waffen der LTTE vergraben seien. Es seien keine Waffen gefunden worden. Den sri-lankischen Streitkräften werde vorgeworfen, die Waffenrazzien als Vorwand für die fortgesetzte Unterdrückung und Überwachung des Nordostens zu nutzen. Als Quelle wird die Zeitung «Tamil Guardian» vom 10. Januar 2023 angegeben. Angesichts der in der Eingabe vom 3. Februar 2023 aufgeführten aktuellen Länderinformationen müsse eine erneute Prüfung des Vorliegens einer subjektiven Furcht einer asylrelevanten Verfolgung des Gesuchstellers vorgenommen werden, wobei die Orientierung an den Risikofaktoren der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stattfinden könne (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2023 S. 8 ff.). Auch diesbezüglich werden unter Bezugnahme auf nachträglich entstandene Beweismittel nachträglich eingetretene Ereignisse vorgebracht. Diese stellen keine zulässigen Revisionsgründe dar, weshalb diesbezüglich auf die Eingabe vom 3. Februar 2023 ebenfalls nicht einzutreten ist. Nachdem das Vorbringen bereits in der Eingabe vom 3. Februar 2023 beim SEM unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs geltend gemacht wurde, und dem Rechtsvertreter die Problematik der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Anfang an bewusst war (vgl. vorstehend E. 6.2.2), ist der in der Eingabe vom 28. April 2023 gestellte Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als Mehrfachgesuch abzuweisen. 6.6 In der Eingabe vom 14. Juni 2023 wird unter Bezugnahme auf die gleichzeitig als Beweismittel eingereichte Gerichtsakte (...) des Magistrate's Court of B._______ sowie eine englische Übersetzung ausgeführt, dass sich daraus Folgendes ergebe: Beim Haus der Familie des Gesuchstellers sei von der sri-lankischen Polizei am (...) Februar 2023 eine Flagge mit dem Logo der LTTE gefunden worden. Der Gesuchsteller habe früher in diesem Haus gewohnt. Zurzeit lebten darin gemäss dem Polizeibericht vom (...) Februar 2023 R._______ und S._______. Dabei handle es sich um die Schwester und den Schwager des Gesuchstellers. Unmittelbar daneben wohnten dessen Eltern. Daraufhin sei gegen die Schwester und den Schwager eine Untersuchung eröffnet worden. In diesem Rahmen sei das Haus unter Bewachung der Polizei gestanden. Zudem sei die Schwester auch vom CID telefonisch kontaktiert worden. Diesbezüglich wird auf das ebenfalls beigelegte Dokument der HRC respektive das Schreiben der Polizei an das HRC verwiesen. Aus den Unterlagen gehe weiter hervor, dass die Aufbewahrung einer LTTE-Flagge gegen den Prevention of Terrorism Act (PTA) verstosse. Damit drohten der Schwester und dem Schwager drastische Sanktionen. Zudem werde auch beschrieben, dass die Betroffenen den sri-lankischen Behörden nicht unbekannt seien, seien sie doch bereits früher wegen ihrer Tätigkeiten bei den LTTE verhaftet worden und gälten als rehabilitierte LTTE-Mitglieder. Damit sei ein weiteres Mal bestätigt, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Abkömmling einer LTTE-Familie handle. Der in der Gerichtsakte dokumentierte Vorfall werde durch einen ebenfalls beigelegten diesbezüglichen Artikel der Zeitung newswave.lk untermauert (vgl. Eingabe vom 14. Juni 2023). Auch diesbezüglich werden unter Bezugnahme auf nachträglich entstandene Beweismittel nachträglich eingetretene Ereignisse vorgebracht. Diese stellen keine zulässigen Revisionsgründe dar, weshalb auf das Revisionsgesuch auch mit Blick auf die mit Eingabe vom 14. Juni 2023 zusätzlich eingereichten Beweismittel nicht einzutreten ist (vgl. auch vorstehend E. 6.4). Im Übrigen wurde von den Schweizer Asylbehörden weder im ordentlichen erstinstanzlichen Asyl- noch im Beschwerdeverfahren bestritten, dass einzelne Angehörige der Familie des Gesuchstellers für die LTTE tätig waren. 7. 7.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offen-sichtlich wird, dass einer gesuchstellende Partei Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 7.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen, aufgrund welcher die revisionsweise vorgebrachten Vorbringen trotz Verspätung materiell zu beurteilen wären. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Eingabe vom 3. Februar 2023 grundsätzlich zu Recht mit der Begründung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, das Begehren ziele zum grössten Teil auf die Neubeurteilung von Sachverhalten ab, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe beziehungsweise welche bislang zwar nicht geltend gemacht worden seien, zum Urteilszeitpunkt jedoch schon bestanden hätten. Soweit sich das Revisionsvorbringen als verspätet erwiesen hat oder keine zulässigen Revisionsgründe vorliegen, ist auf die Eingabe vom 3. Februar 2023 nicht einzutreten. Im Übrigen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. 8.2 Der in der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 gestellte Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch ist ebenfalls abzuweisen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden Fall musste dem in Asyl- und Verfahrensfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Mehrfachgesuchs zuständige Behörde bekannt sein.
9. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Sistierung desselben gegenstandslos geworden ist. Der am 6. April 2023 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.
3. Der am 6. April 2023 vom Bundesverwaltungsgericht verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4. Der Antrag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Gerichts und Auskunft über die damit befassten Personen zu gewähren, wird abgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: